Das Akkreditierungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren nach 37 Abs. 5 ProdSG.

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1 Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Inspektionsstellen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen 71 SD Revision: April 2015 Geltungsbereich: Die besonderen Anforderungen dieser Regel gelten für die Akkreditierung von Inspektionsstellen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in den Bereichen Druckgeräte und einfache Druckbehälter, Aufzugsanlagen und/oder Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten prüfen. Das Akkreditierungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren nach 37 Abs. 5 ProdSG. Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktionsbezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein. 1 von 26

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck/Geltungsbereich Begriffe Beschreibung Besondere Anforderungen an die Inspektionsstellen Allgemeine Anforderungen... 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit... 7 Gleichbehandlung der Auftraggeber... 8 Ausschluss von wirtschaftlichen und finanziellen Einflüssen... 8 Unabhängigkeit der Inspektionsstelle von bestimmten Personen bzw. Personenkreisen sowie des Personals... 8 Vertraulichkeit Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Strukturelle Anforderungen... 9 Verwaltungstechnische Anforderungen Haftpflichtversicherung... 9 Organisation und Management Rechtliche Organisation... 9 Organisationsstrukturen Gesamtverantwortung der Leitung Anforderung an Ressourcen Personal Einrichtungen und Geräte Unterbeauftragung Anforderungen an Prozesse Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen Aufzeichnungen zu Inspektionen Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen Anforderungen an das Managementsystem Optionen Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erst- oder Reakkreditierung Witness-Begutachtungen/Witness-Audits (Stichprobenverfahren) Gestaltung der Akkreditierungsurkunde Mitgeltende Unterlagen Liste der Anlagen SD Revision: April von 26

3 1 Zweck/Geltungsbereich Diese besonderen Anforderungen gelten für die Akkreditierung von Inspektionsstellen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in den Bereichen Druckgeräte und einfache Druckbehälter, Aufzugsanlagen und/oder Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten prüfen. Die Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: als Inspektionsstelle für Überwachungsbedürftigen Anlagen bestätigt der Stelle die Kompetenz für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Regel ergänzt die allgemeinen Anforderungen der Norm um bestimmte Anforderungen wie sie in den Richtlinien über Anforderungen an Zugelassene Überwachungsstellen ZÜS-RL der ZLS enthalten sind. 2 Begriffe Ergänzend zu den Definitionen der Normen DIN EN ISO/IEC 17000: und DIN EN ISO/IEC 17020: gelten folgende weitere Definitionen: Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieser Regel sind Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Dazu gehören auch Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich sind. Tätigkeitsbereich Prüftätigkeiten an überwachungsbedürftigen Anlagen finden in folgenden Tätigkeitsbereichen statt: 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV, nachfolgend "Druckgeräte und einfache Druckbehälter" genannt 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV, nachfolgend "Aufzugsanlagen" genannt 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BetrSichV, nachfolgend "Ex- Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten" oder " Ex-elh-Anlagen " genannt 71 SD Revision: April von 26

4 Anlagengruppe Gruppe von überwachungsbedürftigen Anlagen innerhalb eines Tätigkeitsbereichs mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlich a) des Umfangs der durchzuführenden Prüfungen, b) der zur Prüfung notwendigen Mittel und Ausrüstungen und c) der zur Prüfung erforderlichen technischen Kompetenz des Prüfpersonals. Die nach Anhörung der Fachkreise festgelegten Anlagengruppen für die drei Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage Festlegung von Anlagengruppen enthalten. Inspektionsanweisung der Stelle Prüfung Prozessanweisung zur Inspektionstätigkeit mit folgendem Mindestinhalt: Titel, Geltungsbereich, Ziel und Inhalt der Inspektion, Organisation und Personal, Inspektionsprogramm (Planung und Durchführung der Tätigkeiten), Prüftätigkeiten, Einrichtungen und Geräte, Bewertung (Bewertungskriterien) und Darstellung im Inspektionsbericht. ist: die Ermittlung des Istzustandes einer überwachungsbedürftigen Anlage, der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand. 71 SD Revision: April von 26

5 Umfang einer Prüfung Der Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfgegenstände (z. B. Komponenten, Stichproben) als auch die Tiefe der jeweiligen Prüfung. Die Prüfung unterteilt sich in eine Ordnungsprüfung und eine technische Prüfung einschließlich der Bewertung des Ergebnisses. Im Einzelnen können damit folgende Fachaufgaben verbunden sein: Prüfung vor Inbetriebnahme Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung/Änderung/ Instandsetzung der überwachungsbedürftigen Anlage Wiederkehrende Prüfung Überprüfung der durch den Betreiber ermittelten Prüffristen Außerordentliche Prüfung, die durch eine Behörde veranlasst wird Sicherheitstechnische Beurteilung von Unfall- oder Schadensereignissen Dokumentierung von Prüfungen, z. B. Prüfbescheinigungen, Prüfprotokolle, Prüfberichte, Erteilung von Prüfbescheinigungen Erstellen von gutachterlichen Äußerungen. Das Ergebnis der durchgeführten Fachaufgaben ist zu dokumentieren, z.b. durch Prüfbescheinigungen, Prüfprotokolle, Prüfberichte. Witness-Begutachtung/-Audit Standorte Begutachtung einer Inspektion vor Ort durch einen Begutachter der Akkreditierungsstelle. sind Hauptstandort und räumlich abgetrennte Teile einer Inspektionsstelle an denen Schlüsseltätigkeiten durchgeführt werden. 71 SD Revision: April von 26

6 Schlüsseltätigkeiten Schlüsseltätigkeiten von Inspektionsstellen sind: Festlegung der Politik; Entwicklung und Freigabe der Prozesse und der Verfahren; erstmalige Auswahl der Inspektoren und, soweit zutreffend, Vertragsprüfung; Planung der Konformitätsbewertungstätigkeiten; Prüfung und Freigabe der Konformitätsbewertungstätigkeiten; Überprüfung und Genehmigung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Regeln für die Durchführung der Inspektion Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Sonstige einschlägige technische Regeln, z. B: Merkblätter des VdTÜV Beschlüsse des Erfahrungsaustauschkreises der Zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS) Inspektor Das mit der Durchführung der Inspektion beauftragte Fachpersonal bzw. der Gutachter, der eine Inspektion durchführt und/oder bewertet. 71 SD Revision: April von 26

7 3 Beschreibung 3.1 Besondere Anforderungen an die Inspektionsstellen Die nachfolgenden besonderen Anforderungen ergänzen die Anforderungen und interpretieren Festlegungen für die Akkreditierung von Inspektionsstellen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese besonderen Anforderungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Akkreditierungsregeln. Nicht für jeden Abschnitt der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: werden besondere Anforderungen erhoben. Die nachfolgende Reihenfolge der Abschnitte orientiert sich an der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: , wobei nur die betreffenden Abschnitte der Norm aufgeführt sind Allgemeine Anforderungen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (ergänzend zu Abschnitt 4.1 der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Unparteilichkeit Die Inspektionsstelle darf das Personal nur mit Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Die Inspektionsstelle darf das Personal nicht mit Beratungstätigkeiten oder anderen Dienstleistungen beauftragen, die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit stehen, die die zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen zum Gegenstand haben oder die sonstige Interessenskonflikte entstehen lassen würden. Anmerkung: Ein prüfungsbegleitender Informationsaustausch oder ein Informationsaustausch hinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen sowie der Austausch technischer Informationen zwischen Anlagenbetreiber und Inspektionsstelle bleiben davon unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben vertraglich mit dem Anlagenbetreiber vereinbarte Dienstleistungen einer Inspektionsstelle im Zusammenhang mit der sicherheitstechnischen Bewertung nach 15 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Die Inspektionsstelle muss die Gleichbehandlung der Auftraggeber durch das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal sicherstellen. 71 SD Revision: April von 26

8 Fachliche Unabhängigkeit Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal darf bezüglich der Erfüllung seiner Fachaufgaben nur an die einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Regeln sowie an die festgelegten Prüf- und Bewertungsverfahren der Inspektionsstelle gebunden sein und muss frei sein von sonstigen fachlichen Weisungen. Gleichbehandlung der Auftraggeber (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss ihren Betrieb so ausrichten, dass ein diskriminierungsfreier Zugang der Auftraggeber zu den angebotenen Überwachungsdienstleistungen besteht. Dies beinhaltet vor allem die Gleichbehandlung der Auftraggeber in Bezug auf Prüftätigkeiten, Geschäftsbedingungen, Termine, Preisgestaltung und ähnliches. Ausschluss von wirtschaftlichen und finanziellen Einflüssen (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss ihre Geschäftspolitik so ausrichten, dass sie bei der Durchführung der Fachaufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen ist. Unter anderem ist die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder einige wenige Auftraggeber nicht zulässig, soweit durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet wäre oder die wirtschaftliche Existenz der Inspektionsstelle gefährdet würde. Unabhängigkeit der Inspektionsstelle von bestimmten Personen bzw. Personenkreisen sowie des Personals (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Unabhängigkeit ist insbesondere gegenüber solchen Personen sicherzustellen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt sind oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder deren Bescheinigung abhängig sind. Die Unabhängigkeit aller direkt oder indirekt mit den Prüftätigkeiten befassten Personen, also a) des mit der Leitung der Inspektionsstelle beauftragten Personals sowie b) des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals ist sicherzustellen. 71 SD Revision: April von 26

9 Der Nachweis der Unabhängigkeit ist spezifisch für den Typ der Rechtsperson der Inspektionsstelle zu führen. In der Regel sind dabei die Besitzverhältnisse offen zu legen. Im Einzelfall kann zur Prüfung der Unabhängigkeit die Vorlage eines gesellschaftsrechtlichen Gutachtens verlangt werden. Dies gilt ebenso für Unternehmen, die durch gemeinsame Geschäftsführer, gemeinsames Personal oder durch sonstige vertragliche Vereinbarungen, die Einfluss auf die Geschäftspolitik haben, mit der Inspektionsstelle in Verbindung stehen. Vertraulichkeit Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss die Wahrung der im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung sicherstellen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist dem Personal das mit der Inspektion in Zusammenhang steht (Leitendes Personal der Inspektionsstelle sowie das mit der Organisation und Durchführung der Inspektion befasste Personal) abzufordern Strukturelle Anforderungen Verwaltungstechnische Anforderungen Haftpflichtversicherung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Für die Tätigkeit muss die Inspektionsstelle eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Haftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro aufweisen. Dies bedeutet im Regelfall eine pauschale Versicherung für Personen- und Sachschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr. Bei dieser festgelegten Summe von zweieinhalb Millionen Euro handelt es sich um eine Mindestversicherungssumme, die nicht unterschritten werden darf. Ist das mit der Durchführung der Inspektionsaufgaben verbundene Risiko im Einzelfall höher, liegt es in der Verantwortung der Inspektionsstelle, eine höhere Versicherungssumme einzukaufen. Organisation und Management Rechtliche Organisation (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss rechtlich in einer Weise organisiert sein, die ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Inspektionsaufgaben gewährleistet. 71 SD Revision: April von 26

10 Organisationsstrukturen (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss über geeignete Organisationsstrukturen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen, technisch zweckdienlichen, den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik entsprechenden Durchführung der Fachaufgaben verfügen. Auswertung von Erkenntnissen, Unterrichtung des Personals Die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhalte, insbesondere Schädigungen der Anlagen, sind innerhalb der Inspektionsstelle zu sammeln, auszuwerten und fachlich zu bewerten. Die Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sind zu überarbeiten, falls die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhalte dies nahe legen. Das Personal ist im Rahmen eines regelmäßigen internen Erfahrungsaustausches über die gewonnenen Erkenntnisse zu unterrichten. Externer Erfahrungsaustausch Die Inspektionsstelle hat mit anderen Inspektionsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhalte zusammenzuarbeiten, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann. Gesamtverantwortung der Leitung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass a) die Prüftätigkeiten und die sonstigen Fachaufgaben in Übereinstimmung mit den Regeln und den in dieser Akkreditierungsnorm festgelegten Verfahren durchgeführt werden und b) die Inspektionsstelle alle für sie geltenden Anforderungen auf Dauer erfüllt. Technische Leiter Bei einer Akkreditierung für mehrere Tätigkeitsbereiche ist in der Regel davon auszugehen, dass je Tätigkeitsbereich ein eigener technischer Leiter eingesetzt wird. Wenn eine Inspektionsstelle über mehrere eigenständige Abteilungen oder Organisationseinheiten verfügt, kann je ein technischer Leiter eingesetzt werden. 71 SD Revision: April von 26

11 3.1.3 Anforderung an Ressourcen Personal Verfügbarkeit des Prüfpersonals (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss über das für die Durchführung der Fachaufgaben und der organisatorischen Aufgaben erforderliche Personal verfügen. Das für die Durchführung der Fachaufgaben erforderliche Personal umfasst den technischen Leiter und das Prüfpersonal der Inspektionsstelle. Die Inspektionsstelle muss über das erforderliche Personal zur Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen in einem oder mehreren Tätigkeitsbereichen verfügen. Die Verfügbarkeit des Prüfpersonals ist stets für alle Anlagengruppen des Tätigkeitsbereichs bzw. der Tätigkeitsbereiche der Inspektionsstelle sicherzustellen und nachzuweisen. Prüfkompetenz der Stelle Die Stelle muss zur Erfüllung der Anforderungen an den Umfang der Prüfkompetenz sicherstellen, dass sie durch ihr mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtes Personal über einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse in den akkreditierten Tätigkeitsbereichen verfügt. Details sind für den jeweiligen Tätigkeitsbereich in der Anlage "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." unter Punkt 2 festgelegt (z. B. sind die Anforderungen für zerstörungsfreie Prüfungen für den Tätigkeitsbereich Druckanlagen Ausbildungsinhalt nach Anlage, Punkt 2 c). Berufliche Integrität Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss in Bezug auf Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit geeignet sein. Vertragliche Bindung des mit der Durchführung der Inspektion beauftragten Personals Der technische Leiter der Inspektionsstelle und das Prüfpersonal sind mit einem Arbeitsvertrag in die Inspektionsstelle einzubinden. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn auf Grund einer anderen Vertragsvereinbarung eine dem Arbeitsvertrag gleichwertige vertragliche Bindung an die Inspektionsstelle besteht. Für die vertragliche Bindung gelten die in Anlage 2 genannten Mindestkriterien. 71 SD Revision: April von 26

12 Umfang der Prüfkompetenz Die Inspektionsstelle muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen in einem oder mehreren Tätigkeitsbereichen vornehmen können. Mindestanzahl von Inspektoren Die Inspektionsstelle muss über eine ausreichende Zahl an Prüfern verfügen, um die ihr übertragenen Prüftätigkeiten zeitnah zur Auftragserteilung und mit der erforderlichen technischen Kompetenz durchführen zu können. Die Kompetenz zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen in einer Anlagengruppe darf in der Inspektionsstelle nicht nur auf eine Person beschränkt sein. Die Inspektionsstelle muss deshalb in jedem ihrer Tätigkeitsbereiche über eine Mindestanzahl von mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich effektiv beschäftigten, in ihre Fachaufgaben eingearbeiteten Personen verfügen. Ein Richtwert für die Mindestanzahl von mit Prüfungen effektiv beschäftigten, in ihre Fachaufgaben eingearbeiteten Personen ist für jeden Tätigkeitsbereich in der Anlage "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." festgelegt. Bei Einhaltung dieses Richtwertes ist davon auszugehen, dass die Inspektionsstelle über einen ausreichenden Personalstamm zur Sicherstellung der fachkompetenten Durchführung der Prüftätigkeiten und zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Fachkompetenz verfügt. Anmerkung 1: Eine Person ist dann in ihre Fachaufgaben eingearbeitet, wenn sie über eine ihren Fachaufgaben entsprechende Prüfbefugnis (siehe 6.1.4) verfügt und somit als Prüfer einsetzbar ist. Eine Person ist dann mit Prüfungen im Tätigkeitsbereich effektiv beschäftigt, wenn die Anforderungen an die Erhaltung der technischen Kompetenz in Abschnitt erfüllt sind. Anmerkung 2: In der Aufbauphase einer Inspektionsstelle kann sich ein Teil der mit Prüfungen effektiv beschäftigten Personen noch in der Einarbeitung befinden. Die Festlegungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche hierzu sind der Anlage "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." zu entnehmen. Unberührt davon bleibt die Anforderung, dass die Kompetenz zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen in einer Anlagengruppe nicht nur auf eine Person beschränkt sein darf. Spätestens zwei Jahre nach der Anerkennung ist für diese Personen der Nachweis über die erfolgte Einarbeitung zu erbringen. 71 SD Revision: April von 26

13 Technische Kompetenz (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss über eine ausreichende technische Kompetenz für seine Tätigkeit verfügen. Die technische Kompetenz umfasst die Elemente Qualifikation, Fachkenntnisse, Einarbeitung und Schulung. Sie muss durch geeignete Maßnahmen erhalten werden. Von der Inspektionsstelle sind personenbezogene Nachweise zu den einzelnen Elementen der technischen Kompetenz zu führen. Qualifikation Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss grundsätzlich über ein abgeschlossenes Ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Universität, einer Technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen. Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für seine Tätigkeit erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, so dass das Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und des technischen Regelwerks gewährleistet ist. Die Fähigkeit, die entsprechenden Prüfbescheinigungen und Gutachten zu verfassen, ist nachzuweisen. Einarbeitung Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss in angemessener Weise auf seine Tätigkeit vorbereitet und in die Durchführung der Fachaufgaben eingearbeitet sein. Entsprechende Mindestanforderungen sind der Anlage "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." unter dem Punkt Einarbeitung zu entnehmen. 71 SD Revision: April von 26

14 Fachkenntnisse Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss über die für seine Tätigkeit erforderlichen technischen Fachkenntnisse sowie über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Regeln und Prüfregeln verfügen. Entsprechende Mindestanforderungen sind der Anlage "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." zu entnehmen. Berufliche Erfahrung Der technische Leiter der Inspektionsstelle soll über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung im Tätigkeitsbereich der Inspektionsstelle verfügen, die er sich nach Abschluss der unter "Qualifikation" beschriebenen Ausbildung erworben hat. Das Prüfpersonal muss über eine ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrung nach Abschluss der unter "Qualifikation" beschriebenen Ausbildung verfügen. Schulung Die Inspektionsstelle darf nur Personen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragen, die in ihrem Einsatzgebiet ausreichend geschult sind. Befugnisse (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Stelle darf das Prüfpersonal nur mit solchen Prüftätigkeiten beauftragen, für die eine entsprechende Prüfbefugnis vorliegt. Die individuellen Prüfbefugnisse des Prüfpersonals sind an Hand einer Befugnisliste zu dokumentieren. Struktur der Befugnisse Die Stelle muss über eine geeignete Struktur der internen Prüfbefugnisse verfügen. Die Basis für diese Strukturen bilden Anlagengruppen, wie sie in der Anlage zu dieser Regel unter "Festlegung von Anlagengruppen" beschrieben sind. Einarbeitung von Prüfpersonal (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Stelle muss über ein dokumentiertes System zur Einarbeitung des Personals in seine Fachaufgaben verfügen. 71 SD Revision: April von 26

15 Berufliche Erfahrung Die Voraussetzungen an beruflicher Erfahrung sind den Anlagen 3 bis 5 "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." unter Punkt 4 zu entnehmen. Das Prüfpersonal kann die erforderliche ausreichende, einschlägige Berufserfahrung vor Beginn seiner Einarbeitung in die Durchführung der Fachaufgaben sammeln, oder während dieser Einarbeitung. Kann ein Mitarbeiter der Stelle vor Beginn seiner Einarbeitung keine ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrung vorweisen, so ist dessen Einarbeitungszeit in angemessener Weise zu verlängern. Von den unter "Sonderregelungen zur Einarbeitung von erfahrenem Prüfpersonal" genannten Sachverständigen kann davon ausgegangen werden, dass sie über eine ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrung für die Durchführung von Fachaufgaben in den Bereichen ihrer bisherigen Anerkennungen verfügen. Einarbeitungsplan Zur Vorbereitung der Einarbeitung ist ein individueller Einarbeitungsplan auf Grundlage der Qualifikation, der beruflichen Erfahrung und der spezifischen Fachkenntnisse des Einzuarbeitenden zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt: a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge, b) fachlich-theoretische Einarbeitung und c) praktische Ausbildung. Der Einarbeitungsplan muss geeignet sein, dem Einzuweisenden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die angestrebte Prüfbefugnis entsprechend der Befugnisstruktur der Stelle vonnöten sind. Durchführung der Einarbeitung Die Durchführung der Einarbeitungsmaßnahmen ist sachkundigem und erfahrenem Personal mit den entsprechenden Befugnissen zu übertragen. Die Einarbeitung ist durch ständige Betreuer (Mentoren) zu begleiten. Erfolgskontrolle der Einarbeitung Die erfolgreich abgeschlossenen Abschnitte und Themengebiete der Einarbeitung sind zu dokumentieren. 71 SD Revision: April von 26

16 Prüfungsausschuss Die Stelle muss über einen internen Prüfungsausschuss verfügen, der aus mindestens zwei Personen mit der erforderlichen technischen Kompetenz besteht. Anmerkung: Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, die erforderlichen Fachkenntnisse und die persönlichen Voraussetzungen des eingearbeiteten Prüfpersonals entsprechend der vorgesehenen Prüfbefugnis zu überprüfen. Abschlussprüfung Der Erfolg der Einarbeitungsmaßnahmen zur Erlangung einer Prüfbefugnis ist durch eine Abschlussprüfung zu dokumentieren. Anmerkung: Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Theoretischer Teil: Überprüfung der für die angestrebte Prüfbefugnis erforderlichen technischen Fachkenntnisse, Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Regeln und Prüfregeln und Kenntnisse der einschlägigen internen Organisations- und Verwaltungsabläufe Praktischer Teil: Selbstständige Ausführung von Prüftätigkeiten je nach angestrebter Prüfbefugnis. Die Bewertungskriterien der Abschlussprüfung müssen vorher feststehen. Vorgaben zur Einarbeitung Die Vorgaben zur Einarbeitung von Prüfpersonal sind der jeweiligen Anlage "Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich..." zu entnehmen. Anmerkung: Bei der Gestaltung der Einarbeitung von Prüfpersonal sind die bereits vorhandenen Fachkenntnisse und Fähigkeiten des Einzuarbeitenden angemessen zu berücksichtigen. Es liegt in der Verantwortung der Stelle, aufbauend auf diesen individuellen Vorkenntnissen eine Einarbeitung sicher zu stellen, die den Anforderungen in den Anhängen 1 Nr. 3.2, 2 Nr. 3.2 und 3 Nr. 3.2 genügt oder diesen gleichwertig ist. Sonderregelungen zur Einarbeitung von erfahrenem Prüfpersonal Soll ein Mitarbeiter der Stelle mit Fachaufgaben beauftragt werden, die er in einer anderen Überwachungsorganisation bereits durchgeführt hat, kann für die gleiche Prüfbefugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitung verzichtet werden. 71 SD Revision: April von 26

17 Erhaltung der technischen Kompetenz (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss die Erhaltung der technischen Kompetenz des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals durch a) dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten, b) dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und c) dessen regelmäßige Teilnahme am internen oder externen Erfahrungsaustausch sicherstellen. Dabei sind folgende Maßgaben einzuhalten: Das Prüfpersonal muss zu einem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit mit Aufgaben zum Prüfgeschehen beschäftigt sein, wobei der Schwerpunkt auf den Fachaufgaben der Inspektionsstelle liegen muss. Daneben können folgende weitere Aufgaben zum Prüfgeschehen zur Erhaltung der technischen Kompetenz beitragen: Erstellung von Anweisungen zum Prüfgeschehen und von Gutachten, Durchführung von Weiterbildungen und Schulungen, in geringerem Umfang: Durchführung und Dokumentation von Prüfungen in anderen Prüfgebieten mit sicherheitstechnischem Bezug zur Prüftätigkeit der Stelle (z. B. Prüfungen im Rahmen des Inverkehrbringens nach den einschlägigen europäischen Richtlinien), Wahrnehmung von fachlichen Leitungsaufgaben innerhalb der Stelle, prüfungsbegleitender Informationsaustausch, Informationsaustausch hinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen bzw. der Austausch einschlägiger technischer Informationen mit dem Anlagenbetreiber. Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss mindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildung gemäß den o. g. Buchstaben b und c beschäftigt sein. Anmerkung: Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal hat an mindestens zwei Tagen im Kalenderjahr unter persönlicher Präsenz an den geeigneten Fortbildungsmaßnahmen bzw. am Erfahrungsaustausch teilzunehmen. Die weiteren Aktivitäten zur Fortbildung können auch auf dem Wege des Selbststudiums erfolgen, z. B. unter Nutzung von Internet oder anderen Methoden des Datenaustauschs. 71 SD Revision: April von 26

18 Hinweis Gemäß den allgemeinen Anforderungen muss die Inspektionsstelle über ein dokumentiertes System der Beaufsichtigung seiner Inspektoren verfügen, das den Anforderungen des IAF/ILAC A4 (Abs. 6.4a bis 6.4e) entspricht und sicherstellen, dass jeder Inspektor in einem angemessen festgelegten Zeitraum wirkungsvoll von den (internen und externen) Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Witness- Audits, Produktaudits, unangekündigte Nachkontrollen) erfasst wird. Wenn praktikabel, sollte in der Laufzeit der Akkreditierung jeder aktive Inspektor einem Witness-Audit durch die Inspektionsstelle unterzogen werden. Die Erfüllung der in den Stellenbeschreibungen festgelegten Anforderungen an die Aus- und Fortbildung sowie an Fachwissen und Erfahrung für den Inspektionsbereich ist im Rahmen der Begutachtung vor Ort zu bewerten Vergütung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Vergütung des Personals darf nicht unmittelbar abhängig sein von der Anzahl der Prüfungen und gutachterlichen Äußerungen sowie deren Ergebnissen. Einrichtungen und Geräte (ergänzend zu Abschnitt 6.2 der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle muss grundsätzlich über alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung der in den akkreditierten Tätigkeitsbereichen enthaltenen überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen. Dies beinhaltet auch den Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium, z. B. ein Labor zur Werkstoffprüfung oder zur chemischen Analytik. Die Leitung der Inspektionsstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Eignung der eingesetzten Mittel und Ausrüstungen und der angewandten Prüfverfahren. Die in den entsprechenden Prüfbausteinen enthaltenen Anforderungen an die notwendigen Mittel und Ausrüstungen sind zu erfüllen, sofern solche dem Stand der Technik entsprechende Prüfbausteine zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an die für die Durchführung der Prüfungen notwendigen Mittel und Ausrüstungen ergeben sich vorwiegend aus dem technischen Regelwerk und sind den jeweiligen Anhängen "Anforderungen an die notwendigen Mittel und Ausrüstungen im Tätigkeitsbereich..." zu entnehmen. Anmerkung 1: Die Zusammenstellung der Mittel und Ausrüstungen in den Prüfbausteinen ist als beispielhaft anzusehen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ihre sachgerechte Anwendung setzt die Erfüllung der sonstigen organisatorischen, technischen und personellen Anforderungen durch die Stelle voraus und steht daher mit diesen Anforderungen in engem Zusammenhang. 71 SD Revision: April von 26

19 Anmerkung 2: Bezüglich der Zulässigkeit und der Bedingungen der Unterauftragsvergabe für untergeordnete Teilprüfungen und der Verwendung von vom Anlagenbetreiber vorgelegten Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen wird auf Abschnitt 6.3 verwiesen. Anmerkung 3: Das Prüfpersonal der Stelle kann im Einzelfall auch auf Mittel und Ausrüstungen Dritter zurückgreifen, sofern es sich von deren Eignung überzeugt hat und deren sachgerechte Handhabung sicher gestellt ist. Unterbeauftragung (ergänzend zu Abschnitt 6.3 der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle hat die ihr übertragenen Fachaufgaben grundsätzlich selbst auszuführen. Eine Unterauftragsvergabe für untergeordnete Teilprüfungen und die Verwendung von Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen, die der Anlagenbetreiber vorlegt, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: die Inspektionsstelle hat die Erforderlichkeit der externen Vergabe der Teilprüfungen nachzuweisen, der Prüfumfang darf nur einen kleinen bzw. untergeordneten Teil des Prüfumfanges der überwachungsbedürftigen Anlage umfassen, die Inspektionsstelle muss über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung der Ergebnisse der Teilprüfungen verfügen, der Unterauftragnehmer bzw. der Anlagenbetreiber muss über die nachgewiesene Kompetenz zur Durchführung der Teilprüfungen verfügen, z. B. durch Nachweis einer entsprechenden Akkreditierung, die Verantwortung für die sicherheitstechnische Beurteilung der überwachungsbedürftigen Anlage verbleibt bei der Inspektionsstelle. Bei der Unterauftragsvergabe ist zusätzlich zu beachten: o das Einverständnis des Anlagenbetreibers für eine Unterauftragsvergabe muss vorliegen, o die Inspektionsstelle bleibt gegenüber dem Anlagenbetreiber für die Tätigkeit des Unterauftragnehmers verantwortlich. Die Inspektionsstelle hat die Unterbeauftragung, die Durchführung der Fachaufgaben, insbesondere die Prüftätigkeiten, in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Prüfergebnisse müssen an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein. 71 SD Revision: April von 26

20 3.1.4 Anforderungen an Prozesse Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen Einhaltung der festgelegten Verfahren (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Die Inspektionsstelle hat die Prüfungen entsprechend dem Stand der Technik unter Beachtung der anwendbaren technischen Regeln und Prüfregeln durchzuführen. Aufzeichnungen zu Inspektionen (ergänzend zu Abschnitt 7.3 der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Fachaufgaben Die Dokumentation der Prüftätigkeit ist in einer Prüfbescheinigung (allgemeiner Teil mit zusammenfassendem Prüfergebnis und Prüffrist) und gegebenenfalls zusätzlich in einem Prüfbericht (Dokumentation der durchgeführten Prüfungen) bzw. in einer Gutachterlichen Äußerung festzuhalten. Anmerkung: Wenn die Erstellung der Dokumente in elektronischer Form erfolgt, sind geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zur Lenkung der Daten, z. B. gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025:2005, Abschnitt 5.4.7, zu ergreifen. Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen (ergänzend zu Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Mindestangaben in der Prüfbescheinigung Die Prüfbescheinigung muss mindestens folgende Angaben beinhalten: Art der Prüfung, z. B. o erstmalige Prüfung, Prüfung nach Änderung, nach wesentlicher Veränderung oder nach Instandsetzung, o wiederkehrende Prüfung, o außerordentliche Prüfung. gegebenenfalls die Angabe, ob eine Gesamtanlage oder eine Teilanlage geprüft wurde, Stammdaten der Stelle (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als Inspektionsstelle), Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift), 71 SD Revision: April von 26

21 Angabe der Wartungsfirma (falls erforderlich), Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibung der Anlagenschnittstellen durch z. B. Schiebernummer, Rohrleitungsnummer bzw. Angabe, dass es sich um eine Teilanlage handelt), Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum, eindeutige Angabe des Prüfers, Unterschrift/Signatur des Prüfers, eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung, Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel, Stellungnahme zur Inbetriebnahme bzw. zum Weiterbetrieb, Prüfintervall. Anmerkung: Die Anzahl der Prüfbescheinigungen pro Teil- bzw. Gesamtanlage bleibt der Stelle überlassen. Mindestangaben im Prüfbericht Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben beinhalten: Angabe von Art und Umfang der Prüfung, z. B. o Ordnungsprüfung (Prüfumfang und Dokumentation ergeben sich aus dem anzuwendenden technischen Regelwerk) oder o Technische Prüfung (Prüfkonzept bzw. Prüfvorschrift müssen von der Stelle festgelegt und dokumentiert sein, z. B. in Form von Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen; die Prüfungen müssen dokumentiert werden und als Anlage mit dem Messergebnis und der Identifikation des Messgerätes enthalten sein). bei Messungen bzw. Protokollen von anderen Personen/Institutionen sind Art und Umfang zu dokumentieren und deren eindeutige Zuordnung vorzunehmen; festgestellte Mängel und Hinweise müssen bewertet und in die Prüfbescheinigung aufgenommen werden, Angabe der eingesetzten Prüfmittel, eindeutige Zuordnung zur Prüfbescheinigung, Datum und Ort der Prüfung, eindeutige Angabe des Prüfers, 71 SD Revision: April von 26

22 Unterschrift/Signatur des Prüfers. Anmerkungen: Auf den Prüfbericht kann bei Anlagen, bei denen Prüfungen ohne besonderen Dokumentationsaufwand durchgeführt werden, verzichtet werden. Die Stelle kann den Prüfbericht gemäß entsprechender Vertragsabsprache dem Betreiber zur Verfügung stellen. Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen Eine gutachterliche Äußerung der Stelle muss mindestens folgende Angaben enthalten: Anlass der gutachterlichen Äußerung, Stammdaten der Stelle (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als Inspektionsstelle), Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift), Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung), Beschreibung des Objektes mit Benennung der wesentlichen Komponenten, Erstelldatum des Gutachtens, Datum der Ortsbesichtigung und besichtigter Anlagenumfang, Prüfgrundlagen, eingesehene Prüfunterlagen, eindeutige Identifikation der gutachterlichen Äußerung, Beurteilung der Anlagenkomponenten bzw. der Anlage oder den Anlagen, Beurteilungsergebnisse, ggf. mit Vorschlägen zu Auflagen und Bedingungen Eindeutige Angabe des Gutachters, Unterschrift/Signatur des Gutachters Anforderungen an das Managementsystem Optionen (ergänzend zu Abschnitt 8.1 der DIN EN ISO/IEC 17020: ) Allgemeines Die Inspektionsstelle muss ein angemessenes wirksames Managementsystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden. Das Managementsystem muss dazu geeignet sein, die fachlich unabhängige, gleichmäßige, technisch zweckdienliche, den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik 71 SD Revision: April von 26

23 entsprechende Durchführung der Fachaufgaben sicherzustellen. Die Anforderungen an das Managementsystem sind eingehalten, wenn die Inspektionsstelle ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, das den Festlegungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inspektionsstellen des Typs A genügt. Die Anforderungen an dieses Managementsystem sind in einem Begutachtungsverfahren durch die Akkreditierungsstelle zu überprüfen. Das bedeutet, dass die Akzeptanz von Ergebnissen einer Zertifizierung nach ISO 9001 als Nachweis nicht ausreicht. 3.2 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erst- oder Reakkreditierung Im Rahmen der Erst- oder Reakkreditierung müssen alle Standorte, an denen Schlüsseltätigkeiten durchgeführt werden, begutachtet werden - unabhängig davon, ob sich der Standort innerhalb oder außerhalb Deutschlands befindet (Dokumente EA-2/13 und ILAC G21 sowie Normen DIN EN ISO/IEC 17020: und DIN EN ISO/IEC 17011, IAF/ILAC-A5). Standorte mit Schlüsseltätigkeiten (Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Abschnitt 7.5.7) werden komplett begutachtet. Für die Begutachtung der Kompetenz der Inspektoren wird einer repräsentativen Zahl der in der Überwachungsorganisation tätigen Inspektoren mittels Stichprobenverfahren (siehe Punkt 3.2.2) festgelegt. Für die regelmäßige Überwachung werden zur Kompetenzbestätigung Witness-Begutachtungen gemäß dem Stichprobenverfahren herangezogen Witness-Begutachtungen/Witness-Audits (Stichprobenverfahren) Maßgeblich für die Entscheidung der DAkkS zur Auswahl der Inspektoren ist es, ausreichend geeignete Nachweise über die Kompetenzfeststellung der KBS im beantragten Umfang zusammentragen und eine abschließende Bewertung zur Erfüllung der Anforderungen für die Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: geben zu können. Die Anzahl der erforderlichen Witness- Begutachtungen ist über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln. Dadurch wird eine Gleichbehandlung der KBS hinsichtlich der Begutachtungstiefe/-dauer nach transparenten Verfahrensregeln sichergestellt. Für den Akkreditierungszeitraum von 5 Jahren wird aus der Gesamtzahl der benannten Inspektoren für den jeweiligen Sachgebiet/Tätigkeitsbereich die Quadratwurzel gezogen. 71 SD Revision: April von 26

24 Beispiel: Antrag mit 105 Inspektoren (Sachgebiet/Tätigkeitsbereich: Aufzüge) über alle Standorte der KBS Quadratwurzel aus 105 = 10,2 (es ist stets aufzurunden), d. h. 11 Inspektoren sind im Akkreditierungszeitraum zu begutachten. Für die 1. Hälfte der Inspektoren erfolgt ein Witness-Audit und der 2. Hälfte der Inspektoren wird die Arbeitsweise an Hand folgender Unterlagen nachweislich begutachtet. Für dieses Beispiel: 11 Inspektoren; 11/2 = 5,5 (es ist stets aufzurunden), d. h. für 6 Inspektoren erfolgen Witness- Begutachtungen und für 6 Inspektoren erfolgt eine Dokumentenprüfung. Bei der Dokumentenprüfung wird die Arbeitsweise an Hand folgender Unterlagen nachweislich begutachtet: Inspektionsaufträge/Inspektionsberichte und -bescheinigungen Qualifikations- und Fortbildungsnachweise für jeden Inspektor Überwachung (Monitoring) jedes Inspektors durch die Geschäftsstelle Dieser Teil der Witness- Begutachtung wird nach Entscheidung der DAkkS vorzugsweise in der Geschäftsstelle bzw. am Standort, an dem die Unterlagen geführt werden, durchgeführt. Bei der Auswahl der Witness- Begutachtungen wird die Verteilung der Tätigkeit repräsentativ berücksichtigt. Im Verlaufe einer Akkreditierungsperiode (5 Jahre) sind alle Inspektionsbereiche, in denen die Inspektionsstellen tätig sind, abzudecken. Mindestens an einer Witness- Begutachtung sollte der Leitende Begutachter teilnehmen Gestaltung der Akkreditierungsurkunde Die Akkreditierungsurkunde enthält (neben den durch die Norm DIN EN ISO/IEC und im DAkkS-Dokument 71 SD festgelegten Anforderungen): den allgemeinen Gültigkeitsbereich (Scope) der Akkreditierung die Bewertungsart (hier im allg. die Bewertung aufgrund allgemeinen Sachverstandes) das Inspektionssystem der Inspektionsstelle die zutreffenden Inspektionstätigkeiten und Regelwerke im Rahmen der Tätigkeit als Überwachungsorganisation. Anlage 9 enthält beispielhaft eine Muster-Akkreditierungsurkunde. 71 SD Revision: April von 26

25 4 Mitgeltende Unterlagen DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC ILAC P15 IAF/ILAC A5 Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen Application of ISO/IEC 17020:2012 for the Accreditation of Inspection Bodies IAF/ILAC Multi-Lateral Mutual Recognition Arrangements (Arrangements): Application of ISO/IEC 17011: SD Allgemeine Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen 71 SD Regeln zum Begutachterwesen 71 SD Festlegungen für die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bei der Akkreditierung von Inspektionsstellen 5 Liste der Anlagen Die besonderen Anforderungen gelten für die Akkreditierung von Inspektionsstellen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in den Bereichen Druckgeräte und einfache Druckbehälter, Aufzugsanlagen und/oder Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten prüfen. Die Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020: als Inspektionsstelle für Überwachungsbedürftigen Anlagen bestätigt der Stelle die Kompetenz für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die nachfolgend genannten Anlagen ergänzen die Regel Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Inspektionsstellen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen (71 SD 2 009) um Anforderungen wie sie in den Anhängen zu den Richtlinien über Anforderungen an Zugelassene Überwachungsstellen ZÜS-RL und im FAQ der ZLS vom über die Mindestkriterien für die Einbindung von Personal in eine Zugelassene Stelle/Zugelassene Überwachungsstelle enthalten sind. Die Anhänge zu den Richtlinien über Anforderungen an Zugelassene Überwachungsstellen ZÜS-RL wurden durch die Sektorkomitees 112, 113 und 114 der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) erarbeitet. 71 SD Revision: April von 26

26 Für alle in den unter 5 genannten Anlagen gelten die jeweils gültigen Ausgabestände der zitierten Normen, der technischen Vorschriften und Regeln. Die unter 5 genannten Anlagen gelten in der jeweils aktuellen Fassung. Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Festlegung von Anlagengruppen Mindestkriterien für die Einbindung von Personal in die Inspektionsstelle Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich Druckgeräte und einfache Druckbehälter Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen Anforderungen an das Personal im Tätigkeitsbereich Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten Anforderungen an die notwendigen Mittel und Ausrüstungen im Tätigkeitsbereich Druckgeräte und einfache Druckbehälter Anforderungen an die notwendigen Mittel und Ausrüstungen im Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen Anforderungen an die notwendigen Mittel und Ausrüstungen im Tätigkeitsbereich Ex- Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten Inhalt der Muster-Akkreditierungsurkunde 71 SD Revision: April von 26

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