Fall 16: Abschleppen I
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- Erna Braun
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1 Fall 16: Abschleppen I Prozessual: (-) Materiell-rechtlich: Rechtsnatur von Straßenverkehrszeichen; Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides; Ersatzvornahme und unmittelbare Ausführung (Abgrenzung) Die in Leipzig wohnende A verbringt ein verlängertes Wochenende bei ihren Eltern in Delitzsch. Da sie mit dem Zug fährt, hat sie ihren Wagen vor der Haustür auf öffentlichem Straßenraum ordnungsgemäß abgestellt. Kurz nach ihrer Abfahrt platzt in der Straße eine Wasserversorgungsleitung der Stadtwerke. Sofort werden von Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Stadt L um die Unglücksstelle herum mobile Halteverbotsschilder (Zeichen 283, Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO Ldf. Nr. 62) angebracht, um Platz für die erforderlichen Reparaturarbeiten zu schaffen. Auch das Kraftfahrzeug der A ist von diesem Verbot erfasst. Als nach zwei Tagen ein Bautrupp anrückt, wird der Wagen der A auf Anordnung eines Angestellten der Stadt Leipzig hin versetzt. Könnte A mittels Leistungsbescheid für die Kosten dieser Maßnahme herangezogen werden? Vgl. BVerwG, NJW 2011, 246; BVerwGE, 138, 21; BVerwG, NVwZ 2009, 122; SächsOVG, SächsVBl. 2009, 165; BVerwGE, 102, 316 = NJW 1997, S = JZ 1997, 780 mit Anm. Hendler; dazu Mehde, Neues von den Abschleppfällen, Jura 1998, S. 297; ders., Bekanntgabe von Verkehrsschildern. Wie findet man Klarheit, wo es keine gibt?, NJW 1999, S. 767; vgl. auch BVerwG, DVBl. 2004, S 518; VGH Mannheim, NJW 2007, 2058; BayVGH DÖV 2008, 732; sowie den Überblick bei Haus, Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ZFS 1999, S. 135; Enders, Der vollzogene Grundverwaltungsakt als Gegenstand der Vollstreckungsabwehr neben dem Leistungsbescheid, NVwZ 2000, 1232; Dederer, Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen (insbes. Klagebefugnis und Widerspruchsfrist), NZV 2003, 314; B. Remmert, VBlBW 2005, 41; vgl. auch Enders, Skript Vorlesung Polizeirecht, S. 26 ff. 1
2 Lösung Fall 16: Abschleppen I Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids/Leistungsbescheids gegenüber der A I. Rechtsgrundlage eines Kostenbescheides 1. Vorüberlegung Denkbar sind sowohl 1 ff. SächsVwKG i.v.m. 24 I, III SächsVwVG, als auch 1 ff. SächsVwKG i.v.m. 6 II SächsPolG. Anmerkung: Soweit ein Abschleppvorgang als Beschlagnahme zu qualifizieren ist, wären die 1 ff SächsVwKG i. V. m. 27, 29 Abs. 1 Satz 3, III SächsPolG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Nach h. M. stellt das Abschleppen eines Kfz wegen ordnungswidrigen Parkens jedoch grundsätzlich eine Ersatzvornahme dar, soweit nicht eine zusätzliche Gefahr z. B. Auslaufen von Öl; Bombe im Kfz gegeben ist, die von der Sache oder dem konkreten Gebrauch ausgeht (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, 299): Mittel der Gefahrenabwehr muss gerade die Beschlagnahme sein. Die Rechtsgrundlage hängt davon ab, ob eine Ersatzvornahme i. S. d. 24 I SächsVwVG oder eine unmittelbare Ausführung i. S. d. 6 II SächsPolG stattgefunden hat: Ersatzvornahme, wenn VA vollstreckt wurde, vgl. 2 SächsVwVG unmittelbare Ausführung, wenn kein VA vorhanden, sondern Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne vorherigen Versuch der Inanspruchnahme eines Störers (auf der Primärebene) abgewehrt worden wäre 2. Halteverbotsschild (Zeichen 283, Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO Lfd. Nr. 62) als VA? Nach mittlerweile h. M. sind Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen i. S. d. 35 S. 2 Alt. 3 VwVfG zu qualifizieren (vgl. BVerwGE 102, 316 [318] = NJW 1997, 1021 [1022]; NVwZ 1983, 610; VGH Kassel, NJW 1999, 1651 und 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 35 Rdnr. 330; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage, H VI 1 b cc Rdnr. 820; Lorz, DÖV 1993, 129 ff.). 2
3 Hierbei: Zwar enthält Halteverbotsschild grundsätzlich nur Verbot, den gekennzeichneten Bereich mit Kfz zu befahren; da Halteverbotsschild verbotswidriges Verhalten verhindern will, enthält es nach teleologischer Auslegung aber auch Gebot, verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen, um damit den verkehrsordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen (BVerwGE 102, 316 [319] = NJW 1997, 1021 [1022]; Enders, NVwZ 2000, 1232 [1234]; vgl. auch OVG Münster, NWVBl. 1990, 387 zu Zeichen 241 zu 41 II Nr. 5 StVO; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 149; NVwZ-RR 2003, 558 zu Zeichen 314 zu 42 IV StVO; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage, H VI 1 b cc Rdnr. 820 allgemein; a. A.: Schwabe, NVwZ 1994, 629, [620] zu Zeichen 242 zu 41 II Nr. 5 ). => VA damit hier (+) 3. Wirksamkeit des VA? Wirksamkeit eines VA beginnt nach 1 SächsVwVfZG, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich mit Bekanntgabe. Früher wurde differenziert zwischen äußerer Wirksamkeit (= rechtliche Existenz des VA) und innerer Wirksamkeit (= Auslösen der durch den VA intendierten Rechtsfolgen dem Einzelnen gegenüber), vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 43 Rdnr. 5 ff. m.w.n. Heute gilt => Die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens tritt grds. bereits durch seine Aufstellung nach den 39 II bzw. II lit. a, 45 IV StVO als besonderer Form der öffentlichen Bekanntgabe ein (vgl. BVerwGE 102, 316 [318] = NJW 1997, 1021 [1022]; OVG Münster, NZV 1996, 293; VGH Mannheim, NJW 1991, 1698; NVwZ-RR 1996, 149 [150]; insb. B. v , JZ 2009, 738). Anmerkung: Ob diese besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe unter 41 III VwVfG zu fassen ist oder ob diese Vorschrift von den spezielleren Regelungen der StVO vollständig verdrängt wird (vgl. BVerwG, a.a.o.; OVG Münster, a.a.o.; VGH Mannheim, JZ 2009, 738), spielt keine Rolle und muß deshalb nicht diskutiert werden.! Sind Verkehrszeichen dergestalt aufgestellt oder angebracht, daß ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, so tritt nach h. M. auch die innere Wirksamkeit gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ein, gleichgültig, 3
4 ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 102, 316 [318] = NJW 1997, 1021 [1022]); normativer Wirksamkeitsbegriff.! Abstellen eines Fahrzeugs ist Verkehrsteilnahme; löst die Sorgfaltspflicht nach 1 StVO aus; objektiv wahrnehmbare (aufgestellte) Verkehrszeichen sind zu beachten; Möglichkeit der Wahrnehmung ausreichend. Einschränkend: tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug als Voraussetzung der Verkehrsteilnahme (gilt nicht bei Diebstahl). Anmerkung: Zu beachten ist, daß der Begriff der Verkehrsteilnehmerschaft von der h. M. extensiv ausgelegt wird. Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich mit seinem Fahrzeug aktuell im Straßenverkehr bewegt. Als Beteiligung am Straßenverkehr ist vielmehr auch die bloße Innehabung der tatsächlichen Gewalt über ein im öffentlichen Verkehrsraum befindliches Fahrzeug zu verstehen. Aus dieser Definition des Eintritts der inneren Wirksamkeit und der Verkehrsteilnehmerschaft folgt zwingend, daß die Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verkehrszeichens nicht subjektiv, sondern lediglich objektiv gegeben sein muß. Auf die Möglichkeit der Wahrnehmung eines Verkehrszeichens durch den Halter des Fahrzeuges kommt es hiernach gar nicht an. So ist z. B. ein Parker auch dann von der Regelung eines Verkehrszeichens betroffen, wenn das Aufstellen des Verkehrszeichens dem Parken zeitlich nachfolgt (vgl. BVerwGE 102, 316 [318] = NJW 1997, 1021 [1022]; OVG Münster, NZV 1996, 293; a. A.: VGH Mannheim, NJW 1991, 1698, NVwZ-RR 1996, 149 [150]; VG Leipzig, SächsVBl. 1997, 16, wonach der Halter des Fahrzeugs die Möglichkeit haben muß, das Verkehrszeichen wahrzunehmen). Diskutiert werden kann weiterhin, ob die Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit durch die Entscheidung des BVerwG (a.a.o.) obsolet geworden ist. Z. T. wird insoweit in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung vertreten, daß die Frist des 58 II VwGO einheitlich mit der Aufstellung des Verkehrszeichen zu laufen beginnen müsse, da das Verkehrszeichen ab diesem Zeitpunkt bereits eine Wirksamkeit gegenüber allen potentiellen Verkehrsteilnehmern entfalte (vgl. VGH Kassel, NJW 1999, 1651 und 2057; jetzt auch VGH Mannh. JZ 2009, 4
5 738). Dies hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom (NJW 2011, 246) verneint. Die Frage der Bekanntgabe sei vom Beginn des Laufs der Rechtsbehelfsfrist zu trennen. Dies folge aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsbehelfsfrist laufe für einen Verkehrsteilnehmer erst, wenn er zum ersten Mal auf ein Verkehrszeichen trifft. DAMIT: wirksamer VA (+), a. A. wohl vertretbar. 4. Zwischenergebnis Rechtsgrundlage damit 1 ff. SächsVwKG i.v.m. 24 I, III SächsVwVG (vertretbar hier auch: 6 Abs. 2 SächsPolG mit Blick auf Behinderung einer Veranstaltung des Staates = Gefahrenabwehr). II. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides 1. Zuständigkeit 24 III SächsVwVG: Vollstreckungsbehörde = Behörde, die den VA erlassen hat, vgl. 4 I 1 Nr. 3 SächsVwVG (mit VA i.s.d. ist zu vollstreckender bzw. bereits vollstreckter VA gemeint, also hier: Halteverbotsschild) Anmerkung: Zuständig für das Aufstellen von Verkehrszeichen sind nach 44 I, 45 I StVO die Straßenverkehrsbehörden. Straßenverkehrsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden zugewiesen sind, vgl. 44 I 1, 2. HS StVO. Da die StVZuVO (Knöll/Antoni Nr. 291) eine Regelung hinsichtlich der allgemeinen Zuständigkeit nicht trifft, sind Straßenverkehrsbehörden die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden. Dies sind nach 3 III SächsGemO die kreisfreien Städte (bzw. nach 2 V SächsLKrO die Landratsämter). => zuständig damit Stadt L (als kreisfreie Stadt, vgl. 1 SächsKrGebRefG) 2. Verfahren Es müßte eine Anhörung erfolgen, 1 S. 1 SächsVwVfZG, 28 VwVfG. Anmerkung: Eine Anhörung war nicht nach 1 S. 1 SächsVwVfZG i. V. m. 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich. Denn der Erlaß eines Kostenbescheides stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2003, 475; VGH Mannheim, NVwZ- RR 1997, 74; OVG Münster, NJW 1984, 2844). 5
6 3. Form Es müßten die Anforderungen des 1 S. 1 SächsVwVfZG, 37, 39 VwVfG eingehalten werden. 4. Zwischenergebnis Ein Kostenbescheid der Stadt L wäre formell rechtmäßig (möglich). III. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides Der Bescheid der Stadt L wäre auch materiell rechtmäßig, wenn die Ersatzvornahme rechtmäßig war, A Kostenschuldner ist, Kosten erstattungsfähig sind und die Kostenerhebung ermessensfehlerfrei war. 1. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a. Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme waren die 2, 19 II Nr. 2, 24 Abs. 1 SächsVwVG. b. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme aa. Zuständigkeit Nach 24 I SächsVwVG: Vollstreckungsbehörde = Behörde, die den VA erlassen hat, vgl. 4 I 1 Nr. 3 SächsVwVG die Stadt L (vgl. oben) Anmerkung: Als problematisch erweist sich die Zuständigkeit in den Fällen, in denen der Polizeivollzugsdienst die in dem Verkehrszeichen liegende Verfügung vollstreckt. Nach Würtenberger (Polizeirecht in BW, H VI 3 Rdnr. 828) ist dies unschädlich, da der Polizeivollzugsdienst auch selbständig die Ziele der StVO zu verwirklichen hat ( 36, 44 II 1 StVO) und das Verkehrszeichen eine Einzelweisung des Polizeibeamten ersetzt, so daß sich bei einer funktionellen Betrachtungsweise der in dem Verkehrszeichen enthaltene Befehl auch dem Polizeivollzugsdienst zurechnen läßt. Dagegen sieht die Rechtsprechung diese Konstellation gelegentlich als einen Fall der unmittelbaren Ausführung an (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 25; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 150. Problematisch wegen der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung gegenüber der VA-Vollstreckung). Vgl. hierzu 6
7 auch VG Chemnitz, SächsVBl. 2010, 245, mit Anm. Petersen-Thrö. (Hinsichtlich des Erlasses von verkehrsregelnden Verwaltungsakten ist bei 44 Abs. 2 StVO wohl auch 60 SächsPolG zu beachten.) bb. Verfahren und Form 1 SächsVwVfZG, 28 I VwVfG bzw. 1 SächsVwVfZG, 37, 39 VwVfG erforderlich? (+), soweit Ersatzvornahme VA: Nach allgemeiner Auffassung ist die Ersatzvornahme mangels eigenständiger Regelung kein VA, sonder ein Realakt (vgl. VGH Kassel, NVwZ 1982, 514; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, 35 Rdnr. 113, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 35 Rdnr. 93 ff.; Schoch, JuS 1995, 307 [311]; Gaul, JZ 1979, 496 ff.; dagegen anders für die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsmittels: es handelt sich um Regelungen, also VAe vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, 35 Rdnr. 113 m.w.n.). => 1 SächsVwVfZG i. V. m. 28, 37, 39 VwVfG brauchen nicht eingehalten zu werden. Anmerkung: Unabhängig davon ist bei Vollstreckungsmaßnahmen eine Anhörung nach 1 SächsVwVfZG, 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich. Einer besonderen Form bedarf es nach 1 SächsVwVfZG, 37 II 1 VwVfG ebenfalls nicht. cc. Zwischenergebnis Ersatzvornahme war formell rechtmäßig. c. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme Ersatzvornahme materiell rechtmäßig, soweit Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und die Vollstreckung ordnungsgemäß durchgeführt wurde (zwei Prüfungsschritte): aa. Vollstreckungsvoraussetzungen (1) Vollstreckbarer VA i.s.d. 2 SächsVwVG VA, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vgl. 2 S. 1 Nr. 1 SächsVwVG? => (+), denn Halteverbotsschild beinhaltet u. a. das Gebot, ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen (Wegfahrgebot; vgl. oben). 7
8 VA unanfechtbar geworden (Jahresfrist, 58 Abs. 2 VwGO), keine aufschiebende Wirkung bzw. sofortige Vollziehung angeordnet, vgl. 2 S. 1 Nr. 2 SächsVwVG? => (+), denn aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Verkehrszeichen entfällt nach heute h. M. nach 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog, da Verkehrszeichen wegen ihrer Funktionsgleichheit mit entsprechenden verkehrsregelnden Zeichen von Polizeibeamten gleichgestellt werden müssen (vgl. BVerwG, NJW 1978, 656; NVwZ 1988, 623 [624]; VGH Mannheim, NJW-RR 1996, 149 [150]; NVwZ-RR 2003, 558; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 80 Rdnr. 64 m. w. N.; Brühl, JuS 1994, 57; a. A.: Schmidt, DÖV 1970, 663; Schmaltz, NJW 1969, 318). (2) Rechtmäßigkeit des VA? Rechtmäßigkeit des VA erforderlich? Einigkeit: jedenfalls unanfechtbare VA müssen nur wirksam und nicht auch rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, NJW 1984, 2592; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, F 750 m.w.n.: Institut der Bestandskraft räumt der Rechtssicherheit Vorrang vor materieller Gerechtigkeit ein) streitig: Erforderlichkeit der Rechtmäßigkeit bei der Vollstreckung zwar vollziehbarer, aber noch anfechtbarer VA; wohl h. M.: Rechtmäßigkeit des VA im Hinblick auf den Wortlaut des 2 Nr. 2 SächsVwVG unbeachtlich (vgl. BVerfG, NVwZ 1999, 290 [292]; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage, F Rn. 864; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1 [2]; Pietzner, VerwArch 84 (1993), 261 [268]; Enders, NVwZ 2000, 1232 [1235]; inzwischen auch Würtenberger /Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Ba-Wü, 6. Auflage, H II 2 e Rdnr. 756 ff.;); Rechtmäßigkeit des GrundVA allenfalls im Rahmen der Kostenanforderung (Billigkeit; vgl. Enders, NVwZ 2009, 958) teilweise: Rechtmäßigkeit erforderlich (vgl. VGH Mannheim, VBlBW 1986, 299; Schoch, JuS 1995, 307 [309]; ebenso noch Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Ba-Wü, 4. Auflage, G II Rdnr. 475 ff.) vorzuziehen h. M., a. A. vertretbar (dann aber VA hier wohl rechtmäßig, vgl. 39 I StVO) 8
9 (3) Auswahl des Zwangsmittels, 19 SächsVwVG 19 I SächsVwVG: VAe, die zu einer sonstigen (also nicht zur Zahlung, vgl. 12 ff. SächsVwVG) Handlung, Duldung bzw. Unterlassen verpflichten, werden mit den Zwangsmitteln des 19 II SächsVwVG vollstreckt. => Halteverbotsschild beinhaltet u. a. das Gebot, ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen (Wegfahrgebot, vgl. oben); damit konnte Vollstreckung durch Anwendung der Zwangsmittel des 19 II SächsVwVG erfolgen. Zwangsgeld oder Zwangshaft sind hierbei zur Erzwingung unvertretbarer, die Ersatzvornahme zur Erzwingung vertretbarer Handlungen anzuwenden (vgl. Sadler, VwVG, 2. Auflage, 9 Rdnr. 3); dagegen darf unmittelbarer Zwang als subsidiäres Zwangsmittel nach 25 II SächsVwVG nur dann angewandt werden, wenn die anderen Zwangsmittel nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Vorliegend stellt Entfernen des Fahrzeugs vertretbare Handlung dar; richtiges Zwangsmittel war also Ersatzvornahme Anmerkung: Kommen im Einzelfall mehrere Zwangsmittel in Betracht, ist nach 19 III SächsVwVG dasjenige wirksame Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (= "Erforderlichkeit") (4) Vollstreckungsschuldner, 3 SächsVwVG A ist nach 3 I Nr. 1 SächsVwVG Vollstreckungsschuldner (5) Zwischenergebnis Vollstreckungsvoraussetzungen damit (+) bb. Ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckung (1) Androhung und Fristsetzung, 20, 21 SächsVwVG 9
10 nach 20 I 1 SächsVwVG ist das Zwangsmittel vor seiner Anwendung grundsätzlich anzudrohen; nach 21 SächsVwVG kann hiervon abgesehen werden, soweit dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist Ein Abstellen auf die Bewertung des Abstellens des Fahrzeuges nach 24 I 1 StVG i. V. m. 49 I Nr. 12, 12 I Nr. 6 a StVO als ordnungswidrig überzeugt dagegen wie das Abstellen auf 41 Abs. 1 StVO weniger, weil diese hier kein eigenständiges Schutzgut begründet (a.a. VGH Kassel, NVwZ 1987, 910 [911]) 41 I StVO? Als Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit ist hier auf die Straßenbauarbeiten als Einrichtung des Staates abzustellen, deren Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. (2) Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung, insbes. 19 IV SächsVwVG Die Vollstreckung müßte des weiteren verhältnismäßig gewesen sein; hierbei ist insbesondere zu beachten, daß nach 19 IV SächsVwVG durch die Anwendung des Zwangsmittels kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht ( Angemessenheit ). Im Einzelnen streitig: wohl h. M.: Abschleppen von Fahrzeugen als solches unverhältnismäßig, soweit zwar Verstoß gegen Verkehrszeichen vorliegt, es jedoch an konkreter Behinderung (des Verkehrs) fehlt (vgl. BVerwGE 90, 189 = NJW 1993, 870 [871]; BVerwG, NJW 2002, 2122; Arnold/Schneider, NWVBl. 1987, 30); beachte: allerdings werden an Vorliegen der Behinderung keine allzu strengen Anforderungen gestellt; so ist eine solche z.b. bereits in der Funktionsbeeinträchtigung einer Fußgängerzone zu erblicken (vgl. BVerwG, a.a.o.); a. A.: Maßstab des 19 IV SächsVwVG betrifft lediglich das "Wie" der Vollstreckung (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23 [27]). 10
11 hier Abschleppen hier ohne weiteres geeignet und erforderlich, die Störung zu beseitigen; auch Angemessenheit ungeachtet der vorgenannten Auffassungsdifferenzen gegeben; nach h.m. ist Vorliegen einer konkreten Behinderung zu bejahen; es liegt nicht nur ein (formeller) Verstoß gegen das Verkehrsschild vor, sondern es kommt zur Behinderung der Bauarbeiten, die durch die Halteverbotsschilder gerade vermieden werden sollte; nach a. A. ist aufgrund des Verstoßes gegen ein Verkehrszeichen die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des "Ob" der Vollstreckung ohne weiteres gegeben; hinsichtlich des "Wie" der Vollstreckung ergibt sich die Verhältnismäßigkeit daraus, daß der für das Abschleppen notwendige Kostenaufwand vorhersehbar ( im üblichen Rahmen ) und der zu erwartenden Höhe nach zumutbar ist (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23 [26]). (3) Zwischenergebnis ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckung (+) cc. Zwischenergebnis Ersatzvornahme materiell rechtmäßig d. Zwischenergebnis Ersatzvornahme rechtmäßig 2. Richtiger Kostenschuldner A nach 2 SächsVwKG, 24 I SächsVwVG Kostenschuldner. 3. Erstattungsfähigkeit der Kosten a. Umfang der Erstattung (dem Grunde nach) Die Höhe der Kosten ist hier nicht nach 6 SächsVwKG (Verwaltungsgebühren) zu ermitteln; denn Ersatzvornahme ist hier Fremdvornahme durch Dritten; zwischen Vollzugsbehörde und Ersatzunternehmer besteht privatrechtlicher Werkvertrag nach 631 BGB (vgl. Sadler, VwVG, 7. Auflage, 10 Rdnr. 16 f.). Zu ersetzen hat der 11
12 Vollstreckungsschuldner nach 24 I SächsVwVG, 12 I S. 2 Nr. 5, S. 3 SächsVwKG die Kosten (als Auslagen), die bei der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Beauftragung des Ersatzunternehmers anfallen, und zwar in tatsächlich entstandener Höhe. Hier sind damit die durch die Beauftragung des Abschleppunternehmers entstandenen (verauslagten) Kosten der Ersatzvornahme erstattungsfähig. Anmerkung: Nach der Rechtsprechung kann neben der Geltendmachung der Kosten des Abschleppunternehmers auch für den Verwaltungsaufwand (für die Personalund Sachkosten bzgl. der Anordnung und Überwachung der Vollstreckungsmaßnahme; für Tätigkeit in der Leitstelle und für den Innen- u. Schreibdienst bei der Erstellung der Kosten- und Gebührenbescheide) eine Verwaltungsgebühr erhoben werden, in Sachsen nach 1 SächsVwKG i..v.m. 6 SächsVwKG (vgl. OVG Münster, Urteil vom , Az.: 5 A 2625/00; VG Frankfurt a.m., Beschluß vom , Az.: 5 E 3939/96). Kosten = Gebühren und Auslagen. b. Rechtsfehlerfreie Kostenerhebung im übrigen Die Entscheidung über die Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung und steht nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde, 24 III SächsVwVG. Jedoch kann das ausnahmsweise Absehen von der Kostenerhebung über die Billigkeitsregelungen im Kostenrecht begründet werden ( 3 I 1 Nr. 3 SächsVwKostG; od. 7 SächsVwKG, vgl. SächsOVG SächsVBl. 2009, 185, 186 f.): Die Vorschriften der 1 ff. SächsVwKG, 24 I, III SächsVwVG sehen vor, daß Vollstreckungsbehörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muß (vgl. OVG Münster, NWVBl. 1995, 475); prinzipiell bestehen auch keine Bedenken dagegen, dem Vollstreckungsschuldner die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme aufzuerlegen. Dem liegt der Grundsatz zugrunde, daß der für eine Gefahr oder Störung Verantwortliche die Kosten für die Abwehr der Gefahr oder für die Beseitigung der Störung zu tragen hat: Wer stört, zahlt. (Der Störer hat die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entweder selbst zu beseitigen oder aber eine Beseitigung auf seine Kosten hinzunehmen hat). Eine Trennung zwischen Polizei-/Ordnungspflicht und Kostenlast würde dazu führen, daß der Störer, der seine Ordnungspflicht nicht erfüllt, bei einer Freistellung von der Kostenpflicht gegenüber dem Störer, der seiner Polizei- 12
13 /Ordnungspflicht auf eigene Kosten nachkommt, privilegiert würde (vgl. Seibert, DVBl. 1985, 328). Eine Trennung zwischen Polizeipflichtigkeit und Kostentragungslast, d. h. zwischen Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr/ Störungsbeseitigung einerseits, der Kostenerhebung andererseits unterscheidet kommt nur ausnahmsweise in Betracht: Allgemein anerkannt ist das Absehen von der Kostenerhebung in bestimmten atypischen Fallkonstellationen - wie z.b. einer Inanspruchnahme aufgrund einer nicht zurechenbaren Anscheinsgefahr oder eines widerlegten, nicht zurechenbar hervorgerufenen Gefahrenverdachts oder einer durch außergewöhnliche Ereignisse verursachten, in der Risikosphäre der Allgemeinheit wurzelnden oder unvorhersehbaren Gefahr (vgl. VGH Kassel, NJW 1997, 1023; VGH Mannheim, DÖV 1991, 163; Möller/Wilhelm, Allgemeines Polizeirecht, S. 125; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 12 StVO, Rdnr. 66); Fraglich ist, ob auch die Rechtmäßigkeit des Grund-VA im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids eine Rolle spielt: Einigkeit besteht insoweit, als man die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im Falle seiner Bestandskraft für unerheblich hält (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Ba-Wü, 6. Auflage, J III 1 a Rdnr. 912 m.w.n.; Enders, NVwZ 2000, 1232 [1237]) Ist der Grund-VA hingegen nicht bestandskräftig, aber dennoch vollziehbar, werden folgende Auffassungen vertreten: aa. Die Rechtswidrigkeit führt immer zur Unverhältnismäßigkeit des Kostenbescheides (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Ba- Wü, 6. Auflage, Rdnr. 913); bb. Der Kostenbescheid ist dann materiell rechtswidrig, wenn der Grund-VA rechtswidrig ist und sich durch die Vollstreckung erledigt hat (vgl. Enders, NVwZ 2000, 1232 [1237], nach dem sich allerdings der Grund-VA regelmäßig durch Vollstreckung erledigt; dies inzw. verneint von BVerwG NVwZ 2009, 122 dazu Enders, NVwZ 2009, 958) cc. Durch die Vollziehung tritt keine Erledigung ein, weil der Verwaltungsakt Grundlage der Kostenerhebung ist, deshalb können Rechtsmängel der Grundverfügung mit den Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckungshandlung bzw. die Kostenerhebung nicht geltend gemacht werden (h.m.: BVerwG NVwZ 2009, 122; vgl. OVG Koblenz, NVwZ 1997, 1009, Schenke, Polizeiund Ordnungsrecht, 6. Auflage 2009, Rn. 541.) Beachte: Verkehrszeichen erledigen sich als Dauerverwaltungsakte nicht automatisch mit ihrer (einmaligen) Vollziehung. 13
14 Beachte: In konsequenter Anwendung dieser Auffassung erledigen sich Verkehrszeichen-Verwaltungsakte auch dann nicht, wenn sie (zur Zeit des Prozesses) längst beseitigt sind. => Hier ist/wäre mangels Erledigung (BVerwG) die Grundverfügung als solche anzugreifen (dabei: offenkundig rechtmäßig, vgl. oben). Die mögliche Rechtswidrigkeit ist für den Kostenbescheid ohne Bedeutung. Aber: die durch den Wasserrohrbruch veranlaßte Aufstellung der Halteverbotsschilder ist für die A unvorhersehbar gewesen, die Überwälzung der Kosten stellt sich damit nicht ohne weiteres als verhältnismäßig dar Zu beachten ist indessen, daß das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers in das Gleichbleiben verkehrsregelnder Maßnahmen für den ruhenden Verkehr nicht uneingeschränkt ist; der Verkehrsteilnehmer muß vielmehr damit rechnen, daß sich die Regelungen für den ruhenden Verkehr nach "angemessener" Vorwarnzeit ändern (vgl. VGH Kassel, NJW 1997, 1023: 3 Werktage; OVG Münster, NVwZ-RR 1996, 59: 48 Stunden; OVG Hamburg, DÖV 1995, 783: mindestens 3 Werktage inklusive eines Sonn- bzw. Feiertags, sonst noch länger; VGH Mannheim, NJW 1991, 1698 [1699]: 2 Tage jedenfalls zu kurz; jetzt dezidiert: BayVGH DÖV 2008, 732: bei Änderungen von Dauerparkflächen i. d. R. drei volle Tage Mindestvorlaufzeit nach dem Aufstellen im Anschluß an VGH Mannheim NJW 2007, 2058: bei mobilen Halteverbotsschildern Kostenauferlegung erst ab dem vierten Tag. vgl. ebenso SächsOVG SächsVBl. 2009, 185: keine Verlängerung dieser regulären Vorlaufzeit durch Sonn-, Feiertage, Schulferien. Weil auch an diesen Tagen der Straßenverkehr nicht zum Erliegen kommt und ein öffentliches Interesse an einer sachgerechten, flexiblen Aufgabenerfüllung durch Verkehrsregelung besteht Baumaßnahmen, Sonderveranstaltungen ). Ausnahmsweise kürzere Vorlaufzeit, bei unvorhersehbaren, nicht planbaren Ereignissen, die schnelle Reaktion erfordern oder wenn Änderung der Verkehrsführung vorher deutlich als bevorstehend erkennbar, etwa: Wanderbaustelle; allgemein bekannte Veranstaltung. => hier wohl verhältnismäßig, wg. Gefahrenabwehrzweck; a.a. vertretbar. 4. Zwischenergebnis Kostenbescheid der Stadt L wäre materiell rechtswidrig. IV. Ergebnis Kostenbescheid der Stadt L wäre rechtswidrig. 14
15 Anhang Exkurs: Weitere Zwangsmittel nach dem SächsVwVG Die Vollstreckung von VA ist im SächsVwVG geregelt. Die 1-11 SächsVwVG enthalten allgemeine Vorschriften und sind demgemäß auf jede Vollstreckung von VA anzuwenden. Die Vollstreckung von "Leistungsbescheiden" richtet sich nach den 12 ff. SächsVwVG, während eine Vollstreckung "sonstiger VA" nach den 19 ff. SächsVwVG erfolgt. Hinsichtlich einer Vollstreckung "sonstiger VA" stehen nach 19 SächsVwVG neben dem der Ersatzvornahme, 24 SächsVwVfG noch weitere Zwangsmittel zur Verfügung, nämlich Zwangsgeld und Zwangshaft, 22, 23 SächsVwVG sowie unmittelbarer Zwang einschließlich Zwangsräumung und Wegnahme, SächsVwVG. und neuerdings in 19 II Nr. 2, 24a SächsVwVG n. F. die Fiktion der Abgabe einer Erklärung Anmerkung: relevant v. a. bei Grundbucheintragungen nach Enteignungen durch die öffentliche Hand; nach 24a II 2 SächsVwVG n. F. ist die Vollstreckungsbehörde dann u. a. berechtigt, Antrag zur Grundbucheintragung zu stellen, wenn der Adressat der Enteignung diesen sich dessen verweigert Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde nach 19 III SächsVwVG dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt Beachte: Die Vorschriften der SächsVwVG enthalten allgemeine Anforderungen an alle hinsichtlich einer Vollstreckung von "sonstigen VA" angewandten Zwangsmittel. Exkurs: Polizeizwang nach LPolG Die 30 ff. enthalten detaillierte Regelungen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch den Polizeivollzugsdienst. Insbesondere ist auch der Schußwaffengebrauch geregelt. 15
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