Horizontale Vereinbarungen: neue Gruppenfreistellungsverordnungen und überarbeitete Leitlinien

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1 Horizontale Vereinbarungen: neue Gruppenfreistellungsverordnungen und überarbeitete Leitlinien Von Johannes Peter Gruber I. Allgemeines 1. Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind grundsätzlich alle Vereinbarungen verboten, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts zu beschränken. 1 Solche Vereinbarungen sind aber nach Art 101 Abs 3 AEUV ausnahmsweise zulässig, wenn vereinfacht gesagt die Vorteile für die Konsumenten größer sind als die Nachteile. 2 In einer Gruppen- 1 Zum Begriff Vereinbarung vgl J. P. Gruber, Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, OZK 2010/2, Art 101 Abs 3 AEUV: Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse

2 8 Abhandlungen ÖZK 2011 / 1 freistellungsverordnung ( GFVO ) umschreiben der Rat oder, mit seiner Ermächtigung, die Europäische Kommission bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, die typischerweise die Ausnahme des Art 101 Abs 3 AEUV erfüllen. Vereinbarungen, die einer solchen GFVO entsprechen, sind daher wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Bei Vereinbarungen, die der GFVO nicht entsprechen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme (dennoch) erfüllt sind Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe. Sie haben wettbewerbsrechtliche Folgen, wenn sie zu einer (gemeinsamen) Marktmacht der beteiligten Unternehmen führen und die Unternehmen diese Marktmacht im Wettbewerb einsetzen. Die Unternehmen müssen dabei nicht unbedingt Wettbewerber ( Konkurrenten ) auf demselben (sachlich und räumlich relevanten) Markt sein. Auch Vereinbarungen von Unternehmen auf verschiedenen (räumlichen) Märkten können zu Marktmacht und zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen. 4 Eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe ist in erster Linie in den Bereichen Informationsaustausch, Forschung und Entwicklung, Normung, Produktion, Einkauf und Verkauf ( Vermarktung ) denkbar. 5 Diese Zusammenarbeit kann den Wettbewerb fördern oder beschränken. Es kommt auf den Einzelfall an. 3. Die Kommission hat zuletzt 6 im Jahr 2000 zwei Gruppenfreistellungsverordnungen für horizontale oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 3 ZB Presserklärung der Kommission vom , IP/10/ Die Leitlinien gelten auch für horizontale Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern, also zum Beispiel zwischen zwei Unternehmen, die auf demselben Produktmarkt, aber verschiedenen räumlichen Märkten tätig sind, ohne potenzielle Wettbewerber zu sein, vgl Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (kurz: H-LL 2010), Rdn 1. 5 H-LL 2010 (FN 4), Rdn 5. 6 Grundlage für die GFVO ist die RatsVO 2821/71. Der Rat hat darin die Kommission ermächtigt, GFVO für die Zusammenarbeit bei Typen und Normen, in der Forschung und Entwicklung und bei Spezialisierungsmaßnahmen zu erlassen. Während die Kommission die erste GFVO für Spezialisierungsvereinbarungen bereits 1972 erlassen hat, folgte die erste GFVO für Forschung und Entwicklung erst 1985, VO 418/85, zusammen mit der revidierten Vereinbarungen erlassen, und zwar für die Bereiche Forschung und Entwicklung ( FuE-Vereinbarungen 7 ) und Produktion ( Spezialisierungsvereinbaru ngen 8 ). Die wesentlichste Voraussetzung für die Freistellung war und ist das Fehlen von Marktmacht. Ohne besondere Marktmacht so die Einschätzung der Kommission 9 würde eine Zusammenarbeit den Wettbewerb in der Regel eher fördern als einschränken. 10 Die Marktmacht 11 wird dabei (der Einfachheit halber) nach dem Marktanteil beurteilt: Bei den beiden horizontalen GFVO durfte der (gemeinsame) Marktanteil der beteiligten Unternehmen 25% (FuE- Vereinbarungen) bzw 20% (Spezialisierungsvereinbarungen) nicht überschreiten. 12 Darüber hinaus waren und sind besonders schwere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ( Kernbeschränkungen und nicht freigestellte Beschränkungen ) verboten Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit einem größeren gemeinsamen Marktanteil sind zwar nicht (automatisch) freigestellt, sie sind deshalb aber noch Spez-GFVO 417/85, verlängert durch die VO 151/93 und schließlich durch die VO 2236/97 bis Verordnung (EG) Nr 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (kurz: FuE-GFVO 2000), ABl 2000 L 304, 7. 8 Verordnung (EG) Nr 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (kurz: Spez-GFVO 2000), ABl 2000 L 304, Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (kurz: FuE-GFVO 2010), ABl 2010, L 335, 34-42; 3. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (kurz: Spez-GFVO 2010), ABl 2010 L 335, Diese Gruppenfreistellungsverordnungen basieren auf der Annahme, dass aus der Zusammenlegung komplementärer Fähigkeiten oder Vermögenswerte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen oder Spezialisierungsvereinbarungen erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden können, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Marktmacht ist die Fähigkeit, die Preise über einen gewissen Zeitraum hinweg gewinnbringend oberhalb des Wettbewerbsniveaus oder die Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt bzw. Innovation für einen gewissen Zeitraum gewinnbringend unterhalb des Wettbewerbsniveaus zu halten, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Zu den Toleranzgrenzen vgl Art 6 FuE-GFVO 2000, nunmehr Art 7 FuE-GFVO 2010, und Art 6 Spez-GFVO 2000, nunmehr Art 5 Spez-GFVO Vereinbarungen, die dieser vereinfachten Regelung entsprechen, können im Einzelfall dennoch wettbewerbswidrig sein. Die Kommission hat aus diesem Grund die Möglichkeit, die Freistellung zu entziehen, auch wenn die Vereinbarung der GFVO entspricht, Art 29 V0 1/2003.

3 ÖZK 2011 / 1 Abhandlungen 9 nicht wettbewerbswidrig. Es besteht in diesem Fall wie die Kommission ausdrücklich festhält auch keine entsprechende Vermutung. 14 Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 101 Abs 3 AEUV erfüllt sind. Die beteiligten Unternehmen müssen dazu die negativen und positiven Auswirkungen ihrer Vereinbarungen auf dem Markt genau untersuchen. Die Kommission hat (zusätzlich zu den beiden GFVO) im Jahr 2001 Leitlinien für horizontale Vereinbarungen veröffentlicht, die den Unternehmen bei dieser Beurteilung helfen sollen. 15 Diese Leitlinien umfassten bisher die Bereiche Forschung und Entwicklung, Produktion ( Spezialisierungsvereinbarungen ), Einkauf, Verkauf ( Vermarktung ), Normung und Umweltschutz. 5. Die GFVO traten nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut am außer Kraft. 16 Die Kommission geht davon aus, dass sich die Verordnungen bewährt haben ( insgesamt positive Erfahrungen 17 ) und mit nur geringfügigen Änderungen weiter gelten sollen. Die Leitlinien wurden hingegen unter Einbeziehung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen eingehender überarbeitet. 18 Die Kommission hat ein neues Kapitel über den Austausch von Informationen zwischen Unternehmen eingefügt 19 und das Kapitel über (technische) Normen eingehend überarbeitet; es enthält jetzt von der Systematik her nicht ganz überzeugend 20 auch Leitlinien für bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen und die früheren Regeln für den Umweltschutz. 21 II. Gruppenfreistellungsverordnung: Forschung und Entwicklung 1. Die FuE-GFVO stellte bisher in erster Linie die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse, die zwei oder mehrere Unternehmen durch gemeinsame Forschung Erwägungsgrund der FuE-GFVO 2010; 10. Erwägungsgrund der Spez-GFVO 2010; vgl Wettbewerb: Kommission verabschiedet überarbeitete Vorschriften für horizontale Vereinbarungen / Häufig gestellte Fragen, MEMO/10/676 der Kommission vom Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (kurz: H-LL 2001), ABl 2001 C 3, Art 9 FuE-GFVO 2000; Art 9 Spez-GFVO Erwägungsgrund der FuE-GFVO 2010; 2. Erwägungsgrund der Spez-GFVO H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn Ähnlich zb die Stellungnahmen von Allen & Overy LLp, Rdn 2.27; Clifford Chance LLP, Rdn 4.21; 21 Die Normung im Umweltbereich, um die es im Umweltkapitel der früheren horizontalen Leitlinien de facto ging, kann besser im Kapitel Normung behandelt werden, MEMO/10/676 (FN 14). und Entwicklung erzielt haben (kurz: Forschungsergebnisse), frei. 22 Die Freistellung erfolgte für sieben Jahre 23 ab der Beendigung der Forschung und Entwicklung. 24 Wenn die Parteien Wettbewerber ( Konkurrenten ) waren, durften sie zusammen nur einen Marktanteil von bis zu 25% haben. 25 Waren und sind die Parteien keine Wettbewerber, kam es während der sieben Jahre nicht auf den Marktanteil an; 26 die Freistellung galt daran anschließend weiter, aber nur, wenn (und solange) der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem der betroffenen Märkte nicht mehr als 25% betrug. 27 Darüber hinaus mussten zusätzliche Voraussetzungen erfüllt 28 und es durften keine Kernbeschränkungen 29 vereinbart sein Die neue FuE-GFVO gilt (mit einer Übergangsregelung 31 ) vom bis Sie soll vor allem für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. 33 Die bisherige Rechtslage bleibt im Wesentlichen bestehen. Die wichtigsten Anpassungen sind: a. Auftragsforschung. Die GFVO erfasst jetzt auch die gemeinsame Verwertung von Ergebnissen der 22 Freigestellt waren und sind weiters auch Vereinbarungen über die gemeinsame Forschung und Entwicklung allein (ohne gemeinsame Verwertung) und Vereinbarungen über beides, die gemeinsame Forschung und Entwicklung und die gemeinsame Verwertung, Art 1 FuE-GFVO 2010, Art 1 FuE-GFVO Vereinbarungen über die gemeinsame Forschung und Entwicklung fallen normalerweise ohnehin nicht unter Art 101 Abs 1 AEUV und müssen daher nur in Ausnahmefällen freigestellt werden, vgl 6. Erwägungsgrund der FuE-GFVO Art 4 Abs 1 FuE-GFVO Die gemeinsame Forschung und Entwicklung ohne gemeinsame Verwertung (FN 22) war und ist zeitlich unbeschränkt freigestellt, Art 4 Abs 1 FuE-GFVO 2010; Art 4 Abs 1 FuE-GFVO Zur Ermittlung des Marktanteils ist bei Abschluss der FuE-Arbeiten auf die Produkte abzustellen, die durch die FuE-Ergebnisse ersetzt oder verbessert werden; zu den Toleranzgrenzen vgl Art 6 FuE-GFVO 2000, nunmehr Art 7 FuE-GFVO Art 4 Abs 1 FuE-GFVO 2000; der Grund dafür ist, das FuE- Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern den Wettbewerb nur in Ausnahmefällen ausschalten, 18. Erwägungsgrund der FuE-GFVO Die Grenze muss auf jedem betroffenen Markt eingehalten werden, zb Fuchs (FN 37) Rdn So mussten die beteiligten Unternehmen zb geistiges Eigentum an den zu verwertenden Forschungsergebnissen haben, Art 3 FuE- GFVO So die Verpflichtung, nicht weiter zu forschen oder weiterzuentwickeln, die Verpflichtung, geistige Eigentumsrechte nicht anzufechten, Produktions- oder Absatzbeschränkungen, Preisbindungen, Kundenbeschränkungen für die Zeit nach Ablauf der sieben Jahre, die Verpflichtung, Dritten keine Lizenz zu erteilen (wenn der Verpflichtete die Ergebnisse nicht selbst verwertet), die Verpflichtung, nicht an andere Wiederverkäufer zu verkaufen, Vereinbarun - gen, die den Bezug bei anderen Wiederkäufern erschweren, Art 5 FuE-GFVO Art 5 FuE-GFVO Es reicht bis , dass die Voraussetzungen der bisherigen FuE-GFVO 2000 erfüllt sind, Art 8 FuE-GFVO. 32 Art 9 FuE-GFVO MEMO/10/676 (FN 14).

4 10 Abhandlungen ÖZK 2011 / 1 Auftragsforschung. 34 Bei der Auftragsforschung finanziert eine Partei die Forschung und Entwicklung der anderen Partei, ohne selbst aktiv daran teilzunehmen. 35 Man kann mit guten Gründen davon ausgehen, dass solche Vereinbarungen bereits von der bisherigen GFVO erfasst waren. Die Kommission geht aber von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs aus. 36 b. Kernbeschränkungen. Bisher enthielt die GFVO zehn Kernbeschränkungen, die wenn sie vereinbart waren eine Freistellung ausschlossen. 37 Zwei dieser Kernbeschränkungen 38 sind jetzt nur mehr nicht freigestellte Beschränkungen. 39 Nicht freigestellte Beschränkungen sind zwar nichtig, sie verhindern aber die Freistellung nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 40 Die Kommission hat darüber hinaus zwei Kernbeschränkungen gestrichen 41 und eine neue offensichtlich nur zur Klarstellung hinzugefügt; 42 es gibt damit nur mehr sieben Kernbeschränkungen. c. nicht freigestellte Beschränkungen. Die Parteien konnten sich verpflichten, Dritten nicht die Verwertung der Forschungsergebnisse zu ermöglichen. 43 Voraussetzung ist nun, dass zumindest eine Partei die Forschungsergebnisse selbst verwertet. 44 Bisher genügte, dass die Forschungsergebnisse (an welchem Ort auch immer) tatsächlich verwertet wurden, jetzt ist eine Verwertung in der EU erforderlich. 45 Diese Regelung und die Nichtangriffsklausel 46 bilden nunmehr zusammen die nicht freigestellten Beschränkungen. d. Patenthinterhalt. Eine Vertragspartei soll die andere nicht an der Verwertung hindern können, indem sie ihre bereits vor der Zusammenarbeit bestehenden geistigen Eigentumsrechte geltend macht ( Patenthinterhalt ). 47 Die insoweit vorgesehene Änderung wurde fallen gelassen. 48 Die öffentlichen Konsultationen hätten, so die Kommission, gezeigt, dass eine solche Änderung nicht notwendig ist. 49 Mögliche Patenthinterhalte könnten von den Parteien selbst durch eine entsprechende Vertragsgestaltung vermieden werden Art 3 ivm Art 1 lit a Z iv bis vi FuE-GFVO MEMO/10/676 (FN 14). 36 Die Kommission spricht aber von einer Erweiterung des Geltungsbereichs der GFVO, MEMO/10/676 (FN 14). 37 ZB Bechtold in Bechtold / Bosch / Brinker / Hirsbrunner, EG- Kartellrecht 2 (2009) VO 2658/2000 Art 5 Rdn 1; Schütze in Loewenheim / Meessen / Riesenkampff, Kartellrecht 2 (2009) Art 5 FuE-GVO, Rdn 45; Fuchs in Immenga / Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 4 (2007) FuE-VO, Rdn 96; Haag in Schröter / Jakob / Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht (2003) Art 81 Fallgruppen / Kooperationsabsprachen, Rdn 17; nicht ganz deutlich Braun in Langen / Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht 11 (2010) Art 81 Fallgruppen, Rdn Nichtangriffsvereinbarung nach Ablauf der Zusammenarbeit, Verbot der Lizenzerteilung an Dritte (wenn keine der Parteien die Forschungsergebnisse innerhalb der EU verwertet). 39 Überschriften der Art 5 und Art 6 FuE-GFVO ZB Schumm in Schröter / Jakob / Mederer (FN 37) Art 81 Fallgruppen / Liefer- und Bezugsvereinbarungen, Rdn 109. Überschriften und Einleitungssätze stimmen insoweit mit dem Wortlaut der GFVO 330/2010 für vertikale Vereinbarungen (VO) überein. 41 Die gemeinsame Verwertung war und ist für länger als sieben Jahre lang freigestellt, wenn die beteiligten Unternehmen keine Wettbewerber waren, vgl oben II.1. Bisher waren eine Marktaufteilung in Gebiete oder Kundengruppen trotz der Freistellung unzulässig, Art 5 Abs 1 lit e FuE-GFVO 2000; ebenso Schütze (FN 37) Art 5 FuE-GFVO, Rdn 54. Nach Entfall dieser Kernbeschränkung können sich nicht konkurrierende Parteien den aktiven Verkauf in bestimmte Gebiete (gegenseitig) vorbehalten, wie sich aus Art 5 lit d und lit e FuE-GFVO 2010 ableiten lässt. Der Inhalt der ebenfalls gestrichenen Art 5 Abs 1 lit g FuE-GFVO 2000 war ohnehin unklar und umstritten, vgl zb die Meinungsverschiedenheiten von Bechtold (FN 37) Art 5 Rdn 16 und Fuchs (FN 37) Rdn Es wird nur klargestellt, dass der Verkauf in Gebieten (oder sonstige Gruppen), die sich keine der Parteien für den aktiven Verkauf vorbehalten hat, nicht eingeschränkt werden darf; zur strittigen Frage, was unter vorbehalten zu verstehen ist vgl die Literatur zu Art 4 lit b Z i der GFVO 330/2010 und (davor) GFVO 2790/1999 für vertikale Vereinbarungen, zb Schultze / Pautke / Wagener, Vertikal-GVO 2 (2008) Rdn 482 ff. III. Gruppenfreistellungsverordnung: Spezialisierungsvereinbarungen 1. Die GFVO stellte bisher Spezialisierungsvereinbarungen frei, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen am jeweils relevanten Markt 51 nicht 43 Durch Erteilung einer Lizenz. 44 Art 6 lit b FuE-GFVO 2010; die andere Partei wird, so die Kommission, in der Praxis oft befugt sein, die Vertragsprodukte außerhalb der EU zu verkaufen, MEMO/10/676 (FN 14). 45 Art 6 lit b FuE-GFVO 2010; Art 5 Abs 1 lit h FuE-GFVO Die Verpflichtung, nach Abschluss der Forschung und Entwicklung das geistige Eigentum der Parteien oder die Rechte, die die Forschungsergebnisse schützen, nicht anzufechten, Art 6 lit a FuE- GFVO 2010; Art 5 Abs 1 lit a FuE-GFVO Art 3 Abs 2 des Entwurfs: Die Parteien müssen vereinbaren, dass alle Parteien vor Beginn der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sämtliche ihnen zustehenden[,] bestehenden und anhängigen Rechte des geistigen Eigentums offenlegen werden, sofern diese für die Verwertung der Ergebnisse durch die anderen Parteien von Bedeutung sind. horizontals/draft_rd_ber_de.pdf. 48 Um zu gewährleisten, dass die geistigen Eigentumsrechte einer Partei nicht die Verwertung der Ergebnisse einer FuE-Vereinbarung durch die anderen Parteien behindern ( Patent Ambush ), sah der im Mai 2010 veröffentlichte Entwurf der FuE-GFVO vor, dass eine Freistellung unter der FuE-GFVO nur möglich sein sollte, wenn die Parteien vor Beginn der Forschung und Entwicklung auf offene und transparente Art und Weise ihre bestehenden und anhängigen geistigen Eigentumsrechte offenlegten, MEMO/10/ 676 (FN 14). 49 Vgl zb die Stellungnahme von Clifford Chance, Rdn 3.3, ec.europa.eu/competition/consultations/2010_horizontals/index. html. 50 MEMO/10/676 (FN 14). 51 Zusammen, wenn ein gemeinsamer Markt besteht, sonst auf dem jeweils relevanten Markt.

5 ÖZK 2011 / 1 Abhandlungen 11 mehr als 20% betrug 52 und keine Kernbeschränkungen (Preisbindung, Absatzbeschränkung, Marktaufteilung) vereinbart waren. 53 In einer Spezialisierungsvereinbarung spezialisiert sich ein Unternehmen auf die Herstellung eines bestimmten Produkts und beliefert das andere damit ( einseitige Spezialisierung ). Es können sich aber auch zwei oder mehrere Unternehmen gegenseitig ( gegenseitige Spezialisierung ) oder gemeinsam spezialisieren ( gemeinsame Produktion ). 54 In allen Fällen waren und sind Alleinbezugs- und Alleinbelieferungsvereinbarungen untereinander zulässig; 55 bei einer gemeinsamen Produktion könnte auch ein gemeinsamer Vertrieb vereinbart werden Die neue Spez-GFVO gilt (mit einer Übergangsregelung 57 ) vom bis Auch diese Verordnung soll in erster Linie für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. 59 Die bisherige Rechtslage bleibt im Wesentlichen bestehen, die wichtigsten Anpassungen sind: a. Relevanter Markt. Bisher erfasste die Spez-GFVO nur einseitige Spezialisierungsvereinbarungen kon kurrierender Unternehmen, also von Unternehmen die am selben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig waren. 60 Bei gegenseitigen Spezialisierungsvereinbarungen 61 gab es keine vergleichbare Voraussetzung. Jetzt ist in beiden Fällen erforderlich und ausreichend, dass die Unternehmen (nur) am gleichen sachlich relevanten Markt tätig sind. 62 b. Marktanteil. Wenn die Spezialisierungsvereinbarung Zwischenprodukte betrifft, die von einer Partei 63 in Endprodukte eingebaut werden, dann darf auch der Marktanteil dieser Partei am Markt des Endprodukts nicht über 20% liegen. 64 Das 52 Art 4 Spez-GFVO 2000; zu den Toleranzgrenzen vgl Art 6 Spez- GFVO 2000, nunmehr Art 5 Spez-GFVO Art 5 Spez-GFVO Art 1 Abs 1 Spez-GFVO Art 3 lit a Spez-GFVO Art 3 lit b Spez-GFVO Es reicht bis , dass die Voraussetzungen der bisherigen Spez-GFVO 2000 erfüllt sind, Art 6 Spez-GFVO. 58 Nach Art 7 Spez-GFVO MEMO/10/676 (FN 14). 60 Und Unternehmen mit deren Eintritt in den sachlich und räumlich relevanten Markt bei einer geringfügigen dauerhaften Preiserhöhung zu rechnen war ( potentielle Wettbewerber ), Art 2 Z 7 Spez-GFVO 2000; im Wesentlichen ebenso Art 1 Abs 1 lit l bis n Spez-GFVO 2010, wobei der Markteintritt jetzt innerhalb von höchstens drei Jahren wahrscheinlich sein muss; vgl auch die engere Regel der Rdn 27 der Leitlinien für vertikale Vereinbarungen, ABl 2010 C 130, 1 ( binnen höchstens eines Jahres ). 61 Und bei gemeinsamen Produktionsvereinbarungen 62 Art 1 Abs 1 lit a bis c Spez-GFVO 2010; Art 1 Abs 1 lit a bis c Spez-GFVO Partei der Spezialisierungsvereinbarung. 64 Art 3 ivm Art 1 Abs 1 lit i und k Spez-GFVO bloße Abstellen auf den Markt für das Zwischenprodukt würde nach Auffassung der Kommission dem potentiellen Risiko, dass Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt möglicherweise von Zwischenprodukten abgeschnitten werden könnten, nicht gebührend Rechnung tragen. 65 c. teileinstellung. Die GVO stellt klar, dass einseitige und gegenseitige Spezialisierungen auch dann freigestellt sind, wenn die Produktion von einer Vertragspartei nur teilweise eingestellt wird. 66 Daher kann nach Auffassung der Kommis - sion zb ein Unternehmen, das für die Herstellung eines Produkts zwei Produktionsstätten betreibt, eine Produktionsstätte schließen und die Freistellung der Spez-GFVO in Anspruch nehmen. 67 IV. Horizontale Leitlinien Die neuen horizontalen Leitlinien enthalten zwei wesentliche Änderungen: Die Kommission hat ein neues Kapitel über den Austausch von Informationen zwischen Unternehmen eingefügt und das Kapitel über die technischen Normen eingehend überarbeitet. 68 Dieses Kapitel enthält jetzt auch die früheren Bestimmungen über den Umweltschutz 69 und (neue) Leitlinien für Allgemeine Geschäftsbedingungen. A. Austausch von Informationen 1. Der Austausch von Informationen kann den Unternehmen helfen, effizienter zu wirtschaften, was letztlich zum Vorteil der Verbraucher ist. 70 Er kann aber auch zu einer Abstimmung des Verhaltens der Unternehmen führen, das den Wettbewerb beseitigt oder zumindest einschränkt und den Verbrauchern schadet. 71 In ihrem neuen Kapitel über den Austausch von Informationen versucht die Kommission zum ersten Mal klar und umfassend zu erläutern, wie ein Informationsaustausch auf seine Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht zu prüfen ist. 72 Diese werde so die Kommission von erheblicher prak- 65 MEMO/10/676 (FN 14). 66 Dies erlaubt es einem Unternehmen, das für die Herstellung eines Produkts zwei Produktionsstätten betreibt, eine dieser Produktionsstätten zu schließen, die Produktion der dort ehemals hergestellten Produkte auf ein anderes Unternehmen auszulagern und dennoch von der Spez-GFVO zu profitieren. 67 MEMO/10/676 (FN 14). 68 MEMO/10/676 (FN 14). 69 Vgl FN H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn 58 59, MEMO/10/676 (FN 14).

6 12 Abhandlungen ÖZK 2011 / 1 tischer Bedeutung für die Unternehmen und ihre Rechtsberater sein Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ist nach Ansicht der Kommission besonders wahrscheinlich, wenn Informationen über künftige Preise oder Mengen oder individuelle Absichten der einzelnen Unternehmen ausgetauscht werden. Solche Informationen ermöglichen den Unternehmen, ihre Preise entsprechend anzupassen, ohne ihre Marktanteile zu gefährden. Sie können helfen, ein abgestimmtes Verhalten zu kontrollieren und bevorstehende Marktzutritte Dritter zu erkennen. Die Kommission wird beim Austausch von Informationen über zukünftiges Verhalten regelmäßig von einem Kartell ausgehen und Geldbußen verhängen Abgesehen davon sind die Umstände eines Informationsaustauschs im konkreten Einzelfall zu prüfen. Entscheidend sind dabei in erster Linie zwei Faktoren, die Bedingungen am relevanten Markt und die Eigenschaften der ausgetauschten Informationen. 75 a. Bedingungen am relevanten Markt: Die Kommission geht (zusammengefasst) davon aus, dass es auf hinreichend transparenten, 76 konzentrierten, 77 nicht-komplexen, 78 stabilen 79 und symmetrischen 80 Märkten [ ] eher wahrscheinlich ist, dass Unternehmen ihr Verhalten abstimmen. Die Unternehmen können sich auf solchen Märkten besonders leicht verständigen und Verstöße erfolgreich überwachen und ahnden. 81 b. Eigenschaften der ausgetauschten Informationen: Der Austausch von Informationen macht ein abgestimmtes Verhalten eher wahrscheinlich, wenn die Informationen die strategische Ungewissheit am Markt verringern, 82 umfassend, 83 unternehmensspezifisch 84 und aktu ell 85 sind und häufig ausgetauscht 86 werden. Der Austausch echter öffentlicher Informationen (dh Informationen, zu denen alle Wettbewerber und Abnehmer gleich leichten Zugang haben) ist dagegen kaum ein Verstoß gegen Artikel 101 AEUV. 87 Keine echten öffentlichen 73 MEMO/10/676 (FN 14). 74 H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn Je geringer die Markttransparenz vor dem Informationsaustausch ist, desto größer kann der Beitrag sein, den der Informationsaustausch zur Erzielung des abgestimmten Verhaltens leistet, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Enge Oligopole begünstigen daher ein abgestimmtes Verhalten, weil sich wenige Unternehmen leichter verständigen und Abweichungen überwachen können. Sind mehr Unternehmen an einer Koordinierung beteiligt, kann aus einer Abweichung größerer Nutzen gezogen werden, weil durch Preisunterbietung ein größerer Marktanteil gewonnen werden kann, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Auf einem komplexen Markt (= ein Markt, auf dem der Austausch besonders vieler Informationen erforderlich ist) ist es schwieriger das gemeinsame Verhalten abzustimmen, H H-LL 2010 (FN 4), Rdn Das Gleiche gilt bei relativ stabilen Angebots- und Nachfragebedingungen. H H-LL 2010 (FN 4), Rdn 81. In einem instabilen Umfeld kann ein Unternehmen möglicherweise nur schwer erkennen, ob seine Verkaufseinbußen auf eine generell niedrige Nachfrage zurückzuführen sind oder auf einen Wettbewerber, der besonders niedrige Preise anbietet. 80 Auf einem symmetrischen Markt (= ein Markt auf dem zb Kosten, Nachfrage, Marktanteile und Produktpalette gleichartig sind, H-LL 2010 (FN 4), Rdn 82.) ist ein abgestimmtes Verhalten wahrscheinlicher, insbesondere, wenn die Unternehmen bereits lange am Markt sind. H-LL 2010 (FN 4), Rdn 84. Hingegen kann es auf Märkten, in denen Großaufträge vergeben werden, schwierig sein, einen hinreichend wirksamen Abschreckungsmechanismus zu schaffen. Der Nutzen einer zeitlich günstigen Abweichung kann groß sein, wenn er sicher und unmittelbar ausfällt und die Nachteile aufgrund einer Bestrafung nur gering und ungewiss sind und zeitversetzt eintreten, H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn Strategische Informationen können sich beziehen auf Preise (zb aktuelle Preise, Preisnachlässe, Preiserhöhungen, Preissenkungen und Rabatte), Kundenlisten, Produktionskosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, Marketingpläne, Risiken, Investitionen, Technologien sowie FuE-Programme und deren Ergebnisse beziehen. Strategisch am wichtigsten sind im allgemeinen Preis- und Mengeninformationen, gefolgt von Informationen über die Kosten und die Nachfrage, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Sie müssen einen hinreichend großen Teil des relevanten Mark - tes abdecken ; was ein hinreichend großer Teil des relevanten Markts ist, lässt sich nicht theoretisch festlegen, sondern hängt von den konkreten Fakten jedes Einzelfalls und der Art des jeweiligen Informationsaustauschs ab, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Die Sammlung und Veröffentlichung aggregierter Marktdaten (aggregieren: zu einer Masse vereinigen, anhäufen, nicht enthalten in Duden, Deutsche Rechtschreibung 25 [2009]) durch Berufsverbände und Unternehmen, die Marktdaten liefern, kann sowohl Anbietern als auch Kunden zu Gute kommen, da sie ihnen erlaubt, sich ein deutlicheres Bild der Wirtschaftslage in einem Bereich zu machen. Wettbewerbsbeschränkungen sind in diesem Fall außer in einem engen Oligopol unwahrscheinlich, H-LL 2010 (FN 4), Rdn Der Austausch historischer Daten wird nach Auffassung der Kommission kaum zu einem Kollusionsergebnis führen, da diese Daten wahrscheinlich keinen Aufschluss über das künftige Verhalten der Wettbewerber geben und nicht zu einem gemeinsamen Verständnis des Marktes führen, H-LL 2010 (FN 4), Rdn 90. Historische Daten sind Daten, die älter sind als ein Jahr, Kom , ABl 1998 L 1, 10 Wirtschaftsvereinigung Stahl, Rdn 17; Kom ABl 1992 L 68, 19 UK Agricultural Tractor Registration Exchange, Rdn Ein häufiger Informationsaustausch, der sowohl eine bessere Kenntnis des Marktes als auch die Überwachung von Abweichungen ermöglicht, erhöht die Gefahr eines abgestimmten Verhaltens, H-LL 2010 (FN 4), Rdn 91. Es kann aber je nach der Struktur des Markts bereits ein einmaliger Informationsaustausch reichen, EuGH , C-8/08 T-Mobile Netherlands BV IPN Mobile NV / Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit, Rdn Echte öffentliche Informationen sind Informationen, zu denen alle Wettbewerber und Kunden (im Hinblick auf die Zugangskosten) gleichermaßen leicht Zugang haben. Informationen sind nur dann

7 ÖZK 2011 / 1 Abhandlungen 13 Informationen sind zb Treibstoffpreise: Obwohl sie jede Tankstelle mit großen Schildern bekannt gibt, sind ein erheblicher Zeitaufwand und erhebliche Transportkosten erforderlich, um die Preise im ganzen Land in Erfahrung zu bringen Der Austausch von Informationen kann aber auch zu Effizienzgewinnen führen. 89 Manche Formen des Informationsaustauschs können beträchtliche Kosteneinsparungen ermöglichen, wenn sie zum Beispiel helfen, unnötige Lagerbestände abzubauen oder eine schnelle Auslieferung verderblicher Ware in Gebieten mit hoher Nachfrage oder deren Reduzierung in Gebieten mit niedriger Nachfrage ermöglichen. 90 So zb, wenn die Hersteller von Karottensaft, der innerhalb eines Tages verkauft werden muss, ein Marktforschungsunternehmen gründen, das wöchentlich die nicht verkauften Mengen erhebt und in aggregierter Form auf seiner Website veröffentlicht. 91 B. Vereinbarung von Normen 1. Die Kommission möchte mit dem neuen Kapitel sicherstellen, dass die Auswahl und Festlegung von Industrienormen dem europäischen Wettbewerbsrecht entspricht. Interessierte Unternehmen sollen darüber hinaus zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen ( FRAND -Bedingungen 92 ) Zugang zu den Technologien erhalten, die zur Einhaltung einer Norm notwendig sind. Die Erfahrung der letzten zehn Jahre habe so die Kommission gezeigt, dass die Auswahlverfahren in der Praxis nicht transparent genug sind, vor allem dann, wenn Rechte des geistigen Eigentums im Spiel waren. Mit den neuen Leitlinien soll in erster Linie diesem Problem entgegengewirkt werden. 93 In der öffentlichen Konsultation sei darüber hinaus deutlich geworden, dass unabhängig davon ein großes Interesse an einer Überarbeitung des Kapitels Normung bestehe Das Verfahren zur Festlegung einer Norm muss nach fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen erfolgen 95 und den Parteien muss es grundsätzlich möglich bleiben, andere Normen zu verwenden. 96 Je transparenter das Annahmeverfahren für eine Norm ist, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass bei der endgültigen Norm die Interessen aller Betroffenen berücksichtigt sind. 97 Wenn alle betroffenen Unternehmen am Normungsverfahren teilnehmen können, sind wettbewerbsbeschränkende Wirkungen weniger wahrscheinlich. 98 Die beteiligten Parteien sollen umfassend über die zur Auswahl stehenden technischen Möglichkeiten informiert werden, insbesondere über die jeweils damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum und die voraussichtlichen Kosten für deren Nutzung. Auf diese Weise können die beteiligten Unternehmen die technischen und preislichen Vor- und Nachteile der zur Auswahl stehenden Technologien berücksichtigen und eine fundierte Entscheidung treffen Wird eine Norm festgesetzt, muss der Zugang zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen möglich sein. Besonders heikel ist die Festsetzung der Norm, wenn mit ihrer Verwendung geistiges Eigentum eines Dritten in Anspruch genommen werden muss. a. Der Dritte soll sich daher unwiderruflich und schriftlich verpflichten, den an der Nutzung des geistigen Eigentums Interessierten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu gewähren, also ihnen eine Lizenz zu erteilen ( FRAND-Selbstverpflichtung ). 100 Diese Erklärung soll vor Annahme der Norm abgegeben werden. 101 Im Zusammenhang echte öffentliche Informationen, wenn es für Kunden und nicht am Austauschsystem beteiligte Unternehmen nicht teurer ist, sich diese Informationen zu beschaffen, als für die am Informationsaustausch beteiligten Unternehmen, EuG , T-191/98 Atlantic Container Line / Kommission, Rdn H H-LL 2010 (FN 4), Rdn 109; vgl auch EuG , T-202/98 ua Tate & Lyle / Kommission, Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn Fair, reasonable, and non-discriminatory terms (FRAND-Vereinbarungen); vgl Barthelmeß / Gauß, Die Lizenzierung standardessentieller Patente im Kontext branchenweit vereinbarter Standards unter dem Aspekt des Art. 101 AEUV, WuW 2010, ; Layne-Farrar / Padilla / Schmalensee, Pricing Patents for Licensing in Standard-Setting Organizations: Making Sense of Frand Commitments, 74 Antitrust L.J. 671 (2007). zb BGH , KZR 39/06 Orange-Book-Standard; 93 MEMO/10/676 (FN 14). 94 Vgl auch Overview of the Feedback Received from Stakeholders in the Public Consultation of the Draft Texts Published in 2020, Rdn H H-LL 2010 (FN 4), Rdn H H-LL 2010 (FN 4), Rdn 293; wird das vertraglich ausgeschlossen, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidriger Auswirkungen erheblich, vgl Kom , ABl 1978 L 47, 42 Video-Cassettenrecor-ders, Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn 295; Kom ABl 1987 L 35, 36 X Open Group, Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H H-LL 2010 (FN 4), Rdn 285. Gleichzeitig sollte das Konzept für Rechte des geistigen Eigentums den Inhabern der entsprechenden Rechte ermöglichen, gewisse Technologien von dem Normungs-

8 14 Abhandlungen ÖZK 2011 / 1 damit sind in der Regel 102 auch die betroffenen geistigen Eigentumsrechte im Verfahren zur Normfestsetzung offen zu legen. Für die Offenlegung reicht die Erklärung des Dritten, dass seine geistigen Eigentumsrechte wahrscheinlich betroffen sind. 103 b. Zur Einhaltung von Artikel 101 AEUV ist es nicht erforderlich, dass die Normorganisation (= die Vereinigung der beteiligten Unternehmen) selbst überprüft, ob die Lizenzierung nach dem FRAND-Grundsatz erfolgt. Die Beteiligten müssen sich vielmehr vorher über die Bedeutung einer FRAND-Selbstverpflichtung im Klaren sein, und zwar insbesondere über ihre Möglichkeit die Gebühren frei festzulegen 104 und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. 105 Die Überprüfung wird sich vor allem nach den bisher am Markt erzielten Lizenzgebühren richten; die Gerichte können aber auch Sachverständige zur Überprüfung heranziehen Mit Normenvereinbarungen können so die Kommission die Unternehmen oft erhebliche Effizienzgewinne erzielen. 107 Einheitliche Normen ermöglichen es ihnen, ihre Produkte europaweit anzubieten. Das bedeute ein größeres Produktangebot, mehr Innovation und niedrigere Preise. Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltnormen können den Konsumenten die Auswahl von Produkten erleichtern. 108 Normen könnten aber auch Technologien zusammenführen und so verhindern, dass die Konsumenten an bestimmte Hersteller gebunden sind. Besonders in diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass Effizienzgewinne im Sinn des Art 101 Abs 3 AEUV entstehen. 109 prozess und damit von der Lizenzangebotspflicht auszuschließen, vorausgesetzt, dieser Ausschluss erfolgt zu einem frühen Zeitpunkt der Normentwicklung. 102 Vgl aber H-LL 2010 (FN 4), Rdn Da die Gefahr einer Beschränkung des Zugangs nicht besteht, wenn es sich um eine Normenorganisation handelt, die mit gebührenfreien Lizenzen arbeitet, ist die Offenlegung von Rechten des geistigen Eigentums in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 104 H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn 289; vgl EuGH , C-385/07 P Der Grüne Punkt / Kommission, Rdn 142; EuGH , Rs 27/76 United Brands / Kommission, Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn ; EuGH , Rs 395/87 Ministère Public / Tournier, Rdn 38; EuGH , Rs 110, 241, 242/89 Lucazeau / Société des auteurs compositeurs et éditeurs de musique (Sacem), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn Die Verbreitung einer Norm kann durch Gütesiegel und Logos verbessert werden, wenn sie die Normerfüllung belegen und den Kunden dadurch Sicherheit geben. Prüfungs- und Zertifizierungsvereinbarungen gehen hingegen über das Hauptziel der Normierung hinaus und stellen normalerweise eine eigene Vereinbarung und einen eigenen Markt dar, H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn 311. C. Standardbedingungen 1. In sehr vielen Branchen verwenden Unternehmen Standardverkaufsbedingungen. Diese Standardbedingungen werden von den Unternehmen selbst oder über eine gemeinsame Unternehmensvereinigung erstellt. 110 Sie regeln das Verhältnis zwischen den Unternehmen und den Konsumenten und sind daher keine horizontalen Vereinbarungen (von Unter nehmen). 111 Wenn sie aber in einer bestimmten Branche wie zb bei Banken oder Versicherungen von vielen Unternehmen verwendet werden, kann es zu einer Angleichung der Standardbedingungen und damit zu einem abgestimmten Verhalten gegenüber den Konsumenten 112 kommen Wenn es ohne die betreffenden Standardbedingungen nicht möglich wäre, ein bestimmtes Produkt anzubieten, sind wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sehr unwahrscheinlich. 114 Sonst können Standardbedingungen nach Ansicht der Kommission grundsätzlich nur dann bedenklich sein, wenn sie den Anwendungsbereich des Produkts regeln; damit sind offensichtlich Menge und Qualität der verkauften Ware oder Dienstleistung (zb Höhe der Zinsen für ein Darlehen, der Umfang von Versicherungsleistungen) gemeint. Bei anderen, typischen Verbrauchsgütern haben Standardbedingungen in der Regel keine nachteiligen Wirkungen für den Wettbewerb; sie schränken weder Innovation noch Qualität und Vielfalt der Waren oder Dienstleistungen ein Bei Standardbedingungen, die den Anwendungsbereich der Ware oder Dienstleistung regeln, sind wettbewerbsbeschränkende Wirkungen unwahrscheinlich, wenn a. sich die Wettbewerber des relevanten Markts uneingeschränkt an der tatsächlichen Festlegung der AGB beteiligen können und b. die Standardbedingungen uneingeschränkt zugänglich 116 und nicht verbindlich 117 sind. 110 Solche Standardbedingungen können nur einen sehr kleinen Teil der Klauseln oder aber einen Großteil des endgültigen Vertrags ausmachen, H-LL 2010 (FN 4), Rdn und nicht zwischen Wettbewerbern. 112 H-LL 2010 (FN 4), Rdn 262. Bei Standardbedingungen zeigen sich die Auswirkungen in der Regel auf den nachgelagerten Märkten, auf denen Unternehmen, die mit Standardbedingungen arbeiten, über den Verkauf ihres Produkts an ihre Kunden miteinander konkurrieren. 113 Bei Standardbedingungen, die von einem einzelnen Unternehmen ausschließlich für eigene Zwecke für Verträge mit Zulieferern oder Kunden ausgearbeitet wurden, handelt es sich nicht um horizontale Vereinbarungen; sie sind folglich nicht Gegenstand dieser Leitlinien, H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn 306. Ist die Verwendung von Standardbedingungen zwingend, müssen sie auf ihre Auswirkungen auf Pro-

9 ÖZK 2011 / 1 Abhandlungen 15 Ausnahme: Es kann in der Praxis ( de facto ) zu einer Einschränkung des Produktangebots kommen, wenn die Standardbedingungen die Konsumenten bei der Wahl zentraler Vertragselemente (zum Beispiel der jeweils abgedeckten Standardrisiken) einschränken. Eine solche Gefahr ist weniger wahrscheinlich, wenn es viele kleinere Wettbewerber am Markt gibt Standardbedingungen, die nicht den Anwendungsbereich einer Ware oder Dienstleistung regeln, können in Ausnahmefällen den Wettbewerb beschränken. Ein Beispiel ist nach Auffassung der Kommission das Online-Shopping, bei dem das Kundenvertrauen eine maßgebliche Rolle spielt (zb Vertrauen in die Sicherheit der verwendeten Zahlungssysteme, die Verlässlichkeit der Beschreibung der angebotenen Produkte, die Klarheit und Transparenz der Preisbildungsregeln, das Rückgaberecht). Da es für Kunden schwierig ist, all diese Elemente getrennt zu prüfen, entscheiden sie sich für die gängigste Prozedur. Diese Prozedur kann zur Norm werden, die Unternehmen erfüllen müssen, um auf dem Markt erfolgreich zu sein Standardbedingungen können für die Konsumenten eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen haben. Sie können ihnen die Wahl zwischen den angebotenen Waren und Dienstleistungen erleichtern. Sie vereinfachen die Verwaltung und führen so zu Effizienzgewinnen, die sich in niedrigeren Preisen niederschlagen. In bestimmten Branchen, insbesondere in jenen mit komplexen Verträgen, erleichtern sie neuen Wettbewerbern den Marktzutritt. Standardbedingungen können auch die Rechtssicherheit erhöhen. 120 In Ausnahmefällen können sogar Standardbedingungen, die die Unternehmen als verbindlich vereinbaren, für die angestrebten Effizienzgewinne unerlässlich sein. 121 duktqualität, Produktvielfalt und Innovation geprüft werden (insbesondere, wenn die Standardbedingungen für den gesamten Markt verbindlich sind), H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn H-LL 2010 (FN 4), Rdn 320.

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