AUSSCHREIBUNG / ANGEBOT

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1 AUSSCHREIBUNG / ANGEBOT Projektnummer: 237 Bauvorhaben: Gewerke: Ausschreibende Stelle: Baumeisterarbeiten Atelier Architekt Aichberger ZT e.u. Angebotsfrist: Druckdatum: Preisbasis: Projektstand: Abgabeort: sattler@deephaus.at post: Atelier Architekt Aichberger ZT e.u. Birkengasse St. Pölten ungeprüfte Summen geprüfte Summen LV-SUMME EUR ,.. EUR ,.. NACHLÄSSE LT. SCHLUSSBLATT EUR ,.. - EUR ,.. GESAMTPREIS EUR ,.. EUR ,.. 20 % UST + EUR ,.. + EUR ,.. ANGEBOTSPREIS EUR ,.. EUR ,.. BIETER: Firma: Adresse: Telefon / Fax: Geschäftsführer: RECHTSGÜLTIGE FERTIGUNG Ort, Datum Stempel und Unterschrift

2 Inhalt -- Ständige Vertragsbestimmung LB 2 00 Allgemeine Bestimmungen Umstände der Leistungserbringung Allgemeine Bestimmungen Besondere Bestimmungen des Auftraggebers Besondere Bestimmungen für den Einzelfall Baustellengemeinkosten Zusammenfassung d. Baustellengemeinkosten Sonderkosten der Baustelle Baustellengemeinkosten im Einzelnen Gerüste Schutzmaßnahmen gegen Absturz Entsorgen von Baurestmassen Roden,Baugrube,Sicherungen u.tiefgründungen Blitzschutzanlage-Erdungsanlage Kanalisierungsarbeiten Kanal und Regenwasser Dränrohrleitungen Abläufe und Abscheider Schächte Schüttmaterial für Gräben Beton- und Stahlbetonarbeiten Fundament-, Sohlen-, Bodenkonstruktion Wände-, Stützen-, Pfeilerkonstruktion Decken, Plattenkonstruktionen Stiegenlauf und Podest Mauerarbeiten Mauerwerk aus Hochlochziegeln (HLZ) Mauerwerk aus Schalst-u.Mantelbetonsteinen Zwischenwände (nicht tragende Wände) Versetzarbeiten Stahlzargen liefern+versetzen Sonstige Versetzarbeiten Putzarbeiten Innenputzarbeiten Estricharbeiten Vorbereiten des Untergrundes Trenn- und Dämmschichten Unterlagsestriche Abdichtungen Vorbereiten der Abdichtungsunterlage Lotrechte Abdichtungen Schutz der Abdichtungen Außenanlagen Planum und Schotterschichten Unterlags-, Pflasterdrainbeton, Betondecken Pflasterarbeiten, Randbegrenzungen Schlitze, Durchbrüche, Sägen u.bohren Durchbrüche herstellen Winterbauarbeiten Entfeuchten Baureinigung 54 Seite: I

3 1901 Reinigung im Gebäude Regieleistungen Stundenlöhne Schwarzdeckerarbeiten Vorbereiten des Untergrundes Ausgleichsschichten, Trennlagen Dampfsperrschichten Wärmedämmschichten Asphaltarbeiten Bitum. Tragschichten, Walz- u. Gussasphalte Rauch-, Abgas- und Lüftungsfänge MS.keram.Fangsys.T400/FU/BW kondensatdicht Trockenbauarbeiten Gipskartonständerwände Wandverkleidungen Deckenverkleidungen, abgehängte Decken Wandeinbauteile, Zargen für Türsysteme Zusätzliche Leistungen und Aufzahlungen Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) WDVS aus Polystyrol (EPS-F) WDVS untere Fassadenabschlüsse Oberputze für WDVS 72 Zusammenstellung (EUR) 74 Seite: II

4 -- Ständige Vertragsbestimmung LB Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen. 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 18, , herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type: Bauprodukte (z.b. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen wird der Begriff Erzeugnis/Type verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder dergleichen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. Seite: 2

5 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 00 Allgemeine Bestimmungen HB Umstände der Leistungserbringung Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert A Leistungstermine Z Termine: Frühestmöglicher Arbeitsbeginn: September 2013 Die Bauzeit beträgt voraussichtlich 9 Monate (ohne Stillliegezeit) und wird mit dem AN bei vor Auftragserteilung abgestimmt, ein verbindlicher Fertigstellungstermin wird bei der Auftragserteilung einvernehmlich zwischen AG und AN festgelegt B Terminplan einvernehmlich Für Zwischentermine wird nach Auftragserteilung einvernehmlich ein verbindlicher Terminplan erstellt Allgemeine Bestimmungen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus sämtlichen dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen Als Vertragsgrundlage werden folgende ÖNORMEN vereinbart A Vertragsgrundlage ÖNORMEN Z Die ÖNORM B 2110-Ausgabe , Abschnitt 5, sowie alle dort angeführten Vertragsnormen. Es sind allerdings ausdrücklich Nachverhandlungen seitens des Ausschreibers mit den Bietern erlaubt Besondere Bestimmungen des Auftraggebers Ständige Vertragsbestimmungen: Die in dieser Unterleistungsgruppe enthaltenen Vertragsbestimmungen oder die hier angeführten Beilagen mit Vertragsbestimmungen des Auftraggebers gelten bei etwaigen Widersprüchen vor den Vertragsgrundlagen der Unterleistungsgruppe Allgemeine Vertragsbestimmungen. Seite: 3

6 Allgemein Die vorliegende Beschreibung bildet die Grundlage für das Angebot im gegenständlichen Bauvorhaben. Die einzelnen Teile der Beschreibung detaillieren die Anforderungen an die Anlage. Der Anbieter hat sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen, und die für die Ausführung der Arbeiten betreffenden Umstände, die Art und Qualität der in den Angebotsunterlagen beschriebenen Materialien zu kontrollieren. Sollten sich Aussagen in den verschiedenen Teilen / Abschnitten der Beschreibung widersprechen, so obliegt es dem Auftraggeber bzw. dem Planer die gültige Aussage zu bestätigen A Aufforderung zum Anbot Z Die Aufforderung zum Angebot erfolgt freibleibend, für die Leistung der Angebotslegung und damit verbundene Kosten erfolgt keine Vergütung. Der Anbieter kann ohne Angabe von Gründen ausgeschieden werden. Der Entfall von Teilleistungen obliegt dem AG, ebenso sind Teilvergaben von Teilleistungen möglich B Form des Anbots Z Das Anbot ist in entweder in digitaler Form, durch Übermittlung der ausgefüllten XLSoder DTA-Datei oder durch die Abgabe des Vordruckes am Abgabeort abzugeben. Es können nur Anbote breücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt, unterfertigt und bis zum ausgewiesenen Abgabetermin abgegeben wurden C Teilleistungen Z Es ist auch möglich nur einzelne Teilleistungen (das sind im Rahmen der Gesamtleistung abgeschlossene, selbständige Teile von Leistungen) anzubieten. Werden nur einzelne Teilleistungen angeboten, so sind die nicht angebotenen Leistungen des Leistungsverzeichnisses deutlich durchzustreichen D Erzeugnisse Z E Funktionsfähiges Erzeugnis Z Es ist ein funktionsfähiges Erzeugnis anzubieten und im Auftragsfall zu liefern. Alle erforderlichen Bauteile und Arbeiten sind einzukalkulieren. Sollten im Detail Unklarheiten vorliegen, so sind diese in der Angebotsphase zu klären. Die Arbeiten sind im Detail mit allen am Bau beteiligten Firmen abzustimmen. Überschneidende Tätigkeiten sind mit den jeweiligen Firmen zu koordinieren. Dem AG dürfen durch ungeklärte Arbeiten keine Kosten entstehen F Vorgegeb. Material oder Erzeugnis Z Die in diesen Unterlagen angeführten Materialien und technischen Lösungen sind grundsätzlich bindend. Qualitative Minderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Die angebotene Summe muss den beschriebenen Qualitätsstandard beinhalten. Alternativen und Änderungen sind nur als Beilagen zu Angebot, mit eigenen Summen und detaillierten Angaben der Änderungen und Preisen zulässig. Fehlende Positionen sind anzuhängen, aufzulisten und auszupreisen G Beispielh. Material oder Erzeugnis Z Ist im Leistungsverzeichnis ein beispielhaftes Material oder Erzeugnis angegeben, so kann dies durch ein gleichwertiges Produkt ersetzt werden. Auf Verlangen des AG hat der Bieter die Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig nachzuweisen H Rückfragen Z Sollten in der Angebotsphase Fragen bzw. Unklarheiten auftreten, sind diese durch Rückfragen beim Planer zu klären. Seite: 4

7 I Berichtigungen Z Ist aus Sicht des Bieters eine Berichtigung der Angebotsunterlagen (dazu zählt auch ein etwaiger SiGe-Plan) erforderlich, so hat dieser mindestens 5 Tage vor Ende der Angebotsfrist dies dem Auftraggeber mitzuteilen Zuschlagsfrist Z Die Zuschlagsfrist beträgt 9 Wochen ab dem am Deckblatt angegebenen Abgabetermin. Während dieser Frist ist der Anbieter an sein Anbot gebunden. Dem AG bleibt die vollkommen freie Wahl für die Zuschlagserteilung. Während der Zuschlagsfrist kann der Anbieter nicht vom Angebot zurücktreten Vertragsbestimmungen A Vertragsgrundlagen Z Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus dem Vertrag, das sind die gesamten, dem Vertragsabschluß zu Grunde gelegten und im folgenden Angeführten Unterlagen. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge: - die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (Angebotsannahme- bzw. Auftragsschreiben); - die vorliegenden Angebotsunterlagen inkl. der vom Anbieter ausgefüllten Stellen (Preise, Typenbezeichnungen,...); - Konzeptstudie zur Abschätzung der statischen Konstruktion vom in der Ausschreibung kurz Statik genannt (erstellt von zt moser e.u. DI Stephan Moser) - Mappe Polierplan vom Dachdraufsicht GR Erdgeschoss GR Wohngeschoss GR Untergeschoss Schnitt a-a Schnitt b-b Schnitt c-c und Aufbauten Schnitt d-d Ansichten (Süd, West, Nord, Ost, Straße) - Einreichplan (erstellt von Atelier Aichberger) - SiGe Plan ist noch zu erstellen) - Ö-NORM B 2110-Ausgabe , Abschnitt 5; - alle in Betracht kommenden Ö-NORMEN technischen Inhaltes; - die betreffenden, zwingend gesetzlichen Vorschriften (ABGB, KSchG,...) Allfällige AGBs der Vertragsparteien werden ausdrücklich nicht zum Vertragsbestandteil und erlangen keine Geltung für diesen Vertrag Kalkulation A Pauschalpreis Z In den jeweiligen Pauschalpreisen sind alle Anlagen- und Zubehörteile sowie alle sonstigen Arbeiten und Aufwendungen, inkl. Gemeinkosten und Spesen, enthalten, soweit hierfür keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis angeführt sind. Es sind damit auch die im folgenden angeführten Arbeiten bzw. Aufwände enthalten: - Bauangaben - Abstimmung mit dem Bauherren, Nutzer, Architekt und allen am Bau beteiligten Firmen - Alle sichtbaren Teile sind vor dem Einbau zu bemustern - Eventuell zusätzliche Ausführungsplanung für eigenen Aufgabenbereich Seite: 5

8 - Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen - Einreichunterlagen - Behördenabstimmungen - Inbetriebnahme, Einregulierung, Einschulung - Dokumentation 2-fach + Unterlagen auf Datenträger - Betriebs- und Wartungsunterlagen bzw. Handbuch - Unterlagen zur Benützungsbewilligung B Baustellengemeinkosten Z Die Baustellengemeinkosten (inkl. etwaiger Stillliegezeiten) sind in den Einheits- bzw. Pauschalpreisen enthalten, soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis angeführt sind C Erschwernis Winter-Schlechtwetter Z Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis angeführt sind, werden durch Winter- bzw. Schlechtwetter bedingte Erschwernisse nicht gesondert vergütet D Nachforderung, Ersatzanspruch Z Nachforderungen werden nicht anerkannt. In den angebotenen Preisen sind alle Umstände der Örtlichkeit und Verhältnisse der Baustelle bereits berücksichtigt. Für nicht zustande gekommene Arbeiten bzw. nicht beauftragte Teilleistungen steht dem Auftragnehmer kein Ersatzanspruch zu E Festpreise Z Die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheits-, Pauschal- und Regiepreise gelten als Festpreise bis zum nach Pos A festgelegten Fertigstellungstermin. Für den Fall, dass die vertraglich festgelegte Fertigstellungsfrist aus Gründen, für die der Auftragnehmer nicht haftet, überschritten wird, werden jene Teile, der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, zu veränderlichen Preisen abgerechnet, als Grundlage dafür werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichten Baukostenveränderungen vereinbart. Arbeitskategorie: Baugewerbe F Grundlagen für die Preisermittlung Z Bei Auftragserteilung ist nach Aufforderung durch den Auftraggeber der ÖBA die Grundlage für die Preisermittlung (nach einzelnen Positionen der Ausschreibungsunterlagen getrennt) firmenmäßig unterzeichnet zu übergeben. Der Bieter wird ausdrücklich aufgefordert, sämtliche Preise der Ausschreibungsunterlagen vor Angebotsabgabe einer genauen Kontrolle zu unterziehen, da aus dem Titel "fehlerhafte Kalkulation" bzw. "Unteranbot" keine wie immer gearteten Nachforderungen gestellt werden können G Hilfsmittel, Abdeckung Z Alle Bauteile, die durch eigene Arbeiten verschmutzt werden können, sind ohne gesonderte Vergütung in geeigneter Form abzudecken. Der AN hat alle erforderlichen Hilfsmittel, Geräte und Maschinen ohne gesonderte Vergütung beizustellen Zusatz- Regiearbeiten Z Zusatz und Regiearbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zu den Preisen des Anbotes abgerechnet. Mehr oder Mindermassen berechtigen zu keiner Veränderung des Einheitspreises dieses Anbotes. Falls Leistungen anfallen, welche nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, so ist vor Ausführung ein Zusatzoffert vorzulegen. Mit den Arbeiten darf erst nach schriftlicher Auftragserteilung begonnen werden. Regiearbeiten dürfen nur im Einzelfall und nach Anordnung der örtlichen Bauaufsicht durchgeführt werden. Die Aufzeichnung der Regiearbeiten hat im Bautagebuch zu erfolgen und ist laufend (mindestens aber alle 14 Tage) der ÖBA Seite: 6

9 vorzulegen. Die Anerkennung von Arbeitsnachweisen, die verspätet vorgelegt werden, kann verweigert werden. Überstunden dürfen nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch die ÖBA erfolgen Erzeugnisse A Entsprechung Z Alle gelieferten Erzeugnisse, Anlagenteile und Arbeiten müssen den, zum Angebotszeitpunkt gültigen Normen und Richtlinien, Gesetzen, Bauvorschriften und Bauordnungen, örtlichen Vorschriften der Behörden bzw. der Versorgungsunternehmen, Herstellervorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechen B Einsatz ökologischer Baustoffe Z Die angebotenen Erzeugnisse und Materialien sind so zu wählen und zu kalkulieren, dass sie den Förderrichtlinien des Landes NÖ und im besonderen dem für das Bauvorhaben erstellten Energieausweis (vom von Energieberatung Artmüller) entsprechen. Die auf Seite 9+10 beschriebenen Produkte sind als beispielhafte Erzeugnisse zu verstehen. Es können vom Auftragnehmer Produkte mit gleichwertigen Eigenschaften angeboten werden (entsprechend Pos G) C Bieterlücke Z Setzt ein Bieter bei den Positionen des Leistungsverzeichnisses, in denen Erzeugnisse oder Materialien beispielhaft angeführt sind, in die hierfür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Erzeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten D Materialbeistellung Z Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern der dazugehörenden Stoffe und Erzeugnisse einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle E Inbetriebnahme Z Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen oder dergleichen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in den entsprechenden Einheits- bzw. Pauschalpreisen enthalten, soweit hierfür keine gesonderte Positionen angeführt sind Niedrigenergieausweis Z Zur Erfüllung des Niedrigenergiestandards ist eine luftdichte Gebäudehülle sicherzustellen und Wärmebrücken zu vermeiden. Die Luftdichtheit wird durch einen Blower-Door-Test überprüft, der von einem vom AN unabhängigen Gutachter durchgeführt und vom AG veranlasst und bezahlt wird Verzug A Nichterfüllung innerhalb der ges. Frist Z Bei Nichterfüllung der Leistung innerhalb der gesetzten Frist ist der AG berechtigt, diese Leistungen durch Dritte auf Rechnung des AN durchführen zu lassen. Die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung durch Dritte entstehen sind vom AN dem AG zu ersetzen B Vertragsstrafe (Pönale) Z Bei Nichteinhaltung der festgelegten Ausführungstermine wird die jeweils festgesetzte Vertragsstrafe fällig. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der Überschreitung der Ausführungsfrist 0,5% der Auftragssumme, mindestens jedoch 100, die von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Das richterliche Seite: 7

10 Mäßigungsrecht lt ABGB gelangt nicht zur Anwendung. Übersteigt hingegen die Schadenssumme den Betrag der ausbedungenen Vertragsstrafe, so kann der AG den Differenzbetrag zusätzlich geltend machen. Zur Beweissicherung der eingehaltenen Termine wird der AN angehalten, die komplette Fertigstellung der Arbeiten der ÖBA zu melden und eine schriftliche Abnahme zu erwirken Rücktritt vom Vertrag A Ableben des AN Z Bei Ableben des AN ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen. Haftungs- und Gewährleistungsansprüche bleiben über den Nachlass und nach der Einantwortung für die Erben aufrecht B Unmögl. der ordnungsgem. Erfüllung Z Umstände im Sinne von ÖNORM B2110-Ausgabe , sind jedenfalls kein oder nur mangelhafter Arbeitseinsatz, Terminverzug, keine Mängelbehebung C Länger dauernde Behinderung Z Die Berechtigung des AN zum Rücktritt gemäß ÖNORM B2110, gilt nur für eine Behinderung, die länger als 7 Monate dauert oder dauern wird Zession Z Forderungen an den AG dürfen prinzipiell nicht an Dritte abgetreten werden. Zessionen sind nicht gestattet Abrechnung Z Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach erbrachter Leistung laut vereinbarten Zahlungsplan. Soweit keine Pauschalpreise vereinbart wurden, wird die Abrechnung auf Grund von Naturmaßen welche mit der ÖBA gemeinsam zu prüfen sind durchgeführt. In diesem Fall sind vom AN Ausmaßfeststellungen und Skizzen rechtzeitig der ÖBA vorzulegen. Die Abrechnung nach Planmaß ist nur zulässig, wenn das Ausmaß der erbrachten Leistung aus den Planunterlagen eindeutig ersichtlich ist Übernahme Z Die Übernahme hat im Sinne der ÖNORM B2110 Ausgabe , 10 förmlich zu erfolgen Zahlungen A Rechnungslegung Z Sämtliche Teil- und Schlussrechnungen sind grundsätzlich auf den Namen des Auftraggebers auszustellen und der ÖBA in 2-facher Ausfertigung zuzusenden. Die für die Prüfung der Rechnung notwendigen Unterlagen und Skizzen sind beizulegen. Bei mangelhafter und unvollständiger Rechnungslegung entsteht kein Anspruch auf Zahlung B Teilrechnungen Z Bei Legung einer Teilrechnung wird vom AG ein Deckungsrücklass von 10% in Abzug gebracht. Teilrechnungen werden nach erbrachter Leistung laut vereinbartem Zahlungsplan bis max. 70% der Auftragssumme abgerechnet. Die Prüffrist für Teilrechnungen beträgt 2 Wochen C Schlussrechnung Z Die Schlussrechnung darf erst nach völlig mängelfreier Übernahme durch die ÖBA gelegt werden und schließt Nachforderungen jeglicher Art aus. Bei der Schlussrechnung wird vom AG ein Haftungsrücklass von 5% in Abzug gebracht. Die Prüffrist für Schlussrechnungen beträgt 4 Wochen. Wird die Schlussrechnung vor Seite: 8

11 Behebung von Ausführungs- und Erfüllungsmängeln gelegt, so beginnt die Prüffrist erst nach Mängelbehebung und mängelfreier Übernahme zu laufen D Zahlungskonditionen Z 3% Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto innerhalb von 30 Tagen. Die Zahlungsfrist beginnt ab Eingang der von der ÖBA geprüften Rechnung beim AG. Die Wahl liegt beim Auftraggeber Mängel A Verbesserung oder Austausch Z Als angemessene Frist im Sinne von ÖNORM B2110-Ausgabe ; werden im Allgemeinen drei (3) Tage angenommen. Bei Mängelbehebungen und Fehlleistungen seitens der Baufirma die eine sachdienliche Regelung erfordern, wird der unten angeführte Stundensatz und eine Fahrtpauschale von 50 der Baufirma in Rechnung gestellt und bei der bei Schlussrechnung abgezogen. Stundensatz ZT: 110 Stundensatz Projektleitung: B Qualität von Leistung Z Bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität von Leistungen steht es dem Vertragspartner frei, eine Güte- oder Funktionsprüfung durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt oder einen geeigneten Sachverständigen durchführen zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten jenes Vertragspartners zu dessen Ungunsten die Prüfung ausgefallen ist Schäden A Meldung Z Beschädigungen an bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen des AN sind unverzüglich der ÖBA zu melden B Behebung Z Alle Schäden, die durch den AN am Bauwerk, an Leistungen und Lieferungen anderer Professionisten verursacht werden, müssen durch den AN sofort und kostenlos behoben werden. Der AN verpflichtet sich für alle Schäden deren Urheber nicht feststellbar ist, im Verhältnis der Auftragssummen aufzukommen. Bei Schadensbehebungen und Fehlleistungen seitens der Baufirma die eine sachdienliche Regelung erfordern, wird der unten angeführte Stundensatz und eine Fahrtpauschale von 50 der Baufirma in Rechnung gestellt und bei der bei Schlussrechnung abgezogen. Stundensatz ZT: 110 Stundensatz Projektleitung: C Verletzung von vertragl. Pflichten Z Ist dem AG infolge Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den AN ein Schaden entstanden, so hat der AG das Recht, den Ersatz des wirklichen Schadens ohne Beschränkung und einschließlich aller Behebungs- und Nebenkosten zu fordern D Absperrung, Gefahrentragung Z Um Schäden und Diebstahl möglichst auszuschließen, obliegt die Absperrung insbesondere der Baufirma und, sofern diese die Arbeiten abgeschlossen hat, den jeweiligen Professionisten. Bis zur Übernahme durch den AG trägt die Gefahr für seine Materialien und Leistungen der AN. Seite: 9

12 BAU-KG Z Der AN verpflichtet sich die Bestimmungen des Baukoordinationsgesetzes (SiGe-Plan) einzuhalten Gewährleistungsfrist Z Als Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlich festgelegten, jedoch mindestens ein Zeitraum von 5 Jahren für Dichtungen und Isolierungen und für alle übrigen Leistungen 3 Jahre Sonstiges A Koordination Z Mit der ÖBA und den anderen ausführenden Firmen ist vom AN das Einvernehmen für einen reibungslosen Ablauf sämtlicher Leistungen herzustellen, insbesondere der Arbeitseinsatztermine B Planpausen Z Der Auftragnehmer erhält die Unterlagen bzw. Pläne nur 1-fach unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für weitere Unterlagen ist Kostenersatz zu leisten C Reinigung Z Die Baustelle ist täglich ohne gesonderte Vergütung zu reinigen und der anfallende Schutt, Materialabfälle und das Verpackungsmaterial sind laufend von der Baustelle zu entfernen. Für unterlassene Reinigung werden dem AN die angefallenen Kosten bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht D Sicherheitsvorkehrungen Z Der AN ist verpflichtet für die Sicherheitsvorkehrungen jeder Art, sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, welche zum Schutze der firmeneigenen am Bau beschäftigten Dienstnehmer erforderlich sind zu sorgen E Gerüstung, Lagerung Z Der AN ist für die ordnungsgemäße Herstellung von Gerüsten, Schutzgerüsten, Abplankungen, Bautreppen etc. verantwortlich. Jede Veränderung an bestehenden Schutzvorrichtungen und Gerüsten bleibt ausschließlich dem Hersteller vorbehalten. Für die Lagerung von Materialien können keine Lagerräume zur Verfügung gestellt werden. Für die Lagerung außerhalb der Baustelle hat der AN zu sorgen, eine gesonderte Abgeltung dafür erfolgt nicht F Änderungen Z Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Alle Änderungen gegenüber den Plänen bedürfen der ausdrücklichen Kenntnisnahme und der schriftlichen Genehmigung durch die ÖBA bzw. den AG G Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) Z Die Örtliche Bauaufsicht wird von einem Architekturbüro durchgeführt H Dokumentation Z Alle Einbauten und Verkleidungen, die nachträglich nicht mehr zugänglich oder sichtbar sind, sind entweder der ÖBA zwecks Dokumentation rechtzeitig zu melden bzw. selbst mit Fotos zu dokumentieren und der ÖBA bzw. dem AG zu übergeben I Salvatorische Klausel Z Sollte eine Vertragsbestimmung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Seite: 10

13 Spezielle Bestimmungen A Stemmarbeiten Z Sämtliche für die Herstellung der eigenen Leistung notwendigen Stemmarbeiten sind vom AN durchzuführen und im Pauschalpreis enthalten B Gerüst Mitbenutzung Z Die Mitbenutzung der vom AN errichteten Gerüste ist während der vereinbarten Vorhaltezeit allen am Bau beteiligten Gewerke unentgeltlich zu gestatten. Dies gilt nur solange dadurch keine Beeinträchtigung der eigenen Arbeiten des AN entstehen. Darüber hinaus erforderliche Vorhaltezeiten für Arbeiten anderer Gewerke sind, wenn nicht schriftlich anders vom AG angeordnet, direkt mit den betreffenden Gewerken zu verrechnen. Der AG trägt die Kosten dafür nicht Besondere Bestimmungen für den Einzelfall Die Kosten für den Verbrauch von Wasser trägt: A Wasserverbrauch:AG Der Auftraggeber (AG) Die Kosten für den Verbrauch von Strom trägt: A Stromverbrauch:AG Der Auftraggeber (AG) Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse: B Bautagesberichte AN Die Führung von Bautagesberichten durch den Auftragnehmer (AN) wird vereinbart Hinsichtlich der Übernahme durch den Auftraggeber wird vereinbart: B Übernahme förmlich Z Eine förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B Hinsichtlich der Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird vereinbart: A Schlussfeststellung nur auf Verlangen Eine Schlussfeststellung ist nicht vorgesehen (sie erfolgt gemäß ÖNORM B 2110 nur bei Verlangen eines Vertragspartners) Die angegebenen Sicherstellungen werden vereinbart. Soweit nicht anders bestimmt, können nach Wahl des Auftragnehmers als Sicherstellung dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklassversicherungen B Deckungsrücklass Ein Deckungsrücklass in der Höhe von: 10% C Haftungsrücklass Ein Haftungsrücklass in der Höhe von: 5% Seite: 11

14 01 Baustellengemeinkosten Zusammenfassung d. Baustellengemeinkosten Z Ständige Vertragsbestimmungen: In dieser Unterleistungsgruppe sind die Baustellengemeinkosten im Sinne der Unterleistungsgruppe beziehungsweise Kosten der Baustelleneinrichtung, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Sammelpositionen zusammengefasst, für die im Leistungsverzeichnis keine Einzelpositionen vorgesehen sind. Zeitgebundene Kosten: Die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in Vorhaltekosten für Maßnahmen, die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) festgelegt sind, und in sonstige Maßnahmen für den eigenen Bedarf (einschließlich zusätzlicher Sozialeinrichtungen und Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer) gegliedert. Bei Leistungen, die nicht während der gesamten Bauzeit benötigt werden, werden die unterschiedlichen Vorhaltezeiten ermittelt beziehungsweise dem SiGe-Plan entnommen. Die einzelnen Vorhaltekosten werden summiert und auf die geplante Baudauer umgelegt (durchschnittliche zeitgebundene Kosten je Monat) Einmalige Kosten der Baustelle, einschließlich Geräte, Stromversorgung, Wasserversorgung, Verkehrswege und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes A Einrichten der Baustelle Z Herstellen des betriebsfertigen Zustandes. 1,00 PA Einheitspreis : EUR B Räumen der Baustelle Z Abbauen und Abtransportieren. 1,00 PA Einheitspreis : EUR C Ladezone Z Herstellen einer Ladezone 20m für Baudauer inkl aller Behördenwege ohne Gemeindegebühren Zeitgebundene durchschnittliche Vorhaltekosten der Baustelle. 1,00 PA Einheitspreis : EUR Seite: 12

15 A Vorhaltekosten eigene Baubetrieb Z Einrichtungen für den eigenen Bedarf mit Ausnahme der im SiGe-Plan festgelegten, vorhalten während der Baubetriebszeit. 9,00 Mo Einheitspreis : EUR C Vorhaltekosten SiGe Baubetrieb Z Maßnahmen gemäß SiGe-Plan, vorhalten während der Baubetriebszeit. 9,00 Mo Einheitspreis : EUR Zusammenfassung d. Baustellengemeinkosten Sonderkosten der Baustelle Sonderkosten Bauarbeitenkoordinationsgesetz A Planungs- und Baustellenkoordination Z nach Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG 1999) (Projektleitung BauKG gemäß 2, Vorbereiten des Bauprojektes gemäß 4, Ausführung des Bauwerks - Koordination gemäß 5, Vorankündigung Arbeitsinspektorat gemäß 6, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß 7, Unterlagen für spätere Arbeiten gemäß 8) Sonderkosten der Baustelle 1,00 PA Einheitspreis : EUR Baustellengemeinkosten im Einzelnen Z Ständige Vertragsbestimmung: Herstellen, Einrichten: Wenn nicht anders angegeben, umfasst die Leistung des Herstellens (herst.) das Antransportieren, Aufstellen beziehungsweise Montieren oder sonstiges Herstellen eines gebrauchsfähigen Zustandes sowie das Demontieren oder das Abbrechen und Abtransportieren von der Baustelle nach dem Ende der Vorhaltezeit. Der Begriff Einrichten (einr.) anstelle von Herstellen wird für Leistungen verwendet, die nur in Kombination mit vorhandenen räumlichen Gegebenheiten oder in Verbindung mit anderen Positionen (herst.) funktionsfähige Nutzungen ergeben. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Teilleistung des Herstellens eines gebrauchsfertigen Zustandes mit 60%, die Teilleistung des Räumens mit 40% der Gesamtleistung bewertet. Vorhalten: Wenn nicht anders angegeben umfasst das Vorhalten auch sämtliche Überprüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung. Seite: 13

16 Baubaracken oder Container. Ausführung und Größe sind so zu kalkulieren, dass sie alle im SiGe-Plan enthaltenen Anforderungen erfüllen D Baracke herstellen Z Ausführung und Größe entsprechend Sige-Plan 1,00 PA Einheitspreis : EUR E Baracke vorhalten Z Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich reinigen. 9,00 Mo Einheitspreis : EUR Bauzaun, Zaunhöhe 1,5 bis 2,5 m über Terrain, Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers. Türen und Tore werden nicht gesondert verrechnet. Abgerechnet wird die Zaunlänge A Bauzaun n.wahl AN herst. Z Herstellen. 15,00 m Einheitspreis : EUR B Bauzaun n.wahl AN vorhalten Z Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m x Monate). 135,00 VE Einheitspreis : EUR Baustromverteiler für andere Auftragnehmer in versperrbarem Kasten, mit Zählerplatte mit mindestens einer Universalsicherung 35A, FI-Schalter vierpolig 40/0,1 A, 2 Stück Steckdosen fünfpolig 16 A und 2 Stück Schukosteckdosen 16 A, aufgestellt und angeschlossen an einer vom Auftraggeber angegebenen Stelle A Baustromverteiler herstellen Z Herstellen eines Stromverteiler für Baubedarf 2x400V 32A und 4x240V 24A Stromanschluss ist ab der Grundsücksgrenze vom AG zur Verfügung zustellen. 1,00 ST Einheitspreis : EUR Seite: 14

17 B Baustromverteiler vorh.baubetrieb Z Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate). 9,00 VE Einheitspreis : EUR Aufenthaltsraum, Sanitärraum u. WC Ausführung, Größe und Anzahl sind so zu kalkulieren, dass sie alle im SiGe-Plan enthaltenen Anforderungen erfüllen A Aufenthaltsraum, Sanitärraum u. WC einr. Z Einrichten. 1,00 PA Einheitspreis : EUR B Aufenthaltsraum, Sanitärraum u. WC vorh. Z Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich regelmäßiger Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate). 9,00 Mo Einheitspreis : EUR Baubüro Ausführung, Größe und Ausstattung sind so zu kalkulieren, dass sie alle im SiGe-Plan enthaltenen Anforderungen erfüllen A Baubüro einrichten Z 1,00 PA Einheitspreis : EUR B Baubüro Z Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich erforderlicher Reinigung, jedoch mindestens einmal wöchentlich. 9,00 Mo Einheitspreis : EUR C Planaushang Z im Baustellenbereich ist die Polier- und Detailplanung in der jeweilig aktuellsten Fassung für alle Gewerke zugänglich und wetterfest aufzuhängen. 1,00 PA Einheitspreis : EUR Seite: 15

18 Chemo-Toiletten ohne Wasser und Abwasseranschluss A Chem.Toiletten herst. E Z Herstellen 1,00 ST Einheitspreis : EUR ************ B Chem.Toiletten vorh.baubetrieb E Z Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung und Verbrauchsmaterial (z.b. Toilettenpapier, Handtücher). Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate). 9,00 VE Einheitspreis : EUR ************ Provisorische Wasserentnahmestelle oder Anschlussmöglichkeit, einschließlich der Anschluss- und Versorgungsleitungen bis zum vorhandenen Netz im Baustellenbereich und eines etwaigen Wasserzählers. Die Wasserleitungen müssen nicht frostsicher verlegt werden. Im Preis inbegriffen sind die notwendigen Antragstellungen und Prüfgebühren A Wasseranschluss herst. Z Herstellen, Leitungsquerschnitt bis DN 25. 1,00 ST Einheitspreis : EUR B Wasseranschl.vorhalt. Z Vorhalten ohne Wasserverbrauch, ohne Unterschied der Art und, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate). 9,00 VE Einheitspreis : EUR Provisorische Abwasserentsorgungsanlage, einschließlich Anschlussleitung zwischen dem öffentlichen Kanal und dem Anschluss (Reinigungsschacht) auf der Baustelle beziehungsweise Baugrundstück nach Anweisung des Entsorgungsunternehmens mit allen Verbindungsteilen und Formstücken und den Abflussleitungen innerhalb der Baustelle, bestehend aus Abwasserrohren DN 100 bis 150 mm. Im Preis inbegriffen sind die notwendigen Antragstellungen, Prüfgebühren sowie die anfallenden Anschlussgebühren. Seite: 16

19 A Prov.Abwasserents.herst. Z Herstellen der Anlage. 1,00 PA Einheitspreis : EUR B Prov.Abwasserents.vorh. Z Vorhalten ohne Kanalbenützungsabgabe, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit Baustellengemeinkosten im Einzelnen 9,00 Mo Einheitspreis : EUR Gerüste Z Ständige Vertragsbestimmungen: Herstellen: Wenn nicht anders angegeben, werden Gerüste nach Wahl des Auftragnehmers ausgeführt. Die Leistung des Herstellens (herst.) umfasst das Antransportieren, Aufstellen beziehungsweise Montieren oder das sonstige Herstellen eines gebrauchsfähigen Zustandes sowie das Demontieren und Abtransportieren von der Baustelle nach dem Ende der Vorhaltezeit. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Teilleistung des Herstellens eines gebrauchsfertigen Zustandes mit 60%, die Teilleistung des Räumens mit 40% der Gesamtleistung bewertet. Statische Berechnungen und einmalige Prüfungen sind im Einheitspreis des Herstellens einkalkuliert. Vorhalten: Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß des Herstellens mal der Anzahl der Vorhaltemonate (VE = Fläche x Monate, Länge x Monate, oder ST x Monat). Die im Grundtext angegebenen Abrechnungsregel betreffen das Herstellen und bilden auch die Basis für die Berechnung der Verrechnungseinheiten für das Vorhalten. Im Einheitspreis des Vorhaltens sind wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten einkalkuliert. Etwaige Stillliegezeiten werden wie Baubetriebszeiten verrechnet. Gerüstbeläge: Alle Gerüstbeläge entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Die verstärkte Ausführung der Gerüstlage wird nur dann als Aufzahlung auf die Herstellung der Gerüste zusätzlich verrechnet, wenn der Auftraggeber diese Ausführung verlangt. Aufstieg und Zugänge: In den Einheitspreisen der Herstellung sind die erforderlichen Aufstiege und Zugänge einkalkuliert. Andere Zugänge, insbesondere Leitergänge mit Stufenleitern und Handlauf, Treppentürme oder Außentreppen werden nur dann verrechnet, wenn der Auftraggeber diese Ausführung verlangt. Brust-, Fuß- und Mittelwehren: Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes sind in den Einheitspreisen einkalkuliert. Etwaige erforderliche objektseitige Wehren werden als Seite: 17

20 Aufzahlung auf die Herstellung der Gerüste zusätzlich verrechnet. Umsetzen: Das Umsetzen von Gerüsten oder Gerüstteilen auf der Baustelle wird nach der Fläche oder nach der Anzahl der umgesetzten Gerüstteile oder Elemente verrechnet. Bei mehrmaligem Umsetzen werden die umgesetzten Ausmaße summiert. Beim Umsetzen sind das Abladen, der Transport innerhalb der Baustelle, das Aufbauen, statische Berechnungen und einmalige Prüfungen einkalkuliert. Die Vorhaltekosten werden nur für die Fläche oder Anzahl des auf der Baustelle jeweils für die Benützung gebrauchsfertigen Gerüstes berechnet. Bei verfahrbaren und fahrbaren Stand- oder Hängegerüste wird die Manipulation (Verschieben) während der Durchführung von Arbeiten nicht gesondert verrechnet. Beim Umsetzen wird das Gerüst abgebaut (zerlegt) und an anderer Stelle wieder aufgebaut. Schutzgerüste: Werden Schutzgerüste in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst ausgeführt, wird jedes Umsetzen wie das Herstellen abgerechnet. Bei selbstständigen Schutzgerüsten wird zwischen Herstellen und Umsetzen unterschieden. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Längen der zu sichernden Absturzkanten zuzüglich je 2,0 m seitlichem Überstand abgerechnet. Werden anstelle des seitlichen Überstandes sonstige Absicherungen ausgeführt, werden diese nicht gesondert verrechnet (die Abgeltung erfolgt durch die Länge des Überstandes) Standgerüst als Arbeitsgerüst für Arbeiten, bei denen keine schweren Bauteile erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, sowie für Arbeiten, die nur geringe Mengen an Bau- und Werkstoffen erfordern (Fassadenger.). max. Höhe siehe Plan-Ansichten A Fassadenger.herst. Z 231,00 m2 Einheitspreis : EUR B Fassadenger.umsetzen Z 1,00 m2 Einheitspreis : EUR C Fassadenger.vorhalten Z Gerüste 346,50 VE Einheitspreis : EUR Schutzmaßnahmen gegen Absturz Ständige Vertragsbestimmungen: Leistungsumfang: Wenn nicht anders angegeben, umfasst die Leistung des Herstellens (herst.) das Seite: 18

21 Antransportieren, Aufstellen beziehungsweise Montieren oder sonstiges Herstellen eines gebrauchsfertigen Zustandes sowie das Demontieren und Abtransportieren von der Baustelle nach dem Ende der Vorhaltezeit. Etwaige statische Berechnungen und Prüfungen sind im Einheitspreis einkalkuliert. Etwaige Stillliegezeiten werden wie Baubetriebszeiten verrechnet, sofern der Auftraggeber nicht die Beendigung der Vorhaltezeit anordnet. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Teilleistung des Herstellens eines gebrauchsfertigen Zustandes mit 60%, die Teilleistung des Räumens mit 40% der Gesamtleistung bewertet. Das Vorhalten temporärer Schutzmaßnahmen beinhaltet auch regelmäßige Kontrollen des ordnungsgemäßen Zustandes und alle erforderlichen Instandhaltungs- oder Ersatzmaßnahmen. Werden Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt und an anderer Stelle wieder verwendet, wird jedes neue Verwenden als Herstellen abgerechnet. Die Vorhaltezeit endet jeweils mit dem Abbau, der Demontage oder Beendigungen des gebrauchsfertigen Zustandes und beginnt wieder mit dem Zeitpunkt des neuerlichen gebrauchsfähigen Zustandes (Zeiten einer etwaigen Zwischenlagerung werden nicht verrechnet) Anschlaganker aus Stahl zur Absicherung von Arbeitnehmern, feuerverzinkt, einschließlich Nachweis der Tragfähigkeit gemäß ÖNORM EN A Sich-Anschlaganker Bet.Stahl E In Betonuntergrund ohne Unterschied, ob Wand oder Decke. 6,00 ST Einheitspreis : EUR ************ Sicherungsseil aus nicht rostendem Stahl (Leitseil) für bewegliche Anschlagpunkte zur Absicherung von Arbeitnehmern, samt Befestigung (Halterung) an tragenden Bauwerksteilen, einschließlich Nachweis der Tragfähigkeit gemäß ÖNORM EN 795, ohne Unterschied, ob waagrecht, lotrecht oder schräg montiert. Angebotenes System: & A Sich.-Leitseil Beton E Lücke &012 aus GP... In Betonuntergrund ohne Unterschied, ob Wand oder Decke. 2,00 m Einheitspreis : EUR ************ Entsorgen von Baurestmassen Z Ständige Vertragsbestimmungen: Entsorgung: Unter Entsorgung wird das erforderliche Laden, Abtransportieren, Verwerten, Verbrennen, Behandeln und Deponieren unter Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften verstanden. Der Auftragnehmer sorgt dabei für eine zweckmäßige Sortierung und Seite: 19

22 Zwischenlagerung aller Abfallstoffe, so dass eine wirtschaftliche und die Umwelt schonende Entsorgung gewährleistet ist. Für das ordnungsgemäße Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Wenn nicht anders angegeben, werden die Nachweise spätestens mit der Schlussrechnung dem Auftraggeber übergeben. Aufteilung der Kosten: Die Kosten für die Entsorgung von Baurestmassen, die aus Abbrucharbeiten stammen, sowie von Bodenaushub werden in eigenen Positionen verrechnet. Das Entsorgen sonstiger Baurestmassen ist im Einheitspreis als Nebenleistung einkalkuliert. Die Kosten für die Entsorgung von Abfällen aus dem Baubetrieb (Abfälle der beschäftigten Dienstnehmer, Altpapier und dergleichen) werden nur dann in eigenen Positionen abgerechnet, wenn solche im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, sonst sind solche Kosten aus der eigenen Tätigkeit des Auftragnehmers in den zusammengefassten Baustellengemeinkosten einkalkuliert. Baurestmassen verwerten oder deponieren: Werden die - gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallende Materialien (Baurestmassentrennverordnung) - festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird ein Abbruch unter besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen (Rückbau gemäß ÖNORM B 2251). Dies gilt für: Stoffgruppe Bodenaushub über 20 t Stoffgruppe Betonabbruch über 20 t Stoffgruppe Asphaltaufbruch über 5 t Stoffgruppe Holzabfälle über 5 t Stoffgruppe Metallabfälle über 2 t Stoffgruppe Kunststoffabfälle über 2 t Stoffgruppe Baustellenabfälle über 10 t Stoffgruppe mineralischer Bauschutt über 40 t Wenn nicht anders angegeben, sind Baurestmassen - sofern brauchbar, in ausreichender Menge vorhanden und wirtschaftlich vertretbar - einer Wiederverwertung zuzuführen. Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten und Deponieren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Verwertung wird der Stand der Technik, insbesondere die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien, berücksichtigt. Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich die Baurestmassen einer Verwertung zuzuführen, bietet er diese in der Recycling-Börse Bau (RBB) an (Internet: Karlsgasse 5, 1040 Wien). Bodenaushub verunreinigt: Als verunreinigter Bodenaushub gilt Aushubmaterial, das gemäß Deponieverordnung für eine Deponierung auf Bodenaushubdeponien ungeeignet ist, dessen Eigenschaften aber jenen von Baurestmassendeponien entsprechen. Kontaminierter Bodenaushub: Als kontaminierter Bodenaushub gilt Aushubmaterial, das weder für Bodenaushubdeponien noch für Baurestmassendeponien geeignet ist, dessen Eigenschaften aber jenen von Massenabfalldeponien entsprechen. Kontaminierter mineralischer Bauschutt: Als kontaminierter mineralischer Bauschutt gilt jenes Material, das nicht für Baurestmassendeponien geeignet ist, dessen Eigenschaften aber jenen von Massenabfalldeponien entsprechen. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Entsorgung von kontaminiertem mineralischem Bauschutt mit der Position Baustellenabfälle / Sperrmüll entsorgen abgerechnet. Aushub oder Baurestmassen, deren Eigenschaften weder jenen von Bodenaushubdeponien noch jenen von Baurestmassen oder Massenabfalldeponien entsprechen, werden wie gefährliche Abfälle geregelt. Seite: 20

23 Gefährliche Abfälle: Gefährliche Abfälle sind die in der Festsetzungsverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in Positionen erfasst. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben. In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, z.b. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln. Hinweispflicht des Auftragnehmers: Stellt der Auftragnehmer während der Leistungserbringung fest, dass entgegen den Positionen des Leistungsverzeichnisses Bodenaushub verunreinigt oder Baurestmassen (Bodenaushub oder mineralischer Bauschutt) kontaminiert sind, weist er den Auftraggeber unverzüglich nachweislich darauf hin. Abfälle Dritter: Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, Abfälle anderer auf der Baustelle beschäftigter Auftragnehmer (Dritter) auf deren Wunsch gegen einen zu vereinbarenden Kostenersatz zur gemeinsamen Entsorgung zu übernehmen. Diese Verpflichtung gilt nur für jene Abfälle, die hinsichtlich Sortierung und Reinheit den eigenen Sortierungen entsprechen. Gefährliche Abfälle müssen nicht übernommen werden Stoffgruppe Bodenaushub (Mengenschwelle gemäß Trennverordnung 20 t) A Entsorgen Bodenaushub rein E Z Entsorgen von Bodenaushub, der gemäß Deponieverordnung den Grenzwert der Bodenaushubdeponien einhält. abgerechnet wird das Volumen des zu entsorgenden Materials im eingebrachten (nicht aufgelockerten) Zustand 1,00 t Einheitspreis : EUR ************ D Verwerten Fels E Z Verwerten von überschüssigem, auf der Baustelle gewonnenem Fels abgerechnet wird das Volumen des zu verwertenden Materials im eingebrachten (nicht aufgelockerten) Zustand 1,00 t Einheitspreis : EUR ************ E Verwerten Oberboden (Humus) E Z abgerechnet wird das Volumen des zu verwertenden Materials im eingebrachten (nicht aufgelockerten) Zustand 1,00 t Einheitspreis : EUR ************ Seite: 21

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