Im Namen der Republik! Erkenntnis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen der Republik! Erkenntnis"

Transkript

1 Landwehrstraße Bregenz Telefon Fax post@lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-496/2016-R10 Bregenz, am Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des 1. A T und der 2. C G GmbH, beide L, beide vertreten durch RA Dr. Patrick Ruth, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom , Zl X /58194, zu Recht erkannt: Gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: 1. Sie haben als gemäß 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Unternehmens C G GmbH mit Sitz in L, Sstraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherfirma X isd 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt wurde, obwohl das Unterneh-

2 men nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. - Am um Uhr wurde eine Fußballwette AC Milan : Pescare, AS Roma : Atlanta, Fiorentina : AC ChievoVerona, Inter Mailand : Cesena mit einem Wetteinsatz von 5,00 vermittelt. - Am um 16:11 Uhr wurde eine Fußballwette Lazia : FC Espoli mit einem Wetteinsatz von 4,00 vermittelt - Am um 16:11 Uhr wurde eine Fußballwette Lazia : FC Espoli mit einem Wetteinsatz von 6,00 vermittelt. Tatzeit: Tatort: , zwischen und Uhr L, Sstraße C I 2. Weiters haben Sie während der Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durch Kontrollorgane der Marktgemeinde L einen gerade durch einen Gast benutzten Wettterminal offensichtlich durch eine Zentralschaltung vom Strom genommen bzw. abgeschalten und sich trotz Aufforderung geweigert, den Bildschirm wieder einzuschalten. Dies, obwohl die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen jederzeit zur Überprüfung berechtigt sind, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Tatzeit: Tatort: , Uhr L, Sstraße - C I Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Abs 1 lit. a ivm. 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idf. LGBl. Nr. 9/ Abs 1 lit. k i.v.m. 10 Abs. 2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idf. LGBl. Nr. 9/2012 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ,00 33 Stunden 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idf. LGBl. Nr. 9/ ,00 33 Stunden 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idf. LGBl. Nr. 9/2012

3 Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 500,00 Strafverfahrenskosten gemäß 64 Abs.1+2 VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 5.500,00 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die C G GmbH habe keine Wettkunden an die Firma X vermittelt. Unrichtig sei zudem, dass der Beschuldigte durch eine Zentralschaltung einen Bildschirm vom Strom genommen habe. Dies stelle eine unrichtige Unterstellung dar. Gleich wenig wie er das Gerät vom Strom genommen habe, sei es ihm möglich gewesen, dieses wieder einzuschalten. Wäre die Einschaltung des Gerätes tatsächlich so einfach möglich gewesen, hätte das Gerät jederzeit über eine andere Steckdose in Betrieb genommen werden können, was jedoch wohl unbestritten nicht möglich gewesen sei. Wenn auf der objektiven Sichtweise ex ante eine Verdachtslage auf einen Verstoß gegen das Wettengesetz gegeben sei, so ende zumindest die Mitwirkungspflicht. Denn es gehe dann nicht mehr nur um die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben zur Kontrolle der Einhaltung des Wettengesetzes, sondern um strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf einen Verstoß. Vor diesem Hintergrund sei bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, dass bei Aufforderung zur Einschaltung des Bildschirms, was dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich gewesen sei, bereits eine begründete Verdachtslage auf einen Verstoß gegen das Wettengesetz gegeben gewesen sei. Das Argument, dass durch das bloße Einschreiten von Hilfsorganen der öffentlichen Aufsicht noch kein formaler Beginn eines Strafverfahrens isd 32 VStG erfolgt sei, vermöge am oben dargelegten verfassungsrechtlich gebotenen Interpretationsergebnis, das nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus der materiellen Bedeutung des Anklageprinzips nach Art 90 Abs 2 BVG folge und daher auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte, fachlich nichts zu ändern. Es liege auf der Hand, dass das bloße Abstellen auf behördliche Verfolgungshandlungen und ein Ausblenden des Verfolgungsverhalten von Hilfsorganen nur ein der Aushöhlung und Umgehung dienender Formalismus wäre, der dem Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Selbstbezichtigungsverbotes und der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK diametral zuwider liefe. Schließlich sei die verhängte Strafe augenscheinlich bei weitem überhöht. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

4 Bei einer Kontrolle von Organen der Marktgemeinde Lustenau am um Uhr im Lokal C I, in der Sstraße, L, wurde in einem Raum im hinteren Bereich des Lokales ein Wettterminal festgestellt. Als die Organe diesen Raum betraten, wurde gerade an diesem Wettterminal eine Wette durch einen Spieler abgeschlossen. Kurz nachdem die Kontrollorgane diesen Raum mit dem Wettterminal betreten haben, wurde dieser offensichtlich durch eine Zentralschaltung vom Strom genommen bzw abgeschaltet. Der Spieler hat kurz zuvor Wetten abgeschlossen. Zwei Einzelwetten, welche abgeschlossen worden waren, wurden am um Uhr abgeschlossen (Ticketnummer X, Code Y Einsatz 4 Euro und Ticketnummer XX, Code YY, Einsatz 6 Euro). Hier wurde darum gewettet, wer das nächste Tor schießt und zwar vom Fußballverein Lazia (U19) gegen FC Empoli (U19). Eine weitere Wette wurde um Uhr abgeschlossen (Ticketnummer XXX, Code YYY Systemwette Einsatz 5 Euro). Auf diesem Wettschein ist ersichtlich, dass die Wetten bezüglich der Fußballspiele AC Milan (U19) gegen Pescara (U19), AS Roma (U19) gegen Atlanta (U19), Fiorentina (U19) gegen AC ChievoVerona (U19) und Inter Mailand (U19) gegen Cesena (U19) abgeschlossen worden sind. Der Beschuldigte verweigerte das Wiedereinschalten des Wettterminals trotz mehrfacher Aufforderung. Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der C G GmbH mit Sitz in L, Sstraße. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Zeuge RI S gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er habe damals zusammen mit Herrn H das Lokal betreten. Sie hätten schon gewusst, dass im hinteren Bereich des Lokals Wettterminals stehen würden. Als sie den Raum betreten hätten, hätten sie auch diesen Wettterminal festgestellt, der gerade bespielt worden sei. Der Wettterminal sei damals in Betrieb gewesen und es habe jemand daran Wetten abgeschlossen. Sie seien zu dem Spieler und hätten mit diesem gesprochen und in diesem Moment sei der Wettterminal abgeschaltet worden. Sie hätten den Spieler diesbezüglich befragt und er habe ihnen angegeben, dass er hier Wetten abgeschlossen habe und plötzlich sei der Bildschirm abgeschaltet worden. Sie seien dann zu Herrn T gegangen und hätten ihn gebeten den Bildschirm wieder einzuschalten. Dieser habe gesagt, dass er dies nicht machen würde. Sie hätten den Beschuldigten mehrmals darauf hingewiesen, dass er den Bildschirm einschalten müsse, weil es sonst eine Anzeige gebe. Er habe ihnen definitiv immer wieder geantwortet, dass er dies nicht machen würde. Wenn er mit den im Akt abgedruckten Wettscheinen konfrontiert werde, so gebe er dazu an, dass diese kurz vor ihrer Kontrolle ausgedruckt worden seien. Diese Wettscheine seien von dem Spieler gewesen und dieser habe ange-

5 geben, dass er kurz zuvor diese ausgedruckt habe. Der Spieler habe Sport- bzw Fußballwetten abgeschlossen. Während sie mit dem Lokalbesitzer gesprochen hätten, sei der Spieler dann gegangen. Zum unmittelbaren Wettablauf hätten sie definitiv keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Er habe versucht das Gerät wieder in Betrieb zu nehmen. Er habe geschaut, ob beim Gerät irgendetwas anzuschließen oder ein Knopf zu drücken sei, aber es sei hier nichts gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er versucht habe, das Gerät über eine andere Steckdose wieder in Betrieb zu setzen. Sie hätten nicht herausfinden können, ob diese Vermittlung vom Beschwerdeführer an Wettkunden gewerbsmäßig passiert sei. Der Zeuge G H gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, sie seien damals in dieses Lokal hinein und hätten in einem ihnen bereits bekannten Hinterraum einen Kunden angetroffen, der an einem Wettterminal gesessen sei. Dieser sei damals direkt beim Wetten gesessen. Sein Kollege Insp S habe dann diesen Kunden, der gerade gewettet habe, befragt. Er habe zum Spielablauf keine Wahrnehmungen gemacht. Er habe nur gesehen, dass der Spieler direkt gewettet habe und es sei kurz darauf der Strom abgeschaltet worden. Er habe nicht versucht den Apparat wieder anzuschalten. Sie hätten Herrn T angehalten den Apparat wieder anzuschalten. Herr T habe ihnen gesagt, er würde den Apparat nicht einschalten und sie sollten andere Lokale kontrollieren gehen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass dieser vielleicht nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Apparat einzuschalten, so gebe er dazu an, dass dieser es definitiv nicht habe wollen. Herr T habe den Apparat nicht einschalten wollen. Die Wettscheine, welche sie gefunden hätten, die am kurz vor der Kontrolle ausgedruckt worden seien, hätten sie entweder im Papierkorb oder um den Wettterminal gefunden. Sie würden vermuten, dass diese von diesem Wettkunden gewesen seien. Er habe mit dem Wettkunden nicht gesprochen und könne auch keine Angaben dazu machen, ob diese Wettscheine von diesem stammen würden. Der Apparat sei definitiv ausgeschaltet gewesen und sie hätten keine Wetten platzieren können. Als sie in das Lokal gekommen seien, hätten sie definitiv eine Maske auf dem Bildschirm gesehen, wo der Spieler gerade gewettet habe. Es sei schon möglich, dass er RI S versucht habe, das Gerät wieder in Betrieb zu nehmen. Er selber habe es nicht gemacht. Er habe nicht gesehen, wer dieses Terminal ausgeschaltet habe. Es sei zumindest eine Bedienung anwesend gewesen. Er könne heute nicht mehr sagen, ob andere Leute noch anwesend gewesen seien. Er vermute schon, dass der Beschuldigte das Gerät hätte wieder einschalten können. Der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen und habe definitiv nicht mehr das Gerät einschalten wollen. Sie hätten schon das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte einfach nur haben wollen, dass die Kontrolle schnellstmöglich vorbei sei. Sie hätten keine Feststellungen in diese Richtung getroffen, dass der Beschuldigte an den Einnahmen der Wettvermittlung beteiligt gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht folgt den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen.

6 5.1. Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß 1 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003 idf LGBl Nr 9/2012, regelt dieses Gesetz den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer. Gemäß 1 Abs 2 Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). Nach 2 Abs 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003, idf LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. Nach 15 Abs 1 lit a leg cit begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach 15 Abs 3 leg cit sind sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen Nach 1 Abs 6 Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten. Nach 15 Abs 1 lit c leg cit begeht eine Übertretung, wer als Unternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette ( 1 Abs 6) ermöglicht. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH , Ro 2014/17/0033). Im konkreten Fall war es dem Wettkunden zum Kontrollzeitpunkt möglich, am Gerät (Touchscreen-Bildschirm) selbstständig die Wette auszuwählen und abzuschließen. Daraus folgt, dass es sich beim festgestellten Gerät um ein Wettterminal im Sinne des Wettengesetzes handelt.

7 Durch das betriebsbereite Aufstellen dieses Wettterminals wurden Wettkunden an den Buchmacher X, vermittelt. Der Beschwerdeführer war als Wettunternehmer tätig und hat diese Tätigkeit ohne die zum Kontrollzeitpunkt erforderliche Bewilligung nach dem Wettengesetz ausgeübt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des 15 Abs 1 lit a Wettengesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretung begangen hat Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß 15 Abs 1 lit k Wettengesetz LGBl Nr 18/2003 idf LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß 10 zustehenden Rechte hindert. Gemäß 15 Abs 3 Wettengsetz, LGBl Nr 18/2003 idf LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Absätzen 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis Euro zu bestrafen. Gemäß 10 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 idf LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Das gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Gemäß 10 Abs 2 leg cit sind die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Gemäß 10 Abs 3 leg cit sind zum Zwecke der Überprüfung von Wettterminals dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und die Wettterminals zu öffnen.

8 6.2. Vom Vorliegen einer begründeten bzw verdichteten Verdachtslage ist im konkreten Fall jedenfalls auszugehen. In dem kontrollierten Lokal C I wurde offensichtlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne entsprechende Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt, was aufgrund des anwesenden Wettkunden und der Ausdrucke der Wettscheine kurz vor dem Kontrollzeitpunkt erwiesen ist Daher bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Kontrollorgane an der Ausübung der ihnen gemäß 10 Wettengesetz zustehenden Überprüfungsrechte gehindert hat. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollorganen nach Betreten, als diese sich mit dem Wettkunden unterhielten, die Internet-/Stromverbindung ausgeschaltet hat, sodass der Wettterminal vom Netz getrennt war. Weiters hat er die Internet- /Stromverbindung auch über Aufforderung nicht wieder eingeschalten und weder jemanden genannt, verständigt oder beigezogen, der dazu in der Lage gewesen wäre. Damit war den Kontrollorganen eine Überprüfung des Wettterminals nicht möglich und hat der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, den Wettterminal wieder in Betrieb zu nehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre ihm nicht möglich gewesen, den Wettterminal wieder einzuschalten, ist dem entgegenzuhalten, dass er alles unternehmen hätte müssen, damit der Wettterminal für die Kontrolle wieder betriebsbereit ist. Allenfalls hätte er jemanden nennen, beiziehen oder verständigen müssen, der diesbezüglich Abhilfe schaffen kann. Dazu war der Beschwerdeführer aber nicht bereit. Die Kontrollorgane konnten ihre Feststellungen hinsichtlich des Wettterminals lediglich aufgrund der Angaben des Spielers und der vorhandenen kurz vor der Kontrolle ausgedruckten Wettbelege tätigen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat Bei der Verwaltungsübertretung nach 15 Abs 1 lit k Wettengesetz handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt isd 5 Abs 1 2. Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt im Wettlokal C I und damit verpflichtet, die Zutritts- und Überprüfungsrechte auf Grundlage des Wettengesetzes wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, alles Mögliche zu unternehmen, um seinen Verpflichtungen zu entsprechen. Dazu gehört nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen (VwGH , 85/18/0323). All

9 dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich vielmehr beharrlich geweigert, den Wettterminal wieder in Betrieb zu nehmen. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar Gemäß 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ivm 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Bestimmungen des Wettengesetzes ist insbesondere, dass Wettunternehmer ihre Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben dürfen und Livewetten insbesondere aufgrund des hohen Suchtpotentials ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diese Interessen beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zweck der in 10 Wettengesetz verankerten Zutritts- und Überprüfungsrechte ist es, dass Behörden sich zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten nicht unerheblich zuwider gehandelt. Beim Verschulden ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen Milderungs- und Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Auch in dem Fall, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als besonders günstig zu beurteilen wären, kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu Euro bewegt, aus general- und spezialpräventiven Aspekten nicht herabgesetzt werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent-

10 scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7500260/2014 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des Bf. gegen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/028/27461/2014-9 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-1030/001-2015

Mehr

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird, 02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/082/8461/2015-1 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/1484-3 LVwG-2014/13/1485-3

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 06.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.07.2015 Geschäftszahl VGW-021/015/7603/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/19/1849-7 Ort, Datum:

Mehr

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Innere Angelegenheiten (Ia) Landhaus 6900 Bregenz Absender: Betreff: Bezug: Erklärung nach 3 Abs 1 lit g Wettengesetz, LGBl. 18/2003 idgf Zahl Ia-525/

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7501737/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, B, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-1300/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

zu Recht e r k a n n t:

zu Recht e r k a n n t: 14.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 14.04.2014 Geschäftszahl VGW-021/051/4179/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7501024/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, vom 08.05.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom 10.03.2014,

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16]

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16] MUSTER-REVISION ZU FALL 2 (GEWERBERECHT /BERUFSRECHT) I. Der Sachverhalt des Falles 2 wird um die Punkte 5, 6 und 7 ergänzt. ( ) 5. Gegen diesen Bescheid erhebt S fristgerecht am 30. Oktober 2015 eine

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;

Mehr

den Beschluss gefasst:

den Beschluss gefasst: 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/14/0314-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszeichen: LVwG-KO-14-2005

Mehr

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22.05.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 22.05.2014 Geschäftszahl VGW-021/036/21698/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 13.04.2010 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 13.04.2010 Geschäftszahl Senat-LF-09-0010 Spruch I. Die Berufung wird im Spruchpunkt 1. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 09.08.2012. UVS Kärnten 09.08.2012 KUVS-1116-1117/10/2012

Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 09.08.2012. UVS Kärnten 09.08.2012 KUVS-1116-1117/10/2012 09.08.2012 Entscheidende Behörde UVS Kärnten Entscheidungsdatum 09.08.2012 Geschäftszahl KUVS-1116-1117/10/2012 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein Einzelmitglied xxx über

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-WY-13-0003 17. Juni 2014 Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwgsalzburg.gv.at Salzburg, 29.09.2015 LVwG-3/254/8-2015 A. B. Mag., L.; Verfahren

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/24/2050-2 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at 3937 Salzburg, 7.7.2015 LVwG-4/1791/6-2015 A. B., Deutschland;

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 21.07.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 21.07.2015 VGW-001/028/33251/2014

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 21.07.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 21.07.2015 VGW-001/028/33251/2014 21.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 21.07.2015 Geschäftszahl VGW-001/028/33251/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7501391/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., PLZ-Ort, Adresse1, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Feldkirch Finanzstrafsenat 4 GZ. FSRV/0006-F/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR

Mehr

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Klagenfurt Finanzstrafsenat (Klagenfurt) 1 GZ. FSRV/0018-K/05 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates

Mehr

Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. 15.12.2008 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 15.12.2008 Geschäftszahl Senat-BN-08-1061 Spruch Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0023-S/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr.

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

- 2 - Begründung: Der Tatvorwurf lautet wie folgt: Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen. Tatbeschreibung:

- 2 - Begründung: Der Tatvorwurf lautet wie folgt: Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen. Tatbeschreibung: 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-503/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

BERUFUNGSBESCHEID. Der Berufungswerber hat daher gemäß 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

BERUFUNGSBESCHEID. Der Berufungswerber hat daher gemäß 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT W I E N GZ: UVS-06/4/8163/2009-3 Dipl.-Ing. Gerhard B***** Wien, 9.11.2009 BERUFUNGSBESCHEID Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Wendler über

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102584/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Wth, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/082/34088/2014/VOR-8

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7500019/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Verwaltungsstrafsache gegen A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2014 gegen

Mehr

F o l g e g e g e b e n, und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013,

F o l g e g e g e b e n, und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014,

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014

GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),

Mehr

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen ( 59 Abs. 2 AVG).

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen ( 59 Abs. 2 AVG). 11.01.2011 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 11.01.2011 Geschäftszahl Senat-KO-09-2100 Spruch I. Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes 1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-

Mehr

Entscheidende Behörde UVS Wien. Entscheidungsdatum 20.06.2002. Geschäftszahl 06/42/5866/2001

Entscheidende Behörde UVS Wien. Entscheidungsdatum 20.06.2002. Geschäftszahl 06/42/5866/2001 20.06.2002 Entscheidende Behörde UVS Wien Entscheidungsdatum 20.06.2002 Geschäftszahl 06/42/5866/2001 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Mag Dr Tessar über die Berufung

Mehr

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia 148.004 [Cyber] Fall IV Gewerbliches Anlagenrecht REVISION Der Sachverhalt des Falles IV wird um die Punkte 4 und 5 ergänzt. ( ) 4. Der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/15/2611-4 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung FE Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 2 GZ. FSRV/0006-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in

Mehr

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 61/2013-9 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und der Mitglieder

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien

An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien durch ERV Beschwerdeführerin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, vertreten durch den Vorsitzenden O, Altenbergerstraße

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof 1. Übergangsprobleme (VwGbk ÜG) 2. Prozessvoraussetzungen 25a Abs. 2 VwGG Revisionslegitimation Zulässigkeit

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

KOA 1.965/15-003 Dr. Janak 475 21.01.2015. um (von bis Uhr) XXX

KOA 1.965/15-003 Dr. Janak 475 21.01.2015. um (von bis Uhr) XXX Behörde (Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail, DVR, URL) Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien Telefon: 01/58058-0, Telefax: 01/58058-9191 E-Mail: rtr@rtr.at http://www.rtr.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-1066 28. Jänner 2015

Mehr

135. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 135/2011. Gesetz

135. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 135/2011. Gesetz 135. Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 135/2011 Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Wettengesetz,

Mehr

Glücksspiel in Vorarlberg

Glücksspiel in Vorarlberg Glücksspiel in Vorarlberg INTERREG IV Projekt Spielen ohne/mit Grenzen; 2. Fachtagung Glücksspiel zwischen Markt und Regulierung Friedrichshafen, am Exkurs: Behördenstruktur in Österreich Bundesbehörden:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/35/0074-2 Ort, Datum:

Mehr

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum 24.02.2000. Geschäftszahl 98/06/0205

Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum 24.02.2000. Geschäftszahl 98/06/0205 24.02.2000 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 24.02.2000 Geschäftszahl 98/06/0205 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-MI-14-0001 24. Februar 2014

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 15.09.2014. BVwG 15.09.2014 L513 2005809-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 15.09.2014. BVwG 15.09.2014 L513 2005809-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2014 Geschäftszahl L513 2005809-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Mehr

Land Kärnten. Langtitel Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG) StF: LGBl Nr 5/1998

Land Kärnten. Langtitel Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG) StF: LGBl Nr 5/1998 Land Kärnten Langtitel Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG) StF: LGBl Nr 5/1998 Sonstige Textteile Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien

B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien Bezirkshauptmannschaft Oberwart Hauptplatz 1 7400 Oberwart zu Handen von Herrn Bezirkshauptmann WHR Dr. Hermann Sagmeister PER TELEFAX

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung 28.10.2003. Verwaltungsgerichtshof 28.10.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung 28.10.2003. Verwaltungsgerichtshof 28.10. 28.10.2003 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.10.2003 Geschäftszahl 2002/11/0175 Beachte Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2000/11/0108 B 4. Oktober 2000 * EuGH-Entscheidung:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung 20.11.2007. Verwaltungsgerichtshof 20.11.2007 2003/11/0249

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung 20.11.2007. Verwaltungsgerichtshof 20.11.2007 2003/11/0249 20.11.2007 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 20.11.2007 Geschäftszahl 2003/11/0249 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015 07.04.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 07.04.2015 Geschäftszahl VGW-162/027/29647/2014; VGW-162/027/29648/2014; VGW-162/V/027/29649/2014; VGW- 162/V/027/29650/2014 www.ris.bka.gv.at

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) der USR

Strafgesetzbuch (StGB) der USR Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.

Mehr

Strafrecht. 1. Allgemeines

Strafrecht. 1. Allgemeines Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,

Mehr

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Kurt Reindl (148.003) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr 08.05.2009, 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0034-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 3 GZ. RV/0267-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Einkommensteuer für

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/14/2052-3 LVwG-2014/14/2053-3

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/036/33819/2014-11

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101507/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache NN, Straßenbez Nummer, PLZ Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.

Mehr

Formale Erfordernisse der Beschwerden

Formale Erfordernisse der Beschwerden Univ.-Prof. Dr. David Leeb Formale Erfordernisse der Beschwerden Workshop für Verwaltungsrichter/innen Innsbruck, 16. Juni 2015 Prozessvoraussetzungen Überblick/Nova 2 Überblick 7f VwGVG insbesondere Anlehnung

Mehr