Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung"

Transkript

1 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 1 Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Peter-Christian Kunkel I. Das Urteil des BAG vom 6. Mai Sachverhalt Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bremen hatte mit Trägern der freien Jugendhilfe (einer Stiftung und dem Caritas-Verband) eine Kooperationsvereinbarung über den Einsatz von Familienhelfern abgeschlossen. Der freie Träger beschäftigte Familienhelferinnen sowohl auf der Basis von Arbeitsverträgen als auch aufgrund von Vereinbarungen über eine freie Mitarbeit. Eine freie Mitarbeiterin, ausgebildete Diplom- Psychologin, klagte gegen den freien Träger auf Feststellung, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehe. Sie übe nämlich eine abhängige Tätigkeit aus, wie sich aus der Kooperationsvereinbarung ergebe. Die Kooperationsvereinbarung sieht folgende Befugnisse des öffentlichen Trägers vor: (1) Entscheidung über die Gewährung von Familienhilfe; (2) Auswahl der Familienhelferin; (3) Aufstellung des Hilfeplans; (4) Ausdifferenzierung des Hilfeplans auf der Grundlage eines (a) Erziehungsplans (innerhalb von 6 Wochen) und eines (b) Evaluationsbogens (innerhalb von 8 Wochen); (5) Laufende Kontaktgespräche mit dem Familienhelfer; (6) Überprüfung des Hilfeplans aufgrund eines Entwicklungsberichts des Familienhelfers; (7) Fortschreibung des Hilfeplans auf der Grundlage eines erneuten Erziehungsplans;

2 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 2 (8) Weiterbewilligung der Hilfe zur Erziehung auf der Grundlage des fortgeschriebenen Hilfeplans. 2. Entscheidungsgründe Soziale Arbeit könne sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch in einem anderen Rechtsverhältnis erbracht werden. Hier liege ein Arbeitsverhältnis vor, da die Familienhelferin weisungsabhängig sei. Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers aufgrund der Kooperationsvereinbarung sei dem freien Träger als Arbeitgeber der Familienhelferin zuzurechnen. Die Tätigkeit der Familienhelferin unterliege der Fachaufsicht durch den öffentlichen Träger und damit einem umfassenden Weisungsrecht im Hinblick auf Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit. Dieses Weisungsrecht ergebe sich aus dem SGB VIII. Aufgrund der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers ( 79 Abs. 1 SGB VIII) sei er - auch bei Übertragung der Aufgabe auf einen freien Träger - verpflichtet, die laufende Tätigkeit des freien Trägers und damit auch die des eingesetzten Familienhelfers zu überwachen. Dies berechtige ihn zu Weisungen im Einzelfall. Die Kooperationsvereinbarung entspreche diesen gesetzlichen Vorgaben. II. Kritische Würdigung 1. Kritik Die Familienhelferin in Bremen mag einem umfassenden Weisungsrecht unterlegen sein, da sie aufgrund der Kooperationsvereinbarung ihre Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten konnte. Aus dem SGB VIII aber ergibt sich ein solches Weisungsrecht nicht. Ganz im Gegenteil verbietet es in 4 Abs. 1 S. 2 SGB VIII Weisungen, die die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. 1 Abgedruckt in NZA 1998, S. 873

3 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 3 17 Abs. 3 S. 2 SGB I, der gemäß 37 S. 2 SGB I vorbehaltlos auch in der Jugendhilfe gilt, verlangt ebenfalls die Selbständigkeit des freien Trägers bei Durchführung seiner Aufgaben. 17 Abs. 3 S. 4 HS. 2 SGB I verbietet die Anwendung des 97 Abs. 2 SGB X und damit die Anwendung von 89 Abs. 3 bis 5 SGB X. 2 Danach ist der öffentliche Träger nicht einmal berechtigt - geschweige denn verpflichtet -, die laufende Tätigkeit des freien Trägers zu überwachen. Das BAG setzt sich mit Kommentarliteratur auch nicht auseinander; der Hinweis auf Mainberger 3 ist irreführend, da dort von einer derartigen Überwachungspflicht nicht die Rede ist. Zur Rechtfertigung des umfassenden Weisungsrechts stützt sich das BAG auch noch darauf, dass eine Fachaufsicht des öffentlichen Trägers über den freien Träger bestehe. Eine solche ist aber wegen des o.g. Ausschlusses des 89 Abs. 3 bis 5 SGB X nicht anzunehmen. 2. Eigene Stellungnahme Es besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen Weisung, Aufsicht und Verantwortlichkeit. Ein Weisungsrecht kann sich nur aus einem Aufsichtsrecht ergeben; ein Aufsichtsrecht wiederum besteht nur, soweit eine Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers besteht. a) Verantwortlichkeit für Hilfe zur Erziehung Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgabe, Hilfe zur Erziehung zu gewähren. 4 Die subjektive Verantwortlichkeit ergibt sich aus 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Danach besteht eine Pflicht des öffentlichen Trägers gegenüber dem Einzelnen, die Hilfe zu gewähren. Dieser Pflicht korrespondiert ein Anspruch des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Träger auf Gewährung der Hilfe 5. Die objektive Verantwortlichkeit folgt aus 79 SGB VIII. Aus dessen Abs Vgl. hierzu einerseits Papenheim in LPK-SGB VIII 4 Rdnr. 26 und andererseits Kunkel in LPK- SGB VIII 36 Rdnr. 2. In Hauck, SGB VIII, Stand Januar 1998, K 79 Rz. 6. Hilfen zur Erziehung sind rechtlich nicht möglich; es gibt nur die Hilfe zur Erziehung nach 27 SGB VIII, die verschiedene Hilfearten gem SGB VIII umfasst.

4 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 4 ergibt sich die Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers. Dies bedeutet, dass der öffentliche Träger die Verantwortung dafür hat, dass alle Aufgaben nach 2 SGB VIII im Bereich des Trägers erfüllt werden. Alle Aufgaben der Jugendhilfe sind also Pflichtaufgaben. Wichtiger noch ist aber Abs. 2 des 79 SGB VIII. Er regelt die Gewährleistungspflicht. Sie bedeutet, dass der öffentliche Träger garantieren muss, dass die Mittel zur Aufgabenerfüllung geeignet und ausreichend sind sowie rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden Abs. 2 SGB VIII ist somit eine gesetzliche Qualitätssicherung. b) Aufsicht bei Gewährung der Hilfe zur Erziehung Die Aufsicht 7 geht so weit wie die Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers. Sie erstreckt sich also darauf, dass die Hilfe den gesetzlichen Bestimmungen (Rechtsaufsicht) entspricht. Für die Hilfe zur Erziehung bedeutet dies, dass der öffentliche Träger kontrollieren muss, ob die materiellen Voraussetzungen gem. 27 SGB VIII vorliegen und die formellen Voraussetzungen gem. 36 SGB VIII erfüllt werden. Ferner muss er (gewährleisten, dass und) kontrollieren, ob die Erfüllung dieser Aufgabe den Qualitätsstandards des 79 Abs. 2 SGB VIII entspricht. Eine darüber hinausreichende Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Hilfe (Fachaufsicht) hat der öffentliche Träger aber nicht, 8 da eine solche Aufsicht 4 Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.v.m. 17 Abs. 3 S. 2 und S. 4 SGB I widersprechen würde. Eine Dienstaufsicht über das persönliche Verhalten des Mitarbeiters bestünde nur im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses. Rechtsaufsichtlich zu kontrollieren sind daher: Vgl. hierzu die Auseinandersetzung zwischen Münder in ZfJ 1991, 285 und Kunkel in ZfJ 1991, 145. Diese Garantiepflicht könnte man zwar als Garantenstellung bezeichnen, sollte dies aber vermeiden, da der Begriff strafrechtlich besetzt ist (vgl. hierzu unten 3.). Gemeint ist hier die innerbehördliche Aufsicht im Unterschied zur Aufsicht, die von einer anderen Behörde ausgeübt wird. In der Jugendhilfe ist dies die Rechtsaufsicht durch Rechtsaufsichtsbehörden (Regierungspräsidium, Ministerium). Demgegenüber spricht das BAG ausdrücklich von Fachaufsicht.

5 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 5 (1) die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung gem. 27 SGB VIII, also - liegt ein Erziehungsdefizit vor? - ist die HzE geeignet, dieses Defizit zu beseitigen? - ist die HzE dafür auch erforderlich? (2) die Rechtsfolgeseite, also - ist die Hilfeart (hier die Sozialpädagogische Familienhilfe) geeignet, ihren Zweck zu erreichen? - ist diese Hilfeart hierfür auch erforderlich? (3) liegen die formellen Voraussetzungen der HzE gem. 36 SGB VIII vor? 9 Aus dem auch für die Jugendhilfe geltenden Bedarfsdeckungsprinzip 10 folgt, dass Hilfe zur Erziehung täglich neu gewährt wird, ihre Voraussetzungen also auch täglich neu vorliegen müssen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, endet die Hilfe, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides für die Zukunft bedürfte. 11 Daraus folgt aber nicht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen täglich neu überprüft werden müsste; vielmehr genügt die regelmäßige Überprüfung im Rahmen des Hilfeplans gem. 36 Abs. 2 S. 2 HS. 2 SGB VIII. c) Weisungen in der Hilfe zur Erziehung Zuzustimmen ist dem BAG darin, dass der zuständige Sozialarbeiter die Fallverantwortung im Einzelfall (einschl. der Verantwortung für Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplans) auch während des Einsatzes des Familienhelfers hat. Dies ergibt sich aus 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII und aus 79 Abs. 2 SGB VIII (siehe hierzu oben unter a). Aus dieser Verantwortlichkeit ergibt sich die Notwendigkeit rechtsaufsichtlicher Vgl. hierzu Kunkel, ZfJ 1998, 205 und 250; zur Auseinandersetzung über die Normstruktur des 27 SGB VIII vgl. einerseits Kunkel a.a.o. und Lakies, ZfJ 1996, 451 und andererseits Maas, ZfJ 1996, 113. So BVerwG FEVS 31, 93, anders aber wohl Wiesner, SGB VIII, vor 11 Rdnr. 31. A.A. Mrozynski, SGB VIII, 36 Anm. 3.

6 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 6 Kontrolle (siehe hierzu oben unter b). Kontrollinstrument 12 ist der Hilfeplan gem. 36 Abs. 2 SGB VIII. Nach gemeinsamer Erarbeitung des Hilfeplans (unter Beteiligung auch des Erziehungspersonals, also z.b. der Familienhelferin) beschränkt sich die Aufsicht auf die Einhaltung der im Hilfeplan getroffenen Verabredungen. Eine Überwachungspflicht der laufenden Tätigkeit des Familienhelfers und damit ein laufendes Weisungsrecht im Einzelfall sieht dagegen das SGB VIII nicht vor. In ihrer täglichen Erziehungsarbeit sind die Erziehungskräfte autonom, also weisungsfrei. Dass aus der Gewährleistungspflicht nach 79 Abs. 2 SGB VIII kein Weisungsrecht gegenüber dem Erziehungspersonal folgt, wird bestätigt durch einen Vergleich des Familienhelfers mit den in 79 Abs. 2 ausdrücklich genannten Personen: Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen. Pflegefamilien, Einzelvormünder und Einzelpfleger stehen unstreitig nicht in einem Arbeitsverhältnis zum öffentlichen Träger. Auch Amtspfleger und Amtsvormund sind bei ihrer Tätigkeit für das Kind weisungsfrei Weisungsrecht aus strafrechtlicher Garantenstellung? a) Begriff und Ableitung Immer wieder werden Mitarbeiter des Jugendamtes oder auch der Jugendamtsleiter selbst beschuldigt, für den Tod eines Kindes in Familienpflege strafrechtlich verantwortlich zu sein. Eine Straftat kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Handlungspflicht besteht. Eine Handlungspflicht kann aus einer Garantenstellung erwachsen. Eine Garantenstellung haben Mitarbeiter des Jugendamtes dann, wenn sie eine Schutzpflicht für das Kind haben. Diese Schutzpflicht wird teilweise abgeleitet aus tatsächlicher Pflichtenübernahme durch Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Modisch controlling. Vgl. hierzu Brüggemann/Kunkel in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 16 Rdnr a. So OLG Stuttgart, ZfJ 1998, 382.

7 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 7 teilweise aus dem Wächteramt aus 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. 15 Näher liegend ist es, die Schutzpflicht des Jugendamtes aus 50 Abs. 3 SGB VIII abzuleiten, wonach das Jugendamt bei Gefährdung des Kindeswohls das Familiengericht anzurufen hat. Ermessen besteht dabei nicht. Diese Anrufungspflicht ist eine Konkretisierung des staatlichen Wächteramtes aus 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. b) Konsequenzen für ein Weisungsrecht Die zu seiner Garantenstellung führende Schutzpflicht des Jugendamtes mündet aber nicht in eine ständige Überwachungspflicht der laufenden Erziehungstätigkeit einer Pflegeperson oder eines Familienhelfers ohne besonderen Anlass. Nur bei besonderen Auffälligkeiten, z.b. wenn ein bestimmter Grad der Verwahrlosung des Kindes erreicht ist, besteht eine Pflicht des Jugendamtes, mit der Pflegeperson oder dem Familienhelfer zu vereinbaren, dass er bei akuter Gefahr für das Kind Kontakt mit dem Jugendamt aufnimmt. Hat das Jugendamt diese Kontaktaufnahme vereinbart, hat es der Schutzpflicht Genüge getan. III. Praktische Konsequenzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses Wie oben unter II. dargelegt, ergibt sich aus dem SGB VIII nicht, dass die Fallverantwortung im Einzelfall auch Weisungen im Einzelfall gebietet. Allerdings verbietet das SGB auch nicht derartige Weisungen. Sie können fachlich geboten sein, wenn der Familienhelfer ihrer bedarf (z.b. bei ungelernten Kräften). In solchen Fällen ist ein Arbeitsverhältnis nicht zu vermeiden. Dabei es ist unerheblich, ob der Familienhelfer die Weisungen unmittelbar vom öffentlichen Träger oder von einem freien Träger erhält, den der öffentliche Träger an der Aufgabenerfüllung beteiligt hat. Um die Fachlichkeit der Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen, wird es aber in vielen Fällen ausreichen, dem Familienhelfer Beratung anzubieten. Dies kann eine Beratung im Einzelfall ebenso sein wie eine institutionalisierte Beratung durch Supervision oder Fortbildung. Diese 15 So OLG Oldenburg, ZfJ 1998, 56.

8 Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung Seite: 8 Beratung darf aber nicht obligatorisch sein, sondern muss sich auf ein Angebot beschränken. Es muss vermieden werden, den Familienhelfer zu verpflichten, in regelmäßigen Abständen einen Erziehungsplan (Handlungs-/Förderplan) vorzulegen und mit dem fallverantwortlichen Sozialarbeiter durchzusprechen. Die gemeinsame Aufstellung des Hilfeplans gem. 36 Abs. 2 SGB VIII genügt zur Wahrnehmung der Fallverantwortung; den Erziehungsplan kann die Fachkraft selbstverantwortlich gestalten. Zeitlich genau festgelegte Berichtspflichten zur Kontrolle der Arbeit müssen in der Vereinbarung vermieden werden. Dagegen ist es notwendig, die Vorlage eines Entwicklungsberichtes zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem die Überprüfung des Hilfeplans gem. 36 Abs. 2 S. 2 HS. 2 SGB VIII erfolgt. Der Entwicklungsbericht darf nur den Zweck verfolgen, zu überprüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Es handelt sich also lediglich darum, zu überprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und die Voraussetzungen für die gewählte Hilfeart weiterhin vorliegen (s. oben II. 2.b)). Dies ist eine rechtsaufsichtliche Kontrolle, nicht aber eine fachaufsichtliche, da eine Überprüfung der fachlichen Arbeit nicht erfolgt. Ergebnis: Das Urteil des BAG hat keine über den Bremer Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Es ist deshalb nicht notwendig, Familienhelfer durchweg in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen Den anders lautenden Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg vom 15. Juni 1999 (Rundschreiben Nr. 354/1999) kann deshalb nicht gefolgt werden.

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen?

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel: Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgabe der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII wahrnehmen? 1 Diskussionspapiere Nr. 2006-20 Peter-Christian Kunkel:

Mehr

AV/AP/AB im Spannungsfeld zwischen. Weisungsfreiheit und Amtsstandard. insbesondere beim Schutzauftrag

AV/AP/AB im Spannungsfeld zwischen. Weisungsfreiheit und Amtsstandard. insbesondere beim Schutzauftrag Prof. em. Peter-Christian Kunkel Dresden, 2.12.2010 Hochschule Kehl AV/AP/AB im Spannungsfeld zwischen Weisungsfreiheit und Amtsstandard insbesondere beim Schutzauftrag 1 1. Der AV/AP/AB als Personensorgeberechtigter

Mehr

für Kinder nach S 8a SGB Vlll

für Kinder nach S 8a SGB Vlll Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe

Mehr

Fachkräfte in 8a Abs. 2 SGB VIII

Fachkräfte in 8a Abs. 2 SGB VIII Prof. Peter-Christian Kunkel Hochschule für öffentliche Verwaltung, Kehl Fachkräfte in 8a Abs. 2 SGB VIII 2 1. Um wessen Fachkräfte geht es? Nur Fachkräfte, die bei Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe

Mehr

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2010 15. Wahlperiode 02-07-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und

Mehr

LVR-Landesjugendamt. 1. Planung und Betriebsführung

LVR-Landesjugendamt. 1. Planung und Betriebsführung 1. Planung und Betriebsführung 1.1 Einrichtung im Sinne des 45 SGB VIII Basierend auf der Definition von Johannes Münder, den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft (Juli 1991) und dem Verständnis

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

I. Die Jugendgerichtshilfe zwischen Jugendhilfe und Justiz

I. Die Jugendgerichtshilfe zwischen Jugendhilfe und Justiz Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl, Hochschule für öffentliche Verwaltung, Herausgeber eines Lehr- und Praxiskommentars zum SGB VIII I. Die Jugendgerichtshilfe zwischen Jugendhilfe und Justiz

Mehr

Das Jugendamt als Amtsvormund und Sozialleistungsbehörde

Das Jugendamt als Amtsvormund und Sozialleistungsbehörde Das Jugendamt als Amtsvormund und Sozialleistungsbehörde Peter-Christian Kunkel I. Notwendige begriffliche Unterscheidungen 1. Amtsvormund als Amt und Beamter Vormund ist das Jugendamt, wie 1791b BGB für

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem

Mehr

LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16

LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16 LVR~ I Qualität für Menschen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland per E-Mail an anhoerung@landtag.nrw.de Köln, 10. August 2015 Die Präsidentin des Landtags Nordrhein Westfalen Platz des Landtags

Mehr

I. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung

I. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung Vereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII in Anlehnung an die Mustervereinbarung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen I. Präambel Das SGB VIII wurde durch

Mehr

Steuerungsverantwortung des Jugendamtes - 36a SGB VIII und eventuelle Auswirkungen auf das Jugendstrafverfahren *

Steuerungsverantwortung des Jugendamtes - 36a SGB VIII und eventuelle Auswirkungen auf das Jugendstrafverfahren * Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung Steuerungsverantwortung des Jugendamtes - 36a SGB VIII und eventuelle Auswirkungen auf das Jugendstrafverfahren *

Mehr

Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in

Mehr

Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung

Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung Falkenberg, 1. März 2010 Kooperation Fachliche Unabhängigkeit Kontrolle durch den Träger Kontrolle durch den örtlichen Träger der öffentlichen

Mehr

zu den im oben genannten Antrag enthaltenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

zu den im oben genannten Antrag enthaltenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung: Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner Freie Universität Berlin Arbeitsbereich Sozialpädagogik Schleswig- Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121 241717 Kiel Arnimallee 12 14195 Berlin E-Mail

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger

Mehr

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren

Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Thomas Mörsberger Rechtsanwalt, Lüneburg Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Frankfurt, Juni 2016 I Allgemeines Gesetz und Gesetzesbegründungen sprechen (bisher) nicht von Heimaufsicht.

Mehr

Familiengericht und Vormundschaft. Kooperation und Kontrolle aus Sicht der Rechtspflege

Familiengericht und Vormundschaft. Kooperation und Kontrolle aus Sicht der Rechtspflege Vereinsvormundschaften in Bayern Fachtag am 21.Feb. 2013 Familiengericht und Vormundschaft Kooperation und Kontrolle aus Sicht der Rechtspflege Ingrid Fuhrmann, Rechtspflegeamtsrätin am AG München Die

Mehr

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1. Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird

Mehr

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde 4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich

Mehr

Schutzauftrag und Betriebserlaubnis

Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher und freier Träger im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes am 13. Juni 2011 in Frankfurt am Main Sybille Nonninger, Landesjugendamt

Mehr

Struktur des Jugendamtes

Struktur des Jugendamtes Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil

Mehr

Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport

Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels

Mehr

VORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER

VORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER VORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER Wundertüte e.v. - Martina Scheidweiler 21.2.2013 Realität von Pflegekindern Elternrolle fällt auseinander Biologische Eltern Soziale Eltern Finanzielle Eltern

Mehr

IGfH-Bundestagung Jeder Jeck ist anders! Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien , Köln

IGfH-Bundestagung Jeder Jeck ist anders! Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien , Köln IGfH-Bundestagung Jeder Jeck ist anders! Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien 2016 14.-16.04.2016, Köln Workshop 14 41 SGB VIII Hilfen für junge Volljährige: Rechtsanspruch und Wirklichkeit

Mehr

Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am und dem Jugendhilfeausschuss am in Kraft getreten.

Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am und dem Jugendhilfeausschuss am in Kraft getreten. Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Vollzeitpflege für junge Volljährige ( 41, 33 SGB VIII) Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 23.03.2015 und dem Jugendhilfeausschuss am 13.04.2015

Mehr

Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen

Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ( 4 Abs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII) Präambel Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält

Mehr

Aufgaben, Rollen und Funktionen des Jugendamtes Reinickendorf und des Verbundes für Pflegekinder (VFP) Stand 1/2014

Aufgaben, Rollen und Funktionen des Jugendamtes Reinickendorf und des Verbundes für Pflegekinder (VFP) Stand 1/2014 Aufgaben, Rollen und Funktionen des Jugendamtes Reinickendorf und des Verbundes für Pflegekinder (VFP) Stand 1/2014 Der Anlass für diesen gemeinsamen Vortrag des Jugendamtes und des VFP war die erste Veranstaltung

Mehr

Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim

Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim - 116 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen II / 5 Orientierungshilfen Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim Informationen über gesetzliche Grundlagen

Mehr

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung ~oi+o 1 '"'"' &::. Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung für den Leistungsbereich ~ Stationäre Hilfen in den Wohngruppen des Heidjerhof e.v. im Radbrucher Weg 2-4

Mehr

Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Jugendamt. Thesen zum Thema

Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Jugendamt. Thesen zum Thema 1. Das Thema der Tagung zeigt, dass es zumindest Diskussionen und wahrscheinlich auch Realitäten im Kinderschutz gibt, dass sozialpädagogische Handlungen nicht um der Sache willen, sondern aus Selbstschutz

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung

Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung Geisteswissenschaft Sandra Meyer Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung Bachelorarbeit Inhaltsverzeichnis 0. Einleitung...1

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt 23.11.2016 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige

Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Herausgegeben von Prof. Dr. Helga Oberloskamp Bearbeitet von Markus Band, München; Hans-Otto Burschel, Schenklengsfeld; Martin Filzek, Husum;

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen Referat Kommunale Jugendarbeit Winfried Pletzer Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen 1. Aufgaben der Jugendarbeit

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Heimaufsicht

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zu den neuen Entgeltgruppenzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom Juli 2017

Mehr

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Der Einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist diese zu lieben. Steve Jobs Gegenüberstellung Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Inhaltsverzeichnis 1. Werkvertrag 1.1 Gesetz

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

1. Vertragsparteien Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in teilstationärer Familienpflege gemäß 32 Satz 2 SGB VIII vereinbaren

1. Vertragsparteien Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in teilstationärer Familienpflege gemäß 32 Satz 2 SGB VIII vereinbaren Bezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und... Anlage 8 Pflegevertragsmuster (der Begleit-AG zur AV Pflege - Stand 08.02.2007) Vertrag über Leistungen nach 32 Satz 2 Sozialgesetzbuch VIII in teilstationärer

Mehr

Rechtliche Stellung des Koordinators

Rechtliche Stellung des Koordinators Rechtliche Stellung des Koordinators Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Profilschärfung der Kinderschutzfachkraft. Hannover, den

Profilschärfung der Kinderschutzfachkraft. Hannover, den Profilschärfung der Kinderschutzfachkraft (Zehn Empfehlungen auf der Basis der Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft von BiS/ISA/DKSB) Hannover, den 07.11.2013 Gegenstand der

Mehr

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes. Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am Aufgaben, Rechte und Pflichten des Jugendhilfeausschusses / Jugendamtes Vortrag für (neue) JHA-Mitglieder am 13.11.2014 in Münster A.Oehlmann, LWL-Landesjugendamt Münster/Westfalen Erfolgreiche Ausschussarbeit

Mehr

Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung 09.10.02

Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung 09.10.02 Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung 09.10.02 Datenschutz im Jugendamt quis custodiet custodes? 1 - Anmerkungen zu einem Datenschutzbericht I. Begriffliches

Mehr

Heimerziehung heute Beteiligungs-und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen der Erziehungshilfe

Heimerziehung heute Beteiligungs-und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen der Erziehungshilfe Heimerziehung heute Beteiligungs-und Beschwerdemöglichkeiten in den Einrichtungen der Erziehungshilfe Arbeitsgruppe Prävention Information Intervention Mitglieder der Arbeitsgruppe umfassende Auseinandersetzung

Mehr

Vorname: Nachname: geb.:

Vorname: Nachname: geb.: Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie Arbeitsvereinbarung UdE RS: Datum: Vorname: Nachname: geb.: wh.: Obsorgeberechtigte/r: Weiters anwesend: Frau Name SozialarbeiterIn hat mit mir am ausführlich

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII AEJ-Fachtag Kinderschutz 24.01.2012 - Hannover Einleitung Einleitung Inkrafttreten des BKiSchG zum 01.01.2012 Das erweiterte

Mehr

Anlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das

Anlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVerG) 1. Zahlung von Mindestentgelten Der

Mehr

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 24.01.2017 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die

Mehr

Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe

Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe Kreis Coesfeld/Untere Gesundheitsbehörde Sozialpsychiatrischer Dienst 11.02.2003 Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe (1) Individuelle Hilfeplanung und Helferkonferenz Zur Ermittlung des Hilfebedarfs

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 10.12.2010 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs. Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2802 6. Wahlperiode 03.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Aufgabenverteilung im Bereich der Jugendhilfe nach dem

Mehr

Regeln des fachlichen Könnens für die Arbeit der Familienberatungsstellen in NRW

Regeln des fachlichen Könnens für die Arbeit der Familienberatungsstellen in NRW Regeln des fachlichen Könnens für die Arbeit der Familienberatungsstellen in NRW Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen (Runderlass des MFKJKS vom 17.02.2014-5MB!.

Mehr

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Das Jugendamt als Amtsvormund und Sozialleistungsbehörde

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Das Jugendamt als Amtsvormund und Sozialleistungsbehörde Diskussionspapiere Nr. 2015-03 Peter-Christian Kunkel: Das Jugendamt als Amtsvormund und Sozialleistungsbehörde 2 Diskussionspapiere Nr. 2015-03 Peter-Christian Kunkel: Das Jugendamt als Amtsvormund und

Mehr

TEILBEREICH 1: ZIVILRECHT

TEILBEREICH 1: ZIVILRECHT F r a g e n k a t a l o g M o d u l 1 2 W S 2 0 1 2 / 1 3 1 TEILBEREICH 1: ZIVILRECHT 1. Welche Rechtsbeziehungen regelt das Zivilrecht? 2. Was ist der Unterschied zwischen materiellem und formellem Recht?

Mehr

Nachweispflichten für Rechtsansprüche nach SGB VIII

Nachweispflichten für Rechtsansprüche nach SGB VIII Sachstand 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachweispflichten für Rechtsansprüche nach dem SGB VIII Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. Januar 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren,

Mehr

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen

Mehr

Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK)

Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) am 26./27.Mai 2011 in Essen TOP 6.1 Aufgaben im Rahmen von Vormundschaft insbesondere bei Hilfen zur Erziehung (Grüne Liste) Beschluss: 1. Die JFMK stimmt dem

Mehr

Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin und deren praktische Umsetzung

Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin und deren praktische Umsetzung Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin und deren praktische Umsetzung 1 Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet Wildwasser e.v.? Wildwasser e.v. ist Träger der

Mehr

Traumhochzeit versus Hochstrittigkeit Standards in den Kooperationen von Vormundschaft und RSD Schnittstellen und Stolpersteine

Traumhochzeit versus Hochstrittigkeit Standards in den Kooperationen von Vormundschaft und RSD Schnittstellen und Stolpersteine Traumhochzeit versus Hochstrittigkeit Standards in den Kooperationen von Vormundschaft und RSD Schnittstellen und Stolpersteine 2011 waren wir auch bereits verheiratet haben gemeinsam gewirtschaftet, gearbeitet

Mehr

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten

Mehr

Die Wiesbadener Vereinbarung

Die Wiesbadener Vereinbarung Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der

Mehr

Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII

Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche

Mehr

Das Pflegekind und seine Entwicklung im Blick behalten Rollen und Aufgaben in der Kooperation von ASD, PKD und Vormund

Das Pflegekind und seine Entwicklung im Blick behalten Rollen und Aufgaben in der Kooperation von ASD, PKD und Vormund Das Pflegekind und seine Entwicklung im Blick behalten Rollen und Aufgaben in der Kooperation von ASD, PKD und Vormund Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen

Mehr

Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem

Mehr

Einschätzungen zu den gesetzlichen Eckpunkten einer Reform des SGB VIII Fachtag Vom Kind aus denken?! Inklusives SGB VIII am 14.

Einschätzungen zu den gesetzlichen Eckpunkten einer Reform des SGB VIII Fachtag Vom Kind aus denken?! Inklusives SGB VIII am 14. Einschätzungen zu den gesetzlichen Eckpunkten einer Reform des SGB VIII Fachtag Vom Kind aus denken?! Inklusives SGB VIII am 14. Juni 2016 Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg Die Vorstellungen

Mehr

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem LVR-Landesjugendamt und den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland WSB Hauptausschuss I. Hintergrund

Mehr

FORUM Leiharbeit und Werkverträge

FORUM Leiharbeit und Werkverträge EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA

Mehr

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten

Mehr

zur Vereinbarung gem. 93 Betreutes Wohnen für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke

zur Vereinbarung gem. 93 Betreutes Wohnen für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe (1) Individuelle Hilfeplanung und Helferkonferenz Zur Ermittlung des Hilfebedarfs der antragsstellenden Person wird ein individueller Hilfeplan in Berichtsform

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung?

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? RA Dr. Andreas Chmel (Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart) Verhältnis zwischen Arbeitgeber

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen

Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH) 21.06.2017 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit für viele

Mehr

Hilfeplan Gesamtplan BUNDESTAGUNG 2013 DER BAG WOHNUNGSLOSENHILFE E.V. Dr. Michael Monzer. Ursula Büchsenschütz

Hilfeplan Gesamtplan BUNDESTAGUNG 2013 DER BAG WOHNUNGSLOSENHILFE E.V. Dr. Michael Monzer. Ursula Büchsenschütz Hilfeplan Gesamtplan BUNDESTAGUNG 2013 DER BAG WOHNUNGSLOSENHILFE E.V. BEGRIFF INHALT / ANSPRUCH NACHWEISE CASE MANAGEMENT / FALLMANAGEMENT Unter diesen Voraussetzungen ist Fallmanagement die Übersetzung

Mehr

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 04/10 Verkündet am 23.04.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt

Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Vertrauensschutz vs. mediales Interesse Mag. Andrea Hubmer MAS Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Verschwiegenheit der große Glassturz über

Mehr

Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz

Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz J. Münder D. Greese E. Jordan D. Kreft Th. Lakies H. Lauer R. Proksch K. Schäfer Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz Stand: 1.4.1993 Münster 1993 Votum Verlag Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM -

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Möglichkeiten und Grenzen der Mitbestimmung Fachtag und Auszeichnung zum BEM 07.12.2016 Beratungsstelle handicap Jannike Uhl BEM-Team Wichtiger Einflussfaktor

Mehr