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1 Konzeption eines Auskunftsverfahrens bei Anfrage eines Kindes, welches durch eine heterologe Insemination gezeugt wurde, nach der Identität des Samenspenders. von Dr. Stefan Wehrstedt Notar in Düsseldorf

2 I. Einleitung Der Hippokratische Eid: Ich schwöre... Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, in dem ich alles derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf... Bundesverfassungsgericht Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

3 Gliederung der Vortrages I. Einleitung II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten 1. Allgemeine Grundzüge der ärztlichen Schweigepflicht 2. Grenzen der Schweigepflicht 3. Konkrete Rechtsposition bei heterologen Inseminationen III. Verfahrensgrundsätze und - ziele 1. Auskunftsberechtigter, Lebensalter 2. Auskunftspflicht 3. Auskunftspflichtiger 4. Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruches IV. Auskunftsverfahren 1. Schlüssigkeit der Anfrage 2. Prüfung der vorhandenen Behandlungsunterlagen 3. Anhörung und Einwilligung der Wunscheltern 4. Anhörung und Einwilligung des Samenspenders 5. Einschaltung eines neutralen Dritten 6. Kosten

4 II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten 1. Allgemeine Grundzüge der ärztlichen Schweigepflicht 9 MBO-Ä und 14 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) Verschwiegenheit umfasst alles, was Arzt während Behandlung offenbart wurde insbesondere dürfen die personenbezogenen Daten der Spender und Empfänger nicht offenbart werden. Verstöße führen zur Strafbarkeit 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 19 Abs. 3 Nr. 3 TPG kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Geldentschädigung wg. immateriellen Schaden, 823 BGB

5 II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten 2. Grenzen der Schweigepflicht a) Entbindung Umfang und Reichweite der Schweigepflicht unterliegen der Disposition der behandelten Person Entbindung kann durch ausdrücklichen Erklärung oder auch durch schlüssiges Handeln, also stillschweigend notfalls mutmaßlicher Willen des Betroffenen abgestellt werden Entbindung ist widerruflich => zeitlicher Zusammenhang zwischen Entbindung und Zeitpunkt der Offenbarung

6 II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten 2. Grenzen der Schweigepflicht b) Offenbarungspflicht gesetzlichen Mitteilungspflichten (Seuchen) sog. rechtfertigender Notstand, Offenbarung ist gestattet, wenn sie im Interesse des allgemeinen Wohls bzw. zum Schutz höherrangiger Individualrechte notwendig sind. Offenbarung muss als Ultima Ratio notwendig, geeignet und angemessen sein

7 II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten 3. Konkrete Rechtspositionen bei der heterologen Insemination a) Rechte auf Verschwiegenheit Wunscheltern Scham wg. Erkrankung höchstpersönlichen und intimen Angelegenheiten Angst vor Störung Familienfrieden Samenspender allgemeinen Persönlichkeitsrecht Anonymität hilft größere Zahl an Spendern zu finden

8 II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten 3. Konkrete Rechtspositionen bei der heterologen Insemination b) Recht des Kindes auf Kenntnis BVerfG: Grundrecht auf Kenntnis der Abstammung 63 Personenstandsgesetz (PStG) für adoptierte Kinder 14 Abs. 3 TPG: Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung bleibt unberührt. c) Abwägung der gegensätzlichen Rechtspositionen Abwägung gegenüber den Interessen des Samenspenders Abwägung gegenüber den Interessen der Wunscheltern Beachtung der Angemessenheit

9 II. Umfang der ärztlichen Schweigepflicht./. Offenbarungspflichten Zwischenergebnis zu II. 1. Fragt das durch eine heterologe Insemination gezeugte Kind ernsthaft nach der Identität des Samenspenders, so ist ihm diese grundsätzlich mitzuteilen. 2. Jede Auskunftserteilung stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit dar. 3. Der Arzt erteilt zulässigerweise Auskunft, wenn er zum richtigen Zeitpunkt, an die richtige Person, die richtige Information, unter Wahrung der Interessen des Samenspenders und der Wunscheltern die Identität des Samenspenders mitteilt.

10 III. Verfahrensgrundsätze und -ziele Beispielsfall: Untreue Ehefrau 1. Wer? Auskunftsberechtigter, Lebensalter Kind. grds. ab 16 Lebensjahr selbst Sorgeberechtigte Eltern nur, wenn berechtigtes Interesse des Kindes Nicht: neugierige Eltern oder Samenspender 2. Was? Auskunftspflicht Auskunft nur auf Anfrage Reichweite der Auskünfte: Angaben zur Identifikation des Spenders

11 III. Verfahrensgrundsätze und -ziele 3. Gegen wen? Auskunftspflichtiger a) Auskunftskette: Kind => Eltern => Arzt b) TPG und Berufsrecht: 30 Jahre Auskunft durch behandelnden Arzt 4. Warum? Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruches a) Auskunftsanspruch gegen die Eltern aus familiärer Rücksichtnahme 1618a BGB b) Auskunftsanspruch gegen den Arzt gemäß 809 ff. BGB

12 III. Verfahrensgrundsätze und -ziele 5. Zwischenergebnis zu III. a) Jedes Kind hat einen Anspruch gemäß 1618a BGB i.v. Art. 2 GG gegen seine (rechtlichen) Eltern auf Mitteilung der Informationen bzw. Vorlage der Dokumente sowie Einwilligungserklärungen, die zur Erlangung der Spenderidentität notwendig sind. Insbesondere sind diese zur Benennung des Namens des behandelnden Arztes verpflichtet. b) Von dem behandelnden Arzt kann das Kind die Mitteilung der Identität (Namen, Geburtsdatum und Adresse) des Samenspenders verlangen. c) Für den Ablauf des Auskunftsverfahrens können die gesetzlichen Regelungen der 809 ff. BGB zum Recht auf Einsicht in Urkunden entsprechend herangezogen werden.

13 IV. Auskunftsverfahren 1. Schlüssigkeit der Anfrage Vorlage des Ausweises der anfragenden Person, um deren Identität eindeutig zu klären. Vorlage einer beglaubigten Kopie einer Geburtsurkunde der anfragenden Person, um die Identität der rechtlichen Eltern zweifelsfrei feststellen zu können. Benennung der aktuellen Adressen der rechtlichen Eltern bzw., sofern diese verstorben sein sollten, Vorlage der Sterbeurkunden. Darlegung der Umstände, die das Kind dazu bewegen, bei dem konkreten Arzt anzufragen. 2. Prüfung der vorhandenen Behandlungsunterlagen Schlüssigkeit von Behandlungszeitraum und Geburt

14 IV. Auskunftsverfahren 3. Anhörung und Einwilligung der Wunscheltern Anhörung /Einwilligung möglich Verweigerung der Einwilligung: Kind muss Eltern verklagen Anhörung/Einwilligung unmöglich Abwägungsprozesses des Arztes Einwilligung war bei Behandlung erteilt und keine Anhaltspunkte für Widerruf kann Arzt diese Einwilligung als mutmaßlichen Willen auch zum Zeitpunkt der Anfrage unterstellen. Altfall keine Einwilligung oder Anonymitätszusage

15 IV. Auskunftsverfahren 4. Anhörung und Einwilligung des Samenspenders Anhörung möglich Verlangen eines Abstammungsgutachtens um Zweifel auszuräumen. Verweigerung der Einwilligung Möglichkeit 1: vom Kind auf Auskunft verklagen lassen: Möglichkeit 2: Samenspender mitteilen, dass Auskunftserteilung nach Ablauf angemessener Frist erfolgt (damit er ggf. Klage gegen Arzt erheben kann). Unabhängig rein rechtlichen Aspekten Prozedere für das Kennen lernen anbieten. Ggf. unter Einbeziehung eines psychologisch geschulten Gesprächsleiters.

16 IV. Auskunftsverfahren Anhörung/Einwilligung unmöglich Unbekannter Aufenthalt: z.b. Anfrage beim Melderegister bzw. beim Geburtsstandesamt Abwägungsprozesses des Arztes Einwilligung war bei Behandlung erteilt und keine Anhaltspunkte für Widerruf kann Arzt diese Einwilligung als mutmaßlichen Willen auch zum Zeitpunkt der Anfrage unterstellen. Altfall keine Einwilligung oder Anonymitätszusage Auskunft erteilen (ggf. Ethikkommission) oder Klage des Kindes provozieren.

17 IV. Auskunftsverfahren 5. Einschaltung eines neutralen Dritten Problem Arzt als Richter Gefahr unbeabsichtigter Verletzung der Verschwiegenheit Geeignete Dritte Ethikkommission - z.b. 7 HeilBerG NRW Rechtsberater - z.b. Notare als Träger eines öffentlichen Amtes 6. Kosten Gem. 811 Abs. 2 BGB hat Kind alle Kosten des Auskunftsverfahrens zu tragen, - Auskunft kann von Vorschuss abhängig gemacht werden.

18 IV. Auskunftsverfahren Endergebnis: Die in dieser Untersuchung gefundenen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Jedes Kind, welches durch eine medizinisch assistierte heterologe Insemination gezeugt wurde, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung der Identität des Samenspenders. Sowohl die Wunscheltern als auch der behandelnde Arzt haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der behandelnde Arzt hat jedoch auch die durch die allgemeine Verschwiegenheitsverpflichtung geschützten Rechtspositionen der Wunscheltern und des Samenspenders bei der Auskunftserteilung angemessen zu berücksichtigen. Im Verfahren der Auskunftserteilung sind soweit als möglich sowohl die Wunscheltern als auch der Samenspender zu beteiligen. Nach den Vorschriften der 810 f. BGB kann der behandelnde Arzt auch geeignete Dritte mit der Durchführung des Auskunftsverfahrens betrauen. Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom anfragenden Kind zu tragen.

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