Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

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1 Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Besondere Problemfelder: Folter, Kindesmisshandlung, Züchtigung als Erziehung

2 Folter durch staatliche Organe ein gerechtfertiges Handeln?

3 Besonderheiten bei allgemeinen Rechtfertigungsgründen (1) Bei Einwilligung, Notwehr ( 32) und Notstand ( 34) ist umstritten, ob und ggf. mit welchen Einschränkungen Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt begangen worden sind, gerechtfertigt sein können.

4 Besonderheiten bei allgemeinen Rechtfertigungsgründen (2) Probleme: Bedeutung der sog. Notrechtsvorbehalte im Polizeirecht? (z.b. 40 IV BremPolG) Umgehung der (abschließenden) spezialgesetzlichen Befugnisnormen? Umgehung des (absoluten) Folterverbots?

5 Besonderheiten bei allgemeinen Rechtfertigungsgründen (3) Lehre von der Einheit des Rechtswidrigkeitsurteils polizeirechtliche Lösung (im öffentlichen Recht) strafrechtliche Lösung (h.m. im Strafrecht) mit weiteren Differenzierungen Lehre vom gespaltenen Rechtswidrigkeitsurteil Polizeirechtswidrigkeit der Maßnahme besteht neben strafrechtlicher Rechtfertigung (differenzierende Lösung) (vgl. Rogall JuS 1992, 551; Jeßberger JURA 2003, 711; Norouzi JA 2005, 306)

6 Besondere Misshandlungsverbote (außerhalb des Strafrechts - 1) einfaches Bundes- oder Landesrecht 136a StPO z. B. 13 IV BremPolG Verfassungsrecht Art. 1 I GG Art. 104 I 2 GG Art. 25 GG ivm allgem. Regeln d. Völkerrechts

7 Besondere Misshandlungsverbote (außerhalb des Strafrechts - 2) Völkerrecht Art. 5 AllgErklMenschenR (1948) Art. 146, 147 der IV. Genfer Konvention (1949) Art. 3 EMRK (ivm. Art. 15 II EMRK) (1950) Art. 7 IPBPR (1966) UN-Antifolterkonvention (1984) Europäische Antifolterkonvention (1987)

8 Vernachlässigung und Misshandlung von Schutzbefohlenen, 225 StGB

9 Misshandlung von Schutzbefohlenen (1) Systematische Stellung umstritten: eigenständiges Delikt Qualifikation teils eigenständiges Delikt (Tatalternative Quälen ), teils Qualifikation (beide anderen Tatalternativen) Konsequenzen für Täterschaft und Teilnahme (vgl. 28)

10 Körperverletzungsdelikte Systematik Vorsatzdelikte Grundtatbestand 223 KV Qualifikationen gefährliche schwere KV mit KV im KV KV Todesfolge Amt Eigenständige Delikte 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 231 Beteiligung an einer Schlägerei

11 Misshandlung von Schutzbefohlenen (2) Deliktstyp: Sonderdelikt (str.) Tathandlungen von 225 I: Quälen I Nr. 1 rohe Misshandlung I Nr. 2 böswillige Vernachlässigung einer Sorgepflicht I Nr. 3 Opferkreis: wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person Person unter 18 Jahren

12 Misshandlung von Schutzbefohlenen (3) Schutzverhältnisse: Person, die der Fürsorge oder der Obhut des Täters untersteht, dem Hausstand des Täters angehört, vom Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden ist dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.

13 Misshandlung von Schutzbefohlenen (4) Beachte: 225 III enthält konkrete Gefährdungsqualifikationen Versuchsstrafbarkeit: 225 II Minder schwerer Fall: 225 IV (nur für Strafzumessung relevant) Definitionen: Fürsorge = Person untersteht Fürsorge des Täters, wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen, wobei Gefälligkeitsverhältnisse nicht ausreichend sind.

14 Misshandlung von Schutzbefohlenen (5) Obhut = Person untersteht der Obhut des Täters, wenn dieser zu ihrer unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung verpflichtet ist Zugehörigkeit zum Hausstand = Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft mit dem Täter der Gewalt des Täters überlassen = Person wird vom Täter in einem bestimmten zeitlichen Umfang beaufsichtigt Dienst- oder Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer muss unselbständig, also weisungsgebunden sein

15 Misshandlung von Schutzbefohlenen (6) Quälen = Zufügen von länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden, einschließlich seelischer Misshandlung rohe Misshandlung = Misshandlung erfolgt aus gefühlloser, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus böswillige Vernachlässigung = Täter erfüllt Sorgepflicht aus einem verwerflichen Beweggrund nicht; Böswilligkeit ist ein spezielles Schuldmerkmal

16 Misshandlung von Schutzbefohlenen (7) Beachte bei der Qualifikation nach Abs. 3: hinsichtlich der beiden Alternativen muss jeweils eine konkrete Gefahr des Erfolgseintritts vorliegen der Täter muss hinsichtlich der konkreten Gefahr mit Vorsatz handeln (Gefährdungsvorsatz)

17 Familienrecht 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

18 Züchtigung als Erziehung oder als strafbare Körperverletzung?

19 Exkurs: elterliches Züchtigungsrecht (1) Rechtslage bis zum elterliches Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt gestützt auf 1626, 1631 a.f. BGB (Personensorgerecht der Eltern) Voraussetzungen hinreichender Züchtigungsanlass Maßvolle, dem Anlass, Alter und der körperlichen Konstitution angemessene Maßnahme vom Erziehungswillen getragen

20 Exkurs: elterliches Züchtigungsrecht (2) Rechtslage vom bis zum Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts Wortlaut 1631 II BGB: Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.

21 Exkurs: elterliches Züchtigungsrecht (3) Rechtslage seit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie Wortlaut 1631 II BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig

22 Exkurs: elterliches Züchtigungsrecht (4) Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ächtung der Gewalt in der Erziehung ohne Kriminalisierung der Familie s. Nr. 235 II, III RiStBV: Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ( 230 StGB) soll grundsätzlich bejaht werden und eine Einstellung nur möglich sein, wenn Erfolg versprechende sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden sind

23 Exkurs: elterliches Züchtigungsrecht (5) Einbeziehung des 1631 II BGB in die Auslegung des Tatbestandes Lösung auf der Rechtswidrigkeitsebene völliger Ausschluss einer rechtfertigenden Wirkung des Erziehungszwecks Ausschluss nur der entwürdigenden Züchtigungen

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