Positionspapier zur kantonalen Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung in Institutionen für Menschen mit Behinderung

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1 Positionspapier zur kantonalen Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung in Institutionen für Menschen mit Behinderung Die nationalen Branchenverbände für Institutionen und soziale Einrichtungen, CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz, analysieren fortlaufend die Entwicklung und die Auswirkungen der kantonalen Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung für Menschen mit Behinderung. Sie stellen fest, dass in unterschiedlichen Bereichen Lücken oder Fehlentwicklungen bestehen, welche ein Handeln nötig machen. Zusammenfassung der Positionen 1. Die interkantonale Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung muss sichergestellt und die interkantonale Koordination verbessert werden. 2. Die wissenschaftliche Basis der Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung erfordert Transparenz und muss sichergestellt sowie transparent gemacht werden. 3. Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und dem Committment zur Public-Private-Partnership (PPP) müssen die direktbeteiligten Menschen mit Behinderung, ihre Vertreter und die sozialen Institutionen an den Prozessen beteiligt werden. 4. Die kantonale und interkantonale Koordination der Unterstützungsangebote muss die bedarfsorientierte Angebotsentwicklung der sozialen Institutionen und die Wahlfreiheit der betroffenen Personen ermöglichen. 5. Die kantonale Bedarfsplanung muss die Differenzierung und Finanzierung der unterschiedlichen Unterstützungsbedürfnisse der betroffenen Personen sicherstellen. 6. Die Finanzierung der Behindertenhilfe muss mit den Leistungen aus dem Sozial- und Gesundheitswesen umfassend koordiniert werden und den Unterstützungsbedarf der Leistungsbezüger aus einer Hand vollständig abdecken. 7. Die Angebotsentwicklung muss zusammen mit der Leistungsfinanzierung den Einbezug von Betroffenen und Leistungserbringern sicherstellen und auf konkrete, anerkannte und überprüfbare Kriterien der Lebensqualität abgestützt sein.

2 Inhalt Ausgangslage 2 Menschen mit Behinderung und gesetzlicher Anspruch 3 Aufgabenteilung in der öffentlich-privaten Partnerschaft 3 Positionierung 4 1. Vergleichbares Angebot von Leistungen 4 2. Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung 5 3. Koordination von Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung 5 4. Interkantonale Koordination 6 5. Unterschiedliche Bedürfnisse der Zielgruppen 6 6. Subsidiäre Finanzierung und subsidiärer Einbezug von anderen Leistungserbringern 7 7. Bedarfsorientierte Angebotsentwicklung 8 Glossar 9 Ausgangslage In der Schweiz werden, wie in den meisten europäischen Ländern, die Leistungen für Menschen mit Behinderung von der öffentlichen Hand zunehmend subjektorientiert finanziert 1. Dazu sind vergleichbare Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung sowie zur Qualitätssicherung und zur Qualitäts sicherung erforderlich. Mit der am in Kraft getretenen NFA sind dafür nun die Kantone zuständig. Die aktuellen kantonalen Umsetzungsmodelle unterscheiden sich wesentlich und reichen von der unveränderten traditionellen Objektfinanzierung bis hin zur weitgehenden Subjektfinanzierung. Einerseits sind die Kantone seit der NFA näher bei den Menschen mit Behinderung, andererseits wird die landesweite Koordination und Vergleichbarkeit der Leistungen erschwert oder verunmöglicht, was unter anderem Fragen zur Niederlassungsfreiheit und zur Versorgungsqualität aufwirft. Erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Finanzkraft der einzelnen Kantone gefährden ausserdem die bedarfsgerechte Verwendung und die an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen orientierte Verteilung der verfügbaren Mittel, was im Widerspruch zu den nationalen gesetzlichen Grundlagen bezüglich Rechte und Ansprüche von Menschen mit Behinderung (IFEG, IVSE) steht. Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat sich die Schweiz und haben sich somit auch die Kantone zu einer international anerkannten Entwicklung und Ausrichtung der Behindertenhilfe verpflichtet. Das Übereinkommen will die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderung fördern, schützen und gewährleisten. Die Schweiz hat sich verpflichtet, die in der Konvention enthaltenen grundsätzlichen en sowie die detailliert festgehaltenen Qualitätskriterien umzusetzen, und hat die Zuständigkeit an die Kantone delegiert. Um eine umfassende Analyse der heutigen Situation vorzunehmen und konkrete Lösungsvorschläge in Form von en zu definieren (Positionspapier), haben die zwei nationalen Dachverbände CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz einen Expertenbeirat eingesetzt. 1 Die kursiv dargestellten Begriffe und Textstellen werden im Glossar dieses Positionspapiers erläutert. 2 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

3 Menschen mit Behinderung und gesetzlicher Anspruch INSOS Schweiz und CURAVIVA Schweiz mit ihren in Kantonalverbänden organisierten Mitgliedern im Dienste von Menschen mit Behinderung stützen sich in ihrer Arbeit auf die in der Schweiz gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und orientieren sich in ihrer strategischen Entwicklung an diesen. Sie erachten das nationale Institutionengesetz IFEG und die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE als taugliche Grundlagen für die Dienstleistungserbringung ihrer Mitgliederinstitutionen und erkennen in der UN-BRK sinnvolle Leitplanken zur Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungsangebote. Ebenso tragen die Institutionsverbände die kantonalen Behindertenkonzepte grösstenteils mit. Entscheidend ist der klare und zielführende Bezug zu den Anliegen der betroffenen Personen und zu den verschiedenen Bedürfnissen der unterschiedlichen Zielgruppen. In diesem Sinne ist für die beiden Branchenverbände unbestritten, dass den Zielgruppen mit Unterstützungsbedarf weiterhin die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. Aufgabenteilung in der öffentlich-privaten Partnerschaft Das Zusammenwirken der öffentlichen Hand mit den privaten Leistungserbringern hat zur heutigen Angebotsvielfalt geführt und schafft im Rahmen der Leistungskataloge und einem bedarfsorientierten Dienstleistungsangebot einen grösstmöglichen Nutzen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger. Die öffentlich-private Zusammenarbeit wird von den Institutionen nicht in Frage gestellt. Aktuelle Tendenzen lassen erkennen, dass diese Aufgabenteilung durch inhaltliche und regulatorische Einflussnahme und Kontrollen der Kantone von der Institution zum Kanton verschoben wird. Die Institutionen sprechen sich für eine starke partnerschaftliche Zusammenarbeit und eine sinnvolle Aufgabenteilung aus. Sie sehen in einer gegenseitigen Unterstützung die Chance, die Behindertenhilfe nach haltig weiterzuentwickeln. Es bedarf deshalb einer sachlichen und fachlichen Analyse, ob mit der erkennbaren Regulierungs-, Kontroll- und Steuerungsdichte nicht über das sinnvolle Mass hinaus gezielt wird. 3 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

4 Positionierung Anhand der Analyse der Situation in den Kantonen konnten sieben Kernpunkte eruiert werden, welche genauer betrachtet werden müssen. Diese Punkte werden nachfolgend in einem entsprechenden dargestellt und führen zu verschiedenen Erkenntnissen sowie zu einem Fazit. 1. Vergleichbares Angebot von Leistungen IFEG und IVSE schaffen den Rahmen für den Einsatz von öffentlichen Mitteln für Leistungen, welche landesweit bezüglich Qualität und Quantität in möglichst vergleichbarem Ausmass zur Verfügung gestellt und erbracht werden. Leistungen sollen gemäss IFEG und IVSE wirksam, messbar, überprüfbar und wirtschaftlich sein. Erkenntnisse IFEG und IVSE sind noch nicht kompatibel mit der UN-BRK. Gemäss UN-BRK müssen Leistungsangebote gerade auch für Menschen mit Behinderung nachvollziehbar und verständlich sein. Bis jetzt ist das nicht der Fall. Die Zusammenarbeit und Koordination mit ambulanten und stationären Angeboten des Gesundheitswesens (wie z. B. Spitexdienste) zur ausreichenden medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung ist erst ansatzweise erkennbar. Mit der Verlagerung der Behindertenhilfe vom Bund zu den Kantonen wurde eine grössere Nähe zum Bedarf und zur Situation vor Ort angestrebt. Die Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung sind kantonal zum Teil sehr unterschiedlich ausgeprägt. Bei Angeboten, welche für Betroffene mit ausserkantonalem Wohnsitz erbracht werden, führt dies zu einer Mehrbelastung, da die Leistungserbringer mit unterschiedlichsten Systemen und Finanzierungsmodalitäten konfrontiert werden. Leistungen für Menschen mit Behinderung sind in der Schweiz rechtlich verankert. Zur operativen Umsetzung fehlen aber einheitliche Massstäbe. Aufgrund dieser Ausgangslage beginnen die Finanzen die Entwicklung der Behindertenhilfe zu dominieren. Sie sind gut messbar und vergleichbar. Hinzu kommt, dass die meisten Kantone Sparprogramme entwickeln und die Substanz der Behindertenhilfe gefährdet ist. Fazit Für die Unterstützung von Menschen mit Behinderung gibt es eine Vielzahl von unkoordinierten Konzepten und Ansätzen zur Behindertenpolitik. Es fehlen operative Massstäbe für Leistung und Qualität. Die Finanzen dominieren am Ende die Entwicklung der kantonalen Behindertenhilfe. Die einheitliche Leistungserbringung sollte durch national übergreifende Rahmengesetze und Vereinbarungen der Kantone ermöglicht werden. Die interkantonale Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung muss sichergestellt und die interkantonale Koordination verbessert werden. 4 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

5 2. Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung In den Kantonen wurden Systeme und Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung (z. B. IBB und VIBEL) entwickelt, die teilweise die gleiche Grundlage haben, sich aber in der Umsetzung unterscheiden. Erkenntnisse Vergleichbare Systeme müssen mit anderen Systemen kompatibel sein (gleiche Rechte für alle ob in einer Institution für Menschen mit Behinderung oder in einer Pflegeinstitution). Die Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung wurden meist mit einer ökonomischen, pragmatischen Haltung entwickelt, und es fehlt oft eine wissenschaftliche oder konzeptionelle Grundlage. Einheitliche Standards gibt es nicht. Der Einsatz gleicher Systeme erfolgt in den Kantonen auf unterschiedliche Weise. Professionelle Beziehungsarbeit ist sinngemäss komplex zu erfassen. Ein Widerspruch besteht darin, individuelle Ansprüche in ein allgemeines, standardisiertes System zu bringen. Fazit Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung basieren nur ansatzweise auf wissenschaftlich fundierten und anerkannten Qualitätskriterien und orientieren sich nur vage an modernen Konzeptionen zur Verbesserung der Lebensqualität wie Inklusion, Teilhabe, Behinderungsvielfalt, Individualität und Autonomie. Der Einbezug der Fachinstitutionen in die Entwicklung von Instrumenten und Verfahren kann stärker genutzt werden. Die wissenschaftliche Basis der Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung erfordert Transparenz und muss sichergestellt sowie transparent gemacht werden. 3. Koordination von Bedarfsplanung und Leistungfinanzierung Die Kantone sind als Träger ihrer kantonalen Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung aktiv und steuern mit diesen das Leistungsangebot. Erkenntnisse Bedarf und Bedürfnisse sind nicht dasselbe. Kantone können nur Strukturen steuern, nicht aber die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung. Die Kantone sind in der Steuerung der Angebote aktiv geworden. Ist genügend Geld vorhanden, wird es für sie einfacher, Anpassungen der Leistungen vorzunehmen und neue Angebote zu entwickeln. Mit der stärkeren Rolle der Kantone hat sich das Verhältnis private Initiative öffentliche Aufgabe verschoben: Das Engagement privater Institutionen wird von den Kantonen vermehrt kritisch beurteilt die Institutionen werden vermehrt als Ausführungsorgan der staatlichen Organe wahrgenommen. Mit dem staatlichen Einfluss nimmt die Tendenz zur Uniformierung und Reduktion der Vielfalt der Leistungen innerhalb der einzelnen Kantone zu. Dadurch werden Wahlmöglichkeit und Teilhabe eingeschränkt. 5 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

6 Fazit Das kantonale Engagement hat das Verhältnis Staat Private Institutionen grundlegend verändert: Das private Engagement wird von den Kantonen kritisch verfolgt, und es wird versucht, die Leistungsvielfalt in den Kantonen zu standardisieren und zu begrenzen. Besonderheiten von einzelnen Personen oder einzelnen Behinderungsarten werden weniger stark berücksichtigt. Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und dem Committment zur Public-Private-Partnership (PPP) müssen die Direktbeteiligten Menschen mit Behinderung, ihre Vertreter und die sozialen Institutionen an den Prozessen beteiligt werden. 4. Interkantonale Koordination Die interkantonale Koordination basierend auf den Vorgaben des NFA-Rahmengesetzes und dem daraus abgeleiteten Institutionengesetz IFEG zielt auf einen Abbau institutioneller Hürden und auf einen vereinfachten Zugang zu Leistungen für die betroffenen Zielgruppen ab. Das föderalistische System hat jedoch eine heterogene Systemdichte bewirkt. Erkenntnisse Die Rahmengesetzgebung zur NFA ist passé. Sie berücksichtigt die heutigen Gegebenheiten nicht mehr. Die kantonalen Gesetze und die UN-BRK sind verbindlich. Das heisst: Ausserkantonale Platzierungen müssen bewilligt werden. Dabei dominieren aber oft administrative Gesichtspunkte. Durch die Reduktion der Angebotsvielfalt in den Kantonen besteht auch die Möglichkeit der Spezialisierung von Angeboten zwischen den Kantonen. Dies birgt die Gefahr, dass Menschen mit Behinderung und besonderem Unterstützungsbedarf vermehrt aus ihren Lebenswelten gerissen werden. Fazit Die stärkere Orientierung an den Kosten stellt eine Gefahr für den einfachen und landesweit frei wählbaren Zugang zu Leistungen dar. Die kantonale und interkantonale Koordination der Unterstützungsangebote muss die bedarfsorientierte Angebotsentwicklung der sozialen Institutionen und die Wahlfreiheit der betroffenen Personen ermöglichen 5. Unterschiedliche Bedürfnisse der Zielgruppen Die kantonalen Systeme zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung sollten die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung sowie die spezifischen Anforderungen der Arbeitsintegration berücksichtigen. Zu unterscheiden sind die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit psychischer, geistiger, Körper-, Sinnes- und Mehrfachbehinderung. 6 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

7 Erkenntnisse Die Behindertenkonzepte der Kantone orientieren sich an qualitativen Zielen. Von der engmaschigeren Steuerung vor Ort wurde nach dem Wechsel der Aufsicht vom Bund zu den Kantonen erwartet, dass die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Gruppen von Menschen mit Behinderung besser beachtet werden können. In der aktuellen Praxis zeichnen sich neue Ungleichheiten ab: Bedürfnisse, die nicht gut erfasst werden können und deren Erfüllung den Kantonen weniger plausibel erscheinen, werden von ihnen nicht als Bedarf anerkannt. Der Stärkung der Autonomie der Menschen mit Behinderung stehen hohe administrative Auflagen, starre Finanzierungssysteme und Kontrollbedürfnisse staatlicher Stellen entgegen, die flexible und individuelle Lösungen verhindern können. Fazit Die sich entwickelnden Finanzierungssystematiken führen zu neuen Ungleichheiten und Diskriminierungen. Bekannte Systeme zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung gehen ungenügend auf unterschiedliche Bedürfnisse von Zielgruppen ein. Die Kantone sollen die spezifischen Leistungen und deren Finanzierung untereinander koordinieren und auf eine über die ganze Bandbreite von Behinderungsformen und -graden bedarfsgerechte Steuerung der Angebote abzielen. Die kantonale Bedarfsplanung muss die Differenzierung und Finanzierung der unterschiedlichen Unterstützungsbedürfnisse der betroffenen Personen sicherstellen. 6. Subsidiäre Finanzierung und subsidiärer Einbezug von anderen Leistungserbringern Mit der Umsetzung der NFA wurden die Kosten für Menschen mit Behinderung, die in Wohnheimen, Tages- und Werkstätten entstehen, vom Bund in die Verantwortung der Kantone verlagert. Erkenntnisse In den Kantonen sind vermehrt Anstrengungen zu erkennen, die Kosten, welche in Wohnheimen, Tages- und Werkstätten entstehen, zu anderen Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) zu verlagern. Dadurch müssen zunehmend Leistungserbringer aus dem KVG-Bereich (z. B. Spitex) für Grundleistungen in der Behindertenhilfe herangezogen werden. Die Behindertenhilfe soll konsequent nachfolgend auf allgemeine Sozialversicherungswerke wie Ergänzungsleistungen und KVG zum Tragen kommen. Subsidiäre Leistungen, beispielsweise von Spitex-Organisationen, sind dort zu erbringen und zu finanzieren, wo die Menschen ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Notwendigkeit von Verlegungen (z. B. in eine Pflegeinstitution oder in eine Klinik) sind gleich zu beurteilen wie bei Menschen ohne Behinderung. Subsidiäre Finanzierung ist notwendig für professionelle Leistungen, die über den gesetzlichen Auftrag von Institutionen für erwachsenen Menschen im Geltungsbereich der IVSE hinausgeht. Meistens handelt es sich dabei um Leistungen, die von den Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen KVG-Grundlagen finanziert werden. Institutionen müssen sich vermehrt damit auseinandersetzen, Leistungen nach KVG und nach IVG zu unterscheiden und im Geltungsbereich der IVSE nicht mehr pauschal abgegolten zu werden. Dadurch erhöht sich der administrative Aufwand, da mehrere Systeme zu pflegen sind. Es droht eine Entwicklung hin zu mehr Hospitalisierungen sowie zu einer Zementierung «alter» Heimstrukturen und die Gefahr des Übertrittzwangs in Pflegeeinrichtungen mit 65 Jahren. 7 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

8 Fazit Die kantonalen Finanzierungssystematiken führen zu nicht geplanten Kostenfolgen in anderen Systemen. Subsidiarität schafft neue Schnittstellen, zunehmende Komplexitäten sowie Mehrkosten und schränkt die Transparenz der Mittelverteilung für alle Beteiligten ein (Bezüger, Finanzierer, Erbringer). Die Finanzierung der Behindertenhilfe muss mit den Leistungen aus dem Sozial- und Gesundheitswesen umfassend koordiniert werden und den Unterstützungsbedarf der Leistungsbezüger aus einer Hand vollständig abdecken. 7. Bedarfsorientierte Angebotsentwicklung Ausgehend von IFEG und IVSE soll die Weiterentwicklung von Angeboten der Behindertenhilfe nahe an den Zielgruppen und Institutionen erfolgen und beteiligte Anspruchsgruppen miteinbeziehen. Erkenntnisse Der Einbezug der Betroffenen und der Institutionen erfolgt in allen Kantonen sehr unterschiedlich. Bei der Erarbeitung der kantonalen Behindertenkonzepte wurde vielerorts noch vermehrt auf ihren Einbezug geachtet. Erschwerend war schon damals, dass die einbezogenen Menschen mit Behinderung nicht die unterschiedlichen Behinderungsarten abbildeten: Einbezogen wurde nur, wer als Gruppe gut organisiert und sichtbar war. Je mehr die kantonalen Behindertenkonzepte umgesetzt wurden, umso stärker wurde der Einfluss der staatlichen Stellen. Zeitdruck und Komplexität der Vorgaben führten u. a. dazu, dass die Zusammenarbeit und Mitwirkung der Betroffenen und der Institutionen auf der Strecke blieben. Eine beispielhafte Methodik und Organisation, wie die vielfältigen Interessen in die staatliche Planung integriert werden könnten, hat sich nicht entwickelt. Auffallend bleibt, dass dies in Ländern, die zentraler organisiert sind als die Schweiz (z. B. Frankreich, Schweden und Norwegen), besser gelingt. Betroffene werden wieder vermehrt zu Hilfsbedürftigen degradiert statt als selbstbestimmte Personen mit dem Recht auf Wahlfreiheit und entsprechende Wahlmöglichkeiten wahrgenommen zu werden. Fazit Die bestehenden Angebote schaffen zu wenige Wahlmöglichkeiten. Der Einfluss der Betroffenen und der Institutionen auf die Angebotsentwicklung und die kantonale Behindertenpolitik ist ungenügend. Die Kantone sollen die Voraussetzungen für zeitgemässe Angebote schaffen, welche sich an der gesellschaftsweiten Entwicklung (z. B. zunehmender Bedarf an Familienhilfe) oder an der Sozialraumorientierung ausrichten. Die Angebotsentwicklung muss zusammen mit der Leistungsfinanzierung den Einbezug von Betroffenen und Leistungserbringern sicherstellen und auf konkrete, anerkannte und überprüfbare Kriterien der Lebensqualität abgestützt sein. Bern, Juni 2016 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse Bern 14 Telefon +41 (0) INSOS Schweiz Zieglerstrasse Bern 14 Telefon +41 (0)

9 Glossar zum Positionspapier zur kantonalen Bedarfsplanung und der Leistungsfinanzierung in Institutionen für Menschen mit Behinderung Begriffe Kantonale Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung in Institutionen für Menschen mit Behinderung Qualifizierung der Leistung Qualitätskontrolle der Leistungserbringung Betriebsbewilligung Wirkungskontrolle Individueller Unterstützungsbedarf Individuelle Kriterien der Lebensqualität Gesetzlicher Anspruch auf Qualität Leistungserbringung Qualitätsmanagement der Leistungserbringer Leistungsfinanzierung Kostenrechnung Rechnungslegung Verwaltung Quantifizierung der Leistung Beitragshöhe Gesetzlicher Anspruch auf Leistung Leistungserfassung Funktionale Bedingungen der Lebensqualität Beschreibung der professionellen Unterstützung Angebotsplanung/ Bedarfsplanung Bedarfsorientierte Angebotsentwicklung CURAVIVA Schweiz INSOS Schweiz Kantonale Prozesse zur Erarbeitung von Grundlagen zur Steuerung der Angebote der Behindertenhilfe Angebote des Sozial- und des Gesundheitswesens, die sich vorwiegend an den individuellen Bedürfnissen eines Menschen orientieren und weniger an institutionellen Bedingungen (vgl. Sozialraumorientierung) CURAVIVA Schweiz vertritt 2570 Mitgliederinstitutionen aus dem Kinder-/ Jugend-, Behinderten- und Altersbereich, in denen rund Bewohnerinnen und Bewohner leben und über Mitarbeitende beschäftigt sind. INSOS Schweiz vertritt die Interessen von 800 Institutionen für Menschen mit Behinderung Menschen mit Handicap finden dort Arbeit, eine Tagesstruktur sowie ein Zuhause und erhalten die Möglichkeit, eine Integrationsmassnahme oder eine Berufliche Massnahme zu absolvieren. 9 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

10 Instrumente zur Bedarfsplanung und Leistungsfinanzierung Kantonale Behindertenkonzepte Objektfinanzierung Instrumente für Menschen mit Behinderung und/oder Krankheit bemessen den individuellen Unterstützungsbedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Aus der Bedarfsmessung resultiert einerseits die Höhe des finanziellen Beitrages, den ein Leistungserbringer zur Erfüllung des individuellen Bedarfs erhält, und andererseits die qualitative und quantita tive Anforderung an den Leistungserbringer. Die Funktionalität und die Qualität der Instrumente wird wesentlich von der Akzeptanz und der Zusammenarbeit der drei beteiligten Partner Bezüger, Finanzierer und Erbringer von Leistungen beeinflusst (vgl. Subjektorientierung). Im Zusammenhang mit der Umsetzung der NFA im Behindertenbereich mussten die Kantone dem Bundesrat kantonale Behindertenkonzepte vorlegen. Bis 2012 wurden alle Konzepte vom Bundesrat genehmigt (vgl. NFA, IFEG, IVSE). Öffentliche Stellen (im Behindertenwesen die Kantone) und Sozialversicherungen finanzieren den Betrieb von Heimen und Institutionen des Gesundheits- und des Sozialwesens pauschal, ohne direkte Berechnung der individuell erbrachten Leistungen. Der Bedarf für eine Person wird indirekt über die Schätzung von durchschnittlichen Erfahrungswerten erhoben (vgl. Subjektfinanzierung). Flexible ambulante oder stationäre Angebote des Gesundheits- und des Sozialwesens für Menschen mit Unterstützungsbedarf in deren Lebenswelt (vgl. Bedarfsorientierung) Leistungsempfängerinnen und -empfänger kaufen anspruchsberechtigte Leistungen, die ihnen öffentliche Stellen und Versicherungen direkt finanzieren, selbst bestimmt ein (vgl. Assistenzbudget, Subjektorientierung, Objektfinanzierung). Institutionelle Leistungserbringer belegen alle individuell erbrachten Leistungen bezüglich Qualität und Quantität. Diese werden mit Bedarfsplanungsinstrumenten erhoben. Das Resultat wird in der Kostenrechnung zuhanden der finanzierenden und kontrollierenden Stellen abgebildet (vgl. Instrumente zur Erfassung und Finanzierung von Leistungen/Bedarfserfassungsinstrumente). Unter subsidiären Leistungen und deren Finanzierung sind im Behindertenwesen Angebote zu verstehen, die nicht durch die Kantone und Sozialversicherungen gemäss IVSE und IVG abgedeckt sind. Dabei handelt es sich vorwiegend um KVG-Leistungen wie z. B. Spitexdienste oder medizinische und therapeutische Versorgung (vgl. IVSE, IVG, KVG). Mit Zielgruppen sind Personen mit unterschiedlichen Behinderungs- und Krankheitsformen gemeint: Menschen mit psychischer, kognitiver, Sinnes-, Körper-, Sucht- und Mehrfachbehinderung. Dazu gehören auch Menschen mit Behinderung, die im Massnahmenvollzug der Justiz stehen. Aufgrund dieser Differenzierung sind in der IVSE, im IFEG sowie in zahlreichen kantonalen Behindertenkonzepten die unterschiedlichen Angebotsformen definiert, für welche die Kantone entsprechend unterschiedliche Betriebsbewilligungen voraussetzen (vgl. IVSE, IFEG, kantonale Behindertenkonzepte). Sozialraumorientierung Subjektfinanzierung Subjektorientierung Subsidiäre Finanzierung/ Subsidiäre Leistungen Zielgruppen 10 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

11 Abkürzungen IBB IFEG IVSE KVG NFA UN-BRK VIBEL Individueller Betreuungsbedarf, in den Deutschschweizer Kantonen am weitesten verbreitetes kantonales Bedarfsplanungsinstrument. Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen. Die kantonalen Behindertenkonzepte sind im IFEG verankert. Darin sind die minimalen gesetzlichen Anforderungen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen festgelegt. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen Bundesgesetz über die Krankenversicherung NFA steht für: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Der neue nationale Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Kantonen und dem Bund und wurde 2004 an der Urne beschlossen. Dieser umfasst einerseits die Zuteilung der öffentlichen Aufgaben und andererseits die Umverteilung von öffentlichen Geldern zwischen Bund und Kantonen. Insbesondere wurde die Zuständigkeit über das Behindertenwesen vom Bund auf die Kantone übertragen. Der geltende Finanzausgleich ist seit 2008 in Kraft. Für die faktische Umsetzung galt eine Übergangsfrist bis Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein von 154 Staaten durch Ratifizierung, Beitritt oder formale Bestätigung abgeschlossener, völkerrechtlicher Vertrag hinsichtlich der Rechte von Menschen mit Behinderung: Sie werden nicht als Kranke oder Behinderte betrachtet, sondern als gleichberechtigte Menschen hat die Schweiz die UN-BRK ratifiziert. Verfahren und Instrumente der individuellen Bedarfserfassung und Leistungsbemessung. Bedarfsplanungsinstrument des Kantons Bern, dass insbesondere Bedürfnisse nach Selbstbestimmung, persönlicher Entwicklung und Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung berücksichtigt. 11 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

12 Gesetzliche Grundlagen Die Rechte von Menschen mit Behinderung sind in Schweiz auf drei, hierarchisch geordneten, Ebenen verankert: 1. Verfassung: In der Bundesverfassung verbriefte Grundrechte 2. Nationale Gesetze: Nationale Gleichstellungsgesetzgebung BehiG, allgemeine Sozialgesetzgebung ATSG, Sozialversicherungsgesetze IVG, KVG, ELG, IFEG usw.; Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen (Beispiel: KHMI: Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung) 3. Nationale und kantonale Ausführungsbestimmungen: Nationale Verordnungen, interkantonale Konkordate, kantonale Sozialgesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen Bundesverfassung Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Behindertenrechtskonvention der UNO Nationale und kantonale Grundlagen für Institutionen In Artikel 8 der Bundesverfassung ist das Recht auf die volle Teil habe von Menschen mit einer Behinderung am gesellschaftlichen Leben verbrieft sowie, damit verknüpft, das Diskriminierungsverbot und die Verpflichtung des Gesetzgebers, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vorzusehen. Das Behindertengleichstellungsgesetz trat 2004 in Kraft. Es soll Menschen mit Behinderung die autonome Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erlauben. Das Gesetz sieht Massnahmen in folgenden Bereichen vor: Bauten und Anlagen Öffentlicher Verkehr Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind Aus- und Weiterbildung 2014 wurde die Behindertenrechtskonvention der UNO von der Schweiz ratifiziert. Sie bietet Grundlagen, um den Verfassungsauftrag der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung mit den notwendigen Massnahmen umzusetzen. Die wesentlichen en der UNBRK sind in der Verfassung, im BehiG und den Sozialversicherungsgesetzen sowie im Gesetz zu den Institutionen IFEG, insbesondere unter Artikel 5, wieder zu finden. Die oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen gelten uneingeschränkt für Institutionen für Menschen mit Behinderung die stationäre und ambulante Unterstützung anbieten. Qualität, Finanzierung, Organisation sowie die interkantonale Koordination der Unterstützungsangebote sind neben den Grundlagen der Kantone im nationalen Institutionengesetz IFEG sowie über das interkantonale Konkordat IVSE geregelt. 12 Positionspapier von CURAVIVA Schweiz und INSOS Schweiz

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