Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
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1 Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Tötungsdelikte - Einführung
2 Themenüberblick Tötungsdelikte: Kriminalitätsfelder, Umfang der Tötungskriminalität Verurteilungs- und Sanktionspraxis Straftaten gegen das Leben: Überblick Systematik der Straftaten gegen das Leben Verfassungskonformität des 211 StGB?
3 Kriminalitätsfelder Tötungen im sozialen Nahraum: Konflikttaten Mitleidstötungen Tötungen im öffentlichen Raum: Gewalteskalationen ( Amokläufer ) zweckgerichtete Tötungen Tötungen in internationalen Konflikten Vernachlässigung Pflegebedürftiger ärztliche Kunstfehler Sterbehilfe Tötungen als Folge von Unfällen
4 Polizeiliche Kriminalstatistik 2013 Verlaufsstatistik: Mord, Totschlag Quelle: node.html? nnn=true
5 Polizeiliche Kriminalstatistik 2013 Häufigkeitszahlen: Mord, Totschlag Quelle: node.html? nnn=true
6 Tötungsdelikte Überblick (1) Abstufungen nach Schwere des Handlungsunrechts Vorsatzdelikte 211, 212, 216, 218, 221 Vorsatz/Fahrlässigkeitskombination alle weiteren Kapitaldelikte, z.b. 227, 251 Fahrlässigkeitsdelikt 222
7 Tötungsdelikte Überblick (2) Kapitaldelikte (vgl. 74 II GVG) Delikte mit Erfolgsqualifikation bei Eintritt des Todes: 176b, 178, 179 VII, 221 III, 227, 235 V, 239 IV, 239a III, 239b II, 251, 306c, 307 III, 308 III, 309 IV, 312 IV, 313 II, 314 II, 316a III, 316c III, 318 IV, 330 II Nr. 2, 330a II
8 Tötungsdelikte Überblick (3) Völkerstrafgesetzbuch Verbrechen gegen die Menschlichkeit Kriegesverbrechen, u.a. Völkermord
9 Justizieller Umgang 2013 Delikte PKS StrVS , Quellen: node.html? nnn=true
10 Strafverfolgungsstatistik 2013 Sanktionen (ohne JGG) Anzahl bei Anzahl bei Strafmaß M J J J J J 87 0 lebenslang Quelle:
11 Tötungsdelikte Prozessuales Prozessuale Besonderheiten: Alle Kapitaldelikte werden beim Schwurgericht (= besondere Strafkammer des Landgerichts) verhandelt ( 74 II GVG) keine Verjährung bei Mord ( 78 II StGB); Rechtsfolge: keine Einstellung ( 170 II, 206a, 260 III StPO) wegen Eintritt der Verjährung
12 Tötungsdelikte - Allgemeines Wortlaut der 211, 212 und Tätertypenlehre systematisches Verhältnis zwischen 211 und 212 Sperrwirkung des Privilegierungstatbestandes ( 216) Bedeutung des minder schweren Falles ( 213) und des besonders schweren Falles ( 212 II)
13 Systematisches Verhältnis zwischen 211 und 212 (1) BGH: 211 ist keine Qualifikation, sondern ein eigenständiges Delikt ganz herrschende Lehre: 212 ist Grundtatbestand, 211 ist Qualifikation Bedeutung: Anwendbarkeit von 28 bei Täterschaft und Teilnahme; Prüfungsaufbau im Gutachten
14 Systematisches Verhältnis zwischen 211 und 212 (2) Wer in einer in 211 StGB beschriebenen Weise einen Menschen tötet, wird nach dieser Bestimmung»als Mörder«bestraft, wer vorsätzlich tötet, nach 212 StGB»als Totschläger«. Das Gesetz stellt also zwei selbständige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt auf. Daß die vorsätzliche Tötung auch ein Merkmal des 211 StGB ist, spricht nicht gegen die Selbständigkeit beider Bestimmungen. Auch 242 StGB ist in 249 StGB enthalten. Dennoch hat bisher niemand den Raub als»typisierung von Schulderhöhungsgründen«gegenüber dem Diebstahl angesehen. Sicher ist zwar, daß derjenige, der bei einer Tötung ein Merkmal des 211 StGB verwirklicht, höhere Schuld auf sich lädt als der Totschläger.
15 Systematisches Verhältnis zwischen 211 und 212 (3) Daraus folgt aber noch nicht, daß die Merkmale des 211 StGB Schulderhöhungsgründe zum 212 StGB sind. Das Gesetz kennzeichnet eben die in 211 StGB aufgeführten Begehungsweisen der Tötung nicht als schwere Fälle des Totschlags, sondern als eine andere Straftat, als Mord. Damit bringt es unzweideutig zum Ausdruck, daß es die 211 und 212 StGB als zwei selbständige Tatbestände von verschiedenem Unrechtsgehalt ansieht. Die Merkmale des 211 StGB sind also echte Tatbestandsmerkmale. aus: BGHSt 1, 368
16 Sperrwirkung des 216 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 216 sind 211, 212 ausgeschlossen und nicht zu prüfen
17 minder schwerer Fall, besonders schwerer Fall der unbenannte minder schwere Fall ( Alt) und der unbenannte besonders schwere Fall ( 212 II) sind im Strafbarkeitsgutachten nicht zu prüfen der benannte minder schwere Fall ( Alt.) ist zu prüfen der minder schwere Fall entfaltet keine Sperrwirkung: 211 schließt 213 aus
18 Verfassungswidrigkeit des 211? (1) Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes vereinbar? Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinnund maßvollen Strafens vereinbar? Ist die absolute Strafandrohung mit dem Schuldgrundsatz vereinbar? Vgl. BVerfGE 45, 187 = NJW 1977,
19 Verfassungswidrigkeit des 211? (2) Wenn das BVerfG... hinsichtlich etwaiger Haftschäden einen Verstoß gegen die in Art. 1 I GG garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde verneint, so sind hierfür hauptsächlich folgende Gründe maßgeblich: Die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken.... aus: BVerfGE 45, 187
20 Verfassungswidrigkeit des 211? (3) Ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe (ist) nur sicherzustellen, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss.... aus: BVerfGE 45, 187
21 Verfassungswidrigkeit des 211? (4) Eine Prüfung am Maßstab der vom BVerfG anerkannten und im wesentlichen der herrschenden Vereinigungstheorie entsprechenden Strafzwecke ergibt..., daß die lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion für schwerste Tötungsdelikte zum Schutz des menschlichen Lebens als eines überragenden Rechtsguts eine wichtige Funktion erfüllt, den heute im Volke lebenden Wertvorstellungen entspricht und gleichzeitig ein bewußtseinsbildendes Unwerturteil verdeutlicht. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe widerspricht bei Berücksichtigung der bisherigen Gnadenpraxis und der gebotenen Verrechtlichung des Strafaussetzungsverfahrens nicht dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsgedanken aus: BVerfGE 45, 187
22 Verfassungswidrigkeit des 211? (5) Nach dem Schuldgrundsatz... müssen Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein.... In diesem Zusammenhang stellt sich insb. die Frage, ob es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, für jeden Fall der heimtückischen Tötung und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe anzudrohen.... Es mögen... Fälle erfaßt werden, denen nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen lässt.... aus: BVerfGE 45, 187
23 Verfassungswidrigkeit des 211? (6)... Ob die Mordmerkmale heimtückisch und um eine andere Straftat zu verdecken weiter einengend... auszulegen sind,... oder ob das generell umschriebene Merkmal besondere Verwerflichkeit der Tat wieder eingeführt oder gar eine andere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftatbestand und absoluter Strafandrohung entsprechende Interpretation gefunden wird, darüber zu entscheiden ist Aufgabe... des BGH. Bei einer derartigen Auslegung... ist die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zu bejahen. aus: BVerfGE 45, 187
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