Anpassungen der Medizinischen Statistik an die Bedürfnisse für eine leistungsorientierte Spitalfinanzierung Änderungen im Detail

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Gesundheit, Bildung und Wissenschaft Monika Diebold/Patrick Schwab, Februar 2008 Anpassungen der Medizinischen Statistik an die Bedürfnisse für eine leistungsorientierte Spitalfinanzierung Änderungen im Detail konzept_anpassung_ms_v1.0_d.doc / 14-01

2 Versionskontrolle: Version Datum Name oder Rolle Bemerkungen PSC/MDI Entwurf MDI Erster Entwurf fertig gestellt MDI Änderung Fragebogen SGI PSC/MDI Leichte Überarbeitung MDI/PSC Anpassungen nach Gesprächen mit M. Spinatsch, mit SGI und mit Schnittstellen- Verantwortlichem MDI/PSC Weitere Ergänzungen MDI/PSC Zur ersten Stellungnahme an Partner 0.8 MDI/PSC Um Änderungsvorschläge ergänzt MDI/PSC Provisorische Veröffentlichung: Information der Erhebungspartner 2/20

3 1 Ausgangslage 4 2 Einführung: Vorgehen und Zeitplan 5 3 Liste der geplanten Anpassungen Falldefinition: Trennung von Akutfall und Nicht-Akutfall Erfassung von bis zu 50 Diagnosen und 100 Behandlungen Übernahme der Diagnoseklassifikation ICD-10 GM mit Erweiterung auf 6 Stellen Erweiterung der Behandlungsklassifikation CHOP von 4 auf 6 Stellen Ergänzende Angaben zu jeder Diagnose und Behandlung Beatmungsstunden und Intensivmedizinische Behandlung Aufnahmegewicht bei Säuglingen Ambulante Behandlungen auswärts Spitalstandort Behandlungsdatum Kopfumfang Fallnummer der Fallkostenstatistik Aufenthaltsort vor Wiedereintritten (bei Fallzusammenführungen) Reservefelder Liste der zurückgestellten Anpassungswünsche Kostenstellen Gründe für ausserkantonalen Eintritt Medikamente und Implantate Zusätzliche Änderungsvorschläge...14 Anhang A Trennung Akutfall von Nicht-Akutfall 15 Anhang B Kodierung der Beatmungsstunden für G-DRG 17 Anhang C Minimaldatensatz der Schweiz. Gesellschaft für Intensivmedizin 20 3/20

4 1 Ausgangslage Die Medizinische Statistik der Krankenhäuser wurde mit folgenden Zielsetzungen aufgebaut: 1. Sicherstellung der epidemiologischen Überwachung der schweizerischen Wohnbevölkerung. Dabei müssen insbesondere die Inzidenz und Prävalenz der wichtigsten Krankheiten in der Wohnbevölkerung der Kantone und der Schweiz, z. B. meldepflichtige Infektionskrankheiten, Krebs, Missbildungen, sowie die Art und Risiken ihrer Behandlung feststellbar sein. 2. Schaffung von Grundlagen für eine einheitliche, medizinische Leistungserfassung und Qualitätskontrolle in den Krankenhäusern gemäss KVG, Art. 49 (Leistungsstatistik). Unter Anwendung geeigneter Patientenklassifikationssysteme (z.b. DRGs) können die Behandlungsfälle nach medizinischen Gesichtspunkten charakterisiert werden im Hinblick auf die Tarifierung nach Fallkosten oder zur Bestimmung von Globalbudgets. 3. Bereitstellung medizinischer Grunddaten zur Untersuchung interkantonaler Versorgungsstrukturen im Krankenhausbereich. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Spitalversorgung und der gesetzlich verlangten kantonalen Spitalplanung von besonderer Bedeutung (vgl. KVG Art. 39). 4. Bereitstellung von Daten für interkantonale und internationale Synthesestatistiken, für die wissenschaftliche Forschung und für die Öffentlichkeit. 1 Die geplante Einführung einer leistungsorientierten Spitalfinanzierung (Punkt 2 der Zielsetzungen) bedingt heute Anpassungen dieser Statistik. Die erhobenen Daten werden in Zukunft sowohl für statistische, wie auch schweizweit für Abrechnungszwecke (SwissDRG) eingesetzt. Die wichtigsten Änderungen sollen bereits 2009 eingeführt werden. Das für die Schweiz ausgewählte Abrechnungssystem G-DRG (als Grundlage von SwissDRG) beruht auf sehr detaillierten Klassifikationen, der Diagnoseklassifikation ICD-10- GM und der deutschen Prozedurenklassifikationen OPS. Für die Einführung des SwissDRG- Systems werden daher umfangreiche Änderungen an den bisher benutzten Klassifikationen, nämlich der ICD-10 (WHO-Edition) und der Prozedurenklassifikation CHOP, notwendig. Es ist vorgesehen, die ICD-10 GM integral zu übernehmen und die Struktur der CHOP Klassifikation anzupassen, d.h. die Codes um zwei Stellen zu erweitern. Neben den grossen Anpassungen an den Klassifikationen müssen die Codierrichtlinien geändert werden und neue Variablenfelder in die Medizinische Statistik aufgenommen werden. Neben diesen zwingenden Vorgaben von Abrechnungsseite her stehen seit einiger Zeit weitere Änderungswünsche an die Medizinische Statistik im Raum. Da aufgrund von SwissDRG ohnehin eine Anpassung der Schnittstellen der Medizinischen Statistik erforderlich ist, hat das BFS beschlossen, die Wünsche der Partner etwas umfassender zu erheben und die Machbarkeit aller Änderungsvorschläge zu prüfen. Der Zwischenbericht dieser in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie, welche mithilfe von strukturierten Interviews bei einer Auswahl an Partnern durchgeführt wurde, liegt inzwischen vor 2. Grundsätzlich gaben alle Partner an, dass die vorgeschlagenen Änderungen einführbar sind, wenn auch nicht unbedingt im zuerst vorgesehenen, sehr engen Zeitrahmen. Aufgrund der Resultate wurden sowohl die von SwissDRG eingebrachten Anträge, wie auch die von den Partnern in den Interviews genannten Vorschläge im Detail überprüft. Die Liste im Kapitel 3 enthält alle Anliegen mit dem Entscheid des BFS zum weiteren Vorgehen. 1 Aus dem Detailkonzept der Medizinischen Statistik (l.a ) quellen/blank/blank/mkh/02.document pdf 2 Der Zwischenbericht wurde nur für den internen Gebrauch im BFS erstellt. Eine Zusammenfassung wird nach Abschluss der Studie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 4/20

5 2 Einführung: Vorgehen und Zeitplan Grundsätzlich hat das BFS bereits zu Beginn des Projektes SwissDRG beschlossen, mit SwissDRG zu kooperieren und Anpassungen zugunsten dieses Projektes in die Medizinische Statistik aufzunehmen. Dieser Entscheid wurde nicht mehr in Frage gestellt. Es wurden jedoch folgende Überlegungen angestellt: a) Wer ist für welchen Teil der Anpassungen zuständig und wie werden die Anpassungen kommuniziert? b) Welches ist der Zeitplan? c) Welche Änderungswünsche (im Detail) werden übernommen? (siehe Kapitel 3) a) Der Erhebungsweg wird durch diese Änderungen an der Statistik nicht beeinflusst. Die Zuständigkeiten bei den Anpassungen werden daher wie üblich vorgesehen: Die Änderungen werden durch das BFS ausgearbeitet und den direkten Erhebungspartnern (kantonale Erhebungsstellen und H+) kommuniziert, welche die Informationen an die lokalen Erhebungsstellen (Spitäler) weiterleiten. Die lokalen Erhebungsstellen sind ihrerseits dafür verantwortlich, dass personell und technisch die Voraussetzungen gegeben sind, um die neuen Daten fristgerecht zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass informatiktechnische Anpassungen an den Codiertools und den Übermittlungsschnittstellen erforderlich sind. Bemerkung: Das BFS kann die betroffenen Informatikfirmen auf keinen Fall selbst informieren, wie dies zum Teil gewünscht wurde. Das BFS kann nämlich nie davon ausgehen, über eine vollständige Adressliste der betroffenen Informatikfirmen zu verfügen. Mit dem Gebot der Gleichbehandlung ist es andererseits nicht vereinbar, dass das Amt nur einzelne Anbieter direkt informiert. b) Die unter Punkt 1 erwähnte Machbarkeitsstudie hat ergeben, dass die Änderungen zwar grundsätzlich einführbar sind, jedoch wird der Zeitplan grösstenteils als sehr eng angesehen. Unter Berücksichtigung dieses Resultats wird die Einführung wie folgt vorgeschrieben: 1. Laut Vorgabe von SwissDRG müssen die Änderungen in den Netzwerkspitälern obligatorisch ab 2009 eingeführt werden. 2. Das BFS bittet alle anderen Spitäler, wenn immer möglich ebenfalls ab 2009 die neuen Variablen zu verwenden. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, so können die Daten noch während eines Jahres im alten Format geliefert werden. Ab den Daten 2010 sind die neuen Formate für alle Spitäler obligatorisch. 3. Kliniken, die nur psychiatrische oder Rehabilitationsfälle aufweisen, können solange von SwissDRG keine Änderungen der Vorgaben vorgenommen werden weiterhin die Daten im alten Format senden. Aufgabenname Abschluss 2008 Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Provisorisches Schnittstellendokument an Erhebungspartner Definitives Schnittstellendokument an Erhebungspartner Definitive Klassifikation CHOP deutsch und französisch steht bereit Definitive Klassifikation ICD-10 GM deutsch steht bereit Definitive Klassifikation ICD-10 GM französisch steht bereit Beginn der Erhebung 2009 (Netzwerkspitäler obligatorisch neu) Abbildung 1: Zeitplan 5/20

6 3 Liste der geplanten Anpassungen 3.1 Falldefinition: Trennung von Akutfall und Nicht-Akutfall Bisher wurde ein Fall vom Beginn des Spitalaufenthaltes bis zum Ende gezählt. Neu soll ggf. ein Fall abgeschlossen werden, wenn eine akutmedizinische Betreuung nicht mehr notwendig ist, obwohl der Patient/die Patientin noch im (Akut-)Spital liegt. Achtung: SwissDRG hat in einer Arbeitsgruppe weitere Anpassungen der Falldefinitionen vorbereitet, die jedoch vom übergeordneten Gremium (Steuerungsausschuss) zur Überarbeitung an das CaseMix-Office zurückgewiesen wurden. Da vorläufig kein Beschluss gefasst worden ist, wird das BFS sie auch noch nicht einführen. Mit einer Einführung in den kommenden Jahren muss gerechnet werden. (Dafür sind jedoch keine Anpassungen an der Informatik notwendig). Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Die Trennung der Fälle ist notwendig für die Berechnung der SwissDRG Fallpauschalen. Das SwissDRG-System geht primär von Akutfällen im somatischen Bereich aus. Wird eine Aufenthaltsdauer aus organisatorischen Gründen über die medizinische Notwendigkeit hinaus verlängert oder eine Rehabilitationsphase demselben Akutspitalaufenthalt zugeordnet, werden die Berechnungen der mittleren Aufenthaltsdauern verfälscht. Die Abgrenzung, wie lange ein medizinisch notwendiger Akutspital-Aufenthalt vorliegt, soll durch die medizinisch verantwortliche Person vorgenommen werden. Das BFS schlägt vor, dass in Zusammenarbeit mit SwissDRG und mit den Partnern in der Praxis eine Kriterienliste erstellt wird, welche die Abgrenzung der Fälle erleichtert, da eine subjektive Einschätzung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Um eine doppelte Zählung von einzelnen Tagen zu vermeiden, wird ausserdem vorgeschlagen, dass eine Regelung angewendet wird, welche eine allfällige Verlegung für die Statistik auf die Zeit zwischen 23 h und 0 h legt (siehe Anhang A). Keine - Anpassungen mittels der Kodierung. Anpassungen im Detail Vgl. Anhang A: Vorschlag des BFS für Kodierrichtlinie (Entwurf). 3.2 Erfassung von bis zu 50 Diagnosen und 100 Behandlungen Bisher war die Angabe von bis zu 30 Diagnosen und 30 Behandlungen pro Fall möglich. Neu wird die Maximalzahl auf 50 Diagnosen, bzw. 100 Behandlungen ausgedehnt. Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Die Abrechnung nach dem deutschen DRG-System kann in Einzelfällen nicht genügend differenzieren, wenn maximal nur 30 Angaben wie bisher möglich sind. Die Einführung ist machbar, wenn eine Umsetzung in ein gut gestaltetes Codiertool gewährleistet wird. Das BFS bestimmt aufgrund der Rollenverteilung in der Erhebung nur das Aussehen der Übermittlungs-Schnittstelle und gibt den Informa- 6/20

7 tikfirmen keine Anweisungen zur Umsetzung in Codiertools. Es liegt daher an den Spitälern, bei den Informatikfirmen eine praxistaugliche Umsetzung zu veranlassen (zum Beispiel Sichtbarmachen der Zusatzdiagnosen erst bei Gebrauch). Einführung der Zusatzfelder 3.3 Übernahme der Diagnoseklassifikation ICD-10 GM mit Erweiterung auf 6 Stellen Bisher wurde mit der WHO-Edition der ICD-10 gearbeitet, welche für Abrechnungszwecke mit den SwissDRG Fallpauschalen zuwenig detaillierte Angaben erhält. Neu soll die deutsche Klassifikation übernommen und in zwei Sprachen zur Codierung zur Verfügung gestellt werden. Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Die Übernahme der ICD-10 GM mit 6-stelligen Codes wird von SwissDRG verlangt, da sie eine feinere Diagnoseneinteilung für die Berechnung der SwissDRG Fallpauschalen ermöglicht. Die Einführung scheint möglich zu sein. Sie ist natürlich davon abhängig, dass die relevante Information für die feinere Codierung der Diagnosen an der Codierstelle des Spitals vorhanden ist. Anpassung aller Diagnosefelder auf 6 Stellen (vorher: 4 Stellen) 3.4 Erweiterung der Behandlungsklassifikation CHOP von 4 auf 6 Stellen Die Behandlungsklassifikation CHOP ist für Abrechnungszwecke mit den SwissDRG Fallpauschalen zuwenig detailliert, weshalb sie mit zusätzlichen Codes versehen und von der Struktur her angepasst werden soll. Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Eine feinere Einteilung der Behandlungscodes ist notwendig für die Berechnung der SwissDRG Fallpauschalen. Sie ist nur möglich mittels einer Erweiterung der Codes der CHOP um eine bis zwei Stellen. Zwei Stellen werden gewählt, um in Zukunft etwas mehr Spielraum bei der Einführung neuer Codes zu haben. Die Einführung ist technisch problemlos. Der Informationsfluss im Spital muss gewährleistet werden. Anpassung aller Behandlungsfelder auf 6 Stellen (vorher: 4 Stellen) 3.5 Ergänzende Angaben zu jeder Diagnose und Behandlung Sowohl aus abrechnungstechnischen Gründen wie auch für Qualitätsanliegen ist es sinnvoll, zu wissen, ob eine Behandlung zweimal am selben Ort oder einmal rechts und einmal links durchgeführt wurde. Daher drängt sich eine Angabe der Lokalisation (Seite) auf. Dazu gehen viele Auswertungen von dem wichtigen Merkmal aus, ob ein Tumor aktiv oder inaktiv ist. Diese Angaben sollen eingeführt werden. 7/20

8 Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG / Anpassung des BFS. Die vorgeschlagenen ergänzenden Angaben werden eingeführt, jedoch im Gegensatz zur ursprünglichen Idee nicht als ein einziges polyvalentes Feld, sondern als zwei getrennte Variablen. Begründet wird die Änderung des Vorgehens durch mögliche Konflikte bei der Beantwortung beider Fragestellungen bei beidseitigen Tumoren. Variable 1: Seitigkeit Bei jeder Diagnose oder Behandlung bei welcher diese Möglichkeit überhaupt vorhanden ist kann die Angabe beidseitig rechts links einseitig, aber Seite unbekannt unbekannt ob beidseitig oder einseitig Frage stellt sich nicht gemacht werden. Am ehesten stellen wir uns das Codierfeld wie folgt vor: beidseitig rechts einseitig links unbekannt unbekannt Frage stellt sich nicht Bemerkung zum Wert Frage stellt sich nicht : Sofern die Möglichkeit besteht, durch die Plausibilisierung vorzubeugen, soll dieser Wert nicht vorgesehen werden. Variable 2: Tumoraktivität Bei jeder Tumordiagnose (ICD-Codes C00-D49) kann die Angabe aktiv/inaktiv/unbekannt gemacht werden. Variable Seitigkeit: Einführung eines Zusatzfeldes nach jeder Diagnose und Behandlung mit sechs numerischen Werten, z.b. 00/01/02/03/04/05 Variable Tumoraktivität: Einführung eines Zusatzfeldes nach jeder Diagnose mit numerischen Werten, z.b. 00/01/02 8/20

9 3.6 Beatmungsstunden und intensivmedizinische Behandlung Zu Abrechnungszwecken muss die aufwändige intensivmedizinische Behandlung abgebildet werden können. Es werden dafür neue Variablen in den Datensatz aufgenommen. Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Aus dem Datensatz der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin SGI werden die Variablen Aufenthaltsdauer, Schweregradscores (z.b. SAPS, PIM2, CRIB) und Aufwandscores (NEMS), sowie die Zahl der Beatmungsstunden eingeführt. Um eine Beatmung abbilden zu können, sollen in Zukunft sowohl die Zahl der Stunden im vorgesehenen Variablenfeld, wie auch ein Behandlungscode aus der CHOP, welcher die Details der Beatmung festlegt, codiert werden. Alle Angaben werden verwendet für die Berechnung der SwissDRG-Fallpauschalen. Die Übernahme der Definitionen nach der SGI ermöglicht einen reibungslosen Übergang, da der SGI-Datensatz bereits in vielen Spitälern der Schweiz eingeführt ist. Es ist vorgesehen, dass die Definitionen ergänzt werden um die Richtlinie, dass die intensivmedizinischen Scores (Schweregrad und Aufwand) nur von Intensivstationen ausgefüllt werden, welche entweder von der SGI anerkannt sind oder zu einer der anerkannten neonatologischen Intensivstationen gehören (Liste wird erstellt). Es sind die entsprechenden Felder (siehe Anhang C) einzuführen. Beatmungsstunden: vgl. Anhang B. Intensivmedizinischer Datensatz: vgl. Anhang C. 3.7 Aufnahmegewicht bei Säuglingen Das Eintrittsgewicht eines Säuglings, der verlegt wurde, ist ein wichtiges Merkmal für den notwendigen Aufwand der Behandlung. Es soll als Variable eingeführt werden. Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Das Aufnahmegewicht eines Säuglings (eines Kindes bis 12 Monate!) soll erhoben werden, da es die Einteilung der DRGs im deutschen System steuert. Zusätzlich kann es für Auswertungen der Medizinischen Statistik gebraucht werden. Das Aufnahmegewicht bei einer Geburt im selben Spital entspricht dem Geburtsgewicht. Da es bereits heute im Neugeborenen-Datensatz erhoben wird, wird in diesem Falle das Aufnahmegewicht nicht ausgefüllt. Ein numerisches Feld mit dem Gewicht ist einzuführen. 3.8 Ambulante Behandlungen auswärts Bei dieser Variable geht es darum, dass Behandlungen, welche ambulant in einem anderen Spital durchgeführt werden, trotz der Abrechnung durch das Beherbergungsspital nicht als zu deren Be- 9/20

10 handlungsspektrum zählend dargestellt werden. Dies bedeutet, dass in irgendeiner Form diese Information in die Statistik einfliesst. Die technischen Details sind aber komplex. Wird aufgenommen. Anpassung des BFS. Die Information geht sonst durch die Falldefinition von SwissDRG verloren. Den Typ des Spitals (bzw. eines rein ambulanten Dienstes) zu kennen, das eine ambulante Behandlung ausserhalb des Krankenhausareals durchführt, ist für die Versorgungsplanung sehr wichtig. Der Hinweis, ob ein Eingriff innerhalb oder ausserhalb des Krankenhausareals gemacht wird, genügt eigentlich nicht. Es wäre wünschenswert, den genauen Eingriffsort zu kennen, doch ist dieser bei ambulanten Eingriffen bisher ohnehin nicht bekannt und nur sehr schwer zu erheben. Im Besonderen ist heutzutage die Frage der Einheit des Spitals in vollem Fluss: Rechtlich gesehen werden die Einheiten immer grösser, geografisch gesehen ist die Abgrenzung, ab wann ein Haus ein anderes Spital ist, auch nicht eindeutig. Da im Moment keine für die Zukunft brauchbaren Definitionen zur Einheit eines Spitals oder einer Klinik vorliegen, wird vorläufig als minimales Merkmal ein Feld eingefügt, das markiert wird, sobald der Eingriff ausserhalb des Krankenhausareals (physisch gesehen) erfolgt. Ein zusätzliches Reservefeld soll sicherstellen, dass später eine Zusatzinformation zum Zielort/Art des Spitals der Durchführung der Behandlung angefügt werden kann. Boolesches Feld mit default = eigenes Krankenhausareal, 1 = ausserhalb eigenem Krankenhausareal Zusatzfeld als Reserve. 3.9 Spitalstandort In letzter Zeit wurden zunehmend Spitäler als Rechtsträger mit grosser geografischer Ausbreitung gegründet. Es lässt sich nicht mehr unterscheiden, wo (physisch) ein Patient wirklich war. Mit dieser Variable soll die Information wieder sichergestellt sein. Wird eingeführt. Anpassung des BFS. Die rechtliche Situation der Spitäler ändert sich so schnell, dass ohne die Variablen die früher vorhandene geographische Information verloren geht. Die Postleitzahl wird als weiteres Merkmal zu jedem Fall aufgenommen. Ein Reservefeld soll sicherstellen, dass später, nach einer erfolgten Abgrenzung der Spitalstandorte (siehe auch unter 3.8) eine genauere Abgrenzung möglich ist. Die Frage des Standortes eines Spitals ist insbesondere für die Versorgungsplanung (Zugänglichkeit) eine wichtige Frage. Sie kann anhand der bisherigen Variablen nicht mehr entschieden werden, weil die rechtliche Einheit immer weniger mit der geografischen Einheit übereinstimmt. Deshalb drängt sich eine gangbare, pragmatische Lösung auf, welche eine Auswertung der örtlichen Zugänglichkeit zu Teilen der Gesundheitsversorgung zulässt. Der Datensatz erhält dadurch zwei Felder mehr. Es wird empfohlen, diese pro Spital mit einem Defaultwert zu versehen, so dass kein Mehraufwand für die Codierer entsteht. 10/20

11 3.10 Behandlungsdatum Das Datum jeder Behandlung ist ein Merkmal für die Abrechnung, da je nach Fall unterschiedliche Kosten entstehen. Es ist auch für die Qualitätssicherung ein sehr gutes Merkmal, denn so können Reoperationen gefunden werden. Wird eingeführt. Vorgabe von SwissDRG. Im Gegensatz zur Annahme beim Beginn der Machbarkeitsstudie wurde nachträglich klar, dass das System SwissDRG das Datum jeder Behandlung benötigt, um die DRGs einzuteilen. Daher werden diese Felder eingeführt, auch wenn der Mehraufwand beträchtlich sein dürfte. Die Felder bieten gleichzeitig die Möglichkeit, Qualitätsauswertungen zu machen, was im Rahmen des revidierten KVG zur Pflicht wird. Zu jedem Behandlungsfeld wird ein Datumsfeld ergänzt Kopfumfang Der Kopfumfang bei Neugeborenen ist ein wichtiger Indikator für die Neonatologen. Er könnte sich auch zu einem Trennmerkmal für unterschiedliche DRGs entwickeln. Er wird mit dem Messband bei der Geburt gemessen. Wird eingeführt. Anpassung des BFS. Qualitätsmerkmal im bei Neugeborenen. Prognosen gehen davon aus, dass die bereits heute im europäischen Vergleich hohe Frühgeborenenrate weiter zunehmen wird. Der Kopfumfang ist neben dem Geburtsgewicht, Länge und Gestationsalter der wichtigste Indikator zur Prognostizierung der späteren geistigen Entwicklung, bzw. von Pathologien 3. Verfügbarkeit der Daten: Laut Aussage von Prof. H.U.Bucher (USZ), welche von anderen Ärzten bestätigt wird, wird der Kopfumfang überall erhoben (inkl. Hausgeburten) und neu ab 2007 ins Schweizerische Gesundheitsheft eingetragen. Der Kopfumfang gehört bereits heute zu den bei Geburt von der Hebamme erhobenen Massen. Im europäischen Ausland wird der Kopfumfang ebenfalls routinemässig erhoben. Erweiterung des Datensatzes um ein zusätzliches, numerisches Feld Fallnummer der Fallkostenstatistik Die Fallnummer ist pro Spital eine eindeutige Nummer, die jeweils einem Fall zugeordnet wird. Sie kann der Fallnummer des Spitals selbst entsprechen, kann aber durchaus auch eine eindeutige andere Nummer sein, jedoch muss die Nummer für die Statistik diagnosebezogener Fallkosten (bzw. SwissDRG-Daten) und die Nummer in der Medizinischen Statistik dieselbe sein. 3 Schon heute werde bei jedem Kopfumfang, der unter 2 SD oder über SD über dem gestationsalterentsprechenden Mittel liegt, Pathologien gesucht und häufig gefunden (Prof. H.U. Bucher, USZ) 11/20

12 Wird eingeführt, aber nur bei den Netzwerkspitälern erhoben. Für SwissDRG notwendig,/ Anpassung des BFS. Diese Nummer ist notwendig, um die Daten der Fallkostenstatistik mit denjenigen der Medizinischen Statistik Daten zusammenzuführen und somit die Daten nicht doppelt erheben zu müssen. Ein alphanumerisches Feld muss eingefügt werden, dessen Inhalt zur Übermittlung verschlüsselt wird. Dieses Feld wird nur von den Spitälern ausgefüllt, welche für die Fallkostenstatistik Daten liefern (Netzwerkspitäler). Bei den übrigen wird der Default auf keine Angabe gestellt Aufenthaltsort vor Wiedereintritten (bei Fallzusammenführungen) Wenn ein Patient kurz nach einem Spitalaustritt wieder in das Spital eintreten muss, werden heute zwei Fälle gezählt. Die voraussichtlich neuen Falldefinitionen von SwissDRG 4 sehen für diese und ähnliche Situation ein Zusammenführen zu einem Fall vor, damit die Abrechnung korrekt erfolgt. Durch diese Massnahme geht die Information verloren, wenn ein Patient kurz nach einem Spitalaustritt wieder eintreten muss. Um diese Information weiterhin zu kennen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Qualitätsüberwachung notwendig ist, kann eine Zusatzvariable eingeführt werden mit der Angabe, wo sich der Patient vor dem (ersten, falls mehrere) Wiedereintritt in das Spital aufhielt. Wird eingeführt. Anpassung des BFS. Die bisher vorhandene Information geht sonst in absehbarer Zeit durch die Falldefinitionen von SwissDRG verloren. Ein neues Feld wird eingeführt, das dem Feld 1.2.V02 Aufenthaltsort vor dem Eintritt entspricht mit den Ausprägungen: 1 = Zuhause 2 = Zuhause mit SPITEX Versorgung 3 = Krankenheim, Pflegeheim 4 = Altersheim, andere sozialmed. Institutionen 5 = Psychiatrische Klinik 6 = anderes Krankenhaus, Spital (Allgemeinspital) 7 = Strafvollzugsanstalt 8 = andere 9 = unbekannt. 4 Diese Falldefinitionen waren in einer Arbeitsgruppe von SwissDRG erarbeitet worden, wurden jedoch im Steuerungsausschuss abgelehnt und müssen daher noch einmal überarbeitet werden. Es lässt sich somit noch nicht ganz sicher sagen, wie die Definitionen aussehen werden. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die Fallzusammenführungen in der einen oder anderen Form eingeführt werden, was die Änderung unter Punkt 3.13 notwendig macht. 12/20

13 3.14 Reservefelder Zusätzlich zu den erwähnten Änderungen werden 20 Reservefelder im medizinischen Grunddatensatz vorgesehen, um auf unvorhersehbare Neuerungen reagieren zu können. Fünf davon werden bei der Übermittlung verschlüsselt werden. 4 Liste der zurückgestellten Anpassungswünsche 4.1 Kostenstellen Heute wird die Hauptkostenstelle für jeden Fall in der Statistik aufgenommen. Die Frage war, ob die Angabe weiterer Kostenstellen ein detaillierteres Bild geben könnte. Diese Felder werden nicht eingeführt. Es zeigte sich in den Interviews, dass vor allem die unterschiedliche Handhabung der heutigen Richtlinien grössere Ungleichheiten in der Statistik herbeiführt. Eine zusätzliche Einführung mehrerer Kostenstellen scheint im Moment mit einem zu hohen Aufwand verbunden. Da die Statistik 20 Reservefelder enthalten soll, wäre es unter Umständen auch später noch möglich, diese mit Kostenstellen zu belegen. 4.2 Gründe für ausserkantonalen Eintritt Die Angabe, ob ein ausserkantonaler Eintritt in ein Spital medizinisch oder nicht-medizinisch bedingt war, wäre in diese Variable eingeflossen. Diese Änderung wird nicht sofort eingeführt. Die Änderung kann gut später eingeführt werden, sofern das Interesse weiterhin vorhanden ist. Es scheint, dass die Ausprägungen der fraglichen Variable zuerst nochmals geklärt werden müsste. 4.3 Medikamente und Implantate Bei einer Einführung dieser Variable hätte man in einem Datenfeld die wichtigsten/teuersten Medikamente und Implantate angeben können. Eine Änderung wird nicht aktuell in den Datenfeldern der medizinischen Statistik eingeführt. Zwei Wege zur Verwirklichung des Anliegens bleiben offen: erstens kann die Behandlungsklassifikation CHOP ergänzt werden, zweitens können Reservefelder später für spezielle Verfahren oder Mitteln verwendet werden. 13/20

14 4.4 Zusätzliche Änderungsvorschläge Die zusätzlichen Änderungsvorschläge sollen im Rahmen der Langzeitplanung berücksichtigt werden. Im Moment sind keine weiteren Änderungen an der Statistik geplant, eine akute Einführung drängt sich bei keinem der Vorschläge auf. 14/20

15 Anhang A Trennung Akutfall von Nicht-Akutfall Neu werden die Spitalfälle des Akutbereichs von den Spitalfällen des Nicht-Akutbereichs getrennt. Dies betrifft die sogenannten Wartepatienten sowie die intern auf eine Pflegeabteilung, d.h. auf eine Rehabilitations- oder Geriatrieabteilung, verlegten Patienten. Es werden ein Akutfall (medizinischer Behandlungsfall) und ein Nicht-Akutfall (Wartetage oder Pflegefall) generiert. Als Wartetage gelten diejenigen Tage, welche der Patient im Anschluss an einen medizinisch begründeten Aufenthalt im Akutbereich aus organisatorischen Gründen im Spital verbringt, obwohl nach medizinischen Gesichtspunkten kein Aufenthalt in der Akutabteilung nötig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient für diese Wartetage noch in derselben (Akut-)Abteilung wie vorher verweilt (mit dem gleichen Betreuungspersonal), oder ob er in eine Pflegeabteilung verlegt wurde. Wann der Akutfall beendet ist, wird ein administrativer Austritt vorgenommen und ein neuer Fall generiert. Dieser administrative Austritt (Akutfall) ist für die Statistik auf Mitternacht vorzunehmen (23:59h, bzw. 23h), der Eintritt (Nicht-Akutfall) auf 0:00h des nächsten Kalendertages. Diese Lösung verhindert, dass der Austritts- bzw. Eintrittstag doppelt gezählt wird. Der Akutfall wird durch einen Entscheid der für den Patienten medizinisch verantwortlichen Person (meistens ein Chefarzt) beendet. Bisherige Kodierweise: Diagnostik Operation Nachsorge Austrittskontrolle Wartetage Eintritt Stationärer administrativer Fall Austritt Neue Kodierweise: Diagnostik Operation Nachsorge Austrittskontrolle Wartetage Eintritt Fall 1 (akut) Austritt Eintritt Austritt Fall 2 (nicht akut) Fall 1 (akut) V01 Austrittsdatum-Stunde = 23 (z.b ) V02 Entscheid für Austritt = 4 (Wechsel der Hauptdiagnose*) V03 Aufenthalt nach Austritt = 8 (andere) Fall 2 (nicht akut) V01 Eintrittsdatum-Stunde = 00 (z.b ) V02 Aufenthaltsort vor dem Eintritt = 8 (andere) V03 Eintrittsart = 4 (Wechsel der Hauptdiagnose*) V01 Hauptdiagnose = Z75.x (Probleme mit Bezug auf medizinische Betreuungsmöglichkeiten oder andere Gesundheitsversorgung) 15/20

16 Mit dieser Kodierung bleibt gewährleistet, dass jederzeit zu jedem Akutfall (Fall 1) der dazugehörige Nicht-Akutfall (Fall 2) identifiziert werden kann. Als weiteres Identifikationsmerkmal dient der anonyme Verbindungskode, welcher in beiden Fällen identisch sein muss. Dieselbe Regelung, mit ein paar Abweichungen bei den Austritts-Merkmalen, gilt für den internen Übertritt von einer Akutabteilung in eine Nicht-Akutabteilung (Rehabilitationsphase oder Geriatrie) desselben Betriebes: Bisherige Kodierweise Diagnostik Operation Nachsorge Austrittskontrolle Rehabilitationsphase Eintritt Stationärer administrativer Fall Austritt Neue Kodierweise: Diagnostik Operation Nachsorge Austrittskontrolle Rehabilitationsphase Eintritt Fall 1 (akut) Austritt Eintritt Austritt Fall 2 (nicht akut) Der Wert Wechsel der Hauptdiagnose (Variablen 1.5.V03 und 1.2.V04) darf sonst in keiner anderen Fallsituation verwendet werden. 16/20

17 Anhang B Kodierung der Beatmungsstunden für G-DRG Auszug aus: DEUTSCHE KODIERRICHTLINIEN, Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien, für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren, Version 2008 Spezielle Kodierrichtlinien Krankheiten des Atmungssystems 1001 KRANKHEITEN DES ATMUNGSSYSTEMS 1001g Maschinelle Beatmung Definition Maschinelle Beatmung ( künstliche Beatmung ) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet. Bei intensivmedizinisch versorgten Patienten kann eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden. Kodierung Wenn eine maschinelle Beatmung die obige Definition erfüllt, ist 1) zunächst die Dauer der künstlichen Beatmung zu erfassen. Hierfür steht ein separates Datenfeld im Datensatz nach 301 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) sowie 21 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) zur Verfügung. 2) Dann ist zusätzlich: 2a) einer der folgenden Kodes Einfache endotracheale Intubation Intubation mit Doppellumentubus Anlegen einer Maske zur maschinellen Beatmung und/oder 2b) der zutreffende Kode aus Temporäre Tracheostomie oder Permanente Tracheostomie anzugeben, wenn zur Durchführung der künstlichen Beatmung ein Tracheostoma angelegt wurde. 3) Bei Neugeborenen und Säuglingen ist zusätzlich ein Kode aus Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen anzugeben. Anmerkung: Bei Neugeborenen sind darüber hinaus auch andere atmungsunterstützende Maßnahmen wie z.b. Sauerstoffzufuhr (8-720) zu verschlüsseln, soweit nicht eine maschinelle Beatmung erfolgt. Hier ist die Beatmungsdauer nicht zu kodieren. Berechnung der Dauer der Beatmung Eine maschinelle Beatmung (siehe Definition, Abs. 1), die zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und die nicht länger als 24 Stunden dauert, zählt nicht zur Gesamtbeatmungszeit. Die maschinelle Beatmung während einer Operation im Rahmen der Anästhesie wird als integraler Bestandteil des chirurgischen Eingriffs angesehen. Wenn die maschinelle Beatmung jedoch zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und länger als 24 Stunden dauert, dann zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit. Die Berechnung der Dauer beginnt in diesem Fall mit der 17/20

18 1001 während einer Operation im Rahmen der Anästhesie wird als integraler Bestandteil des chirurgischen Eingriffs angesehen. Wenn die maschinelle Beatmung jedoch zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und länger als 24 Stunden dauert, dann zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit. Die Berechnung der Dauer beginnt in diesem Fall mit der Intubation; die Intubation ist in diesem Fall zu kodieren, obwohl sie zur Operation durchgeführt wurde. Eine Beatmung, die nicht zum Zweck einer Operation begonnen wurde, z.b. in der Intensivbehandlung nach einer Kopfverletzung oder einer Verbrennung, zählt unabhängig von der Dauer immer zur Gesamtbeatmungszeit. Werden bereits beatmete Patienten operiert, so zählt die Operationszeit zur Gesamtbeatmungszeit. Bei einer/mehreren Beatmungsperiode(n) während eines Krankenhausaufenthaltes ist zunächst die Gesamtbeatmungszeit gemäß obigen Regeln zu ermitteln, die Summe ist zur nächsten ganzen Stunde aufzurunden. (s.a. DKR P012 Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl (Seite 49) und DKR P005 Multiple/Bilaterale Prozeduren (Seite 44)). Beginn Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt mit einem der folgenden Ereignisse: Endotracheale Intubation Für Patienten, die zur künstlichen Beatmung intubiert werden, beginnt die Berechnung der Dauer mit dem Anschluss an die Beatmungsgeräte. Gelegentlich muss die endotracheale Kanüle wegen mechanischer Probleme ausgetauscht werden. Zeitdauer der Entfernung und des unmittelbaren Ersatzes der endotrachealen Kanüle sind in diesem Fall als Teil der Beatmungsdauer anzusehen; die Berechnung der Dauer wird fortgesetzt. Für Patienten, bei denen eine künstliche Beatmung durch endotracheale Intubation begonnen und bei denen später eine Tracheotomie durchgeführt wird, beginnt die Berechnung der Dauer mit der Intubation. Die Zeitdauer der Beatmung über das Tracheostoma wird hinzugerechnet. Maskenbeatmung Die Berechnung der Dauer der künstlichen Beatmung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung einsetzt. Tracheotomie (mit anschließendem Beginn der künstlichen Beatmung). Die Berechnung der Dauer der künstlichen Beatmung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung einsetzt. Aufnahme eines beatmeten Patienten Für jene Patienten, die maschinell beatmet aufgenommen werden, beginnt die Berechnung der Dauer mit dem Zeitpunkt der Aufnahme (s.a. Verlegte Patienten, unten). Ende Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet mit einem der folgenden Ereignisse: Extubation Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung. Anmerkung: Für Patienten mit einem Tracheostoma (nach einer Periode der Entwöhnung) gilt: 18/20

19 1001 Bei beatmeten Patienten wird die Trachealkanüle für einige Tage (oder länger, z.b. bei neuromuskulären Erkrankungen) an ihrem Platz belassen, nachdem die künstliche Beatmung beendet wurde. Die Berechnung der Beatmungsdauer ist in diesem Fall zu dem Zeitpunkt beendet, an dem die maschinelle Beatmung eingestellt wird. Entlassung, Tod oder Verlegung eines Patienten, der eine künstliche Beatmung erhält (s.a. Verlegte Patienten, unten). Die Methode der Entwöhnung (z.b. CPAP, SIMV, PSV) von der künstlichen Beatmung wird nicht kodiert. Die Dauer der Entwöhnung wird insgesamt (inklusive beatmungsfreier Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt. Es kann mehrere Versuche geben, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen. Verlegte Patienten Beatmete und/oder intubierte Patienten Wenn ein beatmeter Patient verlegt wird, finden die folgenden Grundregeln Anwendung: Das verlegende Krankenhaus erfasst die Dauer der dort durchgeführten Beatmung und gibt die zutreffenden Kodes an: für den Zugang bei maschineller Beatmung (8-70), für die Tracheostomie (5-311; 5-312), für maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen (8-711), wenn diese Maßnahmen von der verlegenden Einrichtung durchgeführt worden sind. Das aufnehmende Krankenhaus erfasst die Dauer der dort durchgeführten Beatmung, bei Neugeborenen wird zusätzlich ein Kode aus zugewiesen. Ein Kode für die Einleitung der Beatmung wird nicht angegeben, da diese Maßnahmen vom verlegenden Krankenhaus durchgeführt wurden. Wenn ein nicht beatmeter intubierter Patient verlegt wird, kodiert das verlegende Krankenhaus den Zugang bei maschineller Beatmung (8-70) sowie ggf. die Tracheostomie (5-311; 5-312). Das aufnehmende Krankenhaus kodiert diese bereits geleisteten Prozeduren nicht noch einmal. Intubation ohne maschinelle Beatmung Eine Intubation kann auch durchgeführt werden, wenn keine künstliche Beatmung erforderlich ist, z.b. wenn es notwendig ist, den Luftweg offen zu halten. Kinder können bei Diagnosen wie Asthma, Krupp oder Epilepsie intubiert werden, und Erwachsene können in Fällen von Verbrennungen oder schwerem Trauma intubiert werden. Eine Intubation ist in diesen Fällen mit einem Kode aus Offenhalten der oberen Atemwege Einfache endotracheale Intubation zu verschlüsseln. Kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck (CPAP) Kodes aus 19/20

20 Anhang C Minimaldatensatz der Schweiz. Gesellschaft für Intensivmedizin Diese Datei kann hier gefunden werden: (l.a ) Elemente, welche in die medizinische Statistik übernommen werden sollen: Element SGI- Export in zentrale Datenbank LOS (Length of stay in Tagen) Schweregrad der akuten Erkrankung Inhalt Validierung SGI Übernahme in Zusatz- Datensatz der Medizinischen Statistik MS (nur 1 Datensatz pro Spitalaufenthalt) [nnn.nn] Not null: range , JA, wird aber als Aufenthalt in Stunden Summe(Cat1-3)/3 > LOS aufgenommen (wie bisher) [nnn] Not null: (Score) JA Summe der Scores aller IPSaufenthalte JA AGE < 16: P oder C) [nnnnnn] Not null JA Art des Score [S/P/C] Not null: S od. P od. C (falls NEMS, Total aller Schichten NEMS Beatmung (Anzahl Schichten) [nnn] 2 Reservefelder 2 x [nnnnnn] JA, aber als Anzahl Stunden (Umrechnung der Schichten in Stunden) Vorgesehen vor allem für die Möglichkeit, dass parallel mehrere oder neue Scores verwendet werden könnten Anhang D Variablen der Medizinischen Statistik Spezifikationen gültig ab 2009 Die Datei wird separat mitgeschickt. 20/20

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