Infobrief Recht. September 2004

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1 WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) - Zivilrechtliche Abteilung - Prof. Dr. Thomas Hoeren Sonja Eustergerling, wiss. Mit., Noogie C. Kaufmann, wiss. Mit., Jan K. Koecher, wiss. Mit. Leonardo-Campus Münster dfn.recht@uni-muenster.de Infobrief Recht September ) Neues TKG seit Ende Juni in Kraft ) Wissen auf Bestellung - rechtliche Fallstricke bei Online-Newslettern ) Rechtsprechungsüberblick: Internet und Arbeitsrecht (zivilr. Bereich)... 6

2 2 DFN Neues TKG seit Ende Juni in Kraft Am 25. Juni ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Im Vordergrund der Novelle standen Wettbewerbsfragen, aber auch die Frage der Ermöglichung von Ermittlungsmaßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr der Sicherheitsbehörden durch die Anbieter von Telekommunikation. Insbesondere der letztgenannte Aspekt der Reformierung erlangt für die Nutzung des Deutschen Forschungsnetzes Bedeutung. Durch die teils erheblichen strukturellen Veränderungen finden sich zudem viele für die Arbeit der Rechenzentren relevante Vorschriften nun in anderen Regelungszusammenhängen wieder. Ausgewählte Änderungen im Einzelnen: 1.) Datenschutz 91 ff. TKG Im Abschnitt 2 des Teils 7 des neuen TKG wurde in die 91 bis 107 TKG die bisherigen Vorschriften der Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) in das TKG integriert. Die bisherigen Regelungen der TDSV wurden hierbei im Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommen. In Umsetzung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ist in 98 TKG eine Regelung zu Standortdaten neu aufgenommen worden, durch die datenschutzrechtliche Vorgaben für standortbezogene Zusatzdienste eingefügt werden. Für die reine Nachrichtenübermittlung gelten aber weiterhin die bereits bestehenden gesetzlichen Erhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse. Von den neuen Anforderungen in 98 TKG sind im Wesentlichen ortsbezogene Zusatzdienste betroffen, die durch die Digitalisierung der Mobilfunknetze möglich geworden sind (z.b. standortbezogene Hotelinformationen etc.). Insgesamt ergeben sich im Bereich des Datenschutzes kaum inhaltliche Änderungen für die Arbeit der Rechenzentren. 2.) Vorkehrungen durch technische Schutzmaßnahmen Die Anforderungen an Vorkehrungen durch technische Schutzmaßnahmen aus dem ehemaligen 87 TKG sind nunmehr im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Öffentliche Sicherheit in 109 TKG geregelt. 109 TKG differenziert dabei hinsichtlich der Anforderungen zwischen denen an alle Diensteanbieter und den gesteigerten Anforderungen an Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen. Durch die Differenzierung unterfallen Corporate Networks und andere geschlossene Benutzergruppen nicht den gesteigerten Anforderungen in 109 Abs. 2 TKG, da die Anlagen in der Regel nicht für Dienste verwendet werden, die an jedermann gerichtet sind. Für die Betreiber von Corporate Networks und anderer geschlossener Benutzergruppen gelten somit nur die Grundanforderungen aus 109 Abs. 1 TKG. Demnach hat jeder Diensteanbieter angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten und zum Schutz der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen. Gegenüber den bisherigen Anforderungen an Betreiber von Telekommunikationsanlagen für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten in 87 TKG stellt dies eine wesentliche Erleichterung dar. 3.) Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen Die Regelungen zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen durch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten finden sich nunmehr in 110 TKG. Wie bislang beschränkt sich die

3 DFN 3 Verpflichtung auf Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. Corporate Networks und andere geschlossene Benutzergruppen gehören daher auch weiterhin nicht zu dem Kreis der Verpflichteten. 4.) Neue Speicherpflicht In 111 TKG wurde eine Speicherpflicht hinsichtlich bestimmter Bestandsdaten zur Sicherstellung von Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden nach 112, 113 TKG eingeführt. Von der Speicherpflicht sind Anbieter betroffen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen und dabei Rufnummern vergeben. Daneben ist auch derjenige verpflichtet, der an der Erbringung mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt oder wer Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern bereitstellt. Die geschäftsmäßige Erbringung ist unabhängig von der Entgeltlichkeit gegeben, wenn Telekommunikationsdienste mit einer gewissen Nachhaltigkeit erbracht werden. Somit können die Voraussetzungen auch bei Corporate Networks und Nebenstellenanlagen vorliegen, wenn die private Nutzung zugelassen ist und damit ein Anbieter-Nutzer Verhältnis zwischen Einrichtung und Nutzer besteht. Der Erbringer oder der Mitwirkende an der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten muss zudem Rufnummern vergeben. Nach der neuen Legaldefinition in 3 Nr. 18 TKG ist eine Rufnummer eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann. Der Begriff der Rufnummer dient nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, so dass damit nur die Adressierung im öffentlichen Telefondienst bezeichnet wird. Die Vergabe von IP-Adressen und adressen stellt daher keine Rufnummernvergabe im Sinne des 111 TKG dar. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik auch den weiteren Begriff der Nummer hätte wählen können. Eine Verpflichtung besteht daher in diesem Zusammenhang nur bei der Vergabe von Rufnummern im Sinne von 3 Nr. 18 TKG. Zudem ist nach 111 TKG verpflichtet, wer Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern bereitstellt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass hiermit die Fälle erfasst werden sollen, bei denen die Rufnummer durch einen anderen als dem Bereitsteller des Anschlusses vergeben wird. In diesen Fällen soll die Verpflichtung (auch) den Bereitsteller des Anschlusses treffen. Die Speicherpflicht beinhaltet die unverzügliche Erhebung und Speicherung von Rufnummer, Namen und Adresse des Rufnummerninhabers, des Datums des Vertragsbeginns, bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, sowie bei Festnetzanschlüssen auch der Anschrift des Anschlusses vor der Freischaltung. Ferner ist das Datum des Vertragsendes zu speichern. Nach Ende des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres zu löschen. Für die Erhebung und Speicherung der Daten wird keine Entschädigung gewährt. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Pflichten aus 111 TKG stellt nach 149 Abs. 1 Nr. 29, 30 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar. 5.) Automatisiertes Auskunftsverfahren Das Automatisierte Auskunftsverfahren, bei dem von öffentlichen Stellen häufig benötigte Daten von den Anbietern zum automatisierten Abruf durch die RegTP bereitgestellt werden müssen, ist künftig in 112 TKG geregelt. Der Kreis der Verpflichteten wurde durch die Novelle auf Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit beschränkt. Bislang waren alle geschäftsmäßigen Anbieter und damit im Grundsatz auch

4 4 DFN die Betreiber von Corporate Networks und anderer geschlossener Benutzergruppen verpflichtet. Die Verpflichtung wurde durch die RegTP aus Kapazitätsgründen tatsächlich jedoch nur gegenüber den Anbietern für die Öffentlichkeit durchgesetzt. Mit der Änderung erfolgte die Anpassung der normativen Grundlage an die tatsächlichen Verhältnisse. 6.) Manuelles Auskunftsverfahren Das manuelle Auskunftsverfahren ist künftig in 113 TKG geregelt. Hiernach können Sicherheitsbehörden im Einzelfall Auskünfte von den Anbietern über Bestandsdaten verlangen. Verpflichtet sind alle Anbieter, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen. Die Kosten für die Vorkehrungen zur Speicherung der Daten sind weiterhin von den Verpflichteten zu tragen. Künftig wird jedoch durch 110 Abs. 2 TKG ausdrücklich festgelegt, dass für die Erteilung von Auskünften eine Entschädigung zu gewähren ist, was bislang Gegenstand langwieriger Kontroversen war (Ass. jur. Jan K. Köcher) Mehr Informationen zum neuen TKG: Wissen auf Bestellung Rechtliche Fallstricke bei Online-Newslettern Bequem, schnell und vor allem günstig: Der Versand elektronischer -Newsletter bietet neben der Internetpräsenz einen effektiven Weg zur Wissensverbreitung. Auch Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen bedienen sich verstärkt dem Werkzeug der Serien-Mail. Sei es, um Studenten über neue Lehrangebote zu unterrichten; sei es, um Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit mitzuteilen, oder sei es, um Kollegen an neuen Erkenntnissen teilhaben zu lassen. Doch Bereitstellung und Versand bringen auch juristische Risiken mit sich. Gerade bei der Planung gibt es aus rechtlicher Sicht eine Vielzahl von Punkten zu beachten. Für reichlich Unmut und juristischen Ärger haben in der Vergangenheit Rundbriefe gesorgt, die der Empfänger gar nicht geordert hatte. In den entschiedenen Fällen mussten sich Anbieter von so genannten E-Cards vor Gericht verantworten. Der Vorwurf: Die Bereitstellung elektronischer Grußkarten gilt auch dann als verbotenes Spamming, wenn unbekannte Dritte den Dienst nutzen und elektronische Botschaften an -Accounts schicken, deren Inhaber die Mails gar nicht haben wollen. Neben dem Versender hat nach Auffassung einiger Gerichte auch der Betreiber dafür geradezustehen Übertragen auf Newsletter bedeutet diese Rechtsprechung eine Haftung der Rund-Mail-Versender, wenn Unbekannte fremde -Adressen in den auf der Homepage bereitgestellten Service eintragen. Vertrackt für die Anbieter ist dabei, dass sie den Missbrauch im Zweifelsfall beweisen müssen. Um dem Problem zu entgegen, bietet sich das Double-opt-in -Verfahren an. Sobald der potenzielle Newsletter-Bezieher eine -Adresse im Bestellordner eingetragen hat, fordert ihn eine automatische Rückmail zur Bestätigung seiner Order auf. Erst nachdem die Bestätigungs- beim Anbieter eingegangen ist, wird der Adressinhaber tatsächlich in den Verteiler aufgenommen. Kommt es dennoch zum Rechtsstreit, kann der Anbieter auf die getroffene Sicherungsmaßnahme verweisen und muss sich zumindest nicht den Vorwurf der Gedankenlosigkeit machen lassen.

5 DFN 5 Ross und Reiter Seit rund zweieinhalb Jahren müssen geschäftsmäßige Homepage-Betreiber ein Impressum auf ihrer Webpräsenz bereithalten. Da es für die Impressumspflicht nicht auf die Absicht zur Gewinnerzielung ankommt, haben auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen umfangreiche Angaben über ihre Identität zu machen (zu den Einzelheiten Kontrovers diskutiert und gerichtlich noch nicht entschieden ist, ob auch für den Newsletter ein Impressum vorzuhalten ist. Für eine solche Pflicht spricht der Wortlaut des 6 Teledienstegesetz (TDG) beziehungsweise des 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der für Diensteanbieter von Telediensten/Mediendiensten die Nennung von Ross und Reiter verlangt und nach dem der Newsletter- Service gleichfalls einen Dienst im Sinne vorgenannter Regelungen darstellt. Deshalb sollten die Identitätsangaben auch in der Serienmail nicht fehlen. Praktisch bietet sich dafür eine Eins-zu-eins-Kopie des Webimpressums an. Gleichfalls noch ungeklärt ist die Frage, ob die Rundmail eine Abbestelloption enthalten muss. Auch hier empfiehlt sich eine solche Bereitstellung auf der Homepage und im Newsletter. Damit steht der Anbieter nicht nur auf der sicheren Seite, sondern erspart sich das Aussortieren von Kündigungen, die im allgemeinen -Fach einlaufen. Datensparsamkeit Da im Netz eine Vielzahl von Daten anfallen und beispielsweise mittels Suchmaschinen detaillierte Profile von Internetnutzern erzeugt werden können, hat der Gesetzgeber eigens für das Internet Datenschutzregelungen getroffen. Maßgeblich für Newsletter-Versender sind dabei die Bestimmungen im Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG (nach anderer Auffassung gelten die Bestimmungen des MDStV. Dies ist aber unbeachtlich, da die dortigen Vorgaben inhaltsgleich mit denen im TDDSG sind). Der 3 TDDSG enthält den Grundsatz der Datensparsamkeit, wonach nur so viele Angaben abgefragt werden dürfen, wie tatsächlich für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind. Beim Versand von Rundmails darf somit streng genommen nur die -Adresse erhoben werden. Schließlich kann die Zusendung auch ohne weitere Daten erfolgen. Dass sich dadurch die Missbrauchsgefahr erhöht, hat der Gesetzgeber wohl nicht bedacht. Anbieter sollten auch aus diesem Grunde das Double-out-in -Verfahren wählen. Hinweispflichten Auf einem ganz anderen Blatt stehen die Hinweispflichten, denen die Versender von Info-Mails unterliegen. Noch bevor der Neu-Abonnement seine Daten in das Bestellformular eingibt, muss er genau über den Umfang, Zweck und Art der Erhebung informiert werden ( 4 Absatz 1 Satz 1 TDDSG). Ausreichend wird dabei allerdings der Hinweis sein, dass die -Adresse in einem automatischen Verfahren gespeichert wird und die Erhebung ausschließlich zur Versendung des Newsletters erfolgt. Will der Anbieter die Mail- Adresse allerdings auch noch für andere Zwecke verwenden, muss er den Bezieher darauf aufmerksam machen. Eine weitere Pflicht verlangt 4 Absatz 1 Satz 3 TDDSG: Auch wenn der Besteller über Umfang und Zweck vor dem Abo unterrichtet worden ist, muss ihm die Möglichkeit eröffnet werden, sich darüber auch jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt informieren zu können. Praktisch kann dies dergestalt auf der

6 6 DFN Homepage erfolgen, dass unterhalb der Bestelloption der Informationstext platziert wird. Gleiches gilt auch für den Hinweis auf das Auskunftsrecht, wonach der Abonnement jederzeit Anfragen an den Newsletter- Versender stellen kann, welche Daten über ihn gespeichert wurden. Dabei erlaubt das Gesetz dem Besteller sein Auskunftsrecht auch per ausüben zu dürfen. Um diese auch für den Betreiber weniger verwaltungsaufwendige Option zu benutzen, bietet sich im Informationstext die Einrichtung einer eigenen Mail-Adresse für Auskunftswünsche an. Newsletter-Versender, die sich nicht an den Grundsatz der Datensparsamkeit oder an die Hinweispflichten halten, laufen Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. Im Falle einer fehlenden oder unrichtigen Unterrichtung über Art, Umfang und Inhalt der Datenerhebung kann darüber hinaus eine Geldbuße von bis zu Euro seitens der Aufsichtsbehörde verhängt werden. (Ass. jur. Noogie C. Kaufmann) Rechtsprechungsüberblick: Internet und Arbeitsrecht (im privatrechtlichen Bereich) Keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei Herunterladen von pornografischen Dateien am Arbeitsplatz Urteil: Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom Am entschied das LAG Rheinland-Pfalz, dass eine fristlose Kündigung wegen des Herunterladens pornographischer Dateien nicht ohne den Ausspruch einer vorherigen Abmahnung gerechtfertigt ist. Eine Abmahnung sei jedenfalls dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis wieder herstellbar ist. Der Kläger ist bei dem Beklagten als Diplom-Pädagoge beschäftigt. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein, der sich um lernbehinderte Jugendliche kümmert. Im Rahmen seiner Tätigkeit unterrichtet der Kläger auch Jugendliche. Der Kläger war aufgrund einer Betriebsvereinbarung dazu berechtigt, den Internetzugang auch zu privaten Zwecken zu nutzen, solange dadurch der normale Betriebsablauf nicht gestört wurde. Nachdem der Kläger dabei entdeckt wurde, wie er pornografische Dateien aus dem Internet heruntergeladen hatte und anschaute, meldete er selbst den Vorfall der Regionalleiterin und gestand gegenüber dieser seinen Fehler ein. Dennoch kündigte der Beklagte dem Kläger fristlos. Er begründete die Kündigung damit, dass das Verhalten des Klägers nicht mit der satzungsmäßigen Aufgabe des Beklagten in Einklang zu bringen sei. Im Verhalten des Klägers hat weder das erstinstanzliche Arbeitsgericht Trier noch das LAG als Berufungsgericht eine so schwere Pflichtverletzung gesehen, die eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt hätte. Diese läge vielmehr nur vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten offensichtlich vom Arbeitgeber nicht hinnehmbar sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des Vertragsverhältnisses unmöglich gemacht worden sei, da die Vertragsverletzung nicht hartnäckig oder uneinsichtig begangen wurde. Es sei zudem nicht offensichtlich von einer Auswirkung auf die pädagogische Funktion des Klägers auszugehen.

7 DFN 7 Leider musste in diesem Fall nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Internetkontrollen durch den Arbeitgeber oder ein eventuell daraus entstehendes Beweisverwertungsverbot eingegangen werden, da der Kläger den Vorfall selbst gemeldet hatte. Arbeitsgericht (ArbG) Hannover, Urteil vom Ca 504/00 B Anders entschied das Arbeitsgericht Hannover in einem ähnlichen, aber weitergehenden Fall. Auch hier hatte der Arbeitnehmer Dateien mit pornografischen Inhalten auf Datenträger des Arbeitgebers heruntergeladen. Allerdings nutzte er den Internetzugang zudem zur Einrichtung einer Web-Page mit sexuellem Inhalt. Die fristlose Kündigung, welche ohne vorherige Abmahnung erging, wurde als rechtmäßig eingestuft. Im Unterschied zum zuerst genannten Fall war der Arbeitnehmer nicht dazu berechtigt den Internetzugang für private Zwecke zu nutzen. Zudem hatte der Arbeitnehmer Bildmaterial in erheblichem Umfang (insgesamt 293 MB), meist sexuellen Inhalts, heruntergeladen und abgespeichert und dies auch während der Arbeitszeit. Aufgrund der Tatsache, dass sachkundige Internetnutzer durch die Spuren, die ein jeder Netznutzer hinterlässt, darauf schließen kann, von wo aus eine Homepage ins Netz gestellt wurde, bestand hier zudem die Möglichkeit einer Image-Schädigung des Arbeitgebers. Dabei wurde auch nicht außer Betracht gelassen, dass der Arbeitgeber als Verband der Jugendsportförderung tätig war. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der heruntergeladenen Dateien lag zudem nicht vor. Die Dateien waren entdeckt worden, als ein Mitarbeiter des EDV-Referates des Beklagten im Rahmen der Erstellung der Internet- und Intranetseiten des Beklagten und der damit einhergehenden Änderungen im Netzwerkprotokoll Einstellungen an dem PC am Arbeitsplatz des Klägers vornahm. Die Daten waren auf Datenträgern gespeichert und nicht als privat gekennzeichnet worden, obwohl das leicht möglich gewesen wäre. Nach einer Richtlinie waren private Dateien ausdrücklich auf bestimmten Partitionen (U und T) abzulegen. Der Kläger hatte hier aber unter D gespeichert. Urteil Amtsgericht (AG) Braunschweig vom Anders gestaltet sich auch der Fall eines Kindergartenleiters, der am Arbeitsplatz und zu Hause kinderpornografische Dateien heruntergeladen hatte. Dieser konnte fristlos und ohne Abmahnung entlassen werden. Es bestand der konkrete Verdacht, dass der Leiter pädophiler Neigungen hatte und eine Abmahnung hätte die Zweifel an der Eignung als Kindergartenleiter nicht ausräumen können. Internetnutzung durch den Betriebsrat Bundesarbeitsgericht (BAG) Beschluss vom Der Betriebsrat kann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darauf haben, dass zur Verfügung gestellte PCs an das Internet angeschlossen werden. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wozu auch Informations- und

8 8 DFN Kommunikationstechnik gehört. Wann ein Mittel erforderlich ist, liegt im Beurteilungsspielraum des Betriebsrates und hängt davon ab, ob es der Erledigung einer betrieblichen Aufgabe dient und die Belange des Arbeitgebers in die Entscheidung einbezogen wurden. Die dem Betriebsart auferlegten Aufgaben lassen sich nur durch eine laufende Unterrichtung über die Rechtslage und Rechtsprechung erreichen. Dabei ist er auch auf Veröffentlichungen angewiesen, die den neusten Stand fachlich darstellen. 40 BetrVG räumt aber nicht das Recht ein, die Nutzung jeder möglichen Informationsquelle zu verlangen. Es müssen die Belange beider Parteien vielmehr abgewogen werden. Der Arbeitgeber ist vor einer übermäßigen finanziellen Belastung durch den Betriebsrat zu schützen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus 2 BetrVG und das Benachteiligungsverbot des 78 BetrVG verpflichten den Arbeitgeber nicht ohne weiteres dazu, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm selbst genutzt werden. Auch alleine aus dem Umstand, dass das Internet ein gängiges Kommunikationsmittel ist, entsteht keine Pflicht des Arbeitgebers dieses zur Verfügung zu stellen. Eine solche Pflicht entsteht vielmehr erst dann, wenn die technische Entwicklung sich auch in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat. Da schon 90 Arbeitsplätze einen Zugang zum Internet hatten, waren aufgrund dieser bestehenden Infrastruktur keine Investitionen oder technischen Einrichtungen nötig, um die beiden Betriebsrats-Computer, an das Internet anzuschließen. Es standen daher der Erforderlichkeit der Einrichtung des Internetzugangs keine schutzwürdigen Belange des Arbeitgebers entgegen. Auch Intranetnutzung durch den Betriebsrat BAG Beschluss vom Der Betriebsrat kann nach 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen. Zusammen mit dem vorgenannten Fall entschied das BAG, dass auch die Nutzung des Intranets ein erforderliches Mittel zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrates darstellen kann. Das Intranet dient der Verbreitung von Informationen an die Belegschaft. Ein finanzielles Interesse des Arbeitgebers steht nicht entgegen, wenn er ein solches Intranet ohnehin eingerichtet hat. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt Informationen und Beiträge des Betriebsrates eigenmächtig zu löschen. Hält er eine Veröffentlichung für unzulässig, ist er auf zur Verfügung stehende Rechtsmittel angewiesen. Keine Geltung für Personalvertretungen Ob die Entscheidungen auch auf Personalvertretungen anwendbar sind, ist fraglich. Diese vertreten die Interessen der Angestellten im öffentlichen Dienst und in einigen Ländern auch die der Universitäts- und Hochschulprofessoren. Sie haben überwiegend die gleichen Aufgaben wie die Betriebsräte, allerdings nicht zwangsläufig dieselben Befugnisse. Die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze enthalten unterschiedliche Regelungen. Sie beinhalten in der Regel keine Norm, die gleich lautend ist mit der des 40 Abs. 2 BetrVG, auf dem die Urteile basieren. Dieser bestimmt, dass die erforderlichen, auch technischen Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Personalrat über die Auswahl der Mittel zur Aufgabenerfüllung eine freie Ermessentscheidung zusteht. (Ass. jur. Sonja Eustergerling)

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