Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13 Leitsätze: 1. Ein Angebot ist dahingehend auszulegen, wie der Erklärungsempfänger es nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu ermitteln ist der objektive Erklärungswert. 2. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen. Nachprüfungsantrag: Vergabestelle: Beigeladene: Bevollmächtigter:.. ( Antragstellerin ASt ).. ( Vergabestelle VSt ).. Bevollmächtigte: ( Beigeladene BGl ) Auftragsbezeichnung:.. Vergabeverfahren: Offenes Verfahren nach 3a Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt ohne mündliche Verhandlung am durch die Vorsitzende.., den hauptamtlichen Beisitzer.. und den ehrenamtlichen Beisitzer.. folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle und der Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.

2 2 4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,. Auslagen sind nicht angefallen. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb die komplette medizinische Gasversorgung für im Offenen Verfahren aus. Das Verfahren wurde im Supplement zum Amtsblatt der EU am xx.x.xxxx veröffentlicht. Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis (IV.2.1)). 2. Im Leistungsverzeichnis (LV) ist die Position "BKEBrandschutzkassette komplett" wie folgt beschrieben: "Brandschutzverschalung für die Bereichskontrolleinheiten fertig für den Einbau in feuerbeständige Ständerwandaufbauten mit einer Dicke von mindestens 125 mm und einer Feuerwiderstandsklasse bis F90 nach DIN Mit Bestätigung der Eignung durch Brandschutzgutachten für `Vorbeugenden Brandschutz bei der Verlegung von Leitungsanlagen für medizinische Gase und Laborgase nach bauaufsichtlichen Anforderungen der MLAR / LAR / RbALei' und Beflammungstest. Brandschutzkassette aus Brandschutzplattenmaterial mit brandschutzisolierter Rohrdurchführung aus Mineralwolle und Kabeldurchführungen. Der Einbau erfolgt ohne Veränderung der rückwärtigen Beplankung der Wand und erhält die Feuerwiderstandsklasse der Wand bis F90 (90 Minuten Feuerbeständigkeit) nach DIN Durch den zum Patent angemeldeten Aufbau kann bei der Rohrdurchführung auf eine zusätzliche Wärmeisolierung der Rohre verzichtet werden. Für Kabeldurchführungen werden spezielle Brandschutztüllen verwendet, die im Brandfall aufschäumen und die Öffnungen verschließen.

3 3 Lieferung Brandschutzkassette komplett mit Befestigungsschrauben, Brandschutztüllen für die Verkabelung, Aufsetzspitzen zum Durchstoßen der Rohrisolierung und Montageanleitung. Mit optionaler BKEBrandschutzplatte auch für den Einbau in entsprechend vorbereitete Mauer oder Betonwände einsetzbar. (Eh.Preis) (Gesamt) 5 St.... " Es war keine Fabrikatangabe verlangt und kein Leitfabrikat vorgegeben. 3. Die ASt und die BGl gaben jeweils ein Angebot ab. Beide hatten bei der Position "BKEBrandschutzkassette komplett" einen Einzel und einen Gesamtpreis eingetragen. Die BGl hatte das günstigste Angebot mit xxx.xxx,xx brutto abgegeben; die ASt lag mit xxx.xxx,xx brutto auf Platz Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt gem. 101a GWB mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am auf das Angebot der BGl zu erteilen. Es läge ein wirtschaftlicheres Hauptangebot vor. Alleiniges Wertungskriterium sei der Preis gewesen. 5. Die ASt rügte mit Schreiben vom die beabsichtigte Vergabe. Das Angebot der BGl sei auszuschließen, da die von dieser angebotenen Produkte nicht die geforderten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses erfüllten. In der Pos "BKEBrandschutzkassette komplett" sei im Leistungsverzeichnis eine für den Einbau fertige Brandschutzverschalung für die Bereichskontrolleinheiten gefordert. Diese solle bis zu einer Feuerwiderstandsklasse F90 nach DIN einsetzbar und in der Eignung durch ein Gutachten nachgewiesen sein. Nach Marktkenntnis der ASt verfüge die BGl nicht über ein derartiges Produkt, dessen Wirksamkeit durch ein Gutachten belegt wird. Ebenfalls wäre eine Errichtung auf der Baustelle nicht LVkonform, da der Nachweis der Wirksamkeit als Einzelprüfung z.b.

4 4 durch Beflammungstest am Einbauort nicht durchführbar sei. Darüber hinaus sei eine adäquate Lösung im Bereich der Rohrdurchführung durch konventionelle Techniken nicht herstellbar. Da nach Kenntnis der ASt die BGl weder über ein fertiges Produkt noch über den verlangten Eignungstest / Gutachten verfüge, sei das Angebot der BGl auszuschließen. 6. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, deren Einspruch sei mit dem Fachplaner der VSt geklärt; aufgrund der vorliegenden Unterlagen erfülle die BGl die brandschutztechnischen Anforderungen gleichwertig. Sie könne daher nicht ausgeschlossen werden, der Einspruch werde zurück gewiesen. 7. Mit Telefax vom stellte der Bevollmächtigte der ASt Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. 107 GWB und beantragte: 1. festzustellen, dass die ASt in ihren Bieterrechten verletzt ist, soweit beabsichtigt ist, den Auftrag der BGl zu erteilen, 2. der VSt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, 3. festzustellen, dass die VSt der ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat, 4. festzustellen, dass für die ASt die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. 5. Bezüglich der Begründetheit des Nachprüfungsantrags verwies die ASt vollumfänglich auf ihr Rügeschreiben vom (wohl ). Die BGl verfüge über keine Brandschutzverschalung, deren Eignung durch ein Brandschutzgutachten für vorbeugenden Brandschutz sowie einen Beflammungstest nachgewiesen wäre, wie laut Leistungsverzeichnis gefordert. 8. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt übermittelt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 9. Die VSt legte am die Vergabeakten vor und nahm wie folgt zum Antrag Stellung:

5 5 Die ASt habe den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Einbau zum Patent angemeldet. Die BGl biete den Einbau mit zugelassenen Brandschutzvorkehrungen an und erfülle ebenfalls die Vorgaben des Brandschutzes. Die brandschutztechnischen Bescheinigungen lägen dem Angebot bei. 10. Am wurde die Firma. zum Verfahren beigeladen. 11. Mit Schreiben vom vertiefte die ASt ihren Vortrag aus dem Nachprüfungsantrag. Die Versorgung von medizinischen Einrichtungen in Krankenhäusern mit Gasen sei für den Brandschutz eine besondere Herausforderung, insbesondere der Transport der Gase zum Anwendungsort. Die brandschutztechnische Herstellung von Wandausbrüchen oder Ausfachungen sei durch konventionelle Maßnahmen nur schwer herstellbar. Das Einbauteil dürfe die brandschutztechnische Ausführung der Wand nicht beeinträchtigen. Nach der Leistungsbeschreibung sollte ein geprüftes und durch ein Gutachten belegtes System angeboten werden, welches bis F90 die Funktion sicherstellt. Die ASt erfülle diese Anforderungen, siehe Brandschutzgutachten der. Für dieses System sei die Einhaltung der Brandschutzanforderungen durch einen Beflammungstest nachgewiesen. Nach Kenntnis der ASt gebe es kein Produkt eines Mitbewerbers, das einem solchen Beflammungstest unterzogen wurde. Vorstellbar sei lediglich, dass Mitbewerber Brandschutzbescheinigungen für einzelne von ihnen verwendete Materialien vorlegen. Damit sei aber nicht bestätigt, dass die Betriebskontrolleinheit in ihrer Gesamtheit den Anforderungen der LVPosition entspricht. 12. Mit Schreiben vom beantragte die BGl, 1. die Anträge der ASt kostenpflichtig abzuweisen; 2. festzustellen, dass für die BGl die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war; 3. der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten und Verfahrenskosten der BGl aufzuerlegen.

6 6 Die ASt stütze ihren Antrag auf die Nichtvorlage angeblich "geforderter Nachweise" durch die BGl. Sollte die BGl wie hier nicht geforderte Nachweise nicht vorgelegt haben, verstoße dies nicht gegen bieterschützende Normen. Die VSt habe die Vorlage von Brandschutzgutachten und Beflammungstest nicht mit dem Angebot gefordert. An keiner Stelle der Ausschreibungsunterlagen sei erkennbar, dass diese Unterlagen innerhalb des Vergabeverfahrens und vor Zuschlagserteilung der VSt vorzulegen seien, insbesondere auch nicht in der LVPosition Dort sei nur geregelt, dass der spätere Auftragnehmer diese Nachweise vorzulegen hat, aber nicht wann. Sie seien vor der Abnahme durch den Brandschutzgutachter diesem vorzulegen. Im Zweifel hätte die BGl mangelhaft geleistet und müsste den Mangel beseitigen. Die BGl werde jedoch rechtzeitig ein Brandschutzgutachten vorlegen, wonach die von ihr hergestellte Brandschutzkassette sämtlichen Anforderungen der LVPosition entspricht. Letzteres habe die BGl dem Fachingenieur der VSt auf Nachfrage auch telefonisch versichert und der VSt die bauaufsichtlichen Zulassungen des von ihr angebotenen Produktes übersendet. Die von der ASt als fehlend gerügten Unterlagen (Brandschutzgutachten und Beflammungstest) sind und waren aber von der BGl nicht innerhalb des Vergabeverfahrens an die VSt zu übergeben. Dies ergebe sich auch aus den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für alle Gewerke", wo es unter "Abnahme und Übergabe" heißt: "Weitere generelle Voraussetzung für die förmliche Abnahme ist die Vorlage aller Prüfungszeugnisse und Werksatteste für alle Anlagenteile, die dies erfordern." 13. Mit Schreiben vom erwiderte die ASt, nach dem Leistungsverzeichnis sei eine Brandschutzkassette als komplette Einheit anzubieten, so dass auch Brandschutzgutachten und Beflammungstest sich auf diese komplette Einheit beziehen müssten. Einzelne Nachweise für Einzelelemente genügten hier nicht. Außerdem müsse der Beflammungstest notwendigerweise vor dem Einbau der Brandschutzkassette durchgeführt werden, eine Prüfung in eingebautem Zustand sei ausgeschlossen. Es gehe hier nicht um die Frage, zu welchem Zeitpunkt Brandschutzgutachten und Beflammungstest vorzulegen seien, sondern um die übergeordnete Frage, ob das von der BGl angebotene Produkt dem Leistungsverzeichnis entspricht. Ein Bieter, der anders als die ASt keine vorgefertigte Brandschutzkassette anbietet, sondern diese erst vor Ort aus

7 7 Einzelteilen erstellen will, erfülle nicht die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, sondern biete ein "aliud" an. Eine Wertung als Nebenangebot scheitere am Fehlen von Mindestanforderungen, nach denen die Gleichwertigkeit von Nebenangeboten zu beurteilen wäre. Da von den Bietern eine Brandschutzverschalung als Kompletteinheit gefordert war, verstehe die ASt den Positionstext so, dass Brandschutzgutachten und Beflammungstest jedenfalls vor Auftragserteilung vorgelegt werden müssten. Andernfalls sei für die VSt nicht erkennbar, ob die Angebote der Ausschreibung entsprechen. 14. Ebenfalls mit Schreiben vom erwiderte die BGl auf das Schreiben der ASt vom : Die ASt solle nicht irrigerweise glauben, mit der streitgegenständlichen Position sei deren Produkt ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung sei produktneutral erfolgt. Des weiteren gebe es außer der ASt eine Vielzahl von Anbietern im Medizintechnikbereich, die im Rahmen von Klinikbauten Gasversorgungsanlagen einbauen und hierbei alle brandschutzrechtlichen Normen und Anforderungen einhalten. 15. Mit Schreiben vom teilte die VSt mit, sie habe keine Fabrikate genannt, sondern produktneutral ausgeschrieben. Brandschutzgutachten und Beflammungstestnachweise würden gemäß den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" erst nach der rechtsgeschäftlichen Beauftragung fällig. Gemäß der Position könne bei Verwendung des zum Patent angemeldeten Aufbaus auf eine zusätzliche Wärmeisolierung der Rohre verzichtet werden. Habe ein Bieter die Brandschutzkassette nicht zum Patent angemeldet, müsse mit zusätzlichen Wärmeisolierungen gearbeitet werden. 16. Die ASt äußerte sich im Schreiben vom , schon aus der Überschrift der Position "BKEBrandschutzkassette komplett" ergebe sich, dass diese als Einheit angeboten werde müsse. Den Bietern sei hierbei nicht eine beliebige Konstruktion zur Disposition gestellt worden, sondern es sei ein detaillierter, zum Patent angemeldeter Aufbau ausgeschrieben. Das Konzept der ASt sei zum Patent angemeldet, jedoch keines der BGl.

8 8 17. Die VSt äußerte sich mit Schreiben vom : Einen Leistungsinhalt der fraglichen Position, wonach Brandschutzgutachten und Beflammungstest bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorzulegen wären, sei nicht zu erkennen. Dies sei weder so formuliert, noch erforderlich. Mangelfreiheit liege vor, wenn zum Zeitpunkt der Abnahme die definierten Eigenschaften vorlägen und die geforderten Nachweise erbracht werden können. 18. Die BGl bekräftigte mit Schreiben vom , selbstverständlich werde die BGl eine komplett fertige Brandschutzkassette liefern und montieren. Der Beflammungstest werde selbstverständlich werkseitig vorab an einer baugleichen Kassette, und damit vor der Montage vor Ort, erfolgen. Die von der BGl angebotene komplette und vorab werkseitig hergestellte Brandschutzkassette komme den brandschutztechnischen Erfordernissen nach. Die VSt habe sich im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs mit der BGl aufgrund der Rüge der ASt hiervon überzeugt. 19. Die VSt erklärte mit Schreiben vom , bei einer produktneutralen Ausschreibung könne der Schutzzweck auch durch andere technische Lösungen, als die gemäß Patentanspruch, erreicht werden. 20. Mit Schreiben vom erwiderte die ASt, es gebe zwar keine Fabrikatsvorgabe und kein Leitfabrikat. Offenbar habe die VSt aber genaue Vorstellungen gehabt, wie sich auch aus dem Positionsbeschrieb "zum Patent angemeldeter Aufbau" ergebe. Nur die ASt habe einen zum Patent angemeldeten Aufbau. 21. Die BGl erwiderte mit Schreiben vom , der ASt fehle schon die Antragsbefugnis. Wenn die ASt der Ansicht sei, dass ihre spezielle Brandschutzkassette ausgeschrieben war, müsse es Absprachen gegeben haben oder das gesamte Leistungsverzeichnis von der ASt erstellt worden sein. Dann wäre ein Ausschluss der ASt nach 16 Abs. 1 Nr. 1 d) VOB/A die zwingende Folge.

9 9 Dies bestritt die ASt mit Schreiben vom Sie habe für die streitgegenständliche Ausschreibung keinerlei Planungsleistungen erbracht. Auf die weiteren Schriftsätze der BGl vom 13. und und der ASt vom wird verwiesen. 22. Mit Schreiben vom erklärte die ASt, der Positionsbeschrieb lasse keine andere Auslegung zu als die, dass eine Konzeption gefordert werde, die bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung zum Patent angemeldet war. 23. Auf Nachfrage der Vergabekammer vom erklärten die Beteiligten mit Schreiben vom 24. (ASt), 27. (VSt) und (BGl), sie wären mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage einverstanden. 24. Die VSt erklärte mit Schreiben vom , nach nochmaliger Befragung des Projektleiters stehe fest, dass es zu keinerlei Absprachen oder Mitwirkung seitens der ASt gekommen sei. Auf die weiteren Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen. 25. Die FünfWochenFrist des 113 Abs. 1 Satz 1 GWB wurde durch die Vorsitzende mit Schreiben vom bis und mit Schreiben vom bis einschließlich verlängert. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig.

10 10 b) Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Die VSt ist Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB. d) Die Kosten für den 4. Bauabschnitt des. übersteigen den Schwellenwert nach 2 Nr. 3 VgV von 5 Mio.. Die hier streitgegenständliche Installation von Gasanlagen mit einem Auftragswert von rund xxx.000, ist ein Teillos dieser Maßnahme. Die VSt ordnet das Los dem 80 %Kontingent zu ( 2 Nr. 6 VgV ). Dementsprechend hat sie die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach 102 ff GWB festgelegt. e) Der Zuschlag an die BGl wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). f) Die ASt ist antragsbefugt. Sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). g) Die ASt hat am unverzüglich gerügt, nachdem ihr mit Schreiben vom die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt worden war. h) Die ASt hat den Nachprüfungsantrag am innerhalb von 15 Kalendertagen nach Rügerückweisung am gestellt ( 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ). 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die ASt ist in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB nicht verletzt. Das Angebot der BGl kann nicht aus der Wertung ausgeschlossen werden. 2.1 Es kann dahin stehen, ob eine Wertung des Angebotes der BGl als Nebenangebot am Fehlen von Mindestanforderungen scheitern würde. Wie sich aus dem Absageschreiben der VSt an die ASt vom ergibt, hat die VSt das Angebot der BGl als Hauptangebot gewertet.

11 11 Deshalb und weil zudem kein Leitfabrikat vorgegeben war, musste auch kein Gleichwertigkeitsnachweis geführt werden. 2.2 Es ist nicht feststellbar, dass das Angebot der BGl in der einzig streitigen Position von der ausgeschriebenen Leistung abweichen würde Es war nicht erforderlich, dass das angebotene Produkt zum Patent angemeldet sein muss. Es war in der Position nur darauf hingewiesen worden, dass bei Verwendung des zum Patent angemeldeten Aufbaus bei der Rohrdurchführung auf eine zusätzliche Wärmeisolierung der Rohre verzichtet werden kann. Hat ein Bieter seine Brandschutzkassette nicht zum Patent angemeldet, so muss wie die VSt betätigt hat mit zusätzlichen Wärmeisolierungen gearbeitet werden Gefordert war eine "BKE Brandschutzkassette komplett". Die BGl hat das Leistungsverzeichnis nicht abgeändert. Sie hat vielmehr einen Einzel und einen Gesamtpreis wie gefordert eingetragen. Damit hat sie erklärt und zum Ausdruck gebracht, sie werde die geforderten Kassetten wie ausgeschrieben liefern und einbauen. Das Angebot der BGl ist dahingehend auszulegen, wie der Erklärungsempfänger es nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu ermitteln ist der objektive Erklärungswert. Demnach ist das Angebot der BGl so zu verstehen, dass diese eine Brandschutzkassette entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses anbot, da die BGl zu der Position nur wie gefordert den dazu gehörigen Preis vermerkt hatte. Nimmt die VSt dieses Angebot an, käme ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande und die BGl schuldet fünf genau dem Leistungsverzeichnis entsprechende Brandschutzkassetten Zweifellos musste eine Brandschutzkassette angeboten werden, die sowohl über einen Eignungsnachweis durch ein Brandschutzgutachten als auch einen Beflammungstest verfügt. Ob diese Nachweise vor oder nach der Beauftragung oder erst bei der Bauabnahme vorzulegen sind, ist nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.

12 12 Jedenfalls war nicht gefordert, dass diese Nachweise bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorzulegen wären. Eine solche Forderung ist nirgends formuliert, weder im Leistungsverzeichnis noch in den sonstigen Vergabeunterlagen. Selbst wenn man eine derartige Forderung in den Positionstext hinein interpretieren könnte, wäre diese Forderung zumindest unklar. Unklarheiten dürften aber nicht zu Lasten eines Bieters hier der BGl gehen. Die BGl hat versichert, sie werde noch ausstehende Eignungsnachweise rechtzeitig vor Einbau der Kassetten durchführen lassen und der VSt vorlegen. Es steht im Ermessen der VSt, wann sie die notwendigen Nachweise (Brandschutzgutachten und Beflammungstest) von der BGl fordert. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. a) Die ASt hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der VSt und der BGl zu tragen, weil sie unterlegen ist ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB ). b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. c) Es entspricht der Billigkeit, der ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der BGl aufzuerlegen ( 128 Abs. 4 Satz 2 GWB ). Die ASt hat den Ausschluss der BGl gefordert. Die BGl hat sich aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, indem sie erfolgreich Anträge gestellt und das Verfahren mit ihren Schriftsätzen wesentlich gefördert hat. d) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die BGl notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. ). Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der BGl nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Da auch die ASt durch einen Bevollmächtigten vertreten war, war eine Gleichstellung der Parteien zudem interessengerecht. e) Die Gebühr war nach 128 Abs. 2 GWB festzusetzen.

13 13 Im Hinblick auf die Bruttoangebotssumme der ASt von xxx.xxx,xx und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von x.xxx,. Da mit Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entschieden werden konnte, wird die Gebühr um.. auf x.xxx, reduziert. f) Die Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 2.500, verrechnet. Der zuviel gezahlte Betrag von.. wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:...

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