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1 Einführung in die geltende Rechtsordnung II: Das Völkerrecht (5. Dezember 2016) Prof. Dr. Wolfgang März Universität Rostock JuF

2 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 1 I. Völkerrecht Begrifflichkeit und Rechtsqualität 1. Zur Begrifflichkeit # Völkerrecht = Recht der Völker ( ius gentium )? Völker als Rechtssubjekte ( law of nations )? => Selbstbestimmungsrecht der Völker # Völkerrecht (klassisch) = Recht der Staaten in ihren wechselseitigen Rechtsbeziehungen => Zwischen-Staaten -Recht ( international law )

3 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 2 # Völkerrecht (heute) = Summe der Rechtsnormen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten regeln, also nicht dem internen (nationalen) Recht dieser Subjekte angehören > Kein Völkerrecht: Internationales Privatrecht ( conflict of laws ), aber: z.b. CISG (internationaler Warenkauf) Internationales Prozeßrecht ( conflict of courts ), aber: z.b. Haager Übereinkommen (Gerichtsstand, Beweisaufnahme, Zustellung, Kindschaftsrecht) Internationales Strafrecht ( conflict of crimes ), aber: Völkerstrafrecht (z.b. Piraterie, IStGH) Internationales Verwaltungsrecht ( conflict of public laws ), aber: z.b. Doppelbesteuerungsabkommen im Steuerrecht

4 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 3 # Europarecht als Völkerrecht? " Primärrecht der EU = Völkerrecht Vertrag über die Europäische Union EUV ( Vertrag von Lissabon ) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV " Sekundärrecht der Europäischen Union ( 288 AEUV) = Unionsrecht, nicht Völkerrecht Verordnung Richtlinie Beschluß Empfehlung Stellungnahme

5 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 4 2. Strukturelle Besonderheiten des Völkerrechts # formale souveräne Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 UN-Charta) => Prinzip der Selbstbeschränkung durch Verträge, kein Weltrecht # Rechtserzeugung => Rechtsunterwerfung => autonome Sanktionierung, kein Weltgericht # Relativität der Rechte und Pflichten => keine generellen Rechtspflichten, aber: ius cogens als zwingendes Völkergewohnheitsrecht mit universeller Verpflichtung ( erga omnes ), z.b. Verbot von Angriffskrieg, Völkermord, Folter, Sklaverei

6 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 5 # Zusammenfassend (im Vergleich zu nationalem Recht): " schmales soziales Substrat, da überschaubarer Kreis von Akteuren " grundsätzlich Identität von Rechtsetzenden und Rechtsgebundenen " schwach organisierte Ordnung, da keine automatische Rechtsdurchsetzung (auch nicht in den Staaten) " stark einzelfallabhängige, politische ( reaktive ) Ordnung

7 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 6 3. Rechtsqualität und Geltung des Völkerrechts # Völkerrecht als Rechtsordnung, nicht nur Dokumentation faktischer Machtverhältnisse mit punktueller und prekärer Durchsetzungschance # Völkerrecht (trotz fehlenden Weltrechts ) als universelle Rechtsordnung (z.b. Menschenrechte ), nicht nur Teilordnung einer politisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell homogenen Staatengemeinschaft (aber: Einheit des Völkerrechts und islamische Staatengemeinschaft)

8 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 7 # Geltungsgrund: " Naturrecht? " Grundnorm? " faktischer Konsens der Beteiligten? " normativer Konsens nach kollektiver Willensbildung: Sicherung bestimmter Grundwerte und Fundamentalinteressen aller Staaten, z.b. Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Art. 2 Nr. 6 UN-Charta), auch durch und gegen Außenseiter

9 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 8 II. Die Subjekte ( Akteure ) des Völkerrechts 1. Die Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht # Voraussetzung für völkerrechtliches Handeln: Völkerrechtssubjektivität = Fähigkeit, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein und diese Rechte auf der Ebene des Völkerrechts geltend zu machen. Diese liegt vor bei: " Staaten (originär und unbeschränkt) " Internationalen Organisationen (beschränkt) " Individuen (beschränkt)

10 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 9 " atypischen Organisationen: Heiliger Stuhl, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Souveräner Malteser Ritterorden " Völkern, Volksgruppen und Minderheiten (beschränkt auf Selbstbestimmungsrecht ) " Sonderfällen im Kriegsvölkerrecht: Aufständische, de-facto-regime, Befreiungsbewegung " Sonderfällen im Wirtschaftsvölkerrecht: Transnationale Unternehmen, global agierende Konzerne " weiteren Sonderfällen, z.b. Nichtregierungsorganisationen [ NGO ] (z.b. Greenpeace, AI)

11 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite Staaten als Völkerrechtssubjekte (z.zt. 200) # Der Staat im Völkerrecht nach seinen drei klassischen, funktional ausgerichteten Merkmalen ( capacity to enter relations with other states ) => Drei-Elemente-Lehre: " Staatsgewalt ( government ) über " Staatsvolk ( permanent population ) auf " Staatsgebiet ( defined territory )

12 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 11 a) Staatsgewalt als subjektkonstituierendes Merkmal # Grundsatz der Effektivität: Staatsorgane müssen tatsächlich in der Lage sein, ihre Aufgaben und Funktionen (Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern, Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten) wahrzunehmen " Problem des failed state " Problem des new state => Anerkennung # Grundsatz der Einheitlichkeit => nur partielle VR-Subjektivität von Gliedstaaten (Länder)

13 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 12 b) Staatsvolk als personales Substrat # Staatsangehörigkeit als dauerhafte rechtliche Zuordnung bestimmter Personen zu einem Staat => Staatsgewalt als Personalhoheit # Anerkannte Anknüpfungsgesichtspunkte für Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit: " Abstammungsprinzip ( ius sanguinis ) = Vermittlung durch Vater oder Mutter (z.b. BRD) " Geburtsortprinzip ( ius soli ) Vermittlung durch Geburt auf dem Staatsgebiet (z.b. USA)

14 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 13 " darüber hinaus Erwerb durch Einbürgerung " Problem: Mehrstaatlichkeit und Staatenlosigkeit # Staatszugehörigkeit bei juristischen Personen (z.b. Wirtschaftsunternehmen) nach Gründungsoder Sitzstaat, bei Schiffen nach Flaggenstaat # nach Gebietsveränderungen kein automatischer Wechsel der Staatsangehörigkeit betroffener Einwohner, aber Optionsrecht

15 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 14 c) Staatsgebiet als territoriales Substrat # Staatsgebiet als fixierter Raum staatlicher Herrschaft => Staatsgewalt als Gebietshoheit # Grundlagen des Staatsgebiets: " durch Grenzen festgelegter fester Teil der Erdoberfläche (nicht: Bohrinsel in der Nordsee) " einschließlich des darunter liegenden, beherrschbaren Erdbodens (z.b. Bergwerk) " sowie des darüber befindlichen Luftraums " Größe, Lage und Geschlossenheit unerheblich

16 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 15 # Grenzen des Staatsgebiets: " zumeist in Verträgen mit Nachbarn festgelegt; " bei Flüssen: Mittellinie oder Talweg (Schiffe) " bei Seen: Ufermitte " an der Küste: ab Wasserstandslinie bei Ebbe max. 12 Seemeilen (sm) Küstengewässer (als maritimes Staatsgebiet, einschl. Luftraum) " außerdem wirtschaftliche Nutzung und Überwachung einer Allgemeinen Wirtschaftszone (200 sm) durch den Küstenstaat (als Nicht-Staatsgebiet) " außerdem ausschließliches Recht des Küstenstaates auf Ausbeutung von Naturschätzen auf und im Festlandsockel (als Nicht-Staatsgebiet)

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18 Tonga Malediven Tuvalu Nauru

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20 The 21st Century Atlantis?

21 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 16 d) Staat und Souveränität, Gebiets- und Personalhoheit # Grundsatz der gebietsbezogenen Ausschließlichkeit (Einmaligkeit) von Staatsgewalt im Völkerrecht: Anerkennung der territorialen Souveränität von Staaten = ausschließliche Befugnis, auf dem eigenen Gebiet alle staatliche Aufgaben und Funktionen (alleine) wahrzunehmen # deshalb Verbot, auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des jeweiligen Staates Hoheitsakte vorzunehmen

22 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 17 # Staat kann (Gebietshoheit) Rechte und Pflichten für alle Personen begründen, die sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten (Territorialitätsprinzip) # Staat kann Gebietshoheit auch auf Teilen fremden Staatsgebiets nach Zustimmung des betroffenen Staates ausüben (Servitute) # Staat kann (Personalhoheit) Rechte und Pflichten für seine Staatsangehörigen für deren Verhalten auf fremdem Staatsgebiet begründen (Personalitätsprinzip); dann eventuell Jurisdiktionskonflikt

23 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 18 # Staat kann darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts ohne Inlandsbezug Rechte und Pflichten für fremde Staatsangehörige auf fremdem Staatsgebiet begründen (Universalitätsprinzip, Weltrechtsprinzip) " z.b. Strafverfolgung wegen Völkermords " z.b. Strafverfolgung wegen Piraterie " z.b. Strafverfolgung wegen Drogenhandels, terroristischer Gewaltakte, Folter oder Flugzeugentführung

24 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite Internationale Organisationen (z.zt. ca ) # Begriff und Elemente einer I.O. " mitgliedschaftliche Einrichtung ( Körperschaft ) " aufgrund eines zwischen mindestens zwei Völkerrechtssubjekten geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags ( Gründungsvertrag ) " mit mindestens einem eigenen Organ, " das einen von den Mitgliedern selbständigen Willen bilden und nach außen umsetzen kann (Völkerrechtsfähigkeit, eventuell auch innerstaatliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit).

25 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 20 # Typologie von I.O. " Aufgabenfestlegung im Gründungsvertrag => " universelle I.O. (z.b. UN) " regionale I.O. (Europarat, OAS, Arabische Liga) " fachspezifische I.O. (NATO, WTO, IMF) " supranationale I.O. (EU nach außen) # Aktionsfähigkeit von I.O. (im Aufgabenkreis) " selbständige Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben für und gegenüber Mitgliedern " Abschluß völkerrechtlicher Verträge mit anderen VR-Subjekten ( implied powers )

26 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite Individuen als Völkerrechtssubjekte # früher: keine VR-Subjektivität, sondern für das VR nur als Staatsangehörige relevant ( mediatisierter Status als innerstaatliches VR-Objekt ) # heute: keine geborene VR-Subjektivität des einzelnen, aber Erwerb bestimmter Rechte und Pflichten kraft Völker(vertrags)rechts, z.b. " aktiv als Träger elementarer Menschenrechte (z.b. EMRK) " aktiv als Kläger vor internationalen Gerichten (z.b. EGMR) " passiv als Völkerstrafrechtstäter (z.b. IStGH), auch in Staatsfunktionen ( Fall Pinochet ) " nicht: bei der Setzung von Völkerrecht

27 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 22 III. Die Quellen des Völkerrechts Art. 38 IGH-Statut: (1) Der Gerichtshof wendet an a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen.

28 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite Völkerrechtliche Verträge # Begriff und Grundlagen " Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Völkerrechtssubjekten zur Regelung von Beziehungen (Rechte, Pflichten, Statusfragen) auf völkerrechtlicher Ebene nicht: gemeinsame politische Absichtserklärungen nicht: protokollarische Höflichkeiten ( Courtoisie ) " Vertragsrecht ( Verträge über Verträge ) Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge [zwischen Staaten] von 1969 und [zwischen Staaten/ Internationalen Organisationen und I.O.] von 1986

29 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 24 # Arten und Typen völkerrechtlicher Verträge " bilaterale V. (z.b. Deutsch-Polnischer Vertrag) " multilaterale V. (z.b. UN-Charta, EUV) " Rechtsetzender Vertrag ( law making treaty ), z.b. Gründung einer Internationalen Organisation " Austauschvertrag ( contractual treaty ), z.b. Grenzbereinigungsvertrag zwischen Nachbarstaaten # Zustandekommen völkerrechtlicher Verträge " Modalitäten des Vertragsschlusses Verhandlungen 6 Paraphierung 6 Unterzeichnung ([innerstaatliche Zustimmung] 6 Ratifikation)

30 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 25 dabei Vertretungsbefugnis des Staatsoberhaupts, des Regierungschefs, des Außenministers oder (nach Bevollmächtigung) anderer diplomatischer Vertreter " Inkrafttreten und Veröffentlichung bei bilateralen Verträgen, wenn beide Vertragsparteien ihre Zustimmung erklärt haben bei multilateralen Verträgen häufig erst nach Zustimmung einer bestimmten Zahl von Staaten Pflicht zur Registrierung und Veröffentlichung des Vertrags beim UN-Sekretariat (Art. 102 Abs. 1 UN-Charta)

31 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 26 " Rechtswirkungen nach Inkrafttreten Pflicht zur Vertragstreue (pacta sunt servanda), unabhängig von innerstaatlichem Recht bei Konkurrenz mehrerer Verträge grundsätzlich Vorrang des späteren Vertrags, aber immer Vorrang der UN-Charta vor konkurrierenden Verträgen (Art. 103) grundsätzlich keine Bindung von Drittstaaten ohne Zustimmung, außer bei Statusverträgen bei multilateralen Verträgen Recht einzelner Vertragstaaten zur Erklärung bestimmter Vorbehalte => reduzierte Vertragsbindung

32 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite Völkergewohnheitsrecht ( Urform des VR) # Merkmale des Völkergewohnheitsrechts: " Alle Verhaltensregeln, " die bisher von Völkerrechtssubjekten in ihrem Verkehr untereinander angewendet worden sind objektives Praxiskriterium, " und die nach allgemeiner Überzeugung rechtsgültig sind subjektives Rechtsüberzeugungskriterium. " Praktische Bedeutung trotz Verträgen heute etwa noch bei Anerkennung von (neuen) Staaten Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtliche Delikte

33 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 28 # Folgen / Reichweite von Völkergewohnheitsrecht " meist universelle Geltung, d.h. für die gesamte Staatengemeinschaft bindend " gleichwohl Recht einzelner Staaten, sich der Bindung neuen V. durch rechtzeitigen und beharrlichen Widerspruch zu entziehen ( persistent objector ) " Konsolidierung bzw. Abänderung oder Beendigung durch vr. Verträge, außer bei ius cogens (Vertrag wäre insoweit nichtig)

34 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 29 IV. Einige Grundprinzipien zwischenstaatlicher Beziehungen im Überblick 1. Die souveräne Gleichheit der Staaten 2. Das völkerrechtliche Gewaltverbot; Grundsatz und Ausnahmen # Art. 2 Nr. 4 UN-Charta: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

35 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 30 # Aber: das Recht zur Selbstverteidigung, Art. 51 UN-Charta: Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

36 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 31 # Weitere Ausnahmen vom vr. Gewaltverbot " Gewaltsame Selbsthilfe zum Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland " Humanitäre Intervention zum Schutz elementarer Menschenrechte

37 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 32 V. Völkerrecht und innerstaatliches Recht # Monistische und Dualistische Theorien vor dem Hintergrund des Grundgesetzes => Schaubilder 1 3 # Geltung des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht " Notwendigkeit und Bedeutung der innerstaatlichen Geltung " Innerstaatlicher Geltungsgrund und Geltungsrang " Arten der innerstaatlichen Geltung # Der völkerrechtliche Vertrag im innerstaatlichen Recht => Schaubild 4

38 Verhältnis von Völkerrecht und deutschem Recht I Monistische Theorie V ö l k e r r e c h t Deutsches Recht

39 Verhältnis von Völkerrecht und deutschem Recht II Dualistische Theorie (alt) Völkerrecht Deutsches Recht Schnittstelle zwischen Völkerrecht und nationalem Recht Übernahme des Völkerrechts in das nationale Recht durch Transformation Geltung und Rang des Völkerrechts aufgrund des Zustimmungsgesetzes

40 Verhältnis von Völkerrecht und deutschem Recht III Dualistische Theorie Völkerrecht Deutsches Recht Qualifikations- und Kollisionsnormen, z.b.: Art. 25 Satz 1 GG (Geltung der allgemeinen Regeln als Bundesrecht) Art. 25 Satz 2 GG (Rang dieses rezipierten Bundesrechts) Art. 59 Abs. 2 GG (Geltung und Rang des völkerrechtlichen Vertrags) Art. 23 und 24 GG (Übertragung von Hoheitsrechten und ihr Rang)

41 Der vr. Vertrag zwischen Völker- und Staatsrecht Zusammengesetztes Verfahren Einfaches Verfahren GG Völkerrecht Organ Phase Vertragsschluß Ratifikation Verhandlungen Paraphierung Unterzeichnung (bevollm.) Verhandlungsführer (über AA) Bundespräsident (Art. 59 I) (bevollm.) Verhandlungsführer Bundesrat (Art. 76 II) Bundeskanzler, Bundesminister (Botschafter als Bevollmächtigter) Bundestag (Art. 76 I, 77 I) Ratifikation Austausch der Urkunden Bundespräsident Botschafter (bevollm.) Vertragsgesetzgebung (Art. 59 II) Bundesrat (Art. 77 II, III) Bundespräsident (Art. 82 I)

42 Prof. Dr. März Das Völkerrecht (Einführung II) Seite 33 Literaturempfehlung ( Das Völkerrecht auf einen Blick ) > Angelika Nußberger: Das Völkerrecht. Geschichte, Institutionen, Perspektiven, 2009 <PR 2157 N975> > Yvonne Dorf: Völkerrecht, 2011 <PR 2157 D695>

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