Stufenbau der Rechtsordnung:
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- Mathias Martin
- vor 6 Jahren
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1 Zusammenfassung Arbeitsrecht Wirtschaftsingenieurwesen S 1 Wie alle anderen Bereiche ist auch das Arbeitsleben durch Rechtsvorschriften geregelt. Stufenbau der Rechtsordnung: Grundlage ist die österreichische Verfassung, sie ist die Basis für alle Gesetze. Verordnungen beschreiben, wie die Gesetze anzuwenden sind. Speziell zum Arbeitsrechts gehören: Kollektivertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag) Ein Kollektivvertrag (KV) ist ein Vertrag zwischen kollektivvertragsfähigen Interessensvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung) und Arbeitnehmer (Arbeiterkammer, Gewerkschaft). Er regelt die Mindestansprüche der Arbeitnehmer und beinhaltet Mindestlöhne/-gehälter, Zulagen für Überstunden, Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), Freizeitansprüche bei Arbeitsverhinderungen (Umzug, Heirat), Kündigungsfristen. Welcher KV gilt richtet sich nach der Kammermitgliedschaft des Arbeitgebers. Man unterscheidet zwischen Angestellten-KV und Arbeiter-KV (siehe und nicht alle Arbeitsverhältnisse unterliegen einem Kollektivvertrag. Keine KV haben zb Angestellte von Tankstellen, Rechtsanwälten, Kosmetikern, Abfallwirtschaft. Aufgrund der Außenwirkung gilt der KV für alle Arbeitnehmer des Unternehmens, unabhängig davon, ob sie Gewerkschaftsmitglied sind oder nicht. Das Arbeitsvertragsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darin geregelt sind: 1. Arbeitsverhältnis 2. Arbeitsvertrag 3. Pflichten des Arbeitsgebers (AG) und des Arbeitnehmers (AN) 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu 1. Durch das Arbeitsverhältnis ist der AN persönlich und wirtschaftlich vom AG abhängig, darauf ist im Arbeitsrecht zu achten. Merkmale eines Arbeitsverhältnisses: Der AN stellt seine Arbeitskraft gegen Bezahlung eines Entgelts dem AG zur Verfügung. Der AN ist wirtschaftlich und persönlich (Weisungsgebundenheit) vom AG abhängig. Es besteht persönliche Arbeitspflicht, d. h., der AN kann sich nicht vertreten lassen. Der AG stellt dem AN die Arbeitsmittel (z. B. Computer, Telefon) zur Verfügung. Es besteht persönliche Treue- und Fürsorgepflicht. Der AN hat sich in die betriebliche Organisation einzuordnen.
2 Zusammenfassung Arbeitsrecht Wirtschaftsingenieurwesen S 2 Einteilung der Arbeitsverhältnisse: Probearbeitsverhältnis: Erstes Monat als Probemonat kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten beendet werden. Es muss jedoch vereinbart werden. Befristetes Arbeitsverhältnis: Im Arbeitsvertrag steht ein Datum oder ein Ereignis (zb Rückkehr aus Karenzurlaub oder Genesung nach einer Erkrankung) an dem der Vertrag beendet ist. Hinweis: Die Aneinanderreihung von mehreren befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich unzulässig (Kettenarbeitsverträge), um Nachteile für den AN zu vermeiden. Erlaubt bei zb Verlängerung der Probezeit oder Saisonarbeiten Unbefristetes Arbeitsverhältnis: Endet erst wenn ein Grund vorliegt zb Kündigung zu 2. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem AN und dem AG abgeschlossen und ist grundsätzlich formfrei. Er kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung abgeschlossen werden. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, muss der AG dem AN einen Dienstzettel ausstellen. Inhalt Dienstzettel Name u. Anschrift des AG und AN Beginn des Arbeitsverhältnisses Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist und Kündigungstermin Gewöhnlicher Arbeitsort Einstufung im Kollektivvertrag Vorgesehene Verwendung Es gibt jedoch einige Sonderformen von Arbeitsverträgen: Grundgehalt/-lohn und Sonderzahlungen Fälligkeit des Entgelts Urlaubsanspruch Vereinbarte Normalarbeitszeit Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag: Arbeitsvertrag Vertrag zwischen Arbeitnehmer (Mitarbeiter) und Arbeitgeber (Unternehmer) Arbeitnehmer - schuldet das Bemühen, hat kein Erfolgsrisiko - hat Anspruch auf Bezahlung für Zeiten in denen er nicht anwesend ist oder keine Arbeit hat - Arbeitgeber zahlt Entgelt und lohnabhängige Abgaben - muss Arbeit persönlich erledigen - muss die Anweisungen des Arbeitgebers befolgen - Arbeitgeber legt Zeiteinteilung fest - verwendet Betriebsmittel des Arbeitgebers Werkvertrag Vertrag zwischen Werkunternehmer (Selbständiger Unternehmer der Leistung erbringt) und Werkbesteller (Auftraggeber für ein Werk) Werkunternehmer - schuldet den Erfolg und trägt das Risiko, dass das Werk nicht gelingt - leistet Gewähr, dass sein Werk mangelfrei ist - muss seine Kosten decken und einen Gewinn erwirtschaften, den er versteuert - kann sich vertreten lassen - hat freie Zeiteinteilung - verwendet eigene Betriebsmittel Im Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Abweichungen zum KV oder Arbeitsgesetzen dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen. Für nicht im Arbeitsvertrag geregelte Bestimmungen gelten die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regeln. Der Arbeitsvertrag ist formfrei, dh er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung abgeschlossen bzw. geändert werden. Wurde der Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen, muss der Arbeitgeber die wesentlichen Inhalte als Beweis in einem Dienstzettel schriftlich zusammenfassen. Schaltet der Arbeitgeber ein Stelleninserat, muss es geschlechtsneutral formuliert sein und das kollektivvertragliche Mindestentgelt angegeben sein und auf die Bereitschaft zu Überzahlung hingewiesen werden.
3 Zusammenfassung Arbeitsrecht Wirtschaftsingenieurwesen S 3 zu 3. Rechte und Pflichten Pflichten des Arbeitgebers Diese sind die Zahlung von Entgelt auch bei Krankheit, Urlaub, persönlicher Verhinderung und im Mutterschutz sowie die Fürsorgepflicht. Letzteres bedeutet den Schutz des Lebens und der Gesundheit (zb durch Schutzbekleidung, ergonomischer Arbeitsplatz) und Schutz der Persönlichkeit (zb Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung) des AN. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei Angestellten, Arbeitern und Lehrlingen unterschiedlich geregelt. Der AN hat eine Mitteilungs- und Nachweispflicht! Gleichbehandlungsgebot: Der AG darf einzelne AN nicht ohne einleuchtenden sachlichen Grund schlechter behandeln. Entgeltfortzahlung im Urlaub: Der AN hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 30 Werktagen jährlich. Dieser erhöht sich nach einer Dienstzeit von 25 Jahren beim gleichen AG auf 36 Werktage. Der Urlaubsantritt ist mit dem AG zu vereinbaren. Erkrankung unterbricht den Urlaub, wenn sie länger als 3 Werktage dauert. Der AN muss den AG rechtzeitig verständigen und eine Arztbestätigung vorlegen. Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung: Kurzfristige Arbeitsverhinderungen zb für eigene Eheschließung, Tod naher Angehöriger, Vorladung zu Behörden, Übersiedelung Pflegefreistellung: Für die Pflege von im Haushalt lebenden nahen Angehörigen hat der AN Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Jahr. Für Kinder unter zwölf Jahren ist eine zweite Woche möglich. Arbeitgeberhaftung: Der AG haftet dem AN (oder seinen Hinterbliebenen) für Schäden bei schuldhaft rechtswidrigem Verhalten nach dem Schadenersatzrecht. ZB bei Körperverletzungen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Pflichten des Arbeitnehmers sind die persönliche Arbeitspflicht, dh er darf sich nicht vertreten lassen, schuldet aber nicht den Erfolg. Welche Arbeiten zu erledigen sind, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und der AG hat diesbezüglich Weisungsrecht, dh er gibt Arbeitsanweisungen die der AN befolgen muss (dieser ist weisungsgebunden). die Treuepflicht, dh die Interessen des Unternehmens sind zu wahren. Sie umfasst folgendes: Verschwiegenheitspflicht Betriebsgeheimnisse dürfen nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden. Geschenkannahmeverbot wenn diese Geschenke Entscheidungen beeinflussen können. Übliche Geschenke von geringem Wert (zb Trinkgeld, Weihnachtsgeschenk) sind erlaubt. Wettbewerbsverbot (Konkurrenzverbot): AN darf dem AG weder selbständig noch unselbständig Konkurrenz machen und das im Unternehmen gesammelte Wissen nicht für eigene Geschäfte ausnutzen. Konkurrenzklausel (siehe Punkt 4 Kündigung) Sorgfalts- und Haftpflicht.
4 Zusammenfassung Arbeitsrecht Wirtschaftsingenieurwesen S 4 Der AN kann für Schäden, die er in der Arbeit verursacht, nur eingeschränkt haftbar gemacht werden. Beim Verschuldensgrad unterscheidet man vier Stufen: Wird jedoch ein Dritter (zb Kunde) geschädigt, muss der AG diesen Schaden ersetzen. Er kann anschließend die Kosten vom AN zurückfordern. Betriebliche Ausbildungskosten: Grundsätzlich sind die Kosten der betrieblichen Schulungen vom AG zu tragen. Es kann jedoch (zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Schulungsmaßnahme) schriftlich vereinbart werden, dass der AN angefallenen Kosten zu ersetzen hat. Der Kostenersatz darf nicht höher sein als die Kosten für den AG und die Kostenersatzpflicht muss längstens 5 Jahre nach der Ausbildung enden und muss außerdem aliquot sinken. zu 4. Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt beendigt werden: Zeitablauf (bei befristeten Arbeitsverhältnissen diese enden automatisch) Tod des Arbeitnehmers Auflösung während der Probezeit (meist 1 Monat) ohne Angabe von Gründen Einvernehmliche Auflösung - (keine Formvorschriften oder Fristen) Entlassung durch den AG Austritt des AN Kündigung durch den AG oder AN (einseitige Willenserklärung) Entlassung und Austritt Es sind im Gegensatz zur Kündigung keine Fristen einzuhalten, sondern das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, an dem es der AG bzw. AN mündlich oder schriftlich für beendet erklärt.
5 Zusammenfassung Arbeitsrecht Wirtschaftsingenieurwesen S 5 Kündigung = empfangsbedürftige Willenserklärung, dh der AG bzw. AN muss NICHT zustimmen. Es gibt keine Formvorschrift und es muss kein Kündigungsgrund genannt werden. Kündigungsschutz: Vor Kündigung muss der Betriebsrat vom AG verständigt werden. Dieser kann widersprechen oder zustimmen. Die Kündigung kann auch bei ASG (Arbeits- und Sozialgericht) angefochten werden (zb wegen verpönter Motive oder Sozialwidrigkeit). Kündigung bleibt gültig bis das ASG ein Urteil fällt. Besonderen Kündigungsschutz haben werdende Mütter und Väter die Karenzurlaub in Anspruch nehmen, Betriebsräte, Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge. Bei der Kündigung von Behinderten muss das Bundessozialamt zustimmen. Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Laufendes Entgelt bis zum letzten Tag des Dienstverhältnisses und anteilige Sonderzahlungen Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub Postensuchtage (8 Std. pro Woche) Abfertigungsanspruch nach 3 Einzahlungsjahren bei der Mitarbeitervorsorgekasse (wenn die Beendigung NICHT durch AN verursacht wurde) Schriftliches Dienstzeugnis/Arbeitszeugnis (Achtung auf Formulierungen) Konkurrenzklausel: Vereinbarung die den AN verpflichtet, nach seinem Ausscheiden bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben. Verbotene Tätigkeiten müssen im Geschäftszweig des AG liegen, dürfen die Erwerbstätigkeit nicht überhaupt ausschließen und dürfen max. 1 Jahr dauern (zb bei Außendienst Mitarbeitern im Verkauf). Das Arbeitnehmerschutzrecht Speziell zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung am Arbeitsplatz wurde 1995 das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) erlassen. Dieses verpflichtet den AG, entsprechende Schutzmaßnahmen für seine Mitarbeiter/innen vorzusehen.
6 Zusammenfassung Arbeitsrecht Wirtschaftsingenieurwesen S 6 Kollektives Arbeitsrecht Das kollektive Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht) regelt die Organisation der AN in Verbänden. Anstelle der einzelnen AN oder AG verhandeln mächtige Verbände über die Arbeitsbedingungen (Sozialpartnerschaft) Betriebliche Mitbestimmung erfolgt durch Betriebsversammlungen, Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat zu Berufsverfassungsrecht: Berufsverbandsrecht Eine Besonderheit der österr. Arbeitsverfassung ist, dass es zwei Formen der Interessensvertretung gibt: eine freiwillige und gesetzliche Interessensvertretung. Freiwillig sind auf der AG-Seite: Industriellenvereinigung (IV) und Verband der Banken auf der AN-Seite: Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) Gesetzliche auf der AG-Seite sind Wirtschaftskammer (WKO), Landwirtschaftskammer (LWK), Kammern für freie Berufe zb Ärzte- und Rechtsanwaltskammer. Auf der AN-Seite stehen die Arbeiterkammer und Landarbeiterkammer Innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung Bei Unternehmen mit mindestens 5 Arbeitsnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmer bzw. Arbeitgeber vertritt. Bei mindestens 5 Arbeitern und 5 Angestellten gibt es getrennte Versammlungen/Wahlvorstände/Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte durchführt. In der Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer wird ein Wahlvorstand gewählt, der die Wahl vorbereitet. Der Betriebsrat ist auf 4 Jahre gewählt. Ab 151 Arbeitsnehmern kann er verlangen, dass er von der Arbeit freigestellt. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen, die für alle Arbeitnehmer des Unternehmens gilt. Sie muss schriftlich sein und öffentlich ausgehängt werden. Bei Interessensgegensätzen zwischen AG und AN kann es zu Arbeitskampfmaßnahmen kommen (Streik durch AN oder Aussperrung durch AG).
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