Prüfbericht «Aktivierung der Rüstungsbauten bei der armasuisse Immobilien» Zwischenrevision Bundesrechnung 2017

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Generalsekretariat VBS 31. August 2017 Prüfbericht «Aktivierung der Rüstungsbauten bei der armasuisse Immobilien» Zwischenrevision Bundesrechnung 2017 Revision R

2 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Generalsekretariat VBS Herr Martin Sonderegger Rüstungschef Kasernenstrasse Bern Bern, 31. August 2017 Aktivierung der Rüstungsbauten bei der armasuisse Immobilien Zwischenrevision Bundesrechnung 2017 Sehr geehrter Herr Sonderegger Wir freuen uns, Ihnen unseren Bericht zur Prüfung «Aktivierung der Rüstungsbauten bei der armasuisse Immobilien» zusenden zu dürfen. Unsere Arbeiten führten wir zwischen dem 26. Juni 2017 und dem 7. Juli 2017 durch. Den vorliegenden Bericht haben wir am 25. August 2017 mit unseren Ansprechpartnern bei den Finanzen armasuisse Immobilien besprochen. Sollten Sie Fragen zu unserem Bericht haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Leiter Prüfungsleiter Verteiler Chef VBS GS VBS Finanzen armasuisse Immobilien EFV EFK Schauplatzgasse 11, 3003 Bern

3 1 Das Restatement der Bundesrechung ein Kurzüberblick Im Jahr 2007 vollzog der Bund mit der Einführung des Neuen Rechnungsmodells (NRM) den Schritt von der geldbasierten 1 zur periodengerechten 2 Verbuchung der Finanzvorfälle. Seither richtet er sich für die Rechnungslegung sowie die Budgetierung des Bundes nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) aus. Bei der Einführung NRM wurde die Aktivierung von Rüstungsbauten explizit ausgeschlossen. Daher wurden diese bis anhin in der Bilanz des Bundes nicht ausgewiesen, sondern jeweils im Jahr der Beschaffung der Erfolgsrechnung belastet. In der Zwischenzeit ist die Entwicklung in der Rechnungslegung weiter fortgeschritten, weshalb das Parlament mit der Revision des Finanzhaushaltgesetzes 3 im Jahr 2015 verschiedene Anpassungen bei den Rechnungslegungsvorschriften des Bundes gutgeheissen hat. Dazu gehört auch die Aktivierung von Rüstungsbauten. Mit dieser Neuerung soll einerseits eine Angleichung an die internationalen statistischen Regelwerke erreicht sowie den IPSAS- Anforderungen besser entsprochen werden. Die neu verabschiedeten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sind per 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie führen zu einer Neubewertung der von den Änderungen betroffenen Bilanzpositionen. Diese Anpassungen erfolgen mittels eines «Restatements». Darunter versteht man die einmalige Neubewertung der Bilanzpositionen unter Anwendung der neuen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. Die Bewertungsanpassungen der Bilanzpositionen werden direkt über das Eigenkapital gebucht. Sie sind somit erfolgsneutral und beeinflussen die Erfolgsrechnung des Bundes nicht. Hingegen verändern sich dadurch die Bilanzwerte (z.b. die Rüstungsbauten). Damit dem Jahr 2017 vergleichbare Vorjahreszahlen gegenübergestellt werden können, wurden auch die Zahlen des Jahres 2016 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen ermittelt. In der Praxis erweisen sich solche umfassenden «Restatements» als äusserst komplex und stellen deshalb hohe Anforderungen an die Mitarbeitenden in den betroffenen Finanzabteilungen. Die Botschaft (14.077) vom 12. November 2014 zur Optimierung des Rechnungsmodells (NRM) besagt bezüglich der technischen Abwicklung des Restatements Folgendes: «Technisch soll die Aktivierung der Rüstungsgüter pragmatisch und auf eine vereinfachte Weise erfolgen. In Bezug auf die Rechnungslegung sollen deshalb gewisse Abstriche in Kauf genommen werden. So ist zum Beispiel geplant, auf die verlangte Einzelerfassung der Anlagen zu verzichten und stattdessen Sammelbuchungen zuzulassen, wobei als Datengrundlage das jeweilige Rüstungsprogramm dient beziehungsweise der im jeweiligen Jahr verbuchte 1 Cash-Accounting 2 Accrual-Accounting 3 SR /7

4 Rüstungsaufwand auf den entsprechenden Krediten. Auch mit der Wahl der Aktivierungsgrenze kann der administrative Aufwand erheblich gesenkt werden. Trotz der Vereinfachungen wird aber darauf zu achten sein, dass die Nachvollziehbarkeit der in der Bilanz erfassten Rüstungsgüter und deren Bewertung gewährleistet ist.» Während den Prüfarbeiten haben wir uns nach diesen Grundsätzen ausgerichtet. 2 Auftrag und Zweck der Prüfung Im Rahmen der Zwischenrevision 2016 führten wir eine erste Kurzprüfung zur Thematik der Aktivierung der Rüstungsbauten durch. In unserem Bericht vom 10. November zeigten wir insgesamt 6 offene Punkte auf, welche beim Einbuchen der Werte berücksichtigt werden müssen. Basierend auf diesen Ergebnissen wurde in Absprache mit der Generalsekretärin VBS, der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) sowie den Finanzen armasuisse Immobilien (Fin ar Immo) entschieden, die Thematik der Aktivierung der Rüstungsbauten bei der armasuisse Immobilien (ar Immo) im Jahr 2017 erneut aufzunehmen. In der nun durchgeführten Zwischenrevision 2017 prüften wir: den Umsetzungsstand der offenen Punkte aus der Zwischenrevision 2016; die ordnungsmässige Bestand- und Werterhebung der zu aktivierenden Rüstungsbauten sowie der neu bewerteten Grundstücke per 1. Januar 2016 (Restatement Phase 1); und die ordnungsmässige Erfassung der Bewegungen (z.b. Zu- und Abgänge) der Rüstungsbauten sowie der neu bewerteten Grundstücke im Jahr 2016, welche zu den Beständen und Werten per 31. Dezember 2016 (Restatement Phase 2) führen. 3 Prüfmethodik Wir wählten für diesen Auftrag ein risikoorientiertes Vorgehen. Mittels der Analyse von Dokumenten erhoben wir den Stand der Restatement-Arbeiten zu den Phasen 1 und 2. Ergänzend führten wir Befragungen durch. Bei den Rüstungsbauten und den neu bewerteten Grundstücken führten wir basierend auf Stichproben hauptsächlich folgende Prüfungshandlungen durch: a) Dokumentation des Restatements (Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Unterlagen, mathematische Korrektheit der Excelberechnungen und Plausibilität der getroffenen Annahmen) 4 Siehe Prüfbericht Revision R 067 «Aktivierung der Rüstungsbauten bei der armasuisse Immobilien» Zwischenrevision Bundesrechnung /7

5 b) Existenz und Plausibilität der Bestandesnachweise c) Existenz und Plausibilität der Bewertungsnachweise Unser Stichprobenumfang deckt bei den Rüstungsbauten 88 % und bei den neu bewerteten Grundstücken 39 % des wertmässigen Bestandes ab. 4 Einleitende Würdigung Während unserer Prüfung gewannen wir den Eindruck, dass die ar Immo in den vergangenen Monaten erhebliche Anstrengungen unternommen hat. Insgesamt halten wir fest, dass die Aktivierung der Rüstungsbauten pragmatisch und in vereinfachter Weise erfolgt ist. Zudem waren keine Zusatzinvestitionen in IT-Systeme notwendig. Aus unserer Sicht wurde die Qualität der Dokumentation im Vergleich zur Zwischenrevision 2016 erheblich verbessert. Insgesamt wurde von allen Beteiligten in der ar Immo ein Sondereffort geleistet, den wir an dieser Stelle ausdrücklich verdanken. Ebenfalls bedanken wir uns an dieser Stelle bei der EFK für die personelle Unterstützung sowie die zielführende Zusammenarbeit während der Prüfung. 5 Das Restatement bei der ar Immo im Detail Um die Jahresrechnungen 2016 und 2017 nach den neuen Rechnungslegungsgrundsätzen darstellen zu können, dient als Ausgangspunkt der 1. Januar Bei der ar Immo werden zu diesem Zeitpunkt in der Eröffnungsbilanz insgesamt zwei Sachverhalte neu abgebildet: Neuaktivierung der Rüstungsbauten: Wie in Kapitel 1 beschrieben, sollen die bis anhin nicht aktivierten Rüstungsgüter in die Bilanz eingestellt werden. Darunter fallen auch Rüstungsbauten, wie zum Beispiel unterirdische Führungsanlagen, permanente Waffenstellungen, Artilleriebunker und Unterstände. Diese Objekte wurden bis anhin ausschliesslich in der Betriebsbuchhaltung der ar Immo geführt und waren nicht in der Finanzbuchhaltung abgebildet. Neubewertung von Grundstücken: Zudem wurden auch Wertanpassungen auf bereits aktivierten Grundstücken eingebucht. Im Rahmen der Einführung NRM wurden den Grundstücken mit einem pauschalen Ansatz Werte zugewiesen. Dies entsprach den damaligen Möglichkeiten. Heute stehen der ar Immo umfassendere Mittel zur Verfügung, um auf den Grundstücken genaue Zonenzuteilungen vorzunehmen. Aufgrund dieser verbesserten Datenlage können präzisere Werterhebungen vorgenommen werden, die nun zu Wertanpassungen führen. 5/7

6 6 Feststellungen 6.1 Übersicht Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz 2016 Übersicht Restatement per 1. Januar 2016 per 31. Dezember 2016 Phase 1 Phase 2 in Mio. CHF Neuaktivierung Rüstungsbauten Neubewertung Grundstücke Neuaktivierung Rüstungsbauten Neubewertung Grundstücke Anschaffungswert /. Wertberichtigung /. Zusätzliche Wertkorrektur Total Bestand (Anzahl Objekte) 1' ' Dokumentationsanforderungen Die Dokumentationsanforderungen werden für die Phasen 1 und 2 des Restatements erfüllt. Den Prinzipien der Klarheit und Nachvollziehbarkeit wird entsprochen. 6.3 Bestandsermittlung Neuaktivierung Rüstungsbauten und Neubewertung von Grundstücken: Unsere Prüfungshandlungen haben keine Bestandskorrekturen ergeben. Wir kommen zum Schluss, dass die Bestände in Übereinstimmung mit den geltenden Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden und ordnungsgemäss nachgewiesen sind. 6.4 Wertermittlung Neuaktivierung Rüstungsbauten und Neubewertung von Grundstücken: Die Werte wurden in Übereinstimmung mit den geltenden Rechnungslegungsnormen ermittelt und ordnungsgemäss verbucht. 7 Fazit Basierend auf unseren Prüfungshandlungen kommen wir zum Schluss, dass die von der ar Immo aufbereiteten Unterlagen zur Aktivierung der Rüstungsbauten (Phasen 1 und 2) den Kriterien der ordnungsmässigen Buchführung entsprechen und korrekt in SAP verbucht wurden. Wir verzichten daher auf eine Empfehlung. 6/7

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