Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Teile

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1 Ungeschützte bewegte Teile Mechanische Gefährdung Vor allem bei der Erfassung von mechanischen Gefährdungen ist Fingerspitzengefühl gefragt. Die genaue Kenntnis der Arbeitsplätze, von Arbeitsabläufen, der eingesetzten Maschinen und Werkzeuge ist von großer Bedeutung. Schwenk- und Arbeitsbereiche von Maschinen müssen ebenso berücksichtigt werden, wie auch die Beschaffenheit von Einrichtungsgegenständen und Regalen. Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Teile ungeschützte bewegliche Teile Art der Gefährdungen Gefahrstellen Bewegte Maschinenteile sowie Antriebe, Werkzeuge, Werkstücke u.ä., die frei zugänglich sind, können Gefahrstellen bilden. Das sind z.b.: Stoßstelle, Schneid-/Stichstelle, Quetschstelle, Scher-/ Schneidstelle, Schlag-/Fangstelle, Schneidstelle, Scher-/Quetschstelle und Einzugstelle. Beurteilung der Gefährdungen Zum Schutz vor Gefahrstellen gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten: Begrenzung der Gefahr auf ein ungefährliches Maß Verhinderung der Wirkung einer Gefahrstelle durch Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Schutzeinrichtungen Beurteilung der Gefährdungen Begrenzung der Kräfte und Geschwindigkeiten Nur für wenige Fälle gibt es Grenzwerte für Kräfte oder Geschwindigkeiten bewegter Maschinenteile, weil auf Grund der Vielzahl von Einflussgrößen und Bedingungen eine Verallgemeinerung schwierig ist. So wird an kraftbetätigten Türen und Toren eine maximale Schließkraft (Klemmkraft) von 150 N empfohlen. Trennende Schutzeinrichtungen werden in der Regel für nicht erforderlich gehalten, wenn die maximale Kraft bewegter Maschinenteile 150 N und der Kontaktdruck < 50 N/cm 2 betragen (pren ). Für bewegte Teile in automatisierten Fertigungssystemen sieht VDI 2854 eine sicher reduzierte Geschwindigkeit bei gefahrbringenden Bewegungen ohne Quetsch- und Schergefahr (durch Anstoßen) von maximal 25 cm/s und bei gefahrbringenden Bewegungen mit Quetsch- und Schergefahr von maximal 3,3 cm/s vor. Die Rückstellgeschwindigkeit von kraftbetriebenen, trennenden Schutzeinrichtungen soll 5 cm/s betragen (pren ). Gefährdungsbeurteilung 6. AL 10/07 1

2 Ungeschützte bewegte Teile Erkennen von Gefährdungen und Belastungen Oberflächengestalt Für die Gestaltung von Ecken/Spitzen, Kanten/Schneiden, Rauhigkeit an bewegten Maschinenteilen gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte. Es existieren Grenzwerte für spezielle Fälle (z.b. nach VBG 5:... Fangstellen durch Wellenenden sind vermeidbar, wenn diese nicht mehr als 0,25 ihres Durchmessers vorstehen oder glatt rundlaufend und < 50 mm sind). Engstellen Gefährliche Engstellen, meist in Form von Quetschstellen, liegen nach DIN EN 349, pren 547, pren 811 dann vor, wenn bezogen auf bestimmte Körperteile, folgende Maße zwischen zwei bewegten Teilen oder zwischen einem bewegten und feststehenden Teil unterschritten werden: Körper-Enge 500 mm Arm-Enge 120 mm Hand-Enge 100 mm Finger-Enge 25 mm Bein-Enge 180 mm Fuß-Enge 120 mm Sicherheitsabstände Der Sicherheitsabstand ist der Mindestabstand zwischen Mensch und Gefahrstelle, bei dem die Gefahrstelle nicht mehr erreichbar ist. In Abhängigkeit von der Lage der Gefahrstelle, Anordnung und Gestalt des Hindernisses (geschlossen oder mit Öffnungen durchbrochen) sowie der auf das Hindernis bezogenen Bewegung des Menschen oder seiner Körperteile werden in DIN EN 294 folgende Sicherheitsabstände angegeben: vertikale Sicherheitsabstände beim Hinaufreichen (bei geringem und hohem Risiko) horizontale Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen über Hindernisse (bei geringem und hohem Risiko) Sicherheitsabstände beim Herumreichen (für Personen ab 14 Jahre) Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen durch Öffnungen (für Personen ab 3 Jahre und ab 14 Jahre) Sicherheitsabstände für nicht trennende Schutzeinrichtungen (z.b. mit Annäherungsreaktion) können wie folgt berechnet werden: S = K T + C S: Mindestsicherheitsabstand (Abstand zwischen Auslöser der Schutzeinrichtung und Gefahrbereich) K: Annäherungsgeschwindigkeit T: gesamte Ansprechzeit der Schutzeinrichtung C: zusätzlicher Sicherheitsabstand 2 Gefährdungsbeurteilung 6. AL 10/07

3 Ungeschützte bewegte Teile Als Annäherungsgeschwindigkeit kann angenommen werden: für Teilkörperbewegungen (Hand-, Arm-, Fuß-, Beinbewegung): 2,0 m/s für Ganzkörperbewegungen: 1,6 m/s Der zusätzliche Sicherheitsabstand C hängt von der Annäherungsrichtung, Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich, Typ der Schutzeinrichtung (Objekterkennung) ab (pren 999). Arbeitsschutzmaßnahmen Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen können geeignete Schutzeinrichtungen zum Einsatz kommen: Trennende Schutzeinrichtung: Räumliche Abtrennung der Gefahrstelle gegenüber dem Arbeitsbereich, so dass Personen den Gefahrbereich nicht erreichen können. Beispiele: Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen u.ä. Abweisende Schutzeinrichtung: Körperliches Hindernis, das die Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich behindert durch Blockierung des freien Zugangs, ohne den Zugang völlig zu verhindern. Beispiele: Fingerabweiser an Walzeneinläufen, Fußabweiser an Fahrrollen. Nicht trennende Schutzeinrichtung: Einrichtung ohne trennende oder abweisende Funktion, die die Gefährdungen eliminiert oder reduziert, allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung (meist mit Steuerungsfunktion). Beispiele: Verriegelungseinrichtungen, Zweihandschaltungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion. Bei der Auswahl und beim Einsatz von Schutzeinrichtungen sind für den sicheren Normalbetrieb folgende Maßnahmen zu empfehlen (DIN EN 292): Schutzeinrichtungen sollen möglichst örtlich umfassend und zwangsläufig wirken und möglichst funktionsunabhängig vom technischen Arbeitsmittel sein. Schutzeinrichtungen sollen leicht handhabbar sein. Die Anzeigen und Stellteile sollen gut wahrnehmbar bzw. gut erreichbar sowie sicher bedienbar sein und ein unbeabsichtigtes Betätigen ausschließen (pren 894). Erforderlichenfalls müssen sie verschließbar sein. Ein Umgehen oder außer Funktion setzen der Schutzeinrichtung mit einfachen Mitteln soll nicht möglich sein. Bei Ausführung und Einsatz von trennenden Schutzeinrichtungen sollen Sicherheitsmaße gegen Erreichen von Gefahrstellen durch Hinauf-, Hinüber-, Herum- oder Hindurchreichen nach DIN EN 294, pren 953 eingehalten werden. Schutzeinrichtungen sind entsprechend den Einsatzbedingungen so auszuwählen, dass sie zuverlässig und funktionssicher wirken und bei unvermeidbaren Umgebungseinflüssen, wie Feuchtigkeit, Schmutz, Hitze nicht ausfallen. Arbeitsschutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung 6. AL 10/07 3

4 Ungeschützte bewegte Teile Erkennen von Gefährdungen und Belastungen Folgende Maßnahmen können der Vermeidung oder Beseitigung besonderer Gefahrensituationen bei Störungsbeseitigung, Einrichten, Überprüfen, Anfahren, Probebetrieb usw. dienen (DIN EN 292): Es sollen Möglichkeiten zum Ausweichen bzw. Befreien aus dem Gefahrenbereich vorhanden sein. Der Not-Aus-Schalter soll in Gefahrensituationen erreichbar sein (DIN EN 418). Zur Vermeidung ungewollten Einschaltens des Antriebs oder sonstiger Bewegungen durch Dritte müssen alle Energiearten sicher abgeschaltet sein. Bei Energieausfall ist ein sich lösen von Spanneinrichtungen und gefährliches Herabfallen von Werkzeugen oder Werkstücken zu verhindern, z.b. durch zusätzliche Haltevorrichtungen oder selbsthemmende Vorrichtungen. Bei Mehrmannbedienung oder Anwesenheit mehrerer Personen sind für Anfahrvorgänge optische/akustische Warneinrichtungen vorzusehen (DIN EN 457, pren 981). Anfahrvorgänge u.ä. können besser beobachtet werden, wenn trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen) aus durchsichtigem Material bestehen. Bei erforderlichem Aufenthalt im Gefährdungsbereich sind Einrichtungen zum gefahrlosen Betrieb, wie Handsteuerung oder Schleichgangbetrieb geeignet. Beispiel Beispiele gefährlicher Scher- und Quetschstellen an Türen Bild 1: Der Abstand zwischen Haupt- und Nebenschließkante sollte nie weniger als 25 mm betragen, sonst besteht eine Scherstelle. Im vorliegenden Fall 4 mm. Bild 2: Die Griffmulde bildet mit dem Glaselement eine Scherstelle, weil der entsprechende Türstopper falsch eingestellt wurde. 4 Gefährdungsbeurteilung 6. AL 10/07

5 Ungeschützte bewegte Teile Bild 3: Auch an dieser Schiebetüre fehlt die richtige Einstellung des Türstoppers. Das bewegliche Holzelement überlappt mit einem Abstand von 5 mm das Glaselement. Eine gefährliche Scher- und Quetschstelle liegt vor. Bild 4: Die beiden Flügel dieser Schwingtüre nähern sich einander bis auf 3 mm. Eine klassische Scherstelle. Eine Änderungsmöglichkeit an solchen Türen besteht meist nicht. Man benützt sie täglich vielfach und achtet vielleicht deshalb nicht so sehr auf die Gefahren, die von Türen ausgehen können. In der Praxis gibt es immer wieder Verletzungen, die fast immer vermeidbar sind. Was spricht dagegen, dass im Rahmen einer Sicherheitsunterweisung die Gefahren von Türen angesprochen werden? Gefährdungsbeurteilung 6. AL 10/07 5

6 Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen Erweiterte Pflichten bei der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit spitzen und/oder scharfen Gegenständen durch die Neufassung der Biostoffverordnung Am Freitag, den 7. Juni 2013 hat der Bundesrat der Neufassung der Biostoffverordnung zugestimmt. Die Verordnung wurde am von Bundeskabinett beschlossen. Mit der Neufassung der Biostoffverordnung erfolgen die nationale Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU sowie Anpassungen an den Stand der Technik. Anlass für die Neufassung der Biostoffverordnung ist die EU-Richtlinie 2010/32/EU vom 10. Mai Sie enthält Regelungen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor und ist bis Mai 2013 in nationales Recht umzusetzen. Dies soll zu einer Verbesserung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes führen. Mit der Neufassung wurde die Biostoffverordnung auch an wissenschaftliche und technische Weiterentwicklungen angepasst, strukturell und sprachlich verbessert und mit anderen Arbeitsschutzverordnungen harmonisiert. Zusätzlich werden einerseits Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung geschaffen für Tätigkeiten, bei denen die Infektionsgefährdung nachrangig ist und die Gefährdung ausschließlich bzw. vorrangig auf der sensibilisierenden bzw. toxischen Wirkung der Biostoffe beruht. Diese Tätigkeitsbereiche werden von den formalen Anforderungen zur Klassifizierung der Infektionsgefährdung (Schutzstufenzuordnung) befreit. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Landwirtschaft, der Abfall- und Abwasserbehandlung, der Kompostierung und dem Sanierungsgewerbe. Andererseits werden jedoch die Anforderungen zum Schutz Beschäftigter vor Nadelstichverletzungen deutlich erhöht. Weiterhin werden durch die Neufassung auch die Fachkundeanforderungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung konkretisiert. Dabei wird berücksichtigt, dass in Abhängigkeit von der Tätigkeit, der auszuübenden Funktion und der Höhe der Infektionsgefährdung unterschiedliche Anforderungen an das Qualifikationsniveau bestehen. Für Tätigkeiten mit hochpathogenen Krankheitserregern wird aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials zusätzlich die Benennung einer fachkundigen PersonmitBeratungs-und Unterstützungsfunktion gefordert. Gefährdungsbeurteilung Zur Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch Biostoffe ist der Arbeitgeber neben den Vorschriften aus 5 des ArbSchG nach 4BioStoffVbereitsvor Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen verpflichtet. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Das bedeutet, dass sich der Arbeitgeber, wenn er nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten lassen muss. Neufassung der BioStoffV Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement 23. AL 8/13 1

7 Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen Erkennen von Gefährdungen und Belastungen ) Die Gefährdungsbeurteilung muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen, zum Beispiel Unfallberichte oder Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, dies erfordern oder ) dieprüfungvonfunktionundwirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind. Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der in 7 Bio- StoffV vorgeschriebenen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken. Für die Tätigkeit der venösen Blutentnahme soll nachfolgend beispielhaft eine vollständige Dokumentation wiedergegeben werden. Gewählt wurde eine Darstellung in tabellarischer Form, da diese für die Dokumentation besonders geeignet erscheint. Berücksichtigung fanden die Gefährdungen durch die drei arbeitsmedizinisch wichtigsten blutübertragbaren Erreger Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C- Virus und dem AIDS Erreger HIV. Gefährdungsbeurteilung nach 4 u. 7 Biostoffverordnung Diese Gefährdungsbeurteilung wurde, wie in 4 (1) BioStoffV gefordert, vor Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt. Nr. 1 Tätigkeit: Blutentnahme aus der Vene 1) Beschreibung des Betriebsablaufs/Arbeitsverfahren Patient sitzend oder liegend, Stauung anlegen, Desinfektion der Punktionsstelle (30 sec. Einwirkzeit), Punktion mittels geschlossenem Blutentnahmesystem, Blutentnahme nach Lösen der Stauung durch Konnektieren der Blutröhrchen, Kanüle entfernen und sofort durch Aktivierung des klappbaren Schutzschildes sichern; Kanüle im Kanülenabwurfbehälter entsorgen. Während des gesamten Vorgangs flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen. 2) Verwendete Arbeitsmittel/Betriebsanlagen Sicherheitsblutentnahmesystem (Name des eingesetzten Produktes) mit klappbarem Schutzschild zum Schutz vor Stichverletzungen. 3) Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten Bei sachgemäßer Durchführung der Blutentnahme ist mit keiner Exposition der Beschäftigten durch Biostoffe (Blut und/oder Körperflüssigkeiten) zu rechnen. 4) Substitutionsprüfung Biostoff und Arbeitsverfahren sind nicht so zu ersetzen, dass keine oder eine geringere Gefährdung für die Beschäftigten resultiert. Die früher verwendeten Arbeitsmittel (geschlossenes Blutentnahmesystem ohne Schutzvorrichtung) wurden bereits durch sichere Systeme mit Schutzeinrichtung gegen Nadelstichverletzungen ersetzt (substituiert). 5) Tätigkeitsbezogene Erkenntnisse 5.1) Belastungssituationen (allgemein), Expositionssituationen, psychische Belastungen: Blutentnahmen sind in der Regel keine besonders belastenden Situationen. In Ausnahmefällen (sehr ängstliche Personen, Blutentnahme zur Beweissicherung/Drogen und Alkoholscreening) kann es jedoch zu einer Gefährdung des Personals durch fremdgefährdende Patienten kommen. Expositionen können unterschieden werden in oberflächliche Blutkontakte durch Blutspritzer auf die Haut (a), Blutspritzer auf Schleimhäute (b) und perkutane Expositionen (Nadelstichverletzungen (c)). (a) ist nur bei vorgeschädigter Haut potenziell infektionsgefährdend. Durch das Tragen von Handschuhen und geschlossener langärmeliger Kleidung kann eine Exposition in der Regel ausgeschlossen werden. (b) ist durchaus als Infektionsweg denkbar, allerdings nur bei größeren Blutmengen als solcher in der Literatur beschrieben. Durch das Tragen von Schutzbrillen können Blutspritzer ins Auge vermieden werden. (c) Nadelstichverletzungen können durch geeignete sichere Instrumente bei sachgerechtem Umgang nahezu ausgeschlossen werden. 2 Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement 23. AL 8/13

8 Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen Psychische Belastungen können aus potenziell als infektionsgefährlich eingeschätzten Expositionen, insbesondere nach Nadelstichverletzungen resultieren. 5.2) Bekannte Erkrankungen und zu ergreifende Gegenmaßnahmen Durch Expositionen gegenüber Blut und anderen Körperflüssigkeiten können nahezu alle bekannten Krankheitserreger übertragen werden. Arbeitsmedizinisch besonders relevant sind die Erreger der Hepatitis B (HBV) und der Hepatitis C (HCV) sowie der AIDS Erreger (HIV). Gegen HBV existiert eine wirksame Schutzimpfung. Allen Mitarbeitern wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Impfung gegen Hepatitis B angeboten und der Impferfolg kontrolliert. Im Fall einer Exposition mit durch das HI-Virus kontaminiertem Blut kann eine sofort eingeleitete Postexpositionsprophylaxe das Auftreten einer Erkrankung verhindern. Die hierzu notwendigen Medikamente und eine kompetente Beratung stehen rund um die Uhr im XY Krankenhaus (Tel.:... ) zur Verfügung. Im Falle einer Hepatitis-C-Infektion kann diese sehr gut therapiert werden, wenn die Behandlung frühzeitig erfolgt. Wichtig ist daher, Stichverletzungen und sonstige Expositionen sofort der zuständigen Stelle zu melden, um durch engmaschige Kontrollen im Falle einer Infektion frühzeitig reagieren zu können. 5.3) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Alle Beschäftigten werden regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht. Dabei wird regelmäßig eine Blutentnahme zur Feststellung des Infektions- und Impfstatus angeboten; ggf. werden auch Auffrischimpfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten. Beschäftigte werden auch stets nach evtl. stattgefundenen Expositionen und dem Unfallhergang befragt. Bislang liegen keine Erkenntnisse vor, die zu einer Änderung der Gefährdungsbeurteilung führen würden. 6) Stoffspezifische Erkenntnisse (Zugleich Teil des Biostoffverzeichnisses gemäß 7 (2)) Erreger Risikogruppe Infektionsgefährdung a) HBV 3** sehr hoch, ca. 1:3 nach Exposition b) HCV 3** hoch, ca. 3 % nach Exposition c) HIV 3** gering, ca. 0,3 % nach Exposition Sensibilisierende Wirkung Toxische Wirkung Gesamtbeurteilung nein nein gefährlicher Erreger, aber Impfung möglich nein nein gefährlicher Erreger, Übertragung durch Nadelstich gesichert, keine Impfung verfügbar nein nein gefährlicher Erreger, Übertragung im Gesundheitsdienst sehr selten, nach Exposition Postexpositionsprophylaxe (PEP) möglich weitere 1 3** möglich?? Die Gefährdung unter a, b und c erscheint bedeutender; da Schutzmaßnahmen vor Expositionen Vorrang haben, erscheint eine Beurteilung im Vorfeld unnötig. 6.1) Gefährdungen durch Zusammenwirken mit anderen Faktoren: Stress, Hektik und Müdigkeit erhöhen das Risiko für Stichverletzungen; daher sorgen wir für ausreichende Pausen und halten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes strikt ein. 6.2) Gesamtbewertung: Expositionen durch Blut und Körperflüssigkeiten können gefährliche Situationen sein. Durch geeignete Schutzmaßnahmen (siehe unten) lässt sich das Risiko für Expositionen deutlich verringern. Im Falle der Hepatitis B existiert eine wirksame Schutzimpfung. Für den Fall der Expositionen mit den Erregern HCV und HIV ist es erforderlich, umgehend ärztlichen Rat einzuholen, um frühzeitig mit den geeigneten Gegenmaßnahmen (z. B. PEP) reagieren zu können. Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement 23. AL 8/13 3

9 Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen Erkennen von Gefährdungen und Belastungen 7) Schutzmaßnahmen Substitution, Technische, Organisatorische, Persönlich wirksame Maßnahmen S Eine Substitution des Biostoffes ist in der Regel nicht möglich. Wir versuchen, unnötige perkutane Eingriffe zu vermeiden. Zur Substitution scharfer und spitzer Arbeitsmittel siehe unter T. T Wir verwenden ausnahmslos eigensichere stichsichere Instrumente gemäß Punkt TRBA 250 Ziffer 7 bzw. DIN EN ISO sowie sog. Blunt-Needles mit stumpfer Spitze zum Aufziehen der Medikamente. Außerdem werden durchstichsichere Abwurfbehälter gemäß DIN EN ISO bzw. TRBA 250 verwendet. Zur venösen Blutentnahme bei Säuglingen (i.d.r. aus einer Kopfvene) wird ein nicht eigensicheres offenes Punktionssystem verwendet. Eine Begründung für die Abweichung findet sich unter dem Punkt 7.3 in dieser Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. O Es ist sichergestellt, dass immer ein nicht überfüllter Abwurfbehälter am Ort des Eingriffs zur Verfügung steht. Nur geschultes und unterwiesenes Personal führt die Eingriffe aus. Betriebsanweisungen wurden erstellt. Wir versuchen, die Anzahl der exponierten Personen möglichst gering zu halten. P Alle Beschäftigten nehmen regelmäßig an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teil. Die Teilnahme wird in der Vorsorgekartei dokumentiert. Ihnen wird die Impfung gegen Hepatitis B angeboten. Allen Beschäftigten stehen ausreichend flüssigkeitsdichte und allergenarme Handschuhe zur Verfügung. Für Eingriffe, bei denen mit Verspritzen von Blut gerechnet werden muss, stehen Schutzbrillen zur Verfügung. Eine Liste mit Versorgungszentren für eine PEP gegen HIV ist allen Beschäftigten zugänglich. 7.1) Schutzmaßnahmen und Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ( 7 (1) 5): Die Schutzmaßnahmen entsprechen den im Technischen Regelwerk zur BioStoffV ( 19 (4) 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen. Als einschlägig wurde die TRBA 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege angesehen. 7.2) Weitere Schutzmaßnahmen Hinweise für Erste Hilfe bei Unfällen mit pathogenen Mikroorganismen und Viren sind für die Beschäftigten im Arbeitsbereich sofort greifbar. Hierzu wurde eine Betriebsanweisung erstellt. 7.3) Abweichen von nach 19 Absatz 4 Nummer 1 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen Zur Blutentnahme aus der Kopfvene von Kleinkindern existieren keine geeigneten (dünnlumigen) geschlossenen Blutentnahmesysteme. Die früher verwendeten abgebrochenen Standardkanülen waren im Umgang gefährlich. Hierfür wird heute eine spezielle Blutentnahmekanüle verwendet, die jedoch über keinen Schutzmechanismus vor Nadelstichverletzungen verfügt. Dennoch ist die Sicherheit des Personals durch die Verwendung dieses Produkts gegenüber der bisher üblichen Vorgehensweise deutlich erhöht. 8) Schutzstufenzuordnung Die hier zu beurteilende Situation (Blutentnahme aus der Vene) ist den ungezielten Tätigkeiten (Untersuchen, Behandeln, Pflegen) zuzuordnen. Die Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der auftretenden Biostoffe, die in der Regel der Risikogruppe 3** zuzuordnen sind, und der Art, Dauer Höhe und Häufigkeit der Exposition der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Die Schutzmaßnahmen für diese Schutzstufe werden eingehalten. 9) Sonstige Erkenntnisse 9.1) Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen Seit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung haben sich keine Veränderungen der Arbeitsbedingungen ergeben, die Einfluss auf die Ergebnisse der Gefahrenbewertung und der Schutzmaßnahmen haben. 9.2) Unfallberichte Nadelstichverletzungen sowie sonstige Unfälle werden gemäß den Vorschriften des 13 Satz 5 dokumentiert. Die Beschäftigten und ihre Vertretungen werden unverzüglich über derartige Unfallereignisse informiert. Aus den Unfallmeldungen werden Schlüsse gezogen, inwiefern organisatorische oder technische Gründe unfallauslösend waren. Seit Einführen des neuen Meldeverfahrens sind noch keine Unfälle (Nadelstichverletzungen) bekannt geworden, die organisatorische oder technische Ursachen haben. Hinweis: Eine Musterdokumentation findet sich in Kapitel (im Anschluss). 9.3) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Alle mit Biostoffen beschäftigten Mitarbeiter werden gemäß den Vorschriften der ArbMedVV und dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G42 regelmäßig der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterzogen. Die Rückmeldung des Betriebsarztes ergab bislang keine nadelstichbedingten Infektionen bei den Mitarbeitern. 10) Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen 10.1) Erste Hilfe: Bei jeder Verletzung an einem gebrauchten Instrument Wunde sofort ausgiebig waschen oder spülen; entweder mit Wasser und Seife oder auch mit Händedesinfektonsmittel. 4 Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement 23. AL 8/13

10 Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen 10.2) Weitergehende Hilfsmaßnahmen: Unverzüglich Arzt wie festgelegt aufsuchen, Nadelstichverletzung melden. Blutentnahme beim Betroffenen und falls möglich, auch beim Index-Patienten. Alle Unfälle sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten und zusätzlich zeitnah dem Betriebsarzt zu melden. 10.3) Postexpositionelle Prophylaxe: Nach einem möglichen Kontakt mit infektiösem Material kann eine Postexpositionsprophylaxe erwogen werden. Diese soll den Ausbruch der Erkrankung verhindern bzw. den Verlauf mildern. 11) Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung wurde unter Mithilfe einer nach 10 (2) BioStoffV fachkundigen Person durchgeführt. 12) Wirksamkeitsüberprüfung Diese Gefährdungsbeurteilung wurde im Mai 2013 erstellt. Spätestens im Mai 2015 muss überprüft werden, ob sich die Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Nadelstichverletzungen bei Blutentnahmen aus der Vene als wirkungsvoll erwiesen haben. Insbesondere die technischen Schutzmaßnahmen müssen hierbei genau auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Dabei ist auch die Dokumentation der Expositionen in die Prüfung mit einzubeziehen. Zusammenfassung Gefährdungsbeurteilung Die Anforderungen der 2013 neu gefassten Biostoffverordnung an die Gefährdungsbeurteilung sind, insbesondere wenn es um den Schutz Beschäftigter vor Nadelstichverletzungen geht, gegenüber der bisherigen, aus den 1990er-Jahren stammenden Fassung deutlich erhöht. Anforderungen aus neuer BioStoffV Aus der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Substitutionsprüfung ergeben sich praktisch keinerlei Spielräume mehr, auf so genannte sichere Instrumente, also Kanülen, Lanzetten etc., mit integriertem Nadelschutz zu verzichten. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nun für alle Prozesse Sicherheitsprodukte, also Spritzen, Kanülen, Katheteretc. mitintegriertemnadelschutzmechanismus verwenden müssen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn für den erforderlichen Einsatzzweck kein geeignetes Sicherheitsprodukt am Markt angeboten wird. Ein Verzicht auf Sicherheitsprodukte muss aber in jedem Fall im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung schriftlich begründet werden. Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement 23. AL 8/13 5

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