REACH und Abfallrecht

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1 Mag. Wolfgang Leitich REACH und Abfallrecht zwei Rechtsmaterien treffen aufeinander Inhalt Liegt im Abfall die Lösung? 1

2 Baustoff-Recycling Verband Mitgliederrundschreiben 11/2008 Recycling-Baustoffe - Produktstatus (Abfallende) erst mit Einbau nicht registrierbar Flucht in den Abfall als Lösung vor REACH? jedenfalls: kein freier Warenverkehr für Abfall!!! Pflichten Abfall rechtzeitige Übergabe von Abfall nur an berechtigte Sammler und Behandler ( 15 Abs 5 ivm 24, 25 AWG 2002) Lagerung und Behandlung von Abfällen nur in Anlagen lt AWG 2002 ( 15 Abs 3 ivm 37, 52 AWG 2002) Export von Abfall: EG-VerbringungsVO besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, Beachtung von Verwertungsgeboten - zb BaurestmassenVO ( 15 Abs 4, 16 AWG 2002) 2

3 Pflichten Abfall Vermischungs- und Vermengungsverbote (vgl 15 Abs 2 AWG 2002) Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer: fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib ( 17 AWG 2002, Abfallbilanzverordnung) Anzeige/Erlaubnis für Sammlung und Behandlung nicht-gefährlicher/gefährlicher Abfälle ( 24, 25 AWG 2002) Liegt im Abfall die Lösung vor REACH? Jeder private Häuslbauer ein Abfallsammler bzw Abfallbehandler? Jede Baumischmaschine eine Abfallbehandlungsanlage? ECHA: Recycling-Baustoffe ~ Erzeugnis lt REACH 3

4 REACH: Einführung - Fokusierung REACH Verordnung (EG) vom zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Registration Evaluation Authorisation/Restriction of Chemicals unmittelbar anwendbare Verordnung der EU! EU-zentrale Verwaltung durch ECHA! 4

5 REACH: Prinzipien Vorsorgeprinzip (Artikel 1) Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender stellen sicher, dass menschliche Gesundheit oder Umwelt nicht nachteilig beeinflusst wird Verlagerung der Verantwortung zur Industrie REACH: Prinzipien no data no market (Artikel 5) Herstellung/in Verkehr bringen von Stoffen nur bei Registrierung auch Altstoffe (Phase-in-Stoffe) betroffen! 5

6 REACH: Prinzipien Lebenszyklus (Herstellung Verwendung Abfall) Expositionsszenarien/Risikomanagementmaßnahmen umfassen auch Abfallphase REACH: Begriffe Stoff - substance Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren einschließlich der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen (= bis 20%) grundsätzlich auch: Naturstoffe wie Mineralien, Erze, Rohöl Gemisch - preparation Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen relevant im Hinblick auf enthaltene Stoffe! Erzeugnis - article Form, Oberfläche oder Gestalt bestimmt in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung die Funktion nur irv Artikel 7 erfasst! 6

7 Abfall: Begriffe bewegliche Sachen lt AWG 2002 Stoff oder Gegenstand / substance or object lt AbfallRahmenRL 2008/98/EC Material/Produkt/Erzeugnis = Komplementärbegriffe Stoffe, Zubereitungen bzw Erzeugnisse isv REACH dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss REACH: Rollen Hersteller - stellt Stoff her, Sitz in EU! Importeur - für die Einfuhr verantwortlich Nachgeschalteter Anwender - verwendet Stoffe im Rahmen einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit (Formulierer, Hersteller v. Erzeugnissen, Handwerker) nur identifizierte Verwendungen zulässig Auswirkungen GewO, ArbeitnehmerInnenschutz Händler - lagert und an Dritte in Verkehr bringt = Informationen in der Lieferkette (Titel IV) - Sicherheitsdatenblatt: von Abfallausnahme nicht umfasst! 7

8 REACH: REGISTRIERUNG Anmeldung aller neuen Stoffe und Altstoffe durch jeden Hersteller oder Importeur ab >1 t/a bei der Europäischen Chemikalienagentur seit : Vorregistrierung (Altstoffe) vom OSOR (pro Stoff nur ein Registrierungsdossier von allen Herstellern, opt-out-möglichkeit) ab 10t: Stoffsicherheitsbericht - erweitertes Sicherheitsdatenblatt Vorregistrierung eröffnet Übergangsfristen für Registrierung: abhängig von Menge und besonderen Stoffeigenschaften ( ; ; ) Abfall-Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d stellt auf registrierten Stoff ab! nach Ende der Frist: Stoffe vorregistriert (?), anstelle von erwarteten Stoffen von Herstellern/Importeuren 2, Vorregistrierungen - ca D - ca GB - ca F - ca A 8

9 REACH: Ausnahmen Abfall von REACH ausgenommen! (Artikel 2 Abs 2) Ausnahmen Registrierung (Titel II) Artikel 2 ua: Anhang IV ausreichende Informationen liegen vor (zb Kalkstein, Grafit, Sojaöl, Stärke, Zellstoff ) Anhang V Ausnahmen beeinträchtigen nicht REACH (zb Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, wie Mineralien, Erze; Zementklinker; Nebenprodukte, soweit sie nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden; Kompost, Biogas; ) - Neuerlassung Anhänge IV + V in VO (EG) Nr 987/2008 vom recyclierte Materialien/Produkte isd Artikel 2 Abs 7 lit d weitere für Abfall relevante Regelung ua: Polymere ausgenommen, aber ev Registrierung Monomer Artikel 6 REACH: ZULASSUNG Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (Anhang XIV): CMR (Kat I+II) PBT, vpvb Stoffe im Einzelfall Ziel: schrittweiser Ersatz durch Alternativstoffe Kanditatenliste - Aufnahme in Anhang XIV - Zulassungsregime für Verwendungen 9

10 REACH: Verbote - Beschränkungen ehemalige Verbots-RL in Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse REACH überführt (Verordnung(EG) Nr 552/2009 vom Änderung Nr 276/2010 vom ) - 59 Positionen (Stoffgruppen mit Beschränkungsbedingungen) Aufhebung/Änderung der österreichischen ChemikalienVerbots- V 2003 Abfall und Registrierung 10

11 REACH - Abfall: Herstellung/Registrierung Abfall zwar ausgenommen, aber: REACH-Verpflichtungen in Bezug auf Abfallphase als Teil des Lebenszyklus!!! (vgl Guidance on information requirements and chemical safety assessment - Chapter R. 13: Risk management and operational conditions R related to the waste life stage) Abfallmenge und Zusammensetzung aus Herstellung, Verwendungen und Gebrauch in Artikel (Abfallcodes!) sollen ( shall ) im Registrierungsdossier angegeben werden REACH - Abfall: Herstellung/Registrierung im Stoffsicherheitsbericht (ab 10t): Emissionsabschätzung: gegebenenfalls Berücksichtigung der Abfallphase aus Herstellung und jeder einzelnen identifizierten Verwendung Risikomanagementmaßnahmen: Maßnahmen zur Abfallbehandlung sind anzugeben/ vorzuschlagen Empfehlungen zur bestmöglichen Risikokontrolle relevant nur für gefährliche Stoffe -?- faktische Festlegung auf bestimmte Verwertungsverfahren? (tasks for DU: choose waste treatment operations, in line with what is recommended in the supplier s exposure scenario.) 11

12 REACH - Abfall: Herstellung/Registrierung Registrierungsdossier/Stoffsicherheitbericht kann nicht Verpflichtungen Abfallrecht reduzieren oder modifizieren should as far as possible describe legal requirements under waste legislation. Bedeutung? Festlegung von Mindest-Standarts? letztlich nicht-verbindliche Empfehlung? jedenfalls: Abfallrecht (EU + national) hat Vorrang! Übergang Abfall REACH 12

13 REACH - Abfall Abfall von REACH ausgenommen (vgl Artikel 2 Abs 2) nach Abfallende d.h.: Beseitigung - REACH REACH Verwertung/Recycling - REACH REACH und Abfall Verwertung = Herstellung (alle Formen)!!! jedenfalls bei chemischer Veränderung aber auch rein mechanische Verwertung (zb shreddern) wenn Abfallende erreicht: Pflicht zur Registrierung oder Nachweis Ausnahmen (wesentlich Artikel 2 Abs 7 lit d) Abfallphase beendet Lebenszyklus (Beginn neuer) und Lieferkette (Problem: nachgeschalteter Anwender eines recyclierten Stoffes mit nicht-erfasster Verwendung Konsequenzen?) 13

14 REACH und Abfall unterschiedliche Grundsätze Abfall: nationales Recht definiert Abfall in Umsetzung RL (Spielraum) nationale Behörden Vollzug Ausnahmen subjektiver Ansatz Entledigung, Einzelfallentscheidung Ende von beabsichtigter Verwendung abhängig - Einzellfall technische Spezifikationen im Hinblick auf konkrete Verwendung, Umweltgefahren Warenverkehr eingeschränkt REACH: unmittelbares EU-Recht einheitlicher Vollzug durch ECHA - Registrierungsdossier objektiver Ansatz - Stoff-Herstellung Betrachtung aller Expositionsmöglichkeiten Eigenschaften Stoff an sich, Stoffanalyse prinzipiell freier Warenverkehr REACH - Abfall neue Situation nach nationalen Abfallregimes unmittelbarer Anschluss eines umfassenden EU- Stoffregimes Kriterien/Voraussetzungen und Zeitpunkt des Überganges werden relevant damit Beurteilung Abfallende im Fokus! 14

15 REACH Abfall Abgrenzung Guidance on waste and recovered substances : Abfallende ausschließlich Sache Abfallrecht!(?) Clarification of end-of-waste criteria is a matter for waste legislation, and the current document does not provide guidance as to when these apply and formerly discarded products cease to be waste. This guidance aims to clarify the status of materials that have been recovered, that have ceased to be waste and that are subject to REACH obligations Appendix 1 betrachtet Ströme verschiedener recyclierter Materialien (wenn sie nach nationalem Recht Abfallende erreicht haben) implizite Aussagen zum Abfallende!!! Baurestmassen = Artikel Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Österreich - 5 AWG 2002: unmittelbare Verwendung als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten Bescheid BMLFUW vom : Abfallende erst, wenn Stoff seiner endgültigen, dh letzten, Bestimmung zugeführt wird Entlassung aus abfallrechtlichen Kontrollregime, wenn umweltrelevante Gefahren ausgeschlossen sind ebenso VwGH 2003/07/0017, vgl Erläuternde Bemerkungen AWG 2002 Anmerkung: REACH schafft eigenes neues Kontrollregime! 15

16 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Deutschland - 4 Abs 3 KrW/AbfG BVerwG 7 C 4.06: Bereits mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen endet im Regelfall die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechtes, wenn die Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen damit ausscheidet. indiziert die Identität oder Vergleichbarkeit der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls mit der Nutzung des ursprünglichen Stoffes die Schadlosigkeit des Verwertungsvorganges Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? frühes/spätes Abfallende tangiert Verpflichtungen REACH unterschiedlich (Stoff/Erzeugnis) = Handelshemmnis?! Problem Verantwortung REACH bei Export Import Notwendigkeit zur Harmonisierung Abfallende durch EU! FEAD - Abfallende: - at the end of recycling or sorting plant - Erfüllung europäischer oder internationaler technischer Produkt-Standarts - kein Abstellen auf konkrete Verwendung 16

17 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? AbfallRahmenRL 2006/12/EG: keine Regelungen zum Abfallende Mitteilung Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte KOM(2007)59 Konsequenzen aus diversen Erkenntnissen EuGH - Eignung für wirtschaftliche Wiederverwendung - Verwendung mit Gewissheit/keine Möglichkeit (vgl Palin Granit) - keine weitere Bearbeitung - kontinuierlicher Produktionsprozess - rechtmäßige Verwendung nicht verboten Kriterien Unterscheidung Abfall Nichtabfall haben me allgemeine Bedeutung = daher auch für Abfallende relevant Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Artikel 6 AbfallRahmenRL 2008/98/EG: Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen: Stoff/Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet Markt für Stoff vorhanden (no data no market?) Stoff erfüllt technische Anforderungen und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen keine schädlichen Umwelt-/Gesundheitsfolgen Festlegung einheitlicher Kriterien auf Ebene EU 17

18 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Abfallende: ab Produkt oder erst ab unmittelbarer Verwendung? me keine klare Linie des EuGH, offene Frage, Trend/ Indizien zu frühem Abfallende (?) jedenfalls: erst ab letztem Schritt im Verwertungsverfahren, wenn mehrere Schritte (zb AvestaPolarit) Abfallendkriterien verweisen auf nachgelagerte Produktspezifikationen und Produktrecht, dh Abfallende nicht alleine innerhalb des Abfallrechtes zu entscheiden! Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? technische und rechtliche Zulässigkeit des Produktes Vorraussetzung für Abfallende vgl VwGH 2004/07/0206: kein Abfallende für Mist-/Strohgemisch, da kein zulässiger Brennstoff nach Tiroler HeizungsanlagenVO vgl VwGH 2003/07/0173: mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch erforderliche Bewilligungen, Anzeigen gehören vgl EuGH C 121/03 (spanischer Dung) - keine Rechtfertigung für Anwendung Abfallrecht, wenn Waren anderen geltenden Regelungen unterliegen - rechtmäßige Ausbringungspraxis 18

19 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Abfallende erst bei Registrierung bzw Vorliegen/ Nachweis der Voraussetzungen lt Art 2 Abs 7 lit d? angeblich nein warum? no data no market! jedenfalls: - kein Abfallende bzgl Anhang XVII REACH (Stoffverbote und beschränkungen) - kein Abfallende bzgl Anhang XIV REACH (Zulassung) Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d REACH 19

20 REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Ausgenommen von den Titeln II (Registrierung), V und VI sind, registrierte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen. REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d nach Abfallende: Identifizierung des (eigenen) recyclierten Materials Was liegt vor? Was habe ich überhaupt? Erzeugnis? nur irv Art 7 erfasst Gemisch? enthaltene Stoffe relevant Stoff? Mono, Multi, UVCB (große Anzahl von Stoffen, unbekannte oder variable Zusammensetzung) 20

21 REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Verunreinigungen im Stoffbegriff lt Artikel 3 Z 1 enthalten: einschließlich der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen keine absichtliche Zuführung, keine Funktion im Sekundär- Rohstoff - Teil des Eingangsmaterials bis 20 % akzeptiert, keine separate Registrierung Identifizierung Verunreinigungen insoweit erforderlich als: Ermöglichung des Vergleiches der Identität mit registriertem Stoff Abklärung Risikopotential und Einstufung/ Kennzeichnung Optimierung Annahme + Verwertungsverfahren ev sinnvoll REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d nur in Gemeinschaft selbst recyclierte Stoffe können Ausnahme nach Artikel 2 Abs 7 lit d beanspruchen! 2 Kriterien für Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d: Identität mit bereits registriertem Stoff ohne Bezug zu Expositionsszenarium = Stoff an sich (samness on name), selbe EINECS/CAS Nummern indizieren Identität; Lieferkette irrelevant Beachte Fristen Registrierung für Phase-in-Stoffe!!! 21

22 REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Informationen lt Art 31 oder 32 stehen zur Verfügung: - lt Sicherheitsdatenblatt (samt Expositionsszenarium), bei gefährlichem Stoff - ausreichende Informationen für Sicherheitsmaßnahmen lt Art 31 Abs 4 (Verkauf in breiter Öffentlichkeit) - Registrierungsnummer, Status bzgl. Zulassung bzw. Beschränkungen, geeignete Risikomanagementmaßnahmen Relevanz und Adequanz der Informationen in Bezug auf Recyclat zu prüfen! zb zb ist beabsichtige Verwendung (Risiko) abgedeckt? Abweichung im Gefahrenprofil durch Verunreinigungen? Sicherheitdatenblatt Artikel 31 unabhängig von Ausnahme: Pflicht zur Erstellung eines SDB der Lieferant eines gefährlichen Stoffes/Zubereitung Stoff (sehr) persistent, (sehr) bioakkumulierbar, toxisch Stoffe der Kandidatenliste (Zulassung) bestimmte Zubereitungen stellt Abnehmer ein SDB kostenlos zur Verfügung Verpflichtung zur Einstufung und Kennzeichnung 22

23 Sicherheitdatenblatt Artikel 31 selbst wenn Sicherheitsdatenblatt gefordert: im Rahmen der Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d keine Erstellung Stoffsicherheitsbericht! nachgeschaltete Anwender bekommen daher kein Expositionsszenarium! unabhängig vom Sicherheitsdatenblatt/Ausnahme: Verpflichtung zur effizienten Information der Abnehmer über Maßnahmen zum sicheren Gebrauch REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Kommission: Artikel 2 Abs 7 lit d is einer Erleichterung für die Abfallwirtschaft zu interpretieren! Ausnahme ist vom Recyclierer nachzuweisen! Erstellung eines Nicht-Registrierungsdosiers nationale Behörden ird Überwachung zuständig keine Bestätigung der Stoffidentität durch ECHA 23

24 Vollzug Überwachung Resümee Überwachung Mitgliedsstaaten unterhalten ein System amtlicher Kontrollen: Bundesgesetz zur Durchführung der REACH- Verordnung (BGBl I 88/2009): Landeshauptmann für behördliche Überwachung zuständig = Chemikalieninspektor 24

25 Resume frühes Abfallende wird sich durchsetzen in Helsinki faktisch vorausgesetzt Gefahr, dass abfallrelevante Problemstellungen in den Hintergrund treten Recyclierer sind zur Registrierung oder Erstellung eines Nicht-Registrierungsdossiers angehalten positivrechtliche Deckung des Leitfadens/Leitfäden ist fraglich (Legalitätsprinzip!) hohe (zu hohe?) Vorgaben! Vollzug Aufgabe nationaler Behörden praktikabler Ansatz erforderlich was bedeutet no data no market? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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