Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV)

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1 Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV) Polizei- und Militärdirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Erlassform Erläuterungen zu den Artikeln Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Antrag... 5

3 1 Vortrag der Polizei- und Militärdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV) 1. Zusammenfassung Den Kundinnen und Kunden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes wird ab 1. Januar 2012 die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen und Abrechnungen (e- Rechnung) im Zusammenhang mit Fahrzeugsteuern, Gebühren und Schiffsliegeplatzmieten eröffnet. Der Zahlungsverkehr wird dadurch für die betroffenen Personen und die Verwaltung vereinfacht. Für die elektronische Zustellung der Rechnungen, die in der Regel Massenverfügungen darstellen, sowie die elektronische Übertragung der Rechnungsdaten an die am Verfahren beteiligten Finanzinstitute werden die materiell-rechtlichen Grundlagen geschaffen. Die allgemeinen Bestimmungen der BSFV bezüglich Zahlungsfristen und -termine, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, den Erlass und die Abschreibung von Forderungen, die Verzinsung sowie die elektronische Rechnungsstellung werden für alle Forderungen aus dem Aufgabenbereich des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes verbindlich erklärt. Die langjährige Praxis erhält damit eine klare gesetzliche Grundlage. Die Materie rechtfertigt keine eigene Verordnung. Der Titel der bestehenden Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge wird entsprechend erweitert. Die Verordnungsregelung trägt zudem mit weiteren klärenden Bestimmungen einzelnen Vollzugsproblemen Rechnung. 2. Ausgangslage Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) erstellt jährlich eine grosse Anzahl Rechnungen, Abrechnungen, Mahnungen und Gutschriftsanzeigen, die in der Informatikanwendung FIS erstellt und zum grössten Teil im Druckzentrum BEDAG zentral gedruckt, verpackt und per Post versandt werden. Um den heutigen Bedürfnissen im elektronischen Informations- und Datenaustausch Rechnung zu tragen und die Produktionskosten so weit wie möglich zu reduzieren, werden die Einsatzmöglichkeiten alternativer Zahlungsverfahren regelmässig geprüft. Das sogenannte Electronic Bill Presentment and Payment (EBPP) soll den Kundinnen und Kunden des SVSA ermöglichen, die Rechnungen und Abrechnungen in elektronischer Form anzufordern und einzusehen. Rechnungen sollen auf einfache Weise via Bank oder Post elektronisch beglichen werden können. Das SVSA ist damit neben der Steuerverwaltung des Kantons Bern der zweite Grossrechnungssteller des Kantons, der diese Vereinfachung anbietet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach unterschiedlichen Rechnungstypen: 1 Kantonale Verkehrsabgaben Strassenverkehr 2 Kantonale Verkehrsabgaben Schifffahrt 3 Eidgenössische Schwerverkehrsabgabe 4 Gebühren für Verwaltungstätigkeit 5 Schiffsliegeplatz-Miete Diese Rechnungstypen stützen sich zum Teil auf verschiedenartige gesetzliche Grundlagen und sind massgebend für Unterschiede bei den Zahlungsfristen, beim Mahnverlauf sowie den möglichen Rechtsmitteln und Kostenfolgen. Bei den Rechnungen der Rechnungstypen 1 bis 4 handelt es sich heute grundsätzlich um Verfügungen. Diese sind als Massenverfügungen ohne Unterschrift ausgestaltet und werden uneingeschrieben mit B2-Post versandt. Nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) werden Verfügungen grundsätzlich durch die Post zugestellt. Nach Abs. 2 der Bestimmung hat die Zustellung eingeschrieben zu erfolgen. Aus-

4 2 nahmen sind für Massenverfügungen zulässig und wenn die anders lautende Gesetzgebung es vorsieht. Die elektronische Zustellung via Finanzinstitute erfordert somit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG eine verfahrensrechtliche, materielle gesetzliche Grundlage. Kundinnen und Kunden sollen die elektronischen Rechnungen und Abrechnungen für Leistungen aller Rechnungstypen anfordern können. Deshalb ist der Geltungsbereich einzelner Bestimmungen der Verordnung über die reine Besteuerung der Strassenfahrzeuge hinaus zu erweitern. Die elektronische Zahlungsabwicklung und die flächendeckende Einführung der e-rechnung in der Verwaltung auf allen föderativen Stufen bildet Teil des Katalogs der priorisierten Vorhaben der E-Gov Strategie Schweiz (Vorhaben B2.08). 3. Erlassform Die Verordnung stützt sich auf die bereits bestehenden Artikel 17, 19 und 21 des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG). Die für alle Rechnungstypen geltenden Bestimmungen stützen sich auf Art. 77 Abs. 1 Bst. e, l, n, t und u sowie Art. 80 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG). Der Ingress der Verordnung wurde entsprechend angepasst. Die elektronische Zustellung der Rechnungen und Abrechnungen erfordert soweit es sich um Massenverfügungen handelt - zudem eine materiell rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG. Die Datenschutzaufsichtsstelle hält dazu wörtlich fest: Wir gehen davon aus, dass in der Strassenverkehrsverordnung nicht nur für die Datenweitergabe eine Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, sondern die Eröffnung einer Verfügung auf dem Weg des E-Billing gesamthaft abzustützen ist. Zu diesem Abstützen dürfte nach dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 VRPG eine Verordnungsbestimmung genügen, da nur eine Verankerung in der Gesetzgebung verlangt wird. Datenschutzrechtlich dürfte ein Abstützen mit einer Verordnungsbestimmung solange genügen, als auf die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten verzichtet wird (und genau dies ist mit ihrer E-Billing-Lösung auch vorgesehen: Verzicht auf den E- Billing-Weg für Kosten für Administrativmassnahmen). Damit ist aber auch gesagt, dass die Rechtsgrundlage für die erfolgende Datenbekanntgabe eine verfahrensrechtliche ist. Das Verfahrensrecht muss den speziellen Weg der Verfügungseröffnung vorsehen. Die verfahrensrechtliche Bestimmung stützt damit auch den erfolgenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ab. Ein solcher Eingriff erfolgt auch durch die nach VRPG vorgegebene Zustellung durch die Post. Diese nimmt selbständige Datenbearbeitungen vor, die ihr das Verfahrensrecht zuweist. Es handelt sich somit nicht um eine Auslagerung (Outsourcing) sondern um eine selbständige Datenbearbeitung durch die für die Verfügungszustellung zuständige Stelle. Es steht damit in der Verantwortung des Verordnungsgebers dafür zu sorgen, dass auf dem von ihm vorgegebenen Zustellungsweg den Datenschutzanforderungen Genüge getan wird. Im Rahmen des von Ihnen aufgezeigten Konzepts (Anknüpfen an den rechtlichen Vorgaben, die sich der E-Billing-Betreiber gegeben hat) scheinen die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen - für nicht besonders schützenswerte Daten - eingehalten. 4. Erläuterungen zu den Artikeln Titel und Ingress In Anbetracht der Tatsache, dass gewisse allgemeine Bestimmungen der Verordnung für alle Rechnungstypen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes zur Anwendung kommen (Zahlungsfristen und -termine, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, den Erlass und die Abschreibung von Forderungen, die Verzinsung und neu die elektronische Rechnungsstellung) wird der Titel angepasst.

5 3 Der Ingress wird mit Hinweisen auf Art. 77 und 80 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) ergänzt. Artikel 1 Die Regelung des Geltungsbereichs in Abs. 1 wird vereinfacht. Art. 1 Abs. 2 hält fest, dass die Bestimmungen über Zahlungsfristen und -termine, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, den Erlass und die Abschreibung von Forderungen, die Verzinsung sowie die elektronische Rechnungsstellung für alle Forderungen aus dem Aufgabenbereich des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes gelten sollen. Dies entspricht der bereits bestehenden oder hinsichtlich der e-rechnungen vorgesehenen Praxis. Die Formulierungen in den Art. 8 bis 12b werden entsprechend allgemeiner gestaltet. Artikel 4a Die Bestimmungen über Voraus- und Barzahlung werden neu unabhängig von der Besteuerung der Strassenfahrzeuge - für alle Forderungen aus dem Aufgabenbereich des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes in Artikel 8 Abs. 2 (Zahlungsfristen) geregelt. Beibehalten werden die Sondervorschriften bezüglich den Fahrzeugsteuern und -gebühren, welche sich auf Art. 11 und 16 Abs. 4 SVG sowie Art. 106 VZV stützen. Artikel 8 Die heutige Vorschrift über Zahlungsfristen und -termine wird durch einen Abs. 2 ergänzt, wonach die Bezugsbehörde bei der Erbringung von Dienstleistungen auch eine Bar- oder Vorauszahlung vorsehen kann. Die Vollständigkeit des Zahlungseingangs wird dadurch unterstützt. Artikel 9 bis 12 Der Geltungsbereich der jeweiligen Artikel (Zahlungserleichterung, Einnahmenverzicht, Abschreibung, Verzugs- und Vergütungszins) wird durch entsprechende Textanpassungen auf alle Forderungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes erweitert. Artikel 12a Bei den Rechnungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes handelt es sich mehrheitlich um Massenverfügungen. Die Zustellung richtete sich bislang nach den üblichen Vorgaben des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Da die Zustellung bei der elektronischen Rechnungsstellung nicht auf dem Postweg erfolgt, sind abweichende materielle gesetzliche Vorschriften erforderlich. Art. 12a Abs. 1 regelt diesen Sachverhalt. Abs. 2 verdeutlicht, dass die Ablehnung einer elektronischen Rechnung nicht zu einer Wiederholung der ursprünglichen Rechnungsstellung führt, sondern dass bei einer Ablehnung der Rechnung oder bei einem unbeachteten Ablauf der Zahlungsfristen die Zahlungserinnerung per Post zugestellt wird. Damit können im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung keine Vorteile bei den Zahlungsfristen erlangt werden. Die Gleichbehandlung aller Rechnungsempfänger ist sichergestellt. Abs. 3 hält fest, dass kein Anspruch auf elektronische Rechnungsstellung besteht. Damit soll unnötiger Aufwand dort vermieden werden, wo die Einbringlichkeit der Forderung auf diesem Wege grundsätzlich fraglich ist oder die elektronische Rechnung aus noch nicht abzusehenden technischen oder organisatorischen Gründen zu Problemen in der Rechnungsstellung oder im Mahnwesen führt. Artikel 12b Abs. 1 regelt grundsätzlich die Datenweitergabe an die Finanzinstitute zur Präsentation der Rechnungsinhalte und -belege bei den angemeldeten Kundinnen und Kunden. Für den Datenschutz und die Datensicherheit im Bereich der Finanzinstitute gelten deren übliche Standards, welche höchsten Ansprüchen genügen.

6 4 Abs. 2 schliesst die Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit besonders schützenswerten Daten (z.b. Administrativmassnahmen) ausdrücklich aus. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesen Fällen nach dem herkömmlichen Verfahren. Artikel 15a Art. 15a wurde per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Er regelt im Zusammenhang mit den Ausnahmen von der Steuerpflicht bei behinderten Personen den Begriff des gemeinsamen Haushaltes und konkretisiert damit Art. 3 Abs. 2 Bst d des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG). Dabei wurde die Regelung von Art. 52g der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) übernommen, welche denselben Sachverhalt im Bereich des Sozialversicherungsrechts (Art. 29septies AHVG) abdeckt. Art 52g AHVV sieht einen überwiegenden Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt als gegeben an, wenn sich die pflegebedürftigen Personen während mindestens 180 Tagen im Jahr in einer Hausgemeinschaft mit der betreuenden Person aufhalten (BGE 129 V 352). Der neue Abs. 3 trägt diesem Umstand im Interesse der Betroffenen Rechnung und führt zu einer geringfügigen Lockerung der geltenden Praxis. Die Ausnahme von der Steuerpflicht würde von Jahr zu Jahr festgestellt und nach entsprechendem Nachweis rückwirkend für das jeweilige Steuerjahr gewährt. Die im Voraus zu bezahlenden Steuern werden zurückerstattet. Artikel 23 Die Rückerstattungen aus dem Flottenrabatt erfolgen zwischen März und Juni des jeweiligen Jahres. Die Abrechnung setzt einerseits den Jahresabschluss des Vorjahres voraus, andererseits müssen diese aufwändigen manuellen Arbeiten aufgrund der organisatorischen Überlastung während der Jahresavisierung der Motorfahrzeugsteuern im Januar und Februar jeweils durch den Fachbereich zurückgestellt werden. Die heutige Verordnungsregelung, wonach der Flottenrabatt zu Beginn der neuen Steuerperiode zurückerstattet wird, trägt dieser Tatsache zu wenig Rechnung. Die Formulierung nach Beginn der neuen Steuerperiode wird den tatsächlichen Verhältnissen besser gerecht und gibt der Bezugsbehörde den entsprechenden Gestaltungsspielraum. Inkraftsetzung Diese Vollzugsvorschriften treten am 1. Dezember 2011 in Kraft. Damit stehen die gesetzlichen Grundlagen bereit, dass bereits mit der Motorfahrzeugsteueravisierung 2012 elektronische Rechnungen aufgrund einer vorgängigen Anmeldung versandt werden können. 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Die Vorlage steht nicht im Widerspruch zu den Richtlinien der Regierungspolitik und anderen wichtigen Planungen. Sie dient im Wesentlichen dem Vollzug der Finanzhaushaltsgesetzgebung. 6. Finanzielle Auswirkungen Durch den Versand von e-rechnungen ergibt sich ein mittelfristiges Einsparungspotential von rund CHF jährlich (geschätzte Annahme e-rechnungen). Die Einsparungseffekte werden in der Laufenden Rechnung des Amtes für Informatik und Organisation (KAIO) realisiert, welches die Kosten für Porto, Materialkosten und Druck der Rechnungen zentral führt. 7. Personelle und organisatorische Auswirkungen Es sind keine personellen Auswirkungen zu erwarten. Die organisatorischen Anpassungen erfolgen im Rahmen der bestehenden Ressourcen.

7 5 8. Auswirkungen auf die Gemeinden Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden. 9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Vorlage unterstützt die volkswirtschaftlichen Zielsetzungen im Bereich der e-government Strategie Schweiz. 10. Antrag Die Polizei- und Militärdirektion beantragt dem Regierungsrat, dem vorliegenden Erlass zuzustimmen. Bern, 15. September 2011 DER POLIZEI- UND MILITÄRDIREKTOR Hans-Jürg Käser Regierungsrat

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