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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer am Dienstag, 30. Juni 2009 zum Thema Land Oberösterreich bringt Verfassungsklage gegen das Krankenkassen-Sanierungspaket ein

2 Seite 2 Land Oberösterreich bringt Verfassungsklage gegen das Krankenkassen-Sanierungspaket ein Zur Ausgangssituation Der Bund hat versucht die Finanznot verschiedener Krankenkassen durch das sogenannte "Kassensanierungspaket" zu lindern. Dieses Paket wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes am 19. Mai 2009 vom Nationalrat und am 5. Juni 2009 vom Bundesrat beschlossen und am 17. Juni 2009 kundgemacht. Das Bundesland Oberösterreich wird nun gegen einen Teil dieses Paket eine Verfassungsklage an die Bundesregierung einbringen, da dieser sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Grundrecht auf Eigentum widerspricht. Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer wird diesen Antrag am Montag, den 6. Juli 2009 der Oö. Landesregierung vorlegen. Das Sanierungs-Paket in Kurzfassung Das Kassensanierungspaket sieht unter anderem vor, dass die gebundene Rücklage im Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen - das sind rund 42,5 Millionen Euro - aufgelöst werden soll. Diese so genannten "Katastrophenmittel" wurden im Wesentlichen aus Beiträgen der Gebietskrankenkassen gebildet. Davon soll nun die Wiener Gebietskrankenkasse 33 Millionen Euro erhalten. Bei einer Aufteilung dieser Rücklage nach dem für den Ausgleichfonds allgemeinen Aufteilungsschlüssel bzw. bei einer Mittelzuteilung im Verhältnis der Einzahlungen der Beiträge im Jahr 2008 stehen der Wiener Gebietskrankenkasse aber lediglich rund 10 Millionen Euro zu. Der Übergenuss für die Wiener Gebietskrankenkasse beträgt daher rund 23 Millionen Euro. Der Restbetrag 9,5 Millionen Euro soll dann an die übrigen Kassen aufgeteilt werden. Fazit Bewertet man diese Neuverteilung der Gelder des Ausgleichsfonds 2009 und die im Budgetbegleitgesetz beschlossenen Maßnahmen (Auflösung des Katastrophenfonds, Übertragung der Mehrwertsteuerüberdeckung auf Kassen mit negativem Reinvermögen, Verteilung der zusätzlichen 45 Millionen Euro an Kassen mit negativem Reinvermögen und Forderungsverzicht des Bundes in der Höhe von 150 Millionen Euro je für die Jahre 2009 bis 2011), so ergibt sich für 2009 folgendes Bild:

3 Seite 3 Während vormals chronisch defizitäre Gebietskrankenkassen wie etwa Wien, Burgenland und Kärnten nach ersten Schätzungen 2009 Bilanzgewinne schreiben werden, werden jene Krankenkassen, die in der Vergangenheit positiv gewirtschaftet haben, jetzt zu Verlierern. Davon besonders betroffen ist die Gebietskrankenkasse Oberösterreich. Auch nach den Leistungen, die sie durch das Budgetbegleitgesetz erhalten hat, muss für 2009 auch wegen des Einnahmeausfalls infolge der Wirtschaftskrise ein Defizit von 40 Millionen Euro, möglicherweise sogar 50 Millionen Euro, befürchtet werden. Details zum Ausgleichsfonds Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen über den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen, der beim Hauptverband der Sozialversicherung errichtet ist und eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen durch Leistung von Zahlungen an diese zu gewährleisten hat. Zu den Gesamterträgen des Fonds im Jahr 2007 von 252,6 Millionen Euro trugen die Gebietskrankenkassen 150,3 Millionen Euro bei. Die Mittel des Ausgleichsfonds werden durch Zwei Prozent des Beitragsaufkommens jeder Gebietskrankenkasse Steuermittel der Dienstgeberabgabe (Abgabe der Dienstgeber, die mehrere geringfügige Dienstnehmer beschäftigen) Zinseinnahmen aufgebracht. Die Mittel werden auf folgende Bereiche verteilt: zum Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (45 Prozent) zum Ausgleich unterschiedlicher Liquidität (45 Prozent) zur Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs (10 Prozent) zum Betrieb des Hanuschkrankenhauses (30 Millionen vorweg an die Wiener Gebietskrankenkasse)

4 Seite 4 Dieses Aufteilungsverhältnis der Mittel wird durch die Trägerkonferenz des Hauptverbands durch Richtlinien festgelegt. Ebenso erfolgt die Mittelaufteilung für den Bereich "Strukturausgleich" und für die "Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs" durch Richtlinien der Trägerkonferenz. Zehn Prozent von den Jahreseinnahmen wurden zur Bildung einer Rücklage verwendet, die bis dato nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwands herangezogen werden durfte. Aus der Rücklage wurden in der Vergangenheit etwa Beitragseinnahmenausfälle aufgrund von Hochwasserkatastrophen ausgeglichen. Vergleich der Ein- bzw. Auszahlungen in bzw. aus dem Ausgleichsfonds: Wiener Gebietskrankenkasse: Millionen Euro einbezahlt 64,1 Millionen Euro erhalten ,4 Millionen Euro einbezahlt 87,4 Millionen Euro erhalten Millionen Euro einbezahlt 97,8 Millionen Euro erhalten Oberösterreichische Gebietskrankenkasse: ,5 Millionen Euro einbezahlt 3,8 Millionen Euro erhalten ,8 Millionen Euro einbezahlt 2 Millionen Euro erhalten ,8 Millionen Euro einbezahlt 2,2 Millionen Euro erhalten Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist nicht nur Nettozahler in den Ausgleichsfonds, das Minus stieg von 22,7 Millionen Euro im Jahr 2007 auf voraussichtlich 27,6 Millionen Euro im Jahr Eine einfache Saldierung der Ein- und Auszahlungen in den Ausgleichsfonds über die Zeit von 1961 bis 2008 zeigt, dass Wien einerseits der große Nutznießer und Oberösterreich andererseits der große Verlierer dieses Fonds sind. Wien erhielt in dieser Zeit 611 Millionen Euro mehr aus dem Fonds, als diese Kasse einbezahlt hat, Oberösterreich erhielt um 283 Millionen Euro weniger zurück, als es einbezahlt hatte. Die anderen Bundesländer liegen zwischen diesen beiden Extremwerten.

5 Seite 5 Für Oberösterreich ein Verfassungsbruch Im Zuge der Auflösung der Rücklage soll der Wiener Gebietskrankenkasse der Betrag von 33 Millionen Euro zufließen, da diese bereits Zahlungsverpflichtungen an einen anderen Fonds gegeben hat. Zum 31. Dezember 2008 beträgt diese Rücklage rund 42,548 Millionen Euro. Diese überdimensionalen Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse werden seitens des Bundes durch einen Vergleich der Oberösterreichischen mit der Wiener Gebietskrankenkasse sachlich zu rechtfertigen versucht: "Die Ursachen für die unterschiedlichen Strukturen seien teilweise im engen Zusammenhang mit den Auswirkungen eines großstädtischen Umfelds zu sehen und die vorgeschlagene Aufteilung somit gerechtfertigt. Knapp über 50 Prozent des akkumulierten negativen Reinvermögens der Kassen entfalle auf die Wiener Gebietskrankenkasse. Es gelte daher, die Leistungsfähigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse wieder zu festigen. Dazu gehöre, dass der aushaftende Betrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse verbleibe." Fazit: Die Rücklage des Ausgleichsfonds wird durch die Neuregelung nicht mehr zu dem im Gesetz vorgesehen Zweck verwendet, sondern fließt zu einem überwiegenden Teil der Wiener Gebietskrankenkasse zu. Bei einer Aufteilung der gesamten Mittel des Ausgleichsfonds nach dem "allgemeinen Aufteilungsschlüssel" für das Geschäftsjahr 2008 würde die Wiener Gebietskrankenkasse einen Anteil von rund 32 Prozent erhalten. Sofern konsequenterweise der fixe Betrag, der der Wiener Gebietskrankenkasse für den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt zugestanden wird, abgezogen wird, steht der Wiener Gebietskrankenkasse lediglich eine Beteiligung von rund 24 Prozent zu. Der Aufteilungsschlüssel für den Strukturausgleich für die Wiener Gebietskrankenkasse sieht im Vergleich zur Niederösterreichischen oder Kärntner Gebietskrankenkasse einen wesentlich geringeren Prozentsatz vor. Bei einer Mittelaufteilung aus den Rücklagen nach dem für die übrigen Gebietskrankenkassen vorgesehenen Verhältnis der einbezahlten Beiträge im Jahr 2008 stünden der Wiener Gebietskrankenkasse lediglich rund 24,5 Prozent und somit rund 10,4 Millionen Euro zu.

6 Seite 6 Dies zeigt, dass die Wiener Gebietskrankenkasse jedenfalls gegenüber allen anderen Kassen bevorzugt wird und nach dem vorgesehenen Verhältnis der einbezahlten Beiträge im Jahr 2008 um rund 22,6 Millionen Euro mehr erhält als ihr zustünden. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Der Verfassungsgerichtshof besagt, dass der Gleichheitssatz den Gesetzgeber verpflichtet, eine mehreren Sozialversicherungsträgern gemeinsam auferlegte Finanzlast intern nach sachlichen Kriterien aufzuteilen. Eine Unsachlichkeit der Bestimmung - und somit ein Rechtsbruch - wäre gegeben, wenn einzelne Krankenversicherungsträger mit dem Regelungskomplex systemimmanent privilegiert würden. Der Verfassungsgerichtshof führt weiter aus, dass es zulässig ist, systembedingte Nachteile im Wege einer trägerübergreifenden Solidargemeinschaft auszugleichen und zu diesem Zweck auch Beitragseinnahmen zu anderen Versichertengemeinschaften umzuleiten. Wenn der Gesetzgeber jedoch systembedingte Strukturprobleme zum Anlass nimmt, trägerübergreifende Ausgleichsmaßnahmen zu setzen, ist das bloße Bestehen eines "Überschusses" bei einem Versicherungsträger allein nicht geeignet, die Bildung einer "trägerübergreifenden Riskengemeinschaft" sachlich zu rechtfertigen. Diese Grundsätze gelten auch für die Aufteilung von Mitteln auf die Gebietskrankenkassen in einen von diesen finanzierten Fonds und einer aus diesen Mitteln gebildeten Rücklage. Die Aufteilung der Mittel hat daher nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Durch einen Vergleich der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wird versucht, anhand der Strukturunterschiede ("Auswirkungen eines großstädtischen Umfelds") die Bevorzugung Wiens bei der Mittelverteilung zu rechtfertigen. Weiters wird ausgeführt, dass knapp 50 Prozent des akkumulierten negativen Reinvermögens der Kassen auf die Wiener Gebietskrankenkasse entfällt und es daher gilt, die Leistungsfähigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse zu festigen. So wie das Bestehen des "Überschusses" nicht alleine rechtfertigen kann, einen Strukturausgleich herbeizuführen, so reicht auch das bloße Bestehen eines "Abgangs" nicht aus, eine prozentuell überschießende Mittelzuteilung zu rechtfertigen. Weiters ist zweifelhaft, dass tatsächlich solche Strukturunterschiede bestehen, die einen Ausgleich in der vorgesehenen Weise rechtfertigen: Bei Betrachtung des Auftei-

7 Seite 7 lungsschlüssels, der für die Mittelaufteilung für den Bereich Struktur zur Anwendung gelangt, fällt auf, dass der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Kärntner Gebietskrankenkasse ein höherer Prozentsatz für den Strukturausgleich zugestanden wird als der Wiener Gebietskrankenkasse. Bei einer Mittelverteilung unter neun Beteiligten kann die sachliche Rechtfertigung jedoch nicht alleine in einem Vergleich zwischen zwei der Beteiligten gefunden werden, sondern ist auch auf die Verbleibenden Bedacht zu nehmen. Fazit: Es ergibt sich daher kein Grund, der eine Mittelzuteilung an die Wiener Gebietskrankenkasse im Sinn der angefochtenen Gesetzesbestimmung sachlich rechtfertigen würde. Ergänzend wird zur Finanzstruktur der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Wiener Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass sich die Beiträge je Erwerbstätigen bei der Wiener Gebietskrankenkasse auf Euro belaufen, jene der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse hingegen nur auf 1.925,26 Euro pro Jahr und pflichtversicherten Erwerbstätigen (Arbeiter/Angestellte). Der Durchschnitt beträgt 1.112,77 Euro. Auf der Ausgabenseite ist noch eine überdurchschnittliche Belastung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit den Ausgaben für die Krankenanstaltenfinanzierung zu berücksichtigen. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz hält weiters fest, dass Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen nicht gebühren, wenn die Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat. Ein Bericht des Rechnungshofs über einen Vergleich der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse bestätigt, dass das akkumulierte negative Reinvermögen der Wiener Gebietskrankenkasse nicht nur durch objektive, sondern auch durch subjektive Kriterien verursacht worden ist. Zitate aus dem Bericht des Rechnungshofes (2008/2): Durch eine bessere Steuerung der Ausgaben für ärztliche Hilfe und Heilmittel sollten die entstandenen Mehrausgaben (rd. 80 Millionen Euro pro Jahr) im Vergleich zur Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse verringert werden. (TZ 5)

8 Seite 8 Es wären geeignete Maßnahmen zur Tarifsenkung in jenen Bereichen zu ergreifen, in denen die Wiener Gebietskrankenkasse höhere Preise für vergleichbare Leistungen bezahlte. (TZ 8) In den Gesamtverträgen sollten Honorarsummenbegrenzungen aufgenommen werden. (TZ 9) Der Verwaltungsaufwand sollte weiter gesenkt werden. (TZ 17)" Das negative Reinvermögen der Wiener Gebietskrankenkasse ist daher nicht durch objektive Strukturnachteile in diesem Ausmaß entstanden. Die Strukturnachteile der Wiener Gebietskrankenkasse im Vergleich zu den Gebietskrankenkassen in anderen Bundesländern sind weiters nicht in einem Ausmaß vorhanden, um eine derartige Mittelzuteilung zu rechtfertigen. Auch sonst ist kein Argument feststellbar, welches eine sachliche Rechtfertigung für die Bevorzugung der Wiener Gebietskrankenkasse in diesem Ausmaß darstellen könnte, sodass die angefochtene Regelung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig ist. Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums Durch die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehene Mittelaufteilung wird auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt physischen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird. Von Enteignung spricht der Verfassungsgerichtshof dann, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar durch Gesetz dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden. Durch die Auflösung der Rücklage und Neuverteilung der Mittel erfolgt ein Eingriff in ein vermögenswertes Privatrecht und eine Übertragung an eine andere Körperschaft.

9 Seite 9 Durch das umfangreiche Kassenpaket und die wirtschaftliche Situation der Wiener Gebietskrankenkasse ist diese so weit stabilisiert, dass eine Enteignung der Rücklagenmittel nicht mehr notwendig ist. Außerdem besteht ein viel höheres Einsparungspotenzial bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbst wie der Bericht des Rechnungshofes aufgezeigt hat. Oberösterreich hat seine Hausaufgaben gemacht Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat ihre Hausaufgaben gemacht und Reformschritte gesetzt, natürlich ist anzuerkennen, dass Bundesländer wie Burgenland, Steiermark oder Kärnten tatsächlich teilweise beachtliche Strukturnachteile haben. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist damit Nettozahler trotz vom Rechnungshof eingeräumter Strukturnachteile. Dennoch ist es gelungen, in der Vergangenheit positiv zu bilanzieren. 2007: 0,2 Millionen Euro Überschuss 2008: 2,3 Millionen Euro Überschuss Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse wird allerdings 2009 durch die konjunkturell schwierige Lage und damit sinkende Beitragsleistungen ins Minus rutschen. Auch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse benötigt daher zusätzliches Geld, wenn sie nicht gezwungen werden soll, auf der Ausgabenseite noch rigoroser einzusparen.

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