Wertpapierrecht. Pflicht zur Vorweisung des Wertpapiers. Recht auf Vorweisung des Wertpapiers. Berechtigter
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- Carin Frank
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1 Wertpapierrecht OR 965: Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Pflicht zur Vorweisung des Wertpapiers Berechtigter Verpflichteter Recht auf Vorweisung des Wertpapiers
2 Verknüpfung von Recht und Urkunde Keine Verknüpfung Verknüpfung von Recht und Urkunde Gewöhnliche Urkunden Wertpapiere Einf. Schuldschein Namenpapier Präsentationspapier Inhaberpapier Legitimationspapier Orderpapier
3 Wertpapierinhalte Forderungspapiere Geldforderung: Check, Wechsel, Kassaobligation Beteiligungspapiere Teilhaberrecht: Aktie, Partizipationsschein Sachenrechtliche Wertpapiere Dingliches Recht: Schuldbrief, Warenpapiere, Konnossement
4 Urkundenklauseln (1) 1) Einfache Präsentationsklausel Berechtigter Vorweisungspflicht zu Lasten des Berechtigten Verpflichteter 2) Einfache Legitimationsklausel Berechtigter Leistungsrecht zu Gunsten des Verpflichteten Verpflichteter 3) Einfache Wertpapierklausel (= doppelseitige Präsentationsklausel) Vorweisungspflicht zu Lasten des Berechtigten Berechtigter Verpflichteter Vorweisungspflicht zu Lasten des Verpflichteten
5 Urkundenklauseln (2) 4) Inhaberklausel (= doppelseitige Legitimationsklausel) Leistungsrecht zu Gunsten des Berechtigten Berechtigter Verpflichteter Leistungsrecht zu Gunsten des Verpflichteten 5) Orderklausel (= Inhaberklausel + lückenlose Indossamentskette) Leistungsrecht zu Gunsten des Berechtigten Berechtigter + Indossament Leistungsrecht zu Gunsten des Verpflichteten Verpflichteter
6 Wertpapierarten Merkmal Inhaberpapier Orderpapier Namenpapier Berechtigter Inhaber Namentlich Bezeichneter oder beorderte Person Namentlich Bezeichneter oder dessen Rechtsnachfolger Eigentümer Besitzer = Eigentümer Aus Schriftstück ersichtlich Nicht unbedingt aus Schriftstück ersichtlich Übergabe der Urkunde (Tradition) ausreichend + Indossament + Zession Eigentumsübertragung Geltendmachung des Rechtes + Legitimation als Eigentümer Präsentation des Papiers notwendig Papierbesitz ausreichend Papierbesitz + vollständige Indossamentskette Papierbesitz + Ausweis als Berechtigter
7 Übertragung von Wertpapieren Tradition Reine Übergabe des Papiers Verkäufer Käufer Indossament Indossant Verkäufer Übertragungsvermerk auf Rückseite des Wertpapiers Indossatar Käufer Zession Zedent Schriftliche Forderungsabtretung Zessionar Gläubiger 1 Gläubiger 2 Schuldner
8 Gezogener Wechsel Wechsel Zürich, 20. September 20.. CHF angenommen sig. W. Trachsel Zwei Monate nach Vorlegung zahlen Sie gegen diesen Wechsel an Herrn Zwyssig, Oberwilerstrasse, Basel die Summe von CHF dreitausendfünfhundertvierzig oo/oo. Herrn W. Trachsel Unterdorfstrasse Keller & Co. Signaustrasse Bern SPECIMEN 5200 Lenzburg sig. A. Keller Eigener Wechsel Zürich, 20. September 20.. CHF Am 15. Dezember 20.. zahle ich gegen diesen Wechsel an Herrn Zwyssig, Oberwilerstrasse, Basel die Summe von CHF dreitausendfünfhundertvierzig oo/oo. Keller & Co. Signaustrasse Bern sig. A. Keller SPECIMEN
9 Check Check Zürich, 20. September 20.. CHF Neue Aargauer Bank, 5610 Wohlen Zahlen Sie gegen diesen Check an Herrn Zwyssig, Oberwilerstrasse, Basel die Summe von CHF dreitausendfünfhundertvierzig oo/oo. Keller & Co. Signaustrasse Bern sig. A. Keller SPECIMEN
10 Gekreuzter Check Checksicherung Zürich, 20. September 20.. CHF Neue Aargauer Bank, 5610 Wohlen Zahlen Sie gegen diesen Check an Herrn Zwyssig, Oberwilerstrasse, Basel die Summe von CHF dreitausendfünfhundertvierzig oo/oo. Keller & Co. Signaustrasse Bern sig. A. Keller SPECIMEN Verrechungscheck Zürich, 20. September 20.. CHF Neue Aargauer Bank, 5610 Wohlen Zahlen Sie gegen diesen Check an Herrn Zwyssig, Oberwilerstrasse, Basel die Summe von CHF dreitausendfünfhundertvierzig oo/oo. Nur zur Verrechnung Keller & Co. Signaustrasse Bern sig. A. Keller SPECIMEN
11 Zahlung mittels Wechsel Wechselnehmer 5. Zahlung 4. Vorlage bei Fälligkeit 3. Weitergabe des Wechsels Bezogener 1. Wechsel zum Akzept 2. Rücksendung des Wechsels Aussteller
12 Zahlung mittels Check Checknehmer 3. Zahlung 2. Einreichung 1. Ausstellung des Checks und Weitergabe an Zahlungs Statt Bezogener = Bank Checkvertrag Aussteller
13 Aktie und Obligation Aktie Beteiligungspapier Dividende Stimmrecht an GV Liquidationsanteil Obligation Forderungspapier Zins Kein Mitspracherecht Anspruch auf Rückzahlung Aktionär = (Mit-)Eigentümer der Aktiengesellschaft Obligationär = Gläubiger gegenüber dem Emittenten
14 Aktien Verbriefte Rechte Wertpapierarten Vermögensrechte Inhaberaktien Mitwirkungsrechte Namenaktien
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