Beratung für den Gesundheitsbereich durch insoweit erfahrene Fachkräfte nach 4 KKG / 8b SGB VIII: Anforderungen und tatsächliche Kenntnis

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1 Beratung für den Gesundheitsbereich durch insoweit erfahrene Fachkräfte nach 4 KKG / 8b SGB VIII: Anforderungen und tatsächliche Kenntnis Ute Ziegenhain, Bianca Bertsch, Anne K. Künster S-77 Symposium: Neues Bundeskinderschutzgesetz Änderungen für die Praxis der KJP

2 Kinderschutz und Frühe Hilfen - fachliche und politische Initiativen Vereinbarung zur Stärkung des staatlichen Schutzauftrages im Koalitionsvertrag 2005: - Aktionsprogramm Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme - Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben Etablierung: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) 2 Kinderschutzgipfel mit den Ministerpräsidenten der Länder auf Einladung der Bundeskanzlerin (2007 und 2008)

3 Regelungslandschaft vor Einführung Bundeskinderschutzgesetz Gesundheitsdienstgesetz Gesetz zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindervernachlässigung (iwg) /im GDG Gesetz zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Nieders Heilberufsgesetz , VO zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsunters uchungen Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Gesetz zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Kinder Gesetz zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung im GDG, VO über Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in BaWü Gesetz zur Weiterentwicklung u.verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, LVO zur Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchun gen Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetz Gesundheitsdienstgesetz Kinderschutzgesetz Gesundheitsdienstgesetz Kinderschutzgesetz Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen /Art.1 Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz tritt 5 Jahre nach Verkündung außer Kraft Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes

4 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Änderungen in Vorschriften des SGB VIII, SGB IX, Schwangerschaftskonfliktgesetz Blockade durch das BMG! Stärkung präventiver Ansätze / Kooperation in lokalen Netzwerken Früher Hilfen Weiterqualifizierung der Einschätzung und Abwendung von Kindeswohlgefährdung Verabschiedung

5 Kinderschutz - fachliche und politische Initiativen Einführung des 8a SGB VIII zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in das Kinder- und Jugendhilferecht ( ) in der Folge tragischer Kinderschutzfälle - 90er Jahre, z.b. Osnabrücker Fall, Erfurter Fall - seit Kevin (2005) wurden die Fälle unter dem Vornamen der Kinder von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet

6 Spannungsfeld zwischen Kinderschutz und rechtlicher Absicherung

7 8a Schutzauftrag des Jugendamts (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

8 8a Schutzauftrag des Jugendamts (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

9 8a Schutzauftrag des Jugendamts (4) In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

10 Bundeskinderschutzgesetz lokale Netzwerkstrukturen interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort ( 3 KKG) Vorläufer und Initiativen zahlreiche kommunale Initiativen lokaler Netzwerke im Kontext Früher Hilfen Einrichtung lokaler Netzwerkstrukturen in neun Landeskinderschutzgesetzen systematische Entwicklung und Erprobung im Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben

11 Bundeskinderschutzgesetz 3 KKG: Netzwerk Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe Behindertenhilfe für Kinder nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter Gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Interdisziplinäre Frühförderstellen Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige von Heilberufen

12 Bundeskinderschutzgesetz Anspruch auf Fachberatung auch für den Gesundheitsbereich einzelfallbezogene Zusammenarbeit im Kinderschutz Schwelle und Befugnis der Informationsweitergabe von Berufsgeheimnisträgern ( 4 KKG) Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) verbindliche Erweiterung der Fachberatung durch die insoweit erfahrene Fachkraft auf die Berufsgeheimnisträger sowie alle anderen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen Anspruch auf Fachberatung durch das Jugendamt (spezialisierte Fachkräfte, nicht ASD!)

13 Beratungs- und Unterstützungsbedarf von Personen aus dem Gesundheitswesen - Experteninterviews Berufsbezeichnung und Institution Berufserfahrung Tätigkeit in der derzeitigen Institution Häufigkeit der Konfrontation mit potentiellen Kinderschutzfällen Kinder- und Jugendarzt Klinik 14 Jahre 5 Jahre phasenweise eher monatlich oder mehrmals im Jahr Kinder- und Jugendarzt niedergelassen 11 Jahre 5 Jahre eher wöchentlich Kinder- und Jugendpsychotherapeut niedergelassen 9 Monate 3 Monate mehrmals im Jahr (geschätzt) Kinder- und Jugendpsychotherapeutin 12 Jahre 5 Jahre eher monatlich niedergelassen 13

14 Mit dem 4 KKG / 8b SGB VIII haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Haben Sie schon von dieser Regelung gehört?

15 Kenntnis über den Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Berufsgruppe BKiSchG bekannt Information Kinderarzt, Klinik ja AG Kinderschutz, Fortbildung Kinderarzt, niedergelassen Psychotherapeutin niedergelassen Psychotherapeutin niedergelassen ja ja nein ---- Fortbildung Rundschreiben Berufsverband

16 Mögliche Inanspruchnahme der insoweit erfahrenden Fachkraft für Heilberufe Fallbeispiele 16

17 Berufsgruppe Fallbeispiel Vorgehen Kinderarzt, Klinik Kinderarzt, niedergelassen Psychotherapeutin niedergelassen Psychotherapeutin niedergelassen Psychotherapeutin niedergelassen Säugling, 5 Monate, Chassaignac, Luxation im Ellenbogen sowie Fraktur im Schultergelenk; ältere Rippenserienfraktur, ältere intrakranielle Verletzung unter der Fontanelle Kleinkind, 1 Jahr, massiv depriviert Mutter manisch depressiv, ohne therapeutische Betreuung Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch (getrennt lebenden) Vater; akuter Beratungs- und Unterstützungsbedarf Jugendlicher mit alleinerziehender Mutter, die Körperkontakt einfordert (kuscheln, kraulen) jüngerer Bruder beschuldigt den älteren Bruder, ihm Geld gegen oralen Sex angeboten zu haben Standard Kinderschutzgruppe, Sozialer Dienst (SPFH, Psychologische Beratungsstelle, sozial- medizinische Nachsorge Jugendamt; vorübergehend Pflegefamilie, Rückkehr zur Mutter nach Einwilligung in Therapie, Familienhelferin Übergabe an Kinderschutzbund (Vermittlung psychologische Betreuung Kind und Mutter, strafrechtliche Anzeige, längerfristige Psychotherapie unsicher, was zu tun; Jugendamt? ( komplexes Feld ) Information an das Jugendamt (nach vorheriger Mitteilung an Jugendlichen) Psychotherapeutin niedergelassen Verdacht auf sexuellen Missbrauch während Besuchen beim (getrennt lebenden Vater) durch zwei Männer aus dessen Bekanntenkreis Kind vertraut sich Erzieher an; Überweisung in Therapie durch behandelnden Kinderpsychiater ((ADHS)

18 Mit welchen Fragen würden Sie sich an die insoweit erfahrene Fachkraft wenden? 18

19 Kinderarzt Klinik: Fragen auch je nach dem nach Anbindungsmöglichkeiten, die wir selbst nicht klären können, (...) durchaus auch noch mal Beratung nach Einschaltung vom Sozialen Dienst, wenn wir in der Zusammenarbeit Schwierigkeiten haben, (...) Sei es auch durchaus die Rückmeldung (...) das ist ein machbarer Weg oder eben eine andere Lösungsmöglichkeit aufzuzeigen. 19

20 niedergelassener Kinderarzt Wie organisier ich das jetzt, wie mach ich das jetzt, dass diese Familie Hilfe bekommt? (...) Wer ist jetzt zuständig? (...) wer kümmert sich jetzt um die verschiedenen Belange? (...) Wie geht man jetzt auf diese Eltern zu und bringt die dazu, ein Hilfeangebot anzunehmen? (...) gibt es vielleicht noch irgendwas, was ich den Eltern anbieten kann, was niederschwelliger ist, als jetzt eine Jugendamtsvorstellung? 20

21 niedergelassene Kinder- und Jugendpsychotherapeutin (...) wie kann ich Bezugspersonen, die im Alltag mit dem Kind zusammen sind, Hinweise geben, auf was sie achten können? (...) so Umgang mit Grenzen, wie kann ich mich selbst auch schützen und gibt es Trigger, gibt es Dinge, auf die die Kinder besonders reagieren, wo man sagt, das ist jetzt unangemessen, (...) wie gehe ich in der Beziehung vor. (...) das finde ich oft auch ganz schwierig einzuschätzen, also wenn ich so Ideen hab, wo ich gerne überprüfen würde, abfragen würde auch testen würde, wie mach ich das? 21

22 In welchen Fällen würden Sie die Unterstützung und Beratung anderer Personen/Stellen der Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft vorziehen? Können Sie sich Fälle vorstellen, in denen Sie das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft grundsätzlich ausschließen würden? 22

23 Kinderarzt Klinik (...) soweit für uns der Ablauf klar ist und wir den Sozialen Dienst hinzuziehen, dann brauch ich in dem Sinne nicht nochmal eine zusätzlich insofern erfahrene Fachkraft, (...) Da sehe ich keinen Bedarf, da für eine insoweit erfahrene Fachkraft. (...) wo ich keinen Bedarf für eine insoweit erfahrene Fachkraft sehe, was ich aber durchaus im Sinne vom Kinderschutz sehe, ist, wenn wir wahrnehmen, sei es wenn die gynäkologischen Schwester wahrnehmen: (...) das sind junge Eltern, schwierige Sozialverhältnisse.` Dass wir eben da niedrigschwellige Frühe HiIfen einschalten, die über unseren Sozialdienst eingeschalten werden. (...) Da sehe ich keinen Bedarf, da für eine insoweit erfahrene Fachkraft. 23

24 niedergelassener Kinderarzt Na wenn ich eine andere Lösung krieg, die mir ausreichend erscheint, zum Beispiel wenn es um, um Interaktionsprobleme geht, also trotzendes Kind, gewalttätige Mutter, die das Kind nur mittels körperlicher Gewalt quasi vom Trotzen abhalten kann, (..,) und ich dann aber die Mutter erfolgreich an eine Beratungsstelle anbinden kann oder an eine psychologische Betreuung anbinden kann und das Gefühl hab, das ist ausreichend und hilft in der Situation, dann brauch ich die, dann ruf ich die Kinderschutzstelle nicht an. Also wenn ich eine andere Lösung finde, die mir geeignet erscheint. 24

25 Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Wo sie vielleicht nicht so gut unterstützen kann ist halt das eigentlich Therapeutische, weil sie ja dann keine Therapeutin ist und vermutlich auch eher keine Supervisorin (lacht) und, und ich dann natürlich inhaltlich zur Therapie an einer Stelle bin, wo ich denk, da bräuchte ich Unterstützung, da würde ich mich natürlich dann eher an eine Supervisorin wenden. 25

26 Denken Sie, dass die Beratung von... (Berufsbezeichnung) durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zu einem verbesserten Kinderschutz beiträgt? 26

27 Kinderarzt Klinik Ich kann mir das sehr gut vorstellen, dass das zu einem verbesserten Kinderschutz beiträgt. Gerade wenn ich allein arbeite, in der Praxis arbeite, hab ich eben nicht die Möglichkeit, mich in einem Team zu besprechen und da brauch ich ein externes Team. Dass nämlich klar ist: An wen kann ich mich wenden, wer ist zuständig?` dass man relativ zügig Ansprechpartner, niederschwellig Ansprechpartner findet und da auch weiß: Aha, das ist eine, jemand, der Kompetenz in dem Bereich hat und den kann ich ansprechen.` 27

28 niedergelassener Kinderarzt [Ja]. Das glaube ich. Die Hemmschwelle ist niedriger. Man traut sich eher mal anzurufen. Da gibt es ein Gesetz, ich darf das machen. Und vorher hieß es immer, gegen den Willen der Eltern das Jugendamt rufen, das will man gar nicht. Und jetzt ist es eben, ich glaub es ist deutlich niederschwelliger jetzt mit dem Gesetz. Und auch, na ja, das Gesetz ist das eine. Bei mir hat viel dazu beigetragen, die Kommunikation, diese Fortbildungsveranstaltung, wo man die Leute kennengelernt hat, wo man einfach jetzt konkrete Ansprechpartner hat, aufgrund von dem Gesetz (...) Und für mich ist es jetzt deutlich niederschwelliger geworden. Glaub ich schon, ja. 28

29 niedergelassene Kinder- und Jugendpsychotherapeuten: Also ich bin schon der Meinung, dass diese generelle Transparenz oder also, was ja auch das Gesetz ja auch erreichen will, dass einfach mehr oder schneller, weiß ich nicht, also da drüber gesprochen wird, sich ausgetauscht wird, das halt ich schon für gut. Und so gesehen halte ich es ja auch ja, also das, die Möglichkeit, sich mit einer Fachkraft auszutauschen, also mit, dass die Möglichkeit gibt, auch gut. 29

30 Wenn Sie während Ihrer Arbeit Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, in welchen Fällen würden Sie Unterstützung oder Beratung aufsuchen? 30

31 Kinderarzt einer Klinik (...) in einem Fall (...), in dem wir tendenziell eher den Sozialen Dienst nicht hinzuziehen wollen und uns da aber nicht sicher sind. (...) wenn wir denken: Braucht es das denn überhaupt? 31

32 niedergelassener Kinderarzt: (...) wenn ich das Gefühl hab, [das Ansprechen] löst (das) bei den Eltern mir gegenüber eine abwehrende oder aggressive Haltung aus, (...) oder wenn die Anhaltspunkte so sind, dass ich wirklich sage: Hier muss dringend mehr als eine Beratung stattfinden, (...) Da, das erscheint es mir reicht eine reine Beratung von ärztlicher Seite nicht aus, (...) ich ruf da ja nur an, wenn ich, wenn ich eingeschätzt hab, dass es sich um Kindeswohlgefährdung handelt, sonst ruf ich ja da nicht an. 32

33 Diskussion Fallbeispiele / Erfahrungen weisen auf bestehende / prinzipiell verlässliche Kooperationsstrukturen bei (drohender) Kindeswohlgefährdung hin Wenn Bedarf an Beratung - Casemanagement / Vermittlung in weitergehende Hilfen - Einschätzung / Güterabwägung Kindeswohlgefährdung (Einbezug Jugendamt) paradoxer Effekt? (aber: missverständliche Auffassung als Supervision?) verbesserte interdisziplinäre Kommunikation durch Fehlinterpretation des Gesetzes als fälschliche Absenkung der Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt 33

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Steinhövelstraße Ulm ute.ziegenhain@uniklinik-ulm.de Ärztlicher Direktor: Prof. Dr. Jörg M. Fegert

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