NEUES VERBRAUCHERRECHT IN DEUTSCHLAND WAS IST NEU UND WICHTIG FÜR SCHWEIZER HÄNDLER?
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1 WAS IST NEU UND WICHTIG FÜR SCHWEIZER HÄNDLER? Dr. Martin Schirmbacher 15. April 2014 Im Rahmen der Webinarreihe von vsv und Bühlmann Rechtsanwälte
2 Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT Hintergrund: EU-Richtlinie Fernabsatzrecht Änderungen beim Widerrufsrecht Änderungen bei den Informationspflichten Neue Spezialvorschriften
3 Hintergrund: EU-Richtlinie
4 Einführung AUSGANGSPUNKT VRRL Ziel: u.a. Förderung Cross-Border-Handels durch einheitliche Regelungen Gleiches Verbraucherschutzniveau EU-weit Vollharmonisierungsgrundsatz Keine Abweichung von der Richtlinie in den Mitgliedstaaten - auch zu Gunsten des Verbrauchers Wenige Ausnahmen Weitergehendes Verbraucherschutzrecht muss also revidiert werden Gravierende Änderung gegenüber bisheriger Rechtslage (vor allem in anderen Ländern) Aber: Richtlinie muss umgesetzt werden (anders als Verordnung, die unmittelbar gilt)
5 Fernabsatzrecht
6 Anwendungsbereich ANWENDUNGSBEREICH FERNABSATZVERTRAG Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und der Verbraucher Vertragsschluss mit Fernkommunikationsmitteln organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem Ausnahmen Unentgeltliche Verträge ( 312 Abs. 1) Notariell beurkundete Verträge Pauschalreiseverträge Verträge über die Beförderung von Personen (nicht aber Mietwagen) Behandlungsverträge nach 630a
7 Widerrufsrecht des Verbrauchers
8 Änderungen im Widerrufsrecht GRUNDLAGEN Verbraucher können sich mit Widerruf vom Vertrag lösen Wirkung: Verbraucher und Unternehmer sind nicht mehr an ihre Willenserklärungen gebunden Empfangene Leistungen müssen zurückgewährt werden Ausübung durch Erklärung innerhalb Widerrufsfrist
9 Änderungen im Widerrufsrecht NEUE AUSNAHMEN: HYGIENEARTIKEL versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn Versiegelung nach Lieferung entfernt Gesundheitsschutz Arzneimittel Bestimmte Kosmetika Hygieneartikel: enge Auslegung Produkte die intensiv mit Körper in Kontakt kommen nicht: Kleidungsstücke Kissen, Bettzeug, Matratzen
10 Änderungen im Widerrufsrecht WEGGEFALLENE AUSNAHMEN Downloads Ausnahme fällt weg, aber ggf. Erlöschen des Widerrufsrechts nach 356 Abs. 5 Abonnement-Verträge über Zeitungen
11 Änderungen im Widerrufsrecht DAUER DER WIDERRUFSFRIST Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage Wegfall der 1-Monat-Frist bei verspäteter Belehrung Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über Widerrufsrecht Erlöschen des Widerrufsrechts nach 12 Monaten und 14 Tagen Wegfall des bisherigen ewigen Widerrufsrechts bei falscher Belehrung Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und Downloads nur bei aktiver Bestätigung des Verbrauchers
12 Änderungen im Widerrufsrecht BEGINN DER WIDERRUFSFRIST Voraussetzungen Vertragsschluss Erhalt der Waren durch Verbraucher oder einen vom Verbraucher bestimmten Dritten Problem: einheitliche Bestellung, aber getrennte Lieferung Erhalt letzter Ware Widerrufsbelehrung (Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrecht) Keine Kopplung des Fristbeginns an Erteilung sonstiger Informationen mehr
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14 Änderungen im Widerrufsrecht MUSTER-WIDERRUFSBELEHRUNG Weiterhin Möglichkeit zur Nutzung der Muster- Widerrufsbelehrung Keine Pflicht zur Verwendung aber Privilegierung bei Nutzung Gestaltungshinweise korrekt umsetzen Nummer 1: Je nach Liefersituation (Fall a-e) sind unterschiedliche Textbausteine bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist einzufügen. Nicht mehr so schwierig wir früher, eine Belehrung selbst zu erstellen
15 Änderungen im Widerrufsrecht WEGFALL DES RÜCKGABERECHTS Rückgaberecht wird ersatzlos gestrichen Folgen für die Praxis Umstellung bei allen Shops, die derzeit ein Rückgaberecht einräumen Verknüpfung der Ausübung des Rechts mit Rücksendung der Ware nicht mehr möglich Nebeneinander von Widerruf und Rückgaberecht ist weiterhin möglich
16 Änderungen im Widerrufsrecht KEIN WIDERRUF DURCH RÜCKSENDUNG Widerruf nur durch ausdrückliche Erklärung: Textform/Schriftform nicht erforderlich! ABER eindeutiger Wille zum Widerruf muss erkennbar sein Erwägungsgrund 44 VRRL: Rücksendung muss von deutlicher Erklärung begleitet sein Im Zweifel hat Verbraucher Beweislast Vertragliche Vereinbarung der Erklärung durch Rücksendung? Problem: Wie handeln, wenn der Verbraucher nicht annimmt oder die Ware zurücksendet?
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18 Änderungen im Widerrufsrecht WIDERRUF DURCH MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR Unternehmer muss über das Widerrufsformular informieren Musterwiderrufsbelehrung spricht von beigefügtem Formular Umsetzung im Katalog: 1 Mal genügt Per Verwenden aber verstecken Verbraucher kann, aber muss es nicht benutzen Online-Widerrufsmöglichkeit Unternehmer kann Online-Widerruf anbieten Zugang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden
19 Änderungen im Widerrufsrecht HINSENDEKOSTEN Ausdrückliche Regelung: Unternehmer trägt die Kosten für Standardlieferung im Falle des Widerrufs Keine Änderung gegenüber bisheriger Rechtslage Neben dem Preis der Ware sind also auch die Kosten für den Versand zu erstatten Mehrkosten für spezielle Versandarten trägt Verbraucher Versandkosten müssen nur erstattet werden, soweit der Verbraucher die Ware zurücksendet, für die die Versandkosten angefallen sind
20 Änderungen im Widerrufsrecht RÜCKSENDEKOSTEN Verbraucher trägt unmittelbare Kosten der Rücksendung, wenn Der Unternehmer den Verbraucher informiert hat Er sich nicht bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen Zusätzliche Belehrungspflicht, wenn die Ware nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann Ersatzloser Wegfall der 40- -Klausel
21 Änderungen im Widerrufsrecht RÜCKABWICKLUNG Rückerstattungspflicht binnen 14 Tagen Für Verbraucher ab Absendung der Widerrufserklärung Für Unternehmer ab Erhalt des Widerrufs Fristwahrung durch rechtzeitige Absendung der Ware Rücksendegefahr trägt der Unternehmer Unternehmer muss dasselbe Zahlungsmittel verwenden, wie der Verbraucher Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis Erhalt der Ware bzw. Nachweis der Absendung
22 Änderungen im Widerrufsrecht WERTERSATZPFLICHT BEI WARENLIEFERUNGEN Entspricht weitgehend geltendem Recht Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat Kein Nutzungswertersatz
23 Änderungen bei den Informationspflichten
24 Vor Vertragsschluss Nach Vertragsschluss Wo geregelt? 312d 312f II Was? viele Einzelheiten (Art 246a 1) Widerrufsbelehrung alle vorvertraglichen Informationen ( 312f II, Art. 246a 1) Bestätigung des Vertrags und Vertragsinhalt ( 312f II, Art. 246a 1) Wann? vor Vertragsschluss (Art. 246a 4 I) innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss spätestens bei Lieferung ( 312f II) Wie? in klarer und verständlicher Form (Art. 246a 4 I) mediengerecht (Art. 246a 4 III) auf einem dauerhaften Datenträger ( 312f II) lesbar, Erklärender genannt, mediengerecht (Art. 246a 4 III)
25 Informationspflichten GEÄNDERTE INFORMATIONSPFLICHTEN Telefonnummer (so schon bisher 5 TMG) Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss Verpflichtung zur Angabe konkreten Liefertermins? Angabe Lieferung in ca. 1-3 Tagen bleibt möglich Gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen
26 Informationspflichten GEÄNDERTE INFORMATIONSPFLICHTEN Gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte Gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen
27 Neue Spezialvorschriften
28 Neue Spezialvorschriften KOSTENPFLICHTIGE ZUSATZLEISTUNGEN - 312A ABS. 3 BGB Soll Verbraucher vor versteckten Zahlungen schützen Vereinbarung von entgeltlichen Zusatzleistungen nur ausdrücklich E-Commerce: nicht durch eine Voreinstellung Häkchen für Opt-out genügt nicht Folge bei Nichtbeachtung Kein Vertragsbestandteil Abmahnungen drohen Verbraucher kann aber Zusatzleistung bestätigen
29 Neue Spezialvorschriften KUNDENHOTLINES - 312A ABS. 5 BGB Kundenhotlines müssen zum Grundtarif angeboten werden Betrifft nur Hotlines für Bestandskunden! Andere Hotlines/Mehrwertdienste bleiben unberührt Zusammenhang zwischen Hotline und geschlossenen Vertrag muss bestehen Problem: verschiedene Hotlines; Pflicht zur Weiche? Kunde soll Kontakt nicht aufgrund von hohen Kosten vermeiden Kein Gewinn durch Betrieb von Kundenhotlines Enthält keine Pflicht zur Bereitstellung von Hotlines
30 Neue Spezialvorschriften ZAHLUNGSMODALITÄTEN Ziel: Verhinderung, dass bestimmte Zahlungsmittel zu teuer angeboten werden Zahlungsmittel im Gesetz nicht definiert. Gemeint sind: Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen, mobile oder elektronische Zahlungen Entgelt für Zahlungsmittel nur wirksam, wenn Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht und Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer entstehen
31 Neue Spezialvorschriften ERSATZLIEFERUNGEN UND 241A BGB Lieferung unbestellter Waren führt nicht zu einem Vertragsschluss Ansprüche gegen den Verbraucher werden nicht begründet Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen Lieferung gleichwertiger Ware galt nicht als unbestellt, wenn darauf hingewiesen wird, dass eine Abnahmepflicht nicht besteht Absicht des Gesetzgebers: Auch Ersatzlieferungen sind unbestellt und keine Ansprüche gegen den Verbraucher Aber womöglich: Schutzpflichten des Kunden
32 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13, Berlin Tel Fax
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