Projekt Zukunft Finanzwesen Erläuterungen zum Substanzerhaltungskapital, zu den Reinvestitionsmitteln und zum Vermögensgrundstock in der Doppik

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Verabschiedung des Kirchlichen Gesetzes über das Finanzmanagement in der Evang. Landeskirche in Württemberg (HHO) in der Sitzung der Landessynode am 24. November 2016 möchten wir Ihnen gerne grundlegende Informationen zum neuen doppischen Finanzmanagement zukommen lassen. Von besonderem Interesse sind die geänderten Regelungen zum Vermögensgrundstock sowie zum Substanzerhaltungskapital - SEK- (bisher: Substanzerhaltungsrücklage) und der neu im Gesetz verankerten Darstellung von Reinvestitionsmitteln -RIM-. Die beigefügten Informationen sollen Ihnen den aktuellen Gesetzesstand unter der doppischen Drei-Komponenten-Rechnung erläutern. Hierzu stellen wir Ihnen zunächst die Grundzüge der Drei-Komponenten-Rechnung dar, bevor wir anschließend die Reinvestitionsmittel und das Substanzerhaltungskapital sowie den Vermögensgrundstock beschreiben. Während der Herbstsynode 2016 wurde aufgrund des hohen Diskussionsbedarfs in der Synode klargestellt, dass im Zuge der Ausarbeitung der Durchführungsverordnung noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 2019 weiter über Optimierungen im Bereich des Substanzerhaltungskapitals und der Reinvestitionsmittel nachgedacht werden kann. Die gegebenenfalls hieraus resultierenden Änderungen am Gesetzeswortlaut wären in den kommenden Synodalsitzungen einzubringen. Die Arbeitsgruppensitzungen werden sich daher im Jahr 2017 weiterhin mit diesen Themen beschäftigen, so dass in der Herbstsynode 2017 gegebenenfalls gemeinsam mit Änderungen, die sich aus der Ausarbeitung der DVO ergeben, eine nochmalige Anpassung erfolgen kann (sofern dies notwendig erscheint). Eine weitere Verschiebung erscheint aufgrund der beginnenden Softwareprogrammierung in 2018 nicht möglich. Bei Rückfragen dürfen Sie sich gerne an das Projekt Zukunft Finanzwesen ( zukunft-finanzwesen@elk-wue.de) wenden. Alle aktuellen Informationen aus dem Projekt können Sie auf unserer Homepage einsehen. Mit freundlichen Grüßen Projekt Zukunft Finanzwesen Stand:

2 Drei-Komponenten-Rechnung Der Jahresabschluss der Evang. Landeskirche in Württemberg besteht zukünftig aus einer Ergebnis- und Finanzrechnung sowie einer Bilanz (Drei- Komponenten-Rechnung). Die Ergebnisrechnung beinhaltet die ergebniswirksamen Vorgänge (alle Aufwendungen und Erträge) der laufenden Verwaltungstätigkeit. Sie ist mit einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung vergleichbar. Ihr Ergebnis erhöht oder reduziert die Eigenkapitalposition in der Bilanz. Die Finanzrechnung enthält sämtliche Ein- und Auszahlungen einer Rechnungsperiode (alle Zahlungsströme). Sie zeigt die Änderungen des Bestands an liquiden Mitteln. Der Saldo der Finanzrechnung erhöht oder vermindert die Position der liquiden Mittel (Position II.4. der Aktiva) in der Bilanz. Die Finanzrechnung ist in drei Teile unterteilt. Man unterscheidet die Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit (zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge des Ergebnishaushalts), den Investitionsteil, in dem alle investiven Ein- und Auszahlungen abgebildet werden und den Finanzierungsteil, der die Ein- und Auszahlungen aus Kreditaufnahmen und tilgung enthält. Für den Teil der Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit wird die Finanzrechnung als Schattenbuchhaltung mitgebucht. Das bedeutet, dass die Einund Auszahlungskonten nicht direkt durch Buchungssätze angesprochen, sondern durch die Buchung von zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträgen im Ergebnishaushalt systemtechnisch mitgebucht werden. Die Bilanz beinhaltet die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital. Sie ist in Kontoform aufzustellen. Die folgende Abbildung zur Drei-Komponentenrechnung verdeutlicht das Zusammenspiel der Ergebnis- und Finanzrechnung sowie der Bilanz: Stand:

3 Finanzrechnung Bilanz Ergebnisrechnung AKTIVA PASSIVA + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit I Anlagevermögen I Eigenkapital + ordentliche Erträge - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Basiskapital - ordentliche Aufwendungen = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus 2. Sachanlagen 2. Vermögensgrundstock = ordentliches Ergebnis laufender Verwaltungstätigkeit 3. Finanzanlagen 2.1 Geldvermögensgrundstock + außerordentliche Erträge + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit II Umlaufvermögen 2.2 Sachvermögensgrundstock - außerordentliche Aufwendungen - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 1. Vorräte 2.3 Substanzerhaltungskapital = Sonderergebnis 2. Forderungen 3. Stiftungskapital - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren Investitionstätigkeit 3. Wertpapiere 4. Substanzerhaltungskapital, soweit = Gesamtergebnis + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks nicht Teil des Vermögensgrundstocks 5. Rücklagen 6. Fehlbeträge des ordentlichen +/- Entnahme/Zuführung zu den Rücklagen 5. Sonstiges Umlaufvermögen Ergebnisses = Saldo nach Rücklagenentnahme/-zuführung = Ergebnis der Investitions- und III Aktive Rechnungsabgrenzungsposten II Sonderposten IV Sonderposten für geleistete III Rückstellungen = Änderung des Finanzierungsmittelbestands Investitionszuschüsse IV Verbindlichkeiten Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln davon Bindung von Reinvestitionsmitteln davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungskapital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungskapital V Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag AKTIVA Anhang zur Bilanz (Liquiditätsübersicht) V Passive Rechnungsabgrenzungsposten PASSIVA Finanzvermögen I Anlagevermögen 3. Finanzanlagen II Umlaufvermögen 2. Forderungen 3. Wertpapiere 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks = Finanzvermögen - Anteil an rückgedeckten Mitteln für lfd. Zahlungen (1/12 d. durchschn. HH-Volumens der letzten 3 HH-Jahre) - Anteil an rückgedeckten Mitteln für Rückstellungen - Anteil an zweckentsprechend gebundenen Reinvestitionsmitteln - Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK des Vermögensgrundstocks - Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK der Gebäude, die nicht Teil des Vermögensgrundstocks sind = frei verfügbares Finanzvermögen Stand:

4 Reinvestitionsmittel ( 19 und 83 HHO) Reinvestitionsmittel stellen liquide Mittel dar, die einen Teil des aus dem Ergebnis des Finanzhaushalts beziehungsweise der Finanzrechnung ermittelten Finanzvermögens 1 zweckentsprechend für Reinvestitionen binden. Planung 19 Reinvestitionsmittel (1) Für die Berechnung der jährlich zweckentsprechend zu bindenden Reinvestitionsmittel ( 16 Nummer 12) ist die Höhe der Abschreibungen nach 70 um die anteilig aufgelösten Sonderposten nach 67 Absatz 4 zu vermindern. (2) Die Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln im Finanzhaushalt ( 16 Nummer 12) darf nur zur Finanzierung von wertsteigernden Maßnahmen oder Ersatzinvestitionen geplant werden. (3) Im Haushaltsplan der Kirchengemeinden kann für das einzelne Haushaltsjahr von der zweckentsprechenden Bindung von Reinvestitionsmitteln gemäß Absatz 1 abgesehen werden, wenn sonst das Finanzvermögen für eine angemessene Erfüllung der Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Die Genehmigung des Haushalts der Kirchengemeinden ist in diesem Fall mit Auflagen zur Erstellung eines Immobilienkonzeptes oder der Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zu verbinden, die erwarten lassen, dass künftig die vorgeschriebenen Reinvestitionsmittel gebunden werden können. Die Genehmigung ist in diesen Fällen dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Die unterbliebene zweckentsprechende Bindung von Reinvestitionsmitteln ist in der Übersicht nach 81 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen und in den Folgejahren darzustellen. Die Reinvestitionsmittel sind in Höhe der Abschreibungen nach 70 abzüglich der anteilig aufgelösten Sonderposten nach 67 Absatz 4 im Finanzhaushalt durch den nachrichtlichen Ausweis zu planen und zu binden. Sie werden also während der Abschreibungsphase gebildet und werden danach durch die Bildung des Substanzerhaltungskapitals abgelöst (siehe Seite 10 ff.). Die Inanspruchnahme der Reinvestitionsmittel wird ebenfalls im Finanzhaushalt nachrichtlich ausgewiesen und darf dort nur zur Finanzierung von wertsteigernden Maßnahmen oder Ersatzinvestitionen geplant werden. 1 Unter dem Finanzvermögen sind die Bilanzpositionen Finanzanlagen des Anlagevermögens sowie die Bilanzpositionen Forderungen, Wertpapiere und Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks des Umlaufvermögens zu verstehen. Stand:

5 Finanzhaushalt Ergebnishaushalt + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit + ordentliche Erträge - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - ordentliche Aufwendungen = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit = ordentliches Ergebnis + außerordentliche Erträge + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit - außerordentliche Aufwendungen - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit = Sonderergebnis Investitionstätigkeit + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren = Gesamtergebnis - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. = Ergebnis der Investitions- und = Änderung des Finanzierungsmittelbestands +/- Entnahme/Zuführung zu den Rück lagen = Saldo nach Rücklagenentnahme/-zuführung Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln davon Bindung von Reinvestitionsmitteln davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungsk apital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungsk apital Stand:

6 Ausführung / Abschluss 83 Reinvestitionsmittel (1) Für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind Reinvestitionsmittel im Finanzvermögen zweckentsprechend zu binden und berichtsseitig auszuweisen. (2) Reinvestitionsmittel dürfen nur zur Finanzierung von werterhaltenden oder wertsteigernden Maßnahmen oder Ersatzinvestitionen in Anspruch genommen werden. Analog zur Planung werden die Bindung und die Inanspruchnahme der Reinvestitionsmittel auch in der Finanzrechnung nachrichtlich ausgewiesen. Allerdings erfolgt hier auch ein nachrichtlicher Ausweis des Bestandes an Reinvestitionsmitteln im Anhang der Bilanz. Die Reinvestitionsmittel werden jedoch nicht systemtechnisch gebucht, sondern nur im Zusammenhang mit der Ableitung des frei verfügbaren Finanzvermögens betrachtet. Sie werden nachrichtlich im Anhang zur Bilanz von dem gesamten Finanzvermögen abgezogen und dienen so zur Ermittlung der frei verfügbaren Liquidität. Hierzu wird eine automatisierte berichtsseitige Auswertung in der Finanzsoftware zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zur Planung dürfen die Reinvestitionsmittel zur Finanzierung von wertsteigernden und werterhaltenden Maßnahmen oder Ersatzinvestitionen in Anspruch genommen werden (vgl. 83 Abs. 2 HHO). Die frei verfügbare Liquidität reduziert sich damit entsprechend. Die folgenden Darstellungen zeigen beispielhaft die Systematik der Reinvestitionsmittel. Stand:

7 Finanzrechnung Bilanz Ergebnisrechnung AKTIVA PASSIVA + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit I Anlagevermögen I Eigenkapital + ordentliche Erträge - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Basiskapital - ordentliche Aufwendungen = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus 2. Sachanlagen Vermögensgrundstock = ordentliches Ergebnis laufender Verwaltungstätigkeit 3. Finanzanlagen 2.1 Geldvermögensgrundstock + außerordentliche Erträge + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit II Umlaufvermögen 2.2 Sachvermögensgrundstock - außerordentliche Aufwendungen - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 1. Vorräte 2.3 Substanzerhaltungskapital = Sonderergebnis 2. Forderungen 3. Stiftungskapital - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren Investitionstätigkeit 3. Wertpapiere 4. Substanzerhaltungskapital, soweit = Gesamtergebnis + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks nicht Teil des Vermögensgrundstocks 5. Rücklagen 6. Fehlbeträge des ordentlichen +/- Entnahme/Zuführung zu den Rücklagen = Ergebnis der Investitions- und 5. Sonstiges Umlaufvermögen III Aktive Rechnungsabgrenzungsposten IV Sonderposten für geleistete Ergebnisses II Sonderposten III Rückstellungen = Saldo nach Rücklagenentnahme / - zuführung = Änderung des Finanzierungsmittelbestands Investitionszuschüsse IV Verbindlichkeiten Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln davon Bindung von Reinvestitionsmitteln davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungskapital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungskapital V Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag AKTIVA V Passive Rechnungsabgrenzungsposten PASSIVA Anhang zur Bilanz (Liquiditätsübersicht) Finanzvermögen I Anlagevermögen 3. Finanzanlagen II Umlaufvermögen 2. Forderungen 3. Wertpapiere 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks = Finanzvermögen - Anteil an rückgedeckten Mitteln für lfd. Zahlungen (1/12 d. durchschn. HH-Volumens der letzten 3 HH-Jahre) - Anteil an rückgedeckten Mitteln für Rückstellungen - Anteil an zweckentsprechend gebundenen Reinvestitionsmitteln Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK des Vermögensgrundstocks - Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK der Gebäude, die nicht Teil des Vermögensgrundstocks sind = frei verfügbares Finanzvermögen Buchungslogik Abschreibung Für die bestehenden Gebäude wird die Abschreibung verbucht. In diesem Beispiel wären dies ingesamt über alle abzuschreibenden Gebäude Buchungssatz: Abschreibungsaufwand an Sachanlagen Der Ausweis der Reinvestitionsmittel im Anhang muss entsprechend angepasst werden (um erhöht werden). Dies erfolgt nicht durch eine Buchung, sondern durch einen automatisierten Ausweis. In der Finanzrechnung muss der nachrichtliche Ausweis der gebundenen Reinvestitionsmittel ebenfalls um erhöht werden. Stand:

8 Finanzrechnung Bilanz Ergebnisrechnung AKTIVA PASSIVA + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit I Anlagevermögen I Eigenkapital + ordentliche Erträge - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Basiskapital - ordentliche Aufwendungen = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus 2. Sachanlagen Vermögensgrundstock = ordentliches Ergebnis laufender Verwaltungstätigkeit 3. Finanzanlagen 2.1 Geldvermögensgrundstock + außerordentliche Erträge + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit II Umlaufvermögen 2.2 Sachvermögensgrundstock - außerordentliche Aufwendungen - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Vorräte 2.3 Substanzerhaltungskapital = Sonderergebnis 2. Forderungen 3. Stiftungskapital - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren Investitionstätigkeit 3. Wertpapiere 4. Substanzerhaltungskapital, soweit = Gesamtergebnis + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks nicht Teil des Vermögensgrundstocks 5. Rücklagen 6. Fehlbeträge des ordentlichen +/- Entnahme/Zuführung zu den Rücklagen = Ergebnis der Investitions- und 5. Sonstiges Umlaufvermögen III Aktive Rechnungsabgrenzungsposten IV Sonderposten für geleistete Ergebnisses II Sonderposten III Rückstellungen = Saldo nach Rücklagenentnahme / - zuführung = Änderung des Finanzierungsmittelbestands Investitionszuschüsse IV Verbindlichkeiten Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln davon Bindung von Reinvestitionsmitteln davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungskapital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungskapital V Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag AKTIVA Anhang zur Bilanz (Liquiditätsübersicht) Finanzvermögen I Anlagevermögen 3. Finanzanlagen II Umlaufvermögen 2. Forderungen V Passive Rechnungsabgrenzungsposten PASSIVA 3. Wertpapiere 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks = Finanzvermögen - Anteil an rückgedeckten Mitteln für lfd. Zahlungen (1/12 d. durchschn. HH-Volumens der letzten 3 HH-Jahre) - Anteil an rückgedeckten Mitteln für Rückstellungen - Anteil an zweckentsprechend gebundenen Reinvestitionsmitteln Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK des Vermögensgrundstocks - Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK der Gebäude, die nicht Teil des Vermögensgrundstocks sind = frei verfügbares Finanzvermögen Buchungslogik Anschaffung einer Ersatzinvestition In diesem Beispiel wird eine Küche im Wert von als Ersatz für eine alte, kaputte Küche angschafft. Buchungssatz: Sachanlagen an Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Für die Bezahlung der Rechnung für die Küche können die im Anhang ausgewiesenen Reinvestitionsmittel verwendet werden. Diese müssen dort entsprechend um reduziert werden. Dies erfolgt nicht durch eine Buchung, sondern durch einen automatisierten Ausweis. In der Finanzrechnung muss die Inanspruchnahme der Reinvestitionsmittel ebenfalls nachrichtlich ausgewiesen werden. Stand:

9 In der rein kaufmännischen Buchführung werden liquide Mittel nicht gebunden. Der Kaufmann verbucht in der Ergebnisrechnung über die Nutzungsdauer einer Investition verteilt zum einen den jährlichen Abschreibungsaufwand und zum anderen im Falle einer bezuschussten Investition einen Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens, der in Höhe des Zuschusses gebildet und ebenfalls über die Nutzungsdauer der bezuschussten Investition aufgelöst wird. Beide Vorgänge sind nicht zahlungswirksam. Der Ergebnisbelastung (Abschreibung abzüglich der aufgelösten Sonderposten) steht somit keine Auszahlung gegenüber. Während die Ergebnisrechnung ausgeglichen ist, werden auf diese Weise Finanzmittel in der parallel gebuchten Finanzrechnung frei, die in der doppischen Buchführung zur freien Verfügung stehen. Dieses Phänomen wird als Kapitalfreisetzungseffekt bezeichnet. Die folgende Abbildung soll diesen Effekt grafisch verdeutlichen: In der üblichen doppischen Buchführung kann man über diese freigesetzten liquiden Mittel frei verfügen. Sie können damit auch für Neuanschaffungen und Erweiterungen verwendet werden. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass am Ende der Nutzungsdauer von Anlagegütern nicht mehr genügend liquide Mittel für eine Ersatzinvestition zur Verfügung stehen. Dieser Gefahr muss der Kaufmann durch eine präzise Reinvestitionsund Abschreibungsplanung entgegen wirken. Bei der Landeskirche soll mit Hilfe der Bindung der Reinvestitionsmittel im Finanzvermögen genau diese Gefahr ohne den sonst notwendigen Planungsaufwand vermieden werden. Stand:

10 Substanzerhaltungskapital ( 19 a und 83 a HHO) In der doppischen Buchführung ist eine strikte Trennung von werterhaltendem Aufwand (Instandhaltung, Sanierung), der sich im Ergebnishaushalt widerspiegelt und wertsteigernden Maßnahmen (Verbesserung eines Vermögensgegenstandes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus), die im Finanzhaushalt abzubilden sind, vorgesehen. Im ersten Fall handelt es sich weder um eine Investition noch um eine Reinvestition. Es findet somit keine Aktivierung und damit auch keine Abschreibung des eingesetzten Kapitals statt. Werterhaltender Aufwand findet sich im Ergebnishaushalt wieder und wird zusätzlich im Finanzhaushalt systemtechnisch mitgebucht und über diesen zahlbar gemacht. Wertsteigernde Maßnahmen hingegen schlagen sich zum Zeitpunkt der Investition oder Reinvestition nicht im Ergebnishaushalt sondern nur im Finanzhaushalt nieder. Sie werden dort zahlbar gemacht und erhöhen gleichzeitig das Anlagevermögen. Auf Grund dieser Tatsache werden künftig einige Maßnahmen, die bisher im Vermögenshaushalt abgebildet wurden, im Ergebnishaushalt abzubilden sein. Da es sich hierbei auch um sehr hohe werterhaltende Aufwendungen handelt (z.b. Deckung eines Kirchendachs, Renovierungen in der Kirche, ), könnte es passieren, dass ein Ausgleich des Ergebnishaushalts (hier ist der Haushaltsausgleich künftig vorgesehen) aus den laufenden Erträgen eines Haushaltsjahres nicht möglich ist und sich der Fehlbetrag auf lange Zeit fortschreiben würde bzw. nach zwei Jahren auf das Basiskapital (vgl. 78 neue HHO) zu verrechnen wäre. Um dies zu vermeiden und wie bisher auch Vorsorge für Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, wurde neben den Reinvestitionsmitteln das Substanzerhaltungskapital (SEK) als Ersatz für die bisher gebildete Substanzerhaltungsrücklage eingeführt. Planung 19 a Substanzerhaltungskapital (1) Für abgeschriebene Gebäude wird Substanzerhaltungskapital in Höhe der während des Abschreibungszeitraums zu bindenden Reinvestitionsmittel ( 19 Absatz 1) aufgebaut. (2) Die Verwendung von Substanzerhaltungskapital im Ergebnishaushalt ( 15 Absatz 1 Nummer 1) darf nur zu Finanzierung von werterhaltenden Maßnahmen geplant werden. (3) Im Haushaltsplan der Kirchengemeinden kann für das einzelne Haushaltsjahr vom Aufbau von Substanzerhaltungskapital gemäß Absatz 1 abgesehen werden, wenn sonst das Finanzvermögen für eine angemessene Erfüllung der Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Die Genehmigung des Haushalts der Kirchengemeinden ist in diesem Fall mit Auflagen zur Erstellung eines Immobilienkonzeptes oder der Durchführung Stand:

11 anderer geeigneter Maßnahmen zu verbinden, die erwarten lassen, dass künftig der Aufbau von Substanzerhaltungskapital erfolgt. Die Genehmigung ist in diesen Fällen dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Der unterbliebene Aufbau von Substanzerhaltungskapital ist in der Übersicht nach 81 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen und in den Folgejahren darzustellen. Im Gegensatz zur bisherigen Substanzerhaltungsrücklage wird das Substanzerhaltungskapital nur für abgeschriebene Gebäude gebildet. Mit Ende der Nutzungsdauer wird also die Bildung der Reinvestitionsmittel (siehe Seite 4) durch die Bildung des Substanzerhaltungskapitals ersetzt. Die Berechnung des zuzuführenden Betrages erfolgt analog zu den Reinvestitionsmitteln (Abschreibungen abzüglich der anteilig aufgelösten Sonderposten). Da es sich aber im Gegensatz zu den ausschließlich nachrichtlich ausgewiesenen Reinvestitionsmitteln beim Substanzerhaltungskapital um eine eigene Bilanzposition auf der Passivseite handelt, muss die Zuführung sowie die Entnahme aus dem Substanzerhaltungskapital auch im Ergebnishaushalt geplant werden. Dadurch, dass man das Substanzerhaltungskapital erst für abgeschriebene Gebäude bilden muss, wird gegenüber dem Status quo (Substanzerhaltungsrücklage) eine Mehrbelastung vermieden. Die Höhe der Reinvestitionsmittel beziehungsweise des nach der Abschreibungsphase zu bildenden Substanzerhaltungskapitals, entspricht der alten Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage. Die Entnahme aus dem Substanzerhaltungskapital darf nur für werterhaltende Maßnahmen im Ergebnishaushalt geplant werden. Die ergebniswirksame Ansammlung und Auflösung des Substanzerhaltungskapitals soll dafür sorgen, dass ein künftig auftretender größerer Aufwand zum Zeitpunkt seiner Entstehung nicht in voller Höhe den Ergebnishaushalt eines Einzeljahres belastet, sondern diese Belastung durch die vorsorgliche Ansammlung des Substanzerhaltungskapitals auf die Jahre vor seiner Entstehung verteilt wird. Um auch über genügend Finanzmittel zur Finanzierung einer größeren werterhaltenden Maßnahme zu verfügen, soll das Substanzerhaltungskapital finanzgedeckt sein. Daher werden auch hier die Inanspruchnahme sowie die Bindung dieser Mittel durch einen nachrichtlichen Ausweis im Finanzhaushalt geplant. Stand:

12 Finanzhaushalt Ergebnishaushalt + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit + ordentliche Erträge - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Entnahmen aus dem Substanzerhaltungskapital = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit - ordentliche Aufwendungen Zuführungen zum Substanzerhaltungskapital + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit = ordentliches Ergebnis - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit + außerordentliche Erträge Investitionstätigkeit - außerordentliche Aufwendungen = Sonderergebnis + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. = Gesamtergebnis = Ergebnis der Investitions- und = Änderung des Finanzierungsmittelbestands +/- Entnahme/Zuführung zu den Rück lagen = Saldo nach Rücklagenentnahme/-zuführung Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln davon Bindung von Reinvestitionsmitteln davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungsk apital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungsk apital Stand:

13 Ausführung / Abschluss 83 a Substanzerhaltungskapital (1) Für Gebäude ist zur Finanzierung von werterhaltenden Maßnahmen Substanzerhaltungskapital finanzgedeckt auszuweisen. (2) Substanzerhaltungskapital darf nur zu Finanzierung von werterhaltenden Maßnahmen im Ergebnishaushalt ( 15 Absatz 1 Nummer 1) verwendet werden. Bei dem Substanzerhaltungskapital handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine Bilanzposition auf der Passivseite. Je nachdem, ob es sich um ein Gebäude handelt, welches dem Vermögensgrundstock zugeordnet ist oder nicht, wird das Substanzerhaltungskapital entweder als Unterposition dem Vermögensgrundstock zugeordnet oder in der dafür vorgesehenen Position unterhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Die Zuführung zum und die Entnahme aus dem Substanzerhaltungskapital wird damit direkt in der Finanzbuchhaltung gebucht. Der Buchungssatz erfolgt dabei analog des Buchungssatzes für Rückstellungen (bei Bildung: Zuführung zum SEK (Aufwandskonto) an Substanzerhaltungskapital und bei Auflösung: Substanzerhaltungskapital an Entnahme aus dem SEK (Ertragskonto)). Wie bereits in der Planung beschrieben, soll das Substanzerhaltungskapital jedoch auch liquiditätsgedeckt sein. Dadurch, dass die Aktiv- und Passivseite der Bilanz nicht miteinander verbunden sind, ist die Sicherstellung der Liquidität für das SEK nicht durch eine systemtechnische Buchung innerhalb der Finanzbuchhaltung möglich, sondern kann analog der Reinvestitionsmittel nur nachrichtlich von dem im Anhang ausgewiesenen Finanzvermögen der Bilanz-Aktiva abgezogen und in der Finanzrechnung ausgewiesen werden. Die frei verfügbare Liquidität reduziert sich damit entsprechend. Die Bildung der Passivposition hat somit insgesamt den Vorteil, dass bei werterhaltenden Maßnahmen nicht nur Finanzmittel zur Finanzierung der Maßnahme zur Verfügung stehen, sondern auch ein Ergebnisausgleich durch die ertragswirksame Auflösung des Substanzerhaltungskapitals stattfinden kann. Analog zur Planung darf das Substanzerhaltungskapital nur für werterhaltende Maßnahmen verwendet werden. Stand:

14 Finanzrechnung Bilanz Ergebnisrechnung AKTIVA PASSIVA + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit I Anlagevermögen I Eigenkapital + ordentliche Erträge - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Basiskapital - ordentliche Aufwendungen = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus 2. Sachanlagen 2. Vermögensgrundstock = ordentliches Ergebnis laufender Verwaltungstätigkeit 3. Finanzanlagen 2.1 Geldvermögensgrundstock + außerordentliche Erträge + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit II Umlaufvermögen 2.2 Sachvermögensgrundstock (1) - außerordentliche Aufwendungen - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 1. Vorräte 2.3 Substanzerhaltungskapital = Sonderergebnis 2. Forderungen 3. Stiftungskapital - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren Investitionstätigkeit 3. Wertpapiere 4. Substanzerhaltungskapital, soweit = Gesamtergebnis + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, nicht Teil des Vermögensgrundstocks (2) - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 5. Rücklagen 6. Fehlbeträge des ordentlichen +/- Entnahme/Zuführung zu den Rücklagen = Ergebnis der Investitions- und 5. Sonstiges Umlaufvermögen III Aktive Rechnungsabgrenzungsposten IV Sonderposten für geleistete Ergebnisses II Sonderposten III Rückstellungen = Saldo nach Rücklagenentnahme / - zuführung = Änderung des Finanzierungsmittelbestands Investitionszuschüsse IV Verbindlichkeiten Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln davon Bindung von Reinvestitionsmitteln davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungskapital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungskapital V Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag AKTIVA Anhang zur Bilanz (Liquiditätsübersicht) Finanzvermögen I Anlagevermögen V Passive Rechnungsabgrenzungsposten PASSIVA 3. Finanzanlagen II Umlaufvermögen 2. Forderungen 3. Wertpapiere 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks = Finanzvermögen - Anteil an rückgedeckten Mitteln für lfd. Zahlungen (1/12 d. durchschn. HH-Volumens der letzten 3 HH-Jahre) - Anteil an rückgedeckten Mitteln für Rückstellungen - Anteil an zweckentsprechend gebundenen Reinvestitionsmitteln - Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK des Vermögensgrundstocks Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK der Gebäude, die nicht Teil des Vermögensgrundstocks sind = frei verfügbares Finanzvermögen (1) (2) Buchungslogik Zuführung Substanzerhaltungskapital Für bereits abgeschriebene Gebäude wird die Zuführung zum Substanzerhaltungskapital verbucht. In diesem Beispiel sind dies ( für Gebäude, die dem Vermögensgrundstock zugeordnet sind (1) und für die restlichen Gebäude (2) ). Buchungssatz: Zuführung zum SEK an Substanzerhaltungskapital / Substanzerhaltungskapital, soweit nicht Teil des Vermögendsgrundstocks Der Ausweis der rückgedeckten Mittel für Substanzerhaltungskapital im Anhang muss entsprechend angepasst werden. Dies erfolgt nicht durch eine Buchung. In der Finanzrechnung muss der nachrichtliche Ausweis der Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungskapital entsprechend angepasst werden. Stand:

15 Finanzrechnung Bilanz Ergebnisrechnung AKTIVA PASSIVA + Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit I Anlagevermögen I Eigenkapital + ordentliche Erträge Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Basiskapital - ordentliche Aufwendungen Sachanlagen 2. Vermögensgrundstock = ordentliches Ergebnis = Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus 3. Finanzanlagen 2.1 Geldvermögensgrundstock + außerordentliche Erträge laufender Verwaltungstätigkeit II Umlaufvermögen 2.2 Sachvermögensgrundstock (1) - außerordentliche Aufwendungen + Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 1. Vorräte 2.3 Substanzerhaltungskapital = Sonderergebnis - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 2. Forderungen 3. Stiftungskapital - Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren 3. Wertpapiere 4. Substanzerhaltungskapital, soweit = Gesamtergebnis Investitionstätigkeit 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, nicht Teil des Vermögensgrundstocks (2) + Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten etc. Guthaben bei Kreditinstituten Rücklagen - Auszahlungen für die Tilgung von Krediten etc. und Schecks 6. Fehlbeträge des ordentlichen +/- Entnahme/Zuführung zu den Rücklagen 5. Sonstiges Umlaufvermögen III Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Ergebnisses = Saldo nach Rücklagenentnahme / - zuführung = Ergebnis der Investitions- und II Sonderposten III Rückstellungen IV Verbindlichkeiten = Änderung des Finanzierungsmittelbestands V Nicht durch Eigenkapital gedeckter V Passive Rechnungsabgrenzungsposten Fehlbetrag AKTIVA PASSIVA Inanspruchnahme und zweckentsprechende Bindung von Mitteln des Finanzvermögens davon Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln Finanzvermögen davon Bindung von Reinvestitionsmitteln I Anlagevermögen davon Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für das Substanzerhaltungskapital davon Bindung von Mitteln für das Substanzerhaltungskapital IV Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Anhang zur Bilanz (Liquiditätsübersicht) 3. Finanzanlagen II Umlaufvermögen 2. Forderungen 3. Wertpapiere 4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks = Finanzvermögen - Anteil an rückgedeckten Mitteln für lfd. Zahlungen (1/12 d. durchschn. HH-Volumens der letzten 3 HH-Jahre) - Anteil an rückgedeckten Mitteln für Rückstellungen - Anteil an zweckentsprechend gebundenen Reinvestitionsmitteln - Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK des Vermögensgrundstocks Anteil an rückgedeckten Mitteln für SEK der Gebäude, die nicht Teil des Vermögensgrundstocks sind = frei verfügbares Finanzvermögen (1) (2) Buchungslogik Entnahme aus dem Substanzerhaltungskapital Für die Renovierungsmaßnahme in Höhe von eines Gebäudes soll Substanzerhaltungskapital verwendet werden. Je nachdem, ob es sich um ein Gebäude des Vermögensgrundstocks handelt oder nicht, wird eine Entnahme aus dem Substanzerhaltungskapital des Vermögensgrundstocks verbucht (1) oder aus der allgemeinen Position (2). 1. Buchungssatz: Instandhaltungsaufwand an Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Buchungssatz: Substanzerhaltungskapital (1) / Substanzerhaltungskapital, soweit nicht Teil des Vermögendsgrundstocks (2) an Entnahme aus SEK. Der nachrichtliche Ausweis der Inanspruchnahme von rückgedeckten Mitteln für Substanzerhaltungskapital in der Finanzrechnung sowie die Verringerung des Anteils an rückgedeckten Mitteln für SEK im Anhang muss entsprechend erfolgen. Stand:

16 Vermögensgrundstock ( 71 HHO) Bezüglich des Vermögensgrundstocks wurden die Wertgrenzen für die Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung, die dem Vermögensgrundstock zuzuführen sind, angehoben. Außerdem gelten die folgenden Wertgrenzen nun ebenfalls für die Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen von Grundvermögen. Das heißt, dass das Grundvermögen künftig nicht mehr vollständig dem Vermögensgrundstock zuzuführen ist. Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung sind in Höhe von 80 % des Wertes, der Euro übersteigt, und in voller Höhe des Wertes, der Euro übersteigt dem Vermögensgrundstock zuzuführen. Die folgenden drei Beispiele sollen diese Regelung nochmals verdeutlichen: Schenkung / Zuwendung in Zuführung zum Vermögensgrundstock in % Zuführung zum Vermögensgrundstock in % mit 0% mit 80% mit 0% mit 80% mit 100% Außerdem wurde der Paragraph dahingehend angepasst, dass die Substanzerhaltungsrücklage durch das Substanzerhaltungskapital ersetzt wurde. Stand:

17 Anhang (Zusammenwirken von Reinvestitionsmitteln und Substanzerhaltungskapital) Entwicklung der Reinvestitionsmittel und des zuzuführenden Substanzerhaltungskapitals bei einer wertsteigernden Maßnahme nach der Nutzungsdauer Gebäude Anschaffungs-/Herstellungskosten: Nutzungsdauer: 50 Jahre Wertsteigernde Maßnahme: (nach 60 Jahren Nutzungsdauer) Wertsteigernde Maßnahme i. H. v Die wertsteigernde Maßnahme wird über 50 Jahre (Nutzungsdauer des Gebäudes) abgeschrieben. Somit müssen auch Reinvestitionsmittel in der gleichen Höhe ( / 50 = ) gebunden werden. Die Bildung des Substanzerhaltungskapitals wird für das bereits abgeschriebene Gebäude weiter geführt. Durch die wertsteigernde Maßnahme erhöhen sich die Anschaffungs-/Herstellungskosten um Das neue Substanzerhaltungskapital berechnet sich also wie folgt: / 50 Jahre = Das Gebäude ist abgeschrieben. Die Bindung der Reinvestitionsmittel wird durch die gleich hohe Bildung des Substanzerhaltungskapitals ersetzt. AFA RIM RIM SEK SEK Jahr 50 Jahr 60 Jahr 110 Legende Reinvestitionsmittel ohne die wertsteigernde Maßnahme Substanzerhaltungskapital ohne die wertsteigernde Maßnahme Reinvestitionsmittel mit wertsteigernder Maßnahme Substanzerhaltungskapital mit wertsteigernder Maßnahme Stand:

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