4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 8

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 8"

Transkript

1 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 8 1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) 1100 Wien, Wiedner Gürtel 1 d, Postanschrift: 1123 Wien / Fach 7 Tel., Fax: 01 / , Mobil: 0664 / gdw.me@utanet.at Wien, 9. Juli 2003 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem im Zusammenhang mit der Neuordnung des Außerstreitverfahrensrechts das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohngemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Richtwertgesetz, das Sportstättenschutzgesetz, das Landpachtgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz WohnAußStrBeglG); Begutachtung; Stellungnahme zu GZ 7.132/142-I 7/2003 An das Bundesministerium für Justiz Zu dem mit Schreiben vom 28. Mai 2003 übermittelten Entwurf wird wie folgt Stellung genommen: I. Allgemeines:

2 2 von 8 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 2 Der Entwurf setzt die Kenntnis der Letztfassung des Gesetzentwurfs zum neuen Außerstreitgesetz - AußStrG voraus. Weder der Gesetzestext des WohnAußStrBeglG noch die Erläuterungen lassen den Inhalt der Letztfassung des Gesetzentwurfs zum neuen AußStrG hinreichend erkennen. Eine diesbezügliche Klarstellung durch Anfügung der Letztfassung des geplanten neuen AußStrG wäre wünschenswert gewesen. Vorweg ist es unbedingt notwendig, die Herabsetzung des Entgelts des Verwalters nach 20 Abs 8 WEG 2002 in das außerstreitige Verfahren zu übertragen und daher in die taxative Aufzählung des 52 Abs 1 WEG 2002 aufzunehmen und nicht auszuschließen, wie dies bisher durch 52 Abs 1 Z 6 dieses Gesetzes geschieht. Die Auffassung, die Herabsetzung des Entgelts des Verwalters füge sich nicht in das System des Außerstreitverfahrens ein, ist falsch und verkennt, dass bei nicht erfolgter Rechnungslegung ein Unterschied zwischen der Herabsetzung des Entgelts des Verwalters und der Verhängung von Zwangsstrafen über den Verwalter evidentermaßen nicht vorliegt. II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs des WohnAußStrBeglG: Zu Artikel 2 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, 52 Abs 2 Einleitungssatz WEG 2002 ivm Artikel 1 Änderung des Mietrechtsgesetzes, 37 Abs 3 Z 17 MRG ivm Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes (Ersatzpflicht der Vertretungskosten): Die Ersatzplicht der Vertretungskosten hat ersatzlos zu entfallen, weil das Prozesskostenrisiko erschwerten Zugang zum Recht und damit ungleich höhere Nachteile für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber bringen wird. Den Ausführungen in Seite 7 Absatz 3 der Erläuterungen, dass diese Bedenken durch die geplante Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes ausgeräumt seien, wird aus der Praxis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entgegengehalten: Auf den ersten Blick erscheinen die billiger werdenden Vertretungskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz den betroffenen Wohnungseigentümern zum Vorteil zu gereichen. In

3 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 8 3 Wirklichkeit wird die Senkung der Streitwerte insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Entfall des Streitgenossenzuschlags aber dazu führen, dass die Vertretung von Wohnungseigentümern für Rechtsanwälte wirtschaftlich unattraktiv werden wird, so wie dies bereits in Besitzstörungsangelegenheiten der Fall ist. Die Praxis aus Zivil- und Verwaltungsrecht zeigt bereits jetzt, dass bei umfangreichen und schwierigen Sachverhalten von Rechtsanwälten oft eine Streitwertvereinbarung getroffen wird, was zu höheren Kosten für den betroffenen Wohnungseigentümer führt. Wenn man davon ausgeht, dass diese Tendenz durch die Senkung des Streitwerts und den Entfall des Streitgenossenzuschlags noch weiter verstärkt werden wird, führen die Regelungen des Entwurfs insgesamt besehen nur dazu, dass der antragstellende Wohnungseigentümer jedenfalls wieder mit höheren Kosten belastet werden wird. Der Zuspruch der Kosten kann nur auf der Grundlage des Rechtsanwaltstarifgesetzes erfolgen. Die darüber hinausgehende Vereinbarung trifft den antragstellenden Wohnungseigentümer direkt. Dadurch, dass in vielen Streitigkeiten, die in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, sämtliche Miteigentümer Partei sein müssen, trifft jeden Wohnungseigentümer ein permanentes Kostenrisiko. Eine Möglichkeit, sich neutral zu verhalten, ist im Konfliktfeld Wohnungseigentum nicht vorgesehen. Die Argumentation des Bundesministeriums für Justiz zur geplanten Ersatzpflicht der Vertretungskosten vermag daher nicht zu überzeugen. Sollte seitens des Bundesministeriums für Justiz auf der generellen Einführung einer Kostenersatzpflicht für Vertretungskosten beharrt werden, wird dieses Prozesskostenrisiko durch den Gesetzgeber abzumildern sein. Das heißt, es wird vom Gesetzgeber für den einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit vorzusehen sein, sich neutral zu verhalten und aus dem Streit herauszuhalten, um damit dem Prozesskostenrisiko zu entgehen. Zu Artikel 2 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, 52 Abs 2 Z 6 letzter Satz WEG 2002 (ausdrückliche Erwähnung eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen von Wohnungseigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern gehört):

4 4 von 8 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 4 Diese Bestimmung enthält eine wichtige Klarstellung und dies ist positiv zu vermerken. Es ist jedoch wünschenswert, dass in den Erläuterungen zu dieser Stelle der Verein Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beispielhaft erwähnt wird, weil in Seite 7 der Erläuterungen auch die Mietervereinigung Österreichs angeführt ist. III. Es wird bemerkt, dass vor dem Hintergrund der geplanten Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 durch folgende nachhaltige strukturelle Änderungen legistisch für den Schutz der Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentümer weiter Vorsorge getroffen werden muss: 1. Die Größe von Wohnungseigentumsliegenschaften ist im Hinblick auf die Miteigentümermitbestimmung zu begrenzen, weil sich Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentümer bei kleineren Wohnungseigentumsliegenschaften besser gegen Bauträger und Verwalter durchzusetzen vermögen. 2. In die Aufzählung jener Personen, die nach 2 Abs 6 zweiter Satz WEG 2002 als Wohnungseigentumsorganisatoren angesehen werden, ist auch das finanzierende Kreditinstitut aufzunehmen, sofern die Finanzierung mehr als die Hälfte der zu erwartenden Kaufpreise überschreitet, weil in der Praxis das finanzierende Kreditinstitut mehr Einfluss auf die gesamte Abwicklung hat als der grundbücherliche Eigentümer. Dies würde die Kreditinstitute zu einer verantwortungsvolleren Finanzierung veranlassen und viele Probleme durch Überschuldung insbesondere in Altbauten vermeiden helfen. In Altbauten kommt es immer wieder vor, dass der Wohnungseigentumsorganisator nach den ersten Abverkäufen das Interesse an der Liegenschaft verliert, weil sämtliche Erlöse an die finanzierende Bank fließen. Solche Liegenschaften sind kaum zu verwalten und zu sanieren. Erhebliche Probleme ergeben sich auch im Zuge der Lastenfreistellung nach Abverkäufen, wenn über den Wert finanziert wurde, weil die Ausmietung von Altmietern und Sanierungsmaßnahmen von den

5 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 8 5 Kreditinstituten mitfinanziert werden. Die Kreditinstitute verweigern in diesen Fällen die Lastenfreistellung trotz marktgerechten Kaufpreises. Das ist für die Wohnungseigentümer eine unerträgliche rechtliche Konstellation. 3. Trotz der immer stärker werdenden Ökonomisierung des Wohnungseigentumsrechts hat der Gesetzgeber bis jetzt auf das in der Praxis bestehende große Problem der Vorsorgewohnungen nicht reagiert. Dieses Problem besteht darin, dass viele Wohnungseigentümer der Vorsorgewohnungen kein Interesse an der Verwaltung des Hauses und den damit verbundenen Kosten haben, weil sie nur an den Einkünften aus der Vermietung interessiert sind und die Betriebskosten und bei Vereinbarung auch die anteiligen Erhaltungskosten auf die Mieter abwälzen können. Die 16, 17, 28, 29, 30, 31 WEG 2002 sind daher um nachstehende Bestimmung zu ergänzen: Bei jeder Form der Interessenabwägung sind die Interessen der Wohnungseigentümer, die das Wohnungseigentumsobjekt für sich oder ihre Familienangehörigen anders als durch Vermietung nützen, vor den Interessen der vermietenden Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Als Begründung wird darauf verwiesen, dass das Wohnungseigentum 1948 unter dem Motto Jeder Eigentümer seiner Wohnung geschaffen wurde und dass das Wohnungseigentumsrecht bis heute den Umstand, dass es geschäftlich tätige Wohnungseigentümer gibt, zu wenig berücksichtigt. Die Interessenlage der geschäftlich tätigen Wohnungseigentümer steht nicht immer im Einklang mit den Selbstnutzern. 4. Die Regelung über den Eigentümervertreter in 22 WEG 2002 hat ersatzlos zu entfallen, weil Minderheiten- und Individualrechte ausgehöhlt werden und der Eigentümervertreter zum Wahrer von Verwalterinteressen umfunktioniert werden kann, wie es bereits jetzt in der Praxis immer wieder mit Hausvertrauensleuten geschieht. Der Eigentümervertreter wird dazu

6 6 von 8 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 6 benützt, die Verwalter von den Anliegen der Wohnungseigentümer abzuschirmen und produziert für die Wohnungseigentümergemeinschaft nur weitere Kosten, weil er nach 22 Abs 2 zweiter Satz WEG 2002 auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt ist. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat auch bereits aufgezeigt, dass Rechtsanwälte, die nicht Wohnungseigentümer sind, entgegen der Bestimmung des 22 Abs 1 erster Satz WEG 2002 (wonach der Eigentümervertreter aus dem Kreis der Wohnungseigentümer stammen muss), unter Berufung auf ihre Eintragung eine Vertretung in der Position als Eigentümervertreter als gesetzeskonform argumentieren. Verschwiegen wird auch die zivilrechtliche Haftung des Eigentümerverteters und seines möglichen Honoraranspruchs. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach 1002 ff ABGB bereits vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 eine Vollmacht für einen Miteigentümervertreter erteilt werden konnte und im Falle eines Konflikts zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter auf die Rechtsfigur des Prozesskurators nach 8 Zivilprozessordnung ZPO zurückgegriffen werden kann. 5. Die Praxis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zeigt, dass der wichtigste Gegenstand der Willensbildung und Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft kostenintensive Erhaltungsarbeiten (Reparaturen) sind. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten nach 20 Abs 4 letzter Satz WEG 2002 mindestens drei Angebote einzuholen. Diese Verpflichtung alleine ist jedoch nicht ausreichend, weil der Verwalter bei der Vergabe von Aufträgen ohne Mehrheitsbeschluss die Anbieter auswählen und den Bestbieter nach seinem Ermessen bei vollem Zugriff auf die Rücklage beauftragen kann. Dadurch sind Absprachen der Anbieter untereinander und mit dem Verwalter möglich, auf die die zahlungspflichtigen Wohnungseigentümer keinen Einfluss haben. Es wird daher nachdrücklich gefordert, dass sich der Verwalter für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für alle Verbesserungsarbeiten zuerst um einen Beschluss bemühen muss und erst dann, wenn keiner zustande kommt, nach seinem Ermessen handeln darf. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass derzeit die aktive Minderheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft Ausführungsmängel und

7 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7 von 8 7 Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Wohnungseigentumsanlagen im Gegensatz zu Neubauten praktisch kaum durchsetzen kann. Dies ist für Wohnungseigentümer bei Erhaltungsarbeiten eine unerträgliche rechtliche Konstellation und muss beseitigt werden. 6. In das WEG 2002 ist eine Bestimmung aufzunehmen, welche Folgen die Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses hat. Diese Forderung gründet darin, dass bei einem Verwalterwechsel unklar ist, wer die Liegenschaft verwaltet, wenn die Mehrheit den Wechsel des Verwalters beschließt und dieser Beschluss angefochten wird. Prüft man die bezughabenden Rechtsvorschriften, so erhellt nicht, ob der frühere Verwalter bis zur Abweisung des Antrags Verwalter bleibt oder die Verwaltertätigkeit bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses auf den neuen Verwalter übertragen ist und nach Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses wieder der alte Verwalter in die Rechte und Pflichten eintritt. Es ist aus den jetzigen Bestimmungen des WEG 2002 auch nicht erkennbar, wie vorzugehen ist, wenn bisher kein Verwalter bestellt war, ein solcher nunmehr durch Mehrheitsbeschluss bestellt und dieser Beschluss angefochten wird. Ungeklärt ist nämlich, ob der bestellte Verwalter mit der Verwaltertätigkeit beginnen und die Verwaltung bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führen soll obwohl der Beschluss angefochten ist oder das Haus ohne Verwalter bleibt bis der Antrag auf Beschlussanfechtung abgewiesen wurde. Gleichzeitig werden Ausfertigungen dieser Stellungnahme an die Parlamentsdirektion Wien mit dem Ersuchen, diese Stellungnahme den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen, und an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die -Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

8 8 von 8 4/SN-63/ME XXII. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 8 Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Dr. Josef Mentschl) Erstellt in Zusammenarbeit mit Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwalt in Tulln, und Mag. Dr. Werner Steiner, Verwaltungsjurist in Wien Ergeht an: 1. Bundesministerium für Justiz 2. An die Parlamentsdirektion Wien mit dem Ersuchen, die nachstehende Stellungnahme den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen 3. An das Präsidium des Nationalrats 4. begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW)

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) 1100 Wien, Wiedner Gürtel 1 d, Postanschrift: 1123 Wien/ Fach 7 Tel., Fax: 01 / 504 20 78, Mobil: 0664 / 214 91 75 E-mail: gdw.me@utanet.at www.gdw.at Bundesgesetz,

Mehr

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW)

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) 1100 Wien, Wiedner Gürtel 1 d, Postanschrift: 1123 Wien/ Fach 7 Tel., Fax: 01 / 504 20 78, Mobil: 0664 / 214 91 75 E-mail: gdw.me@utanet.at www.gdw.at Entwurf

Mehr

Zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf äußert sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer GdW wie folgt:

Zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf äußert sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer GdW wie folgt: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1190 Wien, Hutweidengasse 19 / 4 / 1 Anrufbeantworter und Fax: 01/504 20 78 E-Mail: gdw.me@utanet.at - Homepage: www.gdw.at ZVR-Zl. 640488901 Energieausweis-Vorlage-Gesetz

Mehr

Bundesministerium für Justiz zh Dr. Johannes Stabentheiner Museumstraße 7 1070 Wien Wien, 28.09.2007

Bundesministerium für Justiz zh Dr. Johannes Stabentheiner Museumstraße 7 1070 Wien Wien, 28.09.2007 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Wien X., Wiedner Gürtel 1d - Tel., Fax: 01/504 20 78 Postanschrift: 1123 Wien/Fach 7 Mobil: 0664/214 91 75 E-Mail: gdw.me@utanet.at - ZVR-Zl. 640488901 Homepage: www.gdw.at

Mehr

zu BMASK /0012-VII/7/2010 und zu 169/ME (XXIV. GP)

zu BMASK /0012-VII/7/2010 und zu 169/ME (XXIV. GP) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1190 Wien, Hutweidengasse 19 / 4 / 1 Anrufbeantworter und Fax: 01/504 20 78 E-Mail: gdw.me@utanet.at - Homepage: www.gdw.at ZVR-Zl. 640488901 Hausbesorger/innengesetz

Mehr

9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002

9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

INFORMATIONSBLATT zum Wohnungseigentumsgesetz 2002

INFORMATIONSBLATT zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 INFORMATIONSBLATT zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 Mit 1. Juli 2002 trat das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Neuheiten im Wohnungseigentumsgesetz im Überblick: Die Eigentümerpartnerschaft

Mehr

Eigentumswohnung Fluch oder Segen?

Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013 Grundsätzliches zur Verwaltung

Mehr

1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26

1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26 Inhalt Einleitung.................................................. 13 Abkürzungs- und Begriffserklärungen............. 15 Abschnitt I Grundlagen des Wohnungseigentums 1. Was ist Wohnungseigentum?............................

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k . \ ( I. C BUNDE M,N,stElIUM FüR FINANZEN P;.rSIDIUM / Zl. 05 0301 /33-Pr. 1 /84 2/SN-94/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien 53 33 Telefon

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß 52 Abs 2 WEG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß 52 Abs 2 WEG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 5 Ob 91/17v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter

Mehr

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:

Mehr

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG v 14/SN-242/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 AMT DER WENER LANDESREGERUNG g MD-1546-1/93 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle

Mehr

Wien, den K/r/krank06

Wien, den K/r/krank06 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 PER TELEFAX und PER E-MAIL An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien roland.koenig@bmgf.gv.at

Mehr

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. JHL Rechtsanwälte

Mehr

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für

Mehr

GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008 Wien, am 16. Juni 2008

GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008 Wien, am 16. Juni 2008 64/SN-189/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008 Wien, am 16. Juni 2008 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 W I E N Rita

Mehr

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

13 (S/J-3 0fl1rJ .... C_ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil I Wohnungseigentumsgesetz Text 1

Inhaltsverzeichnis. Teil I Wohnungseigentumsgesetz Text 1 Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Bearbeiterverzeichnis... VII Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXV Teil I Wohnungseigentumsgesetz Text 1 Teil

Mehr

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

Facility Management* Offene Fragen zur Stoffreflexion. Spezialisierungskurs

Facility Management* Offene Fragen zur Stoffreflexion. Spezialisierungskurs Spezialisierungskurs Facility Management* Offene Fragen zur Stoffreflexion Teil I Bauträger Folien (10 offene Fragen) Folien Berufsbild Bauträger Folien Wohnungseigentum wichtiges für Bauträger 1. Welcher

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum

Mehr

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr 30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Präsidium des Nationalrates Dr-Karl-Renner-Ring 3 1010 Wien Betrifft GESETZENTWURF ZI.......... Datum: - Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG) wtnlsi-j -54 I Me; 489/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5!JJ;VtC I A~Jb ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMER An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Wien,

Mehr

Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung. Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016

Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung. Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016 Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016 1. Kontoführung 2 I Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung Verwaltung von Fremdgeldern Aufgaben

Mehr

WEG-Recht im Überblick

WEG-Recht im Überblick Nr. 15-54 Termine: 22. Januar 2018 oder 10. Dezember 2018 Dauer: 1 Tag -Recht im Überblick Sie erhalten kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen über das Wohnungseigentumsrecht und erfahren unter

Mehr

5 Ob 86/09x. gefasst:

5 Ob 86/09x. gefasst: 5 Ob 86/09x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen: 26/SN-336/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 1. Einlageblatt zu Zahl 14.115/6-Pr/7/99 Kanzleiauftrag: 1) 25 Ausfertigungen der Erl. I. sind der Erl. II. anzuschl; Erl.

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 32/13g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten 11/SN-306/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011 19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

1 von 10. Artikel 1 Änderung des Mietrechtsgesetzes

1 von 10. Artikel 1 Änderung des Mietrechtsgesetzes 1 von 10 249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Neuordnung des Außerstreitverfahrensrechts das Mietrechtsgesetz,

Mehr

Wechsel der Hausverwaltung im WEG

Wechsel der Hausverwaltung im WEG Wechsel der Hausverwaltung im WEG Es ist einfacher als man denkt! Sie sind mit der Qualität und dem Service Ihrer Hausverwaltung unzufrieden und denken über einen Wechsel nach? Gleichzeitig haben Sie insbesondere

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

Bauliche und technische Betreuung des Gemeinschaftseigentums

Bauliche und technische Betreuung des Gemeinschaftseigentums Unterschiede der Verwaltungsarten: WEG-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung Bei der sogenannten Hausverwaltung gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede. Generell ist bei der Verwaltung von Immobilien

Mehr

Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung

Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung Walhalla Rechtshilfen Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung So setzen Sie Ihre Interessen durch von Florian Streibl 10., aktualisierte Auflage Ihre Rechte in der Wohnungseigentümerversammlung

Mehr

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann Rolf Beckmann Verwaltervertrag Alle Dienstleistungen aus einer Hand Fair und professionell! Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Mustergasse 3 a in 28200 Bremen nachstehend Eigentümergemeinschaft

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme 7/SN-81/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA-601.597/0004-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL SLV@BKA.GV.AT

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Vorwort zur 2. Auflage Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle

Vorwort zur 2. Auflage Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle Vorwort zur 2. Auflage... 5 1. Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle 2006...15 Erläuterungen Allgemeiner Teil... 17 Textgegenüberstellung WEG 2002 / Wohnrechtsnovelle

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 5 Ob 29/15y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 5 Ob 29/15y IM NAMEN DER REPUBLIK 5 Ob 29/15y 2 5 Ob 29/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi

Mehr

Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken

Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Inhalt: Rechtsfähigkeit der WEG Neuregelung der Beschlusskompetenz Verlängerung der Ladungsfrist Beschluss-Sammlung Der Bundestag hat am 14. Dezember 2006

Mehr

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten 24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n 16/SN-396/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 GZ. 17963/52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n Betref

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Tel. 0662/8044/34 0 Fax: (43) Zl.: 419/B ~- 993 Salzburg, 31. März 1993 An das Präsidium des Nationalrats

Tel. 0662/8044/34 0 Fax: (43) Zl.: 419/B ~- 993 Salzburg, 31. März 1993 An das Präsidium des Nationalrats \ \ '~!b b".. Q~IV~~S TAT SALZBURG Rechtswiss nsc aftliche Fakultät Dekan Univ Pror.Dr.Joh.Jos.Hagen 5020 Salzb~g, Churfürststr. 1 Q/SN- Q60 IHE 2/SN-260/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)

Mehr

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Teilweise Übereinstimmung der Interessen - das Lager

Mehr

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 3 Ob 93/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

3 Ob 175/10x. gefasst:

3 Ob 175/10x. gefasst: 3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: 3/SN-15/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Justiz GZ BKA-603.631/0002-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL V5@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR PRIV.-DOZ.

Mehr

Außerstreitverfahren. Vorlesung Außerstreitverfahren. Notar und Außerstreitgesetz. Verlassenschaftsverfahren: Gerichtskommissär

Außerstreitverfahren. Vorlesung Außerstreitverfahren. Notar und Außerstreitgesetz. Verlassenschaftsverfahren: Gerichtskommissär Außerstreitverfahren Notar Dr. Hansjörg Brunner Universität Salzburg Vorlesung Nr. 101.258 WS 2010/2011 Vorlesung Außerstreitverfahren Block 1 19.11.2010 Block 2 26.11.2010 Block 3 Block 4 03.12.2010 Block

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und

Mehr

Landgericht Ravensburg. Beschluss

Landgericht Ravensburg. Beschluss Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin

Mehr

24. Deutscher Verwaltertag

24. Deutscher Verwaltertag 24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

vcrtelil...m.~.lj~~... ~... Wien, am 27.5.l993

vcrtelil...m.~.lj~~... ~... Wien, am 27.5.l993 3/SN-261/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 PRÄSIDENTENKONFERENZ DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMERN ÖSTERREICHS Rn d

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

5 Ob 113/15a. gefasst:

5 Ob 113/15a. gefasst: 5 Ob 113/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Bezugnehmend auf das Schreiben vom erlaubt sich das Institut für Sozialdienste zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung zu beziehen:

Bezugnehmend auf das Schreiben vom erlaubt sich das Institut für Sozialdienste zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung zu beziehen: 19/SN-73/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Institut für Sozialdienste (IfS) Vorarlberg Geschäftsführung An das Bundesministerium für Justiz z.hd. Dr. Katharina Gröger

Mehr

Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates

Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates Einführung in das WEG-Recht unter besondere Berücksichtigung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates Schulung für Verwaltungsbeiräte I.: Rechtsquellen: - Rechtliche Regelungen zum Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie 386/ME XVIII. GP - Ministerialentwurf (gescanntes Original) 1 von 7 REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie SEKTION III GZ. 28 0102/1-111/8/94 An den Präsidenten des Nationalrates

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

2 5 Ob 186/08a. Sachbeschluss

2 5 Ob 186/08a. Sachbeschluss 5 Ob 186/08a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,

Mehr

Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentumsvertrag

Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentumsvertrag Was ist Wohnungseigentum? Wohnungseigentum ist das der Miteigentümerin/dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung,

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017 16/SN-324/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 1011 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse

Mehr

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des 8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer

Mehr

Präs.: 0 1. DEZ. 1988

Präs.: 0 1. DEZ. 1988 ... 207/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 5 11-5395 der Beilagen zu den Slenographischen Protokollen... bi_ des Nationalrates XVIl. Gesetzgebung5pcnode A n t rag der Abgeordneten

Mehr

D. Die Beschluss-Sammlung

D. Die Beschluss-Sammlung Beschlussrecht und Eigentümerversammlung 2 D. Die Beschluss-Sammlung I. Die Bedeutung der Beschluss-Sammlung 1. Die Wirkung der Beschluss-Sammlung nach dem Willen des Gesetzgebers Nach dem Willen des Gesetzgebers

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Geschäftsordnungsbeschlüsse

Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss 2 Fall 1: Spontane Ergänzung der Tagesordnung Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung die angekündigten 4

Mehr

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: ) Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen

Mehr

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,

Mehr

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. 8 Ob 41/05w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras

Mehr

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten 36/SN-74/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat 109/SN-322/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes Per E-Mail an: v@bka.gv.at sowie an das Präsidium des Nationalrates

Mehr