1. lngress. 2. Tarife/Rechnungsstellung. Vereinbarung

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1 Seite 1 Vereinbarung Zwischen der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) und dem Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer SBK SG TG AR Al (nachfolgend 'SBK'genannt) betreffend Festlegung der kommunalen Restfinanzierungsansätze für ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV 1. lngress Basierend auf dem Bundesgesetz über die Krankenversicherungl, der Krankenpflege- Leistungsverordnung2 und dem kantonalen Gesetz über die Pflegefinanzierungs hat der Kanton St.Gallen in einer Verordnung+ die Höchstansätze für Pflegekosten festgelegt. Dies betrifft ambulant oder stationär erbrachte, äztlich verordnete Pflegeleistungen von Pflegefachpersonen, Spitexorganisationen, Betagten- und Pflegeheime sowie Anbieter von Tages- und Nachtstrukturen, sofern diese zugelassen sind. Zudem werden Modalitäten für die Rechnungsstellung und die Kostenrechnung bestimmt, Freiberuflich tätige Pflegefachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde sind zur Leistungserbringung in der ambulanten Pflege gemäss KW Art. 49 zugelassen. Mindestanforderungen an die Qualität der Leistungserbringung werden über den Vertrag santösuisse/sbk durch eine separate Vereinbarung geregelt, und die Mitgliedschaft im Berufsverband garantiert eine professionelle, wirksame und kompetente Pflege. Sie sind nicht Gegenstand der vodiegenden Vereinbarung. 2. Tarife/Rechnungsstellung Verweis auf At. 16 PFG: Die zuständige politische Gemeinde trägt die Kosten der Leistungen, die von den nach At. 2 Abs. 1 Bst. c dleses Erlasses zugelassene n Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden, sowert dlese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind. Die vom Kanton festgesetzten Höchstansätze aus Art. 11 VO PFG sind gemäss Art. 2 Bst. c PFG auf freiberuflich tätige Pflegefachpersonen anwendbar, soweit diese über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung vedügen. 1 SR 832,1 0, abgekürzt KVG 2 SR , abgekürzt KLV : sgs 331.2, abgekürzt PFG a sgs 331.2, abgekürzt VO PFG C:\UsersWP0ROHOC!\ppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Files\Content.0utlook\HTX20E34\fflegefinanzierung_SBK doc Internet

2 Seite 2 Der SBK und die VSGP vereinbaren, dass Pflegefachpersonen, die beim SBK als freiberuflich gemeldet sind, bei der Wohngemeinde der versicherten Person folgende Restfinanzierungsbeiträge für erbrachte Pflegeleistungen einfordern können: KLVArt. 7 Abs. a (Abklärung und Beratung) Fr /Std, Abs. b (Behandlungspflege) Fr /Std. Abs, c (Grundpflege) Fr. 24,95/Std, Abzüge vom Pauschalbetrag von Fr /Std.: lm Normalfall: Fr, pro Tag (Rechnungsbeispiel im Anhang). Fr pro Tag bei Unfällen von Envachsenen, die über eine Zusatzversicherung der Krankenkasse versichert sind (0ft bei Enuerbslosen und Rentnern). Keinen Abzug gibt es bei Kindern bis zum 18. Alte ahr. Keinen Abzug gibt es bei Mutterschaft und Wochenbett (sofern die Dienstleistung von einer Pflegefachfrau mit Berufsausübungsbewilligung erbracht wurde). Keine Restfinanzierungsbeiträge der Gemeinden gibt es: Bei Dienstleistungen, die von Hebammen erbracht werden, welche nicht gleichzeitig Pflegefachfrauen mit Berufsausübungsbewilligung sind. Bei Dienstleistungen, die über lv, UVG (2.8. SUVA) oder MV (Militärversicherung) abgerechnet werden, Dabei handeltes sich um Dienstleistungen, die nichts mit dem KVG zu tun haben. Das Pflegefinanzierungsgesetz bezieht sich ausschliesslich auf das KVG. Diese Leistungen können nur eingefordert werden, wenn die Leistungspflicht des Krankenversicherers für den OKP-Beitrag gemäss Art. 7a Abs, 1 KLV gegeben ist, Die Gemeinde erhält zu Kontrollzwecken jeweils eine Kopie der ärztlichen Verordnung (gleiches Formular wie für den Krankenversicherer). Rückfragen der betroffenen Gemeinde beim Krankenversicherer sind möglich. Die Patientenbeteiligung gemäss Art. 15 PFG ist in den vereinbarten Restfinanzierungsansätzen berücksichtigt und darf von den Pflegefachpersonen einbehalten werden. Die Rechnungsstellung über die hier vereinbarten Restfinanzierungsbeiträge erfolgt direkt an die Wohngemeinde der versicherten Person, mindestens einmal pro Quartal, wobei die Rechnung bis zum 20, des folgenden Monats bei der zuständigen Stelle der Gemeinde einzureichen ist. Gemeinde, versicherte Person und Krankenversicherer erhalten jeweils, unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorschriften, eine ihrer Zahlungs- und Kontrollpflicht angepasste, detaillierte Aufstellung der Kosten, Bei einer grossen Anzahl Abrechnungen in derselben Periode kann die Gemeinde eine Sammelrechnung verlangen. Freiberufliche Pflegefachpersonen führen eine separate Buchhaltung mit einem Geschäftsabschluss, welcher Aufschluss gibt über Aufwendungen, entsprechend einer Kostenrechnung, Die VSGP kann für die Gemeinden Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung vedangen. Datenschutz Die Klienteninformation betreffend Rechnungsstellung an die Wohngemeinde erfolgt durch die Leistungserbringerin. Sie informiert den Leistungsempfänger schriftlich, dass sein Name und Adresse, ohne Angaben des Leistungsgrunds, auf der Rechnung aufgeführt werden. Falls der Klient dies nicht will und als Selbstzahler auftreten will, ist dieser Wunsch zu berücksichtigen und der Gemeinde darf kein Beitragsantrag gestellt werden. C:\Users\VP0R0HOC\\ppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary I nternet Files\Content.0utlook\HTX20E34\Pflegefinanzierung_SBK201 4 doc

3 Seite 3 Grundsätzlich gilt, dass die Rechnungen bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingereicht werden müssen; diese untersteht dem Amtsgeheimnis. Zulassung zu Akut- und Übergangspflege Freiberuflich tätige Pflegefachpersonen können Akul und Übergangspflege erbringen und abrechnen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Rechnungsstellung und Kostenübernahme erfolgen gemäss Vorgaben des Kantons. 3. Zusammenarbeit Partnerschaftlichkeit: Alle Beteiligten - Gemeinde, örtliche Spitex-Organisation und freiberufliche Pflegfachpersonen - verstehen sich als Partner, die eine gemeinsame Aufgabe zu lösen haben. Unternehmerische Freiheiten: Im Rahmen dieser Vereinbarung hat die Leistungserbringerin die volle unternehmerische Freiheit und Verantwortung. Wirtschaftlichkeit: Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, die ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Mittel effizient, wirtschaftlich und im Sinne dieser Vereinbarung zu venrvenden, 4. Beitritt der Gemeinden zu dieser Vereinbarung Politische Gemeinden im Kanton St.Gallen können dieser Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem SBK beitreten. Der SBK erstellt eine Liste der beigetretenen Gemeinden. Beide Verbände schalten diese auf ihrer Homepage auf: htto :l/ chl Mit dem Beitritt verpflichtet sich die Gemeinde zur Anwendung der vereinbarten Tarife gemäss Ziffer 2. Für Gemeinden, die dieser Vereinbarung nicht beitreten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und kantonaler Ebene. Der Beitritt der freiberuflichen Pflegefachleute erfolgt automatisch, sofern sie Mitglied beim SBK sind. Diese Vereinbarung wird auf Begehren einer Vertragspartei überprüft bzw. überarbeitet. Für die Überprüfung sind vom jeweiligen Leistungserbringer folgende Daten vozulegen:. Die Daten, welche dem kantonalen Spitex-Verband für statistische Zwecke zugestellt werden, sind gleichzeitig dem zuständigen VSGP-Vertreter (derzeit S. Frei, Jonschwil) zuzustellen. o Kostenrechnungen/Jahresabschluss mit Kontenübersicht zur Einschätzung der Kosten. 5. Schlussbestimmungen Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 25. Februar 2011 und tritt nach der Genehmigung der zuständigen lnstanzen der beiden Vertragspartner rückwirkend auf den 1, Januar 2014 in Kraft. Sie setzt die Vorgaben der Pflegefinanzierung des Bundes sowie der kantonalen Anschlussgesetzgebung um. C:\UsersWP0ROHOC\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Files\Content. Outlook\HTX20E34\Pflegefinanzieru ng_sbk doc lnternet

4 Seite 4 Beide Seiten können während der Vertragsdauer im gegenseitigen Einverständnis Anderungen an der vorl iegenden Verein baru n g sch riftl ich verei n baren. Jede Partei kann die Vereinbarung mittels eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, Hat eine Gesetzesänderung von Bund und Kanton Einfluss auf die Leistungsvereinbarung, bedingt dies eine neue Vereinbarung und die alte wird ungültig. Die neue Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem Datum des lnkrafttretens der Gesetzesänderung. C :\Users\VP0R0HOC\AppData\Local\Microsoft\Wi ndows\temporary lnternet Fi les\content, Outlook\HTX20E34\Pflegefinanzieru n g_sbk doc

5 Seite 5 St.Gallen, Februar 20'1 4 VSGP SBK SG TG AR AI Bqat-!a 1*--**7 Roger Hoch reutener, Geschäftsfü h rer u. Martha Storchenegger, il ü,)u, lß-t_ ijiir, w.niäro.i, i.ii.,i, ö.r.nätt.rterr. C :\Users\VP0ROH0C\AppData\Local\Microsoft\Wi ndows\tem porary I nternet Files\Content, Outlook\HTX20E34\Pflegefinanzieru n g_sbk doc

6 Seite 6 Beitrittserklärung: Die Gemeinde/Stadt tritt mit der Unterschrift des /der GemeindeJStadtpräsidentenlin der Vereinbarung zwischen dem VSGP und dem SBK bei: Gemeinde:. Datum: Der Präsident Der Ratsschreiber: Bitte an folgende Adresse senden: SBK SG TG ARAI Edith Wohlfender Kolumbanstrasse St.Gallen C:\Users\VP0ROHOC\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Files\Content.Outlook\HTX20E34\Pflegefinanzieru ng_sbk201 4.doc lnternet

7 Seite 7 Anhang : Berechnungsbeispiele Berechnunqsbeispiel Taq 1 (Erwachsene Person) Betraq qerundet Pfleqefachfrau leistet 0,75 h Abklärunq/Beratunq Art, 7a Abs, 1 lit. a KLV am Taq 1 Fr Fr, ffleqefachfrau leistet 1.5 h Grundofleqe Art. 7a Abs. 1 lit. c KLV am Taq 1 Fr Fr Patientenbeteiliqunq von 20o/o nach Ar1. 15 Abs 1 PFG, max, 15,95 Fr Fr Rechnunq der Pfleqefachfrau an Patient Fr Fr, Von Krankenkasse zu verqütende Leistunqen qem. vorstehend Fr, 141,75 Fr Abzüqlich Selbstbehalt des Patienten von 10 % (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG) Fr 1418 Fr. 14,20 Verqütunq an Patient Fr, Fr Kostentraqunq Patient Selbstbehalt Fr Fr Patienten beteiliqu nq Fr Fr. 15,95 Total Patient Fr Fr Restfinanzierunq Gemeinde Restfinanzierunq 2.25 h durch Gemeinde oemäss Vereinbarunq Fr Fr Abzuq: Patientenbeiteiliqunq max, Fr, 15,95 pro Taq Fr Fr Saldo Restfinanzieruno am Taq 1 Fr Fr, Berechnunosbeisoiel Tao 2 ( Erwachsene Person) Betraq qerundet Pfleqefachfrau leistet t h Grundpflege Art. 7a Abs. 1 lit. c KLV amtag2 Fr Fr Patientenbeteiliqunq von 20o/onach Art. 15 Abs. 1 PFG, max, 15,95 Fr Fr Rechnunq der Pfleqefachfrau an Patient Fr Fr Von Krankenkasse zu verqütende Leistunqen qem. vorstehend Fr Fr Abzüqlich Selbstbehalt des Patienten von 10 % (Art. 64 Abs 2 lit. b KVG) Fr 546 Fr Verqütunq an Patient Fr Fr Kostentragung Patient Selbstbehalt Fr Fr, 5.45 Patienten beteiliqu no Fr Fr Total Patient Fr Fr Restfinanzierunq Gemeinde Restfinanzierunq '1 h durch Gemeinde qemäss Vereinbarunq Fr Fr Abzuq: Patientenbeiteiliounq 20 0/o max. Fr. '15.95 pro Taq Fr Fr Saldo Restfinanzierung am Tag 2 Fr Fr Berech n un o sbei soiel T ao 3 ( E nu ach s en e P ers o nl Betraq gerundet Pfleqefachfrau leistet 2 h Grundpfleqe Art, 7a Abs, 1 lit. c KLV am Taq 3 Fr Fr, Patientenbeteiliqunq von 20ok nach Art 15 Abs 1 PFG; max. 15,95 Fr Fr Rechnunq der Pfleqefachfrau an Patient Fr Fr, Von Krankenkasse zu verqütende Leistunqen qem, vorstehend Fr Fr, Abzüqlich Selbstbehalt des Patienten von 10 % (Art 64 Abs 2 lit. b KVG) Fr, Fr Verqütunq an Patient Fr Fr, Kostentragung Patient Selbstbehalt Fr Fr Patientenbeteiliou no Fr Fr Total Patient Fr Fr Restfinanzierunq Gemeinde Restfinanzierunq 2h durch Gemeinde qemäss Vereinbarunq Fr Fr Abzuq: Patientenbeiteiliqunq 20o/o max, Fr pro Taq Fr Fr, Saldo Restfinanzierunq am Taq 3 Fr Fr, C r\users\vp0rohoc\appdata\local\microsoft\wi ndows\tem porary nternet Fi les\content.outlook\htx20e34\pf legefinanzieru n g_sbk doc

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