Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13
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- Agnes Raske
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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13 Leitsätze: 1. Werden fehlende oder falsche Steuersätze, bzw. Abgabensätze durch den Bieter ausgewiesen, sind diese durch die VSt zwingend zu ergänzen bzw. abzuändern. 2. Wenn Zweifel bestehen, ob ein angebotener mit dem gesetzlichen Steuersatz übereinstimmt, so ist vom Bieter vor einer etwaigen Abänderung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts zu fordern. Antragstellerin: Vergabestelle: Beigeladene: Vergabeverfahren: Bevollmächtigte: ( Antragstellerin - ASt ) ( Vergabestelle - VSt ) ( Beigeladene - BGl ) Transport- und Entsorgungsleistungen.. hier: Los 3 und 4; Offenes Verfahren nach 3 EG Abs. 1 VOL/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende.., den hauptamtlichen Beisitzer.. und den ehrenamtlichen Beisitzer.. folgenden B e s c h l u s s : 1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung der Ausschreibung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Angebot der Beigeladenen unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zum Nettopreis erneut zu werten.
2 Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. 4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,--. Auslagen sind nicht angefallen. Die Vergabestelle und die Beigeladene sind von der Zahlung der Gebühr befreit. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb im EU-Amtsblatt vom xx.xx.xxxx die Transport- und Entsorgungsleistungen im Offenen Verfahren aus. Ausgeschrieben waren 7 Lose. Das Los 3 beinhaltet die Transport- und Entsorgungsleistungen für Bodenmaterial der Deponieklasse II der Deponieverordnung (DepV) in Bauabschnitt II; Transport ab Deklarationshalle. Der Umfang des Loses 3 ist mit t benannt. Das Los 4 beinhaltet die Transport- und Entsorgungsleistungen für Bodenmaterial der Deponieklasse I der Deponieverordnung (DepV) in Bauabschnitt II; Transport ab Deklarationshalle. Der Umfang des Loses 4 ist mit t benannt. Beginn und Ende der Auftragsausführung ist laut Bekanntmachung xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx. Der Preis ist laut Bekanntmachung das einzige Zuschlagskriterium. Die Angebotsfrist war laut Bekanntmachung für den xx.xx.xxxx vorgesehen.
3 Die ASt und die BGl haben für die Lose 3 und 4 Angebote eingereicht. Ausweislich der Vergabeakte hat die BGl jeweils für beide Lose die niedrigste Gesamtsumme angeboten. Die ASt liegt laut Wertung der VSt jeweils auf Rang 2. Die Leistungen der BGl als Gebietskörperschaft sind ohne Mehrwertsteuer angeboten. In der Zeile MWSt (19,0 %) hat die BGl 0 eingetragen. Das niedrigste Nettoangebot hat die ASt abgegeben. 3. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass für Los 3 und 4 auf das Angebot der BGl zugeschlagen werden soll. 4. Mit Schreiben vom rügte die ASt die Angebotswertung der VSt als verfahrensfehlerhaft. Die Beauftragung der BGl sei erkennbar vergaberechtswidrig, da dies eine mit der VSt untrennbar verbundene Gebietskörperschaft sei. Die Vergabe an die BGl stelle eine Inhouse-Vergabe dar. Eine solche sei nach EU-weiter Ausschreibung jedoch nicht mehr möglich. Der Grundsatz des fairen Wettbewerbs wie auch der Grundsatz des Geheimwettbewerbs seien verletzt. 5. Mit Schreiben vom wies die VSt die Rüge der ASt zurück. 6. Mit Schreiben vom rügte die ASt die Vergabeunterlagen als fehlerhaft. In der Bekanntmachung sei das X, Umweltamt, als Auftraggeber benannt, während die VSt im Schreiben vom den Freistaat Bayern, vertreten durch das X, als VSt benenne. 7. Am stellte der Bevollmächtigte der ASt Antrag auf die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß 102 ff GWB und beantragte im Weiteren: 1. die VSt zu verpflichten, unter Ausschluss des Angebot der BGl die Angebote im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren neu zu werten und, soweit die ASt das preislich günstigste und damit nach den be-
4 - 4 - kanntgemachten Kriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, den Zuschlag für die Loses 3 und 4 an die ASt zu erteilen, 2. hilfsweise, das Verfahren aufzuheben, 3. Einsicht in die Vergabeakten gemäß 111 GWB, 4. der VSt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der VSt aufzuerlegen, 5. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt notwendig war. Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Rüge der ASt sei rechtzeitig erfolgt. Die Bezuschlagung der BGl sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt und die Vergabeunterlagen seien fehlerhaft. Die Beauftragung der BGl stelle eine Wettbewerbsverzerrung dar gem. 6 EG Abs. 7 VOL/A, 19 EG Abs. 3 f VOL/A. Die BGl sei gegenüber Bietern aus der freien Wirtschaft erheblich im Vorteil. - Zum einen sei sie abfallrechtliche Genehmigungsbehörde, zum anderen benötige sie selbst keine abfallrechtliche Genehmigung. - Weiterhin unterliege die BGl als Gebietskörperschaft keinem Insolvenzrisiko. Die angebotenen Preise müssten nicht kostendeckend sein. Fremdfinanzierungskosten seien deutlich niedriger. Zudem sei der Grundsatz des Geheimwettbewerbs verletzt. Auf Auftraggeberseite und Bieterseite sei dieselbe Behörde tätig. Es sei nicht gewährleistet, dass die BGl ihr Angebot in Unkenntnis anderer Angebote/ Anbieter abgegeben habe. Eine untrennbare Verbindung zwischen VSt und BGl liege jedenfalls in der Personalunion des Abteilungsleiters, der sowohl für das Abfallwirtschaftsamt (SG xx) als auch für das Umweltamt (SG xy) verantwortlich zeichne. Eine Informationsweitergabe könne nicht ausgeschlossen werden. Schließlich seien die Vergabeunterlagen fehlerhaft, weil diese den Freistaat Bayern nicht als Auftraggeber bezeichnet haben, sondern das X. 8. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 9. Mit Schreiben vom beantragte die VSt:
5 den Antrag zu Ziffer 1 und den hilfsweisen Antrag der ASt zu Ziffer 2 abzulehnen. 2. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung und deren Nebenkosten der ASt aufzuerlegen. Die Vergabeunterlagen wiesen keine Fehler auf. Das X sei eine Behörde des Freistaates Bayern. Die Vorschriften den 6 EG Abs. 7 VOL/A und 19 EG Abs. 3 VOL/A seien nicht verletzt. Ein Verbot der Angebotsabgabe durch eine Gebietskörperschaft existiere nicht per se und sei vorliegend auch nicht begründbar. Wettbewerbswidrige Vorteile seien nicht ersichtlich. - Die BGl sei nicht abfallrechtliche Genehmigungsbehörde, sondern das staatliche X. - Die BGl habe eine solche abfallrechtliche Genehmigung gleichermaßen zu beantragen. - Die BGl sei gem. Art 8 KAG verpflichtet, kostendeckend zu handeln. - 6 EG Abs. 7 VOL/A verbiete nur Justizvollzugsanstalten, nicht mit Unternehmen der Privatwirtschaft in Konkurrenz zu treten. Öffentliche Eirichtungen seien nicht generell vom Wettbewerb auszuschließen. Auch der Grundsatz des Geheimwettbewerbs sei nicht verletzt. Die VSt sei nicht auf Auftraggeber- und Bieterseite tätig gewesen. Die BGl habe keine Kenntnis von den Angeboten anderer Bieter erlangt. Der Organisationsrahmen bayerischer X, als staatliche und kommunale Behörde, führe nicht per se zu einem Vergaberechtsverstoß. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs, hier eine Kenntnis der BGl vom Inhalt der Angebote von Wettbewerbern, habe die ASt konkret nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liege nicht vor. Ein gemeinsamer Abteilungsleiter des und der sei kein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Ein Schaden der ASt läge selbst dann nicht vor, wenn die BGl um die Tatsache anderer Angebote gewusst hätte. 10. Mit Schreiben vom bekräftigte die ASt, dass der Auftraggeber nicht eindeutig benannt sei. Weiterhin sei der Auftraggeber auch nicht erkennbar gewesen für die ASt. Insbesondere bestehe ein Sanierungsvertrag zwischen Freistaat und X, so dass das X jedenfalls nicht als Freistaat handle. Die VSt könne nicht gewährleisten, dass die BGl keinerlei Informationen erhalten habe, die den anderen Bietern nicht zur Verfügung standen. Dies könne die VSt nicht belegen.
6 - 6 - Die Konstellation sei vergleichbar mit der Beteiligung konzernverbundener Unternehmen auf Bieterseite. Hier sei die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Konkurrenzangebotes, über vorhandene Schnittstellen, bereits ein Ausschlussgrund. Eine solche Vermutung habe die VSt nicht wiederlegt. Sowohl EDV als auch Zentralfax würden von VSt und BGl gemeinsam genutzt. Die BGl habe diverse Vorteile. Schließlich könne die BGl den anderen Bietern den Zugang zu ihrer Deponie verwehren und so den Wettbewerb beeinflussen. Auch kenne die BGl die Ausschreibungsdetails schon länger als die anderen Bieter. Entsprechend der Projektantenproblematik habe die VSt zu beweisen, dass die Vorbefasstheit der BGl keinen Wissensvorsprung bewirke. 11. Der ASt wurde am unter Wahrung des Geheimschutzes nach 111 GWB Akteneinsicht gewährt. 12. Die Vergabekammer hat am den zum Verfahren beigeladen 13. Mit Schreiben vom teilt die VSt mit, dass die Konstellation zwischen VSt und BGl nicht mit der Konstellation eines Konzernverbundenen Unternehmens vergleichbar sei. Eine Beweislastumkehr greife daher vorliegend nicht. Die VSt habe die Submission ordnungsgemäß durchgeführt, so dass die BGl keine Kenntnis der Angebote andere Bieter gehabt habe. Auch sei die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen VSt und BGl vorliegend ausgeschlossen. Es bestünden weder Schnittstellen hinsichtlich der EDV noch hinsichtlich oder Telefax zwischen VSt und BGl. Die VSt habe eigene Adressen und Anschlüsse, auf die Netzlaufwerke des anderen könne jeweils nicht zugegriffen werden. Auch ein persönlicher Austausch und die Ansicht von Akten habe zwischen der VSt und der BGl nicht stattgefunden. Alle Bieter hätten zu jeder Zeit alle Informationen gehabt. Insbesondere seien die Sanierungspläne (Rahmensanierungspläne und Einzelsanierungspläne) sowie diesen vorausgehende Untersuchungen nach dem Umweltinformationsgesetz jedermann bei der VSt zugänglich. Die ASt habe sich also ab dem Zeitpunkt der Vorinformation über Schadstoffkonzentration, vermutlich anfallende Massen, also über die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle, informieren können. Der Gesetzgeber habe Unternehmungen in öffentlich rechtlicher Rechtsform nicht verdrängen wollen.
7 Am hat die Vorsitzende die Fünf-Wochen-Frist des 113 Abs. 1 Satz 1 GWB bis einschließlich verlängert. 15. Mit Schreiben vom rügte die ASt, dass das Angebot der ASt ohne Umsatzsteuer abgegeben und gewertet wurde. Zum einen sei die BGl als juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhält, steuerpflichtig. Sie hätte die Umsatzsteuer daher ausweisen müssen. Zum anderen könne die Wertung nicht bei der ASt als Bruttosumme und bei der BGl als Nettosumme gewertet werden. Eine Wertung habe auf einheitlicher steuerlicher Basis zu erfolgen. 16. Mit Schreiben vom beantragte die ASt: Der unter Ziffer 2 gestellt Hilfsantrag ist neu zu formulieren: Die VSt wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer die Angebote neu zu werten und eine Vergabeentscheidung auf dieser Basis zu treffen. Die Verletzung des geheimen Wettbewerbs habe nicht die ASt zu beweisen, sondern die VSt habe nachzuweisen, dass eine solcher Verstoß trotz der organisatorischen Verbundenheit der VSt mit der BGl nicht vorliege. Einen solchen Beweis habe die VSt nicht erbracht. Insbesondere habe die VSt s vorgelegt, in denen der Abteilungsleiter der beiden Fachbereiche in cc gesetzt gewesen sei. Die VSt und die BGl hätten zudem zentrale Postfächer und zentrale Faxanschlüsse genutzt. Antworten auf Bieteranfragen seien an das X, Abtl., und nicht an die BGl adressiert worden. Faxe der VSt seinen ausweislich der Vergabeakte über das Zentralfax geschickt worden. Eine organisatorische Trennung der beiden Bereiche sei nicht erkennbar. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen verwiesen. 17. Mit Schreiben vom hat die Vergabekammer von der VSt die Vorlage einer verbindlichen Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes angefordert, dass die BGl bei Ausführung des streitgegenständlichen Auftrag nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würde.
8 Der BGl wurde am unter Wahrung des Geheimschutzes nach 111 GWB Akteneinsicht gewährt. 19. Mit Schreiben vom teilte die VSt mit, dass die VSt keine Bescheinigung des Finanzamtes erwirken könne. Es komme nicht auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit der BGl an. Für etwaige Steuerverpflichtungen müsse die BGl aufkommen. Keinesfalls erhöhe sich durch eine Steuerverpflichtung der Entgeltanspruch gegenüber der VSt. Das Angebot der BGl sei daher in jedem Falle als das wirtschaftlichste zu werten. Ein Informationsaustausch zwischen VSt und BGl habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Kommunikationswege seien klar geregelt und entsprechend genutzt gewesen. Auf das Schreiben wird verwiesen. 20. Mit Schreiben vom beantragte die BGl den Antrag der ASt vom in der Form der Änderung vom abzulehnen. Der Antrag der ASt sei unbegründet. Insbesondere sei der BGl keinerlei Vorteil im Vergleich zu anderen Bietern eingeräumt gewesen. Eine Verletzung des Grundsatzes des geheimen Wettbewerbs liege daher nicht vor. Die Abgabe des Angebots der BGl sei in Unkenntnis der anderen Angebote erfolgt. Auch Informationsvorteile habe die BGl nicht gehabt. Ein Ausschluss des Angebots der BGl wäre vergaberechtswidrig. Auf das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art komme es nicht an. Das Angebot sei als Bruttopreis zu werten. Zudem handle es sich bei der Auftragsausführung um eine hoheitliche Tätigkeit der BGl. 21. In der mündlichen Verhandlung am hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen. Die Parteien wiederholen ihre schriftsätzlich vorgetragenen Anträge.
9 - 9 - B e g r ü n d u n g: 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Bei den ausgeschriebenen Transport- und Entsorgungsleistungen handelt es sich um öffentliche Aufträge im Sinne von 99 GWB. c) Die VSt ist öffentlicher Auftraggeber nach 98 Nr. 1 GWB. Auf die konkrete Bezeichnung der VSt kommt es im Nachprüfungsantrag nicht an. Solange sich aus dem Antrag und den Anlagen zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Beschaffungsgegenstand bzw. welche Ausschreibung zur Überprüfung gestellt wird, kann die Vergabekammer das Rubrum mithin von Amts wegen berichtigen (OLG München im Beschluss vom Verg 4/12). In der Bekanntmachung ist das X, Umweltamt, als öffentlicher Auftraggeber genannt. Die Beschaffung erfolgt vorliegend durch das X als Behörde des Freistaat Bayerns, der somit Rechtsträger ist. Eine Konkretisierung des Auftraggebers, hier der Freistaat Bayern, vertreten durch das X, erfolgt durch die Vergabekammer. d) Der Schwellenwert ist überschritten ( 100 Abs. 1 GWB, 2 Nr. 2 VgV ). e) Die ASt hat als beteiligte Bieterin ein Interesse an den Aufträgen und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). f) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). g) Die ASt ist ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen. Die ASt hat am rechtzeitig die beabsichtigte Bezuschlagung an die BGl gerügt, nachdem die VSt ihr am mitgeteilt hatte, dass der Zuschlag für die Lose 3 und 4 an die BGl erteilt werden soll. 2.
10 Der Antrag ist begründet. Die ASt ist in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die VSt hat die Wertung der Angebote der BGl fehlerhaft durchgeführt. Die Wertung der Angebote der BGl für die Lose 3 und 4 ist daher zu wiederholen. a) Die Wertung der Angebote der BGl ohne Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ist fehlerhaft. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ( 20 EG Abs. 1 VOB/A). Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind ( 19 EG Abs. 8 VOL/A). Vorliegend war der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Die BGl hat in ihrem Angebot für die Lose 3 und 4 einen Nettopreis ausgewiesen und die Zeile MWSt (19,0 %) ausdrücklich mit 0 ausgewiesen. Die Angebote der BGl sind daher ohne Nennung eines Mehrwertsteuerpreises eingereicht worden. Diese Angebote hat die VSt ohne Mehrwertsteuer in die Wertung genommen. Dabei hat die VSt nicht abschließend aufgeklärt, ob die BGl für die streitgegenständliche Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist. aa) Werden fehlende oder falsche Steuersätze, bzw. Abgabensätze durch den Bieter ausgewiesen, sind diese durch die VSt zwingend zu ergänzen bzw. abzuändern (Bauer in Heiermann, Riedl, Rusam, Handkommentar zur VOB, Ausgabe 2009, 16 Rn 297; VK Arnsberg, Beschluss vom VK 34/08). In den Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (L 212EU), welche die VSt in der Aufforderung zum Angebot für anwendbar erklärt hat, ist unter Ziffer 3.7 konkretisiert, dass alle Preise ohne Umsatzsteuer anzugeben sind und der Umsatzsteuerbetrag unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen ist. Die Richtlinie zur Prüfung und Wertung der Angebote VOL (L 320) schreibt vor, dass eingetragene Steuersätze für die Umsatzsteuer auf den geltenden Steuersatz zu ändern sind.
11 Es kommt also vorliegend für die Wertung des Angebots der BGl darauf an, ob diese die mit 0 ausgewiesene Mehrwertsteuer nach den gesetzlichen Vorgaben zu begleichen hat oder nicht. Eine Gebietskörperschaft ist steuerpflichtig, wenn ihre Leistung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art durchgeführt wird ( 2 UStG, 4 KStG). Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe i.s.d. 4 KStG). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tätigkeit und wirtschaftlicher Tätigkeit ist davon abhängig, ob die BGl eine wirtschaftliche Leistung erbringt, die in gleicher Weise auch von privaten Anbietern erbracht wird oder werden könnte (BFH, Beschluss vom , I R 22/11). Vorliegend hat die BGl in einem Vergabeverfahren für Leistungen geboten, für die auch andere private Bieter ein Angebot abgegeben haben. bb) Im Nachprüfungsverfahren konnte nicht abschließend geklärt werden, ob die BGl als Gebietskörperschaft für den streitgegenständlichen Auftrag mehrwertsteuerpflichtig ist. Ob eine solche Steuerpflicht hinsichtlich der Leistung der BGl vorliegt, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wenn Zweifel bestehen, ob ein angebotener mit dem gesetzlichen Steuersatz übereinstimmt, so ist vom Bieter vor einer etwaigen Abänderung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts zu fordern (Bauer in Heiermann, Riedl, Rusam, Handkommentar zur VOB, Ausgabe 2009, 16 Rn 297). Die VSt hat eine Wertung ohne Hinzurechnung der Mehrwertsteuer i.h.v. 19 % vorgenommen, ohne eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes zu fordern. Die Vergabekammer hat die Beibringung einer solchen Bescheinigung von der VSt mit Schreiben vom gefordert. Eine Bescheinigung konnte nicht beigebracht werden. Kann die BGl jedoch eine entsprechende Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht nachweisen, ist im Rahmen der Wertung somit von einer gesetzlichen Steuerpflicht auszugehen. Der BGl dürfen im Wettbewerb schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Wettbewerbsteilnehmer n. 97 Abs. 2 GWB keine Vorteile bei der Wertung entstehen, wenn die tatsächlichen rechtlichen Grundlagen einer Steuerbefreiung möglicherweise gar nicht vorliegen. Mangels Nachweis ist das Angebot der BGl daher unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer i.h.v. 19% neu zu werten.
12 b) Eine abschließende Feststellung darüber, ob die VSt das Angebot der BGl aufgrund eines wettbewerbswidrigen Austausches zwischen VSt und BGl ausschließen musste, hat die Kammer vorliegend nicht mehr zu treffen. Entscheidungserheblich ist ein solcher Ausschluss vorliegend nicht, da die Rechte der ASt bei einer Neuwertung hierdurch nicht verletzt sein können. Durch die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf das Angebot der BGl fällt diese auf Rang zwei der Wertung hinter die ASt, so dass das Verbleiben der BGl in der Wertung jedenfalls keine Auswirkung auf die Rangfolge des Angebots der ASt haben kann. Zwar ist die VSt mit der BGl organisatorisch verbunden, da beide dem gleichen Abteilungsleiter unterstehen und im gleichen Gebäude sitzen. Jedoch hat sich aus den Vergabeakten und in der mündlichen Verhandlung ein wettbewerbswidriger Austausch nicht bestätigt. Die VSt hat in der Ausschreibung die Kommunikationswege über das Umweltamt festgelegt. Ein Abweichen von den Kommunikationswegen hat sich weder durch den Vortrag der ASt noch durch die Akten erwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. a) Die VSt und die BGl haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der ASt je zur Hälfte zu tragen, weil sie unterlegen sind ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der ASt ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. c) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die ASt notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr.). Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der VSt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Vorliegend ist die vergaberechtliche Rechtslage hinsichtlich eines als Bieter, das Verfahrensrecht eines Nachprüfungsverfahrens und Steuerrecht von Bedeutung. Hinsichtlich dieser komplexen Rechtsmaterie und des enormen Zeitdrucks ist eine gezielte juristische Vertretung der ASt in dem Bereich des Vergaberechts erforderlich gewesen.
13 d) Die Gebühr war nach 128 Abs. 2 GWB festzusetzen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrags für die ASt (Bruttoangebotssumme) und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamts für das Los 3 und das Los 4 eine Gebühr in Höhe von x.xxx,--. Die VSt und die BGl sind nach 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwKostG entspr. von der Zahlung der Gebühr befreit. e) Die geleisteten Kostenvorschuss von 2.500,-- wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die ASt zurücküberwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:..
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