Strafrecht Allgemeiner Teil
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- Reinhold Krämer
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2 Organisatorisches Dienstag Audimax Mittwoch Audimax Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr - 15 Minuten Pause Minuten Pause Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr - 5 Minuten Pause Uhr bis Uhr Morgen ausnahmsweise in HS 2006!
3 Organisatorisches Lehrkonzept Vorlesungseinheiten häusliche Lektüre Arbeitsgemeinschaften Dort finden Sie: Vorlesungsbegleitende und ergänzende Karteikarten Diskussionsforum Lehrstuhlchat
4 Organisatorisches Beispiel für eine Karteikarte auf
5 Organisatorisches Wie bereite ich mich vor? 1. Besorgen Sie sich ein Strafgesetzbuch und ein Grundgesetz. 2. Arbeiten Sie nach Möglichkeit die Karteikarten zur vergangenen Vorlesungseinheit zeitnah wenn es geht, noch am selben Tag oder tags darauf nach. 3. Wenn Sie mögen, können Sie sich auf kommende Vorlesungseinheiten vorbereiten.
6 Organisatorisches Was sollte ich beim Nachbereiten der Veranstaltung beachten? 1. Wiederholen Sie den Stoff zeitnah. 2. Lernen Sie jeden Tag gleich lange, aber nie mehr als sechs Stunden. 3. Stellen Sie sich beim Lesen immer die Frage nach dem Warum. 4. Grundwissen hat Priorität vor Detailwissen. 5. Nehmen Sie sich pro Woche einen Tag besser: zwei Tage zum Ausspannen.
7 1. Was ist Strafrecht? Bürgerliches Recht! " Öffentliches Recht - z.b. Staatsrecht, Polizeirecht, Baurecht oder Steuerrecht - aber auch: Strafrecht
8 1. Was ist Strafrecht? Man unterscheidet wie folgt: Strafrecht im formellen Sinne = Summe aller Vorschriften, die die Voraussetzungen oder Folgen eines mit Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bedrohten Verhaltens regeln. Strafrecht im materiellen Sinne = von der Gesetzeslage und formalen Kriterien losgelöstes Strafrecht.
9 1. Was ist Strafrecht? Kernstrafrecht Nebenstrafrecht Vorschriften des StGB strafrechtliche Vorschriften außerhalb des StGB z.b. 21 Versammlungsgesetz: Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
10 1. Was ist Strafrecht? Strafrecht im System der gesamten Strafrechtswissenschaften Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Strafverfahrensrecht Strafzumessungsrecht Strafvollstreckungsrecht Strafvollzugsrecht Jugendstrafrecht Kriminologie Kriminalistik Kriminalpolitik
11 1. Was ist Strafrecht? Genauer: Was ist der Allgemeine Teil des Strafrechts? Allgemeiner Teil Besonderer Teil 1 bis 79b StGB 80 bis 358 StGB Vorschriften des Allgemeinen Teils gelten für alle Vorschriften des Besonderen Teils, es sei denn, es gibt dort eine Sondervorschrift Nach bestimmten Schutzgütern geordnete Auflistung einzelner Deliktsarten mit entsprechender Strafandrohung (lex specialis derogat legi generali)
12 1. Was ist Strafrecht? 38 ff. StGB regeln bestimmte Strafen. Aber was genau macht Strafen aus? Strafen sind Übelszufügungen, mit denen der Staat missbilligend und hoheitlich auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten reagiert und die dem Schuldausgleich dienen.
13 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? I. Absolute Theorien: Strafe als Unrechtsvergeltung 17 Wer irgend einen Menschen erschlägt, der soll des Todes sterben. 18 Wer aber ein Vieh erschlägt, der soll's bezahlen, Leib um Leib. 19 Und wer seinen Nächsten verletzt, dem soll man tun, wie er getan hat, 20 Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzt, so soll man ihm wieder tun. 21 Also dass, wer ein Vieh erschlägt, der soll's bezahlen; wer aber einen Menschen erschlägt, der soll sterben. (3. Mose, Kap. 24, Vers 17-21) Selbst, wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflöste (z.b. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinanderzugehen, und sich in alle Welt zu zerstreuen), müsste der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind [...]. Hat er aber gemodert, so muss er sterben. Es gibt kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. (Kant, Metaphysik der Sitten, 1797)
14 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? II. Relative Theorien Negative Generalprävention: Strafe als Abschreckungsmittel Strafen dienen der Abschreckung von Menschen, eine Straftat zu begehen. Alle Übertretungen haben einen psychologischen Entstehungsgrund, in der Sinnlichkeit, inwiefern das Begehrungsvermögen des Menschen durch die Lust an oder aus der Handlung zur Begehung derselben angetrieben wird. Dieser sinnliche Antrieb wird dadurch aufgehoben, dass jeder weiß, auf seine Tat werde unausweichlich ein Übel folgen, welches größer ist, als die Unlust, die aus dem nichtbefriedigten Antrieb zur Tat entspringt [...]. I. Der Zweck der Androhung der Strafe im Gesetz ist Abschreckung aller Bürger als möglicher Beleidiger von Rechtsverletzungen. II. Der Zweck der Zufügung derselben ist die Begründung der Wirksamkeit der gesetzlichen Drohung, inwiefern ohne sie diese Drohung eine leere (unwirksame) Drohung sein würde. (Feuerbach, Lehrbuch des Peinlichen Rechts, 1801)
15 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? II. Relative Theorien Positive Generalprävention: Normstabilisierung durch Strafe Dass Schuldige bestraft werden, stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gültigkeit der jeweils verletzten Normen. In einer Gesellschaft, die Personen, die das Recht brechen, bestraft, werden die anderen motiviert sein, das Recht achten.
16 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? II. Relative Theorien Negative Spezialprävention: Strafe als Abschreckungsmittel Strafen dienen dazu, einzelne Straftäter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Abschreckung) und die Allgemeinheit vor Straftätern zu schützen, indem diese inhaftiert werden. Gegen die Unverbesserlichen muss die Gesellschaft sich schützen; und da wir köpfen und hängen nicht wollen und deportieren nicht können, so bleibt nur die Einsperrung auf Lebenszeit (bzw. auf unbestimmte Zeit). (von Liszt, Der Zweckgedanke im Strafrecht, 1883)
17 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? II. Relative Theorien Positive Spezialprävention: Strafe als pädagogisches Mittel Strafen dienen dazu, einzelne Straftäter zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten und sie in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten [...]. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Dem Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Er soll sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft und ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können. Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst. Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt. (BVerfGE 98, 169, 199)
18 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? III. Vereinigungstheorien Kombination von relativen und absoluten Theorien: absoluten Elemente z.b. in 46 Abs. 1 StGB spezialpräventive Elemente z.b. in 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ( Wirkungen [...] für das künftige Leben des Täters ) Generalpräventive Elemente z.b. in 47 Abs. 1 und 56 Abs. 3 StGB ( Verteidigung der Rechtsordnung )
19 1. Welche Zwecke verfolgt Strafrecht? III. Vereinigungstheorien Das geltende Strafrecht und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte folgen weitgehend der sogenannten Vereinigungstheorie, die allerdings mit verschieden gesetzten Schwerpunkten versucht, sämtliche Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Dies hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsfreiheit, einzelne Strafzwecke anzuerkennen, sie gegeneinander abzuwägen und miteinander abzustimmen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Schuldgrundsatz betont, sondern auch die anderen Strafzwecke anerkannt. Es hat als allgemeine Aufgabe des Strafrechts bezeichnet, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet [...]. (BVerfGE 45, 187, 253 f.)
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