Stellungnahme zum ersten Entwurf zur Änderung der Tierschutznutztierverordnung Teil Schwein

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1 18. Mai 2003 Bündnis Tierschutz Deutscher Tierschutzbund e.v. - Bundesverband Tierschutz e.v. Bund gegen Missbrauch der Tiere e.v. Seite 1 Bündnis Tierschutz c/o Deutscher Tierschutzbund e.v. Presseabteilung Baumschulallee Bonn Tel: 0228/ Fax: 0228/ presse@tierschutzbund.de Internet: Stellungnahme zum ersten Entwurf zur Änderung der Tierschutznutztierverordnung Teil Schwein Das Bündnis Tierschutz vertritt die Auffassung, dass sich die Anforderungen an eine tiergerechte Schweinehaltung aus den biologischen Merkmalen dieser Tierart ableiten lassen. Hausschweine sind soziale Tiere, die Gruppenhaltung muss deshalb eine Selbstverständlichkeit sein. Optimal sind Haltungssysteme, bei denen Schweine über längere Zeit in stabilen Gruppen gehalten werden. Da sich natürlicher weise hochträchtige Sauen aus der Gruppe zurückziehen, sollten lediglich Sauen für das Abferkeln einzeln gehalten werden. Deckeber werden in der Praxis üblicherweise einzeln gehalten. Es ist aber durchaus möglich, den Eber in einer Gruppe von tragenden Sauen mitlaufen zu lassen. Haltungssysteme für Schweine sollten räumlich strukturiert sein, da Schweine Verhaltensweisen aus verschiedenen Funktionskreisen an verschiedenen Orten ausführen. So muss jede Bucht so strukturiert sein, dass es den Schweinen ermöglicht wird, Liege-, Aktivitäts- und Kotbereich voneinander zu trennen. Damit dies für die Schweine möglich wird, sind klare Strukturierungen nötig. Ein Wechsel in der Bodenbeschaffenheit ist dabei grundlegende Voraussetzung. Ein eingestreuter Liegebereich sollte durch eine Wand oder durch einen Höhenunterschied vom Aktivitäts- und Kotbereich getrennt sein. Schweine sind neugierig und stark motiviert, ihre Umwelt zu bearbeiten. Unter natürlichen Bedingungen sind Schweine viele Stunden des Tages damit beschäftigt, ihr Futter zu suchen. Den Tieren muss deshalb geeignetes Material in Form von Rohfaser zur ganztägigen Beschäftigung zur Verfügung stehen. Schweine sind tagaktive Tiere. Der Stall muss daher ausreichend mit natürlichem Tageslicht beleuchtet sein. Optimal ist es, wenn zusätzlich ein Auslauf dem Stallhaltungssystem angegliedert ist. Das Haltungssystem muss sicherstellen, dass das Stallklima optimal ist. Dazu sind ein eingestreuter Liegebereich sowie Abkühlungsmöglichkeiten (z.b. Schweineduschen) nötig. Aus Sicht des Tierschutzes wird der vorliegende Entwurf der Nutztierhaltungsverordnung - Teil Schweine den Ansprüchen nicht gerecht, die diese Tierart an ihr Haltungssystem stellt. Die Vorschriften, die über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen, wie die Gewährung von Tageslicht in den Ställen, die Vergrößerung der Mindestfläche für abgesetzte Ferkel, Zuchtläufer und Mastschweine und die Schaffung von Abkühlmöglichkeiten der Haut bei hohen Stalltemperaturen bewerten wir als marginal und keineswegs ausreichend, da noch nicht einmal die elementaren Bedürfnisse der Schweine (Trennung von Liegeund Kotbereich, artgerechte Beschäftigung und Bewegung) gedeckt sind. Das Bündnis Tierschutz bedauert, dass der vorliegende Entwurf weit hinter den Erwartungen an eine tiergerechte Schweinehaltung zurück bleibt. Das Bündnis Tierschutz erwartet, dass allen Schweinen ein plan befestigter, 1

2 Seite 2 eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht und der Vollspaltenboden verboten wird. Beschäftigung in Form von Rohfaser, die den Tieren ad libitum zur Verfügung gestellt wird, stellt für die Schweine ein Grundbedürfnis nach artgemäßer Beschäftigung dar, deren konsequente Durchsetzung wir einfordern. Wir fordern ein Verbot des Kastenstandes, da dies keine Haltungsform ist, die den Anforderungen nach 2 TSchG entspricht. Diese Forderung gilt sowohl für die Haltung von tragenden- als auch für die von säugenden Sauen. Wir erwarten von der Bundesregierung einen konsequenten Schritt in Richtung Tierschutz, der dem, seit 1. August 2002 in Kraft getretenen Staatsziel Tierschutz Rechnung trägt. Im Folgenden möchten wir zu den inhaltlichen Aspekten detailliert Stellung beziehen: 17 Allgemeine Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Schweine Das Bündnis Tierschutz begrüßt, dass in Absatz 3, Ziffer 4 die erlaubte Spaltenbreite für nicht abgesetzte Ferkel 9 mm und nicht wie in der EU-Richtlinie erlaubt 11 mm beträgt. Dass bereits bei einer Erhöhung der Spaltenbreite von 9 auf 10mm eine signifikante Erhöhung der auftretenden Kronsaumverletzungen bei Saugferkeln zu beobachten ist, zeigt die Arbeit von Wechsler et al. (1999, 2001). Dies ist auch der Grund, warum wir die Toleranz von 3mm - insbesondere im Abferkelbereich - negativ bewerten. Das Bündnis Tierschutz vertritt die Auffassung, dass gerade Ferkel eine sichere und ebene Trittfläche benötigen, da sie noch sehr kleine und sehr empfindliche Klauen haben. Aus diesem Grund sollten Spaltenböden bei Saugferkeln generell verboten werden und bei Mastschweinen, Jungsauen und Sauen nur im Aktivitätsbereich eingesetzt werden. Auch Metallgitterböden sollten aus Sicht des Tierschutzes wegen der Verletzungsgefahr für die Schweine generell bei allen Schweinekategorien verboten werden (Absatz 3, Ziffer 6). Wenn die Strukturierung der Bucht richtig gewählt ist, halten Schweine ihren Liegeplatz trocken und sauber. Wir sehen es eine Grundvoraussetzung für den Tierschutz in der Schweinehaltung an, den Tieren eine plan befestige, eingestreute Liegefläche anzubieten. Eine Perforierung von 10% - wie unter Absatz 3, Ziffer 8 vorgesehen - ist gleichbedeutend mit einem Vollspaltenboden im Liegebereich. Es handelt dabei um KEINE tiergerechte Unterbringung für Schweine, da sie den Tieren nicht ermöglicht, einen Liegebereich gemäß ihren arteigenen Bedürfnissen einzurichten. Da Schweine tagaktive Tiere sind, begrüßen wir die Forderung in Absatz 4, dass der Einfall von Tageslicht in den Ställen gewährleistet sein muss. 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel Der Hinweis in Absatz 3, dass sich alle Ferkel ungehindert ausruhen können, sollte präzisiert werden, damit er von der Vollzugsbehörde überprüfbar wird. Die Definition könnte lauten: Alle Ferkel müssen sich gemeinsam auf beiden Seiten der Muttersau sowie im Ferkelnest ausgestreckt hinlegen können. Wir begrüßen die Forderung in Absatz 4, einen nicht perforierten Liegebereich einzurichten. Wie oben bereits begründet, sollte jedoch ein generelles Verbot für perforierte Böden im Abferkelstall festgeschrieben werden. 2

3 Seite 3 Stroh als Einstreu im Liegebereich ist aus Sicht des Tierschutzes als obligatorisch anzusehen. Das Stroh bildet für die Ferkel ein weiches Nest und gleichzeitig stellt es ein artgerechtes Beschäftigungsmaterial für diese Tierart dar. 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen Das Bündnis Tierschutz lehnt die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen generell ab. Die Fixierung von Schweinen auf einen eng begrenzten Bereich, in dem sich das Tier nicht einmal um die eigene Achse drehen kann, ist mit den Anforderungen an eine artgemäße und verhaltensgerechte Tierhaltung unvereinbar. Viele Schweine reagieren auf die permanente Fixierung über einen längeren Zeitraum mit Beinschwächen, da es in Folge fehlender Bewegung zu einer mangelnden Durchblutung und so zu einer Mangelernährung der Knorpel, Knochen und Muskulatur kommt. Die Gefahr von Herz-Kreislaufproblemen nimmt deutlich zu. Die Haltung im Kastenstand ist auch verantwortlich für das Auftreten von gravierenden Harnwegsinfektionen, häufig verbunden mit Gebärmutterentzündungen, verursacht durch das ständige Liegen in Kot und Harn. Die Gebärmutterentzündungen wiederum führen nicht selten zu Fruchtbarkeitsproblemen, weshalb die Sau für die Zucht untauglich wird. Die Haltung im Kastenstand fördert das Auftreten von Verhaltensstörungen wie Stangenbeißen als Reaktion auf die Unterdrückung zahlreicher Verhaltensweisen. (Sommer 1991; Berner 1986; Mohr 1982; Kunz 1986; Petersen et al. 1988; Arellano et al. 1992; Veestergard u. Hansen 1984) Das Bündnis Tierschutz wird daher keine Stellung zu den Maßen der Kastenstände in Absatz 4 beziehen, da von Seiten des Tierschutzes die Haltung von Schweinen in Kastenständen nicht akzeptabel ist. Dies gilt gleichermaßen für abferkelnde Sauen. 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber Es ist zwar praxisüblich, dass Eber einzeln gehalten werden, aber auch durchaus möglich, einen Eber in Gruppen mit tragenden Sauen zu halten. Dies sollte auch bei der Haltung von Ebern Erwähnung finden. Außerdem fehlen Angaben zur Gestaltung des Liegebereichs. Auch dem Eber muss ein nicht perforierter und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen. 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen Da Schweine sehr stark an ihrer Umwelt interessiert sind, ist eine artgerechte Beschäftigung dieser intelligenten und neugierigen Tiere unbedingt erforderlich. Wir begrüßen den Ansatz in Absatz 1, Ziffer 1, den Schweinen Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Aus der Arbeit von Bartussek (2001) geht hervor, dass weitgehend unveränderbare Gegenstände wie Ketten, Gummistücke usw. sehr schnell ihre Attraktion verlieren und insbesondere in einstreulosen Schweinebuchten nicht geeignet sind, das artgemäße Beschäftigungsbedürfnis der Schweine zu befriedigen. Veränderbare Gegenstände aus natürlich-organischen Material wie vor allem Weichholz können einige Verhaltensweisen aus dem Bereich des Erkundungs- und Beschäftigungsverhalten zu einem Mindestmaß befriedigen. Aus Sicht des Tierschutzes kann 21 (1) a und b aber nur als ergänzende Maßnahmen zur Rohfasergabe gesehen werden. Außerdem muss in 21 Absatz (1) b der Begriff Holz durch Weichholz ersetzt werden. Gleichzeitig muss ergänzt werden, dass das Weichholz beweglich an der Wand angebracht werden muss. Holz, das in der Mitte der Bucht mit einer Kette angebracht wird, kann von den Schweinen nicht mit dem Maul manipuliert werden, da es an der Kette hin und her schwingt. 3

4 Seite 4 Insbesondere Einstreu (Stroh, Heu) stellt artgerechtes Beschäftigungsmaterial für Schweine dar. Da sich Schweine unter natürlichen Bedingungen viele Stunden auf Futtersuche befinden (Stolba & Wood-Gush, 1989), dienen einzig Materialien, die Schweine manipulieren und fressen können, als dauerhafte artgerechte Beschäftigung. Dadurch, dass das Stroh immer wieder neu manipulierbar ist, bleibt es für die Tiere dauerhaft attraktiv. Wir sehen deshalb folgende Ergänzungen bzw. Änderungen zu Absatz 1, Ziffer 1 als nötig an: Schweinen muss Stroh oder Heu als Rohfaser ad libitum zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf dem Boden (eingestreuter Liegebereich) ist besonders tiergerecht. Das Halmgut muss regelmäßig nachgegeben werden. Das in 21 Absatz (1) c erwähnte andere Material sollte präzisiert werden. Sollte die Bundesregierung an ihrem Vorhaben festhalten, die Haltung von Schweinen in einstreulosen Haltungssystemen zuzulassen, muss das Anbieten von Heu oder Stroh aus Raufen zur ad libitum Aufnahme als Minimum festgelegt und garantiert werden. Weiterhin ist die Gabe von Rohfaser zur Vermeidung von Verhaltensstörungen (Schwanz- / Ohrenbeißen) unumgänglich. Dies ist wichtig, um in Zukunft auf das Kupieren der Schwänze verzichten zu können, das bereits in der EU-Richtlinie nicht mehr als generelle prophylaktische Maßnahme zur Verhinderung von Schwanzbeißen erlaubt ist. Zusätzlich muss hier auf die Beschäftigung bei der Fütterung an einer Abrufstation eingegangen werden: Werden Sauen an einer Abrufstation gefüttert, sind sie gezwungen hintereinander zu fressen. Da natürlicherweise Sauen gemeinsam fressen, steigen die Aggressivität und die damit verbundenen Verletzungen um die Abrufstation (Friedli & Weber, 1991; Weber et al., 1991). Hier ist es im Besonderen wichtig, dass den Sauen Stroh im Liegebereich ad libitum zur Verfügung gestellt wird (Weber et al. 1991,1997). So können rangniedrigere Sauen, die an der Station warten müssen, ihren Rohfaserbedarf durch das Fressen von Stroh bzw. Heu decken. Durch die Gabe von Rohfaser ad libitum lassen sich v.a. Vulvaverletzungen deutlich vermindern. Sollte wegen eines zu geringen Tageslichteinfalls eine zusätzliche künstliche Beleuchtung erforderlich sein, so sollte die Lichtstärke bei Mastschweinen mindestens 80 Lux betragen. Absatz 2 ist entsprechend zu korrigieren. Wichtig für das Wohlbefinden der Schweine ist eine gute Luft im Stall. Dies ist in der bisherigen Schweinhaltung in der Regel nicht gegeben. Viele Schlachtschweine mit pathologischen Lungenbefunden unterstreichen die Notwendigkeit, die Qualität der Stallluft zu verbessern. Neben hohen Staubgehalten ist der Ammoniakgehalt verantwortlich für Lungenerkrankungen. Wir fordern deshalb die Höchstzulässigkeit des Ammoniakgehaltes in der Stallluft auf 10 ppm festzulegen (Absatz 3). In der Schweiz liegt der Grenzwert bei 5 ppm. Der Geräuschpegel von 85 db(a) ist in Absatz 3 Ziffer 2 sehr hoch angesetzt. Schweine sind sehr lärmempfindliche Tiere, die auf laute Geräusche mit Stresssymptomen reagieren. Der Dauerschallpegel sollte 65 db(a) nicht überschreiten. Dies entspricht dem Grenzwert, der in bewohnten Gebieten zum Schutz der Menschen festgelegt wurde. 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel Im Interesse des Tierschutzes sollte die in Absatz 1 dargelegte von Satz 1 abweichende Ausnahme.dürfen Ferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden 4

5 Seite 5 gestrichen werden. Aus Tierschutzsicht ist das Absetzen nach Vollendung der vierten Lebenswoche das minimale Alter, in dem Ferkel von der Muttersau abgesetzt werden sollten. Wünschenswert wäre das Absetzen nicht vor der 6. Lebenswoche der Ferkel. 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel Wie bereits dargelegt, sieht das Bündnis Tierschutz es als zwingend notwendig an, Liegebereiche für Schweine einzustreuen. Die Einrichtung eines voll perforierten Liegebereichs lehnen wir entschieden ab. Absatz 2, Ziffer 3 ist entsprechend zu ändern. Bei der Fütterung zur freien Verfügung und tagesrationierten Fütterung hat nicht nur die Fressplatzanzahl einen Einfluss auf die Fressaktivitäten, sondern auch die Gesamtzahl der Tiere pro Bucht und die angebotene Beschäftigung der abgesetzten Ferkel, was in der zukünftigen Verordnung Berücksichtigung finden muss. Die Verwendung von Selbsttränken sollte für jede Tierkategorie Vorschrift sein. Gemäß der EU-Richtlinie (Kapitel 1, Absatz 7) müssen alle mehr als zwei Wochen alte Schweine ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Der ständige Zugang kann ausschließlich durch die Einrichtung von Selbsttränken gewährleistet werden. 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen Die Vergrößerung der Fläche pro Tier die ein Fortschritt gegenüber den festgelegten Flächen in der EU-Richtlinie darstellt wird von Seiten des Tierschutzes als Verbesserung für das Wohlbefinden der Tiere gewertet. Die Einrichtung eines voll perforierten, nicht eingestreuten Liegebereichs lehnt das Bündnis Tierschutz wir bereits dargelegt entschieden ab. 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen Wir begrüßen die Regelung in Absatz 1, dass die Sauen zumindest einen Teil ihrer Trächtigkeit in der Gruppe gehalten werden müssen. Da Schweine soziale Tiere sind, ist auch die Gruppenhaltung ein Grundbedürfnis dieser Tierart und muss deshalb eine Selbstverständlichkeit sein. Außerdem bietet die Gruppenhaltung den Sauen die Möglichkeit der freien Bewegung. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit während der Säugezeit, über die Zeit des Absetzens bis zum Decken und die nächsten vier Wochen nach dem Decken wie im Entwurf vorgesehen - sehen wir sehr kritisch. Aus Sicht des Tierschutzes sollte eine Einschränkung der Bewegung nur in Ausnahmefällen und kurzzeitig erlaubt sein, z.b. einen Tag bei starken Rauschesymptomen oder zur tierärztlichen Behandlung. Zur Verhinderung des Erdrückens von Ferkeln ist eine mehrwöchige Fixierung der Sauen nicht nötig, was wissenschaftliche Untersuchungen von Friedli et al. (1994) und Weber & Schick (1996) belegen. Die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen lehnen wir wie unter 19 Absatz 4 dargelegt generell ab. Wir fordern daher, Absatz 3 zu streichen. Wir stimmen der in Absatz 6 festgelegten Forderung zu, dass Sauen in der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin Stroh zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden muss. Jedoch sollte der Zusatz oder anderes Material gestrichen werden und dafür ergänzt werden, dass das Stroh den Sauen flächendeckend im Liegebereich angeboten werden muss. Nur so ist es den Sauen möglich, ihrem Bedürfnis des Nestbaues nachzukommen. 5

6 Seite 6 Eine voll perforierte Liegefläche, wie sie in Absatz 7 vorgesehen ist, lehnt das Bündnis Tierschutz entschieden ab. Artikel 3 Inkrafttreten Alle Anpassungen an die neue Verordnung sollten für Neu- und Umbauten ab sofort und für bestehende Ställe mit einer Übergangsfrist von längsten fünf Jahren erfolgen. Ergänzungen Es muss eine ausreichende Frischluftzufuhr in den Schweineställen auch bei Stromausfall hundertprozentig gewährleistet sein. Hierfür sein entsprechende Notstromaggregate vorzuhalten. Wasserversorgung über Selbsttränken für alle Tierkategorien (s. nähere Erläuterung unter 22) sollten ergänzt werden. Angaben zu Eingriffen bei Schweinen (Schwänze kupieren, Zähne abschleifen, Kastrieren) fehlen im Verordnungsentwurf. Das Deutsche Tierschutzgesetz erlaubt die betäubungslose Kastration der Ferkel bis zur 4. Lebenswoche und lässt das prophylaktische Kupieren der Schwänze zu. Hier bleiben die nationalen Vorschriften hinter den Forderungen der EU-Richtlinie zurück. Die Anpassungen müssen schnellst möglich erfolgen. Literatur Arrelano, P.e., C. Pijoan, L.D., L.D. Jacobsen u. B.Algers (1992): Stereotyped beahviour, social interactions and sucking pattern of pigs housed in groups or in single crates. Appilied Animal Behaviour Science 35: Bartussek (2001): Möglichkeiten zu geeigneter Beschäftigung von Schweinen, Gumpensteiner Bautagung 2001, BAL Gumpenstein, A-8952 Irding, S Berner, H. (1986) Tierschutzrelevante pathologische Indikatoren bei Sauen in neuzeitlichen Haltungssystemen. Tierärztliche Praxis 14: Friedli & Weber (1991): Abruffütterung von Zuchtsauen Ergebnisse und Schlussfolgerungen, FAT Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, 8356 Tänikon. Friedli et al. (1994): Abferkelbuchten mit Kastenständen zum Öffnen, FAT Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, 8356 Tänikon. Kunz (1986): Abgangsursachen bei Ferkeln und Sauen. Diss Agr. Uni Kiel Petersen et al. (1988): BIPS. An information and preventive system for swine breeding farms. Enviroment and Animal Health. Proceedings of 6 th International Congress of Animal Hygiene, Vo 1: Sommer & Greul & Müller (Ed.) (1991) Hygine der Rinder- und Schweineproduktion. 2. Aufl. UTB, Stuttgart Stolba & Wood-Gush (1989): The behaviour of pigs in a seminatural environment. Anim. Prod. 48: Vestergaard, K. & Hansen (1984): Thethered versus loos sows: Ethological observations and measures of productivity. I. Ethological observations during pregnancy and farrowing. Annales de Recherches Véterinaires 15 : Weber et al. (1991): Der Einfluss der Abruffütterungsanlage auf das Verhalten und auf Verletzungen und Veränderungen am Körper der Sauen, 42. Jahrestagung der EVT, Berlin. Weber & Schick (1996): Neue Abferkelbuchten ohne Fixation der Muttersau, FAT Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, 8356 Tänikon. 6

7 Seite 7 Weber (1997): Abruffütterung für Zuchtsauen mit Ausdosierung einer Grundration an einem Gemeinschaftstrog, FAT Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, 8356 Tänikon. Wechsler et al. (1999): Einfluss der Spaltenbreite und Bodentypes bei teilperforierten Böden auf die Klauengesundheit von Absetzferkeln, Tagungsband der 14. IGN Tagung Wien, S Wechsler et al. (2001): Einfluss der Spaltenweite bei teilperforierten Böden in Abferkelbuchten auf Klauengesundheit von Ferkel, Tagungsband der 15. IGN Tagung Halle, S

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