Stellungnahme zur Schwerarbeitsregelung
|
|
- Rosa Bieber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GB Pressekonferenz Stellungnahme zur Schwerarbeitsregelung Es informieren Sie: Renate Csörgits ÖGB-Vizepräsidentin und Frauenvorsitzende Mag a Dinah Djalinous-Glatz Referentin im ÖGB-Referat für Sozialpolitik Gabriela Kegelreiter-Maleninsky Pflegehelferin und Personalvertreterin ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner 2006
2 I. Der Gesetzesentwurf zur Schwerarbeit 1) Hintergrund Mit der so genannten Pensionssicherungsreform 2003 hat die Regierung eine massive Kürzung der Pensionen beschlossen. Die Frühpension wegen langer Arbeitslosigkeit wurde überfallsartig abgeschafft. Die Frühpension wegen langer Versicherungsdauer, die Männern bisher einen Pensionsantritt mit 61 ½ und Frauen mit 56 ½ ermöglichte, läuft in Schritten aus. Mit der Pensionsharmonisierung wurde ein so genannter Pensionskorridor eingeführt, der einen Pensionsantritt mit 62 ermöglicht. Nutzt man diesen jedoch, muss man zusätzliche Abschläge in Kauf nehmen. Für Frauen ist der Pensionskorridor bis 2028 irrelevant, da sie bis zu diesem Zeitpunkt früher in Pension gehen können. Im Rahmen ihrer Pensionsreformen hat die Regierung versprochen, dass Schwerarbeitende weiterhin früher und mit weniger Abschlägen in Pension gehen können. Diesem Anspruch werden die zwei Schwerarbeitsregelungen, die die Regierung beschlossen hat, nicht gerecht. (Regelung I wurde im Rahmen der Pensionssicherungsreform 2003 beschlossen, Regelung II mit der Pensionsharmonisierung). Auch der nun vorliegende Gesetzesentwurf des Sozialversicherungsänderungsgesetzes 2006, mit dem die beiden Regelungen für einen Übergangszeitraum bis 2019 abgeändert werden sollen, ändert nichts am Grundproblem: Nur sehr wenige ArbeitnehmerInnen werden die im Gesetzesentwurf vorgegebenen Kriterien erfüllen können. Die Schwerarbeitsregelungen der Regierung sind ein absolutes Minderheitenprogramm. ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
3 Schwerarbeitsregelung I für Männer geboren nach /vor , d.h. heute Jahre alt für Frauen geb. nach /vor ; heute Jahre alt Rechtslage neu (SVÄG 2006) Beitragsjahre (Männer)/ 40 Beitragsjahre (Frauen), davon 270/240 Beitragsmonate Schwerarbeit Beitragsjahre (Männer)/ 40 Beitragsjahre (Frauen), davon in den letzten 20 Jahren 120 Beitragsmonate Schwerarbeit 2. Antritt 55 (Frauen)/60 (Männer) 2. unverändert 3. Berechnung ab 2008: Abschlag von 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts (bemessen vom fiktiven Frühpensionsalter); abschlagsfrei im Jahr Abschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts (bemessen vom Regelpensionsalter) Schwerarbeitsregelung II Rechtslage neu (SVÄG 2006) Versicherungsjahre, davon 180 Beitragsmonate Schwerarbeit Monate (bei 15 Schwerarbeitsjahren: Monate, bei 20 Schwerarbeitsjahren: 60) 3. Abschläge: 2,1 % pro Jahr bei mindestens 15 Schwerarbeitsjahren, darüber 0,05 % pro Jahr weniger; mindestens aber 0,85% Abschlag (bei 40 Schwerarbeitsjahren) Versicherungsjahre, davon in den letzten 20 Jahren 120 Beitragsmonate Schwerarbeit 2. generell ab ,8 % pro Jahr des früheren Pensionsantritts Der frühestmögliche Pensionsantritt aufgrund der Schwerarbeitsregelung I ist der 1. Juli Die Schwerarbeitsregelung II tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
4 2) Kritikpunkte am Gesetzesentwurf Frauen sind weiterhin von der Schwerarbeitsregelung II ausgeschlossen Als Pensionsantrittsalter gilt für die Schwerarbeitsregelung II für Frauen und Männer das vollendete 60. Lebensjahr für Frauen ist das aber bis 2024 ohnehin das reguläre Pensionsantrittsalter. Für Frauen gilt also nur die ungünstigere Schwerarbeitsregelung I, die mit 1. Juli 2010 wirksam wird. Von 2007 bis 30. Juni 2010 kommt für Frauen überhaupt keine Schwerarbeitsregelung zum Tragen. Aber auch ab Juli 2010 werden nur sehr wenige Frauen eine Frühpension wegen Schwerarbeit antreten können. Denn um unter die Schwerarbeitsregelung I zu fallen, muss eine Frau 40 Beitragsjahre erwerben, davon müssen in den letzten 20 Jahren mindestens zehn Jahre Schwerarbeit liegen. Als Beitragsjahre gelten nur Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung (inkl. 60 Monate an Kindererziehungszeiten). Hat eine Frau in ihrem Erwerbsleben auch Arbeitslosenzeiten und/oder Zeiten, in denen Krankengeld von der Krankenkasse bezogen wurde, hat sie keine Chance auf Grund der Schwerarbeitsregelung mit 55 Jahren in Pension zu gehen. Wer krankheitsbedingt früher in Pension geht, hat nichts von der Schwerarbeitsregelung Viele Personen, die Schwerarbeit leisten, sind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage das vorgesehene Pensionsantrittsalter zu erreichen und gehen in die Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension. Die Leistung von Schwerarbeit wird bei der Berechnung ihrer Pension aber nicht berücksichtigt. Die Erfahrungswerte der Gewerkschaft Bau-Holz zeigen, dass zum Beispiel im Baubereich rund 80 Prozent der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, bis 60 zu arbeiten. Vielmehr gehen die meisten in Invaliditätspension. Von Seiten des ÖGB wurde auch immer wieder darauf hingewiesen, dass viele Schwerarbeiter keine 45 Versicherungsjahre erreichen und deshalb von der Schwerarbeitsregelung nichts haben. Benachteiligung von Menschen, die in jungen Jahren Schwerarbeit geleistet haben Der Gesetzesvorschlag sieht den Nachweis von zehn Jahren Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre vor. Zeiten der Schwerarbeit in jüngeren Jahren werden damit nicht in die Berechnung einbezogen, obwohl sie ebenfalls negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben können. Aus den Daten der Bauarbeiterurlaubs- und -Abfertigungskasse lässt sich eruieren, dass jährlich durchschnittlich zwischen und ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
5 2.000 Arbeitnehmer zwischen 40 und 49 Jahren aus der Bauwirtschaft abwandern. Diese Personen würden beispielsweise nicht unter die neue Schwerarbeitsregelung fallen. Aus dem Pflegebereich ist ebenfalls bekannt, dass viele Frauen nach einiger Zeit in andere Berufe wechseln. Auch das Bundeskanzleramt hat gegen die Nicht-Berücksichtigung der Schwerarbeit in jüngeren Jahren verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. Nicht einmal zwei Prozent der Pensionsneuzugänge fallen unter Gesetz Nach Schätzung der Pensionsversicherungsanstalt werden ab 2010 pro Jahr nur rund Pensions-Neuzugänge in die Schwerarbeitsregelung fallen. Das wären gerade 1,8 Prozent der jährlichen Pensionsneuzugänge (bezogen auf die Eigenpensionen)! Sogar die restriktive Vorgabe der Regierung, dass maximal fünf Prozent der Pensionsneuzugänge pro Jahr in die Regelung fallen sollen, wird damit weit unterboten. Fazit: Die geplanten Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind völlig ungeeignet, eine faire Lösung für SchwerarbeiterInnen zu schaffen. 3) Für ein faires Schwerarbeitsgesetz Hinsichtlich der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine faire Schwerarbeitsregelung verlangt der ÖGB die Erfüllung folgender Forderungen: Auch schwer arbeitenden Frauen muss ein vorzeitiger Pensionsantritt auf Grund von Schwerarbeit ermöglicht werden. Bei der Schwerarbeitsregelung II muss deshalb das Pensionsantrittsalter der Frauen mit 55 festgelegt werden. Schwerarbeit muss bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsund Invaliditätspension berücksichtigt werden. Leistung von Schwerarbeit in jungen Jahren ist anzurechnen. SchwerarbeiterInnen müssen ohne Abschläge vorzeitig in Pension gehen können. ArbeitgeberInnen, die Schwerarbeit verlangen, müssen dafür einen höheren Pensionsbeitrag leisten (wie im Pensionsmodell des ÖGB, der Österreich-Pension" vorgesehen). ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
6 II. Die Schwerarbeitsverordnung 1) Hintergrund Zusätzlich zur Gesetzesänderung hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz den Entwurf einer Verordnung zur Begutachtung ausgesandt, mit der besonders belastende Berufstätigkeiten, die als Schwerarbeit gelten, definiert werden. Die Verordnung ist ein Versuch, innerhalb des restriktiven gesetzlichen Rahmens Schwerarbeit zu definieren. Auch die Verordnung gehört nach Ansicht des ÖGB überarbeitet. Als Schwerarbeit gelten gemäß Verordnungsentwurf Tätigkeiten, die eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen: Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit) geleistet werden. Als Nachtarbeit gerechnet wird die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, sofern mindestens sechs Stunden pro Nacht gearbeitet werden und die Nachtarbeit zumindest an sechs Arbeitstagen pro Kalendermonat erfolgt, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt. Tätigkeiten, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte geleistet werden. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent verursacht wurde. Schwere körperliche Arbeit: Sie liegt laut Verordnungsentwurf dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens Arbeitskilokalorien verbraucht werden. Berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf wie z.b. in der Hospiz- und Palliativmedizin und in psychiatrischen Pflegeheimen. ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
7 Berufstätigkeit bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 Prozent wird als Schwerarbeit gewertet, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag geleistet wurde. 2) Kritikpunkte und Forderungen des ÖGB Restriktive Definition von Schwerarbeit im Pflegebereich Laut Entwurf soll berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf als Schwerarbeit gelten. Als Beispiele dafür sind die Bereiche Hospiz- oder Palliativmedizin und die psychiatrischen Pflegeheime genannt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Betreuung von Pflegenden mit einem Pflegebedarf der Pflegestufe 5 nach dem Bundespflegegesetz vorliegen muss. Aus Sicht des ÖGB ist das Anknüpfen an das Pflegegeld nicht sinnvoll. Pflegegeld gebührt erst, wenn ein Pflegebedarf für mindestens sechs Monate bestehen wird. Wenn jemand nach einem Unfall für zwei Monate einen Pflegebedarf von den geforderten 180 Stunden hat, aber danach wieder vollkommen gesund wird, erhält er/sie nie Pflegegeld. Für das Pflegepersonal ist jedoch der Pflegeaufwand in den zwei Monaten genauso hoch wie bei jemandem, der tatsächlich Pflegegeld bezieht. Aber auch die Höhe der Pflegegeldstufe 5 ist zu hoch. In Wien ist die Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pflegestation die Pflegegeldstufe 3. Es kann vorkommen, dass eine Zeit lang nur Personen mit Pflegegeldstufe 3 oder 4 stationiert sind. Bedeutet dies, dass die Tätigkeit für diese Zeit keine Schwerarbeit ist? Und wenn im nächsten Monat sehr wohl Patienten mit Pflegegeldstufe 5 aufgenommen werden, liegt dann Schwerarbeit vor? In der Verordnung klargestellt werden sollte zudem, dass auch schwer belastende Tätigkeiten in der Rehabilitation und mobile Altenbetreuung unter die Verordnung fallen. Gerade die mobile Altenbetreuung ist eine schwer belastende Tätigkeit, da zu Hause oft technische Hilfsmittel zur Betreuung (z.b. spezielle Krankenbetten) fehlen. ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
8 Die Definition von Schwerarbeit im Pflegebereich muss verbessert werden. Arbeiten unter Lärm, unter besonderen psychischen Belastungen, Fließband- und Akkordarbeit sowie besonders gefährliche Tätigkeiten sind in die Definition der Schwerarbeit aufzunehmen. Psychische Belastung gilt nicht als Schwerarbeit Psychische Belastungen von ArbeitnehmerInnen werden im Verordnungsentwurf außer Acht gelassen. Weder sind Tätigkeiten erfasst, die eine besonders belastende Betreuungsarbeit darstellen (StreetworkerInnen im Drogenmilieu, PsychologInnen und PsychotherapeutInnen auf Kinderonkologien,..), noch Tätigkeiten, die mit Stress verbunden sind. Letzteres gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitsabläufe maschinell vorgegeben sind (Fließbandarbeit, Callcenter) und für Akkordarbeit. Die Kriterien für die Definition von Schwerarbeit müssen erweitert werden. Die Definition der Nachtarbeit ist äußerst restriktiv Laut arbeitsmedizinischen Erkenntnissen kommt es bereits bei Personen, die fünfmal pro Monat Nachtarbeit leisten, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Arbeitet man länger als bis zwei Uhr Früh, stört dies den Tages-/Nachtrhythmus. Trotzdem ist im Verordnungsentwurf festgelegt, dass mindestens sechsmal im Monat Nachtarbeit im Ausmaß von jeweils mindestens sechs Stunden geleistet werden muss, damit die Tätigkeit als Schwerarbeit gilt. Zusätzlich fällt Nachtarbeit nur dann unter den Verordnungsentwurf, wenn diese im Wechseldienst erbracht wird. Personen, die ständig in der Nacht arbeiten, gelten demnach nicht als SchwerarbeiterInnen. Die arbeitsmedizinischen Empfehlungen zur Nachtarbeit müssen berücksichtigt werden. Nachtarbeit soll als Schwerarbeit gelten, wenn sie mindestens fünfmal im Monat zwischen 22 und 6 Uhr im Umfang von mehr als vier Stunden pro Nacht geleistet wird. Fazit: Sowohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch der Verordnungsentwurf müssen überarbeitet werden, um eine faire Pensions-Regelung für die SchwerarbeiterInnen zu schaffen. ÖGB-Pressekonferenz, Wien, am 31. Jänner
Allgemeines über die Schwerarbeitspension
Schwerarbeitspension Die Schwerarbeitspension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen, die über eine bestimmte Dauer unter psychisch und physisch besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet
MehrSCHWERARBEIT PFLEGE? MAG. FRANJO MARKOVIC I
SCHWERARBEIT PFLEGE? MAG. FRANJO MARKOVIC I 30.11.2017 Schwerarbeit Pflege? I 30.11.2017 I Folie Nr. 2 INHALTSVERZEICHNIS Alterspension Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension Schwerarbeitspension
MehrSchwerarbeitspension
Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at
MehrSchwerarbeitspension
Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrDIENSTGEBERINFORMATION
ÖSTERREICHISCHE SOZIALVERSICHERUNG DIENSTGEBERINFORMATION Schwerarbeitsverordnung Meldepflicht für Dienstgeber/Dienstgeberinnen Im Rahmen der Harmonisierung des Pensionsrechtes wurde als besondere Art
MehrSonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003
Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 Stand August 2003 Späterer Beginn des Erwerbslebens, längere Lebensdauer, steigende Invaliditätsrate und geänderte Altersstruktur der Bevölkerung waren
MehrStatistische Daten. der. Pensionsversicherungsanstalt
Statistische Daten der Pensionsversicherungsanstalt Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1 Erläuterungen E r l ä u t e r u n g e n Bei den s t a t i s t i s c h e n Daten
Mehrwww.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN
www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die
MehrPensionsreform 2003 Was ändert sich?
Was ändert sich? StB Dr. Stefan Steiger Mai 2003 Überblick Änderungen Durchrechnungszeitraum Steigerungsbetrag Abschaffung vorzeitige AP wegen Arbeitslosigkeit + wegen langer VD Hacklerregelung Bonus /
MehrFSG-Position zum Regierungsübereinkommen
FSG-Position zum Regierungsübereinkommen Halbierung der Korridorabschläge, Hackerregelung bis 2010 abschlagsfrei und Valorisierung der Kindererziehungszeiten Der Korridorabschlag ist jener Abschlag, der
MehrKommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III. Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe
Kommunistische Initiative [KI] Sozialinformation III Pensionen: Versicherungszeiten Ansprüche Formen Berechnung Pensionshöhe Sozialberatung: jeden 1. Montag im Monat ab 17 Uhr 1160 Wien; Rankgasse 2/5
MehrPensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)
Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Inkrafttreten: 1. Jänner 2005 Nach der Pensionssicherungsnovelle, die bereits im Vorjahr beschlossen wurde und bereits
Mehr1303/A. vom (XXV.GP) ANTRAG
1303/A vom 01.09.2015 (XXV.GP) 1 von 4 ANTRAG der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde betreffend Anrechnung der Kinderbetreuungszeiten für vor 2003 geborene Kinder auf die Wartefrist
MehrGesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist. Frankfurt, 24. Juli 2014
Gesunde Arbeit, gute Rente was das Rentenpaket bringt und was noch zu tun ist Frankfurt, 24. Juli 2014 Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Die sogenannte Mütterrente Bisher:
MehrVerschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 04.07.2007 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des
MehrGesetzliche Rahmenbedingungen rund um die Pensionsvorsorge. Mag. Petra Dreer
Gesetzliche Rahmenbedingungen rund um die Pensionsvorsorge Mag. Petra Dreer Zu meiner Person Mag. Petra Dreer Studium der Rechtswissenschaften Wien seit 2005 bei der SVA beschäftigt Abteilungsleiterin
MehrKONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO. 5.Mai 2014 Wien
KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO 5.Mai 2014 Wien Kontoerstgutschrift Alle ASVG-Versicherten, die ab 1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 zumindest 1 Pensionsversicherungsmonat erworben haben, erhalten
Mehr2. Möglichkeiten der Pensionierung
2.1. Einleitung 2. Möglichkeiten der Pensionierung In Bezug auf die Möglichkeiten, in Pension zu gehen, bestehen gravierende Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf
MehrPension am Konto - (k)eine Kunst?
Pension am Konto - (k)eine Kunst? Die gesetzliche Pensionsversicherung Ein Informationsservice der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Stand März 2017 GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at
MehrSonderruhegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Sonderruhegeld 16 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrRegierungsvorlage Angebot an Sozialpartner GÖD-Vorschlag Bewertung
Regierungsvorlage Angebot an Sozialpartner GÖD-Vorschlag Bewertung 28. Mai 2003 Für die Jahrgänge, geboren zwischen dem 2.10.1940 und dem 1.4.1948 wird in Form einer Geburtstagsregelung das Abschlagsgrenzalter
MehrMITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011
re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze
MehrUNZUFRIEDEN MIT WEITERBILDUNGSCHANCEN UND MITBESTIMMUNG
EINIGE ERGEBNISSE IM DETAIL UNZUFRIEDEN MIT WEITERBILDUNGSCHANCEN UND MITBESTIMMUNG Insgesamt geben 27 Prozent der Arbeiter und 17 Prozent der Angestellten an, wenig bis gar nicht zufrieden mit ihren Weiterbildungsmöglichkeiten
MehrVerschlechterungen im Beamtenpensionsrecht
Harmonisierung 2004 und Budgetbegleitgesetz 2003 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die ab 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 19.11.2004 C:\NetTemp\Parallelrechnung-19-11-2004-Vergleich.doc
MehrÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT ZÖLIAKIE A-1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C 5/2302
7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen z.h. Herrn Dr. Sommer Raiffeisen-Bank: NÖ-SÜD-Alpin Kto. 717.751
MehrVorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspension Langzeitversicherungspensionen 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrHelmut Gaal Stand Pensionsrecht. Information für pragmatisierte Lehrer/innen
Helmut Gaal Stand 2014 Vorsitzender- Stv. des Zentralausschusses Pensionsrecht Information für pragmatisierte Lehrer/innen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Jahren hat sich das Pensionsrecht
MehrPensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014
Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Regelpension Grundsätzlich gilt für Landeslehrpersonen ein Pensionsantrittsalter von 65. Das bedeutet, dass eine Versetzung in den Ruhestand
MehrRundschreiben Nr. 1/2012
Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit
MehrVergleich Begutachtungsentwurf Regierungsvorlage zur Pensionsreform
Vergleich Begutachtungsentwurf Regierungsvorlage zur Pensionsreform Begutachtungsentwurf Regierungsvorlage Bewertung Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit Für jene die nach bestehendem
MehrArbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension von Andreas Gerhartl 1. Auflage Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension Gerhartl schnell und portofrei
MehrArbeitsplätze gestalten, Gesundheit erhalten: Ältere Arbeitnehmer brauchen Perspektiven
Ihre Gesprächspartner: Alois Stöger Dr. Johann Kalliauer Sozialminister der Republik Österreich Präsident der AK Oberösterreich Arbeitsplätze gestalten, Gesundheit erhalten: Ältere Arbeitnehmer brauchen
MehrNICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT
NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige
MehrPensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. 1 Themen ü Wie lese ich meine Kontoerstgutschrift? ü ü Wie und bis wann kann man
MehrArtikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
MehrPensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge
FORBA-Fachgespräch, 25.2.2014 Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge Ingrid Mairhuber Inhalt des Vortrages Pensionsleistungen: Frauen Männer Pensionsreformen 2000/2003 Allgemeines
MehrPensionsversicherung. 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2012
Pensionsversicherung Das Pensionsharmonisierungsgesetz bringt ab 1.1.2005 ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen, die zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
MehrVoraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 9-12 SGB VI) Medizinische Rehabilitationen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Angebotsspektrum der gesetzlichen
MehrDie aktuelle Renten-Information:
Die aktuelle Renten-Information: Die Rente mit 67 Jahren: - Zahlen, Fakten, Hintergründe! Mit 65 in den Ruhestand diese Zeiten sind nun vorbei. Zukünftige Rentner müssen länger arbeiten. Die Geburtenjahrgänge
MehrBudgetbegleitgesetz 2003 vom
ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom 29.4.2003 Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem 2.4.1948 geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
MehrWiedereingliederungsgeld
Wiedereingliederungsgeld 1 Zielsetzung aus sozialversichungsrechtlicher Sicht Personen, die mit dem/der Arbeitgeber/in eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart haben, steht unter bestimmten Voraussetzungen,
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
- und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter
MehrPensionskonto Focus Frauen
Pensionskonto Focus Frauen Mag a. Birgit Schreiber Referentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Früher die besten 15 Einkommensjahre Grundlage
MehrNachtarbeit und Überstunden machen krank! Ergebnisse einer Befragungsaktion bei Beschäftigten im Vertretungsbereich der Produktionsgewerkschaft
1 Nachtarbeit und Überstunden machen krank! Ergebnisse einer Befragungsaktion bei Beschäftigten im Vertretungsbereich der Produktionsgewerkschaft Pressekonferenz am 5. März 10 Georg Michenthaler 1 2 Die
MehrPENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrDurchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart
RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente
MehrAntrag Gesetzesantrag des Bundesrates
198/A-BR/2014 - Antrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 198/A-BR/2014 Eingebracht am 28.05.2014 Antrag Gesetzesantrag des Bundesrates der Bundesräte Herbert und Kollegen betreffend Schaffung von
MehrPensionsberechnung. im Überblick
Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrAlterspension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrPFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?
PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? INHALT 1. Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?.................................. 3 2. Die fünf Pflegegrade...............................................
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 118/15y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 118/15y 2 10 ObS 118/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die
MehrAltersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen
Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als
MehrMagistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
MehrEINBEZIEHUNG ALLER BESCHÄFTIGTEN UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS
ZENTRALE PRINZIPIEN DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG ÖSTERREICHS EINBEZIEHUNG ALLER BESCHÄFTIGTEN UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS JOSEF BAUERNBERGER WIEN, 25. OKTOBER 2016 Österreichisches
MehrDas oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht
Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht I. G R Ü N D E F Ü R D I E P E N S I O N S H A R M O N I S I E R U N G Ausgangssituation vor der Pensionsreform 2003 A. Eintritte - Situation nach der Pensionsharmonisierung
MehrPflegekarenz und Pflegeteilzeit
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wenn Angehörige Pflege brauchen Gerechtigkeit muss sein Bin ich während des Bezugs von Pflegekarenzgeld versichert? Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Krankenund
MehrWiedereingliederungsteilzeit und fit2work
18. Wiener Forum Arbeitsmedizin Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work Abläufe, Wiedereingliederungsplan und vereinbarung Seite 1 Mag. (FH) Sigrid Röhrich WIETZ und fit2work Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit
Mehrzu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Bundesrat Drucksache 156/1/17 20.03.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - AV - Fz zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen
MehrKürzer arbeiten leichter leben!
Kürzer arbeiten leichter leben! Ergebnisse von Befragungen unter Angestellten zum Thema Arbeitszeit Pressekonferenz am 15.6.2015 Georg Michenthaler IFES - Institut für empirische Sozialforschung GmbH Teinfaltstraße
MehrPensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice
Pensionstipps Ihr Recht nach dem Arbeitsleben AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice 1 Nach einem langen Arbeitsleben in den wohlverdienten Ruhestand: Eine Einführung in
MehrBeilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
MehrVon der Pflegestufe zum Pflegegrad
Sozial-Info Pflegepolitik Oktober 2016 Von der Pflegestufe zum Pflegegrad Antworten auf wichtige Fragen Zum 1. Januar 2017 treten umfassende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Pflegebedürftigkeit
MehrDas erwarten wir von der neuen Bundesregierung
Bundesregierung Bundestagswahl 2017 Arbeitszeitsouveränität schaffen! Frauen zahlen einen hohen Preis dafür, dass sie Kinder erziehen, Angehörige pflegen und die Hausarbeit verrichten. Sie leisten täglich
MehrHäufige Denkfehler der BAV
Häufige Denkfehler der BAV Inhaltsangabe 1. Entgeltumwandlung lohnt sich nicht mehr? 2. Ich möchte mich nicht dauerhaft auf einen Beitrag festlegen 3. Ich möchte nicht erst mit 65/67 meine Betriebsrente
MehrPENSIONSKONTO UND DIE SELBSTVERSICHERUNG PFLEGENDER ANGEHÖRIGER
PENSIONSKONTO UND DIE SELBSTVERSICHERUNG PFLEGENDER ANGEHÖRIGER ANDREA TUMBERGER I 18. NOVEMBER 2016 18.11.2016 I Folie Nr.2 INHALT Pensionskonto Wie funktioniert das Pensionskonto Selbstversicherung in
MehrGesundheits- und Krankenpflegegesetz neu: AK fordert Nachbesserungen zum Schutz der Beschäftigten
Ihr Gesprächspartner: Dr. Johann Kalliauer Mag. Andreas Neubauer Präsident der AK Oberösterreich Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz neu: AK fordert
MehrARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis
MehrBeschäftigung im Gesundheits- und Sozialbereich. telefonische Befragung im März 2009 n = 500
Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialbereich telefonische Befragung im März 2009 n = 500 1 Aktueller und zukünftiger Frage: Gibt es derzeit jemand im engeren Familienkreis mit einem regelmäßigen Betreuungs-
MehrIch gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:
Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von
MehrDas Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung
Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung 16. Juni K.R. Pirich Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsunfähigkeit in der Pensionsversicherung Determinanten Gesetzliche Bestimmungen Antragsverhalten
MehrINFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NACH DEN TSCHECHISCHEN VORSCHRIFTEN DER RENTENVERSICHERUNG
INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NACH DEN TSCHECHISCHEN VORSCHRIFTEN DER RENTENVERSICHERUNG Aus der Rentenversicherung werden folgende Renten geleistet:
Mehrcc) Bemessungsgrundlagenberechnung für die Vergleichspension Wie lang ist der Bemessungszeitraum bei Berechnung der Vergleichspension?
cc) Bemessungsgrundlagenberechnung für die Vergleichspension Wie lang ist der bei Berechnung der Vergleichspension? Nach dem Gesetzesstand 31. Dezember 2003 hängt die Länge des s 2 Faktoren ab, vom Kalenderjahr,
MehrPensionsrechtsänderungEN 2011
PensionsrechtsänderungEN 2011 Eine Information der Pensionsversicherungsanstalt zu den aktuellen Änderungen im ASVG und APG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Stand: 1.1.2011 PENSIONSRECHTSÄNDERUNGEN 2011 Der
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrAktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Aktuelle Werte 2018 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrArbeitskräfteüberlassung von
Stellungnahme III/2011 Arbeitskräfteüberlassung von Pflegepersonal 1. Situation für die Überlassung von Pflegekräften vor der GuKG-Novelle 2005 Für die Überlassung von Pflegekräften gab es vor der GuKG-Novelle
MehrSoziales DAS PFLEGEKARENZGELD
Soziales DAS PFLEGEKARENZGELD Stand: Juni 2015 ALLGEMEINES Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende und betreuende Angehörige seit Jänner 2014 im Falle der neu eingeführten Pflegekarenz
MehrMehr Frauen als Männer beziehen Versichertenrenten
RENTE Rentenbestand von und n 1992 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Mehr als beziehen Versichertenrenten Grafik RE 03.1 Rentenbestand nach Rentenart von und n in Deutschland (1992
MehrWRZ - - SOFTWARE WESELER RECHENZENTRUM
Seite 1 / 5 Berechnung Ihres Nettoeinkommens Jährliche Werte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit Steuerabzug Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung
MehrKonsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich
Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich Um das tatsächliche Pensions-Antrittsalter anzuheben und die Ausgabendynamik bei den Pensionen zu stabilisieren, sind Maßnahmen von der Bundesregierung vereinbart
Mehr2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrOÖ-PENSION 45/40. Wichtigste Fragen und Antworten.
OÖ-PENSION 45/40 Wichtigste Fragen und Antworten www.ooe.spoe.at Warum brauchen wir eine Oberösterreichpension? Die ÖVP hat mehrfach Verschlechterungen bei den Hacklerpensionen bis hin zum Auslaufen ab
MehrSchwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung. Wie Sie die neuen Meldebestimmungen am besten umsetzen
Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung Wie Sie die neuen Meldebestimmungen am besten umsetzen < Hintergrund < Facts
MehrVON KINDERN UND JUGENDLICHEN
LLEICHT- LESEN Arbeit BESCHÄFTIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN Ein Überblick IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium)
Mehrdie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte
Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
MehrEinführungsbeitrag von Dr. Heidi Knake-Werner
Einführungsbeitrag von Dr. Heidi Knake-Werner Vorsitzende der Volkssolidarität Landesverband Berlin e. V. und Mitglied des Bundesvorstandes der Volkssolidarität beim Expertengespräch Wie weiter nach dem
MehrSELBSTVERSICHERUNG. für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG
SELBSTVERSICHERUNG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG 1 Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten
MehrWaisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrErwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI) Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werden oder ganz verloren gehen. In einer solchen Situation erhalten gesetzliche Versicherte
MehrPENSIONSRECHT. Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT. noe.arbeiterkammer.at/pension
PENSIONSRECHT Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT noe.arbeiterkammer.at/pension Pensionsrecht Autor der Broschüre: Mag. Reinhold Wipfel (Referat Sozialrecht
MehrAktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Aktuelle Werte 2017 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
Mehr3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6
3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 2 von 6 3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Stellungnahme zur Änderung des Arbeitszeit-
MehrGesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen
Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen in Deutschland Monika Hommes 25. März 2011 Dreiländertagung St. Gallen Rechtlicher Rahmen für BGF 1 Seit
MehrFRAUEN UND PENSION: BERECHNUNG LOHNT SICH
FRAUEN UND PENSION: BERECHNUNG LOHNT SICH Tipps und Informationen für Arbeitnehmerinnen Stand: März 2017 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT FRAUEN
MehrPENSIONSRECHT. Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT. noe.arbeiterkammer.at/pension
PENSIONSRECHT Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. SOZIALE SICHERHEIT noe.arbeiterkammer.at/pension Pensionsrecht Autor der Broschüre: Mag. Reinhold Wipfel (Referat Sozialrecht
MehrOhne böses Erwachen in die Pension
www.frauen vorarlberg.at Ohne böses Erwachen in die Pension Frauenbewegung Götzis, 20.04.17 Welche Arten von Pension gibt es? Alterspension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Korridorpension
MehrFührungskräfte sind trotz hoher Anforderungen zufriedener als ihre Mitarbeiter
Ihre Gesprächspartner: Dr. Johann Kalliauer Mag. Daniel Schönherr Präsident der AK Oberösterreich Sozialforscher, SORA Führungskräfte sind trotz hoher Anforderungen zufriedener als ihre Mitarbeiter Pressekonferenz
Mehrfür die Gemeinden Tirols
87. Jahrgang / Juni 2014 Merkblatt für die Gemeinden Tirols H E R A U S G E G E B E N V O M A M T D E R T I R O L E R L A N D E S R E G I E R U N G, A B T E I L U N G G E M E I N D E N 23. Bezüge der BürgermeisterInnen,
MehrA N H A N G. zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die KAFFEEMITTELINDUSTRIE
A N H A N G zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die KAFFEEMITTELINDUSTRIE Zu 4 Arbeitszeit: Der Kollektivvertrag über die Einführung
Mehr