Fortbildung für f r Vormünder von unbegleiteten
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- Jobst Schmid
- vor 8 Jahren
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1 Fortbildung für f r Vormünder von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Heike Winzenried Caritasverband für die Stadt Köln e.v. Fachdienst für Integration und Migration/Integrationsagentur Stolzestr. 1a, Köln Tel. 0221/ heike.winzenried@caritas-koeln.de Evangelische Jugendhilfe Schweicheln,
2 Inhalt 1. Einführung 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Asylverfahren 2.2 Aufenthaltstitel 2.3 Arbeitserlaubnis 2.4 Soziale Leistungen 3. Gesundheitsversorgung 4. Vernetzung und Austausch 5. Adressen
3 1. Einführung Voraussetzung für f r eine (erfolgreiche) Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sprachliche Verständigung (z.b. Dolmetschereinsatz) rechtlich kompetente Beratung (ausländer nder- u. asylrechtl.. Kenntnisse) Zugang zu schulischer und beruflicher Ausbildung Zugang zu medizinischer/psychologischer Behandlung Auseinandersetzung mit Herkunftskultur des Jugendlichen Informationen zur politischer Situation im Herkunftsland des Jugendlichen und seinen Fluchtgründen
4 Herkunftsländer nder und Fluchtgründe Hauptherkunftsländer nder Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, weitere afrikanische und asiatische ische Staaten Fluchtgründe - Krieg- und BürgerkriegB - Verfolgung/Diskriminierung wg Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Minderheit - politische Verfolgung der Eltern oder eigene politische Verfolgung - drohender Militär- und Kriegsdienst - Kinderhandel, Kinderarbeit, Gewalt in der Familie - Familienangehörige im Aufnahmeland u. a.
5 Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach der Ankunft in Deutschland traumatische Erfahrungen im Herkunftsland und/oder auf der Flucht Verlust/Trennung von Familienangehörigen Kulturschock Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen im Herkunftsland Beeinflussung durch Landsleute Mangelhafte Informationen über ausländer nder- und asylrechtliche Verfahren
6 2. Rechtliche Grundlagen Relevante Gesetze für f r UMF UN-Kinderrechtskonvention vom (KRK) Genfer Flüchtlingskonvention Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom EU-Qualifikationsrichtlinie vom Dublin-II Verordnung vom EU-Aufnahmerichtlinie vom EU-Verfahrensrichtlinie vom Grundgesetz, Art. 16a Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthaltsgesetz (AufenthG( AufenthG) Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerV) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG( AsylbLG), SGB II, etc. Unterschiedliche Verordnungen, Erlasse und Dienstanweisungen
7 UN- Kinderrechtskonvention (KRK) en/publikationen,did=3836.html Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes am Ratifizierung der Konvention von Deutschland 1992 unter Vorbehalt (u.a.. ein ausländerrechtlicher Vorbehalt) Rücknahme des Vorbehalts durch die Bundesregierung am Deutsche Rechtslage muss UN-Konvention angepasst werden Änderungsbedarf: u. a. Handlungsfähigkeit von 16- und 17jährigen Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren Art. 3 Abs. 1 KRK Wohl des Kindes, Kindeswohlvorrang bei Ermessensentscheidungen, Abwägungsentscheidungen
8 2.1 Asylverfahren Asylgründe ( ( 60 Abs. 1 AufenthG) Politische Verfolgung Religiöse Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung Abschiebungsverbote ( ( 60 Abs. 2 7 AufenthG) Gefahr der Folter oder der unmenschlichen Behandlung/Bestrafung Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Erhebliche konkrete Gefahr für f r Leib oder Leben oder Freiheit (u.a( u.a.. fehlende medizinische Versorgung im Herkunftsland, keine Sicherung des Existenzminimums im Herkunftsland, drohende Obdachlosigkeit) Gefährdung aufgrund von Krieg- und BürgerkriegB..
9 Ablauf des Asylverfahrens AsylVfG, AufenthG siehe Flyer des Bundesamtes für f r Migration und Flüchtlinge er-ablauf-asylverfahren-dt.pdf;jsessionid=c2cdb7b75dff23e7014aec9679a4b471.2_cid094? bl dt.pdf;jsessionid=c2cdb7b75dff23e7014aec9679a4b471.2_cid094? blob=publicationfileob=publicationfile Meldung als Asylsuchender (Identitätsfeststellung) tsfeststellung) Verteilungsverfahren Meldung in zuständiger Aufnahmeeinrichtung Asylantragsstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes Anhörung (siehe Informationsblatt Anhörung in mehreren Sprachen, ) Bearbeitung des Asylantrags (ca. 3 6 Monate) Bescheid des Bundesamtes
10 Besonderheiten für f r UMF Handlungsfähigkeit Minderjähriger ab dem 16. Lebensjahr ( 12 AsylVfG, 80 AufenthG) Identitätsfeststellung tsfeststellung ab dem 14. Lebensjahr ( ( 16 Abs. 1 AsylVfG) Sonderbeauftragte für f r UMF beim Bundesamt für f r Anhörung und Entscheidung, siehe Dienstanweisung bamf Mai 2010, umf.de/images/da_unbegleitete-minderjaehrige-2010.pdf 2010.pdf) Anhörung beim Bundesamt nach Bestellung eines Vormunds und Teilnahme des Vormunds an der Anhörung (siehe Dienstanweisung bamf) Clearingverfahren in einigen Bundesländern ndern Erlass zur Abschiebehaft, Berichtspflicht über Inhaftierung Minderjähriger Abschiebungshaft vom ) hriger (Vollzug der nrw.de/system/upload/download_1611.pdf Erlass zu räumlichen r Beschränkungen für f r Asylbewerber und Ausreisepflichtige vom (Anspruch auf Erlaubnis, u.a.. zum Besuch einer Bildungseinrichtung und Teilnahme an Klassenfahrten) fluechtlingsrat.de/download/im residenzpflicht.pdf
11 Entscheidungsmöglichkeiten glichkeiten im Asylverfahren 1. Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) - Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1 AufenthG 2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( ( 60 Abs. 1 AufenthG) - Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 2 AufenthG 3. Feststellung eines Abschiebungsverbots ( ( 60 Abs. 2-7 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 3 AufenthG 4. Einfach unbegründete ndete Ablehnung Abschiebungsandrohung, Frist für f r freiwillige Ausreise: 4 Wochen, Klagefrist 2 Wochen 5. offensichtlich unbegründete ndete Ablehnung Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist 4 Wochen, Klagefrist 1 Woche, Klage hat keine aufschiebende Wirkung, Eilantrag nach 80 V Vw GO
12 Anwaltliche Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren im Asylverfahren ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich Im Asylklageverfahren und in Eilverfahren ist eine anwaltliche Vertretung V ratsam Für r einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Asylklage ist ein Rechtanwalt vorgeschrieben Beratungshilfe für f r anwaltliche Vertretung im Asylverfahren beim Bundesamt und Vertretung gegenüber der Ausländerbeh nderbehörderde Prozesskostenhilfe für f r gerichtliche Verfahren (Asylklageverfahren, ausländerrechtl nderrechtl.. Gerichtsverfahren) Fachkundiger Anwalt als Ergänzungspfleger ( ( 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB Verhinderung des Vormunds und Bestehen eines FürsorgebedF rsorgebedürfnisses), rfnisses), muss durch den Vormund beim Familiengericht beantragt werden (für r den Jugendlichen und den Vormund entstehen keine Kosten)
13 Asylfolgeverfahren Bei Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland Neue Beweise für f r Verfolgung liegen vor Änderung der persönlichen Situation (z.b. Erkrankung) 3- Monatsfrist (nach Änderung der Verhältnisse) Wiederaufgreifensantrag - Beschränkung auf Abschiebungsverbote (z.b. bei Erkrankungen) Das Asylfolgeverfahren unterscheidet sich vom Asylerstverfahren (kürzere Klagefristen, Klage hat keine aufschiebende Wirkung)
14 Widerrufsverfahren Gründe: Änderung der (politischen) Verhältnisse im Herkunftsland Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Widerrufsverfahren Klagemöglichkeiten glichkeiten gegen den Widerruf der Asylanerkennung Kann bei negativem Ausgang des Verfahrens u.u.. zum Verlust des Aufenthaltstitels führenf
15 Asylverfahren oder Antrag auf Aufenthaltstitel für f r UMF? Chancen/Risiken eines Asylverfahrens Anerkennung im Asylverfahren sichert dauerhaften Aufenthaltstitel (nach 3 Jahren unbefristeter Aufenthalt, aber Widerruf möglich) m Chancen der Asylanerkennung von UMF sind in den letzten Jahren deutlich d gestiegen (vgl. aber: offensichtlich unbegründete ndete Ablehnung stellt Hürde H für f r die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz dar ( ( 25 Abs. 5 AufenthG, 18a AufenthG) Beitraege_AM_2011/AM Berthold Espenhorst.pdfBerthold Espenhorst.pdf ) Antrag auf Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG ist mit Beschränkungen (z.b. beim Zugang zum Arbeitsmarkt) verbunden Wenn die Wahrscheinlichkeit einer offensichtlich unbegründeten ndeten Ablehnung im Asylverfahren groß ist, da keine asylrelevanten Gründen vorliegen (siehe Punkt 2.1.) Wichtig: Asylverfahren (insbesondere die Anhörung) muss mit dem Jugendlichen gut vorbereitet werden, damit Chancen auf Anerkennung bestehen!
16 2.2 Aufenthaltstitel Im Aufenthaltsgesetz gibt es vier unterschiedliche Aufenthaltstitel: tel: - Visums ( 6 AufenthG) - Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG, 16ff.) - Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) - Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) Während des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung estattung ( 55 AsylVfG) in der Regel für f r 6 Monate. Nach abgelehntem Asylverfahren wird eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung 60a AufenthG) ) erteilt, wenn die Abschiebung nicht bzw. noch nicht möglich m ist (z.b. bei Passlosigkeit oder Reiseunfähigkeit) Aufenthaltsgestattung und Duldung sind keine Aufenthaltstitel! Eine Fiktionsbescheinigung wird erteilt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts- titels gestellt wurde, die Ausländerbeh nderbehörde rde aber noch nicht über diesen Antrag ent- schieden hat. ( 81 Abs. 5 AufenthG)
17 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, v humanitären oder politischen Gründen nden (Aufenthaltsgesetz Abschnitt 5) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG (für r Asylberechtigte nach Art. 16a GG) zunächst für f r 3 Jahre, dann unbefristet (NLE 26 Abs. 3 AufenthG) Arbeitserlaubnis für f r unselbständige ndige und selbständige Tätigkeit, T keine Wohnsitzauflage, erleichterter Familiennachzug, Anspruch auf a und Verpflichtung zum Integrationskurs, Reisepass GFK Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention) zunächst für f r 3 Jahre, dann unbefristet (NLE 26 Abs. 3 AufenthG) Arbeitserlaubnis für f r unselbständige ndige und selbständige Tätigkeit, T keine Wohnsitzauflage, erleichterter Familiennachzug, Anspruch auf a und Verpflichtung zum Integrationskurs, Reisepass GFK
18 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 5 und 7 AufenthG) jeweils für f r 1 Jahr (eingeschränkter nkter Arbeitsmarktzugang und AsylbLG), eingeschränkter nkter Familiennachzug, kein Anspruch und keine Verpflichtung zum Integrationskurs durch die Ausländer nder- behörde rde,, Reisepass des Herkunftslandes bzw. Ausweisersatz/ Reisedokument. Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse, z.b. zum Abschluss des Schuljahres (wird selten erteilt!)
19 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a AufenthG für r Opfer von Straftaten, wenn vorübergehende Anwesenheit für f Strafverfahren erforderlich ist und Bereitschaft zur Zeugenaussage besteht. Neu: Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b AufenthG vorübergehender Aufenthalt für f r aussagebereite Opfer von strafrechtlich relevanter illegaler Beschäftigung (Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften, am vom Bundestag beschlossen)
20 Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann ( )( ) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit s 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität t oder Staatsangehörigkeit täuscht t oder zumutbare Anorderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse sse nicht erfüllt llt ( 25 Abs. 5 AufenthG) - u. U. Alternative zum Asylverfahren! Neu: Aufenthaltserlaubnis nach 25 a AufenthG Aufenthaltserlaubnis für f gut integrierte Jugendliche (Einreise vor dem 14. Lebensjahr, 6 Jahre Aufenthalt, Antragsstellung vor 21. Lebensjahr, Schulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland)
21 Aufenthaltserlaubnis nach 23 a AufenthG Aufenthaltserlaubnis auf Empfehlung der HärtefallkommissionH Hierfür r ist ein Antrag an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission H des Landes NRW zu stellen. (weitere Informationen siehe, ) Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung (AufenthG( Abschnitt 3) Für r geduldete Personen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis s zum Zweck der Beschäftigung lediglich nach dem 18a AufenthG möglich. Aufenthaltserlaubnis für f r qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung ( 18a AufenthG) Voraussetzungen: - abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung in staatlich anerkanntem anntem Ausbildungsberuf oder abgeschlossenes Hochschulstudium oder - ausländischer Hochschulabschluss und seit 2 Jahren Ausübung einer dem Abschluss angemessenen Tätigkeit T oder - Ausübung einer Tätigkeit T als Fachkraft seit 3 Jahren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt und Sicherung des Lebensunterhalts (außerdem Nachweis ausreichenden Wohnraums, ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und keine Straftaten).
22 2.3 Arbeitserlaubnis für r Asylbewerber und geduldete Ausländer (Beschäftigungsverfahrensverordnung und Asylverfahrensgesetz) Arbeits- und Ausbildungsverbot (aber Schulpflicht) während w des Asylverfahrens für f r die Dauer von einem Jahr ( ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Für r eine Ausbildung ist ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Für F r Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung wird keine Arbeitserlaubnis benötigt. Nach einem Jahr Aufenthalt kann Arbeitserlaubnis an Asylbewerber oder geduldete Ausländer erteilt werden (Nachrangigkeitsprinzip), mit Aufenthaltsgestattung ng gilt 61 Abs. 2 AsylVfG,, für f Geduldete 10 Abs. 1 BeschVerfV Für r Geduldete nach einem Jahr Aufenthalt Arbeitserlaubnis für f r staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ( ( 10 Abs. 2 BeschVerfV) (gilt nicht für f r Asylbewerber!) Für r Geduldete nach vier Jahren Aufenthalt: allgemeine Arbeitserlaubnis bnis Keine Arbeitserlaubnis für f r Geduldete, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. k (z.b. bei Täuschung T über Identität) t)
23 für r Flüchtlinge mit humanitären Aufenthaltsstiteln ( 23a, 25 Abs. 3 5) Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern 3a BeschVerfV bei Einreise vor dem 18. Lebensjahr und Schulabschluss oder Berufsvorbereitung in Deutschland kann eine Beschäftigung oder Ausbildung ohne Zustimmung ausgeübt werden Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem l Voraufenthalt ( ( 9 BeschVerfV) Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung ohne Prüfung bei 3 Jahre ununterbrochenem Aufenthalt (erlaubt, geduldet, gestattet) oder 2 Jahre Vorbeschäftigung
24 2.4 Soziale Leistungen für f r Geduldete und Flüchtlinge mit humanitären Aufenthaltstiteln ( ( 25 Abs. 3-5 und 23a AufenthG) Asylbewerberleistungsgesetz - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur wenn keine Jugendhilfeleistungen gewährt werden. - 6 AsylbLG Sonstige Leistungen insbesondere für f r Kinder und zur Gesundheitsversorgung. - Anspruch auf Leistungen analog SGB XII nach einem vierjährigen Bezug von Grundleistungen nach dem AsylbLG ( 2 AsylbLG) aber: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG haben Anspruch auf SGB II Leistungen! Kindergeld mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung für f r Angehörige bestimmter Herkunftsländer nder wie Türkei, T Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien (unter bestimmten Voraussetzungen) Mit Aufenthaltserlaubnisse nach 23 a, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG bei 3jährigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit tigkeit (Ausbildungsvergütung und geringfügige gige Beschäftigung) siehe Flyer der GGUA terngeld/ggua_kindergeld.pdf Ausbildungsförderung und BAföG G ( ( 8 ) Anspruch auf BAföG G für f r Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG und für f Geduldete nach 4 Jahren Aufenthalt.
25 3. Gesundheitsversorgung Ärztliche Atteste in asyl- u. ausländerrechtl nderrechtl.. Verfahren Ärztliche Attest zur Vorlage in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren sollten unbedingt folgende Punkte beinhalten: Diagnose, Behandlungsbedarf, bisherige Behandlung, benötigte Medikamente, evtl. Kosten der Medikamente, benötigte fachärztliche Behandlung, Folgen/ Gefährdung bei Abbruch der Behandlung. Es sind keine Angaben zu Fragen der Behandlungsmöglichkeit glichkeit im Herkunftsland erforderlich (Prüfung liegt beim Bundesamt bzw. Gericht) Psychosoziale Zentren für f r Flüchtlinge NRW Psychosoziales Zentrum für f r Flüchtlinge DüsseldorfD Therapiezentrum für f r Folteropfer des Caritasverbandes für f r die Stadt Köln K e.v. koeln.de/koeln_cv/zuwanderer_fluechtlinge/therapiezentrum_folteropfer/index.html opfer/index.html
26 4. Vernetzung und Austausch mit Flüchtlings chtlings- und Migrationsberatungsstellen mit Flüchtlingsr chtlingsräten ten (Flüchtlingsrat NRW) mit Migrantenorganisationen aus den Herkunftsländern ndern der UMF Aufbau eines Dolmetscherpools mit Erziehungsberatungsstellen und psychosozialen Zentren für f Flüchtlinge
27 5. Adressen Beratungsstellen/Flüchtlingsorganisationen Flüchtlingsrat NRW, nrw.de/ Bundesverband UMF e.v. München, umf.de/ Behördenunanabh rdenunanabhängigengige Beratungsstellen und Initiativen für f r Flüchtlinge in NRW nrw.de/system/upload/download_2312.pdf
28 Informationen zu rechtlichen Fragen Informationsverbund Asyl & Migration GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung tzung Asylsuchender e.v.), Flüchtlingsrat NRW e.v. nrw.de/ (u.a.. regelmäß äßiges Schnellinfo) Förderverein Kölner K Flüchtlingsrat e.v. (u.a.. regelmäß äßig Flüchtlingspolitische Nachrichten) Pro Asyl, Bundesamt für f r Migration und Flüchtlinge,
29 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit!
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