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1 Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt D.10 Tourismus und Erholung Beschneiungsanlagen Stand: Siehe auch Blätter Nr. D.4 / D.5 / D.6 / D.7 / D.9 / G.1 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für Umweltschutz Dienststelle für Tourismus- und Wirtschaftsförderung Dienststelle für Wald und Landschaft Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Verkehrsfragen Betroffene Gemeinden Seilbahn- und Skiliftbetriebe zuständig für die Koordination Dienststelle für Raumplanung Beschreibung Die Entwicklung der Nachfrage im Bereich des Schneesports der letzten Jahre hat die Bahnunternehmungen veranlasst, die Beschneiung ihrer Pisten sicherzustellen. Das Walliser Klima zeichnet sich aus durch lange Sonnenscheindauer und, im Vergleich zu anderen Regionen der Schweiz, durch schwächere durchschnittliche Niederschlagsmengen, was die Auswirkungen des Schneemangels verstärkt, namentlich infolge einer gewissen Verlagerung der Wintersaison. Diesem Schneemangel stehen die steigenden Ansprüche der Kundschaft gegenüber, die den Wintersport zu Gunsten von anderen Aktivitäten oder anderen Destinationen aufgibt, wenn die Schneesicherheit nicht gewährleistet ist. Der Schnee ist für das Überleben der Wintersportorte unentbehrlich; es ist daher notwendig, unter gewissen Bedingungen Schnee zu produzieren. Aufgrund dieser Situation und unter Druck der internationalen Konkurrenz haben die touristischen Bergstationen ohne Vorlage eines Gesamtkonzeptes technische Beschneiungsanlagen installiert. 1

2 Die Anlagen für die technische Beschneiung erfuhren eine rasche Entwicklung, zuerst in den Vereinigten Staaten, dann in Europa, insbesondere in Frankreich und Italien. Die schweizerischen Fremdenverkehrsorte haben auch bereits seit 1976 solche Anlagen gebaut. Im Wallis haben gemäss einem Inventar, das von der kantonalen Baukommission im Jahre 1999 erstellt wurde, 48 Seilbahngesellschaften technische Beschneiungsanlagen installiert. Der Rückstand unserer Stationen mit der Ausstattung von entsprechenden Anlagen, über die die meisten Stationen des Alpenraumes verfügen, bleibt jedoch beträchtlich, obwohl der Tourismus einer der lebenswichtigen Wirtschaftszweige unseres Kantons darstellt. Kunstschnee entsteht bei einer Durchmischung von zerstäubtem Wasser und Luft, und zwar bei tiefen Temperaturen. Man unterscheidet mehrere Typen von technischen Beschneiungsanlagen. Die Beschneiungstechnik hat in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt, insbesondere durch die elektronische Steuerung der Anlagen. Dies ermöglicht den Stationen die Realisierung von immer leistungsfähigeren Anlagen, die zur Beschneiung von ganzen Pisten führen können. So sehr die technische Beschneiung interessant und notwendig ist, in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowie in bezug auf die Sicherheit, hat sie auch ihre Grenzen, denn sie: kann Auswirkungen auf die Landschaft, die Fauna und die Flora, den Boden und den Wasserhaushalt haben; kann Lärm verursachen, der sich vor allem auf die angrenzenden Wohngebiete nachteilig auswirkt; beansprucht Wasser und elektrische Energie. Aufgrund der Notwendigkeit technische Beschneiungsanlagen zu erstellen, gilt es diesbezüglich Prioritäten und Grundlagen für Gesamtkonzepte zu arbeiten, unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen. In diesem Zusammenhang ist es das Ziel des Koordinationsblattes, Grundsätze und Verfahren festzulegen, die bei der Realisierung von Beschneiungsanlagen zu beachten sind, und Empfehlungen für die Umsetzung zu geben. 2

3 Koordination Grundsätze Um den vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungszielen zu entsprechen sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Technische Beschneiungsanlagen kommen in folgenden Fällen zum Einsatz: a) Gewährleisten geeigneter Pisten für die Rückfahrt zur Station und für die Verbindung von sich ergänzenden Skigebieten durch Ausnutzung der topographisch günstigen Pisten zur Rationalisierung der Schneeproduktion; b) zur Verfügung stellen eines optimalen Angebotes an beschneiten Pisten während der normalen Dauer der Wintersaison; jede touristische Station kann mindestens eine Piste beschneien; prioritär werden namentlich die homologierten Rennpisten beschneit; c) punktuelles Verbessern heikler Passagen; d) Ermöglichen der technischen Beschneiung von Langlaufpisten, sofern sie mittels mobilen Anlagen erfolgt. 2. Technische Beschneiungsanlagen können in folgenden Fällen nicht zum Einsatz kommen: a) in den Gebieten, die nicht Gegenstand eines Planungsverfahrens gewesen sind; b) auf neuen Skipisten unterhalb von 1'500 m.ü.m., ausser wenn es die lokalen Bedingungen rechtfertigen; c) in Gebieten, die keine natürliche Eignung bezüglich Beschneiung haben. 3. Folgende Bedingungen sind für die Planung von technisch beschneiten Pisten und den Betrieb der Beschneiungsanlagen einzuhalten: a) Begrenzen der technischen Beschneiung auf adäquate Zonen (Art. 25 krpg), sofern der gemäss Art. 14 Abs. 1 krpg erstellte Erschliessungsplan eine solche Einrichtung vorsieht und das Gemeindebaureglement dies ausdrücklich gestattet; b) Zulassen der technischen Beschneiung von anfangs November bis Ende März unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung; 3

4 c) Sicherstellen der ausreichenden Versorgung mit Wasser und Elektrizität, um alle Bedürfnisse der Bevölkerung decken zu können; d) Unterstellen der Stoffe zur Erleichterung der Schneeproduktion der Bewilligungspflicht; e) Entfernen der demontierbaren Beschneiungsanlagen am Ende der Wintersaison. 4. Sicherstellen, dass die technische Beschneiung mit den Interessen der Umwelt vereinbar ist, namentlich durch: a) Respektieren der Anforderungen und Vorschriften bezüglich der umweltgefährdenden Stoffe, des Gewässerschutzes, des Landschaftsund Biotopschutzes sowie der Walderhaltung, insbesondere durch: Verzichten auf technische Beschneiungsanlagen in geschützten und schützenswerten Lebensräumen, Sicherstellen der genügenden Restwassermengen gemäss Gewässerschutzgesetz, Verbieten von Beschneiungsanlagen in den Schutzzonen S1 und S2 gemäss Gewässerschutzverordnung; b) Berücksichtigen der Anforderungen des Lärmschutzes gemäss LSV. Vorgehen Für die Umsetzung der oben genannten Grundsätze ist folgendes Vorgehen zu beachten: Nicht bewilligte bestehende Anlagen Die nicht bewilligten bestehenden Anlagen müssen analog neuer Anlagen Gegenstand eines Baubewilligungs- oder Planungsverfahrens sein; für die Anlagen oder die Anlagenteile, die im nachhinein nicht bewilligt werden können, muss die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes verfügt und durchgesetzt werden. Die Anlagen, die sich innerhalb einer adäquaten Zone im Sinne von Art. 25 krpg befinden, müssen durch die zuständigen Behörden bewilligt werden. 4

5 Neue Anlagen Die Erstellung neuer Beschneiungsanlagen erfolgt in drei aufeinander folgenden Etappen: 1. Bedürfnis- und Eignungsnachweis, räumliche Abstimmung und Lokalisierung Es sind folgende Aufgaben und Untersuchungen durchzuführen: a) Abgrenzung der Beschneiungsflächen, Begründung des Projektes und der natürlichen Eignung bezüglich Beschneiung; b) Überprüfung der Übereinstimmung des Projektes mit dem von den betroffenen Gemeinden oder der touristischen Station erarbeiteten generellen Konzept. Dieses Konzept berücksichtigt die Bedürfnisse der betroffenen Region; c) Überprüfung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Landschaft, die Fauna, die Flora und die Energie- und Wasserversorgung; d) Überprüfung der Übereinstimmung des Projektes mit den obenangeführten Grundsätzen und Bedingungen. 2. Umsetzung in die Nutzungsplanung Die zweite Etappe umfasst: a) Ausscheidung, sofern nicht bestehend, einer geeigneten Zone im Sinne von Art. 25 krpg im Nutzungsplan und Festlegen der einschlägigen reglementarischen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement; b) Erarbeitung eines Erschliessungsplanes im Sinne von Art. 14 krpg, der sich auf das generelle Konzept abstützt. 3. Baubewilligung Sobald die Bedingungen der zwei ersten Etappen erfüllt sind, kann das definitive Projekt erarbeitet werden. 5

6 Die Unterlagen der ersten Etappe sind zu vervollständigen durch die technischen Pläne und die Begründung des gewählten Systems. Die Beschneiung einer Fläche von mehr als 5 ha ist zudem Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Die zuständige Behörde berücksichtigt die Vormeinungen der betroffenen Stellen und erteilt die Baubewilligung unter Sicherstellung der Rechtmässigkeit und der Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan und sorgt für die materielle Koordination sowie die gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Entscheide. Beschluss Kategorie: Festsetzung Datum des Staatsratsentscheides: Datum des Bundesratsentscheides: (UVEK) unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG Dokumentation Künstliche Beschneiung, 1996 Beschluss des Grossen Rates vom über die Raumplanungsziele Bericht des SVS, März 1999 Künstliche Beschneiung - Neue Orientierung der eidgenössischen Politik - BIGA,

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