REACH und Abfallrecht
|
|
- Irmgard Zimmermann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mag. Wolfgang Leitich REACH und Abfallrecht zwei Rechtsmaterien treffen aufeinander Inhalt Liegt im Abfall die Lösung? 1
2 Baustoff-Recycling Verband Mitgliederrundschreiben 11/2008 Recycling-Baustoffe - Produktstatus (Abfallende) erst mit Einbau nicht registrierbar Flucht in den Abfall als Lösung vor REACH? jedenfalls: kein freier Warenverkehr für Abfall!!! Pflichten Abfall rechtzeitige Übergabe von Abfall nur an berechtigte Sammler und Behandler ( 15 Abs 5 ivm 24, 25 AWG 2002) Lagerung und Behandlung von Abfällen nur in Anlagen lt AWG 2002 ( 15 Abs 3 ivm 37, 52 AWG 2002) Export von Abfall: EG-VerbringungsVO besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, Beachtung von Verwertungsgeboten - zb BaurestmassenVO ( 15 Abs 4, 16 AWG 2002) 2
3 Pflichten Abfall Vermischungs- und Vermengungsverbote (vgl 15 Abs 2 AWG 2002) Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer: fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib ( 17 AWG 2002, Abfallbilanzverordnung) Anzeige/Erlaubnis für Sammlung und Behandlung nicht-gefährlicher/gefährlicher Abfälle ( 24, 25 AWG 2002) Liegt im Abfall die Lösung vor REACH? Jeder private Häuslbauer ein Abfallsammler bzw Abfallbehandler? Jede Baumischmaschine eine Abfallbehandlungsanlage? ECHA: Recycling-Baustoffe ~ Erzeugnis lt REACH 3
4 REACH: Einführung - Fokusierung REACH Verordnung (EG) vom zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Registration Evaluation Authorisation/Restriction of Chemicals unmittelbar anwendbare Verordnung der EU! EU-zentrale Verwaltung durch ECHA! 4
5 REACH: Prinzipien Vorsorgeprinzip (Artikel 1) Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender stellen sicher, dass menschliche Gesundheit oder Umwelt nicht nachteilig beeinflusst wird Verlagerung der Verantwortung zur Industrie REACH: Prinzipien no data no market (Artikel 5) Herstellung/in Verkehr bringen von Stoffen nur bei Registrierung auch Altstoffe (Phase-in-Stoffe) betroffen! 5
6 REACH: Prinzipien Lebenszyklus (Herstellung Verwendung Abfall) Expositionsszenarien/Risikomanagementmaßnahmen umfassen auch Abfallphase REACH: Begriffe Stoff - substance Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren einschließlich der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen (= bis 20%) grundsätzlich auch: Naturstoffe wie Mineralien, Erze, Rohöl Gemisch - preparation Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen relevant im Hinblick auf enthaltene Stoffe! Erzeugnis - article Form, Oberfläche oder Gestalt bestimmt in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung die Funktion nur irv Artikel 7 erfasst! 6
7 Abfall: Begriffe bewegliche Sachen lt AWG 2002 Stoff oder Gegenstand / substance or object lt AbfallRahmenRL 2008/98/EC Material/Produkt/Erzeugnis = Komplementärbegriffe Stoffe, Zubereitungen bzw Erzeugnisse isv REACH dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss REACH: Rollen Hersteller - stellt Stoff her, Sitz in EU! Importeur - für die Einfuhr verantwortlich Nachgeschalteter Anwender - verwendet Stoffe im Rahmen einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit (Formulierer, Hersteller v. Erzeugnissen, Handwerker) nur identifizierte Verwendungen zulässig Auswirkungen GewO, ArbeitnehmerInnenschutz Händler - lagert und an Dritte in Verkehr bringt = Informationen in der Lieferkette (Titel IV) - Sicherheitsdatenblatt: von Abfallausnahme nicht umfasst! 7
8 REACH: REGISTRIERUNG Anmeldung aller neuen Stoffe und Altstoffe durch jeden Hersteller oder Importeur ab >1 t/a bei der Europäischen Chemikalienagentur seit : Vorregistrierung (Altstoffe) vom OSOR (pro Stoff nur ein Registrierungsdossier von allen Herstellern, opt-out-möglichkeit) ab 10t: Stoffsicherheitsbericht - erweitertes Sicherheitsdatenblatt Vorregistrierung eröffnet Übergangsfristen für Registrierung: abhängig von Menge und besonderen Stoffeigenschaften ( ; ; ) Abfall-Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d stellt auf registrierten Stoff ab! nach Ende der Frist: Stoffe vorregistriert (?), anstelle von erwarteten Stoffen von Herstellern/Importeuren 2, Vorregistrierungen - ca D - ca GB - ca F - ca A 8
9 REACH: Ausnahmen Abfall von REACH ausgenommen! (Artikel 2 Abs 2) Ausnahmen Registrierung (Titel II) Artikel 2 ua: Anhang IV ausreichende Informationen liegen vor (zb Kalkstein, Grafit, Sojaöl, Stärke, Zellstoff ) Anhang V Ausnahmen beeinträchtigen nicht REACH (zb Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, wie Mineralien, Erze; Zementklinker; Nebenprodukte, soweit sie nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden; Kompost, Biogas; ) - Neuerlassung Anhänge IV + V in VO (EG) Nr 987/2008 vom recyclierte Materialien/Produkte isd Artikel 2 Abs 7 lit d weitere für Abfall relevante Regelung ua: Polymere ausgenommen, aber ev Registrierung Monomer Artikel 6 REACH: ZULASSUNG Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (Anhang XIV): CMR (Kat I+II) PBT, vpvb Stoffe im Einzelfall Ziel: schrittweiser Ersatz durch Alternativstoffe Kanditatenliste - Aufnahme in Anhang XIV - Zulassungsregime für Verwendungen 9
10 REACH: Verbote - Beschränkungen ehemalige Verbots-RL in Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse REACH überführt (Verordnung(EG) Nr 552/2009 vom Änderung Nr 276/2010 vom ) - 59 Positionen (Stoffgruppen mit Beschränkungsbedingungen) Aufhebung/Änderung der österreichischen ChemikalienVerbots- V 2003 Abfall und Registrierung 10
11 REACH - Abfall: Herstellung/Registrierung Abfall zwar ausgenommen, aber: REACH-Verpflichtungen in Bezug auf Abfallphase als Teil des Lebenszyklus!!! (vgl Guidance on information requirements and chemical safety assessment - Chapter R. 13: Risk management and operational conditions R related to the waste life stage) Abfallmenge und Zusammensetzung aus Herstellung, Verwendungen und Gebrauch in Artikel (Abfallcodes!) sollen ( shall ) im Registrierungsdossier angegeben werden REACH - Abfall: Herstellung/Registrierung im Stoffsicherheitsbericht (ab 10t): Emissionsabschätzung: gegebenenfalls Berücksichtigung der Abfallphase aus Herstellung und jeder einzelnen identifizierten Verwendung Risikomanagementmaßnahmen: Maßnahmen zur Abfallbehandlung sind anzugeben/ vorzuschlagen Empfehlungen zur bestmöglichen Risikokontrolle relevant nur für gefährliche Stoffe -?- faktische Festlegung auf bestimmte Verwertungsverfahren? (tasks for DU: choose waste treatment operations, in line with what is recommended in the supplier s exposure scenario.) 11
12 REACH - Abfall: Herstellung/Registrierung Registrierungsdossier/Stoffsicherheitbericht kann nicht Verpflichtungen Abfallrecht reduzieren oder modifizieren should as far as possible describe legal requirements under waste legislation. Bedeutung? Festlegung von Mindest-Standarts? letztlich nicht-verbindliche Empfehlung? jedenfalls: Abfallrecht (EU + national) hat Vorrang! Übergang Abfall REACH 12
13 REACH - Abfall Abfall von REACH ausgenommen (vgl Artikel 2 Abs 2) nach Abfallende d.h.: Beseitigung - REACH REACH Verwertung/Recycling - REACH REACH und Abfall Verwertung = Herstellung (alle Formen)!!! jedenfalls bei chemischer Veränderung aber auch rein mechanische Verwertung (zb shreddern) wenn Abfallende erreicht: Pflicht zur Registrierung oder Nachweis Ausnahmen (wesentlich Artikel 2 Abs 7 lit d) Abfallphase beendet Lebenszyklus (Beginn neuer) und Lieferkette (Problem: nachgeschalteter Anwender eines recyclierten Stoffes mit nicht-erfasster Verwendung Konsequenzen?) 13
14 REACH und Abfall unterschiedliche Grundsätze Abfall: nationales Recht definiert Abfall in Umsetzung RL (Spielraum) nationale Behörden Vollzug Ausnahmen subjektiver Ansatz Entledigung, Einzelfallentscheidung Ende von beabsichtigter Verwendung abhängig - Einzellfall technische Spezifikationen im Hinblick auf konkrete Verwendung, Umweltgefahren Warenverkehr eingeschränkt REACH: unmittelbares EU-Recht einheitlicher Vollzug durch ECHA - Registrierungsdossier objektiver Ansatz - Stoff-Herstellung Betrachtung aller Expositionsmöglichkeiten Eigenschaften Stoff an sich, Stoffanalyse prinzipiell freier Warenverkehr REACH - Abfall neue Situation nach nationalen Abfallregimes unmittelbarer Anschluss eines umfassenden EU- Stoffregimes Kriterien/Voraussetzungen und Zeitpunkt des Überganges werden relevant damit Beurteilung Abfallende im Fokus! 14
15 REACH Abfall Abgrenzung Guidance on waste and recovered substances : Abfallende ausschließlich Sache Abfallrecht!(?) Clarification of end-of-waste criteria is a matter for waste legislation, and the current document does not provide guidance as to when these apply and formerly discarded products cease to be waste. This guidance aims to clarify the status of materials that have been recovered, that have ceased to be waste and that are subject to REACH obligations Appendix 1 betrachtet Ströme verschiedener recyclierter Materialien (wenn sie nach nationalem Recht Abfallende erreicht haben) implizite Aussagen zum Abfallende!!! Baurestmassen = Artikel Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Österreich - 5 AWG 2002: unmittelbare Verwendung als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten Bescheid BMLFUW vom : Abfallende erst, wenn Stoff seiner endgültigen, dh letzten, Bestimmung zugeführt wird Entlassung aus abfallrechtlichen Kontrollregime, wenn umweltrelevante Gefahren ausgeschlossen sind ebenso VwGH 2003/07/0017, vgl Erläuternde Bemerkungen AWG 2002 Anmerkung: REACH schafft eigenes neues Kontrollregime! 15
16 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Deutschland - 4 Abs 3 KrW/AbfG BVerwG 7 C 4.06: Bereits mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen endet im Regelfall die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechtes, wenn die Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen damit ausscheidet. indiziert die Identität oder Vergleichbarkeit der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls mit der Nutzung des ursprünglichen Stoffes die Schadlosigkeit des Verwertungsvorganges Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? frühes/spätes Abfallende tangiert Verpflichtungen REACH unterschiedlich (Stoff/Erzeugnis) = Handelshemmnis?! Problem Verantwortung REACH bei Export Import Notwendigkeit zur Harmonisierung Abfallende durch EU! FEAD - Abfallende: - at the end of recycling or sorting plant - Erfüllung europäischer oder internationaler technischer Produkt-Standarts - kein Abstellen auf konkrete Verwendung 16
17 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? AbfallRahmenRL 2006/12/EG: keine Regelungen zum Abfallende Mitteilung Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte KOM(2007)59 Konsequenzen aus diversen Erkenntnissen EuGH - Eignung für wirtschaftliche Wiederverwendung - Verwendung mit Gewissheit/keine Möglichkeit (vgl Palin Granit) - keine weitere Bearbeitung - kontinuierlicher Produktionsprozess - rechtmäßige Verwendung nicht verboten Kriterien Unterscheidung Abfall Nichtabfall haben me allgemeine Bedeutung = daher auch für Abfallende relevant Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Artikel 6 AbfallRahmenRL 2008/98/EG: Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen: Stoff/Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet Markt für Stoff vorhanden (no data no market?) Stoff erfüllt technische Anforderungen und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen keine schädlichen Umwelt-/Gesundheitsfolgen Festlegung einheitlicher Kriterien auf Ebene EU 17
18 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Abfallende: ab Produkt oder erst ab unmittelbarer Verwendung? me keine klare Linie des EuGH, offene Frage, Trend/ Indizien zu frühem Abfallende (?) jedenfalls: erst ab letztem Schritt im Verwertungsverfahren, wenn mehrere Schritte (zb AvestaPolarit) Abfallendkriterien verweisen auf nachgelagerte Produktspezifikationen und Produktrecht, dh Abfallende nicht alleine innerhalb des Abfallrechtes zu entscheiden! Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? technische und rechtliche Zulässigkeit des Produktes Vorraussetzung für Abfallende vgl VwGH 2004/07/0206: kein Abfallende für Mist-/Strohgemisch, da kein zulässiger Brennstoff nach Tiroler HeizungsanlagenVO vgl VwGH 2003/07/0173: mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch erforderliche Bewilligungen, Anzeigen gehören vgl EuGH C 121/03 (spanischer Dung) - keine Rechtfertigung für Anwendung Abfallrecht, wenn Waren anderen geltenden Regelungen unterliegen - rechtmäßige Ausbringungspraxis 18
19 Ende der Abfalleigenschaft: eindeutig? Abfallende erst bei Registrierung bzw Vorliegen/ Nachweis der Voraussetzungen lt Art 2 Abs 7 lit d? angeblich nein warum? no data no market! jedenfalls: - kein Abfallende bzgl Anhang XVII REACH (Stoffverbote und beschränkungen) - kein Abfallende bzgl Anhang XIV REACH (Zulassung) Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d REACH 19
20 REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Ausgenommen von den Titeln II (Registrierung), V und VI sind, registrierte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen. REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d nach Abfallende: Identifizierung des (eigenen) recyclierten Materials Was liegt vor? Was habe ich überhaupt? Erzeugnis? nur irv Art 7 erfasst Gemisch? enthaltene Stoffe relevant Stoff? Mono, Multi, UVCB (große Anzahl von Stoffen, unbekannte oder variable Zusammensetzung) 20
21 REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Verunreinigungen im Stoffbegriff lt Artikel 3 Z 1 enthalten: einschließlich der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen keine absichtliche Zuführung, keine Funktion im Sekundär- Rohstoff - Teil des Eingangsmaterials bis 20 % akzeptiert, keine separate Registrierung Identifizierung Verunreinigungen insoweit erforderlich als: Ermöglichung des Vergleiches der Identität mit registriertem Stoff Abklärung Risikopotential und Einstufung/ Kennzeichnung Optimierung Annahme + Verwertungsverfahren ev sinnvoll REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d nur in Gemeinschaft selbst recyclierte Stoffe können Ausnahme nach Artikel 2 Abs 7 lit d beanspruchen! 2 Kriterien für Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d: Identität mit bereits registriertem Stoff ohne Bezug zu Expositionsszenarium = Stoff an sich (samness on name), selbe EINECS/CAS Nummern indizieren Identität; Lieferkette irrelevant Beachte Fristen Registrierung für Phase-in-Stoffe!!! 21
22 REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Informationen lt Art 31 oder 32 stehen zur Verfügung: - lt Sicherheitsdatenblatt (samt Expositionsszenarium), bei gefährlichem Stoff - ausreichende Informationen für Sicherheitsmaßnahmen lt Art 31 Abs 4 (Verkauf in breiter Öffentlichkeit) - Registrierungsnummer, Status bzgl. Zulassung bzw. Beschränkungen, geeignete Risikomanagementmaßnahmen Relevanz und Adequanz der Informationen in Bezug auf Recyclat zu prüfen! zb zb ist beabsichtige Verwendung (Risiko) abgedeckt? Abweichung im Gefahrenprofil durch Verunreinigungen? Sicherheitdatenblatt Artikel 31 unabhängig von Ausnahme: Pflicht zur Erstellung eines SDB der Lieferant eines gefährlichen Stoffes/Zubereitung Stoff (sehr) persistent, (sehr) bioakkumulierbar, toxisch Stoffe der Kandidatenliste (Zulassung) bestimmte Zubereitungen stellt Abnehmer ein SDB kostenlos zur Verfügung Verpflichtung zur Einstufung und Kennzeichnung 22
23 Sicherheitdatenblatt Artikel 31 selbst wenn Sicherheitsdatenblatt gefordert: im Rahmen der Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d keine Erstellung Stoffsicherheitsbericht! nachgeschaltete Anwender bekommen daher kein Expositionsszenarium! unabhängig vom Sicherheitsdatenblatt/Ausnahme: Verpflichtung zur effizienten Information der Abnehmer über Maßnahmen zum sicheren Gebrauch REACH/Abfall - Ausnahme Artikel 2 Abs 7 lit d Kommission: Artikel 2 Abs 7 lit d is einer Erleichterung für die Abfallwirtschaft zu interpretieren! Ausnahme ist vom Recyclierer nachzuweisen! Erstellung eines Nicht-Registrierungsdosiers nationale Behörden ird Überwachung zuständig keine Bestätigung der Stoffidentität durch ECHA 23
24 Vollzug Überwachung Resümee Überwachung Mitgliedsstaaten unterhalten ein System amtlicher Kontrollen: Bundesgesetz zur Durchführung der REACH- Verordnung (BGBl I 88/2009): Landeshauptmann für behördliche Überwachung zuständig = Chemikalieninspektor 24
25 Resume frühes Abfallende wird sich durchsetzen in Helsinki faktisch vorausgesetzt Gefahr, dass abfallrelevante Problemstellungen in den Hintergrund treten Recyclierer sind zur Registrierung oder Erstellung eines Nicht-Registrierungsdossiers angehalten positivrechtliche Deckung des Leitfadens/Leitfäden ist fraglich (Legalitätsprinzip!) hohe (zu hohe?) Vorgaben! Vollzug Aufgabe nationaler Behörden praktikabler Ansatz erforderlich was bedeutet no data no market? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25
Recycling unter REACH: Der EU-Leitfaden
Recycling unter REACH: Der EU-Leitfaden Dr. Claus Haas Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Inhalt Abfall und REACH - Berührungspunkte Recycling/Herstellung/Stoffidentität Beispiele für Recycling
MehrREACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu
Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER www.reach.lu - www.clp.lu Inhalt 1. REACH in Kürze 2. Warum ein REACH Excel Tool? 3. Anwendung REACH Excel Tool 4. Wo finde ich
MehrInga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung
"Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales
MehrREACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin
REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht
MehrREACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand. aktuelle Stand. Lars Tietjen. 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 10.05.
REACH und Kunststoffrecycling t der aktuelle Stand Lars Tietjen 10.05.2011 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 REACH und Kunststoffrecycling Hinweise zu Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-VO
MehrREACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien
Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,
MehrREACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!
REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! INNO.CNT Jahreskongress 2013 Fellbach, den 20.02.2013 Umgang mit Stoffverboten, 20.06.2012 1 Nanotechnologie und REACh Nanotechnologie
MehrAnwendertraining REACH EXCEL TOOL
Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu 3. ANWENDUNG REACH Excel Tool Beispielhafte gemeinsame interaktive Anwendung
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrWelcome to PHOENIX CONTACT
Welcome to PHOENIX CONTACT REACh aus der Sicht eines Komponentenherstellers COG (Component Obsolescence Group) Deutschland e.v. 2. Quartalsmeeting 2011 in Zandt Jürgen Husemann / 27.06.2011 PHOENIX CONTACT
MehrPflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten
Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene
MehrREACH - Eine Kurzinformation
VFF Mitgliederinfo REACH REACH - Eine Kurzinformation April 2009 Ausgabe April 2009 Mitgliederinfo REACH Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.v. In Zusammenarbeit mit: Bundesverband Flachglas
MehrGrundzüge der REACH-Verordnung
Grundzüge der REACH-Verordnung Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender am 21.02.2013, Stuttgart Meike Thorenz Regierungspräsidium
MehrREACH Verordnung VCI - Helpdesk
REACH Verordnung VCI - Helpdesk Wolfgang Blümel Verband der Chemischen Industrie Landesverband Nordost 17. Juni 2008 Zeitablauf 1. Juni 2007 Inkrafttreten der Verordnung 1. Juni 2008 Beginn Vorregistrierung
MehrBetroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard
MehrErstellung von Sicherheitsdatenblättern
L E I T L I N I E N I N K Ü R Z E Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Ziel dieser Leitlinien ist es, in einfachen Worten die wichtigsten Prinzipien und Pflichten bei der Erstellung und Bereitstellung
MehrBetroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen
Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen Der Begriff Erzeugnis ist in Art. 3 wie folgt definiert: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem
MehrFachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.
Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation Dr. Elmar Böhlen REACH Vorgeschichte 1982 Chemikaliengesetz Anmeldepflicht für neue
MehrREACH ist da! - Was ist mit Abfall und Sekundärrohstoffen? -
Aktuelles aus dem Abfallrecht 03. Juli 2007 Schloss Waldthausen, Mainz-Budenheim REACH ist da! - Was ist mit Abfall und Sekundärrohstoffen? - Dr. Hubert Lendle VCI Rheinland-Pfalz 03.07.2007 Aktuelles
MehrFUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht
FUCHS für REACH Das aktuelle europäische Chemikalienrecht 1/2009 Vorwort Die wichtigsten Ziele von REACH sind der verbesserte Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken aus chemischen
MehrREACH&CLP Kaffee: Welchen Einfluss haben REACH und CLP auf den Arbeitsschutz in Luxemburg?
REACH&CLP Kaffee: Welchen Einfluss haben REACH und CLP auf den Arbeitsschutz in Luxemburg? REACH&CLP-Kaffee 20. Oktober 2011 Dr. Arno P. Biwer REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu Copyright
MehrABFALL UND ZURÜCKGEWONNEN STOFFE DEUTSCHE ARBEITSÜBERSETZUNG
CA/24/2008 rev.3 ABFALL UND ZURÜCKGEWONNEN STOFFE DEUTSCHE ARBEITSÜBERSETZUNG November 2009 Ökopol GmbH Institut für Ökologie und Politik Nernstweg 32-34 D-22765 Hamburg Impressum/Imprint ÖKOPOL GmbH Institut
MehrDas aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit
SVHC in Erzeugnissen Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit Ökopol Institut für Ökologie und Politik, Dr. Olaf Wirth Hamburg Handelskammer, 15. April 2016 der Auslöser REACH Artikel 7 und
MehrREACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb
REACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb Gerhard Spatzierer REACH-Verordnung = EU Chemikalienverordnung Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals Gilt
MehrREACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH
REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden Antonia Reihlen, Ökopol GmbH Überblick Stand des REACH-Gesetzgebungsverfahrens Was ist REACH? Anforderungen an Anwender Mögliche Überwachungsaufgaben
MehrEin halbes Jahrzehnt REACH
Ein halbes Jahrzehnt REACH Herausforderungen für Gegenwart und Zukunft siemens.com/answers Einführung 2 Registrierung 11 Bewertung 19 Lieferkette 24 Resümee 26 Seite 2 Einführung Chemikalienrecht in der
MehrREACH in zehn Minuten
REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden
MehrREACH und TPEs. Registrieren 2013 Nachgeschaltete Anwender Lieferkette. Andreas Fleischer Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide
REACH und TPEs Registrieren 2013 Nachgeschaltete Anwender Lieferkette Andreas Fleischer Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide Workshop Thermoplastische Elastomere (TPE) im Fokus - Frankfurt 28.
MehrINFORMATION Stand: 29. Mai 2008
INFORMATION Stand: 29. Mai 2008 Betroffenheit von Recyclingstoffen durch REACH Einleitung Diese Information gibt einen Überblick über mögliche Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) auf
MehrREACH Herausforderung für Managementsysteme
REACH Herausforderung für Managementsysteme 18. März 2008, UMCO, Hamburg Kerstin Heitmann, UMCO 1 Inhalt Paradigmenwechsel: Rollen und Pflichten in der Lieferkette; Kommunikation in der Lieferkette Herausforderung
MehrDer Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)
Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) Funktion, Arbeitsweise, Erfahrungen und wie sich die Wirtschaft einbringen kann Dr. Georg Knoflach Aufgaben - Art 76 (1) d REACH Ausarbeitung der Stellungnahmen
MehrWelche Verpflichtungen haben Polymer- Hersteller und Importeure?
REACH-Veranstaltung der BAuA Vorregistrierung und Registrierung unter REACH Welche Verpflichtungen haben Polymer- Hersteller und Importeure? Dortmund, 18. September 2007 Dr. Claus Haas Fachbereich 5 Chemikalien,
MehrSeit etwa 10 Jahren zeichnet es sich ab, dass die Unternehmen durch die europäische
Seite 1 von 7 Ansprechpartner für Rückfragen: Name: Enseling Vorname: Matthias Funktion: Geschäftsleitung Telefon Durchwahl: +49.(0)721.56589-16 Email: matthias.enseling@hartchrom.de Infoservice: Faszination
MehrREACH in zehn Minuten
REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden einer
MehrWirkstoffüberwachung
Wirkstoffüberwachung Zuständigkeiten bei der Überwachung der GMP-Compliance von Wirkstoffherstellern (Behörde MAH) Auftragsaudits bei Wirkstoffherstellern Einsichtnahme in Auditberichte durch die Behörde
MehrGHS - REACH. Dipl.-Ing. Peter Postl Rechtsservice, peter.postl@wkstmk.at
GHS - REACH Dipl.-Ing. Peter Postl Rechtsservice, peter.postl@wkstmk.at Entstehung & Hintergrund Festsubstanz (Methyltheobromin) akute oraler Toxizität (Kat. 3) mit LD 50 ~ 260mg/kg EU US CAN Australia
MehrWie sind Unternehmen, die Chemikalien verwenden, von REACH betroffen? Basisinformationen Pflichten Vorbereitung
IHK-INFO Wie sind Unternehmen, die Chemikalien verwenden, von REACH betroffen? Basisinformationen Pflichten Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien
MehrGHS - GLOBAL HARMONISIERTES SYSTEM
GHS - GLOBAL HARMONISIERTES SYSTEM zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS ist ein von den Vereinten Nationen (UN) vorgeschlagenes System für die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung
MehrREACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion
REACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion Dr Eugen Anwander Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit Bregenz email: eugen.anwander@vorarlberg.at Telefon: 05574-511-42311 www.vorarlberg.at/umweltinstitut
MehrDas Chemikalienrecht eine Übersicht
Das eine Übersicht Olivier Depallens Bundesamt für Gesundheit, Bern Olivier.depallens@bag.admin.ch, Olten, Zweck Das soll das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen
MehrLeitfaden Erste Schritte REACH
Leitfaden Erste Schritte REACH Verfasser: Dr. Arndt Böker Stand: 18.09.2008 Dieser Leitfaden richtet sich an alle Lieferanten und Unterlieferanten der BEKO-Unternehmensgruppe, welche dieser Waren zur Verfügung
MehrDie neue EU-Verordnung REACH
Die neue EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz? FASI-Veranstaltung am 03.April 2008 in Chemnitz Dr. Bertram Wagner, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit www.arbeitsschutz-sachsen.de
MehrEinfache Module für die Bewertung bei intrinsischen Eigenschaften
Einfache Module für die Bewertung bei intrinsischen Eigenschaften 1 Information: available required/needed Substance intrinsic properties Manufacture, use, tonnage, exposure, risk management Hazard Assessment
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrDie EU-Verordnung REACH
Die EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz? Prof. Dr. Bertram Wagner, Landesdirektion Sachsen Abteilung Arbeitsschutz Leipzig - www.arbeitsschutz.sachsen.de rechte Seite: A - Z Gefahrstoffe
MehrKommunikation in der Lieferkette
Kommunikation in der Lieferkette REACH- Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Baden- Württembergischen Industrie 9. Juni 2008, Ostfildern Krysia Klemme, BDI 2 Übersicht Relevante Vorschriften
MehrREACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender
REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen 1. WAS HAT REACH MIT MIR ZU TUN? Verwenden Sie Chemikalien, Metalle, Kunststoffe
MehrAktuelle Rechtsprechung des EuGH - Auswirkungen auf die Sonderabfallentsorgung
- Auswirkungen auf die Sonderabfallentsorgung Vortrag anlässlich des bvse-forum Sonderabfallentsorgung 2003 am 20./21. Februar in Raunheim von Rechtsanwalt - Urteil des EuGH vom 27.02.2002 (Rs C-6/00)
MehrEinführung in die sozioökonomische. (SEA) unter REACH. Philipp Hennig Gruppe 5.2 Chemikalienbewertung und Risikomanagement
Einführung in die sozioökonomische Analyse (SEA) unter REACH Philipp Hennig Gruppe 5.2 Chemikalienbewertung und Risikomanagement Das «A» in REACH Dortmund, Inhaltsangabe Grundlagen der SEA Einordnung Funktion
MehrDas schweizerische Spielzeugrecht
Das schweizerische Spielzeugrecht Fachveranstaltung INSOS vom Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen: LMG, LGV, VSS 2. Totalrevision 2012: Ziele, Neuerungen 3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
MehrExFo Green Manufacturing. Aufgaben von Lieferanten von Erzeugnissen Umgang mit Kandidatenstoffen. Dr. Raimund Weiß
ExFo Green Manufacturing Aufgaben von Lieferanten von Erzeugnissen Umgang mit Kandidatenstoffen Dr. Raimund Weiß Inhaltsangabe Abgrenzung Stoffe/Gemisch vs. Erzeugnis Meldepflichten Artikel 7 Informationspflichten
MehrREACH und ECHA. Einführung und Stand der Dinge
REACH und ECHA Einführung und Stand der Dinge Neue europäische Chemikalienpolitik erforderlich Die vorhandene EU-Chemikaliengesetzgebung war ein Flickwerk aus verschiedenen Richtlinien und Verordnungen.
MehrUmwelt. Schriftenreihe. & Energie. Band 5. REACH und die ITK-Branche
Schriftenreihe Umwelt & Energie Band 5 REACH und die ITK-Branche Kapitelüberschrift Impressum Herausgeber: BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. Albrechtstraße
MehrInformationen für unsere Kunden REACH
Informationen für unsere Kunden REACH 2 3 Hintergrund von REACH Im Interesse der Verbraucher hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Handel mit chemischen Substanzen möglichst sicher zu gestalten.
MehrLeitlinien zur Registrierung
LEITLINIEN Mai 2012 Version 2.0 Leitlinien zur Umsetzung von REACH 2 Version 2.0 Mai 2012 Version Änderungen Datum Version 0 Erste Ausgabe Juni 2007 Version 1 Erste Überarbeitung 18.02.2008 Version 1.1
MehrREACh Hintergründe, Ziele, Pflichten
REACh Hintergründe, Ziele, Pflichten Eine Auswertung von Literatur und anderen Veröffentlichungen von Burkhard Fischer, Mitbestimmung und, Arbeitnehmerkammer Bremen 1. Einführung Täglich sind wir zu Hause,
MehrREACH Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz REACH Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen Der anschliessende Leitfaden gibt den interessierten
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrAuf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von 2000-2015
Auf dem Weg zu sicheren Chemikalien Die Entwicklung des Chemikalien-/ Gefahrstoffrechts von 2000-2015 Sächsischer Betriebsärztetag 2011 Dr. Erhard Schmidt 22.06.2011 Die Gefahrstoffverordnung zwischen
MehrCE-ROHS-REACH. Produktanforderungen in Europa. Hamburg, den 17.11.2011
CE-ROHS-REACH Produktanforderungen in Europa Hamburg, den 17.11.2011 Übersicht Vorstellung Wer ist Hermes Hansecontrol-Cert? CE für Europa Übersicht über die Produktanforderungen ROHS Schadstoffverbote
MehrStahlschrott auf dem Weg zur Anerkennung als Rohstoff. Vortrag. BDSV-Jahrestagung
Stahlschrott auf dem Weg zur Anerkennung als Rohstoff Vortrag anlässlich der BDSV-Jahrestagung am 14.09.2007 in Berlin von Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Klett Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln Köhler & Klett
MehrLeitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen
Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen Mai 2008 Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen VORWORT Der vorliegende Text ist eine Arbeitsübersetzung der Leitlinien zu
MehrREACH-Umsetzung. Daten und Fakten
Daten und Fakten REACH-Umsetzung Aktuelle Herausforderungen bei der REACH-Umsetzung im Überblick Die komplexen Vorgaben der europäischen Chemikalienverordnung REACH müssen bis 2020 schrittweise von Unternehmen
MehrAKTUELLES ZU REACH/CLP WIEN, AOT HERBSTSYMPOSION 5. NOVEMBER 2014
AKTUELLES ZU REACH/CLP WIEN, AOT HERBSTSYMPOSION 5. NOVEMBER 2014 Themen REACH und CLP wichtige Termine Risikomanagement unter REACH Österreichische Vorgehensweise Erste Zulassungsentscheidung Empfehlungen
MehrBeantragung einer Zulassung II Format, Inhalte, verfügbare Leitlinien, Hilfestellungen, praktische Vorbereitung
1 Beantragung einer Zulassung II Format, Inhalte, verfügbare Leitlinien, Hilfestellungen, praktische Vorbereitung WKÖ Workshop Die REACH Zulassung in der Praxis 20. November 2014 Dr. Susanne Gfatter Das
MehrREACH. Auswirkungen für die Verpackungsindustrie. Dr. Hermann Onusseit Henkel AG & Co. KGaA
REACH Auswirkungen für die Verpackungsindustrie Dr. Hermann Onusseit Henkel AG & Co. KGaA EU-Chemikalienverordnung REACH 140 Paragrafen und 17 Anhänge auf mehr als 800 Seiten. Ca. 40 alte Verordnungen
MehrREACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten
VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten UBA/BDI Fachworkshop Kommunikation von Verwendungen und Exposition unter REACH Dr. Angelika Praxisführer-Projekt:
MehrAktuelle abfallrechtliche Entwicklungen. Rendsburg, 17.11.2005. Dr. Andreas Wasielewski, MLUR
Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Rendsburg, 17.11.2005 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR-SH 1 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Ministerium für Landwirtschaft, I.
MehrVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)
November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG
MehrChemikalien Risikovermeidung und Substitution. Thomas Jakl
Chemikalien Risikovermeidung und Substitution Thomas Jakl Seite 1 03.08.2012 Ein Zuckerwürfel im Bodensee Umweltanalytik vom Feinsten Seite 2 03.08.2012 Diese Bücher trennen 37 Jahre, 2 Zehnerpotenzen
MehrREACH-Verordnung. Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis
REACH-Verordnung Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis Mit Fakten und Hintergründen zur neuen europäischen Chemikalienpolitik Dr. Michael Au Referatsleiter im Hessischen
MehrWintersemester 2012/13 Prof. Dr. Arno Scherzberg
Wintersemester 2012/13 Prof. Dr. Arno Scherzberg Nachtrag zur Folie 7: Fall zum Immissionsschutzrecht Fall 1 Der Kl. beabsichtigt, in einem Industriegebiet eine Eisenund Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung
MehrProaktives Risikomanagement im Unternehmen Möglichkeiten & Grenzen
Proaktives Risikomanagement im Unternehmen Möglichkeiten & Grenzen REACH Kongress 2014 01./02.12.2014 Dr. Andrea Paetz Page 1 Dr. Andrea Paetz BAG E&S REACH Kongress 2014 - Proaktives Risikomanagement
Mehr: Sikafloor -3 QuartzTop
1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname : 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
MehrPBTs und vpvbs als besonders besorgniserregende
PBTs und vpvbs als besonders besorgniserregende Stoffe 6. Fachworkshop REACH in der Praxis Anna Böhnhardt, Umweltbundesamt 09.07.2009 Dessau-Roßlau Umweltbundesamt Inhalt des Vortrags Was sind PBTs/vPvBs?
MehrÜbersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018
Unterstützung von KMUs REACH 2018 REACH wie geht das? 15 April 2015, Berlin Dr. Doris Thiemann Europäische Chemikalienagentur Helsinki Übersicht Warum? Zielsetzung Wer? Akteure Wann? Registrierungsperiode
MehrIHK Suhl Seminar REACH Die europäische Chemikalienverordnung
IHK Suhl Seminar REACH Die europäische Chemikalienverordnung Inhaltsangabe Zahlen Erzeugnis Zulassung Einstufung und Kennzeichnung 2 Ziele Hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Mehr19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott
19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott Zur Rechtsauffassung die Entwicklung der Rahmenbedingungen Vortrag von Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst,
MehrBeschränkung Auflage bzw. Verbot für Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen
1 Altstoffe Stoffe, die im Altstoffregister der Europaeischen Gemeinschaften EINECS (Abl. EG Nr. C 146 A vom 1990-06-15) in der jeweils jüngsten im ABl. der Europaeischen Gemeinschaften veröffentlichten
MehrREACH-Info 3. Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren
REACH-Info 3 Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren Wenn Sie Fragen zu REACH haben, erreichen Sie uns telefonisch von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.30 Uhr. Service-Telefon 0231 9071-2971 Fax 0231
MehrVereinfachung der Risiko- und Maßnahmenkommunikation in der Lieferkette von Chemikalien
Nicoletta Godas Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich 4 "Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe" Tel. 0231 / 9071-2814; E-Mail: godas.nicoletta@baua.bund.de Innovationen für Nachhaltigkeit
MehrBeantwortung der Anfrage
Nr 245 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Rössler an Landesrat Blachfellner
MehrDie wichtigsten Punkte und Herausforderungen von REACH verstehen (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
Die wichtigsten Punkte und Herausforderungen von REACH verstehen (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) Lunch Meeting Handwerkskammer 19. Juni 2012 Dr. Arno P. BIWER www.reach.lu
MehrREACH und Sekundärrohstoffe Betroffenheit der Recyclingwirtschaft
REACH und Sekundärrohstoffe Betroffenheit der Recyclingwirtschaft REACH: Ein Fass ohne Boden? (Dr. Beate Kummer, BDSV-Umweltkommunikation) REACH bedeutet Registration (Registrierung), Evaluation (Bewertung)
Mehr: Sikafloor -302 W ESD Komp. A
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 identifikator Handelsname : 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen
MehrREACH-Newsletter der WKÖ
REACH-Newsletter der WKÖ Sehr geehrte REACH-Interessierte! Der REACH-NEWSLETTER enthält wichtige und aktuelle Neuigkeiten zum Thema REACH. Die Aussendung des Newsletters erfolgt in unregelmäßigen Abständen.
Mehr: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname Stoffname : : ALT Rn. 2901a 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
Mehr- die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen,
Die CE-Kennzeichnung im Lichte der EG-Richtlinie 1. Einführung Der freie Verkehr von Produkten ist ein fundamentales Element des Europäischen Binnenmarktkonzeptes. Eine wesentliche Barriere für diesen
MehrChemikalien- und Gefahrstoffrecht
Informationsveranstaltung der IHK Erfurt, 24.2.2011 Neuerungen im Umweltrecht 2011 Chemikalien- und Gefahrstoffrecht Dr. Cornelia Boberski, 1 Gliederung 1. REACH - Geltungsbereich für den betrieblichen
MehrBerlin, 22.November 2007. Dr. Ann Bambauer. Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung
Berlin, 22.November 2007 Dr. Ann Bambauer Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung 2. REACH-Symposium 22. November 2007 Die neue Europäische Chemikalienagentur in Helsinki REACH VERORDNUNG (EG)
MehrAllgemeines Organisation der REACH-Umsetzung im Unternehmen
Allgemeines Organisation der REACH-Umsetzung im Unternehmen Stand: 24.05.2011 Die Anforderungen zur REACH-Umsetzung sind sehr anspruchsvoll. Es ist deshalb wichtig, im Unternehmen die Umsetzung möglichst
MehrDas Sicherheitsdatenblatt als zentrales Informationsinstrument. Dr. Thea Hammerschmidt
Das Sicherheitsdatenblatt als zentrales Informationsinstrument Dr. Thea Hammerschmidt Überblick - Hintergrundinformationen - Informationspflichten - Expositionsszenarien - Auswirkungen der Verordnung (EU)
MehrLeitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
E Ä N D E R T D U R C H A R T I E K L L E I T L I N I E N Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Version 2.2 Dezember 2014 2 Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Version
MehrRegistrierung als Schlüssel zu sicheren Stoffen
REACH Kongress 2012 5 Jahre REACH Erfahrungen und Ausblick Registrierung als Schlüssel zu sicheren Stoffen Dr. Suzanne Wiandt REACH Helpdesk, Chemikalienprüfung Dr. Frauke Schröder Chemikalienbewertung
MehrBehandlung von Nanomaterialien im Europäischen Chemikalienrecht
Behandlung von Nanomaterialien im Europäischen Chemikalienrecht Balance zwischen Verpflichtung und Verantwortung Dr. Anja Klauk Gesetzgebung fit für nano? Der Anstieg nanotechnischer Anwendungen und Produkte
MehrREACH Sanktionen Ordnungswidrigkeiten und
REACH Sanktionen Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht im deutschen Recht Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale), Rechtsanwalt Veranstaltung der Kanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier in Kooperation mit dem VCI
MehrAnleitung zum Stoffinventar für REACH
Anleitung zum Stoffinventar für REACH Wozu dient das Inventar? Vorab: REACH ist ein System, das primär die Hersteller von Stoffen betrifft. Stoffe sind chemische Elemente und ihre Verbindungen. Von den
MehrREACH Aktuelle Entwicklungen. Dortmund, 14.10.2008
REACH Aktuelle Entwicklungen Dortmund, Hinweise zur Vorregistrierung und Registrierung Manfred Heising Bundesstelle für Chemikalien REACH-IT: Hinweise Firmenanmeldung Company sign-up > User account Bitte
Mehr