Repetitorium Steuerrecht
|
|
|
- Otto Straub
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Repetitorium Steuerrecht Beispielsammlung Diverse Steuern, Steuerschuldrecht und Verfahrensrecht SS 2010 Univ-Ass. Mag. Thomas Bieber Univ-Ass. Mag. Martin Lehner Vorbemerkung: Dieses Beispielskriptum beinhaltet Beispiele (inklusive Lösungsskizze) zu den Verkehrsteuern und dem Allgemeiner Teil (insb Steuerschuldrecht, Abgabenverfahrensrecht und Finanzstrafrecht), die im Zeitraum Jänner 2006 Mai 2010 Gegenstand der Fachprüfung Steuerrecht waren. Die älteren Beispiele wurden an die aktuelle Rechtslage (Stand: Mai 2010) angepasst. Die Beispiele wurden nach Themenschwerpunkten geordnet, um Ihnen ein strukturiertes Vorgehen zu ermöglich. Bitte beachten Sie, dass dieses Beispielskriptum das intensive Selbststudium des Gesetzestextes (Kodex Steuergesetze, 47. Aufl.) nicht ersetzen kann. Lesen Sie, wenn Sie die Beispiele lösen, daher immer auch die entsprechenden Gesetzesbestimmungen nach. Viel Erfolg! Inhaltsverzeichnis 1. Diverse Steuern (insbesondere Verkehrssteuern) Steuerschuldrecht und Verfahrensrecht
2 1. Diverse Steuern (insbesondere Verkehrssteuern) (1) Beispiel (= Klausur v ) X kauft von Y ein unbebautes Grundstück um ,-. Der Kaufvertrag wurde am 26. Juli 2006 abgeschlossen, am 5. Oktober 2006 bezahlt X den Kaufpreis. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt am 10. November Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass X die Grunderwerbsteuer zu entrichten hat. Wann und in welcher Höhe entsteht Steuerschuld isd 4 BAO? Wer ist Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer? Wie wird die Abgabe erhoben? Die Steuerschuld entsteht gemäß 8 Abs 1 ivm 1 Abs 1 Z 1 GrEStG mit Abschluss des Kaufvertrages am 26. Juli 2006 BMGL: Kaufpreis (=Gegenleistung) EUR x 3,5% ( 7 GrEStG)= 7.000Steuerschuldner ist gemäß 9 Z 1 GrEStG der bisherige Eigentümer und der Erwerber, (Finanzverwaltung hält sich grundsätzlich an Vereinbarung im Kaufvertrag) Veranlagung oder Selbstberechnung gem. 10 ff GrEStG (2) Beispiel (= Klausur v ) Besteht im folgenden Fall Verkehrsteuerpflicht in Österreich? A, Wohnsitz in Wien, erwirbt von L, Wohnsitz in Linz, ein Ferienhaus am in Deutschland befindlichen Chiemsee. Nein, da Grundstück in Deutschland liegt ist keine Grunderwerbsbesteuerung in Österreich möglich GrESt erfasst nur den Erwerb inländischer Grundstücke (3) Beispiel (= Klausur v ) Welchen Verkehrsteuern unterliegt elektrische Energie/Strom in Österreich? In welchem Verhältnis stehen die betroffenen Verkehrsteuern zueinander? Elektrische Energie/Strom unterliegt grundsätzlich einerseits der Elektrizitätsabgabe - Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie (0,015 Euro pro kwh) und andererseits der Umsatzsteuer (20%) Beide Steuern fallen nebeneinander an, die Energieabgabe ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (4) Beispiel (= Klausur v ) Welchen Verkehrssteuern unterliegt die Sacheinlage eines Grundstücks durch den Gesellschafter in eine GmbH? Gesellschaftssteuer ihv 1%. Grunderwerbsteuer ihv 3,5% (5) Beispiel (= Klausur v ) Beurteilen Sie die folgenden 2 Sachverhalte aus verkehrssteuerlicher Sicht! 1. Frau A kauft ein Haus mit Grundstück. Der Einheitswert beträgt , bar zu bezahlen sind Allerdings behält sich der Verkäufer den Fruchtgenuss im Wert von an der Liegenschaft vor. (2 P) 2. Der Gesellschafter A verzichtet gegenüber der GmbH, an der er zu 40% beteiligt ist, auf eine Forderung ihv Steuergegenstand ist der Kaufvertrag ( 1 GrEStG). Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Wert der Gegenleistung zuzüglich übernommener Verpflichtungen ( 4-6). 2
3 Der Fruchtgenuss stellt eine zusätzliche Belastung dar, somit beträgt die Bemessungsgrundlage Euro. GrESt 3,5% 2. Gesellschaftsteuer ihv 1% (5) Beispiel (= Klausur v ) Ein Rechtsanwalt verfasst einen Darlehensvertrag. Da die Parteien die Gebühr nicht entrichten, wird dem Rechtsanwalt als Urkundenverfasser die Gebühr vorgeschrieben. Die Vorschreibung ist der Höhe nach rechtmäßig. Der Anwalt möchte wissen, ob es rechtmäßig ist, ihn anstelle der Parteien in Anspruch zu nehmen? Ferner wird er vom Finanzamt aufgefordert, darzulegen, weshalb die Gebühr nicht entrichtet wurde. Kann der Anwalt auch finanzstrafrechtlich belangt werden? Gebührenverkürzungen unterliegen nicht dem FinStrG ( 2 Abs 2 FinStrG) Es kommt 9 Abs 2 GebG zur Anwendung Je nach Verschulden Zuschlag bis zu 100% der nicht entrichteten Gebühr RA haftet als Urkundenverfasser für die Entrichtung der Gebühr ( 30 GebG) (6) Beispiel (= FP v ) Stellen Sie die verkehrsteuerliche Behandlung von Dienstbarkeitsverträgen dar! Dienstbarkeitsverträge unterliegen einer Rechtsgeschäftsgebühr ihv 2% des bedungenen Entgelts ( 33 TP 9 GebG) Grunderwerbsteuerlich rechnet die Dienstbarkeit zum Zubehör des Grundstücks und unterliegt daher der auf die Übertragung der Dienstbarkeit entfallende Teil des Liegenschaftskaufpreises der GrESt. 3
4 2. Steuerschuldrecht und Verfahrensrecht (1) Beispiel (= Klausur v ) Beurteilen Sie, ob für folgende Personen eine Steuererklärungspflicht besteht a) Herr A ist von Jänner bis Dezember bei X beschäftigt. Er erzielt dabei lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von Euro /Jahr. An den Wochenenden arbeitet er außerdem bei der Firma Y und erzielt dabei lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 500/Jahr. b) Herr B wird vom FA aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. c) Herr C erzielte 2005 lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von EUR Daneben bezog er Vermietungseinkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (Einnahmen EUR 7.000; Werbungskosten EUR 3.000). Zusatzfrage: Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Steuerpflichtiger trotz bestehender Pflicht keine Erklärung abgibt? a) Arbeitnehmerpflichtveranlagung gem 41 Abs 1 Z 2 EStG, da er im Kalenderjahr zumindest teilweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat b) Steuererklärungspflicht gem 42 Abs 1 Z 1 EStG c) Arbeitnehmerpflichtveranlagung gem 41 Abs 1 Z 1 EStG, da andere Einkünfte insgesamt mehr Euro 730,- ( = 4.000) ausmachen Zusatzfrage: Wird der Erklärungspflicht nicht Folge geleistet, so kann dem Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Abgabe auferlegt werden ( 135 BAO)... (2) Beispiel (= Klausur v ) Der Unternehmer X hat in den vergangenen Jahren Einnahmen für erbrachte Leistungen nicht im Rahmen seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung angegeben. Für das Unternehmen wird eine Außenprüfung wegen Einkommen- und Umsatzsteuer angekündigt. Belehren Sie als Steuerberater von X Ihren Mandanten über die rechtlichen Konsequenzen und beraten Sie hin bezüglich der weiteren Vorgangsweise. Mandant X hat Abgabenhinterziehung nach 33 FinStrG begangen Straffreiheit kann durch eine den Vorgaben des 29 FinStrG entsprechende Selbstanzeige erlangt werden Rechtzeitigkeit: vor Beginn der Betriebsprüfung (3) Beispiel (= Klausur v ) Herr P ist Pensionist und hat neben seiner Pension Vermietungseinkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Er hat vor 4 Jahren eine steuerpflichtige Einnahme (Ablöse) von ,- EUR nicht in seine Einkommensteuererklärung aufgenommen und wurde erklärungsgemäß veranlagt (rechtskräftig). Herr P möchte wissen, welche Möglichkeiten die Abgabenbehörde hat, die Einkommensteuer für die nicht erklärte Ablöse vorzuschreiben. Er fürchtet eine Aufdeckung. Welche Maßnahmen soll P ergreifen? Das FA kann das Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, weil neue Tatsachen hervorgekommen sind, welche einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen werden ( 303 Abs 4 BAO) Eine Festsetzungsverjährung ist noch nicht eingetreten; diese beträgt bei hinterzogenen Abgaben 7 Jahre ( 207 Abs 2 BAO) Die Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Abgabenverkürzung/-hinterziehung ( 33 oder 34 FinStrG); Verjährung: 5 Jahre ( 31 Abs 2 FinStrG) Herr P sollte einer Aufdeckung durch das FA mit einer Selbstanzeige zuvorkommen Straffreiheit gemäß 29 FinStrG 4
5 (4) Beispiel (= Klausur v ) Der Student S lernt gerade für die Fachprüfung aus Steuerrecht. Beim verfahrensrechtlichen Teil angelangt, bittet er Sie, ihm die Verjährungsproblematik zu erklären. Erläutern Sie die zentralen Eckpunkte der Verjährung im Steuerschuldrecht! Festsetzungs- bzw. Bemessungsverjährung: es verjährt das Recht, die Steuer durch Bescheid festzusetzen ( 207 BAO) Verjährung beginnt idr mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und beträgt idr 5 Jahre (Verbrauchsteuern 3 J, hinterzogene Abgaben 7 J) Absolute Verjährung: Nach Ablauf von 10 Jahren ab Entstehen des Abgabenanspruches verjähren Abgabenansprüche jedenfalls ( 209 Abs 3 BAO) Einhebungsverjährung: es verjährt das Recht zur Einhebung fälliger Abgaben ( 238 BAO) Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig wurde und beträgt 5 Jahre... Eingehen auf Unterbrechungsproblematik (6) Beispiel (= Klausur v ) Der Steuerpflichtige S hat gegen die Entscheidung des Finanzsamtes X Berufung erhoben, da das Finanzamt den geltend gemachten Werbeaufwand nur zu 60 % als Betriebsausgabe anerkannt hat. a) S bietet in der Berufung zusätzliche Beweismittel an. Ist dies verfahrensrechtlich zulässig? b) Der Referent des UFS ist der Auffassung, dass zur Gänze Repräsentationsaufwand (keine Betriebsausgabe) vorliegt. Welche Berufungsentscheidung ist zu treffen? Welche weiteren Rechtmittel stehen dem Steuerpflichtigen zu? Variante zu b) Der UFS kommt zu der Überzeugung, dass der Aufwand zur Gänze als Betriebsausgabe einzustufen ist. Ist der Betriebsausgabenabzug für S damit gewährleistet? a) ja, kein Neuerungsverbot ( 280 BAO) b) Berufungsentscheidung in der Sache durch UFS; kein Verböserungsverbot ( 289 Abs 2 BAO); Möglichkeit der VwGH bzw. VfGH Beschwerde Variante b) Finanzamt verfügt noch über Möglichkeit der Amtsbeschwerde ( 292 BAO) um den Bescheid zu bekämpfen (7) Beispiel zu Treu und Glauben(= Klausur v ) Der Unternehmer U betreibt eine kleine Schlosserei in Eferding und beschäftigt zwei Arbeitnehmer in seinem Betrieb. An die beiden Arbeitnehmer wird im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung eine Schmutzzulage ausbezahlt. U hatte bezüglich der Steuerfreiheit der Schmutzzulage bereits im Jahr 2003 ein Auskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt in Eferding gestellt. Vom Finanzamt Eferding wurde ihm schriftlich mitgeteilt, dass gegen die Steuerfreiheit der Schmutzzulage in der im Auskunftsersuchen bekannt gegebenen Höhe keine Bedenken bestünden. Bei einer im September 2007 (für den Zeitraum bis ) durchgeführten Lohnsteuerprüfung des U traf der Prüfer allerdings die Feststellung, dass die Schmutzzulagen steuerpflichtig seien, da sie überhöht ausbezahlt worden seien. U wendet ein, dass die Schmutzzulagen in dieser Höhe im Rahmen der Auskunftserteilung vom Finanzamt als steuerfrei beurteilt wurden. a) Erläutern Sie allgemein die Rechtswirkung einer Auskunft der Abgabenbehörde! b) Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn die Auskunft des Finanzamtes unzutreffend gewesen ist und der Lohnsteuerprüfer die Rechtslage richtig beurteilt? Es liegt eine Lohnsteuerauskunft nach 90 EStG vor; diese ist kein Bescheid und entfaltet daher grundsätzlich keine Bindungswirkung. Bindung der Behörde an die unrichtige Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben- Berücksichtigung der unrichtigen Auskunft bei der Ermessensübung betreffend Lohnsteuerhaftung. 5
6 Rechtfertigung einer Nachsicht nach 236 Abs 1 BAO (8) Beispiel zum Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze (= Klausur v ) Erläutern Sie den Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze und geben Sie jeweils ein Beispiel aus dem österreichischen Steuerrecht an! Unter Freibeträgen versteht man Beträge, die bei der Ermittlung der Steuerschuld von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden Beispiel: 24 Abs 4 EStG Unter Freigrenze versteht man Beträge, bis zu denen eine Steuer nicht eingehoben wird. Wird die Freigrenze überschritten, wird der gesamte Betrag der Steuer unterworfen... Beispiele: 6 Abs 1 Z 27 UStG; 30 Abs 4 EStG (9) Beispiel (= Klausur v ) Herr A hat vor zwei Wochen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erhalten. Da seiner Meinung nach die festgesetzte Steuer zu hoch ist, weil die Behörde von ihm geltend gemachte Betriebsausgaben zu Unrecht als privat qualifiziert hat, will er gegen den Bescheid Berufung erheben. Zum genauen Ablauf des Berufungsverfahrens hat er einige Frage an Sie: a) Muss Herr A trotz Erhebung einer Berufung die im Bescheid festgesetzte ESt zunächst bezahlen? b) Herr A hat von einem Bekannten gehört, dass über die Berufung auch das Finanzamt selbst noch einmal entscheiden kann. Ist das richtig? a) Berufung hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO aber Möglichkeit Antrag auf Aussetzung der Einhebung ( 212a BAO) im Fall der Abweisung des Berufungsbegehrens fallen Aussetzungszinsen ( 212a Abs 9 BAO) an ev Antrag auf Stundung bzw ratenweise Entrichtung ( 212) b) Finanzamt kann im Wege einer Berufungsvorentscheidung noch einmal in der Sache selbst entscheiden ( 276 BAO) (10) Beispiel (= Klausur v ) Herr A bittet Sie um Rat in folgender Angelegenheit: Bei ihm wurde für kommende Woche der Beginn einer Betriebsprüfung angekündigt. Er fürchtet, dass im Rahmen der Betriebsprüfung Abgabenverkürzungen hervorkommen könnten. a) Was raten Sie ihm? b) Skizzieren Sie den Instanzenzug im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren! Welche andere Art eines Finanzstrafverfahrens gibt es und wovon hängt diese ab? a) In Betracht kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nach 29 FinStrG. Bei vorsätzlicher Tatbegehung ist die Anzeige nicht mehr rechtzeitig, weil sie spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung hätte erstattet werden müssen Bei fahrlässiger Begehung ist hingegen eine Selbstanzeige noch rechtzeitig möglich b) Finanzstrafbehörde 1. Instanz (das für die Einhebung der Abgabe zuständige FA); UFS; Beschwerde an VwGH/VfGH Daneben gibt es noch das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Ausschlaggebend ist das Vorliegen von Vorsatz sowie ein strafbestimmender Wertbetrag von ( ; 53 FinStrG) (11) Beispiel (= Klausur v ) Beim Hauseigentümer B findet eine routinemäßige Abgabenprüfung bezüglich ESt und USt statt. Für eine vermietete Wohnung hat er weder ESt noch USt abgeführt, noch hat er den Mietvertrag vergebührt, weil er Steuern sparen wollte. Während der Prüfung bekommt er es mit der Angst zu tun und gesteht der Prüferin alles. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus finanzstrafrechtlicher Sicht! 6
7 Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt ( 33 FinStrG). Die Abgabenhinterziehung ist insbesondere bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, so wie hier, in Folge Unkenntnis der Behörde mit Ablauf der Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. B hat bezüglich ESt und USt eine Abgabenhinterzeihung begangen. Er versucht nun, durch eine Selbstanzeige gem 29 FinStrG straffrei zu werden. Die Voraussetzungen dafür sind - zuständige Behörde; - Vollständige Offenlegung; - Entrichtung des verkürzten Betrages ohne Verzug; - Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige Die Selbstanzeige gilt aber nicht als rechtzeitig, wenn bei einem vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer behördlichen Nachschau oder Betriebsprüfung nicht bereits bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Da B erst während der Prüfung alles gesteht, war die Selbstanzeige nicht mehr rechtzeitig. Es tritt keine Strafbefreiung ein 9 GebG: Gebührenerhöhung (50% der verkürzten Gebühr) (12) Beispiel (= Klausur v ) Herr A wurde im Jahr 2005 für die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2004 rechtskräftig veranlagt. Bei einer internen Revision zwei Jahre später erkennt das Finanzamt, dass der Bescheid inhaltlich falsch war: Das Finanzamt hatte Herrn A den Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt und dabei übersehen, dass seine Ehegattin im Jahr 2004 mehr Einkommen als die zulässige Grenze erzielt hatte, obwohl dieser Umstand in den Akten korrekt dokumentiert war. Herr A hatte den Alleinverdienerabsetzbetrag auch nicht beantragt. Welche Möglichkeiten hat das Finanzamt, den Bescheid richtig zu stellen? Variante: Herr A hat die Einkünfte seiner Ehegattin dem Finanzamt absichtlich verschwiegen und den Alleinverdienerabsetzbetrag in seiner Steuerklärung beantragt. Möglichkeiten einen rechtskräftigen Bescheid zu aufzuheben und zu ändern sind insbesondere dessen Aufhebung wegen Unrichtigkeit seines Spruchs ( 299 BAO) und die Wiederaufnahme des Verfahrens ( 303 BAO Das Finanzamt kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen den Bescheid eines Finanzamtes wegen Unrichtigkeit des Spruchs aufheben ( 299 BAO). Diese Möglichkeit steht aber nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zu ( 302 Abs 1 BAO). Sie kommt daher hier nicht mehr in Frage. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kommt ua in Betracht, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Sie ist allerdings nicht zulässig, wenn das Finanzamt die Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren bereits gekannt hat. Waren die Einkünfte der Ehegattin dem Finanzamt daher bekannt und hat sie das nur versehentlich nicht berücksichtigt kommt eine Wiederaufnahme hier nicht in Frage. Variante: Abgabenhinterziehung: Vorsatz gegeben; Verstoß gegen die Wahrheits- und Offenlegungspflicht, die zu einer Abgabenverkürzung führt ( 33 Abs 1 u. 3 FinStrG) Eine Wiederaufnahme von Amts wegen kommt hier wegen Erschleichung des AVAB durch unrichtige Angaben in der Steuerklärung in Betracht ( 303 Abs 1 lit a BAO) (13) Beispiel (= Klausur v ) Was versteht man unter einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe? Gehen Sie bei der Beantwortung anhand eines Beispiels auf die Abgabenhoheit und die Ertragshoheit ein! 7
8 Gemeinschaftliche Bundesabgaben werden durch den Bund erhoben. Die Aufteilung des Ertrags auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt nach Schlüsseln, die im FAG vorgesehen sind Zu den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zählen ua die USt, ESt, KSt, GrESt, etc Der Bundesgesetzgeber ist gem 7 F-VG für die Regelung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zuständig (Abgabenhoheit) Unter Ertragshoheit versteht man die Berechtigung einer Gebietskörperschaft, über den Ertrag von Abgaben im eigenen Haushalt zu verfügen (14) Beispiel (= Klausur v ) Welche ordentlichen Rechtsmittel können gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben werden? Welche Konsequenzen hat die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels auf die Einhebung der Abgabe? Ordentliches Rechtsmittel: Berufung gem 243 ff BAO; Berufungsfrist ist gem 245 Abs 1 BAO ein Monat; (Berufungsfrist kann auf Antrag verlängert werden gem 245 Abs 3 BAO) Wirksamkeit des Bescheids wird durch Berufung nicht gehemmt; 254 BAO; Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung gem 212a BAO (15) Beispiel (= Klausur v ) Im September des vergangenen Jahres erhielt Paula Gulda von ihrem freigiebigen Onkel kurz vor dessen Tod einen Steinway Flügel im Wert von EUR ,--. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist mit ausgelaufen. Es besteht nun jedoch eine Anzeigepflicht für Schenkungen nach 121a BAO, eingeführt durch das SchenkMG Der Onkel fällt unter den Angehörigenbegriff des 25 BAO und der Wert der geschenkten Sache übersteigt den Betrag von EUR ( 121a Abs 2 BAO), es handelt sich somit um eine meldepflichtige Schenkung. (16) Beispiel (= Klausur v ) Beurteilen Sie die gebührenrechtliche Auswirkung des folgenden Sachverhaltes! Frau B (Wohnsitz in Salzburg) vermietet ein in München gelegenes Einfamilienhaus unbefristet an den in der Schweiz wohnhaften Herrn Y für ein jährliches Mietentgelt von EUR Herr Y nutzt dieses Einfamilienhaus als Ferienwohnsitz. B und Y unterzeichnen den schriftlichen Mietvertrag in Salzburg. Schriftlicher Mietvertrag ist gebührenpflichtige Urkunde; Gebührenpflicht gemäß 33 TP 5 GebG. Der Umstand, dass die Wohnung in München liegt, ist gleichgültig, da es nach 16 Abs 1 GebG nur auf die Errichtung der Urkunde im Inland ankommt. Bemessungsgrundlage bei unbestimmter Dauer ist der dreifache Jahreswert ( 33 TP 5 Abs 3); Steuersatz ist 1%. Die Gebühr beträgt daher EUR 600 ( * 3 * 1 %). (17) Beispiel (= Klausur v ) Beantworten Sie folgende Fragen aus verfahrensrechtlicher Sicht (BAO): a) In welcher Höhe werden Anspruchszinsen für Veranlagung der Umsatzsteuer festgesetzt? 8
9 b) Die Einkommensteuer von X ist seit Juli 2006 fällig. Wann kann die Einkommensteuer nicht mehr eingehoben werden? c) Wie zuvor b), jedoch wurde X im Mai 2008 eine Mahnung zugesandt. Wann kann die Einkommensteuer nicht mehr eingehoben werden? d) Welches ordentliche Rechtsmittel kann gegen einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes in welcher Frist erhoben werden? e) Wie zuvor d). Ist die Einkommensteuer grundsätzlich dennoch zu bezahlen? f) Y möchte fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel gegen seinen Einkommensteuerbescheid erheben. Nach seiner kurzen beruflichen Reise möchte er den Brief persönlich zum Finanzamt bringen. Auf seiner Reise wird Y von Terroristen entführt und 3 Monate festgehalten. Welche Möglichkeiten hat Y im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid? a) Anspruchszinsen gem 205 BAO werden für die Umsatzsteuer nicht festgesetzt. b) Gem 238 Abs 1 BAO fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Daher ab c) Gem 238 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung neu zu laufen. Daher am d) Berufung gem 243 BAO, in innerhalb eines Monates zu erheben sind ( 245 Abs 1 BAO) e) Ja, gem 254 BAO. f) Unvorhersehbares Ereignis hindert Y an der Einhaltung der Frist (ein Monat). Gem 308 Abs 1 und 3 ist innerhalb von 3 Monaten nach der Rückkehr ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. (18) Beispiel (= FP v ) Besteht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein Devolutionsrecht? Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren sieht ein Devolutionsrecht nicht vor, weil die Bestimmung des 311 BAO in diesem Verfahren nicht anzuwenden ist, da zufolge 56 Abs 2 FinStrG nur die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung finden (19) Beispiel (= FP v ) Beantworten Sie folgende Fragen zu Verkehrssteuern und dem Verfahrensrecht: a) Bei Unternehmer U wird eine Betriebsprüfung durchgeführt. U ist überrascht, da die Prüfung nicht angekündigt war. Ist das erlaubt? b) Wie a). Unternehmer U ist zornig und wird ungehalten. Er beschimpft die Beamten. Der Prüfungsleiter ermahnt ihn, dass er damit aufhören solle weil das sonst Konsequenzen nach sich zieht. Welche Konsequenzen sind gemeint? c) Wie a) und b). U hat Abgaben hinterzogen und fürchtet, dass nun alles von der Behörde aufgedeckt wird. Was kann U tun? 9
10 d) Nach welchen Kriterien ist eine Ermessensentscheidung im Abgabenrecht zu üben? Nennen Sie drei Beispiele solcher Ermessensentscheidungen. e) A erbt im Jänner 2010 von seinem Onkel in den USA EUR ,- und überweist den Betrag auf das Konto seiner Familien-Privatstiftung. Hat dies abgabenrechtliche Konsequenzen? f) B hat gegen einen Abgabenbescheid des Finanzamtes ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und hat soeben erfahren, dass er vom UFS Recht bekommen hat. Kann B nun sicher sein, dass die Sache endgültig in seinem Sinne erledigt ist? g) C ist wohnhaft in Österreich und hat im Jahr 2009 Dividenden aus nationalen Beteiligungen ihv insgesamt EUR ,- ausbezahlt bekommen. Wann entsteht bei Dividenden an natürliche Personen die Steuerschuld? a) Ja, wenn andernfalls der Prüfungszweck dadurch vereitelt würde ( 148 Abs 5 BAO). b) Ordnungsstrafe gem 112 BAO. c) Selbstanzeige gem 29 FinStrG. d) Ermessen nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit ( 20 BAO). Mögliche Beispiele: 135 BAO Verspätungszuschlag; 212 BAO Bewilligung Zahlungserleichterung; 110 BAO Verlängerung von behördlichen Fristen; 111 BAO Mutwillensstrafe; 112 BAO Ordnungsstrafe; 112a BAO Zwangsstrafe; 303 Abs 4 BAO Wiederaufnahme von Amts wegen; 299 BAO Bescheidaufhebung; 295a BAO Abänderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses e) Schenkungsmeldung gem 121a BAO. Stiftungseingangsteuer gem 1 StiftEG ihv 2,5% gem 2 StiftEG. f) Auch die Behörde erster Instanz kann sich gem 292 BAO an den VwGH/VfGH wenden. g) Zum Zeitpunkt des Zufließens ( 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO). 10
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/1007-G/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Landwirt, D., vertreten durch Auxiliaris Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG
Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG StB Dr. Thomas Röster Donnerstag 05.03.2015 Raiffeisenbank Krems Überblick Strafen im Steuerrecht Überblick Häufige Praxisfälle* Was ist strafbar? Was ist nicht
Repetitorium Verkehrsteuern und Allgemeiner Teil WS 2009/10. Univ.-Ass. Mag. Thomas Bieber
Repetitorium Verkehrsteuern und Allgemeiner Teil WS 2009/10 Univ.-Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Ziel des Repetitoriums Vorbemerkung Wiederholung der prüfungsrelevanten Themenschwerpunkte Effiziente Prüfungsvorbereitung
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/0513-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0645-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Immobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 [email protected] www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 5 GZ. RV/0378-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NR, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Februar
C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
Informationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: [email protected] *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0378-I/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010
RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist
Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Grundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht
Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige
IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe
Sportverein - Steuerberater
Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen
Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Agenda der 11. Veranstaltung
Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Steuererhebung Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Obergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines
Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?
Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz
Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.
Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Friedrichshafen Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl.
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
LEASING Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Verbinden Sie die Personen (links) mit der entsprechenden Tätigkeit (rechts) mit Linien. Mehrfache Zuordnungen sind möglich. Ihm gehört das Auto. Autohändler Er darf das Auto benutzen. Er kauft
Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
