Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern. zielt auf die Eindämmung der sogenannten Steueroasen ab; sie hat erhebliche Auswirkungen

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1 Deutscher AnwaltSpiegel Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern Editorial Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser Ausgabe des Deutschen Anwalt- Spiegels starten wir eine Serie in unserer Rubrik Unternehmensspiegel. In loser Reihenfolge werden wir Beiträge von Unternehmensjuristen aus unterschiedlichen Wirtschaftsbranchen veröffentlichen, die zu dem sich wandelnden Anforderungsprofil für Inhouse-Juristen Stellung nehmen. Lesen Sie zum Auftakt den Artikel von Béatrice Kroll, General Counsel Europe bei Kia Motors Europe. Zunächst aber bilden zwei steuerrechtliche Beiträge einen inhaltlichen Schwerpunkt. Dr. Klaus Herkenroth, Dr. Matthias Kuhn und Susanne Sokol weisen zunächst auf die zögerliche Haltung des Gesetzgebers bei der steuerlichen Entlastung von Unternehmenssanierungen hin. Immo Schultz-Aßberg und Dominik Bressler stellen Ihnen im Anschluss daran neues Recht vor: Die jüngst in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung zielt auf die Eindämmung der sogenannten Steueroasen ab; sie hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Über eine aktuelle markenrechtliche BGH-Entscheidung berichtet Karl Hamacher. Die Karlsruher Richter entschieden über die Frage der lizenzfreien Nutzung der Wortmarke DAX als Bezugswert für Wertpapiere. Besonders aufschlussreich ist die Analyse unseres Autors, weil sie auch auf das neue UWG-Recht eingeht, das in vergleichbaren Fällen zukünftig relevant ist. Szenenwechsel: Twittern Sie auch schon? Wenn ja, dann sollten Sie bei der beruflichen, aber auch der privaten Nutzung dieses Angebots die juristischen Hintergründe und Fallstricke kennen. Dr. Fabian Niemann und Henning Krieg, LL.M., zeigen Ihnen anschaulich, worauf zu achten ist. Und schließlich: Mit Premierenbeiträgen stellen sich Autoren aus dem Kreis unserer jüngst gewonnenen strategischen Partner vor. Dr. Thomas Stögmüller, LL.M., untersucht Haftungsfragen im Internet unter dem Gesichtspunkt einer Risikominimierung für Plattformbetreiber. Dr. Julia Kühn und Katja Fleschütz behandeln Praxisprobleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einschließlich des Unterschieds zwischen den gesetzgeberischen Maßstäben gut gemeint und gut. Abgerundet wird auch diese Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels wieder durch unsere aktuellen Servicerubriken. Lassen Sie sich die neuesten Entwicklungen auf dem M&A-Markt und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgehen. Wir wünschen Ihnen eine so kurzweilige wie nutzbringende Lektüre. Mit besten Grüßen Ihr Thomas Wegerich Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber

2 2 // Inhalt _ Steuerrecht _ Markenrecht _ Unternehmensspiegel Services Besteuerung von Forderungsverzicht behindert Sanierung Gesetzgeber ist bei der steuerlichen Entlastung von Unternehmenssanierungen zu zögerlich Dr. Klaus Herkenroth, Dr. Matthias Kuhn und Susanne Sokol, Ashurst, Frankfurt am Main Steueroasen austrocknen Neuregelung verschärft Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige Immo Schultz-Aßberg und Dominik Bressler, Graf von Westphalen, Hamburg DAX : Lizenzfreie Nutzung? BGH setzt markenrechtliche Rechtsprechung fort Karl Hamacher, JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln _ Internetrecht Haftung im Internet Im Blickpunkt: Risikominimierung für Plattformbetreiber Dr. Thomas Stögmüller, teclegal Habel Rechtsanwälte Partnerschaft, München Vom Unternehmer zum Anwalt? Der Unternehmensjurist: Berufsbild im Wandel Béatrice S. Kroll, KIA MOTORS EUROPE GmbH, Frankfurt am Main _ Strategische Partner und Impressum _ Kontakte und Ansprechpartner Dealspiegel Rechtsprechungsspiegel Webspiegel Veranstaltungsspiegel _ Arbeitsrecht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Gleichheit mit der Heckenschere? Dr. Julia Kühn und Katja Fleschütz, BTU Simon Schneider Göckel, München Twitter & Recht Microblogging ist en vogue und nicht frei von rechtlichen Fallstricken Dr. Fabian Niemann und Henning Krieg, Bird & Bird LLP, Frankfurt am Main

3 10 // Markenrecht DAX : Lizenzfreie Nutzung? BGH setzt markenrechtliche Rechtsprechung fort Der Deutsche Aktienindex DAX erfuhr in den letzten Wochen und Monaten nicht nur eine deutliche Kurssteigerung der Aktienindex dürfte auch in der Gunst von Werbeschaffenden und Produktmanagern gestiegen sein. Denn: Mit Urteil vom entschied der BGH, dass der Aktienindex und das Zeichen DAX als Bezugswert für Wertpapiere lizenzfrei verwendet werden dürfen. Das Urteil liegt seit wenigen Tagen im Volltext vor. Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Deutsche Börse AG ist Inhaberin der Wortmarke DAX, einer Abkürzung für den Deutschen Aktienindex, der von der Deutsche Börse AG regelmäßig berechnet und veröffentlicht wird. Die Wortmarke ist unter anderem für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen. Eine Bank emittierte auf den DAX bezogene Optionsscheine, die einen vom jeweiligen Stand des DAX abhängigen Zahlungsanspruch begründeten. Die Bank und die Deutsche Börse AG hatten unter anderem deswegen im Jahr 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen, den die Bank allerdings zum kündigte, weshalb es neben anderen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung darüber kam, ob die Bank das Zeichen DAX lizenzfrei als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen durfte. Ein weiterer Streitpunkt betraf die Nutzung der Wortmarke DivDAX der Deutsche Börse AG in einem Verkaufsprospekt der Bank mit der Angabe Unlimited DivDAX Indexzertifikat. 23 Nr. 2 MarkenG Der BGH hat einen Anspruch der Deutsche Börse AG aus 14 Abs. 2 und 5 MarkenG Mehr als nur ein Index: Der Deutsche Aktienindex DAX ist auch eine geschützte Marke. gegen die Bank wegen der Benutzung der Marke DAX als Bezugswert für Wertpapiere abgelehnt. In der Begründung ließ das Gericht zunächst offen, inwieweit eine Benutzung als bloße Bezugsgröße überhaupt eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung DAX darstellen könne, da selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte die Deutsche Börse AG der Bank jedenfalls wegen 23 Nr. 2 MarkenG eine Bezugnahme auf den Aktienindex DAX nicht verbieten könne. Dabei komme es im Rahmen des 23 Nr. 2 MarkenG nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der ein fremdes Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Bezeichnung angewiesen sei, da sich 23 Nr. 2 MarkenG insoweit von der Schutzschranke des 23 Nr. 3 MarkenG unterscheide. Entscheidend für die Anwendung von 23 Nr. 2 MarkenG sei lediglich, ob das angegriffene Zeichen als Angabe von Merkmalen oder Eigenschaften der angebotenen Dienstleistungen verwendet werde und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche. Letzteres sei bei der Benutzung des Zeichens DAX als Bezugswert für indexbezogene Wertpapiere der Fall, denn es gehe der Sache nach um eine Berücksichtigung der berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsteilnehmer, auf die Entwicklung des Deutschen Aktienmarktes ähnlich wie auf einen statistischen Wert Bezug nehmen zu können. Mit Blick auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers hier der Deutsche Börse AG müsse sich eine Bezugnahme auf die Marke DAX in solchen Fällen allerdings auf das Maß beschränken, das zur Benutzung des Bezugswerts erforderlich sei. Letzteres sei der Fall, Fortsetzung: nächste Seite Deutsche Börse Dealspiegel CMS Hasche Sigle berät Marke des Jahrhunderts Als einziges Kulturunternehmen Deutschlands wurde das Gewandhausorchester zu Leipzig mit dem Markenpreis der deutschen Standards ausgezeichnet und damit zur Marke des Jahrhunderts ernannt. Ein Team von CMS Hasche Sigle um Lead-Partner Dr. Heralt Hug berät und betreut die Marken des Gewandhausorchesters seit Jahren umfassend. Der Markenpreis der deutschen Standards zeichnet Marken aus, die sich durch eine besondere Biographie und eine einzigartige Kultur auszeichnen, aber auch in besonderer Weise mit der deutschen Geschichte verbunden sind. Die Marken des Jahrhunderts dokumentieren damit die Leistungskraft der deutschen Markenartikelwirtschaft. Sie weisen auf jene Marken hin, die gleichsam sinnbildlich für eine ganze Produktgattung stehen. Welche Marke prämiert wird, entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Verlag Deutsche Standards. Unter dem Vorsitz von Bernd Michael, Präsident des Deutschen Marketing Verbands, vereint der Beirat profilierte Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Medien. Mit dabei ist etwa der Markentheorieexperte Prof. Heribert Meffert. (tw) Rechtsprechungsspiegel BFH: Zum Beitreibungsersuchen in das EG-Ausland Mit Urteil vom (Az. VII R 52/08) hat der BFH über die rechtlichen Voraussetzungen eines Beitreibungsersuchens an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung

4 11 // Markenrecht Fortsetzung Rechtsprechungsspiegel wenn eine Bezugnahme auf den DAX sachlich und informativ sei, ohne den Eindruck zu erwecken, das Wertpapier werde von der Deutsche Börse AG selbst emittiert oder es bestünden Handelsbeziehungen zwischen der Deutsche Börse AG und der emittierenden Bank. Ansprüche aus 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen Schutzes einer bekannten Marke wurden vom BGH ebenfalls verneint, da die Verwendung des angegriffenen Zeichens insoweit wie zu 23 Nr. 2 MarkenG nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolge. Ebenso verhielt es sich mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aus ergänzendem Leistungsschutz gem. 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG. Verstoß gegen Markenrechte Hinsichtlich der Benutzung der Marke DivDAX bestätigte der BGH hingegen die bereits in der Berufungsinstanz vom OLG Frankfurt am Main vertretene Rechtsauffassung, nach der eine Bezeichnung von Finanzprodukten in einer Werbung mit Unlimited DivDAX Indexzertifikat einen Verstoß gegen die Markenrechte der Deutsche Börse AG aus 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG darstelle. Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens DivDAX durch die Bank ergebe sich daraus, dass sie anders als bei einer bloßen Bezugnahme ihr eigenes Wertpapier in einem Verkaufsprospekt mit Unlimited DivDAX Indexzertifikat bezeichnet habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Wertpapier auch tatsächlich unter einer solchen Produktbezeichnung emittiert werde, denn für eine markenmäßige Benutzung reiche es aus, wenn der Verkehr nur den Eindruck erlange, mit dem fremden Zeichen Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den,post -Urteil. werde ein eigenes Produkt bezeichnet, was auch bei einem bloßen Angebot des Wertpapiers in einem Verkaufsprospekt der Fall sein könne. Ebenso wenig sei in diesem Zusammenhang wesentlich, dass die Bank in ihrem Verkaufsprospekt darauf hingewiesen habe, dass die Deutsche Börse AG Inhaberin der Marke DivDAX sei, weil dadurch die Gefahr nicht ausgeräumt werde, dass der Verkehr von einer gemeinsamen Verantwortung der Parteien für die Emission eines derart bezeichneten Wertpapiers ausgehe. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Deutsche Börse AG und der von der Bank benutzten Bezeichnung lag nach Auffassung des BGH ohne weiteres vor. Schließlich war der BGH der Auffassung, die Benutzung der Bezeichnung mit dem Bestandteil DivDAX stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von 23 MarkenG dar, da die Bank das für die Deutsche Börse AG markenrechtlich geschützte Zeichen als Herkunftsbezeichnung für ihre Wertpapiere verwendet habe. Bewertung & Praxisausblick Die Rechtsprechung des BGH verwundert soweit sie das Markenrecht betrifft kaum, liegt sie doch auf einer Linie mit den jüngst veröffentlichten Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung der Marke POST durch Dritte (vgl. etwa BGH, Urteil vom , Az. I ZR 209/06 Post/Regio- Post ), wenngleich dort eine noch weitergehende Anwendung von 23 MarkenG erfolgte. Auch das DAX -Urteil enthält keine Ausführungen zu der seit dem neu in das UWG eingeführten Vorschrift des 5 Abs. 2 UWG, die eine irreführende Verwendung fremder Marken und Bezeichnungen als unlauter qualifiziert und für die im Gegensatz zum Markenrecht eine dem 23 Nr. 2 MarkenG vergleichbare Schrankenregelung nicht existiert. Die Nichtberücksichtigung von 5 Abs. 2 UWG dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Verhandlung der Sache in den Tatsacheninstanzen (Land- und Oberlandesgericht) noch nicht existent war und in der Revisionsinstanz ein weiterer Streitgegenstand nicht mehr in den Prozess eingeführt werden kann. Aus 5 Abs. 2 MarkenG könnte sich ein anderes Ergebnis dann ergeben, wenn man mit Blick auf die hier in Rede stehende Benutzung der Marke DAX von einer Verwechslungsgefahr ausgehen müsste. Diese Frage hat der BGH wegen 23 Nr. 2 MarkenG offenlassen können. Sie müsste in zukünftigen Fällen allerdings entschieden werden, wenn Ansprüche zugleich auch auf 5 Abs. 2 UWG gestützt werden. Rechtsanwalt Karl Hamacher, JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln hamacher@jonas-lawyers.com von Rechtsschutz gegen ein solches Ersuchen entschieden. Hat ein Steuerpflichtiger, der im Inland Steuerschulden hat, seinen Wohnsitz im Ausland, so muss für eine gegebenenfalls erforderliche Zwangsvollstreckung die im Wohnsitzland zuständige Behörde um Amtshilfe ersucht werden. Um die Voraussetzungen für die Beitreibung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu schaffen, sind schon mit der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom (jetzt Richtlinie 2008/55/EG) über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern etc. gemeinschaftliche Regeln zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung erlassen worden. Diese Richtlinie und die zu ihrer Durchführung erlassene Richtlinie 2002/94/EG legen die Anforderungen fest, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedsstaat die Beitreibung der im Einzelnen bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat entstanden sind, gewährleistet ist. Deutschland hat die Richtlinien mit dem EG-Beitreibungsgesetz (EG- BeitrG) umgesetzt, allerdings nur für eingehende Ersuchen, also für die Beitreibung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind. Für sogenannte ausgehende Ersuchen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltung in einem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung an die Vorgaben dieser Richtlinien gebunden und einen amtlichen Vordruck für ein Beitreibungsersuchen herausgegeben. Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Beitreibungsersuchen an Zypern gerichtet und dieses dort dem Kläger bekanntgegeben. Es betraf rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen (Zinsen und Säumniszuschläge), enthielt auf amtli-

5 20 // Strategische Partner und Impressum Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Frank Füglein (ff), Armin Häberle (hab) Verlag: F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen GmbH Geschäftsführung: Volker Sach, Dr. André Hülsbömer Mainzer Landstraße 199, Frankfurt am Main HRB Nr , Amtsgericht Frankfurt am Main Telefon: / Fax: German Law Publishers Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Scharrstraße 2, Stuttgart Telefon: / Fax: redaktion@deutscher-anwaltspiegel.de Internet: Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement und Anzeigen: Thorsten Würschinger Telefon: / Fax: Layout: Nina Mündl Korrektorat: Vera Pfeiffer Strategische Partner: Ashurst, Beiten Burkhardt, Bird & Bird, BTU Simon Schneider Göckel, Dewey & LeBoeuf, Graf von Westphalen, Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft, Howrey, Jonas Rechtsanwälte, Kaye Scholer, King & Spalding, lindenpartners, Luther, Mannheimer Swartling, Orrick Hölters & Elsing, Osborne Clarke, RICHTER, Salans, Schulte Riesenkampff, Schultze & Braun, SJ Berwin, Taylor Wessing, teclegal Das Konzept der Strategischen Partnerschaft Die strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels repräsentieren führende Anwaltssozietäten. Sie unterstützen den Deutschen AnwaltSpiegel fachlich und mit ihren Netzwerken. Alle strategischen Partner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion und tragen zugleich durch ihre Unterstützung zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei. Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

6 21 // Kontakte und Ansprechparter Ashurst LLP Reinhard Eyring Oberlindau Frankfurt am Main Telefon: Fax: BEITEN BURKHARDT Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz Frankfurt am Main Telefon: Fax: heinrich.meyer@bblaw.com Bird & Bird LLP Dr. Alexander Schröder-Frerkes Carl-Theodor-Straße Düsseldorf Telefon: Fax: alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.com BTU Simon Schneider Göckel Maffeistraße München Telefon: Fax: muc@btu-group.de Dewey & LeBoeuf LLP Matthias Hertel Skyper, Taunusanlage Frankfurt am Main Telefon: Fax: mhertel@dl.com Graf von Westphalen Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft Eric Messenzehl Ulmenstraße Frankfurt am Main Telefon: Fax: eric.messenzehl@ grafvonwestphalen.com Heussen Dr. Jan Dittmann Brienner Straße München Telefon: Fax: jan.dittmann@heussen-law.de Howrey LLP Dr. Joachim Feldges Campo Sentilo Gmunder Straße München Telefon: Fax: feldgesj@howrey.com JONAS Kay Uwe Jonas Hohenstaufenring Köln Telefon: Fax: jonas@jonas-lawyers.com KAYE SCHOLER (Germany) LLP Dr. Gottfried Freier Schillerstraße Frankfurt am Main Telefon: Fax: gottfried.freier@kayescholer.com KING & SPALDING LLP Mario Leißner Taunusanlage Frankfurt am Main Telefon: Fax: mleissner@kslaw.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße Berlin Telefon: Fax: birkholz@lindenpartners.eu Luther Dr. Stefan Kraus Anna-Schneider-Steig Köln Telefon: Fax: stefan.kraus@luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Fax: cbl@msa.se Orrick Hölters & Elsing Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Immermannstraße Düsseldorf Telefon: Fax: wnolting-hauff@orrick.com Osborne Clarke Stefan Rizor Innere Kanalstraße Köln Telefon: Fax: stefan.rizor@osborneclarke.com RICHTER Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Dr. Georg Renner Taunusanlage Frankfurt am Main Telefon: Fax: georg.renner@rp-richter.de SALANS LLP Andreas Ziegenhagen Markgrafenstraße Berlin Telefon: Fax: aziegenhagen@salans.com SCHULTE RIESENKAMPFF Christoph Just Hochstraße Frankfurt am Main Telefon: Fax: cjust@schulte-lawyers.de Schultze & Braun GmbH Ronja Sebode Eisenbahnstraße Achern Telefon: Fax: RSebode@schubra.de SJ Berwin LLP Prof. Dr. Andreas Söffing Hamburger Allee 1 Poseidon-Haus Frankfurt am Main Telefon: Fax: andreas.soeffing@sjberwin.com TAYLOR WESSING DEUTSCHLAND Marie Christin Shenouda Isartorplatz München Telefon: Fax: m.shenouda@taylorwessing.com teclegal Habel Rechtsanwälte Partnerschaft Dr. Thomas Stögmüller Heimeranstraße München Telefon: Fax: info@teclegal-habel.de

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