SONSTIGE ÄNDERUNGEN NACH DER UMSETZUNG DER VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE
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1 SONSTIGE ÄNDERUNGEN NACH DER UMSETZUNG DER VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE Dr. Martin Schirmbacher Webinar, 09. Mai 2014 ein Rechtsberatungsangebot des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) e.v.
2 Themen INHALTSÜBERBLICK Neues Verbraucherrecht - Einführung Kostenpflichtige Zusatzleistungen Kundenhotlines Zahlungsarten Ersatzlieferung und 241a BGB
3 Neues Verbraucherrecht: Einführung
4 Neues Verbraucherrecht: Einführung DIE VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE Änderungen im Verbraucherrecht gehen zurück auf EU- Richtlinie (RL 2011/83/EU) Richtlinie zielt auf Vollharmonisierung In allen 27 Mitgliedstaaten gilt das gleiche Recht Unterschiede hinsichtlich Sanktionen (Art. 23) Zusätzliche Informationspflichten im Fernabsatz (Art. 6 Abs. 8), aber keine zusätzlichen vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 7 Abs. 5; Art 8 Abs. 10) Änderung bezieht sich auf Verbraucherverträge umfasst aber nicht alle Rechtsgebiete Verbrauchsgüterkauf Verbraucherdarlehensvertrag Ab gilt das neue Recht verbindlich Kein Übergangs- oder Schonfristen
5 Kostenpflichtige Zusatzleistungen
6 Kostenpflichtige Zusatzleistungen 312A ABS. 3 BGB DIE NORM Unternehmer kann Vereinbarung über kostenpflichtige Zusatzleistungen mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
7
8 Kostenpflichtige Zusatzleistungen GRUNDLAGEN Soll Verbraucher vor versteckten Zahlungen schützen Vereinbarung von entgeltlichen Zusatzleistungen nur ausdrücklich E-Commerce: nicht durch eine Voreinstellung Häkchen für Opt-out genügt nicht
9 Kostenpflichtige Zusatzleistungen ZUSATZLEISTUNG Bezugspunkt ist eine zusätzliche Zahlungspflicht des Verbrauchers à kein Eingreifen bei unentgeltlichen Pflichten Nicht erforderlich, dass bereits Hauptvertrag geschlossen wurde à Ausreichend, wenn Endpreis für Hauptleistung feststeht Keine Zusatzleistung, wenn Unternehmer mehrere Produkte anbietet und Verbraucher sich für eines entscheiden kann
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11 Kostenpflichtige Zusatzleistungen RECHTSFOLGE Verstoß gegen Abs. 3 führt nicht zu Nichtigkeit des Vertrages à Hauptleistungspflichten bleiben unberührt bestehen Vereinbarung über Nebenleistung gilt als nicht getroffen à Unternehmer hat keine Anspruch auf Entgelt, Verbraucher hat keinen Anspruch auf Nebenleistung Unternehmer und Verbraucher können sich nachträglich über Zusatzleistungen einigen Bspw. per
12 Kostenpflichtige Zusatzleistungen SO GEHT S Zusatzleistungen können auch weiterhin angeboten und Vertragsbestandteil werden à Ausdrücklich, wenn Verbraucher seinen Geschäftswillen unmittelbar in Erklärung äußert Kein Zustimmen durch Schweigen oder konkludentes Handeln Daher nicht durch Opt-out bei pre-ticked-box à Opt-in durch aktives Belegen eines Häkchenfeldes ist möglich
13 Kostenpflichtige Zusatzleistungen SO GEHT S Bitte wählen Sie Ihren
14 Kundenhotlines
15 Kundenhotlines 312A ABS. 5 BGB TELEFONIEREN ZUM GRUNDTARIF Kundenhotlines müssen zum Grundtarif angeboten werden à Gilt für sämtliche Verbraucherverträge à Grundtarif muss nicht der Ortstarif sein Betrifft nur Hotlines für Bestandskunden! Andere Hotlines/Mehrwertdienste bleiben unberührt Zusammenhang zwischen Hotline und geschlossenen Vertrag muss bestehen Kunde soll Kontakt nicht aufgrund von hohen Kosten vermeiden à Kein Gewinn durch Betrieb von Kundenhotlines Weiterhin möglich sind kostenpflichtige Bestellnummern
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17 Kundenhotlines SO GEHT S Enthält keine Pflicht zur Bereitstellung von Hotlines Zulässige Rufnummern, wenn Hotline für Bestandskunden: entgeltfreie Rufnummern, ortsgebundene Rufnummern, Rufnummern für mobile Dienste (015, 016 oder 017), Mehrwertdienste, wenn von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird (z.b. 0180) persönliche Rufnummern (0700) und nationale Teilnehmerrufnummern (032)
18 Kundenhotlines RECHTFOLGE BEI VERSTOSS Kein Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher Kein Anspruch des Telekommunikationsdienstes gegen den Verbraucher TK-Unternehmen bekommt einen direkten Anspruch gegen Unternehmer, der nichtige Vereinbarung treffen wollte
19 Zahlungsarten
20 Zahlungsarten 312A ABS. 4 KOSTENLOS BEZAHLEN Ziel: Verhinderung, dass bestimmte Zahlungsmittel zu teuer angeboten werden Normierung bisheriger BGH-Rechtsprechung Zahlungsmittel im Gesetz nicht definiert. Gemeint sind: Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen, mobile oder elektronische Zahlungen Vorschrift erfasst auch mittelbare Gebühren von Zahlunsmodalitäten, wenn Versandkosten von Zahlungsart abhängen
21 Zahlungsarten EINZELHEITEN DER NORM Entgelt für Zahlungsmittel nur wirksam, wenn Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (Nr. 1) und Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer entstehen (Nr. 2 ) Verstößt Vereinbarung gegen Verbotsnorm, besteht kein Anspruch des Unternehmers gegen Verbraucher à Gilt auch bei Nr. 2 nicht nur Reduzierung auf tatsächlich angefallenen Kosten
22
23 Ersatzlieferung und 241a BGB
24 Ersatzlieferung und 241a BGB GRUNDLAGEN Lieferung unbestellter Waren an einen Verbraucher führt nicht zu einem Vertragsschluss Nicht bestellt ist eine Ware, die sich tatsächlich nicht mehr der ausgewählten Gattung zuordnen lässt Verbraucher kann mit übersandter Ware nach Belieben verfahren Ansprüche gegen den Verbraucher werden nicht begründet
25 Ersatzlieferung und 241a BGB JEDWEDE UNBESTELLTE LIEFERUNG Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen Lieferung gleichwertiger Ware galt nicht als unbestellt, wenn darauf hingewiesen wird, dass eine Abnahmepflicht nicht besteht Absicht des Gesetzgebers: Auch bewusste Ersatzlieferungen sind unbestellt und begründen keine Ansprüche gegen den Verbraucher Aber womöglich: Schutzpflichten des Kunden Bei unbewusster Falschlieferung liegt keine bestellte Ware vor - 241a BGB wird durch Kaufrecht verdrängt
26 Questions and Answers!
27 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13, Berlin Tel Fax
28 Nächstes Webinar: 30.5., 10 Uhr Markenrecht - Markenschutz, Markenpflege und Markeneinsatz HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13, Berlin Tel Fax
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