Besoldung/Entgelt Hinweise zum Steuerklassenwechsel
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- Sven Kaufman
- vor 6 Jahren
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1 FACHBEREICH THEMATIK Besoldung/Entgelt Hinweise zum Steuerklassenwechsel Sehr geehrte Damen und Herren, seit Einführung des ELStAM-Verfahrens (ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale) im Jahr 2013 werden geänderte ELStAM-Daten den Arbeitgebern von der Finanzverwaltung im Monatsrhythmus aus der Datenbank elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Dabei spielt die Einstufung in die zutreffende Lohnsteuerklasse für die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber eine entscheidende Rolle. Ein unterjähriger Steuerklassenwechsel kann zunächst zu einer erhöhten Steuerabgabe und damit zu einem geringeren Nettoverdienst führen. Der Ausgleich eines zu hohen Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Ihr Wohnsitzfinanzamt. Gleichwohl erhalten Sie im Folgenden einige erläuternde Hinweise, in welchen Fällen es zu einem Steuerklassenwechsel kommen kann und wie Sie damit verbundene, vorübergehende Unannehmlichkeiten gegebenenfalls verhindern oder zumindest abmildern können. I. Änderungen im Arbeitsverhältnis Was geschieht, wenn ich eine Nebentätigkeit aufnehme? Wenn Sie ein weiteres Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründen und in diesem Zusammenhang einen zusätzlichen Arbeitgeber erhalten, ist dieser ebenfalls zum Abruf Ihrer ELStAM verpflichtet und muss Ihren Zahlfall bei der Datenbank anmelden. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie angeben, welcher Arbeitgeber als sogenannter Hauptarbeitgeber fungieren und mit den günstigeren Steuermerkmalen abrechnen soll. Dies ist sinnvollerweise immer der Arbeitgeber, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten. Der andere Arbeitgeber meldet sich als sogenannten Nebenarbeitgeber an und führt die Steuer fortan mit Steuerklasse 6 ab. Sofern Sie keine Entscheidung treffen und dem neuen Arbeitgeber keine Vorgaben machen, kann es sein, dass dieser Ihre Nebentätigkeit als Haupttätigkeit begreift und sich als Hauptarbeitgeber im ELStAM-Verfahren registriert. Dadurch wechselt der ursprüngliche Hauptarbeitgeber systemseitig ab dem Anmeldedatum, gegebenenfalls auch rückwirkend, in ein Nebenarbeitgeberverhältnis. Hierdurch wird ab diesem Zeitpunkt die Steuerklasse 6 bei diesem Arbeitgeber eingespielt und eine nachträgliche Steuerforderung generiert. Sollte der Wechsel des ehemaligen Hauptarbeitge- STAND
2 bers zum Nebenarbeitgeber von Ihnen so nicht beabsichtigt worden sein, setzen Sie sich mit dem eigentlichen Hauptarbeitgeber in Verbindung und bitten Sie um einen erneuten Wechsel des Arbeitgeberverhältnisses. Was geschieht bei zusätzlichen Versorgungs- oder sonstigen Ausgleichzahlungen? Bei Bezug von Versorgungs- oder etwaigen Ausgleichszahlungen besteht für Sie steuerrechtlich ein weiteres Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Die zahlende Stelle muss sich als Nebenarbeitgeber registrieren und Ihre ELStAM-Daten abrufen. Auch in diesem Fall ist ein ungewollter Wechsel des Hauptarbeitgeberverhältnisses mit Einspielung der Steuerklasse 6 möglich, wenn die hierfür zuständige Abrechnungsstelle sich irrtümlich als Hauptarbeitgeber an der Datenbank anmeldet. In diesem Fall wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Abrechnungsstelle Ihres ursprünglichen Hauptarbeitgebers. Was geschieht, wenn ich mein Arbeitsverhältnis beende? Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden, werden Sie ab dem Folgemonat von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber bei der ELStAM-Datenbank abgemeldet. Die dort hinterlegten Steuermerkmale sind damit für den Abruf gesperrt. Nachzahlungen nach Ihrem Austritt werden grundsätzlich mit der für Sie ungünstigeren Steuerklasse 6 (ohne Berücksichtigung etwaiger Freibeträge etc.) versteuert. II. Umzug Was geschieht, wenn ich im Inland umziehe? Wenn Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz umziehen, brauchen Sie im Gegensatz zu früher nur die Anmeldung am neuen Wohnort vorzunehmen. Das neue Einwohnermeldeamt informiert dann das bisher zuständige Bürgeramt direkt, so dass eine gesonderte Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes entfällt. Die Daten werden entsprechend an die ELStAM-Datenbank gemeldet. In Einzelfällen kommt es jedoch vor, dass die Kommunikation zwischen den Meldebehörden und ELStAM nicht reibungslos funktioniert, so dass Sie in der ELStAM-Datenbank - in der Regel vorübergehend - als wohnsitzlos geführt und in die Steuerklasse 6 eingereiht werden. Stellen Sie in diesem Fall beim Einwohnermeldeamt am neuen Wohnsitz sicher, dass Sie dort ordnungsgemäß angemeldet wurden. Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt nach Ihrem Meldestatus und bitten um die Ausstellung einer Bescheinigung über Ihre aktuellen Steuermerkmale. Nach Vorlage der Bescheinigung bei Ihrer Abrechnungsstelle kann eine manuelle Korrektur bis zur korrekten ELStAM-Einspielung erfolgen. STAND
3 Was geschieht, wenn ich ins Ausland verziehe? Wenn Sie ins Ausland verziehen, sind Sie verpflichtet, Ihren Wohnsitz im Inland abzumelden. Durch die Abmeldung werden Ihre ELStAM-Daten für den Abruf gesperrt und Sie erhalten systemseitig die Steuerklasse 6. Ihre bisherigen Steuermerkmale können jedoch berücksichtigt werden, wenn Sie beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (siehe Anlage) eine besondere Bescheinigung über Ihre Steuermerkmale beantragen und diese der Abrechnungsstelle vorlegen. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Rückzug ins Inland am ELStAM-Verfahren nicht teilnehmen können und sich daher jede weitere Änderung Ihrer Steuermerkmale (Freibeträge, Änderungen zur Kirchensteuer etc.) über das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigen lassen müssen. Die Bescheinigung ist jährlich beizubringen, es sei denn, sie wurde nachweislich für einen längeren Zeitraum ausgestellt. Was geschieht, wenn ich aus dem Ausland zurück ins Inland ziehe? Wenn Sie aus dem Ausland ins Inland zurückkehren und Ihren Wohnsitz wiederaufnehmen, erhalten Sie je nach Personenstand automatisch die Steuerklasse 1 oder die Steuerklasse 4. Sofern Sie vor dem Wegzug ins Ausland die Steuerklassenkombination 3/5 besaßen und hieran festhalten möchten, ist ein erneuter Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt erforderlich. III. Familiäre Änderungen Was geschieht, wenn ich heirate? Beide Ehegatten werden bei Heirat aufgrund der Erfassung durch die zuständige Meldebehörde programmgesteuert stets in die Steuerklasse 4 eingereiht. Sie müssen also nach Ihrer Heirat nichts weiter veranlassen, es sei denn, Sie möchten in eine der Steuerklassen 3, 5 oder 4 mit Faktor wechseln. In diesem Fall stellen Sie bitte einen Antrag an Ihr Wohnsitzfinanzamt. Der Steuerklassenwechsel wird in der Regel im Monat nach der Heirat in die ELStAM-Datenbank eingepflegt. Was geschieht bei Steuerklasse 2, wenn mein Kind das 18. Lebensjahr vollendet? Wenn Sie bisher die Steuerklasse 2 besitzen und Ihr diesbezüglich berücksichtigtes Kind unterjährig volljährig wird, werden Sie automatisch im Folgejahr in die Steuerklasse 1 eingereiht. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 weiterhin vorliegen (z.b. Fortsetzung des Schulbesuchs, anschließende Ausbildung etc.) und Sie diese behalten möchten, sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende einen erneuten Antrag auf Gewährung der Steuerklasse 2 bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. STAND
4 Was geschieht im Todesfall? Wenn Ihr Ehegatte verstirbt, wird dieser Umstand durch die Meldebehörde an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Im Todes- und im Folgejahr verbleiben Sie ohne weiteren Antrag in Ihrer ursprünglichen Steuerklasse (StKl. 3, 4 oder 5). Sofern Sie die Steuerklasse 4 oder 5 innehaben, können Sie für diese Zeit den Wechsel in die Steuerklasse 3 beantragen. Nach dieser Karenzzeit werden Sie systemseitig in die Steuerklasse 1 eingereiht. Kommt für Sie dann ein Wechsel in die Steuerklasse 2 in Betracht, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Sollten Sie selbst versterben, erfolgt die Abmeldung von der ELStAM-Datenbank durch Ihren Arbeitgeber bzw. wird die Abmeldung durch Mitteilung der Meldebehörde ab dem Folgemonat veranlasst. Mit dem Zeitpunkt der Abmeldung werden die Daten für den Abruf gesperrt. Nachzahlungen an Hinterbliebene/Erben (ausgenommen nachgezahlter laufender Arbeitslohn) werden mit der Steuerklasse 6 versteuert. IV. Änderung auf Antrag Was geschieht, wenn ich selbst den Steuerklassenwechsel beantrage? Grundsätzlich können Sie einmal im Jahr (ausgenommen u.a. bei Tod des Ehegatten oder Arbeitslosigkeit) bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Änderung Ihrer Steuerklasse beantragen. Ein Änderungsantrag kommt bei einem gewünschten Wechsel in die Steuerklassen 2, 3, 4 mit Faktor und 5 in Betracht. Die neue Steuerklasse wird vom Finanzamt in die ELStAM-Datenbank eingetragen und steht danach zum Abruf für den Arbeitgeber bereit. Bitte beachten Sie, dass der Datentransfer turnusmäßig einmal im Monat stattfindet, so dass die von Ihnen veranlasste Änderung erst zu Beginn des nächsten Monats, gegebenenfalls rückwirkend, wirksam werden kann. Was geschieht, wenn ich meine Steuerdaten für den Abruf sperre? Sie können im ELStAM-Verfahren einzelne oder alle Arbeitgeber für den Abruf bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt sperren lassen. In diesem Fall nehmen Sie nicht am ELStAM-Verfahren teil. Bitte beachten Sie, dass Ihre Lohneinnahmen in diesem Fall nach der für Sie ungünstigeren Steuerklasse 6 zu versteuern sind. Sie können die Sperre jederzeit wieder aufheben lassen. Vorstehende Hinweise decken einen Großteil aller möglichen Steuerklassenwechsel ab. Sollten Sie darüber hinaus einen Steuerklassenwechsel bei sich feststellen, dessen Ursache für Sie nicht erkennbar ist, können Sie sich zunächst an die für Sie zuständige Abrechnungsstelle wenden. Diese wird mit Ihnen dann die weitere Vorgehensweise abstimmen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Personalkostenbetreuung im Bundesverwaltungsamt STAND
5 Anlage Auflistung der zuständigen Betriebsstättenfinanzämter für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVA sowie betreute Kundenbehörden außerhalb der Bundeswehr: Finanzamt Bonn-Innenstadt für vom BVA betreute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr in den BVA- Außenstellen o AS Wiesbaden: Finanzamt Wiesbaden I o AS Düsseldorf: Finanzamt Düsseldorf-Nord o AS München: Finanzamt München o AS Stuttgart: Finanzamt Stuttgart o AS Kiel: Finanzamt Kiel o AS Strausberg Finanzamt Strausberg o AS Hannover Finanzamt Hannover STAND
Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen steuerlichen Wohnsitz im Inland ohne Abmeldung beibehalten. In diesem Fall erfolgt weiterhin ein ELStAM-Abruf.
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