Massnahmen gegen den. Sozialhilfemissbrauch

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Massnahmen gegen den. Sozialhilfemissbrauch"

Transkript

1 SOZIALE DIENSTE Massnahmen gegen den Sozialhilfemissbrauch Schulgasse 2 Postfach Nidau t +41 (0) f +41 (0)

2 2 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Welche Massnahmen haben die Sozialdienste Nidau ergriffen, um Missbräuche zu vermeiden bzw. ihnen vorzubeugen? 3 3. Was können Indizien für Missbrauch sein? Wie haben Sie/Ihre Mitarbeiter Verdacht geschöpft? 6 4. Wie gehen Sie genau bei einem Verdacht vor? 6 5. Wie ist das für den/die Sozialberater/-in, einen Verdacht auf Sozialmissbrauch in ihren Dossiers zu entdecken? 7 6. Was tun die Sozialen Dienste, wenn sich der Verdacht erhärtet? 8

3 3 1. EINLEITUNG Das Thema Sozialhilfemissbrauch hat in den letzten Jahren zunehmend Schlagzeilen gemacht und steht immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses. Die Sozialen Dienste Nidau haben im Verlaufe der letzten Jahre differenzierte Massnahmen zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch eingeführt. Dieser Artikel zeigt auf, wie die Sozialen Dienste Nidau heute mit der Thematik Sozialhilfemissbrauch umgehen. Dieser Bericht befasst sich primär mit Fragen und Antworten rund um die Thematik Sozialhilfemissbrauch. Es ist deshalb wichtig in dieser Einleitung ebenso darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sozialhilfemissbrauch in der Regel um Einzelfälle handelt und die allermeisten hilfesuchenden Menschen in Notlagen einen klaren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und ihren Möglichkeiten entsprechend auch das Nötige dazu beitragen und unternehmen, um wieder aus dieser Situation heraus zu kommen. In diesem Sinne handeln die Sozialen Dienste nach dem Grundsatz der Gerechtigkeit. Wer Sozialhilfe benötigt, erhält diese gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Sozialhilfemissbrauch wird konsequent verfolgt und bekämpft. 2. WELCHE MASSNAHMEN HABEN DIE SOZIALDIENSTE NIDAU ERGRIFFEN, UM MISS- BRÄUCHE ZU VERMEIDEN BZW. IHNEN VORZUBEUGEN? Bevor diese Frage beantwortet werden kann, muss die Frage der Definition von Sozialhilfemissbrauch geklärt werden. Die Sozialen Dienste Nidau gehen von einem weiten Verständnis des Begriffs Sozialhilfemissbrauch aus und stimmen damit mit den Definitionen in der juristischen Fachliteratur für die Soziale Arbeit und spezifischen Fachdokumentationen der SKOS und des BKSV überein. Zu dieser weiten Definition zählen der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen durch unwahre Angaben bis zum Betrug, die unrechtmässige Verwendung von Sozialhilfeleistungen, die Aufrechterhaltung einer Notlage, die grob selbstverschuldete Notlage und die Pflichtverletzungen. Der so genannte Rechtsmissbrauch ist wesentlich schwieriger fassbar als die enge Definition des Missbrauchs in Form des Betrugs und führt auch im Bereich der Sanktionen zu einer komplexen Ausgangslage. Es können nicht alle Massnahmen zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch im Detail aufgeführt werden. Entscheidend bei der Prävention von Sozialhilfemissbrauch ist nicht eine einzige Massnahme alleine, es ist immer die Summe und die Qualität von verschiedenen Massnahmen die Wirkung erzielt. Der Fachbereich Sozialhilfe der Sozialen Dienste Nidau hat die Standards und Abläufe zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch im weiteren Sinne des Begriffes in den vergangenen Jahren laufend optimiert, dazu gehören u.a. folgende zentrale Massnahmen: Einführung und laufende Optimierung des Anmelde- und Intakeprozesses ab dem Jahre 2005: Der Fachbereich Sozialhilfe investiert bereits vor der Eröffnung eines Sozialhilfedossiers in die Abklärungen der sozialen Situation und die Analyse der eingereichten Unterlagen viel zeitliche Ressourcen, um möglichst in einem frühen Stadium zu verhindern, dass es zu Sozialhilfemissbrauch kommt bzw. kommen kann. Auf der einen Seite wurde damit die Zutrittsschwelle zur Sozialhilfe ab dem Jahre 2005 sukzessive und massiv er-

4 4 höht (z.b. sehr ausführliches 11-seitiges Anmeldeformular, 8-seitige Infobroschüre für KlientInnen), auf der anderen Seite ist diese Eingangskontrolle eines der effizientesten Mittel, um den Missbrauch der Sozialhilfe bzw. den ungerechtfertigten Bezug von Leistungen der Sozialhilfe zu verhindern. In knapp einem Drittel der Fälle besteht nach der Anmeldung zum Bezug von Leistungen kein Anspruch auf Sozialhilfe beziehungsweise die Mehrheit der Personen in dieser Kategorie melden sich nach dem unverbindlichen Anmelde- und Informationsgespräch mit einem Sozialarbeiter/einer Sozialarbeiterin nicht mehr und ziehen ihren Antrag damit zurück. Grundsätzlich direkte Bezahlung von Miete und Krankenkasse: Zur Verhinderung der unrechtmässigen Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe werden die Mieten und die Krankenkassenprämien seit dem Jahre 2005 grundsätzlich nur noch direkt von der Sozialhilfe an die Verwaltungen und die Krankenversicherer bezahlt. Diese Massnahme führte zwar zu einer gewissen Entmündigung der Sozialhilfebeziehenden. Die Vorteile dieser Lösung überwiegen jedoch die Nachteile bei weitem. Interne und externe Schulung und Sensibilisierung Mitarbeiter/-innen ab dem Jahre 2007: Die ältere Generation der Sozialarbeiter/-innen wurde an den damaligen Schulen für Soziale Arbeit in einer Zeit ausgebildet, wo der Begriff Sozialhilfemissbrauch praktisch noch keine Bedeutung hatte. Die Kontrolle in der Sozialhilfe spielte zwar schon immer eine Rolle, doch vor einigen Jahren sprach man in der Praxis noch wenig oder überhaupt nicht von Missbrauch. Das gesellschaftspolitische Umfeld hat sich in den 80er- und 90er-Jahre verändert, die Mentalität/Anspruchshaltung der Menschen hat sich scheinbar einer Wandlung unterzogen und der politische Druck führte in den vergangenen Jahren zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Mitarbeiter/-innen gegenüber dem Thema des Missbrauchs in der Sozialhilfe. Die interne und externe, spezifische Schulung zum Thema Sozialhilfemissbrauch ist daher ein wichtiger Grundstein, um dem Missbrauch zu begegnen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die eigentliche Kernaufgabe der Sozialarbeiter/-innen die Beratung der Klient/-innen ist und bleibt. Regelmässige Intervisionen und Supervisionen der Mitarbeitenden sichern eine gute Beratungsqualität: Die Beratung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Reintegration steht im Zentrum der Bemühungen eines öffentlichen Sozialdienstes. Die zielgerichtete Beratung der sozialhilfebeziehenden Klient/-innen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Prävention von Sozialhilfemissbrauch. Im Rahmen von Inter- und Supervisionen können belastende Situationen gemeinsam analysiert und nach neuen Lösungsansätzen gesucht werden. In Intervisionen kommen oftmals Fälle zur Besprechung, wo die Grenze zwischen der Aufrechterhaltung einer Notlage und damit dem Missbrauch der Sozialhilfe im weitesten Sinne des Wortes - und dem Unvermögen eines Klienten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen fliessend ist. Konsequente Anzeigepraxis: Seit dem Jahre 2006 wird bei einem festgestellten Verstoss gegen Art. 85 des SHG konsequent eine Strafanzeige eingereicht. Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird gemäss Gesetz mit Busse oder Haft bestraft. Die Strafanzeigen werden nach Aufbereitung der relevanten Unterlagen durch die Sozialarbeiter/-innen und die Bereichsleitung Sozialhilfe durch einen Juristen /

5 5 eine Juristin eingereicht. Im Jahre 2009 reichten die Sozialen Dienste Nidau in vier Fällen eine Strafanzeige gegen Sozialhilfebezüger/-innen ein, eine davon in der Folge einer Abklärung durch die Sozialinspektorinnen der Firma ABS. Die konsequente Anzeigepraxis hat aus der Sicht der Sozialen Dienste eine präventive Wirkung auf den Sozialhilfemissbrauch. Leistungen die durch unrichtige Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen erwirkt wurden, müssen von den Sozialhilfebeziehenden zurückerstattet werden. Diese zwingende Rückerstattungsverpflichtung gilt im Übrigen auch bei grob selbstverschuldeter Notlage, z.b. wenn die Arbeitslosenversicherung ALV wegen Pflichtverletzungen ihre Leistungen eingestellt hat und die Sozialhilfe die Existenz sichern muss. Einführung von standardisierten Weisungen und Verfügungen: Im Jahre 2007 führte der Fachbereich Sozialhilfe standardisierte Verfügungen und Weisungen ein. Diese Weisungen und Verfügungen kommen unter anderem bei mangelnder Kooperation der Sozialhilfebeziehenden mit den Sozialen Diensten oder bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zum Einsatz. Weisungen und Verfügungen sind in der Praxis zunehmend wichtige Instrumente zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch. Die Androhung von Kürzungen in Weisungen oder die Kürzung von Sozialhilfeleistungen mittels Verfügungen und damit die Wirkung repressiver Sanktionen ist zwar in Fachkreisen umstritten, doch in der Praxis und in Anbetracht der politischen Vorgaben unvermeidlich. Im Jahre 2009 erliessen die Soziale Diensten Nidau 58 sozialhilferechtliche Verfügungen, in 21 Fällen ging es um Kürzungen des SKOS- Budget wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, in einem Fall wurde die Sozialhilfe vollständig eingestellt. Einführung von Sozialinspektor/-innen: Im Sommer 2008 führten die Sozialen Dienste Nidau auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderates Sozialhilfeinspektor/-innen ein. Im Jahre 2009 wurde die Firma ABS von den Sozialen Diensten Nidau mit acht Abklärungsaufträgen beauftragt. Aus der Sicht der Sozialen Dienste Nidau Sozialhilfe wären in zwei Fällen im Anschluss an die ABS-Abklärungen verdeckte Ermittlungen angezeigt gewesen. Verdeckte Ermittlungen sind auf der Basis der heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. In einem Fall führten die Abklärungen der ABS zu einer Strafanzeige. Der Einsatz von Sozialinspektor/-innen ist ein ergänzendes Element, um Missbräuchen in der Sozialhilfe vorzubeugen. Einführung von systematischen, periodischen Anspruchsüberprüfungen auf Sozialhilfe: Ab Frühjahr dieses Jahres wird als vorläufig letztes zentrales Element in der ganzen Kette von Massnahmen die so genannte systematische, periodische Anspruchsüberprüfung eingeführt. Bei dieser jährlichen Überprüfung geht es darum, an Hand von vorbestimmten Dokumenten wie z.b. Kontoauszügen und einer Selbstdeklaration den weiteren Anspruch auf Sozialhilfe zu überprüfen. Wegweisend bei der Etablierung der heutigen Praxis waren die von der SKOS und dem BKSV entwickelten Standards, der Austausch von Fachinformationen mit anderen Sozialdiensten, eigene Erkenntnisse und die politischen Vorgaben. Eine konsequente, korrekte Linie im Bereich der Prävention von Sozialhilfemissbrauch dient den Interessen der ehrlichen, armutsbetroffenen Klient/-innen, dem Berufsstand der Sozialarbeiter/-innen und nicht zuletzt dem Gemeinwesen. Eine 100%-ige Si-

6 6 cherheit, dass Sozialhilfemissbrauch mit den heutigen Mitteln unterbunden werden kann, gibt es allerdings nicht und der Aufwand in diesem Bereich geht zu einem grossen Teil zu Lasten der Kernaufgabe der Sozialen Arbeit. 3. WAS KÖNNEN INDIZIEN FÜR MISSBRAUCH SEIN? WIE HABEN SIE/IHRE MITARBEI- TER VERDACHT GESCHÖPFT? Unvollständige Angaben im Anmeldeformular, unvollständige Abgabe von eingeforderten Unterlagen während dem Intakeprozess Unstimmigkeiten bei den Verfügungen für Stipendien im Vergleich zu den vorhandenen Informationen Unstimmigkeiten in den Steuerunterlagen (Steuerklärung, definitive Steuerveranlagung, Steuerrechnung) im Vergleich zu den vorhandenen Informationen Wiederholte schlechte Erreichbarkeit per Telefon Wiederholte nicht wahrgenommene Besprechungstermine Bauchgefühl / Intuition der Sozialarbeiter/-innen Nichtbefolgen von mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen / Weisungen Nichtantritt von Beschäftigungs- oder Integrationsmassnahmen Nichtdeklarierte Lohneinnahmen bei Überprüfungen von AHV-Kontoauszügen Besitz eines Motorfahrzeugs das den Sozialen Diensten gegenüber nicht angegeben wurde Keine Reaktion auf Zurückbehalten des Lebensunterhalts wegen Nichterscheinens an einem Besprechungstermin oder nicht abgegeben Unterlagen Auffälligkeiten auf Bank- und PC-Kontoauszügen Anonyme oder namentliche Hinweise von Dritten Inkaufnehmen von verhältnismässig hohen Budgetkürzungen wegen Mietzinskürzungen auf die vorgeschriebenen Limiten oder Autobesitz, obwohl die Sozialhilfe keine Beiträge an die Fahr- und Unterhaltskosten bezahlt Massive Überschuldung und damit wegen drohenden Beitreibungen keine Motivation/kein Antrieb mehr, um von der Sozialhilfe wegzukommen 4. WIE GEHEN SIE GENAU BEI EINEM VERDACHT VOR? Es gibt verschiedene Optionen. Wir gehen bei der Beantwortung dieser Frage eher von der engeren Definition von Missbrauch, also von unwahren Angaben oder allenfalls Betrug der Sozialhilfebeziehenden, aus. Bei einem Verdacht werden die vorlie-

7 7 genden Indizien mit der Bereichsleitung Sozialhilfe besprochen und ein Abklärungsauftrag für die Sozialinspektor/-innen formuliert. Dieser Abklärungsauftrag wird von der Bereichsleitung Sozialhilfe und der Abteilungsleitung der Sozialen Diensten Nidau unterschrieben. Die weiteren Optionen sind: Auswertung von anonymen und namentlichen Hinweisen von Dritten: Die Klient/-innen werden mit möglichen Indizien im Rahmen eines rechtlichen Gehörs konfrontiert. Ist die Sachlage unbestritten und liegt ein Missbrauch vor, wird eine Rückerstattungsvereinbarung unterzeichnet, eine Kürzungsverfügung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erlassen oder/und eine Strafanzeige eingereicht. Regelmässige Besprechungen und damit eine grössere indirekte Kontrolle. In solchen Gesprächen kann ein Verdacht oder ein ungutes Gefühl der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters auch direkt angesprochen werden. Anmeldung in einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm zu Testzwecken: Geht ein zugewiesener Klient / eine zugewiesene Klientin anschliessend regelmässig in das zugewiesene Programm, kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Sozialhilfeempfänger/-innen keiner nichtdeklarierten Erwerbstätigkeit gegenüber den Sozialen Diensten nachgehen. Kontrolle der AHV-Kontoauszüge / Bankkonto- und Postcheckkontoauszügen: Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt uns, dass die meisten Fälle von unrichtigen Angaben und Betrug gegenüber den Sozialen Diensten, durch die Kontrolle der AHV-Kontoauszüge aufgedeckt werden konnten. Durch diese Kontrolle ist es den Sozialen Diensten möglich, allenfalls nicht deklarierte Erwerbseinkommen der vergangenen Jahre zu erkennen. Nachteil dieser Kontrolle ist, dass durch Schwarzarbeit erworbenes Einkommen auf diesen Auszügen selbstverständlich nicht erfasst ist. 5. WIE IST DAS FÜR DEN/DIE SOZIALBERATER/-IN, EINEN VERDACHT AUF SOZIALMISS- BRAUCH IN IHREN DOSSIERS ZU ENTDECKEN? Ein solches Ereignis löst in jedem Fall eine Fülle von belastenden, unguten Gefühlen und Fragen bei den Sozialarbeiter/-innen hervor. Diese Gefühle können das Vertrauen in die Sozialhilfebeziehenden und teilweise in den Sinn der Arbeit auf einem öffentlichen Sozialdienst erschüttern. Es ist dann die herausfordernde Aufgabe jedes Einzelnen, des Teams und der Leitung ein Gleichgewicht zwischen gesunder Skepsis und Vertrauen im Verhältnis zu den Klient/-innen in der Sozialhilfe zu schaffen und zu erhalten. Unmittelbar nach dem Aufdecken eines Missbrauchs können folgende Gefühle aufbrechen: Wut, Frustration, Ambivalenz Wut und Erschütterung darüber, dass eine Minderheit von Sozialhilfebeziehenden durch ihr inakzeptables Verhalten das System des letzten Auffangnetzes dermassen herausfordern und ein Stück weit zerstören, dass grosse

8 8 zeitliche Investitionen zu Lasten der Kernaufgabe der Sozialen Arbeit gemacht werden müssen Erschütterung des Menschenbildes. Wie weit kann ich den Klient/-innen überhaupt noch vertrauen? Gefühl des Hintergangenseins Hätte ich es vorher merken können oder merken müssen? Reichen unsere bisherigen Massnahmen aus? Was sind die Gründe die zum Missbrauch führen und was muss die Soziale Arbeit noch unternehmen, um den Missbrauch weiter einzudämmen? 6. WAS TUN DIE SOZIALEN DIENSTE, WENN SICH DER VERDACHT ERHÄRTET? Nach den erfolgten Abklärungen der ABS wird der Bericht und die empfohlenen Massnahmen gemeinsam mit der Bereichsleitung Sozialhilfe analysiert. Haben sich die Verdachtsmomente durch den Einsatz der Sozialinspektor/-innen weiter erhärtet oder liegen eindeutige Fakten vor, werden die Sozialhilfebeziehenden zu einem rechtlichen Gehör eingeladen und mit den Resultaten im direkten Gespräch konfrontiert. Dieses Gespräch wird protokolliert und von beiden Seiten unterschriftlich bestätigt. Gemäss den Vorgaben für den Fachbereich Sozialhilfe werden die Resultate der Abklärungen der Sozialinspektorinnen höher gewichtet als die Aussagen der Klient/-innen und der interne Rechtsdienst hat schlussendlich die Aufgabe, eine Verfügung zu formulieren. In allen anderen Dossiers wo sich der Verdacht ohne die Abklärungen der ABS erhärtet hat, gilt folgendes Vorgehen: Durchführung eines rechtlichen Gehörs Erstellung einer Rückerstattungsverpflichtung oder Rückerstattungsverfügung Einreichung einer Strafanzeige, allenfalls in Kombination mit einer Privatklage Nidau, März 2010 Soziale Dienste Nidau Andreas von Wartburg Stellenleiter Christoph Graf, Leiter Fachbereich Sozialhilfe

Wirtschaftliche Sozialhilfe: Einsetzung eines Sozialinspektorats auf Mandatsbasis; Erfahrungsbericht

Wirtschaftliche Sozialhilfe: Einsetzung eines Sozialinspektorats auf Mandatsbasis; Erfahrungsbericht S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 00. Wirtschaftliche Sozialhilfe: Einsetzung eines Sozialinspektorats auf Mandatsbasis; Erfahrungsbericht Bericht des Stadtrats vom 8. August 0 Sehr geehrter

Mehr

Basierend auf bestehenden Rechtsgrundlagen können Fehlverhalten folgende Konsequenzen nach sich ziehen:

Basierend auf bestehenden Rechtsgrundlagen können Fehlverhalten folgende Konsequenzen nach sich ziehen: Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 8/860.1/6.2 Sozialamt Rathausgasse 1 3011 Bern 27. Juni 2013 Kontaktstelle: Abteilung Existenzsicherung Tel. 031 633 78 76 Geht an: Einwohner-

Mehr

In Not. geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013

In Not. geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013 In Not geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013 Die Zahl der Menschen, die in Not geraten und auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist gross. Notlagen haben viele Ursachen: Arbeitslosigkeit,

Mehr

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Frühjahrssession 07 eparl 07.0.07 09:7 5.088 n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft

Mehr

Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe

Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe Dr. iur. Felix Wolffers Tagung der BKSE vom 25. November 2015 1 Grundsatz der Gesetzmässigkeit Art. 5 BV: «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.»

Mehr

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit* vom 23. August 2005 A. Beschluss des Kantonsrates über die Parlamentarische Initiative Christoph Holenstein, Zürich, und Mitunterzeichnende

Mehr

Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe. Massnahmen zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch

Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe. Massnahmen zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe Massnahmen zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch 2 1 Einleitung Es ist Aufgabe der Sozialhilfeorgane dafür zu sorgen, dass diejenigen

Mehr

Planmässige Hilfe

Planmässige Hilfe 6.3.02. Planmässige Hilfe Rechtsgrundlagen 30 SHV Erläuterungen 1. Der Hilfeplan 1.1. Grundsätzliches Gemäss 30 SHV plant die Sozialbehörde bzw. die von ihr mit der Durchführung der Hilfe betraute Stelle

Mehr

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017 Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung vom 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen 3 1.1. Rechtliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 2.1. Publikation der Entscheide

Mehr

Sozialhilfe in der Stadt Bern: Bedeutung Grundsätze Massnahmen

Sozialhilfe in der Stadt Bern: Bedeutung Grundsätze Massnahmen Stadt Bern Gemeinderat Sozialhilfe in der Stadt Bern: Bedeutung Grundsätze Massnahmen vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 12. September 2007 verabschiedet 1. Sozialhilfe wichtiger Pfeiler des Sozialstaates

Mehr

Interpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen

Interpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen STADTRAT Aktennummer 1-302 Sitzung vom 21. März 2013 Ressort Soziales Interpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen 1-302 Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation. Fuhrer Sandra,

Mehr

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die Stadt Luzern Stadtrat Wurde anlässlich Ratssitzung vom 16. Februar 2017 beantwortet. Antwort auf die Dringliche Interpellation 37 Noëlle Bucher und Marco Müller namens der G/JG-Fraktion vom 3. Januar 2017

Mehr

Sozialhilfeantrag on-line

Sozialhilfeantrag on-line Sozialdienst Obersimmental Personalien Sozialhilfeantrag on-line Name, Vorname AHV-Nr.... Geburtsdatum Zivilstand. Heimatort(e)... Telefon. Adresse.. PLZ, Ort... Aufenthaltsstatus.. In der Schweiz seit....

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung

Mehr

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Referat Sozialzentrum Höfe

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Referat Sozialzentrum Höfe Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 1 Datenschutz: schützt wen? Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 2 Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 3 Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 4 Stellung Kontrollorgan

Mehr

Sozialdienst Uri Nord

Sozialdienst Uri Nord Informationen zur Sozialhilfe Der Sozialdienst leistet wirtschaftliche und persönliche Sozialhilfe für die Urner Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bauen, Flüelen, Isenthal, Seedorf, Seelisberg, Sisikon

Mehr

Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden

Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Vom 9. November 2015 Kurztitel: Sozialwesen Zuständig: Soziale Dienste Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Vom 9. November 2015 Der Stadtrat

Mehr

Unterstützungsbeginn. Zusammenfassung

Unterstützungsbeginn. Zusammenfassung Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Unterstützungsbeginn Zusammenfassung Gemäss Bedarfsdeckungsprinzip werden Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und die Zukunft, nicht jedoch für die

Mehr

Gesuch um finanzielle Hilfe

Gesuch um finanzielle Hilfe Gesuch um finanzielle Hilfe Nach 18 Sozialhilfegesetz (SHG) und 28 Sozialhilfeverordnung (SHV) macht das Sozialamt auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen

Mehr

Grundsatz der Sozialhilfe

Grundsatz der Sozialhilfe Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,

Mehr

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport. Sozialamt. Leitbild

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport. Sozialamt. Leitbild Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt Leitbild Ein Wegweiser Sozialdienst, Kompetenzzentrum Arbeit und Support Dieses Leitbild enthält die wichtigsten gemeinsamen Werte und die

Mehr

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz 8.0. Verordnung vom. Mai 006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel a des Sozialhilfegesetzes

Mehr

KONTROLLEN und SANKTIONEN IN DER SOZIALHILFE

KONTROLLEN und SANKTIONEN IN DER SOZIALHILFE SKOS Praxishilfe KONTROLLEN und SANKTIONEN IN DER SOZIALHILFE Massnahmen zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch 1. Einleitung Es ist Aufgabe der Sozialhilfeorgane dafür zu sorgen,

Mehr

Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten

Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten Weisung des Roche-Konzerns betreffend Schutz von personenbezogenen Daten PRÄAMBEL Als weltweit operierender Konzern setzt Roche auf allen Sektoren Systeme für die Verarbeitung und den Transfer von Daten

Mehr

ANTRAG AUF WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE

ANTRAG AUF WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE ANTRAG AUF WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE 1. Personalien Zivilstand Heimatort Telefon E-Mail Antragssteller/in antragstellende/r Ehepartner Konkubinatspartner/in / eingetragene/r Partner/in Zivilstand Heimatort

Mehr

Postfach 2160 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58

Postfach 2160 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58 Departement des Innern Kollegiumstrasse 28 Postfach 2160 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58 Schwyz, im Juni 2015 Merkblatt Rahmenbedingungen für den Einsatz von Spezialisten 1 (sog.

Mehr

Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Vernehmlassungsentwurf vom 28. Oktober 2014 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I.

Mehr

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Suchabfrage 03.0.207 Thema Gesundheit, Sozialhilfe, Sport Schlagworte Armut, Sozialhilfe Akteure Bern Prozesstypen Keine Einschränkung Datum 0.0.998-03.0.207

Mehr

Herzlich willkommen in Frauenfeld. 24. November 2017, Eisenwerk Frauenfeld

Herzlich willkommen in Frauenfeld. 24. November 2017, Eisenwerk Frauenfeld Herzlich willkommen in Frauenfeld VAS Fachtagung 24. November 2017, Eisenwerk Frauenfeld 1 Herausforderungen und Lösungen in der Sozialhilfe und die Rolle der Arbeitsagogik VAS Fachtagung 24. November

Mehr

Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013

Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013 Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich Privatrecht

Mehr

Sozialhilfe-Antrag. Anmeldedatum: Datum Erstgespräch: zust. SarIn: 1. Personalien AntragstellerIn. Telefon-/Natel-Nr.:

Sozialhilfe-Antrag. Anmeldedatum: Datum Erstgespräch: zust. SarIn: 1. Personalien AntragstellerIn. Telefon-/Natel-Nr.: Sozialhilfe-Antrag Anmeldedatum: Datum Erstgespräch: zust. SarIn: 1. Personalien AntragstellerIn Name: Geburtsdatum: Adresse: Vorname: Heimatort / Heimatstaat: Telefon-/Natel-Nr.: Zivilstand: Bei Trennung:

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

GESUCH UM STUDIENBEIHILFE

GESUCH UM STUDIENBEIHILFE Akademische Direktion Dienststelle Uni-Social Rue Techtermann 8 1700 Fribourg Öffnungszeiten des Empfangs: Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9h00 bis 11h T +41 26 300 71 60 F +41 26 300 97 66 uni-social@unifr.ch

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden

derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden Spezialthemen 1. Teil Markus Meli, BDO AG - Internes Kontrollsystem () 49 derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden 50 Verständnis des in AR, SG und TG 51 Auszug Finanzhaushaltsgesetz (FHG) AR 52

Mehr

Berufliche Nachqualifikation aus der Perspektive der Sozialhilfe I Die Sicht der Sozialbehörden auf die berufliche Nachqualifizierung Erwachsener

Berufliche Nachqualifikation aus der Perspektive der Sozialhilfe I Die Sicht der Sozialbehörden auf die berufliche Nachqualifizierung Erwachsener Markus Späth-Walter * Berufliche Nachqualifikation aus der Perspektive der Sozialhilfe I Die Sicht der Sozialbehörden auf die berufliche Nachqualifizierung Erwachsener Markus Späth präsentiert einen «Werkstattbericht»

Mehr

Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft

Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Amt für Wirtschaft und Arbeit Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft _ Grundsätzliches Dieses Papier ist in Kooperation mit der Fürsorgekonferenz

Mehr

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER Nr 60 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen

Mehr

Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen

Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen Kantonales Sozialamt Graubünden Uffizi dal servetsch social chantunal dal Grischun Ufficio del servizio sociale cantonale dei Grigioni Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen 1.1.2016 7001 Chur, Gürtelstrasse

Mehr

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,

Mehr

Aarau, 18. Juni

Aarau, 18. Juni Regierungsrat Interpellation der Fraktion der Grünen vom 13. November 2007 betreffend Sozialhilfekürzungen für Asylsuchende im laufenden Verfahren mit Ausweis N; Beantwortung Aarau, 18. Juni 2008 07.276

Mehr

Sozialhilferecht Arbeitsunfähigkeit und Invalidenversicherung eine Herausforderung für die Sozialhilfe

Sozialhilferecht Arbeitsunfähigkeit und Invalidenversicherung eine Herausforderung für die Sozialhilfe LUZERNER TAGUNG ZUM Sozialhilferecht Arbeitsunfähigkeit und Invalidenversicherung eine Herausforderung für die Sozialhilfe Donnerstag, 30. März 2017 Inseliquai 12B, Luzern www.hslu.ch/fachtagung-sozialhilferecht

Mehr

Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhaltes während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (SKOS Kap.

Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhaltes während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. Stadt Zürich Sozialbehörde Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75 / Postfach 8036 Zürich Tel. 044 412 70 65 Fax 044 291 09 89 www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen

Mehr

Gemeinde Obersiggenthal

Gemeinde Obersiggenthal Gemeinde Obersiggenthal Gemeinderat Nussbaumen, 29.05.2007 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat GK 2006 / 58 Postulat Patrick Hehli vom 12. September 2006 betreffend Konzept für Massnahmen gegen den

Mehr

Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug

Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug Zusammenfassung Macht die Klientel gegenüber dem Sozialdienst unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt

Mehr

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Canton de Berne I Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Vorstoss-Nr.: 123-2014 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: Geschäftsnummer: 2014.RRGR.11127 Eingereicht am: 04.06.2014

Mehr

Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und Sozialpartner an.

Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und Sozialpartner an. S t ä n d e r a t C o n s e i l d e s E t a t s C o n s i g l i o d e g l i S t a t i C u s s e g l d a l s s t a d i s Staatspolitische Kommission CH-00 Bern www.parlament.ch spk.cip@parl.admin.ch 7.

Mehr

Case Management Integration (CMI) für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländer

Case Management Integration (CMI) für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländer DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Case Management Integration (CMI) für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländer Sandra Stamm, Leiterin Sektion Öffentliche

Mehr

Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt

Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt zuwanderung Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Die flankierenden Massnahmen wurden eingeführt, um die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen und Missbräuche

Mehr

Im Kanton Zürich wohnhaft seit:... Bank- (Clearing)/ Postcheckkonto-Nr.:...

Im Kanton Zürich wohnhaft seit:... Bank- (Clearing)/ Postcheckkonto-Nr.:... Sozialamt Glattfelden ANTRAG AUF SOZIALHILFE Name/Vorname:...Tel:... Geburtsdatum:...Zivilstand:...Heimatort:... Adresse:... Name/Vorname Ehegatte/-in, Partner/-in:... Anzahl Kinder:...Jahrgänge:... In

Mehr

Armut im Kanton Bern Quelle: 2. Sozialbericht 2010 der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, S. 6-9

Armut im Kanton Bern Quelle: 2. Sozialbericht 2010 der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, S. 6-9 2. Sozialbericht 2010 der Bern Armut im Quelle: 2. Sozialbericht 2010 der Bern, S. 6-9 Die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Berner Bevölkerung Eine Person ist arm, wenn sie im Vergleich zu

Mehr

ANTRAG AUF LEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALHILFE von der antragstellenden Person selbst handschriftlich auszufüllen

ANTRAG AUF LEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALHILFE von der antragstellenden Person selbst handschriftlich auszufüllen ANTRAG AUF LEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALHILFE von der antragstellenden Person selbst handschriftlich auszufüllen (vom Sozialdienst auszufüllen:) Eingangsdatum:... Ersttermin:... Sachbearbeiter:...

Mehr

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich

Mehr

Wirkungsorientierung aus Sicht der Gemeinden

Wirkungsorientierung aus Sicht der Gemeinden Wirkungsorientierung aus Sicht der Gemeinden Simon Steger, wissenschaftlicher Mitarbeiter BFH Steuerungsmodell In Anlehnung an GEF (2013, S. 18) Angestrebte Wirkungen in der Sozialhilfe nach Art. 3 SHG

Mehr

Gesuch um Sozialhilfe

Gesuch um Sozialhilfe Sozialdienst Sense-Oberland Schwarzseestrasse 6 Postfach 82 1735 Giffers Gesuch um Sozialhilfe 1. Personalien Antragstellerin / Antragsteller Name: Adresse: Geburtsdatum: Tel. Privat: Natel: Vorname: PLZ/Ort:

Mehr

Antrag für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe

Antrag für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe Soziale Dienste Antrag für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe Eingangsdatum: Personalien des Antragstellers: Familienname: Vornamen: Adresse: PLZ / Ort: Geburtsdatum: Zivilstand: Mobile-Nr.: Tel.-Nr.:

Mehr

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase 2) "Qualitätsmanagement in der medizinisch-beruflichen Rehabilitation" am 28. April 2008 Aktuelle Strategien der Krankenkassen

Mehr

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)

Mehr

Dabei sein, auch mit wenig Geld*

Dabei sein, auch mit wenig Geld* Dabei sein, auch mit wenig Geld* beider Basel * Schmales Budget, volles Programm: Bis zu 70% Rabatt bei Kultur, Bildung, Sport und Freizeit. Antrag für die KulturLegi beider Basel Erster Antrag Verlängerung

Mehr

Die Sozialregionen im Kanton Solothurn

Die Sozialregionen im Kanton Solothurn Die Sozialregionen im Kanton Solothurn Entwicklung Erkenntnisse - Herausforderungen 1 Entstehung Mit der Erarbeitung des neuen Sozialgesetzes (SG) kommt es zu einer Realisierung des «Regionalisierungsgedankens»

Mehr

Medienmitteilung. Leicht erhöhte Sozialhilfequote im Kanton Glarus. Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Kanton Glarus 2014

Medienmitteilung. Leicht erhöhte Sozialhilfequote im Kanton Glarus. Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Kanton Glarus 2014 Hauptabteilung Soziales Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Telefon 055 646 67 00 Fax 055 646 67 05 E-Mail: soziales@gl.ch www.gl.ch Medienmitteilung Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Kanton Glarus 2014

Mehr

RICHTLINIEN DER SOZIALHILFEBEHÖRDE DER STADT WINTERTHUR

RICHTLINIEN DER SOZIALHILFEBEHÖRDE DER STADT WINTERTHUR RICHTLINIEN DER SOZIALHILFEBEHÖRDE DER STADT WINTERTHUR Die Sozialhilfebehörde Winterthur richtet sich bei der Gestaltung der Sozialhilfe sowie bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit

Mehr

5 Gründe, warum Banken so viel Geld verlieren

5 Gründe, warum Banken so viel Geld verlieren https://klardenker.kpmg.de/5-gruende-warum-banken-so-viel-geld-verlieren/ 5 Gründe, warum Banken so viel Geld verlieren KEYFACTS - Fraud verursacht Millionen-Schäden bei Banken - Ebenso stark steigen die

Mehr

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ... An das Sozialgericht Lübeck Eschenburgstr. 3 23568 Lübeck Tel.: 0451-3710, Fax: 0451-3711350 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Name Vorname Geburtsname. geboren am wohnhaft:..... Straße

Mehr

La regenza dal chantun Grischun

La regenza dal chantun Grischun Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 15. Dezember 2015 15. Dezember 2015 1035 Teilrevision der

Mehr

Die Sozialhilfestatistik als Gradmesser der Armutsbekämpfung

Die Sozialhilfestatistik als Gradmesser der Armutsbekämpfung Direktion der Justiz und des Inneres Die Sozialhilfestatistik als Gradmesser der Armutsbekämpfung 15.9.2016 Schweizerische Statistiktage Marc Dubach, BFS, Sektion Sozialhilfe Verena Gerber, Inhalt 1) Die

Mehr

Weitergabe von Erfahrungswissen durch Lessons Learned

Weitergabe von Erfahrungswissen durch Lessons Learned Anwendung von Wissensmanagement in KMU Weitergabe von Erfahrungswissen durch Lessons Learned 1 Unternehmen Firma: Firmensitz: Branche: Industrie-Partner GmbH An der Walze 11, 01640 Coswig Sondermaschinenbau

Mehr

Observationen im Sozialversicherungsrecht

Observationen im Sozialversicherungsrecht Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken Übersicht 1. Einleitung und Problemstellung 3. E-Art. 44a ATSG (Überwachung) 5. Schlussbetrachtung 1 1. Einleitung und Problemstellung

Mehr

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Erläuterungen 1. Personengruppe der vorläufig Aufgenommen Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass

Mehr

AKAD. WRE GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein. Prüfung: Student: 5.5. Note: Details. Schlusskommentar. Seite: 1

AKAD. WRE GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein. Prüfung: Student: 5.5. Note: Details. Schlusskommentar. Seite: 1 Seite: 1 AKAD Prüfung: WRE 109 - GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein Student: Note: 5.5 Details Durchführungs-ID: Student: Persönliche ID: Datum der Durchführung: Erreichte Punkte: Maximale Punktezahl:

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

jobtimal.ch - Verein für Arbeitsintegration, schafft Arbeitsplätze für Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt!

jobtimal.ch - Verein für Arbeitsintegration, schafft Arbeitsplätze für Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt! jobtimal.ch - Verein für Arbeitsintegration, schafft Arbeitsplätze für Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt! Ein Pilotprojekt der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und der Verwaltung der

Mehr

Wie gläsern dürfen Patientinnen sein?

Wie gläsern dürfen Patientinnen sein? Wie gläsern dürfen Patientinnen sein? Dr.iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich CH - 8090 Zürich Tel.: +41 43 259 39 99 Fax: +41 43 259 51 38 datenschutz@dsb.zh.ch www.datenschutz.ch

Mehr

Schnittstelle Integration/Sozialhilfe wer macht was?

Schnittstelle Integration/Sozialhilfe wer macht was? Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern 1 / 14 Schnittstelle Integration/Sozialhilfe wer macht was? Dr. Christian Zünd Direktion der Justiz und des Innern 26. Juni 2014 1 Integrationspolitische

Mehr

Handbuch für Schulräte und Schulleitungen. Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.

Handbuch für Schulräte und Schulleitungen. Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen. SCHULPROGRAMM 1. Bestimmungen Bildungsgesetz 59 Bildungsgesetz 1 Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen. 2 Das Schulprogramm gibt insbesondere

Mehr

GESUCH UM SOZIALHILFE

GESUCH UM SOZIALHILFE BÜ durch die Gemeinde auszufüllen: Eingangsdatum: GEMEINDE BÜTTENHARDT Ersttermin: SachbearbeiterIn: Hogerarcker 3 8236 Büttenhardt TEL. 052 649 26 86 GESUCH UM SOZIALHILFE PERSONALIEN Gesuchsteller/in

Mehr

Anleitung zur Erstellung von Übungen Exemplar Teilnehmer

Anleitung zur Erstellung von Übungen Exemplar Teilnehmer FEUERWEHRINSPEKTORAT Weiterbildung Chef Bevölkerungsschutz Gemeinde 16. Mai 2008 Anleitung zur Erstellung von Übungen Exemplar Teilnehmer 1. Pflichtenheft Chef Bevölkerungsschutz Gemäss Artikel 6 Abs 1

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) 6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. April 990 (Stand. August 0). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Grundsatz Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet,

Mehr

SOZIALE DIENSTE BRUGG

SOZIALE DIENSTE BRUGG SOZIALE DIENSTE BRUGG Arbeit für Sozialhilfe Konzept Stand: 12.09.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 1.1 Ausgangslage 1.2 Idee und Zielsetzung 1.3 Grundlagen 2 Organisation und Struktur 2.1 Bedarf 2.2

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 2014 1073. Schriftliche Anfrage von Samuel Balsiger und Peter Schick betreffend Zuweisung von Notwohnungen an Familien mit unterhaltspflichtigen

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Suchtmittelkonsum Risiken früh erkennen und handeln! Frühintervention in den Gemeinden Informationen für EntscheidungsträgerInnen

Suchtmittelkonsum Risiken früh erkennen und handeln! Frühintervention in den Gemeinden Informationen für EntscheidungsträgerInnen Suchtmittelkonsum Risiken früh erkennen und handeln! Frühintervention in den Gemeinden Informationen für EntscheidungsträgerInnen Wer früh hinschaut und handelt, gewinnt Sucht zeigt sich mit deutlichen

Mehr

Die axc-studie als Instrument zur Ermittlung der Informatikkosten einer Gemeinde

Die axc-studie als Instrument zur Ermittlung der Informatikkosten einer Gemeinde begeisternd einfach. Die Gemeinde aus der Steckdose Die axc-studie als Instrument zur Ermittlung der Informatikkosten einer Gemeinde egovernment Forum 2017 Bern, 08.03.2017 Christoph Marti, CEO und Partner

Mehr

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung) V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,

Mehr

*Bitte erziehungsberechtige Person ankreuzen

*Bitte erziehungsberechtige Person ankreuzen Stiftung für er in der Schweiz Seestrasse 61, Postfach 242 6052 Hergiswil Fon 041 632 44 74, Fax 041 632 44 75 mail@kinderstiftung.info Homepage www.kinderstiftung.info Unterstützungsgesuch steller Gesuch

Mehr

18. Februar 2016 SOZIALHILFE UND SOZIALBERATUNG

18. Februar 2016 SOZIALHILFE UND SOZIALBERATUNG 18. Februar 2016 SOZIALHILFE UND SOZIALBERATUNG V:\SOZ\SH\Intake_ Terminlisten und Vorlagen\Broschüre SD\Broschüre SD.docx Soziales Sozialhilfe Bernstrasse 63 Telefon +41 31 930 12 00 Postfach 101 Telefax

Mehr

LUSTAT News 15. November 2016 Medienmitteilung. Sozialhilfe im Kanton Uri Sozialhilfequote sinkt auf 1,1 Prozent

LUSTAT News 15. November 2016 Medienmitteilung. Sozialhilfe im Kanton Uri Sozialhilfequote sinkt auf 1,1 Prozent LUSTAT News 15. November 2016 Medienmitteilung Sozialhilfe im 2015 Sozialhilfequote sinkt auf 1,1 Prozent Im Jahr 2015 wurden 401 Urnerinnen und Urner mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Dies

Mehr

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung

Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Armut und aktivierende Sozialpolitik aus der Optik der Wirtschaftspolitik Jahresversammlung der Konferenz der Sozialdirektoren SODK Appenzell 24. Juni 2010.

Mehr

«Umgang mit Strafanzeigen»

«Umgang mit Strafanzeigen» «Umgang mit Strafanzeigen» Weiterbildung vom 17. März 2016 MLaw André Steiner, MLaw Thomas Nabholz, Umgang mit Strafanzeigen 1 Programm Begrüssung Ziel Übersicht über das Strafverfahren Aufbau und Einreichung

Mehr

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Berufliche Integration von Sozialhilfeempfängern/Sozialhilfeempfängerinnen

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die. Berufliche Integration von Sozialhilfeempfängern/Sozialhilfeempfängerinnen Stadt Luzern Stadtrat Wurde anlässlich Ratssitzung vom 9. Juni 2016 beantwortet. Antwort auf die Interpellation 308 Jörg Krähenbühl namens der SVP-Fraktion vom 8. Januar 2016 (StB 258 vom 18. Mai 2016)

Mehr

Case Clinic. Kollegiale Beratung in der Kleingruppe.

Case Clinic. Kollegiale Beratung in der Kleingruppe. Case Clinic Kollegiale Beratung in der Kleingruppe Case Clinic Anwendungsbereiche Das Modell der Case Clinic ist eine sehr effiziente Art und Weise

Mehr

Gesuch um Sozialhilfe

Gesuch um Sozialhilfe Sozialdienst Sense-Oberland Schwarzseestrasse 6 Postfach 82 1735 Giffers Gesuch um Sozialhilfe 1. Personalien Antragstellerin / Antragsteller Name: Adresse: Geburtsdatum: Tel. Privat: Natel: Vorname: PLZ/Ort:

Mehr

Cassini I Guiding ahead

Cassini I Guiding ahead Cassini I Guiding ahead Aktion statt Reaktion: IT-Grundschutz als Chance für die gesamte Organisation Sven Malte Sopha I Senior Consultant 2016 Cassini Consulting Erfahrungsbericht aus eigenen Projekten

Mehr

Interpellation Patrick Cotti, Alternative Fraktion, vom 10. März 2003 betreffend Lehrstellen für Jugendliche

Interpellation Patrick Cotti, Alternative Fraktion, vom 10. März 2003 betreffend Lehrstellen für Jugendliche S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 1735 Interpellation Patrick Cotti, Alternative Fraktion, vom 10. März 2003 betreffend Lehrstellen für Jugendliche Antwort des Stadtrates vom 15. April 2003

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung

Mehr