Begründung für eine. A. Allgemeiner Teil. I. Zielsetzung

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1 Begründung für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Durch das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-gesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) werden die Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen neu ausgestaltet. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen Bestimmungen zur Festlegung von Sonderbeiträgen, zur Aufnahme von Krediten, zur Erhebung von Sonderzahlungen, die in Zusammenhang mit Krediten zu leisten sind, sowie zur Festlegung des Kreises der zahlungspflichtigen Unternehmen. Außerdem schreibt das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vor, dass die Beiträge für die Entschädigungseinrichtungen risikoorientiert zu erheben sind. Die Änderungsverordnung setzt die neuen gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf das Beitragsverfahren und die Beitragshöhe um und konkretisiert sie, indem risikoorientierte Zuschlags- und Abzugsmöglichkeiten eingeführt werden. Darüber hinaus werden mit der Änderung der Verordnung die Beitragssätze erhöht, um die durch 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG n. F. umgesetzten Vorgaben der EU-Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der EU- Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) zu erfüllen. Hierdurch wird die Mindestdeckung für Einlagen ab dem 30. Juni 2009 von Euro auf Euro und ab dem 31. Dezember 2010 auf Euro erhöht und die bisherige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10% abgeschafft. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Beitragshöhe für die Entschädigungseinrichtung der öffentlichen Banken (EdÖ) wird angepasst, um der Erhöhung des Mindestdeckungsbetrages und dem Wegfall des Selbstbehalts in Höhe von 10 % nach der EU-Richtlinie 2009/14/EG Rechnung zu tragen. Zudem sieht das EAEG eine deutliche Begrenzung der Sonderbeitragserhebung vor. Deshalb muss die Beitragserhebung zukünftig in stärkerem Maß ex ante erfolgen.

2 Seite 2 / 5 Nach der Beitragsermächtigung des 8 Abs. 8 EAEG n. F. ist es weiterhin erforderlich, dass bei der Beitragserhebung das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall auszulösen, zu berücksichtigen ist. Dieser Vorgabe kommt die Verordnung insoweit nach, als sie Instituten einen Beitragsnachlass gewährt, die über eine staatliche Garantie verfügen und damit ein geringeres Entschädigungsrisiko ausweisen. Zudem sind mit bereits geltenden Bezugsgrößen für die Beitragshöhe, nämlich dem Bilanzposten Verbindlichkeit gegenüber Kunden und dem potentiellen Umfang der Entschädigungsansprüche, weitere risikobezogene Elemente bei der Beitragsbemessung vorhanden. Diese Bezugsgrößen geben Auskunft über das mögliche Entschädigungsvolumen, das die Entschädigungseinrichtung im Entschädigungsfall zu leisten hätte. Ferner wird in Umsetzung des 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG n. F. nunmehr eine Obergrenze für die Jahresbeitragserhebung für jedes Mitgliedsinstitut eingeführt. III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes 1. Alternativen Keine. 2. Folgen und Auswirkungen Die Verordnung wird die Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken verbessern und das Vertrauen der Anleger in die Entschädigungseinrichtung stärken. Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich ( 43 Abs. 1 Nr. 6 GGO). 3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen Folgen. IV. Bürokratiekosten 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft Keine 2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger Die Beitragsverordnung richtet sich an die Mitgliedsunternehmen der Entschädigungseinrichtung. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen daher keine Bürokratiekosten.

3 Seite 3 / 5 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung Zusätzliche Bürokratiekosten werden durch die Änderungsverordnung nicht geschaffen. V. Auswirkungen der Verordnung auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten. Durch die erhöhten Beitragsverpflichtungen der Institute werden sich die Produkte der Mitgliedsunternehmen vermutlich leicht verteuern, da diese versucht sein werden, ihre erhöhten Beitragsverpflichtungen auf ihre Kundinnen und Kunden abzuwälzen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Beitragsverordnung) Zu Nummer 1 (Überschrift) Einführung einer Kurzbezeichnung. Zu Nummer 2 ( 1) Zu Buchstabe a (Absatz 1) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der Jahresbeitrag grundsätzlich von 0,008 % auf 0,016 % der Bemessungsgrundlage und der Mindestbeitrag von Euro auf Euro angehoben, um eine den Vorgaben des 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EAEG n. F. angemessene Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Da anteilsmäßig viele Kunden der Mitgliedsinstitute der Entschädigungseinrichtung Kleinsparer sind, die von der Erhöhung des Sicherungsvolumens nur eingeschränkt profitieren können, ist eine Verdopplung der Beitragslast zur Absicherung der nunmehr bestehenden Verpflichtungen der Entschädigungseinrichtung ausreichend. Buchstabe a Doppelbuchstabe bb reduziert für Institute, für die eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung besteht, die Beitragslast gegenüber den anderen Instituten im Sinne einer risikoorientierten Beitragserhebung. Für diese gilt daher nur eine Anhebung auf 0,010% der Bemessungsgrundlage. Das Risiko eines Entschädigungsfalls ist im Falle einer Anstaltslast stark reduziert. Dies ist dann der Fall, wenn ein öffentlicher Träger eine auf Gesetz und/oder Satzung beruhende Verantwortung für ein Mitgliedsinstitut trägt, dieses mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Entsprechendes gilt für ein Mitgliedsinstitut mit Gewährträgerhaftung, da hierdurch aufgrund eines Gesetzes und/oder einer Satzung eine subsidiäre Haftung einer bundesunmittelbaren,

4 Seite 4 / 5 landesunmittelbaren oder kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts besteht, falls das Vermögen des Mitgliedsinstitutes für die Forderungen seiner Gläubiger nicht ausreicht. Dadurch wird das Entschädigungsrisiko in gleicher Weise reduziert. Die Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstaben cc und dd sind lediglich redaktioneller Natur, durch Doppelbuchstabe cc wird die Vorschrift an den Wortlaut von 3 Abs. 2 Nr. 3 EAEG angepasst. Doppelbuchstabe dd korrigiert einen Verweis. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa In Absatz 2 werden aus den oben genannten Gründen auch für die alternative Berechnungsmethode auf der Grundlage des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche die Beiträge erhöht. Der Beitragssatz muss nicht um den gleichen Faktor erhöht werden, da hier die Erhöhung der Sicherungsgrenze und der Wegfall des Selbstbehalts von 10 % bereits in die Berechnung mit einfließen. Der Faktor wird um 0,1% erhöht, da das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz die Sonderbeitragserhebung begrenzt und damit die Beiträge in einem größeren Umfang ex ante erhoben werden müssen. Wie im Fall des Absatzes 1 wird zudem der Mindestbeitrag künftig auf 5000 Euro festgesetzt. Zu Doppelbuchstabe bb Satz 2 wurde wegen Zeitablauf obsolet und kann daher aufgehoben werden. Zu Doppelbuchstabe cc In dem neu eingefügten Satz 2 werden auch für dieses Berechnungsverfahren die oben angeführte staatliche Anstaltslast bzw. die Gewährträgerhaftung dahingehend beitragsmindernd berücksichtigt, dass der Faktor lediglich um 0,05 % erhöht und der Mindestbeitrag lediglich auf 2500 Euro angehoben wird. Zu Buchstabe c (Absatz 3-5) Durch den neu gefassten Absatz 3 wird klargestellt, dass jedes Mitgliedsinstitut unabhängig von der Dauer seiner Mitgliedschaft im jeweiligen Abrechnungsjahr beitragspflichtig ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass Neumitglieder, die auch sofort von den Leistungen der Entschädigungseinrichtung profitieren können, in jedem Fall zur Jahresbeitragszahlung herangezogen werden. Absatz 4 In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird nunmehr festgelegt, wann die Beitragspflicht endet. Absatz 5

5 Seite 5 / 5 Absatz 5 setzt eine Vorgabe des 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG n. F. um. Dieser schreibt nunmehr vor, dass in den jeweiligen Beitragsverordnungen der Entschädigungseinrichtungen eine Obergrenze für die Jahresbeiträge zu regeln ist. Da die Jahresbeiträge auch Bezugsgröße für die Berechnung der Sonderbeiträge sind, dient diese Beschränkung dazu, im Zusammenhang mit 8 Abs. 6 Satz 5 f. EAEG n. F. sicherzustellen, dass die Belastung mit Jahresbeiträgen, Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr zumutbar ist. Als Bezugsgröße wurde das jeweilige haftende Eigenkapital des Mitgliedinstituts gem. 10 Abs. 2 Satz 2 Kreditwesengesetz gewählt. Dadurch dass die Jahresbeiträge eines Instituts auf 0,6 % des haftenden Eigenkapitals begrenzt werden, wird erreicht, dass die Abgabenlast zumutbar bleibt. Zu Nummer 3 ( 2) Durch Nummer 2 werden aus den bereits in Nummer 2 Buchstabe a genannten Gründen auch die einmaligen Zahlungen entsprechend dem gestiegenen Sicherungsumfang erhöht, indem die Bemessungsgrundlage auf 0,06 % verdoppelt wird bzw. die Mindestzahlung auf Euro verdreifacht wird. Zu Nummer 4 ( 3) Im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist abschließend geregelt, wann eine Sonderbeitragserhebung zulässig ist. Das Erreichen eines Mindestvolumens der Mittel einer Entschädigungseinrichtung ist dort nicht als Grund für eine Sonderbeitragserhebung genannt. Der bisherige 3 war daher aufzuheben. Zu Nummer 5 ( 4) Die in der bisherigen Fassung an dieser Stelle geregelte Sonderbeitrags-/ Sonderzahlungserhebung findet sich nunmehr modifiziert in 8 EAEG, weshalb die Vorschrift aufgehoben wird. Die neu eingefügte Anwendungsbestimmung des 4 regelt stattdessen, dass die Verordnung erstmals auf die Beitragserhebung für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden ist (Absatz 1) und dass die Verordnung auf die Erhebung von einmaligen Zahlungen bei Instituten anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten der Verordnung neu zugeordnet wurden (Absatz 2). Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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