Amtsblatt gegründet 1746

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1 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 130 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen zum Untersuchungsgebiet Rechts der Wertach und Aufstellung eines integrierten Handlungskonzeptes Änderung Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung (FNP) für den Bereich Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Fichtelbach und Hanreiweg im Planungsraum Innenstadt Bekanntmachung Änderungsbeschluß sowie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Aufstellung Bebauungsplan (BP) Nr. 461 Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Schäfflerbachstraße und Hanreiweg Bekanntmachung Änderungs- und Aufstellungsbeschluss sowie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Stefan-Zweig-Straße 8 Lang. Sächsengäßchen 14 Hofackerstraße 33 Hofackerstraße 39 Offenes Verfahren nach SektVO Mobilitätsdrehscheibe Augsburg Hbf. Ausgleichsmaßnahmen Stätzlinger Straße Verkehrsbeschränkungen anlässlich des 13. Augsburger Stadtlaufes am Bekanntmachung zur Europawahl am 25. Mai 2014 Wahlbekanntmachung zur Europawahl Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern Nr Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Stadt Augsburg Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Erscheint nach Bedarf an Freitagen Rathausplatz 1, Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) Abonnementpreis: Telefax (0821) im Jahr 30,00 per Postversand im Jahr 10,00 per

2 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 131 Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Einleitung von Vorbereitenden Untersuchungen zum Untersuchungsgebiet Rechts der Wertach und Aufstellung eines Integrierten Handlungskonzeptes Der Stadtrat der Stadt Augsburg hat am beschlossen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bereich Rechts der Wertach zwischen Wertach, Stegstraße, Alois-Senefelder-Allee, MAN, Heinrich-von-Buz-Straße, Wertachstraße, Friedrich-Chur-Straße, Plärrergelände und Familienbad Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen und ein Integriertes Handlungskonzept aufzustellen. Inhaltlich ist dabei an die Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept für das Gebiet Oberhausen-Mitte anzuknüpfen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt bei der Regierung von Schwaben die Erweiterung des Programmgebietes Soziale Stadt Oberhausen-Mitte um den Bereich Rechts der Wertach zu beantragen. 3. Die bewährte Projektstruktur für die Soziale Stadt-Gebiete in Oberhausen wird auf den Bereich Rechts der Wertach übertragen. Der Zuständigkeitsbereich der bestehenden Gremien (Lenkungsgruppe und Stadtteilarbeitskreis) wird entsprechend erweitert. Der Aufgabenbereich des Quartiersmanagements für Oberhausen-Mitte ist um die Beteiligung der Bürger an der Planung und die anschließende Begleitung der Sanierungsmaßnahmen für das Gebiet Rechts der Wertach zu erweitern. Die Projektsteuerung wird durch das Stadtplanungsamt wahrgenommen. Es besteht die Möglichkeit, den Lageplan, der das Untersuchungsgebiet eindeutig abgrenzt und der Gegenstand der Beschlussfassung war, bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, beim unten genannten Ansprechpartner während der Servicezeiten (Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von 8.00 Uhr Uhr) einzusehen. Ziel der vorbereitenden Untersuchungen, die unter Mitwirkung und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Akteuren (Bewohner, Gewerbetreibende, Grundstückseigentümer), den örtlichen Institutionen sowie Fachplanern erstellt werden sollen, ist die Erarbeitung eines Handlungskonzeptes, das die wesentlichen, für eine positive Quartiersentwicklung wichtigen Maßnahmen enthält. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der von der Maßnahme Betroffenen nach 137 BauGB wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Stadt Augsburg bekannt gemacht.

3 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 132 Hinweis Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes bzw. Soziale Stadt Gebietes. Ansprechpartner: Helmut Seibold Zimmer Nr. 350, 3. Stock Tel.: (0821) Stadt Augsburg Referat 6 Stadtplanungsamt Änderung Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung (FNP) für den Bereich Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Fichtelbach und Hanreiweg im Planungsraum Innenstadt - Bekanntmachung Änderungsbeschluss sowie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Der Stadtrat der Stadt Augsburg hat am beschlossen: Der FNP der Stadt Augsburg für den Bereich Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Fichtelbach und Hanreiweg im Planungsraum Innenstadt wird geändert. Dem Vorentwurf der FNP-Änderung mit Begründung einschließlich vorläufigem Umweltbericht in der Fassung vom wird zugestimmt. Anlass und Ziele der Planung Für den Gewerbestandort Martini-Park war bisher die Entwicklung eines hochwertigen Dienstleistungs-Gewerbegebiets vorgesehen. Der Martini-Park hat sich jedoch in den letzten Jahren strukturell verändert. Es besteht hier kein Bedarf mehr an zusätzlichen Gewerbeflächen. Stattdessen wird auf dem Gelände die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers angestrebt. Die Grünanlage des Großen Martini Parks kann dabei weitestgehend erhalten bleiben und teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des FNP für den Bereich Südlich der Nagahama- Allee, zwischen Fichtelbach und Hanreiweg im Planungsraum Innenstadt sowie die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 461 Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Schäfflerbachstraße und Hanreiweg notwendig. Der Vorentwurf zur FNP-Änderung mit Begründung einschließlich vorläufigem Umweltbericht liegt vom mit im Flur des Stadtplanungsamtes, Rathausplatz 1, 3. Stock, Montag bis Mittwoch von Uhr, Donnerstag von Uhr und Freitag von Uhr aus und kann dort eingesehen werden. Stellungnahmen hierzu können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg, vorgebracht werden.

4 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 133 Ferner kann der Vorentwurf im Internet während der Auslegungsfrist unter abgerufen werden. Dort steht auch ein Online-Formular für die Stellungnahme bereit. Zur Erörterung der Planung und für weitere Fragen steht Ihnen folgender Ansprechpartner zur Verfügung: Dr. Friedrich Schäble Zimmer Nr. 416, VG I, 4. Stock Telefon 0821/ Stadt Augsburg Referat 6 Stadtplanungsamt Aufstellung Bebauungsplan (BP) Nr. 461 Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Schäfflerbachstraße und Hanreiweg - Bekanntmachung Änderungs- und Aufstellungsbeschluss sowie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) - Der Stadtrat der Stadt Augsburg hat am beschlossen: Für den Bereich zwischen der Nagahama-Allee im Norden, dem Hanreiweg (teilweise einschließlich) im Osten, dem gewerblich und industriell genutzten Teil des Martini-Parks im Süden und der Schäfflerbachstraße (teilweise einschließlich) im Westen, wird der BP Nr. 461 Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Schäfflerbachstraße und Hanreiweg aufgestellt. Dem Vorentwurf des BP Nr. 461 in der Fassung vom wird zugestimmt. Der BP Nr. 461 ändert in seinem Geltungsbereich den seit dem rechtsverbindlichen BP Nr. 443 II Schäfflerbachstraße, östlich und den seit dem rechtsverbindlichen BP Nr. 464 Schleifenstraße Textilviertel und hebt diese insoweit auf. Anlass und Ziele der Planung Für das ca. 7,5 ha große Plangebiet zwischen dem Martini-Gewerbepark und der Nagahama-Allee war bisher die Entwicklung eines hochwertigen Dienstleistungs-Gewerbegebiets vorgesehen. Aufgrund von strukturellen Änderungen innerhalb des Gewerbeparks der Firma Martini besteht kein Bedarf an diesen zusätzlichen Gewerbeflächen mehr. In der näheren Umgebung sind in den vergangenen Jahren mehrere Wohngebiete, unter anderem am Glaspalast und am Textilmuseum entwickelt worden. Für das Plangebiet wird nun ebenfalls die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers angestrebt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für das neue Wohnquartier ist die Aufstellung des BP Nr. 461 sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung für den Bereich Südlich der Nagahama-Allee, zwischen Fichtelbach und Hanreiweg im Planungsraum Innenstadt erforderlich. Die Grünanlage des Großen Martini Parks wird weitestgehend erhalten und in die Planung integriert sowie teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierbei ist auch eine öffentliche Durchwegung des Parkgeländes in Ost-West-Richtung vorgesehen, die einen Teilabschnitt einer Grünzug- und Wegeverbindung zwischen Innenstadt und Lech bilden soll. Entlang der Stadtbäche sollen neue Freianlagen das Wohnquartier aufwerten. Das neue Wohnquartier orientiert sich hinsichtlich Typologie, Gebäudehöhe und Baudichte an innenstadtnahen Wohnquartieren mit hohem Grünanteil. Den Quartiersmittelpunkt

5 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 134 bildet ein städtisch gestalteter, verkehrsberuhigter Anger entlang dem Ostufer des Hanreibachs. Die Erschließung des Wohngebiets erfolgt über eine interne Ringstraße. Der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Begründung einschließlich vorläufigem Umweltbericht liegt vom mit im Flur des Stadtplanungsamtes, Rathausplatz 1, 3. Stock, Montag bis Mittwoch von Uhr, Donnerstag von Uhr und Freitag von Uhr aus und kann dort eingesehen werden. Stellungnahmen hierzu können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg, vorgebracht werden. Ferner kann der Vorentwurf im Internet während der Auslegungsfrist unter abgerufen werden. Dort steht auch ein Online-Formular für die Stellungnahme bereit. Zur Erörterung der Planung und für weitere Fragen steht folgender Ansprechpartner zur Verfügung: Alexander Spanjardt Zimmer Nr. 450, 4. Stock Telefon 0821/ Stadt Augsburg Referat 6 Stadtplanungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayerischeBauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Errichtung einer Balkonüberdachung Baugrundstück: Stefan-Zweig-Str. 8 Flur Nr.: 897, Gemarkung: Haunstetten Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 242 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Koller, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg - Referat 6 Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Umbau des Dachgeschosses und Anbau von Balkonen

6 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 135 Baugrundstück: Lang. Sächsengäßchen 14 Flur Nr.: 2913/13, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 247 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Weber, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg - Referat 6 Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Neubau eines Studentenwohnheimes mit 37 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 31 Stellplätzen Baugrundstück: Hofackerstr. 33 Flur Nr.: 1181/36, Gemarkung: Haunstetten Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 242 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Koller, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg - Referat 6 Bauordnungsamt

7 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 136 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Neubau eines Studentenwohnheimes mit 37 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 31 Stellplätzen Baugrundstück: Hofackerstr. 39 Flur Nr.: 1181/35, Gemarkung: Haunstetten Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 242 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Koller, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg - Referat 6 Bauordnungsamt Offenes Verfahren nach SektVO Ausschreibende Stelle: Stadtwerke Augsburg Verkehrs-GmbH vertreten durch Stadtwerke Augsburg Holding GmbH Infrastruktur Einkauf KM-I, Hoher Weg 1, Augsburg, Zi. 410, Telefon: 0821/ , Telefax: 0821/ , einkauf.infrastruktur@swaugsburg.de Baumaßnahme: Mobilitätsdrehscheibe Augsburg Hbf. Ausgleichsmaßnahmen Stätzlinger Str., Landschaftsbau Ausführungszeit: , Fertigstellungspflege bis Anforderung der Verdingungsunterlagen: Die Verdingungsunterlagen können unter Beifügung des Überweisungsbeleges (Kopie) an o. g. Adresse bis zum angefordert werden. Die Überweisung von EUR 15,-- muss mit Vermerk "MDA Ausgleichsmaßnahmen Stätzlinger Straße, Landschaftsbau auf folgendes Konto erfolgen: Konto-Nr , BLZ Stadtsparkasse Augsburg. IBAN: DE ; BIC: AUGSDE77XXX. Der Betrag wird nicht zurückerstattet. Die näheren Einzelheiten der Veröffentlichung sind dem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union ( zu entnehmen. Stadtwerke Augsburg Holding GmbH Verkehrsbeschränkungen anlässlich des 13. Augsburger Stadtlaufes am Am Sonntag, den findet ab 08:00 Uhr der 13. Augsburger Stadtlauf statt. Start- und Zielbereich ist an der City- Galerie. Um einen möglichst sicheren und geordneten Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, hat das Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr der Stadt Augsburg kurzfristige Sperrungen auf der Veranstaltungsstrecke für den Fahrverkehr angeordnet. An den überwiegend signalgesicherten Kreuzungen wird der Verkehr durch die Polizei geregelt. Während der Veranstaltung ist darüber hinaus die Amagasaki-Allee / Nagahama-Allee zwischen Dr.-Grandel-Straße und Anton- Fugger-Brücke von 05:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr für den Fahrverkehr gesperrt.

8 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 137 Von den Verkehrsbeschränkungen betroffene Verkehrsteilnehmer und Anlieger werden um Verständnis für die erforderlichen verkehrsbehördlichen Maßnahmen gebeten. Ansprechpartner: Sachbearbeiter: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Frau Broyld Tel.: Stadt Augsburg Tiefbauamt Abt. Straßenverkehr Bekanntmachung zur Europawahl am 25. Mai 2014 Am 27. Mai 2014, Uhr, findet im Verwaltungszentrum, An der Blauen Kappe 18, Augsburg, 6. Stock, Tagungsraum (Zimmer 650) eine Sitzung des Stadtwahlausschusses statt, in der das endgültige Wahlergebnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Stadt Augsburg festgestellt wird. Die Sitzung ist öffentlich; jedermann hat Zutritt. Augsburg, 16. Mai 2014 gez. Sulzberger Stadtwahlleiter Wahlbekanntmachung zur Europawahl 1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Die Stadt Augsburg ist in 143 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April bis 04. Mai 2014 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. 3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in der Augsburger Sporthalle, Ulrich- Hofmaier-Str. 30, Augsburg zusammen. 4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wähler und Wählerinnen, die einen von der Stadt Augsburg ausgestellten Wahlschein haben, können an der Wahl in der Stadt Augsburg a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Augsburg, Bürgeramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Stadt Augsburg, Bürgeramt Wahlen An der Blauen Kappe Augsburg

9 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 20, 16. Mai 2014, Seite 138 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern Das Aufgebot des zu Verlust gegangenen Sparkassenbuches der Stadtsparkasse Augsburg wurde aufgrund Art. 36 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB erlassen. Die Veröffentlichung dieses Aufgebotes erfolgte im Amtsblatt der Stadt Augsburg und durch Aushang im Schalterraum der Stadtsparkasse Augsburg auf die Dauer von drei Monaten. Die Sparkasse erklärt das nachbezeichnete Sparkassenbuch nach Ablauf der vorgeschriebenen Bekanntgabefrist für kraftlos. Nr Stadtsparkasse Augsburg

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