Kompakt. Ratgeber Förderung. & Landleben. für Landwirtschaft. 16. März 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kompakt. Ratgeber Förderung. & Landleben. für Landwirtschaft. 16. März 2017"

Transkript

1 für Landwirtschaft & Landleben Kompakt Ratgeber Förderung 16. März 2017

2 Lassen Sie Ihr Unternehmen wachsen und gedeihen! Gesundes Wachstum braucht die richtige Pflege. Deshalb investieren Sie in Ihre Wettbewerbsfähigkeit. Wir von der Rentenbank unterstützen Sie dabei mit passenden Förderprogrammen. Die Mittel für unsere Darlehen nehmen wir an den internationalen Finanzmärkten auf mit anhaltendem Erfolg. Deshalb sagen wir: Der Bulle steht uns näher als der Bär. Förderbank für die Agrarwirtschaft

3 Inhalt I Ratgeber Förderung Grundlagen 4 Der Antrag: Wichtiges auf einen Blick 6 Per Mausklick zum Antrag 9 Termine 10 Cross Compliance das ist neu 11 Aktiver Betriebsinhaber Starthilfe für junge Landwirte 14 So läuft die Vor-Ort-Kontrolle 15 Zahlungsansprüche begehrte Ware Prämienantrag richtig ausfüllen 17 Das Flächenverzeichnis 21 Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/ Fruchtarten Stimmen die Feldblockgrenzen noch? 27 Fehler frühzeitig entdecken 28 Feldblöcke online suchen 29 Landschaftselemente Geld für Büsche 32 Flächen richtig einzeichnen 33 Wann ist eine Fläche förderfähig? 34 So greenen Sie richtig 43 Grünland soll Grünland bleiben Foto: M. Leichhauer 4 Der Antrag: Wichtiges auf einen Blick Damit Betriebsprämie und Direktzahlungen fließen, müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein einige haben sich geändert. Besondere Zahlungen beantragen 46 Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete 47 Ausgleichszahlung für Schutzgebiete Foto: andreas stix/pixelio 32 Flächen richtig einzeichnen Flächen werden nicht mehr mit Bleistift und Lineal, sondern per Maus im ELAN-Programm eingezeichnet. Foto: illusionist/pixelio 47 Ausgleichszahlung für Schutzgebiete In einzelnen Regionen des Landes wirtschaften Landwirte unter erschwerten Bedingungen. Sie können finanzielle Unterstützung erhalten. Impressum Der Ratgeber Förderung 2017 ist eine Verlagsbeilage des Wochenblattes für Landwirtschaft & Landleben. Redaktion Torsten Wobser (v. i. S. d. P.), Bernhard Rüb (Landwirtschaftskammer NRW, Pressestelle) Wochenblatt für Landwirtschaft & Land leben Hülsebrockstraße Münster Internet: redaktion@wochenblatt.com Verlag Landwirtschaftsverlag GmbH Münster-Hiltrup Hülsebrockstraße 2 8, Münster Tel. ( ) Fax ( ) zentrale@lv.de Objektleitung und Anzeigen Wolfgang Gamigliano Druck Konradin Heckel Grafik Susanne Wilbuer Titelbild Bernadette Lütke Hockenbeck 3

4 Ratgeber Förderung I Grundlagen Der Antrag: Wichtiges auf einen Blick Die Betriebsprämien sollen einen Teil der vielen Einschränkungen ausgleichen, denen landwirtschaftliche Betriebe unterliegen. Damit bei der Antragstellung keine Fehler entstehen ist es wichtig, alle Kniffe zu kennen. Die EU sorgt dafür, dass die Antragstellung nicht langweilig wird: Jedes Jahr ändern sich Details, auf die der Antragsteller reagieren muss. Aktuell weist das Antragsverfahren nur kleinere Änderungen auf. Rechtskräftige Verordnungen zum Greening wird es zum diesjährigen Antragsverfahren beispielsweise nicht mehr geben. NEU: Im Antrag zur Dauergrünlandumwandlung ist die geplante Umwandlung zu begründen und gegebenenfalls anhand von Unterlagen, beispielsweise durch die Baugenehmigung für einen neuen Stall, nachzuweisen. Eine Genehmigung muss vor der eigentlichen Umwandlung erfolgen. Vier Maßnahmen 4 Grundlage der Direktzahlungen ist die Basisprämie. Die Greeningprämie wird immer zusammen mit der Basisprämie beantragt, das gilt auch für die Antragsteller, die aufgrund bestimmter Sonderregelungen von den Greeningauflagen befreit sind. Hinzu kommt die Umverteilungsprämie für maximal 46 ha der beihilfefähigen beantragten Fläche. Die Jung landwirteprämie gewährt einen gesonderten Zuschlag für Junglandwirte für maximal 90 ha Fläche. Die Bestandteile der Direktzahlungen gelten zwar rechtlich als eigenständige Fördermaßnahmen, können jedoch nur gemeinsam beantragt werden. So kann beispielsweise die Greeningprämie nicht ohne die Basisprämie und die Basisprämie nicht ohne Greeningprämie beantragt werden. Antragsberechtigt sind Landwirte, die als Aktiver Betriebsinhaber gelten. Die jeweiligen Prämien beziehen sich immer auf die mit Zahlungsansprüchen aktivierte Fläche. Es gilt, dass für 1 ha beihilfefähiger Fläche ein ganzer Zahlungsanspruch aktiviert wird. Die Bagatellgrenze von 1 ha beihilfefähiger, bewirtschafteter Fläche, mit der mindestens ein Zahlungsanspruch aktiviert wird, gilt auch weiterhin. Weitere Kürzungen Foto: Fotolia/artjazz Des Weiteren wird es auch in den nächsten Jahren seitens der EU zur Kürzung der finanziellen Mittel und gleichzeitiger Erstattung der Vorjahreskürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin kommen. Es ist um einen festen Prozentsatz zu kürzen, sofern insgesamt die Freibetragsgrenze in Höhe von 2000 überschritten wird. Der jeweils anzuwendende Kürzungssatz wird von der EU-Kommission bis spätestens zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres bekannt gegeben. Werden diese so zurückgehaltenen Finanzmittel seitens der EU, zum Beispiel für die Bewältigung von größeren Krisen im landwirtschaftlichen Sektor, nicht benötigt, so werden diese Mittel im Folgejahr an die Antragsteller, deren Direktzahlungen insgesamt einen Betrag von 2000 überschreiten, wieder ausgezahlt. Gemäß den EU-Regelungen müssen alle Zahlungsempfänger im Internet veröffentlicht werden. Die Zahlungsempfänger werden namentlich unter Angabe der Höhe der Prämienauszahlung der Direktzahlungen und gegebenenfalls auch Agrarumweltmaßnahmen veröffentlicht. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, allerdings werden Kleinerzeuger nur in anonymisierter Form aufgeführt. Zahlungsansprüche aktivieren Im Rahmen der Basisprämie erfolgt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen anhand der Beantragung von beihilfefähigen Flächen, gegebenenfalls werden hierbei auch die dazugehörigen Landschaftselemente (LE) berücksichtigt. Es gilt, dass 1 ha beihilfefähiger Fläche einen ganzen Zahlungsanspruch aktiviert. Hierbei ist die Regionalität der Zahlungsansprüche zu beachten, da Zahlungsansprüche nur durch Flächen der Region genutzt werden können, für die sie zugeteilt wurden. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte in der Regel im Jahr 2016 nicht mehr. Diese Möglichkeit steht unter bestimmten Voraussetzungen nur noch Junglandwirten und Neueinsteigern zur Verfügung. Weiterhin ist ein Handel mit Zahlungsansprüchen möglich, der privatrechtlich abgeschlossen wird und im Anschluss an den Übergang der Zahlungsansprüche in der Zentralen InVeKoS-Datenbank durch die Antragsteller registriert werden muss. Es ist zu beachten, dass Zahlungsansprüche innerhalb einer Zweijahresfrist min

5 Grundlagen I Ratgeber Förderung destens einmal aktiviert werden müssen. Erfolgt dieses nicht, werden die nicht genutzten Zahlungsansprüche ersatzlos eingezogen. NEU: Dieser Einzug der Zahlungsansprüche wird Anfang 2018 erstmalig seit 2015 durchgeführt, da die Frist von zwei Jahren im Anschluss an die Neuzuweisung 2015 die Jahre 2016 und 2017 umfasst. Sind also bereits im letzten Jahr Zahlungsansprüche nicht genutzt worden und werden auch dieses Jahr nicht genutzt, so werden sie eingezogen. Es ist also auf die vollständige Aktivierung aller Zahlungsansprüche zu achten. Da ein Einzug auch bereits gehandelte Zahlungsansprüche betreffen kann, ist es bei einer Übernahme von Zahlungsansprüchen ratsam, sich im Vorfeld über die erfolgte Aktivierung im Vorjahr zu informieren. Greening ist Pflicht Das Greening umfasst die Bereiche Anbaudiversifizierung, Dauergrünlanderhalt und Verpflichtung zur Erbringung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Es betrifft grundsätzlich die gesamte landwirtschaftliche Unternehmung und muss für alle bewirtschafteten Flächen erbracht werden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und in Teilbereichen auch gestaffelte Regelungen. Kleinerzeugerregelung Einmalig konnten Landwirte im Jahr 2015 die Beteiligung an der Kleinerzeugerregelung erklären, ein Einstieg in den Folgejahren ist nicht möglich. Hierbei werden die Direktzahlungen, bei gleichzeitiger Befreiung von den Cross-Compliance- und Greeningauflagen, einzelbetrieblich auf insgesamt maximal 1250 begrenzt. Fachrechtliche Vorschriften sind selbstverständlich weiterhin einzuhalten. Die Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung erfolgt freiwillig, ebenso ist ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung möglich. Dieser Ausstieg muss erklärt werden, ein Wiedereinstieg in diese Regelung ist dann in den Folgejahren ausgeschlossen. Ein Ausstieg bedeutet aber auch, dass die Cross-Compliance-Regelungen und die Greeningauflagen einzuhalten sind. Im Antragsverfahren muss ausdrücklich in einer gesonderten Anlage die weitere Teilnahme oder auch der Ausstieg aus dieser Regelung erklärt werden. Beihilfefähige Flächen Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfindet, gelten als prämienberechtigt. Auch die aus der Produktion genommenen Flächen bleiben förderfähig, sofern diese in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Dieses setzt auch weiterhin eine Mindestpflege voraus. Bezüglich der Einhaltung der Mindestpflege sowie der Einhaltung von Aussaatterminen bei der Begrünung von Brachflächen sind bestimmte Ausnahmen zulässig. Es gibt eine Ausschlussliste, in der generell nicht förderfähige Flächen definiert sind. Hierzu werden beispielsweise Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, Freizeit- und Sportflächen, zu Verkehrsanlagen gehörende Flächen wie zum Beispiel Straßenbegleitgrün, Deponieflächen und Flächen, die zur Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, gezählt. Alle Flächengrößen sind auf den Quadratmeter genau anzugeben und für die beantragten Flächen muss die zutreffende Nutzartcodierung mitgeteilt werden, die sich aus der Hauptnutzungskultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli ergibt. Eine Prämienvoraussetzung ist die Kontrollierbarkeit der zu fördernden Flächen. Können Flächen beispielsweise mangels fehlender Zustimmung durch den Eigentümer nicht jederzeit betreten werden, so gelten diese Flächen als nicht ermittelbar und somit als nicht beihilfefähig. Auszahlung zum Jahresende Im Antragsverfahren des Jahres 2017 werden die ausgezahlten Flächen mit dem ELAN-Programm vorgegeben. Sollten sich beispielsweise Flächen jedoch geändert haben, können diese Änderungen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt werden. Es ist also nicht so, dass letztjährig festgestellte und gegebenenfalls akzeptierte Flächenabweichungen dauerhaft nicht mehr geändert werden können. Zu beachten ist dabei, dass eine Anpassung der Flächendaten begründet sein muss und diese Anpassungen nicht zu einem fehlerhaften Antrag führen sollten. Weichen die Anzahl der Zahlungsansprüche und die Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die ein Betriebsinhaber verfügt, voneinander ab, wird bei der Berechnung die kleinere Anzahl berücksichtigt. Die einzelbetriebliche Prämienhöhe ergibt sich aus der Multiplikation des Zahlungsanspruchswertes und der Anzahl der aktivierten Zahlungsansprüche. Im Rahmen der Prämienberechnung wird eine Saldierung der Flächen vorgenommen, das heißt, dass positive und negative Abweichungen gegeneinander aufgerechnet werden. Diese saldierte Abweichung ist dann relevant für die vorzunehmenden Kürzungen und Sanktionsberechnungen. Handelt es sich bei der Abweichung nur um eine kleine Fläche, so wird keine Antragsanpassung oder gar eine Sanktionierung vorgenommen. Eine Kleinstabweichung liegt vor, wenn die Abweichung der Gesamtflächen aller Direktzahlungen nicht mehr als 0,1 ha und nicht mehr als 20 % beträgt. Gelbe Karte gibt Rabatt Zusätzlich gibt es Vorabprüfungen, in deren Rahmen Flächenüberbeantragungen sanktionsfrei korrigiert werden können. Bereits im vergangenen Jahr wurde das sogenannte Gelbe-Karten-System eingeführt. Bei einer erstmaligen Flächenabweichung wird die entsprechende Sanktionierung um die Hälfte gekürzt. Kommt es jedoch im darauffolgenden Jahr zu einer erneuten Flächenabweichung, werden die im Vorjahr erlassenen 50 % des Sanktionsbetrags zusätzlich zu der dann in voller Höhe anzuwendenden Sanktion aufgerechnet. Kommt es im Folgejahr jedoch zu keiner Abweichung, so müssen die erlassenen 50 % des Sanktionsbetrags nicht, auch nicht in den Folgejahren, zurückgezahlt werden. Diese Gelbe Karte ist jedoch für einen Antragsteller nur einmalig anzuwenden und es kann nach der einmaligen Anwendung zukünftig keine weitere Reduzierung der Verwaltungssanktion angewandt werden. Die Direktzahlungen sollen bis Ende Dezember ausgezahlt werden. Anträge ab Mitte März Die Online-Antragstellung in Nordrhein-Westfalen beginnt Mitte März. Ein entsprechendes Anschreiben mit Informationsmaterial an die Antragsteller des vergangenen Jahres weist darauf hin. Eine Antragstellung mit einem Papierantrag ist nicht mehr möglich. Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Antrag elektronisch einzureichen, so können sie sich zwecks Hilfestellung nach vorheriger Terminabsprache an ihre Kreisstelle wenden. Sollte ein Wechsel in der Unternehmensführung vorliegen, also ein Betriebsleiterwechsel stattgefunden haben oder Sie erstmalig einen Antrag stellen, so wenden Sie sich vor der Antragstellung an die Kreisstelle, damit dort der benötigte Zugang zum ELAN-Programm veranlasst wird. Vergessen Sie nach der elektronischen Übermittlung der Antragsdaten in keinem Fall, den Datenbegleitschein fristgerecht und unterschrieben in Ihrer Kreisstelle einzureichen. Ohne Datenbegleitschein gilt der Antrag als nicht gestellt. Diese müssen bis zum 15. Mai 2017 unterschrieben bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht werden. Roger Michalczyk 5

6 Ratgeber Förderung I Grundlagen Per Mausklick zum Antrag Papierkram war gestern, lesen Sie wichtige Hinweise zum Umgang mit dem elektronischen Antragsverfahren ELAN. Der Betriebsprämienantrag ist nur einen Mausklick entfernt, seit das Verfahren im vergangenen Jahr umgestellt wurde. Foto: M. Leichhauer Unter kann der ELAN-NRW WebClient aufgerufen werden. Hier gelangen Sie über den Button Förderung oben auf der Seite und anschließend über Elektronischer Antrag zur Webanwendung ELAN-NRW. Mit einem Klick auf den Button Anmelden zum eigenen Betrieb gelangen Sie auf die Anmeldemaske. Für die Anmeldung benötigen Sie unbedingt Ihre Registriernummer der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) ohne führende 276 mit der dazugehörigen Persönlichen Identifikations-Nummer (PIN). Es ist in der Regel die gleiche PIN wie bei Tiermeldungen im HIT-System. Nach der Eingabe Ihrer Zugangsdaten klicken Sie auf den Button Anmelden und Ihre individuellen Betriebsdaten öffnen sich. Wenn Sie Ihre PIN vergessen haben oder nicht mehr im Besitz einer gültigen PIN sind, gelangen Sie über einen Link auf der Anmeldemaske zur Seite der Benutzeranmeldung HI-Tier und können eine neue PIN anfordern. Diese wird Ihnen mit der Post zugesendet. In der Regel vergehen zwei bis drei Werktage bis zum Erhalt des Briefes. Eine telefonische Beantragung einer PIN bei der Tierseuchenkasse ist nicht möglich. Für ELAN benötigen Sie einen Java- Script-fähigen Browser, wie zum Beispiel Firefox, Google Chrome, Microsoft Internet Explorer oder Microsoft Edge. Hier empfehlen wir die neueste Version oder 6 Vorgängerversion des jeweiligen Browsers, um die Funktionen fehlerfrei auszuführen. Kontrollieren Sie, ob JavaScript auch aktiviert ist. Zum Ausdrucken Ihres Antrages benötigen Sie den Adobe Reader oder eine Alternative wie zum Beispiel Foxit Reader. Sollten Sie eine schlechte oder auch keine Internetverbindung haben, wenden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache an Ihre Kreisstelle. Außerdem steht an jeder Kreisstelle ein PC bereit, an dem Sie Ihren Antrag auch ohne Mithilfe selbstständig bearbeiten und einreichen können. Der Aufbau des ELAN WebClients hat sich nicht verändert. In der Navigationsleiste auf der linken Seite des Programms befinden sich der Dokumentenbaum, in dem Sie alle Dokumente finden, die mit ELAN bearbeitet werden können, die Dokumentenliste und die Meldungen. Die Dokumentenliste zeigt eine Listenansicht aller enthaltenen Dokumente. Unter dem Feld Meldungen finden Sie die wichtigsten Fehler- und Hinweismeldungen, die es zu Ihrem Antrag gibt. Diese Meldungen sollten Sie auf jeden Fall beachten, sie helfen Ihnen, Ihren Antrag fehlerfrei einzureichen. NEU: Direkt links neben der blauen Kopfleiste ist ein Infobutton (?) angeordnet. Dieser Button bietet eine kontextbezogene Hilfe an und Sie gelangen automatisch in das Handbuch an die entsprechende Stelle. Über den Button (@) können Sie jederzeit aktuelle Neuigkeiten zum Programm nachlesen. Die Erklärungen und Verpflichtungen sowie die Hinweise, Merkblätter und Erläuterungen zu den jeweiligen Fördermaßnahmen und Formularen sind in separaten PDF-Dateien aufgeführt. Die richtige Reihenfolge Mit ELAN können Sie wie gewohnt neben der Auszahlung des Sammelantrags, wie der Basisprämie, auch die Auszahlung der Agrarumweltmaßnahmen beantragen. Bearbeiten Sie die einzelnen Dokumente am besten nach der Reihenfolge im Dokumentenbaum. Nach der Durchsicht der Stammdaten und des Mantelbogens ist es empfehlenswert, das Flächenund Landschaftselemente(LE)-Verzeichnis zu bearbeiten. Hieraus werden direkt bestimmte Angaben in die entsprechenden Dokumente übertragen. Dies erspart Ausfüllarbeit und reduziert Übertragungsfehler. NEU: Aufgrund des Wegfalls der Übergangsphase hat sich in diesem Jahr das Aussehen der umweltsensiblen Agrarumweltmaßnahmen AUM-Extensive Grünlandnutzung, AUM-Uferrand- und Erosionsschutzstreifen, Ökologischer Landbau und Vertragsnaturschutz ab 2015 verändert. Anstelle der zwei Tabellen mit Flächenaufstellungen im letzten Jahr ist in diesem Jahr nur noch eine Tabelle mit den Flächen für das Verpflichtungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 vorhanden.

7 Grundlagen I Ratgeber Förderung Alle Buttons und Funktionen können mit einem Klick der linken Maustaste bedient werden. Nur im GIS ist zum Abschluss des Einzeichnens von Schlägen und Landschaftselementen ein Doppelklick mit der linken Maustaste notwendig. Zur Navigation im Programm verwenden Sie bitte nicht die Rückschritt- Taste oder die Vorwärts- und Rückwärtspfeile des Browsers, sondern den Dokumentenbaum, die Dokumentenliste oder die Buttons unter Wechsel zu Wie im Vorjahr können Sie in den Spalten beantragte Fläche, beantragte Größe im Flächen- und LE-Verzeichnis keine Eingaben machen. Hier wird der Wert der Teilschlaggeometrien aus dem GIS-Editor eingetragen. Dieses Feld wird gefüllt, sobald Sie eine Fläche eingezeichnet oder einen Vorschlag bestätigt haben, ebenso werden alle Änderungen, die Sie im GIS vornehmen, automatisch in diese Spalte übertragen. Nach der Eingabe einer zulässigen Fruchtart können Sie in der Spalte Greening angeben, ob Sie Ihre Fläche im Umweltinteresse nutzen. Mit dem Greeningrechner können Sie überprüfen, ob Sie die Anforderungen an die Anbaudiversifizierung erfüllen und genügend ökologische Vorrangflächen (ÖVF) bereitstellen. Bindungen nicht vergessen Da nicht alle Bindungen automatisch mit der Eingabe der Nutzart vergeben werden, vergessen Sie nicht in der Spalte Codes der Flächenbindungen die Bindungen für die Fördermaßnahmen anzugeben, die Sie für den Teilschlag beantragen wollen. Die Wahl der Bindung ist abhängig von der Nutzart und gegebenenfalls vorliegender Grundbewilligung. Wichtig ist, dass Sie für jede Bindung eine neue Zeile anlegen. Für einige Maßnahmen ist zudem eine Zusatzangabe zu der ausgewählten Bindung erforderlich. Relevante Angaben aus dem Flächenverzeichnis werden dann direkt automatisch in die jeweiligen Antragsformulare übertragen. Wo steht, wie es geht? Ausführliche Hinweise und Hilfe zur Arbeit mit ELAN finden Sie im Handbuch. In der Kurzanleitung erhalten Sie eine Einführung in die Bedienung der einzelnen Funktionen und eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte bei der Antragstellung. Außerdem enthält das Dokument FAQ Antworten zu häufig gestellten Fragen. Diese Informationen zu ELAN finden Sie unten NEU: Ab diesem Jahr können im LE-Verzeichnis die Bindungen für den Vertragsnaturschutz (VNS) ab 2015 vergeben werden. Dazu gehen Sie genauso vor wie bei der Vergabe von Bindungen im Flächenverzeichnis. Die Vergabe der Bindung VNS ist nur möglich für den LE- Typ 1 Hecken oder Knicks. Diese Flächen werden dann automatisch in den Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz in die Tabelle LE als Hecken übertragen. Für die Beantragung der Anlagen C, D und E sind keine Bindungen im Flächenverzeichnis erforderlich. Für diese Fördermaßnahmen werden die im Rahmen der Basisprämie mit beihilfefähigen Flächen aktivierten Zahlungsansprüche (ZA) berücksichtigt. Flächen einzeichnen im Dokumentenbaum des Programms und unter unter Förderung, Elektronischer Antrag finden Sie zusätzlich mehrere Videos, die die wichtigsten Funktionen der Anwendung Schritt für Schritt zeigen und leicht nachzuvollziehen sind. Alle Informationen rund um die telefonische Hilfe finden Sie auf Seite 13. Mithilfe der GIS-Anwendung (Geographisches Informationssystem) können Sie die Schlag- und LE-Geometrien einzeichnen. Im GIS können Sie nach der Auswahl des Zeichnen-Werkzeugs mit dem Einzeichnen beginnen. Wenn Vorjahresdaten vorliegen, werden Ihnen Vorschläge für Geometrien angeboten. Stimmt der Vorschlag mit der im Antragsjahr von Ihnen bewirtschafteten Fläche überein, können Sie diese Voreinstellung bestätigen und ein Neueinzeichnen ist nicht notwendig. Haben sich die Flächengrößen oder Schlagformen verändert, können Sie die Vorjahresskizze löschen oder aber nach Bestätigung anpassen. Die verschiedenen Bearbeitungswerkzeuge ermöglichen Ihnen eine komfortable Erstellung und Bearbeitung Ihrer Flächen. Beachten Sie, dass Sie neben den Teilschlägen auch die beantragten Landschaftselemente einzeichnen müssen. Die angezeigten Feldblöcke und LE werden beim Öffnen aktualisiert, damit stehen Ihnen immer die aktuellsten Daten zur Verfügung. Beim Einzeichnen der Flächen sollten Überlappungen vermieden werden. Um das Einzeichnen zu erleichtern, werden Überlappungen eigener, aktueller Schlagskizzen automatisch vom Programm korrigiert. Auch werden in diesem Jahr wieder die Nachbarflächen aktuelles Jahr zur Verfügung gestellt. Diese zeigen anonymisiert alle Flächen von anderen Landwirten, die ihre Flächen schon bestätigt oder eingezeichnet und gespeichert haben. Wenn bei der Übernahme von Vorschlägen oder nach dem Einzeichnen einer Fläche eine Überlappung mit einer oder mehreren aktuell beantragten Flächen von Nachbarn besteht, gibt es die Möglichkeit, die eigene Fläche automatisch an die Nachbargrenzen anzupassen. NEU: In diesem Jahr ist das Werkzeug Geometrie abschneiden neu. Mithilfe dieses Werkzeugs können Sie Ihre eingezeichneten Teilschläge an Feldblockgrenzen, Nachbarflächen, der Förderkulisse Umwelt, BENA oder Zwischenfrucht automatisch abschneiden. Für die Landschaftselemente ist ein Abschneiden an der LE-Referenz, den Nachbarflächen oder der Förderkulisse BENA möglich. Dadurch wird das genaue Einzeichnen auf den Grenzen erleichtert. Eine genaue Beschreibung dieses Werkzeugs finden Sie in der Kurzanleitung und im ELAN-Handbuch oder auch in den ELAN-Videos. Um der Kreisstelle eine Veränderung der Größe eines Feldblockes oder LE mitzuteilen oder einen Feldblock aufgrund unterschiedlicher Hauptbodennutzung zu teilen, können Sie einen Hinweispunkt in den entsprechenden Feldblock oder in das LE setzen. Es öffnet sich ein Fenster, in dem Sie nähere Angaben geben können. Diese Hinweispunkte werden von der Kreisstelle ausgewertet und gegebenenfalls das Referenzsystem angepasst. Über die Funktion LE-Vorschlag erfassen können Sie ein neues LE, das sich noch nicht im Referenzsystem befindet, melden und beantragen. Anlagen beantragen In jeder Anlage ist das Feld Ich beantrage bzw. Ich erkläre anzukreuzen. Sind zu einer Maßnahme mehrere Bewilligungen vorhanden, werden die Flächen nach Bewilligungsjahren gesondert aufgeführt. Ein Wechsel zwischen den Anträgen ist in der Maske über das Auswahlfeld Grundantragsjahr oder Vertragsnummer oder Aktenzeichen möglich. Wichtig ist, dass Sie für jedes Grundantragsjahr das Feld Ich/ wir beantrage(n) ankreuzen. Bei Anlagen mit Flächenaufstellungen werden die beantragten Flächen über die Flächenbindung im Flächenverzeichnis angegeben und erscheinen automatisch als Liste innerhalb der jeweiligen Anlage. Grundlage der angezeigten Flächengröße ist entweder die Größe der im GIS erfassten Flächen, eventuell inklusive 7

8 Ratgeber Förderung I Grundlagen 8 LE, oder die bewilligte Flächengröße des Vorjahres. Eventuell wird hier der kleinere Wert angezeigt, dieser kann aber überschrieben werden. Änderungen der Flächengrößen in den Masken sind teilweise möglich, dies hat jedoch zwei Folgen. Die Flächen änderung wird nicht automatisch in das Flächenverzeichnis und LE-Verzeichnis zurückübertragen. Außerdem werden durch eine zusätzliche nachträgliche Änderung im Flächenoder LE-Verzeichnis anders als mit dem ersten Eintrag die geänderten Flächengrößen, im Auszahlungsantrag, nicht wieder überschrieben. In diesen Fällen ist es wichtig, die Angaben im Flächenverzeichnis, LE-Verzeichnis und im Auszahlungsantrag anschließend abzugleichen, um Fehlermeldungen zu vermeiden. Nach der Vergabe einer zulässigen Fruchtart im Flächenverzeichnis wird für die Teilschläge die Bindung A automatisch vorgeblendet. Wollen oder können Sie für Flächen keine Zahlungsansprüche aktivieren, löschen Sie die Bindung A im Flächenverzeichnis, damit diese Flächen in der Flächenaufstellung der Anlage A aufgeführt werden. Ergänzen Sie die Anlagen um die noch fehlenden Angaben. Da es sich bei den Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen um mehrjährige Verpflichtungen handelt, ist für die Beantragung der Auszahlung eine Bewilligung der jeweiligen Maßnahme im Vorjahr erforderlich. Je nach Bewilligungsstand werden auch nur diese Maßnahmen als Ordner im Menübaum angeboten. Ausnahmen bilden die Sommerweidehaltung und der Folgeantrag Erstaufforstungsprämie, die aufgrund einer einjährigen Verpflichtung immer im Menübaum aufgeführt werden. Für den Fall, dass eine Verpflichtungsübernahme vorgenommen wird, können die übernommenen Flächen nur über ELAN-NRW beantragt werden, wenn die Maßnahme im Menübaum angeboten wird. Im Menübaum ist für jede Maßnahme ein Ordner aufgeführt. Je nach Maßnahme werden unterschiedliche Dokumente angeboten: Mit dem Auszahlungsantrag wird die jeweilige Maßnahme beantragt. Die Maske beinhaltet Angaben zu den beantragten Einzelflächen und je nach Fördermaßnahme weitere Eingabefelder. Die Flächenangaben aus dem Flächenverzeichnis oder die LE werden automatisch in diese Aufstellung übernommen. Meist müssen nur noch wenige zusätzliche Angaben in den Antragsmasken gemacht werden. Das Dokument Bewilligung oder Zahlung enthält die aktuellen Bewilligungsoder Auszahlungsdaten aus dem Vorjahr. Diese Ansicht dient zur eigenen Information und kann als Orientierung für die Flächeneinträge herangezogen werden, insbesondere wenn es seit dem letzten Auszahlungsantrag zu Flächen-/ FLIK-Änderungen gekommen ist. Die Erklärungen und Verpflichtungen sind in ELAN in einem separaten pdf-dokument untergebracht. Hier sind keine Einträge notwendig, sie sollten allerdings aufmerksam gelesen werden. Im ELAN- Einreichungsverfahren ist es erforderlich, dass jeder Antragsteller bestätigt, dass er die Erklärungen und Verpflichtungen akzeptiert. Jeder Ordner enthält außerdem die bekannten maßnahmenspezifischen Merkblätter, Hinweise und Erläuterungen, die unabhängig vom ELAN-Anwenderhandbuch zu berücksichtigen sind. Alles unter Kontrolle Während Sie Ihren Antrag bearbeiten, führt das Programm ständig zahlreiche Datenkontrollen durch. Unter dem Programmpunkt Meldungen werden diese, sortiert nach den einzelnen Formularen, angezeigt. Mit einem Klick auf die jeweilige Meldung springt das Programm in das dazugehörige Formular und an die betroffene Stelle. Außerdem wird in den Formularen durch Symbole auf Fehler hingewiesen, die beim Anklicken den jeweiligen Fehlertext anzeigen. Die Meldungen, die mehrere Formulare betreffen, werden bei jedem der betroffenen Formulare angezeigt. Achten Sie darauf, dass Sie alle schwerwiegenden Fehlermeldungen, die mit einem roten X gekennzeichnet sind, bearbeiten, da diese ein Einreichen verhindern. Begleitschein muss sein Der elektronische Antrag muss fristgerecht bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, spätestens am 15. Mai 2017, eingehen. Hierzu gehören einerseits die elektronische Datenübermittlung per Internet und andererseits das Einreichen des unterschriebenen Datenbegleitscheins. Nach dem vollständigen Ausfüllen und Beseitigen von Fehlermeldungen können Sie den Einreichvorgang über die Funktion Einreichen starten. Das Programm führt Sie in einzelnen Schritten durch den Einreichvorgang. Kontrollieren Sie sorgfältig, ob die Aufstellung der einzureichenden Dokumente vollständig ist und ob Sie keine gravierenden Fehler mehr in der Kontrollliste haben, bevor Sie Ihre Daten absenden. Das Einreichen mit ELAN ist nur ein einziges Mal möglich. Mit dem Einreichen übertragen Sie Ihre Dokumente an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Wurden die Daten erfolgreich übermittelt, erscheint eine Einreichbestätigung. Über Datenbegleitschein öffnen kann der Datenbegleitschein geöffnet und ausgedruckt werden. Zusätzlich zum elektronischen Senden der Daten mit ELAN-NRW muss unbedingt der Datenbegleitschein unterschrieben und im Original bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht werden. Für die Einhaltung der Antragsfrist 15. Mai 2017 ist der Eingang des Datenbegleitscheins bei der Kreisstelle maßgeblich. Diesem sind gegebenenfalls bestimmte Originalunterlagen zum Antrag, zum Beispiel Bescheinigungen, beizufügen. Eingangsfrist für die meisten Belege ist auch hier der 15. Mai. Der Datenbegleitschein dokumentiert die Originalität und die Übertragung aller Antragsdaten samt Anlagen anhand der spezifischen Prüfsumme. Die mit ELAN eingereichten Vertragsnaturschutzund Forst-Anträge werden automatisch an die zuständigen Bewilligungsbehörden oder den Landesbetrieb Wald und Holz NRW weitergeleitet. Haben Sie eine gültige -Adresse in den Unternehmerdaten angegeben, erhalten Sie nach der Registrierung des Datenbegleitscheins in der Kreisstelle eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene -Adresse. Ihre eingereichten Dokumente und den Datenbegleitschein können Sie jederzeit abrufen, indem Sie auf Eingereichte Dokumente anzeigen (unterhalb vom Button Einreichen ) klicken. Hier werden alle von Ihnen eingereichten Dokumente angezeigt. Des Weitern können Sie sich hier auch nochmal Ihren Datenbegleitschein anzeigen lassen und bei Bedarf ausdrucken. Anträge, die Sie mit ELAN gestellt haben, können nur einmal elektronisch gesendet werden. Innerhalb der Antragsfrist ist es trotzdem möglich Änderungen oder Fehler in Ihren Antragsdaten zu korrigieren. Diese späteren Korrekturen zu bereits eingereichten Anträgen sind nur in Papierform mithilfe entsprechender Vordrucke vorzunehmen. Diese Vordrucke finden Sie auch auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW unter in der Rubrik Förderung. Datensicherung Es ist nicht notwendig, Datensicherungen zu erstellen, Ihre Daten werden auf dem Server gespeichert und sind von diesem jederzeit abrufbar. Bitte verlassen Sie ELAN immer über den Button Abmelden. Vor dem Abmelden werden Sie gefragt, ob Sie Ihre erfassten Daten speichern möchten, bei einem unvorhergesehenen Abbruch können noch nicht gespeicherte Daten verloren gehen. Sie können sich von jedem PC mit Ihrer ZID-Registriernummer und ZID-PIN in Ihrem Betrieb anmelden. Sabine Rückert

9 Grundlagen I Ratgeber Förderung Termine Januar Beginn des Stilllegungszeitraumes von Brachflächen und Streifen, die als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden sollen 31. Januar Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant) 1. April Beginn des Mulch- und Mähverbotes auf freiwillig stillgelegten Flächen (Brachen) Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Bracheflächen (einzelne begründete Ausnahmen zulässig) 15. Mai Ende des Aussaatzeitraumes für Leguminosen, die als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden sollen 15. Mai Fristende für die Einreichung des Sammelantrags: 15. Mai bis 15. August 15. Mai bis 31. August Basisprämie und Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greening) Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen Umverteilungsprämie Junglandwirteregelung Ausstiegserklärung aus Kleinerzeugerregelung Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (nur für Neueinsteiger und Junglandwirte) Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Basisprämie zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss jedoch das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli, unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum maßnahmenspezifisch geregelt. Abgabe der Auszahlungsanträge für: AUM Extensive Grünlandnutzung AUM Anbau von Zwischenfrüchten AUM Anlage von Blüh- und Schonstreifen Ökologischer Landbau AUM Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau Zucht und Erhaltung vom Aussterben bedrohter Haustierrassen AUM Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen Vertragsnaturschutz und Altbewilligungen 20-jährige Stilllegung, Langjährige Stilllegung Uferrandstreifenprogramm Seltene Haustierrassen MSL Weidehaltung von Milchvieh (fünfjährige Altverpflichtungen) MSL Vielfältige Fruchtfolge MSL Extensive Dauergrünlandnutzung MSL Ökologische Produktionsverfahren MSL Anlage von Blühstreifen MSL Anbau von Zwischenfrüchten MSL Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau Abgabe des Antrages auf Förderung der Sommerweidehaltung im Rahmen von Tierschutzmaßnahmen (Ausschlussfrist) Zeitraum, in dem die grobkörnigen Leguminosen (Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsen, Lupinen, Linsen), sofern diese als ökologische Vorrangfläche dienen sollen, sich auf der Fläche befinden müssen. Sollte die Ernte vor dem 15. August notwendig sein, ist dieses mindestens drei Tage vorher der Kreisstelle schriftlich mitzuteilen. Zeitraum, in dem sich die feinkörnigen Leguminosen, zum Beispiel Klee, sofern diese als ökologische Vorrangfläche dienen sollen, auf der Fläche befinden müssen. In diesem Zeitraum ist keine mechanische Bodenbearbeitung oder eine Herbizidbehandlung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses führen könnte, zulässig. In diesem Zeitraum ist eine Schnittnutzung oder eine Samengewinnung erlaubt. 31. Mai Letzter Termin zur kürzungsfreien Änderung des Sammelantrags 1. Juni bis 15. Juli Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings erfüllt sein müssen. 09. Juni Letzter Termin zur Einreichung der Antragsunterlagen, gegebenenfalls unter Anwendung von Kürzungen 30. Juni Fristende für die Einreichung von Grundanträgen: Agrarumweltmaßnahmen Ökologischer Landbau Vertragsnaturschutz Zucht und Erhaltung vom Aussterben bedrohter Haustierrassen für das Jahr 2018 Einjähriger Antrag auf Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Jahr Juni Frist bis zu der die Rückmeldung der Antragsteller im Rahmen der Vorab-Checks erfolgt sein muss. 16. Juli bis 01. Oktober Zeitraum für die Aussaat von Zwischenfrüchten, die als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening gemeldet werden. Innerhalb dieses Zeitraums ist es möglich, dass in begründeten Fällen bestimmte als ökologische Vorrangflächen beantragte Flächen durch einen Zwischenfruchtanbau kompensiert werden. So ist es beispielsweise auch möglich, wenn ein Anbau von Zwischenfrüchten auf der ursprünglichen Fläche witterungsbedingt nicht möglich ist, den Zwischenfruchtanbau auf einer anderen, selbst bewirtschafteten Fläche vorzunehmen. Die zuständige Kreisstelle muss bis zum 1. Oktober (Ausschlussfrist) über einen solchen Tausch oder eine Kompensierung schriftlich informiert werden. 15. August Fristende für die Abgabe des Auszahlungsantrages der Maßnahme umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren auf Stroh (Altbewilligungen) 15.Oktober Mitte Oktober Mitte November Auszahlung der einjährigen Maßnahme Sommerweidehaltung Voraussichtlich Ende Dezember 15. Februar des Folgejahres Voraussichtlich Februar/ März 2018 Einreichfrist der Herbsterklärung für Teilnehmer der Maßnahme Agrar-Umweltmaßnahme/ Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (AUM/MSL) Anbau von Zwischenfrüchten (relevant für Auszahlungsanträge 2018) Auszahlung der mehrjährigen Tierschutzmaßnahmen (Altbewilligungen) Auszahlung der Direktzahlungen und Zuweisung Zahlungsansprüche für Neueinsteiger und Junglandwirte Auszahlung für die ELER-Flächenmaßnahmen Ausgleichszulage benachteiligter Gebiete, Ausgleichszahlung umweltspezifische Einschränkungen, Anbau von Zwischenfrüchten, Vertragsnaturschutz (Altbewilligungen) Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Zwischenfrüchte, die als ökologische Vorrangfläche dienen sollen, auf der Fläche verbleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Winterfrüchte/Winterzwischenfrüchte, die nach den stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen der ökologischen Vorrangflächen eingesät werden müssen, auf der Fläche verbleiben. Auszahlung für bestimmte ELER-Maßnahmen für Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember

10 Ratgeber Förderung I Grundlagen Cross Compliance das ist neu EU-Zahlungen sind an sogenannte sonstige Verpflichtungen (Cross Compliance) gekoppelt. Lesen Sie, was sich ändert. Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz sind weiterhin Schwerpunkt der Cross-Compliance (CC)-Verpflichtungen. Cross Compliance umfasst gegenwärtig sieben Standards, die den Erhalt von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand betreffen. Ferner legen dreizehn Standards Grundanforderungen an die Betriebsführung fest. Bereits mit der Agrarreform 2015 wurden einige CC-Verpflichtungen modifiziert: Die Klärschlamm-Richtlinie und die drei Richtlinien zur Tierseuchenbekämpfung sind weggefallen. Bei den Regelungen zum Pflanzenschutz sind der Sachkundenachweis und der Nachweis zur regelmäßigen Überprüfung der Sprüh- und Spritzgeräte (TÜV-Prüfplakette) nicht mehr Inhalt der CC-Kontrolle. Beide Vorgaben werden aber auch weiterhin über das Fachrecht geprüft. Neben aus der Erzeugung genommenem Acker- oder Dauergrünland, das Sie als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausgewiesen haben, unterliegen auch brachliegende Flächen, Feldränder, Pufferstreifen oder Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern den Vorgaben der Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung. Die Vorgaben zum Schutz von Landschaftselementen wurden um das Beseitigungsverbot für Terrassen erweitert. Das ebenfalls hinzugekommene Schnittverbot für Hecken und Bäume ist während der Brut- und Nistzeit der Vögel im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September einzuhalten. Das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist die einzige Verpflichtung zum Erhalt des Anteils der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur. Die Vorschriften zur Humusbilanz, Bodenhumusuntersuchungen und Einhaltung eines Anbauverhältnisses mit mindestens drei Kulturen, die bisher alternativ verpflichtend waren, sind im Rahmen des Greenings der Anbaudiversifizierung gewichen. Wichtige Änderungen ab 2017 NEU: Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen: Die Regelungen zur Betriebsregistrierung über Die Regelungen der Nitratrichtlinie und die Verordnungen über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften werden derzeit überarbeitet. Meldungen an die HI-Tier-Datenbank, die Stichtagsmeldung und das Begleitpapier sind nicht mehr Cross-Compliance-relevant. Sie sind aber weiterhin fachrechtlich verbindlich. Die Vorgaben zur Kennzeichnung und zur Führung des Bestandsregisters sind weiterhin auch bei CC zu beachten. NEU: Nitratrichtlinie: Änderungen treten wahrscheinlich noch im Antragsjahr 2017 in Kraft. Es wird empfohlen, die Fachpresse zu verfolgen. Frühwarnsystem gegen Verstöße Für die Sanktionierung geringfügiger Verstöße ist seit 2015 das sogenannte Frühwarnsystem relevant. In Einzelfällen kann eine einmalige Verwarnung ohne Sanktionierung ausgesprochen werden, wenn eine geringe Schwere des Verstoßes vorliegt und er unverzüglich oder innerhalb der von der Kontrollbehörde gesetzten Frist abgestellt wird. Der Landwirt muss dann nicht nur den konkret festgestellten Verstoß beheben, sondern darf in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche CC-Vorschrift verstoßen. Andernfalls erfolgt eine rückwirkende Sanktionsfestsetzung von 1 % im Jahr der Erstfeststellung. Wird wiederholt geringfügig gegen dieselbe Verpflichtung verstoßen, kommt es zu einer Sanktion in Höhe von 3 % im Jahr der erneuten Feststellung. Ein erneuter Wiederholungsverstoß führt zu Sanktionen in Höhe von 9 %. NEU: Rückwirkend ab dem Jahr 2016 können geringfügige Verstöße im Bereich Tierkennzeichnung als sogenannte marginale Fehler bewertet werden. Der marginale Fehler ist damit kein Verstoß. Voraussetzung ist, dass die kleineren Fehler dem Landwirt trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen sind. Dabei sind neben einer Gesamtbetrachtung des Betriebes und dem generellen Meldeverhalten auch mögliche erschwerende Umstände, wie zum Beispiel Krankheitsfälle, technische Störungen oder außergewöhnlich angespannte Erntesituationen, zu berücksichtigen. Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, inwieweit eine eventuell fehlende Meldung bereits kurzfristig nachgeholt wurde oder die festgestellten kleineren Fehler in angemessener Zeit abgestellt werden können. Im Gegensatz zum Frühwarnsystem gibt es bei einer wiederholten Feststellung eines marginalen Fehlers keine rückwirkende Sanktion für den vorangegangenen Verstoß. Marc Weinhold, Sandra Witt Foto: M. Leichhauer 10

11 Grundlagen I Ratgeber Förderung Aktiver Betriebsinhaber 2017 Nur Aktive Betriebsinhaber erhalten Direktzahlungen und einige Agrarumweltmaßnah men. Das soll einem Missbrauch der EU-Direktzahlungen entgegenwirken. Auch wenn der Nachweis des Aktiven Betriebsinhabers Schranken setzt, sollen kleine Nebenerwerbslandwirte weiterhin Direktzahlungen erhalten. Eine einfache Bestätigung reicht jedoch nicht aus, jeder Antragsteller muss weitere Angaben zum Betrieb aufführen und gegebenenfalls entsprechende Nachweise bereithalten und erbringen. Beispielsweise müssen verbundene Unternehmen berücksichtigt werden und Angaben zu diesen erfolgen. Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen, über das der Betriebsinhaber die Kontrolle hat, das über den antragstellenden Betrieb die Kontrolle hat oder über das ein (weiteres) Unternehmen die Kontrolle hat, welches auch über den antragstellenden Betrieb die Kontrolle ausübt. K.o.-Kriterium Negativliste Die Grundbedingung für alle Antragsteller und mit ihnen verbundene Unternehmen sieht vor, dass neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit keine in der Negativliste beschriebene Einrichtung betrieben oder Leistung erbracht wird. Erfüllt der Antragsteller diese Grundbedingung nicht, muss er angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu dem nicht förderfähigen Personenkreis gehört, der mindestens eine der folgenden Aktivitäten betreibt oder erbringt. Dies sind Betreiber eines Flughafens, eines Wasserwerkes, einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche für den Gebrauch mit Pferden, Ponys, Eseln, Mulis, Maultieren, zum Beispiel Reitplatz, Reithalle, Pferderennbahn, für andere Sport- und Freizeitaktivitäten, wie zum Beispiel Schwimmbad, Parkanlage, Golfplatz, Fußballplatz, Rennstrecke; von Bergbau nach der Definition im Bundesberggesetz, sowie Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen. Zu den Immobiliendienstleistungen zählt dabei nicht die Vermietung oder Verpachtung von Ferienwohnungen und Gebäudeteilen, die zum privaten Eigentum des Antragstellers gehören, zum Beispiel Urlaub auf dem Bauernhof. Trifft eine der aufgeführten Tätigkeiten oder Leistungen auf den Antragsteller zu, wird der Status Aktiver Betriebsinhaber zunächst nicht vergeben. Dennoch besteht die Möglichkeit, aufgrund von weiteren Voraussetzungen und Nachweisen die Grundvoraussetzung für die Direktzahlungen zu erfüllen. Nachweise von allen Landwirten Abgesehen von den in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten muss jeder Antragsteller angeben, ob er und alle mit ihm verbundenen Unternehmen 2016 nicht mehr als 5000 Direktzahlungen erhalten haben und ob mindestens 38 ha beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet werden. Sofern die Antragsteller in Verbindung mit den verbundenen Unternehmen unter 5000 Direktzahlungen im Vorjahr erhalten haben oder mehr als 38 ha bewirtschaften, ist die Eigenschaft des Aktiven Betriebsinhaber gegeben, egal ob ein Antragsteller eine Tätigkeit der Negativliste ausübt oder nicht. Alle Antragsteller, die samt den mit ihnen verbundenen Unternehmen im Jahr 2016 mehr als 5000 Direktzahlungen erhalten haben und dabei weniger als 38 ha beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften, müssen die Eigenschaft Aktiver Betriebsinhaber nachweisen. NEU: Diese Antragsteller haben zwei Möglichkeiten, nachzuweisen, dass sie die aktive Betriebsinhabereigenschaft erfüllen. Sie ist als erfüllt anzusehen, wenn belegt wird, dass der Hauptgeschäftszweck die landwirtschaftliche Tätigkeit ist oder dass der Antragsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen tatsächlich keine Einkünfte durch das Betreiben oder das Erbringen der in der Negativliste genannten Aktivitäten erhalten hat. Nachweise zur Negativliste Das Betreiben eines Golfplatzes fällt unter die Negativliste. Wenn der Antragsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen unter die Negativliste fällt, 2016 mehr als 5000 Direktzahlungen erhalten und weniger als 38 ha bewirtschaftet hat, muss nachgewiesen werden, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers und für alle mit ihm verbundenen Unternehmen den Hauptunternehmenszweck darstellt. Mögliche Nachweise können beispielsweise ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister, die Bescheinigung über die Zahlungen in die landwirtschaftliche Alterskasse sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sein. Des Weiteren kann als Nachweis dienen, dass sich die Direktzahlungen vor Foto: Amazonen-Werke 11

12 Ratgeber Förderung I Grundlagen Abzug von Kürzungen und Sanktionen zusammen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit beliefen. Hierfür sind für das jüngste Steuerjahr Nachweise, wie Buchführungsunterlagen, Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung, notwendig. In die se Betrachtung der Gesamteinnahmen sind auch die eventuell mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen mit einzubeziehen. Reitplätze sind Sportanlagen Gehört eine Reitanlage zum Betrieb, kann der Besitzer unter bestimmten Bedingungen als aktiver Betriebsinhaber gelten. Bewirtschaftet der Antragsteller weniger als 38 ha beihilfefähige Fläche, ist Halter von Pferden, Mulis, Eseln, Maultieren oder Ponys und betreibt für diese Tiere beispielsweise einen Reitplatz oder eine Reithalle, so fällt er unter die Negativliste. In diesem Fall kann der Antragsteller nachweisen, dass der GVE-Besatz bei ihm oder den mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt höchstens 3,0 GVE/ha beträgt. Liegt dieser Nachweis vor, so gilt er als aktiver Betriebsinhaber. Für die Berechnung des GVE-Besatzes können auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen der beteiligten verbundenen Unternehmen einbezogen werden. Fehlen dem Antragsteller im Rahmen des Nachweises der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber bestimmte Unterlagen, muss er dem Antragsformular eine aus führliche Begründung beifügen. Die für die Überprüfung notwendigen Angaben sind jedes Jahr im Sammelantrag in der Anlage AB Aktiver Betriebsinhaber zu machen. Eine Übernahme der letztjährigen Prüfungsergebnisse in das neue Antragsverfahren ist nicht zulässig. Carola Jansen, Arndt Schaper Foto: K. Beth Starthilfe für junge Landwirte Extra-Prämien für Junglandwirte gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. Für die Gewährung der Junglandwirteprämie sind ein Antrag auf Zahlung der Basisprämie sowie die Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit beihilfefähiger Fläche Voraussetzung. Anlage D listet die Voraussetzungen für den Junglandwirtestatus auf. Diese Verpflichtungen müssen während des gesamten Kalenderjahres erfüllt werden. Antragsteller können natürliche Personen wie auch juristische Personen und Personengesellschaften sein. Die jeweiligen Antragsangaben sind mit geeigneten Nachweisen wie Identitätsausweis oder Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und Gesellschaftsvertrag zu belegen. Wer ist Junglandwirt? Einzelunternehmer: Stellt ein Einzelunternehmer einen Antrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie, so darf er im Laufe des Kalenderjahres des erstmalig gestellten Basisprämienantrags noch keine 41 Jahre alt werden. Damit erfüllt derjenige, der 2015 erstmals einen Basisprämienantrag gestellt hat und 2017 das 42. Lebensjahr vollendet, das Alterskriterium. Der Antragsteller darf sich entweder in diesem Jahr oder während der fünf Kalenderjahre vor dem 1. Januar des Jahres, in 12 dem zum ersten Mal ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden ist, erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben. Des Weiteren muss der Landwirt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung ununterbrochen die Kontrolle im aktuellen Betrieb gehabt haben. Sofern es einen Betriebsübergang gab, muss er auch im direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle Betrieb hervorgegangen ist, die Kontrolle gehabt haben. Lässt sich der Junglandwirt in mehreren Betrieben als Betriebsleiter nieder, kann nur für den Betrieb, in dem sich der Junglandwirt erstmals niedergelassen hat, Junglandwirteprämie gewährt werden. Die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs, zum Beispiel eines landwirtschaftlichen Mastbetriebs stellt eine Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb dar. Juristische Personen und Personengesellschaften: Stellt eine Gesellschaft einen Antrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie, so müssen bei mindestens einem der Betriebsleiter die Junglandwirte-Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzung der Betriebskontrolle ist anhand geeigneter Unterlagen, wie zum Beispiel des Gesellschaftsvertrags oder der Handelsregisterauszüge, bei eingetragenen Gesellschaften nachzuweisen. NEU: Bei Personengesellschaften und juristischen Personen darf derjenige Gesellschafter, der für die Beurteilung der Junglandwirte-Eigenschaften maßgeblich ist, im Laufe des Kalenderjahres, in dem er erstmals die Betriebskontrolle in der Gesellschaft übernommen hat und in dem die Gesellschaft einen Antrag auf Zahlung der Basisprämie stellt, noch keine 41 Jahre alt werden. Kommen mehrere Gesellschafter infrage, die dieses Alterskriterium erfüllen, so ist auf denjenigen abzustellen, der zum frühesten Zeitpunkt die Kontrolle des Betriebs übernommen hat. Für den Fall, dass mehrere Junglandwirte zum gleichen Zeitpunkt die Kontrolle übernommen haben, gelten die Anforderungen für diese Gruppe von Junglandwirten. Alles unter Kontrolle Aus dem Gesellschaftsvertrag muss sich deutlich und unmissverständlich ergeben, dass ein Junglandwirt die Betriebskontrolle hat. Ein Junglandwirt ist Betriebsleiter, wenn er die Gesellschaft im Hinblick auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken kontrolliert. Das gilt in jedem Jahr, für das die juristische Person oder Personengesellschaft einen Antrag auf Gewährung von Junglandwir

13 teprämie stellt. Betriebskontrolle bedeutet, dass keine Entscheidung in Bezug auf die Betriebsführung und das Kapital gegen den Junglandwirt getroffen werden kann. Die Betriebskontrolle kann der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausüben. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis liegt vor, wenn der Junglandwirt ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Entscheidungen durchsetzen kann. Die gemeinschaftliche Kontrolle mit einem oder mehreren anderen Landwirten, die keine Junglandwirte sind, übt der Junglandwirt aus, wenn er die Entscheidungen zu Betriebsführung und Kapital einvernehmlich mit den anderen Landwirten treffen muss. Soweit wechselnde Mehrheiten möglich sind, liegt keine gemeinschaftliche Kontrolle vor. Sind mehrere Junglandwirte zusammen mit einem oder mehreren anderen Nicht-Junglandwirten an der Betriebskontrolle beteiligt, reicht es aus, wenn alle Junglandwirte einvernehmlich die Kontrolle ausüben können. Wird eine Personengesellschaft oder juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen Personengesellschaft oder juristischen Person kontrolliert, gelten die genannten Bedingungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere Personengesellschaft oder juristische Person ausübt. Die Betriebsführung umfasst sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Außenvertretungsbefugnis. Der Junglandwirt muss daher Gesellschafter und entweder alleiniger Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer oder Mitglied des geschäftsführenden Organs sein. Ist ein Junglandwirt zwar Geschäftsführer einer Foto: M. Leichhauer Es lohnt sich, frühzeitig einen Termin bei der Kreisstelle auszumachen. Hier gibt es Hilfe Die Mitarbeiter an den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW stehen auch in diesem Jahr für die gebührenpflichtige Mithilfe bei der Antragstellung zur Verfügung. Termine sollten frühzeitig vereinbart werden. Alle Kreisstellen sind während der Antragsfrist unter den bekannten Telefonnummern von Montag bis Freitag in der Zeit 8 bis 18 Uhr telefonisch erreichbar. Für Fragen zur ELAN-Anwendung steht darüber hinaus die zentrale Telefon-Hotline unter der Nummer 02 51/ von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr Gesellschaft, jedoch nicht an ihr beteiligt, fehlen die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie. Schließlich muss der Junglandwirt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung ununterbrochen die Betriebskontrolle im aktuellen Betrieb innegehabt haben. Sofern es einen Betriebsübergang gab, gilt das auch für den direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle Betrieb hervorgegangen ist. Lässt sich der und zusätzlich Samstag von 9 bis 14 Uhr zur Verfügung. Informationen rund um die Prämien und die dazugehörigen Antragsverfahren gibt es auch im Internet unter www. landwirtschaftskammer.de und dort in der Rubrik Förderung. Dort sind auch die Video-Anleitungen zur ELAN-Bedienung mittels einer YouTube-Verlinkung aufrufbar. Sollten technische Probleme auftreten, zum Beispiel Schwierigkeiten mit der Installation oder mit den Einstellungen, wenden Sie sich bitte an die Softwarefirma data experts GmbH. Die technische Hotline ist ab dem 15. März bis zum 15. Mai 2017 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr unter der Tel / zu erreichen. Sollte kein eigener PC oder eine Internetverbindung zur Antragstellung zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, den Antrag an einem dafür bereitgestellten PC in der Kreisstelle zu erfassen. Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall an Ihre Kreisstelle. Einen Antrag mittels Papierformular zu stellen,ist nicht mehr möglich. Roger Michalczyk Junglandwirt in mehreren Betrieben als Betriebsleiter nieder, kann nur für den Betrieb, in dem sich der Junglandwirt erstmals niedergelassen hat, Junglandwirteprämie gewährt werden. Wann war die Betriebsaufnahme? Junglandwirte haben sich in einer Gesellschaft zu dem Zeitpunkt niedergelassen, zu dem sie die Kontrolle über die Gesellschaft erstmals ausgeübt haben. NEU: Der Junglandwirt einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft darf sich entweder in diesem Jahr oder während der fünf Kalenderjahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem zum ersten Mal ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden ist, erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben. Zahlungszeitraum Foto: Fotolia/countrypixel Die Junglandwirteprämie soll jungen Betriebsleitern den Start in die Selbständigkeit erleichtern. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Junglandwirteprämie wird je Antragsteller für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche längstens für fünf Jahre gewährt. Der Prämiensatz je aktiviertem Zahlungsanspruch wird jährlich bundeseinheitlich berechnet und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Der Zeitraum von fünf Jahren verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der erstmaligen Niederlassung/Betriebsaufnahme durch den Junglandwirt und der ersten Antragstellung auf Zahlung von Junglandwirteprämie vergangen sind. André Gramsch 13

14 Ratgeber Förderung I Grundlagen So läuft die Vor-Ort-Kontrolle Entsprechen die Angaben im Sammelantrag den tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb? Das wird durch Vor-Ort-Kontrollen oder Fernerkundung geprüft. Vertrauen ist gut... So viele Betriebe müssen kontrolliert werden Basisprämie Umverteilungs prämie Kleinerzeuger Junglandwirte Greening vom Greening befreit ELER (Flächen und Tiere) AUKM Cross Compliance 14 Mit aktuellen Satellitenbildern oder Luftbildaufnahmen prüft der Prüfdienst der Landwirtschaftskammer die beantragten Flächen auf Übereinstimmung mit den Antragsdaten. je 5 % der Antragsteller 3 % der Antragsteller 5 % der Antragsteller 5 % der Antragsteller 1 % der Antragsteller Ziel der Vor-Ort- Kontrollen ist es, zuverlässig zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten werden. In Nordrhein-Westfalen übernimmt diese Auf gabe der Technische Prüfdienst (TPD) der EU-Zahlstelle. Alle zur Auszahlung kommenden Maßnahmen werden stichprobenartig vor Ort auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen kontrolliert. Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen Verfahren anhand einer Zufalls- und einer Risikoauswahl. Die Tabelle zeigt die jeweiligen Mindestkontrollsätze. Ein für die Vor-Ort-Kontrolle vorgesehener Betrieb wird immer auf die Einhaltung aller Verpflichtungen und Auflagen in den ausgewählten Maßnahmen kontrolliert. Unter Umständen sind mehrere Kontrollbesuche erforderlich. Beispiel Greening: Die Anforderungen der Anbaudiversifizierung werden im Sommer und die als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) erklärten Zwischenfrüchte im Herbst oder Winter geprüft. Weitere Gründe: Derselbe Betrieb wird in mehreren Auswahlverfahren der Ersten und Zweiten Säule sowie von Cross Compliance für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt. Verschiedene Prüfinstitutionen, wie der Interne Revisionsdienst der EU-Zahlstelle, die Bescheinigende Stelle, der Landesrechnungshof, die Europäische Kommission oder der Europäische Rechnungshof, überprüfen im selben Betrieb die Arbeit des Technischen Prüfdiensts der EU-Zahlstelle. Was wird kontrolliert? Bei der Vor-Ort-Kontrolle wird geprüft, ob die im Beihilfe-, Förder-, Zahlungsantrag oder in einer anderen Erklärung gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Bei flächenbezogenen Maßnahmen sind dies vor allem die Angaben zu Lage, Größe und Nutzung der bewirtschafteten Schläge; alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder die betreffende Stützungsmaßnahme sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe oder Förderung von flächen- und tierbezogenen Beihilfen eingehalten werden; die Anforderungen und Standards für Cross Compliance eingehalten werden. Wie wird kontrolliert? Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen als klassische Kontrolle im Betrieb, als Kontrolle durch Fernerkundung oder durch eine Kombination dieser Methoden. Zu Beginn der Kontrolle wird der Antragsteller über den Grund, den Umfang und den Ablauf der Prüfung informiert. Danach beginnt die Kontrolle der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Prüfer Einsicht in alle prüfungsrelevanten Unterlagen, wie Aufzeichnungen, Belege, Karten und Bücher, zu geben. Je nach beantragter Maßnahme folgt dann die Besichtigung und Messung der relevanten Flächen. Im Falle von Cross-Compliance-Kontrollen kann auch die Besichtigung von Geschäfts-, Betriebsund Lagerräumen erforderlich sein. Der Prüfer ist nicht berechtigt, diese Räume ohne Kenntnis des Antragstellers zu betreten, dem Prüfer des TPD muss aber der Zugang zu diesen Räumlichkeiten möglich gemacht werden. Der Antragsteller hat eine Mitwirkungspflicht und grundsätzlich das Recht bei der Kontrolle anwesend zu sein. Kann der Antragsteller oder dessen Vertreter nicht an der Vor-Ort-Kontrolle mitwirken, können Teile der Kontrolle auch in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt werden. Kontrolle von oben Die Fernerkundung steht beim überwiegenden Teil der Flächenkontrollen im Bereich der Direktzahlungen an erster Stelle. Mit aktuellen Satellitenbildern oder Luftbildaufnahmen prüft der TPD die beantragten Flächen auf Übereinstimmung mit den Antragsdaten. Das redu- Foto: Landwirtschaftskammer NRW

15 Grundlagen I Ratgeber Förderung Unangekündigte Kontrollen ziert den Prüfaufwand deutlich, da nur im Zweifelsfall einzelne Flächen in einer Nachkontrolle vor Ort überprüft werden müssen. Bei korrekter Feststellung der beantragten Flächen erfolgt keine Kontrolle vor Ort. Kontrollen mittels Fernerkundung werden ohne Ankündigung und ohne Information an den Antragsteller durchgeführt. Flächenmessung Grundlage für die Förderfähigkeit einer Fläche ist die tatsächliche Bewirtschaftung. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen sowie aller aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen. Ein Schlag muss innerhalb der maximal förderfähigen Fläche eines Feldblocks liegen und ist unabhängig etwaiger Flurstückgrenzen zu beantragen, das heißt alle Die Vor-Ort-Kontrollen müssen so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die Cross-Compliance-Verpflichtungen eingehalten werden oder wurden. Deshalb sollen die Vor-Ort-Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen. Sie dürfen nur dann angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Eine durch den Betriebsinhaber unmöglich gemachte oder verhinderte Vor-Ort-Kontrolle kann zur Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge führen. nicht bewirtschafteten und dauerhaft nicht förderfähigen Teilflächen müssen bei der Beantragung abgezogen werden. Die Feststellung der tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen bezüglich Lage und Größe erfolgt mit folgenden Messmethoden: GPS-Flächenmessung: Die Außengrenze des Schlags wird mithilfe von GPS erfasst. GPS-Punktmessung in Kombination mit digitaler Messung: Flächenmessung einzelner GPS-Punkte in Kombination mit einer digitalen Messung. Mit dem GPS-Gerät werden Punkte, die anhand der verfügbaren Orthophotos nicht eindeutig ermittelt werden können, erfasst. Digitale Messung: Flächenmessung über eine digitale Messung, sofern aktuelle Orthophotos, zum Beispiel aus der Fernerkundung, oder Orthophotos aus Vorjahren vorliegen, die den aktuellen Bewirtschaftungsgrenzen entsprechen. Manuelle Messung in Kombination mit digitaler Messung: Messung von Entfernungen, Seitenlängen oder Breiten mittels Maßband und anschließende Berücksichtigung dieser Messung. Bei allen Messmethoden wird eine einheitliche Messtoleranz auf die tatsächliche gemessene Fläche berücksichtigt. NEU: Mit Einführung der geografischen Antragsstellung kommt in Nordrhein-Westfalen seit 2016 eine einheitliche geometrische Puffertoleranz zur Anwendung. Um die Messgeometrie wird ein geometrischer Puffer von 1m nach innen und außen gelegt. Liegt die Antragsgeometrie an mindestens einem Punkt außerhalb dieses Puffers, wird die Messgeometrie als festgestellte Fläche übernommen. Liegt die Antragsgeometrie innerhalb des Puffers, wird die Antragsgeometrie als festgestellte Fläche bestätigt. Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle Nach Abschluss der Kontrolle erteilt der Prüfer Auskunft über das Ergebnis der Prüfung und der Antragsteller hat die Möglichkeit, Anmerkungen zur Vor-Ort-Kontrolle im Allgemeinen und zu spezifischen Feststellungen im Prüfbericht festzuhalten. Die Prüfer des TPD sind nicht befugt, Aussagen zu möglichen Konsequenzen festgestellter Unregelmäßigkeiten zu machen. Dies dürfen ausschließlich die zuständigen Mitarbeiter der Kreisstellen. Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, erhält der Antragsteller im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Kreisstelle die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen zu äußern. Steffen Thurow Zahlungsansprüche begehrte Ware Verkauf und Verpachtung von Zahlungsansprüchen müssen sowohl vom Abgeber als auch vom Übernehmer in der ZID-Datenbank verbucht werden. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen kann nur an aktive Betriebsinhaber und auch erst nach deren Zuweisung erfolgen. Zahlungsansprüche weisen eine regionale Bindung auf. Das heißt, es lassen sich nur Zahlungsansprüche mit Flächen in dem Bundesland aktivieren, für das die Zuweisung erfolgte. Ein Wechsel der regionalen Zugehörigkeit kann, außer im Erbfall, nicht vorgenommen werden. Der Handel stellt eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Abgeber und dem Übernehmer dar und sollte schriftlich in einem Vertrag geregelt sein. Der Übernehmer von Zahlungsansprüchen muss Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und die Bedingungen für den sogenannten aktiven Landwirt erfüllen. Der Handel kann im Zuge der endgültigen Übertragung im Rahmen eines Kaufes oder zeitlich befristet in Form einer Pachtung erfolgen. Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen ist auch ohne Fläche möglich. Ob eine Verpachtung/Zupachtung oder ein Verkauf/Kauf für den jeweiligen Betrieb günstiger sind, hängt von vielen Faktoren ab und muss einzelbetrieblich entschieden werden. Da beim Handel aber auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind, sollten diese im Vorfeld mit dem Steuerberater erörtert werden. Registrierung ist Pflicht Wichtig ist die Registrierung der Übertragung von Zahlungsansprüchen in der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID). Das können beide Handelspartner im Internet unter selbst vornehmen oder durch einen Dienstleister, beispiels- 15

16 Ratgeber Förderung I Grundlagen Neuzuweisungen Foto: M. Leichhauer weise die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer, erledigen lassen. Ein Vordruck für die Übertragung von Zahlungsansprüchen in der ZID kann unter www. landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung und Formulare abgerufen werden. In der ZID kann auch jederzeit der aktuelle Stand des Zahlungsanspruchskontos (ZA-Konto) abgefragt werden. Für die Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in der ZID ist eine Anmeldung mittels der 15-stelligen HIT/ZID-Registrierungsnummer und der dazugehörigen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) notwendig. Diese Nummern sind aus dem ELAN-gestützten Antragsverfahren oder aus der HIT-Datenbank bekannt. Eine fehlende PIN kann in der HIT/ZID-Datenbank im Online-Verfahren angefordert werden. Der Abgeber hat die Übertragung in der ZID zu buchen. Der Übernehmer muss die Buchung bestätigen und so die Zahlungsansprüche aus dem Zwischenkonto auf sein eigenes Konto übertragen. Diese Buchungsvorgänge sind getrennt voneinander durchzuführen. Bei der Buchung des Handels in der ZID durch den Abgeber wird im System eine fünfstellige Transaktionsnummer (TAN) erzeugt, die neben allen anderen relevanten Daten auf dem Bildschirm angezeigt wird. Dieses ist in ausgedruckter Form dem Übernehmer auszuhändigen, der die dort aufgelisteten Daten für die weitere Buchung der Übernahme benötigt. Dieses Dokument kann auch als Anlage zum Kaufoder Pachtvertrag genutzt werden. Sind bestimmte Zahlungsansprüche durch den Abgeber gebucht, so können diese vom abgebenden Betrieb nicht erneut übertragen werden. Sollten bei der Buchung der Übertragung von Zahlungsansprüchen Fehler unterlaufen sein, so kann diese gesamte Buchung, Abgabe und Übernahme, storniert werden. Nach einem Storno muss der Übertragungsvorgang erneut durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen wird der Vorgang aber erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Sperrfrist wieder für die Bearbeitung freigegeben. Die Kreisstelle kann im Bedarfsfall und bei Nachweis einer Fehlbuchung diese auch sofort stornieren. Fristen beachten Gleiche Zahlungsansprüche Zahlungsansprüche (ZA), die in Nordrhein-Westfalen aktiviert werden können, weisen bisher denselben Wert aus. Ab 2018 werden diese regionsspezifischen ZA-Werte jedoch an den bundeseinheitlichen Zielwert angepasst, sodass dann ab 2019 alle Zahlungsansprüche in Deutschland einen einheitlichen Unter www. zi-daten.de kann der Antragsteller eine Übertragung der Zahlungsansprüche registrieren. Wert haben werden. Die Ermittlung des Zahlungsanspruchswerts pro Bundesland oder pro Region erfolgt erst im Winter desselben Jahres durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, daher besteht zum Zeitpunkt der Beantragung der Direktzahlungen nur ein Schätzwert. Neuzuweisungen von Zahlungsansprüchen erfolgen 2017 nur aus der nationalen Reserve. Zuweisungsberechtigt sind Junglandwirte, Neueinsteiger und alle, denen als Folge von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände 2015 oder in den Vorjahren keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten. Die tatsächliche Übertragung der Zahlungsansprüche ist in der Regel binnen vier Wochen nach dem tatsächlichen Nutzungsübergang in der Zentralen In- VeKoS-Datendank (ZID) zu registrieren. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist ganzjährig möglich. Sollen die Zahlungsansprüche vom Übernehmer aber im Jahr 2017 aktiviert werden können, so muss der Handel bis zum 15. Mai 2017 abgeschlossen und die Buchung der Zahlungsansprüche auf dem Konto des Übernehmers spätestens bis zum 9. Juni 2017 erfolgt sein. Nicht termingerecht registrierte Übertragungen von Zahlungsansprüchen können nicht mehr beim Übernehmer im laufenden Jahr aktiviert werden. Sie sind erst im nächsten Jahr durch den Übernehmer nutzbar. Aufmerksamkeit ist gefragt Wichtig ist beim Handel von Zahlungsansprüchen, dass sie durch den Abgeber regelmäßig genutzt worden sind. Wurden Zahlungsansprüche über eine Dauer von zwei Jahren nicht genutzt und dennoch gehandelt, so sind diese nicht genutzten Zahlungsansprüche auch später ersatzlos beim Übernehmer in die Nationale Reserve einzuziehen. Zahlungsansprüche aktivieren Im Jahr 2017 müssen die Zahlungsansprüche vom Antragsteller über das Flächenverzeichnis mithilfe der Bindung aktiviert werden. Auch da gilt weiterhin, dass 1 ha einem Zahlungsanspruch entspricht. Ebenfalls erhalten bleibt die Regel, dass man mit dem Bruchteil eines Hektars einen ganzen Zahlungsanspruch aktivieren kann. Eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit GVE (Tiere) ist nicht möglich. Nach zwei Jahren weg Es gilt weiterhin, dass Zahlungsansprüche, die in den zwei vorhergehenden Jahren nicht genutzt wurden, in die Nationale Reserve übergehen. Wenn ein Landwirt im Besitz von zehn Zahlungsansprüchen ist und davon 2016 nur neun und 2017 nur acht Zahlungsansprüche aktiviert hat, so wird nur ein Zahlungsanspruch eingezogen, da nur ein Zahlungsanspruch zweimal hintereinander nicht genutzt wurde. Zahlungsansprüche gelten als nicht genutzt oder aktiviert, wenn kein oder kein gültiger Antrag auf Direktzahlungen gestellt wurde oder die Antragsvoraussetzungen künstlich geschaffen wurden. Weitere Gründe für eine Nichtnutzung der Zahlungsansprüche liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen unter 100 liegt oder der Antragsteller kein aktiver Betriebsinhaber ist. Lisa Sunna Fechtelkord 16

17 Foto: B. Lütke Hockenbeck Für jede Kulturpflanze gibt es eine Codenummer (115 Winterweizen), die der jeweiligen Anbaufläche im Flächenverzeichnis zugewiesen wird. Das Flächenverzeichnis Das Flächenverzeichnis ist Grundlage für alle Direktzahlungen und Agrarumweltmaßnahmen. Sträucher und Bäume als Bestandteil der genutzten Fläche werden als Verbuschung bezeichnet und sind grundsätzlich nicht förderfähig. Es ist zu prüfen, ob es sich bei einzelnen Büschen oder sonstigen Gehölzen auf einer Fläche nicht um Landschaftselemente wie Hecken oder Feldgehölze handelt. Sollte sich die Verbuschung nur auf eine Teilfläche im Schlag beziehen, so besteht die Möglichkeit, diese Teilfläche aus dem Schlag abzugrenzen und herauszurechnen. Unschädlich für die Beihilfefähigkeit ist ein nicht dominierender Gehölzjungwuchs mit geringer Deckung, der die Wuchshöhe der Gras- und Krautschicht nicht maßgeblich übersteigt und durch Beweidung oder Nachmahd beseitigt werden kann. Weiterhin unschädlich sind bis zu 100 Bäume pro Hektar mit nutzbarer Grasnarbe bis an dem Stamm sowie unverbuschte Streuobstwiesen. Auch Heideflächen können als Dauergrünland gelten und förderfähig sein. Kennarten weidegeprägter Heideflächen sind Zwergsträucher wie Heidekraut (Calluna, Erica) und deren Begleitarten wie zum Beispiel die Heidelbeere (Vaccinium species). Um förderfähig zu sein, müssen sie jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Neben den Antragsformularen zu den einzelnen Fördermaßnahmen enthält das elektronische Antragsverfahren ELAN das Flächenverzeichnis mit den vorbelegten Flächendaten aus dem Antragsverfahren 2016 mit Stand Mitte Februar Diese vorgeblendeten Angaben sind unbedingt zu überprüfen. Gegebenenfalls sind notwendige Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. Im Flächenverzeichnis ist zwingend die gesamte, sich in der Bundesrepublik Deutschland befindende selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Eigentumsund Pachtfläche des Betriebes aufzuführen, also auch Flächen in anderen Bundesländern. Alle bewirtschafteten Flächen müssen schlagweise unter Bezug des Feldblockes im Flächenverzeichnis aufgeführt werden. Der Feldblock stellt die verbindliche Bezugsgröße für das Flächenverzeichnis dar. Die bewirtschafteten Schläge oder Teilschläge sind im ELAN-Programm unter Sammelantrag GIS einzuzeichnen. Sind die Flächen förderfähig? Der Betriebsinhaber muss entscheiden, ob mit seinen angegebenen Flächen die Zahlungsansprüche der Basisprämie aktiviert werden sollen oder nicht. Gegebenenfalls ist das nicht mit allen Flächen möglich. Gründe können das Unterschreiten der Schlagmindestgröße von 0,1 ha oder eine nicht beihilfefähige Nutzung der Fläche sein. Sind auf angegebenen Flächen im Laufe des Jahres 2017 nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen, so sind diese Tätigkeiten gesondert zu melden. Je nach Sachverhalt kann die Beihilfefähigkeit dann aberkannt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auf einer mit Kulturpflanzen bestellten Ackerfläche für mehr als 14 Tage oder für mehr als 21 Tage im gesamten Jahr eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgt. Direktzahlungen sind im Grundsatz nur für Flächen vorgesehen, die landwirtschaftlich genutzt werden können und bei deren Bewirtschaftung diese Nutzung im Vordergrund steht. Entscheidend ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. In der Regel ist Wald und nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht beihilfefähig. Auch Sport- und Freizeitflächen, Parkanlagen, Flächen zur Gewinnung von Solarenergie, Flächen zur Lagerung von Festmist oder Silage, Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase, zu Verkehrsanlagen gehörende Flächen, zum Beispiel Straßenbegleitgrün, oder Ziergärten gehören unabhängig von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu den förderfähigen Flächen. Landwirtschaftliche Flächen hingegen, die im Rahmen von Landschaftspflegeund Umweltprogrammen nicht mehr den Kriterien landwirtschaftlicher Flächen entsprechen, bleiben unter bestimmten Bedingungen weiterhin förderfähig. Die Sache mit den Büschen Greening beachten Das Beantragen von Schlägen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) erfolgt in der Regel im Flächenverzeichnis. Nur für Landschaftselemente an Ackerschlägen und Ufervegetationen im Zusammenhang mit Pufferstreifen an Gewässern erfolgt die Beantragung als ÖVF im Landschaftselemente-Verzeichnis (LE). Zum Nachweis der ÖVF sind diese nach Lage, Typ und Größe getrennt auszuweisen. Für einige Typen ist weiterhin die korrekte Angabe zum Bezugsschlag erforderlich, damit diese Flächen auch den entsprechenden Schlägen sauber zugeordnet werden können. Betriebsinhaber, die nicht von den Greeningauflagen und der Erbringung von ÖVF befreit sind, sollten möglichst alle Vorrangflächen beantragen auch wenn der vorgeschriebene Mindestumfang von 5 % der Ackerfläche dann überschritten wird. Solch ein Überhang kann Vorrangflächen ersetzen, die eventuell nicht anerkannt werden. Darüber hinaus sollte auf eine sorgfältige Angabe des Typs geachtet werden. Landschaftselemente zählen mit Die förderfähigen Landschaftselemente gehören als Teil der Schlagfläche zur beihilfefähigen Fläche. Grenzen diese Landschaftselemente an eine vom Betriebsinhaber bewirtschaftete Dauergrünlandoder Dauerkulturfläche und an eine Ackerfläche, so muss dieser sich entscheiden, zu welcher Fläche das Landschaftselement zuordnet. Die beihilfefähigen Landschaftselemente gelten als 17

18 Ackerland, wenn sie Bestandteil eines Ackerschlags sind. Die Summe der Flächengröße der Ackerparzelle und des Landschaftselements ergeben die sogenannte Bruttogröße. Dieses hat Auswirkungen auf die Greeningverpflichtungen. Fruchtarten codieren Die Liste der zulässigen Fruchtarten ist durch die Greeningbestimmungen recht umfangreich. Neben der Codeangabe und der Bezeichnung der Fruchtart sind auch Angaben zur Flächenkategorie, zum Beispiel für Acker, DK für Dauerkultur oder DGL für Dauergrünlandd und zur Systematik der Anbaudiversifizierung enthalten. Diese Systematik gibt an, welche angebauten Fruchtarten im Rahmen der Anbaudiversifizierung als eine Kultur angesehen werden. So werden beispielsweise die Fruchtarten 112-Winterhartweizen und 115-Winterweichweizen als Winterweizen oder die Nutzungsangaben Ackergras, Luzerne, Kleegras und Klee zu der Kultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen zusammengefasst. Anhand dieser Systematik wird auch deutlich, dass Streifen als ÖVF, Stilllegungen, aus der Produktion genommene Ackerflächen, Uferrandstreifen, Blühflächen und -streifen sowie Brachflächen im Vertragsnaturschutz als brachliegendes Land zusammengefasst werden. Sollten Kulturarten angebaut werden, die nicht in der Liste enthalten sind, so kann ausschließlich für diese Sonderfälle der Code 999-Gattung/Art nicht in der Liste genutzt werden. Hierbei ist aber bereits bei Antragstellung anzugeben, um welche Pflanzen es sich genau handelt. ELAN hilft Im ELAN-Programm wird im Ordner Sammelantrag unter dem Menüpunkt Flächenverzeichnis das Antragsformular Flächenverzeichnis aufgerufen. Dort sind die Daten des Flächenverzeichnisses aus dem Vorjahr aufgeführt. Ein sorgfältiger Abgleich mit den aktuellen Anbauverhältnissen ist also erforderlich. 18 Fotos: LWK NRW Für den aktuellen Antrag kann die ELAN-Schlaggeometrie aus dem Vorjahr übernommen werden, wenn diese auch im aktuellen Jahr zutrifft. Mit dem Button Übernahme von Vorjahresdaten in der Maske Flächenverzeichnis können entweder für alle Flächen oder nur für die Dauergrünland- und Forstflächen die Fruchtart sowie die Flächenbindung aus dem Vorjahr für die aktuelle Antragstellung übernommen werden. Diese Funktion kann zum Beispiel für Betriebe nützlich sein, deren Bewirtschaftungsverhältnisse sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert haben. Bindung der Flächen Die Zuordnung einzelner Flächen zu den unterschiedlichen Antragsverfahren erfolgt durch die Eingabe der Flächenbindung. Zur Arbeitserleichterung können auch die Flächenbindungen vom Vorjahr übernommen werden. Bei einigen Fördermaßnahmen werden sie automatisch eingetragen. Sollte mit einem Teilschlag keine Aktivierung von Zahlungsansprüchen erfolgen, da zum Beispiel die Fläche die Mindestschlaggröße oder die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung nicht erfüllt, so ist die Flächenbindung für die Anlage A in der Spalte Codes der Flächenbindungen wieder zu löschen. Nach dem Ausfüllen des aktuellen Flächenverzeichnisses zeigt die Änderungsübersicht sie wird mit dem gleichnamigen Button aktiviert für jede Zeile im Flächenverzeichnis, ob sich die Angaben gegenüber den Angaben des Vorjahres geändert haben. Diese Übersicht lässt sich auch ausdrucken. Der Button Summenübersicht ruft eine Übersicht auf, in der in verschiedenen Ansichten die beantragten Hektarzahlen des Flächenverzeichnisses, auch maßnahmenspezifisch, zusammengefasst dargestellt werden. Anhand dieser Funktion lässt sich leicht überprüfen, ob auch tatsächlich alle bewirtschafteten Flächen angegeben sind und deren Zuordnung zu einzelnen Förderprogrammen korrekt ist. Eine Vielzahl an Prüfungen findet schon während der Eingabe der Antragsdaten und vor Versand des fertigen Antrags statt und unterstützt so die Antragstellung. Wird zum Beispiel für einen Teilschlag die Angabe zur Fruchtart oder das Ansaatjahr vergessen, wird darauf hingewiesen. Dies ist auch an der roten oder blauen Markierung in dem Eingabefeldern zu erkennen. Schläge exakt einzeichnen Die vom Landwirt im ELAN-Programm erfasste Schlagumrandung die sogenannten Antragsgeometrie ergibt die beantragte Flächengröße im Flächenverzeichnis. Die Flächengrößen werden generell mit vier Nachkommastellen ausgewiesen. Eine manuelle Erfassung oder Ä nderung der Flächengrößen ist nicht möglich. Die Schläge können im Unterverzeichnis Flächenverzeichnis in der Maske GIS aufgerufen und bearbeitet werden. Die Antragsteller erhalten Vorschläge für die Schlagzeichnungen. Sie resultiere aus der Antragstellung 2016 oder der örtlichen Kontrolle Sollten sich Änderungen ergeben haben, so sind diese Schläge entsprechend auf der Luftbildkarte zu korrigieren. Hier können auch Hinweispunkte gesetzt werden, wenn der Feldblock nicht mehr stimmig ist. Auflagen beachten Auch in diesem Jahr wird für die im Vorjahr beantragten Feldblöcke angegeben, ob diese in einem erosionsgefährdeten Gebiet liegen und daher besondere Auf-

19 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Die vorgegebenen Angaben zu den Feldblöcken, den Schlägen und Teilschlägen stammen aus dem Vorjahr. Sie müssen an die aktuelle Situation angepasst werden. Erkennbar sind die Einstufungen der Fläche als Dauergrünland in Spalte 9. lagen zu beachten sind. Ist in diesen Spalten der Eintrag leer, so unterliegt der Feldblock keiner Einstufung in eine Erosionsgefährdungsklasse. Des Weiteren wird im Flächenverzeichnis angegeben, ob es sich bei den im Vorjahr beantragten Teilschlägen im förderrechtlichen Sinn um Dauergrünland handelt. Diese Daten können im ELAN-Programm nicht geändert werden. Wo und welche Daten eintragen? In die ersten Spalten des Flächenverzeichnisses gehören die Angaben der Feldblöcke, in denen Flächen oder Schläge bewirtschaftet werden. Unverzichtbare Basis der Flächenbeantragung bildet ausschließlich der Flächenidentifikator (FLIK). Für die Flächen, die außerhalb von NRW liegen, sind die jeweils länderspezifischen Flächenbezeichnungen (FLIKs) erforderlich. Die Feldblöcke sind mit einer laufenden Nummer versehen, die bei neu hinzukommenden Feldblöcken entsprechend im Flächenverzeichnis fortgeführt werden muss. Diese laufende Nummer wird im ELAN-Programm automatisch vergeben. Wird ein vorgeblendeter Feldblock nicht mehr bewirtschaftet, so ist dieser zu löschen. Die Feldblockidentifikation (FLIK) wird im Flächenverzeichnis vorgeblendet und kann sich aufgrund der Luftbildaktualisierungen ebenso wie die Flächengröße gegenüber dem Vorjahresantrag geändert haben. Der FLIK eines neuen Feldblocks kann im Flächenverzeichnis des ELAN-Programms erfasst und das entsprechende Luftbild anschließend nachgeladen werden. Sollte nur die Lage des neuen Feldblockes bekannt sein, da er zum Beispiel neben einem beantragten Feldblock liegt, so kann das Nachladen des neuen Feldblocks auch ohne Bezeichnung per Mausklick erfolgen. Schläge getrennt angeben Ein Schlag ist definiert als eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt oder aus der Produktion genommen ist. Somit kann ein Schlag immer nur einmalig im Flächenverzeichnis eine Fruchtartangabe aufweisen und nur in einem Feldblock vorkommen. Für jeden Schlag müssen die Nutzung und die beantragte Fläche sowie eine eindeutige und einmalige Nummer in die betreffenden Spalten des Flächenverzeichnisses eingetragen werden. Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob Schläge, die 2017 erstmalig im Flächenverzeichnis erscheinen, bereits Bestandteil eines zugeordneten Feldblockes sind oder ob die Zuteilung eines neuen notwendig ist. Teilschläge bilden Für die Förderung im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen, der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und der Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen kann es erforderlich sein, Schläge in Teilschläge zu unterteilen. Soll ein Teilschlag im Rahmen der Ausgleichszulage gefördert werden, so muss die Art der Benachteiligung und die LVZ je Teilschlag angegeben werden. Die entsprechenden Kulissen sind grafisch im ELAN-Programm hinterlegt. Die im Rahmen der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete förderfähigen Teilschläge aus dem Vorjahr sind in den vorgeblendeten Angaben mit dem Buchstaben A markiert. Eine Teilschlagbildung kann auch aufgrund der Einteilung von ÖVF im Flächenverzeichnis erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Getreideschlag nach der Ernte nur teilweise mit Zwischenfrüchten bestellt und als ÖVF beantragt werden soll. Weiterhin ist gegebenenfalls eine Teilschlagbildung erforderlich, wenn ein Teil des Schlages die Bedingungen der ganzjährigen Beihilfefähigkeit nicht erfüllt. Wird ein Schlag in mehrere Teilschläge aufgeteilt, so ist für jeden Teilschlag eine weitere Zeile auszufüllen. Teilschläge werden mit kleinen Buchstaben pro Schlag benannt, sodass der erste Teilschlag jedes Schlages immer das Kennzeichen a und die folgenden fortlaufend mit b, c usw. zu kennzeichnen sind. Jeder Teilschlag ist im ELAN-Programm einzuzeichnen. Schneiden sich Teilschläge mit anderen, so erfolgt eine Fehlermeldung. Sie führt dazu, dass die Teilschläge vor der Antragstellung exakter eingezeichnet werden müssen. Fruchtarten eintragen Im Flächenverzeichnis werden die Nutzungsangaben, also die Fruchtart mit Codierung und Größe, aus 2016 angezeigt. Die Nutzung zur Ernte 2017 wird anhand einer Codierungsangabe (siehe Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/ Fruchtarten 2017) erfasst. Diese Angabe erfolgt teilschlagweise, wobei ein Schlag nur eine Nutzung haben kann und bei den dazugehörigen Teilschlägen sich dann die Nutzungsangabe wiederholt. Unter Nutzung zur Ernte 2017 wird die Kultur eingetragen, die sich im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf dem Schlag befindet. Von der Ernte oder dem Umbruch einer Kultur bis zur Aussaat der nachfolgenden Kultur ist grundsätzlich weiterhin die geerntete oder umgebrochene Kultur maßgeblich. Wichtig: Ansaatjahr und Greening Ein Muss ist die Angabe des Ansaatjahres für das sogenannte echte Dauergrünland. Hierzu gehören beispielsweise die Fruchtartcodes 459, 480, 492, 592 oder auch 57. Gleiches gilt für das sogenannte potenzielle Dauergrünland. In die Gruppe des potenziellen Dauergrünlands Die aktuelle Nutzung der Fläche wird in die Spalten 16 bis 18 eingetragen. Die Angaben zu den Ökologischen Vorrangflächen gehören in die Spalten 20 bis

20 Aufwuchs mulchen Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden (Fruchtarten 590, 591, 592 oder 594) sind in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Es ist mindestens einmal jährlich der Aufwuchs zu entfernen, entweder durch Häckseln oder Mulchen und einer ganzflächigen Verteilung oder durch Mähen und Abfahren des Mähgutes. Hierbei ist die Sperrfrist vom 1. April bis zum 30. Juni zu beachten. Sollte das Mähgut genutzt werden, zum Beispiel durch Beweidung oder Verfütterung, so ist dies der Kreisstelle mindestens drei Tage vor der Nutzung schriftlich mitzuteilen, damit die Nutzungsangabe im Flächenverzeichnis geändert werden kann. Die aus der Produktion genommenen Ackerflächen (Fruchtart 591) können auch als Brachflächen im Rahmen der Erbringung von ÖVF beantragt werden. Weitergehende Informationen zu aus der Produktion genommenen Flächen können der CC-Broschüre für das Jahr 2017 und dem Merkblatt zum Sammelantrag 2017 entnommen werden. gehören die Ackerfutterflächen, zum Beispiel die Fruchtartcodes 422, 424 oder auch 591. Befindet sich auf einer Fläche fünf Jahre lang potenzielles Dauergrünland, erhält die Fläche den Dauergrünlandstatus. Sollte diese Fläche bereits den Dauergrünlandstatus erhalten haben, da sie aufgrund eines genehmigten Dauergrünlandumbruches als Ersatzfläche zur Anlage von Dauergrünland diente, so ist für den Teilschlag dieses mit dem Buchstaben E zu kennzeichnen. Liegt das tatsächliche Ansaatjahr vor dem Jahr 2009, so ist die Jahreszahl 2009 anzugeben. Die Angabe des Ansaatjahres meint das erste Jahr, in dem Gras oder eine Grünfutterpflanze auf der Fläche ausgesät wurde, es ist nicht damit die Nachsaat der Grünland- oder Ackerfutterfläche gemeint. Im Flächenverzeichnis sind die Vorjahresangabe zu den ÖVF hinterlegt. Für die diesjährigen Vorrangflächen ist anzugeben, ob und in welcher Weise der Teilschlag beantragt wird. Angaben sind jedoch nur erforderlich, wenn die Erbringung der 5 % Vorrangflächen zu erfüllen sind und keine Befreiungstatbestände vorliegen. Der Typ der ÖVF wird mittels einer Codeziffer angegeben. Für die beantragten ÖVF in Form von Pufferstreifen an Gewässern, den Feldrandstreifen und den Streifen an Waldrändern ist der jeweilige Bezugsschlag anzugeben. Dieser Bezugsschlag soll verdeutlichen, zu welchem Ackerschlag der jeweilige Streifen angrenzt, damit die Streifen eindeutig lokalisiert werden können. Zu beachten ist, dass die ökologischen Flächen in Streifenform als gesonderte Teilschläge anzugeben sind. Datenbegleitschein muss sein Die Anträge und somit auch das Flächenverzeichnis müssen bis zum 15. Mai bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht sein. Damit ein elektronisch ausgefüllter Antrag als fristgerecht gilt, wird er zunächst via Internet versendet, anschließend der Datenbegleitschein ausgedruckt, unterschrieben und gegebenenfalls ergänzt um weitere Anlagen oder Nachweise bei der zuständigen Kreisstelle eingereicht. Nur in Verbindung mit dem Datenbegleitschein gelten die Fördermaßnahmen als fristgerecht beantragt. Bei Betrieben, die durch Gesellschaften bewirtschaftet werden, zum Beispiel Personengesellschaften, aber auch Gesellschaften, bei denen der Ehegatte als Gesellschafter auftritt, müssen alle Beteiligten den Datenbegleitschein unterschreiben. Hiervon können Gesellschaften nur befreit werden, wenn einem Gesellschafter oder einer anderen Person eine schriftliche Vollmachtserklärung erteilt wird. Zur Erteilung einer Vollmacht befindet sich auch im ELAN-Programm eine entsprechende Maske mit deren Hilfe Vollmachten vergeben oder auch widerrufen werden können. Vollmachtserklärungen müssen auch bei der Verwendung von ELAN zur Antragstellung immer in schriftlicher Form mit den dazugehörigen Unterschriften bei der Kreisstelle eingereicht werden. Nochmals in Ruhe kontrollieren Auch bei einer elektronischen Antragstellung sollte jeder Antragsteller vor Antragseinreichung die von ihm gemachten Angaben in Ruhe noch mal prüfen. Sind zum Beispiel im Mantelbogen alle relevanten Fördermaßnahmen angekreuzt und ist in den Masken des ELAN-Programms der jeweiligen Fördermaßnahme das Feld Ich beantrage ausgefüllt worden? Werden auch für die jeweilige Ökologische Vorrangflächen Übersicht über die möglichen Codierungen der Typen von ökologischen Vorrangflächen 2017 und im Zusammenhang mit der Beantragung von für Vorrangflächen zulässigen Fruchtarten Code (Eintrag in Spalte 19) Typ der ökologischen Vorrangflächen für Teilschläge, die als ökologische Vorrangfläche beantragt werden, sind nur die nachfolgend definierten Kulturarten/Fruchtarten (Codes) möglich 1 Zwischenfrucht/Gründecke 2 Untersaat alle -Fruchtarten außer 54, 56, 58, 563, 573, 574, 575, 576, 590, 591, 593, 859 kein Dauergrünland (DGL), keine Dauerkulturen (DK), keine sonstigen Flächen (S) alle -Fruchtarten außer 54, 56, 58, , 220, 221, 230, 240, 292, 330, 413, 414, , , 563, 573, , , , , , , 803, 859, 910, 911, 912, 913, 914, 996 kein Dauergrünland (DGL), keine Dauerkulturen (DK), keine sonstigen Flächen (S) 3 Streifen am Waldrand (ohne Produktion) nur 54, 563, 573, 574, Pufferstreifen auf Ackerfläche nur 56, 563, 573, 574, Pufferstreifen auf Grünland nur 57, Feldrandstreifen nur 58, 563, 573, 574, Kurzumtriebsplantagen nur Leguminosen nur 210, 211, 212, 220, 221, 222, 230, 240, 292, 330, 421, 423, 425, 427, 429, 430, 431, 432, 635, Brachen ohne Erzeugung nur 563, 573, 575, 576, 590, 591, 593,

21 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Maßnahme alle relevanten Flächen angezeigt, oder sind vielleicht Flächen noch gar nicht im Flächenverzeichnis oder gegebenenfalls nicht korrekt eingetragen? Dieses gilt nicht nur für die Fördermaßnahmen des Sammelantrages, sondern erstreckt sich auch über die Maßnahmen im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen und der Forstförderung. Nachweise oder gesonderte Anlagen in Papierform sollten zusammen mit dem Datenbegleitschein bei der Kreisstelle eingereicht werden. Weiterhin sollte im Flächenverzeichnis geprüft werden, ob für jeden Teilschlag alle notwendigen Flächenangaben zusammen mit den korrekten und gegebenenfalls notwendigen Zusatzangaben, wie beispielsweise die Flächenbindungen, eingetragen wurden. Bei diesen Prüfungen helfen die vielfältigen Übersichten sowie der Kontrollbericht, die Bestandteil des ELAN-Programms sind. Bei dem Kontrollbericht ist unbedingt auf rote Einträge zu achten, die auf Fehler hinweisen, die vor der Antragstellung noch zu korrigieren sind. Beachten Sie diese im ELAN-Programm erzeugten Fehler- und Hinweismeldungen, sie können entscheidend helfen, einen fehlerfreien Antrag zu stellen. Unbedingt sind die Hinweise im Anschreiben zu den Flächen- und LE-Verzeichnissen in den Merkblättern und in den Formularen und Hinweisblättern der verschiedenen Fördermaßnahmen zu beachten. Sollten sich nach der Antragstellung noch Änderungen gegenüber den im Flächenverzeichnis ursprünglich gemachten Angaben ergeben, so sind diese unverzüglich schriftlich bei der Kreisstelle einzureichen. Roger Michalczyk, Arndt Schaper Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2017 Code Fruchtart/ Kulturart Kategorie Spezielle Greening-Fruchtarten 50 Mischkulturen Saatgutmischung 4. Mischkultur 51 Mischkulturen in abhängig von den beteiligten Reihenanbau Kulturen 54 Streifen am Waldrand ÖVF 3. Brachliegendes Land 56 Pufferstreifen ÖVF 3. Brachliegendes Land 57 Pufferstreifen ÖVF DGL DGL G Dauergrünland 58 Feldrand ÖVF 3. Brachliegendes Land Getreide 112 Winterhartweizen/Durum Winterweizen 113 Sommerhartweizen/ Durum Sommerweizen 114 Winter-Dinkel Winterweizen 115 Winterweichweizen Winterweizen 116 Sommerweichweizen Sommerweizen 118 Winter-Emmer/-Einkorn Winterweizen 119 Sommer-Emmer/ -Einkorn Sommerweizen 120 Sommer-Dinkel Gattung: Triticum (Weizen) (Sommer) 121 Winterroggen Winterroggen 122 Sommerroggen Sommerroggen 125 Wintermenggetreide 4. Mischkultur 131 Wintergerste Wintergerste 132 Sommergerste Sommergerste 142 Winterhafer Winterhafer 143 Sommerhafer Sommerhafer 144 Sommermenggetreide 4. Mischkultur 156 Wintertriticale Wintertriticale 157 Sommertriticale Sommertriticale 171 Mais (ohne Zucker-/ Silomais) Gattung: Zea (Mais) 172 Zuckermais Gattung: Zea (Mais) 181 Rispenhirse (Panicum) Gattung: Panicum (Rispenhirsen) 182 Buchweizen Gattung: Fagopyrum 183 Mohren-/ Zuckerhirse Gattung: Sorghum (Sorghumhirsen) 186 Amarant (Amarant/ Fuchsschwanz) Gattung: Amarant Code Fruchtart/ Kulturart Systematik für die Anbaudiversifizierung Kategorie Systematik für die Anbaudiversifizierung Gattung: Chenopodium 187 Quinoa (Gänsefüße) Eiweißpflanzen 210 Erbsen zur Körnergewinnung Gattung: Pisum (Erbse) 211 Gemüseerbse Gattung: Pisum (Erbse) 212 Platterbse Al Acker-/Puff-/ Pferdebohne Wicken (Pannoni./ Zottel/Saat) Gattung: Lathryus (Platterbsen) Gattung: Vicia (Wicken) 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen 222 Dicke Bohne Gattung: Vicia (Wicken) 230 Lupinen Gattung: Lupinen (Lupinus) 240 Gemenge Erbsen/ Bohnen 4. Mischkultur 250 Gemenge Legumi nosen/ Getreide 4. Mischkultur 292 Linsen (Speise-Linse) Gattung: Lens (Linsen) Ölsaaten 311 Winterraps Winterraps 312 Sommerraps Sommerraps 315 Winterrübsen (auch Rübsamen) Winterrübsen 316 Sommerrübsen (auch Rübsamen) Sommerrübsen 320 Sonnenblumen Gattung: Helianthus (Sonnenblumen) 330 Sojabohnen Gattung: Glycine 341 Lein (Flachs, Leinsamen) Gattung: Linum (Lein) 392 Krambe/Echter Meerkohl Meerkohl (Krambe) 393 Leindotter Art: Leindotter (Camelina sativa) Ackerfutter 411 Silomais (als Hauptfutter) Gattung: Zea (Mais) 413 Futterrübe/Runkelrübe Gattung: Beta (Rüben) 414 Kohl-/Steckrüben Sommerraps 421 Rot-/Weiß-/Alexandriner-/ Gattung: Trifolium Inkarnat-/Erd-/Schweden-/Persischer Klee (Klee) 422 Kleegras 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen 21

22 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2017 Code Fruchtart/ Kulturart 423 Luzerne 424 Ackergras 425 Klee-Luzerne-Gemisch Bockshornklee, Schabzieger Klee Hornklee, Hornschotenklee 429 Esparsette 430 Serradella 431 Steinklee 432 Kleemischung (ohne Bockshornklee) 433 Luzerne-Gras-Gemisch Grünland (Dauergrünland) Streuobst mit DGL- Nutzung Dauergrünland unter etablierte lokale Praktiken (Heide) Dauergrünland DGL DGL DGL Systematik für die Anbaudiversifizierung Gattung: Medicago (Schneckenklee) 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gattung: Trigonella Gattung: Lotus (Hornklee) Gattung: Onobrychis (Esparsette) Gattung: Ornithopus (Vogelfüße) Gattung: Melilotus (Steinklee) 4. Mischkultur 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen G Dauergrünland G Dauergrünland G Dauergrünland Stilllegung und Aufforstung im Sinne Ländlicher Raum 563 Langj. o. 20-j. Stilll. 3. Brachliegendes Land 564 Aufforstung Ländl.Raum S 567 Langj. o. 20-j.Stilll. DGL DGL G Dauergrünland Kategorie Uferrandstreifenprogramm (DGL) Uferrandstreifenprogramm () Blühstreifen (MSL-Maßnahme) Blühfläche (MSL-Maßnahme) DGL G Dauergrünland 3. Brachliegendes Land 3. Brachliegendes Land 3. Brachliegendes Land 576 Schutzstreifen Erosion 3. Brachliegendes Land Naturschutz (1307/ bi) Brachefläche Vertragsnaturschutz Brache mit jährlicher Einsaat von Blühmischungen aus Erzeugung genommen DGL aus Erzeugung genommen S Aus der Produktion genommen Dauerkulturen aus der Erzeugung genommen DGL DK Hackfrüchte 602 Kartoffeln 3. Brachliegendes Land 3. Brachliegendes Land 3. Brachliegendes Land G Dauergrünland Art: Solanum tuberosum (Kartoffel) Code Fruchtart/ Kulturart Kategorie Systematik für die Anbaudiversifizierung 603 Zuckerrüben Gattung: Beta (Rüben) 604 Topinambur Gemüsekohl (auch Zierkohl) Brauner Senf (Sareptasenf) Gemüse 615 Echte Brunnenkresse 616 Senfrauke (Garten-S., Rucola) 617 Gartenkresse 618 Gartenrettiche 619 Weißer Senf Gattung: Helianthus (Sonnenblumen) Art: Gemüsekohl (Brassica oleracea) Art: Brauner Senf (Brassica juncea) Art: Echte Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Gattung: Eruca (Senfrauken) Art: Gartenkresse (Lepidum sativum) Art: Gartenrettich (Raphanus sativus) Art: Weißer Senf (Sinapis alba) 620 Gemüserübe Sommerraps 622 Tomaten 623 Auberginen 624 Paprika, Chili, Peperoni 625 Schwarze Tollkirsche Salatgurke (auch Einlegegurke) Zuckermelone (cucumis melo) Riesenkürbis (auch Hokkaido) Gartenkürbis (Zucchini, Zier.) Melone (Citrullus) (Wasserm.) Art: Solanum lycopersicum (Tomate) Art: Solanum melongena (Aubergine) Art: Spanischer Pfeffer (Capsicum annuum) Art: Atropa bella donna (Schwarze Tollkirsche) Art: Cucumis sativus (Salatgurke) Art: Cucumis melo (Zuckermelone) Art: Cucurbita maxima (Riesen-Kürbis) Art: Cucurbita pepo (Garten-Kürbis) Art: Citrullus (Melone) 633 Zwiebeln/Lauch Gattung: Allium (Lauch) 634 Möhre (auch Futtermöhre) 635 Gartenbohne Feldsalate (auch Rapunzel) Salat (Garten, Lollo Rosso.) 638 Spinat 639 Mangold, Rote Bete/Rote Rübe 640 Melde (Garten-Melde) Sellerie (Knoll/Bleich/Stang) Ampfer (Wiesen-Sauerampfer) Gattung: Daucus (Möhren) Gattung: Phaseolus (Gartenbohne) Gattung: Valerianella (Feldsalate) Gattung: Lactuca (Lattiche) Gattung: Spinacia (Spinat) Gattung: Beta (Rüben) Gattung: Atriplex (Melden) Gattung: Apium (Sellerie) Gattung: Rumex (Ampfer) 22

23 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2017 Code Fruchtart/ Kulturart 643 Pastinaken 644 Zichorien/Wegwarten 645 Kichererbsen 646 Meerrettich 647 Schwarzwurzeln Systematik für die Anbaudiversifizierung Gattung: Pastinaca (Pastinaken) Gattung: Cichorium (Zichorien/Wegwarten) Gattung: Cicer (Kichererbse) Art: Meerrettich (Amoracia rusticana) Gattung: Scorzonera (Schwarzwurzeln) 648 Fenchel (Gemüse/Körner) Gattung: Foeniculum 649 Gemüserübsen Art: Rübsen (Brassica rapa) Küchenkräuter, Heil-und Gewürzpflanzen Anethum (Dill, Gurkenkraut) Kerbel (auch Wiesenkerbel) 653 Bibernellen (Anis) 654 Kümmel (Echter Kümmel) 655 Kreuzkümmel 656 Schwarzkümmel 657 Koriander Gattung: Anethum Gattung: Anthriscus (Kerbel) Gattung: Pimpinella (Bibernellen) Gattung: Carum (Kümmel) Gattung: Cuminum (Kreuzkümmel) Gattung: Nigella (Schwarzkümmel) Gattung: Coriandrum (Koriander) 658 Liebstöckel/Maggikraut Gattung: Levisticum 659 Petroselinum (Petersilie) Gattung: Petroselinum 660 Basilikum Gattung: Ocimum (Basilikum) 661 Rosmarin Gattung: Rosmarinus 662 Salbei (auch Buntschopf) 663 Borretsch 664 Oregano (Majoran, Dost) 665 Bohnenkräuter Hyssopus (Ysop/Eisenkraut) Verbenen (Echtes Eisenkraut) 668 Lavendel Thymian (auch Gartenthymian) Melissen (Zitronenmelisse) 671 Enziane Minzen (Pfefferm., Grüne M.) Artemisia (Wer., Estr., Beif.) Gattung: Salvia (Salbei) Gattung: Borago (Borretsch) Gattung: Origanum (Oregano) Gattung: Satureja (Bohnenkräuter) Gattung: Hyssopus Gattung: Verbena (Verbenen) Gattung: Lavandula (Lavendel) Gattung: Thymus (Thymiane) Gattung: Melissa (Melissen) Gattung: Gentiana (Enziane) Gattung: Mentha (Minzen) Gattung: Artemisia Code Fruchtart/ Kulturart Ringelblumen (Garten-Ringelblumen) Sonnenhut (Schmalbl., Purpur) Wegeriche (Spitzwegerich) Kamillen (Echte Kamille) Schafgarben (Gelbe Schafgarbe) Baldriane (Echter Baldrian) Johanniskräuter ( Echtes Johanniskraut) Kategorie Kategorie 681 Frauenmantel 682 Mariendisteln Systematik für die Anbaudiversifizierung Gattung: Calendula (Ringelblumen) Gattung: Echinacea (Sonnenhüte) Gattung: Plantago (Wegeriche) Gattung: Matricaria (Kamillen) Gattung Achillea (Schafgarben) Gattung: Valeriana (Baldriane) Gattung: Hypericum (Johanniskräuter) Gattung: Alchemilla (Frauenmantel) Gattung: Silybum (Mariendisteln) 683 Galega (Geißraute) Gattung: Galega 684 Löwenzahn 685 Engelwurzen 686 Malven (Wilde Malve) Andere Handelsgewächse 701 Hanf Gattung: Taraxacum (Löwenzahn) Gattung: Angelica (Engelwurzen) Gattung: Malva (Malven) Gattung: Cannabis (Hanf) 702 Rollrasen 4. Mischkultur 703 Färber-Waid 704 Glanzgräser 705 Virginischer Tabak 706 Mohn (Schlafmohn, Backmohn) 707 Erdbeeren 708 Färberdisteln Brennnesseln (Große Brennn.) Färberkrapp (Rubia tinctorum) Zierpflanzen 510 Goldrute (Solidago) 511 Streptocarpus/Drehfrucht Art: Färber-Waid (Isatis tinctoris) Gattung: Phalaris (Glanzgräser) Art: Virginischer Tabak (Nicotiana tabacum) Gattung: Papaver (Mohn) Gattung: Fragaria (Erdbeeren) Gattung: Carthamus (Färberdisteln) Gattung: Urtica (Brennnesseln) Gattung: Rubia (Färberröten) Gattung: Solidago (Goldruten) Gattung: Streptocarpus (Drehfrucht) 512 Iberischer Drachenkopf Gattung: Lallemantia 513 Braunellen 514 Hauswurz (Sempervivum) 515 Mühlenbeckia/ Drahtsträucher Gattung: Prunella (Braunellen) Gattung: Sempervivum (Hauswurzen) Gattung: Muehlenbeckia (Drahtsträucher) 23

24 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2017 Code Fruchtart/ Kulturart Kategorie 516 Knöterich (Persicaria) 517 Garten-Petunie 518 Polygonum 519 Köcherblümchen (Cuphea) 520 Silberbrandschopf 721 Goldlack 722 Einjähriges Silberblatt 723 Garten-/ Sommerlevkoje Kugelamarant (Echter K.) Taglilien (Essbare Taglilie) Systematik für die Anbaudiversifizierung Gattung: Persicaria (Knöteriche) Art: Garten-Petunie (Petunia x hybrida) Gattung: Polygonum (Vogelknöteriche) Gattung: Cuphea (Köcherblümchen) Gattung: Celosia (Brandschopf) Art: Erysimum cheiri (Goldlack) Art: Einjähriges Silberblatt (Lunaria annua) Art: Garten-/Sommerlevkoje (Matthiola incana) Gattung: Gomphrena (Kugelamarant) Gattung: Hemerocallis (Taglilien) 726 Lilien (Türkenbund) Gattung: Lilium (Lilien) 727 Narzissen/Osterglocken Knorpelmöhren (Bischofskraut) Hasenohren (rundblättriges H.) Seidenpflanzen (Indianer-S.) Hyazinthe (Garten-Hyazinthe) Milchstern (Kap-Milchstern) 733 Astern (Sommeraster) 734 Chrysantheme, Winteraster 735 Strohblumen (Garten) 736 Edelweiß (Alpen-Edelweiß) 737 Margeriten 738 Rudbeckien (Sonnenhut) 739 Tagetes Wucherblumen (Mutterkraut) Strandflieder (Geflügelter S.) Spreublumen (Einj. Papierbl.) 743 Zinnien 744 Taubnesseln (Weiße Taubnessel) 745 Gladiolen (Gartengladiole) Gattung: Narcissus (Narzissen/Osterglocken) Gattung: Ammi (Knorpelmöhren) Gattung: Bupleurum (Hasenohren) Gattung: Asclepias (Seidenpflanzen) Gattung: Hyacinthus (Hyazinthen) Gattung: Ornithogalum (Milchsterne) Gattung: Callistephus (Astern) Gattung: Chrysanthemum (Chrysanthemen) Gattung: Helichrysum (Strohblumen) Gattung: Leontopodium (Edelweiß) Gattung: Leucanthemum (Margeriten) Gattung: Rudbeckia (Rudbeckien) Gattung: Tagetes (Tagetes) Gattung: Tanacetum (Wucherblumen) Gattung: Limonium (Strandflieder) Gattung: Xeran themum (Spreublumen) Gattung: Zinnia (Zinnien) Gattung: Lamium (Taubnesseln) Gattung Gladiolus (Gladiolien) 746 Tulpen (Garten-Tulpe) Gattung: Tulipa (Tulpen) Code Fruchtart/ Kulturart Kategorie 747 Christophskräuter 748 Feldrittersporne Scabiosen (Samt, Kugel) Dahlien (Garten-Dahlie) 751 Rhodiola (Rosenwurz) 752 Krokusse (Safran, Garten-K.) 753 Hibiskus 754 Strauch-/Bechermalven 755 Wolfsmilch (Weißrand) 756 Löwenmäulchen 757 Garten-Montbretie Halskräuter (Blaues Halskraut) Gipskräuter (Schleierkraut) Amerikanisches Pampasgras Kosmeen (Schmuckkörbchen) 762 Nachtkerzen (Diptam) Nachtkerzen (Gewöhnliche N.) Königskerzen (Großblütige K.) 765 Kapuzinerkressen Pfingstrosen (auch Strauch) Schwertlilien (Deutsche S.) Wiesenknopf (Kl. W., Pimpine.) Zieste (Deutscher, Knollen) Vergissmeinnicht (Wald-Verg.) 771 Portulak Nelken (Bartn., Land/Edel) Ageratum (Gew. Leberbalsam) Lonas (Gelber Leberbalsam) 775 Kornblumen Veilchen und Stiefmütterchen Phacelia (nur als Hauptkultur z. B. Saatgutvermehrung) Systematik für die Anbaudiversifizierung Gattung: Actaea/ Cimicifuga (Christophskräuter) Gattung: Consolida/ Delphinum (Feldrittersporne) Gattung: Scabiosa (Scabiosen) Gattung: Dahlia (Dahlien) Gattung: Rhodiola (Rhodiola) Gattung: Crocus (Krokusse) Gattung: Hibiscus (Hibiskus) Gattung: Lavatera (Strauch-/Bechermalven) Gattung: Euphorbia (Wolfsmilch) Gattung: Antirrhinum (Löwenmäulchen) Gattung: Crocosmia (Montbretien) Gattung: Trachelium (Halskräuter) Gattung: Gypsophila (Gipskräuter) Gattung: Cortaderia (Pampasgräser) Gattung: Cosmos (Kosmeen) Gattung: Diptam (Nachtkerzen) Gattung: Oenothera (Nachtkerzen) Gattung: Verbascum (Königskerzen) Gattung:Tropaeolum (Kapuzinerkressen) Gattung: Paeonia (Pfingstrosen/Päonien) Gattung: Iris (Schwertlilien) Gattung: Sanguisorba (Wiesenknopf) Gattung: Stachys (Zieste) Gattung: Mysotis (Vergissmeinnicht) Gattung: Portulaca (Portulak) Gattung: Dianthus (Nelken) Gattung: Ageratum Gattung: Lonas Gattung: Centaurea (Kornblumen) Gattung: Viola (Veilchen) Gattung: Phacelia 24

25 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten 2017 Code Fruchtart/ Kulturart Kategorie Systematik für die Anbaudiversifizierung Glockenblumen (Campanula) 783 Schildblume (Chelone) 784 Christrose-/Schnee-/ Weihnachtsrose, Korischer Nieswurz 785 Eukalyptus 786 Fingerhut 787 Fuchsien 788 Geranien Alpendistel Gattung: Carduus (Ringdisteln) 779 Amacrinum Gattung: Amaryllis 780 Begonien Gattung: Begonia (Begonien) 781 Calla/Drachenwurz Gattung: Calla (Drachenwurz) Veronica/Hebe/Ehrenpreis Anemonen (Herbstanemone, Japanische Anemone) 791 Knollenbegonien 792 Kornrade Leimkraut/Tauben kropf- Leimkraut 794 Orchideen 795 Pelargonien 796 Fetthenne, Mauerpfeffer (Sedum) Gattung: Campanula (Glockenblumen) Gattung: Chelone (Schildblumen) Gattung: Helleborus (Nieswurz) Gattung: Eucalyptus (Eukalypten) Gattung: Digitalis Fingerhüte) Gattung: Fuchsia (Fuchsien) Gattung: Geranium (Storchschnäbel) Gattung: Veronica/ Hebe (Ehrenpreis) Gattung: Anemone (Windröschen) Gattung: Begonia (Begonien) Gattung: Agrostemma (Kornraden) Gattung: Silene (Leimkräuter) 1.46 Familie: Orchidaceae (Orchideen) Gattung Pelargonium (Pelargonien) Gattung: Sedum (Fetthennen) 797 Rhizinus Gattung: Ricinus 798 Ramtillkraut Gattung: Guizotia 799 Husarenknopf (Sanvitalia) Gattung: Sanvitalia (Husarenknöpfe) Energiepflanzen 802 Silphium (Durchwachs., Becher) DK 803 Sudangras, Zuckerhirse Gattung: Sorghum (Sorghumhirsen) 804 Sida (Virginiamalve) Gattung: Sida 805 Igniscum DK Dauerkulturen 822 Streuobst (ohne Wiesennutzung) DK 825 Kernobst z. B. Äpfel, Birnen DK 826 Steinobst DK 827 Beerenobst DK 829 Sonstige Obstanlagen DK 833 Haselnüsse DK 834 Walnüsse DK Code Fruchtart/ Kulturart Baumschulen (ohne Beerenobst) Beerenobst zur Vermehrung DK DK 840 Korbweiden DK 841 Niederwald mit Kurzumtrieb DK 842 Rebland DK 850 Sonstige Dauerkulturen DK 851 Rhabarber DK 852 Chinaschilf/Miscanthus DK 853 Kategorie Riesenweizengras/Szarvasi-Gras DK 854 Rohrglanzgras DK 856 Hopfen DK 857 Aromahopfen DK 858 Bitterhopfen DK 859 Hopfen vorüberg. stillgelegt 860 Spargel DK 861 Artischocke DK 862 Heidekraut DK 863 Rosen (Baumschulen), Schnittrosen DK 864 Rhododendron DK 865 Trüffel DK 907 Höhere Gewalt (Zuweisung) Sonstige Flächen 910 Wildacker auf lw. Fläche 4. Mischkultur S Systematik für die Anbaudiversifizierung 911 Rübensamen vermehrung Gattung: Beta (Rüben) 912 Grassamenvermehrung Versuchsflächen (nur BP-fähig) Vertragsnaturschutz ohne landwirtschaft liche Nutzung Aufforstung nach der Ein kommens verlustprämie ab 2015 NFF: Dauergrünlandnutzung S S DGL 973 NFF: Ackernutzung 983 Weihnachtsbäume S 994 Unbefestigte Mieten DGL DGL G 995 Forstflächen S 996 Unbefestigte Mieten 999 Gattung/Art (nicht in Liste) S 5. Gras oder andere Grünfutterpflanzen 4. Mischkultur G Dauergrünland Anmerkung zur Fruchtart 999: Diese Fruchtart darf nur verwendet werden, wenn für die angebauten Pflanzen keine passende Kulturart/Fruchtart in dem vorliegenden Verzeichnis gefunden wurde. Weiterhin ist bereits bei Antragstellung anzugeben, um welche Pflanzen es sich tatsächlich handelt. Hinweis: Die Fruchtarten mit dem Code 564, 865, 907, 924, 956, 972, 973, 983, 994, 995 und 996 sind in der Basisprämie nicht beihilfefähig. 25

26 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Stimmen die Feldblockgrenzen noch? Antragsteller müssen dauerhafte Grenzänderungen im Antrag berücksichtigen. Jährlich werden für etwa ein Drittel Nordrhein-Westfalens neue Luftbilder bereitgestellt und daraufhin jeder Feldblock und jedes Landschaftselement bei der Referenzpflege einer Sichtprüfung unterzogen. Im Rahmen der Luftbildinterpretation erfolgt eine Anpassung der förderfähigen Flächen. Dadurch können sich Feldblöcke und Landschaftselemente gegenüber dem letztjährigen Antragsverfahren in Form und Größe verändern. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Flächen durch eine zwischenzeitlich erfolgte Teilung oder Vereinigung eine andere Identifikationsnummer (FLIK/FLEK) aufweisen. Beispiel für eine im Luftbild noch nicht sichtbare Bautätigkeit, die sich auf den Zuschnitt des Feldblocks auswirkt. Mittels ELAN-Hinweispunkt erfolgt die entsprechende Meldung durch den Antragsteller. Foto: LWK NRW Hinweispunkte setzen Jeder beantragte Feldblock und jedes mitbewirtschaftete Landschaftselement ist im ELAN-GIS auf Korrektheit der äußeren und gegebenenfalls inneren Grenzen zu überprüfen. Sind alle Feldblockanteile noch in der landwirtschaftlichen Nutzung oder wurde beispielsweise auf einer Teilfläche ein neues Gebäude errichtet? Sind einzelne Flächen kleiner geworden, weil eine Hecke als Ausgleichsmaßnahme angepflanzt wurde? Oder sind unter Umständen Flächen neu in die Bewirtschaftung genommen worden und der Feldblock muss an der Stelle erweitert werden? Das im Antragsverfahren bereitgestellte Luftbild kann aufgrund des Dreijahresturnus und der Verzögerung zwischen Aufnahmezeitpunkt und Bereitstellung in Einzelfällen vier Jahre alt sein. Daher ist der Antragsteller insbesondere bei Sachverhalten, die im aktuell vorliegenden Luftbild nicht erkennbar sind, verpflichtet, dauerhafte Nutzungseinschränkungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Fälle, die sich erst im Laufe des aktuellen Antragsjahres ergeben, sprich in denen die ganzjährige Nutzung nicht gegeben sein wird. Jegliche zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Änderungen, die die Feldblockabgrenzungen beeinflussen, sind im ELAN-GIS durch einen Hinweispunkt kenntlich zu machen. Der Hinweispunkt sollte genau an die Stelle der nötigen Anpassung positioniert werden und eine kurze, aber aussagekräftige Bemerkung enthalten. Für einen schlüssigen Antrag sollte sich zudem die eingezeichnete Schlaggeometrie an der Anpassungsmitteilung orientieren. Bei Erweiterung der Fläche über eine bestehende Referenzgrenze muss auf jeden Fall in ELAN ein erklärender Hinweispunkt gesetzt werden. Referenzänderungen können nur erfolgen, wenn der Hinweispunkt nachvollziehbar ist. Wenn Sie keine Referenzänderung herbeiführen möchten, Ihre Schlagumrandung die Referenzgrenze aber minimal überschreitet, können Überlappungen mithilfe des Werkzeugs Geometrie abschneiden an der Referenzgrenze abgeschnitten werden. Das müssen Sie ändern Gründe für die nötige Anpassung der Feldblock-/Landschaftselementreferenz können sein: dauerhafte Reduzierung oder Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche; Veränderungen der angrenzenden Vegetation durch natürlichen Aufwuchs, Anpflanzung, Aufforstung, Beseitigung oder Absterben; Verbuschung und Verwilderung von (Teil-)Flächen, die folglich nicht mehr dem Dauergrünlandstatus entsprechen; Was ist ein Feldblock? In Nordrhein-Westfalen ist der Feldblock die Raumeinheit, die die maximal förderfähige Flächengröße aufweist. Der Feldblock ist die zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber mit einheitlicher Hauptbodennutzung und festen Außengrenzen. Ein Errichtung von Gebäuden, Straßen, befestigten Silos, Windrädern sowie jegliche Bautätigkeiten, die eine Versiegelung der Fläche nach sich ziehen. Kurzfristige Nutzungseinschränkungen, beispielsweise eine zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Bodenaushub, müssen in Bezug auf die Feldblockabgrenzung nicht berücksichtigt werden; Veränderung der Hauptbodennutzung innerhalb des Feldblockes, zum Beispiel durch teilweisen Umbruch eines Grünlandfeldblocks oder Wechsel von einer Acker- zu einer Dauerkultur; dauerhafte Nicht-Einhaltung des 50-%-Mindestanteils an Grünfutter, zum Beispiel Pferdekoppel, Reitplatz oder vernässte Stellen, bei Grünlandflächen; Wege, die zum übergeordneten Verkehrsnetz gehören oder nicht Teil der auf dem Schlag durchgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit sind; unbefestigte Mieten, die sich länger als sechs Monate an einem Ort befinden; jegliche Wasserflächen, Gräben, Fluss- und Bachläufe inklusive deren Böschungen. Frank Seifert Landschaftselement gehört zur bewirtschafteten Fläche, wenn ein direkter räumlicher Zusammenhang zum beantragten Schlag besteht und die Definition der zugrunde gelegten Codierung erfüllt ist. Dabei sind insbesondere die Mindest- und Höchstwerte bezüglich Größe, Länge und Breite zu beachten. 26

27 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Fehler frühzeitig entdecken Die Vorabprüfung der Flächenangaben soll dem Antragsteller sanktionsfreie Änderungen an den beantragten Flächen ermöglichen. Im Rahmen der Vorabprüfungen werden Teilschläge und Landschaftselemente unter anderem darauf geprüft, ob sich die Flächen mit Nachbarflächen überschneiden und ob sich Flächen außerhalb der Referenz befinden. Diese Prüfungen erfolgen für Flächen aus NRW. Ein bundesweiter Abgleich ist in Planung. Wird eine beantragte Fläche im Rahmen der genannten Prüfungen als fehlerhaft festgestellt, bekommt der betroffene Antragsteller hierüber eine Mitteilung und kann innerhalb festgelegter Fristen sanktionsfreie Korrekturen durchführen. In diesem Anschreiben werden sämtliche Ergebnisse der Vorabprüfung mit den genauen Flächenangaben und der Art der Feststellung aufgeführt. Mit den Angaben aus dem Anschreiben kann sich der Antragsteller die betroffenen Flächen im ELAN-Programm ansehen. Rückmeldeformular verwenden Die notwendigen Korrekturen sind der Kreisstelle mitzuteilen. Hierfür sollte das dem Anschreiben beigefügte Rückmeldeformular verwendet werden. Dieses beinhaltet schon Vorschläge zur Korrektur, die ausgewählt werden können, wodurch eine zügige Bearbeitung sichergestellt wird. Zu den Feststellungen durch den Antragsteller muss eine Rückmeldung voraussichtlich spätestens bis zum 19. Juni 2017 bei der Kreisstelle eingehen. Der Termin zur Rückmeldung und mögliche Terminänderungen sind dem Anschreiben zu entnehmen. Zu beachten ist, dass ausschließlich Korrekturen mitgeteilt werden können, die die als fehlerhaft festgestellten Flächengrenzen betreffen. Darüber hinausgehende Änderungen, wie Nutzungsänderungen oder Änderungen an Flächengrenzen, die nicht als fehlerhaft festgestellt wurden, sind im Rahmen der Vorabprüfung nicht zulässig. Diese sind als Änderungen des Sammelantrages, wie bisher auch, gesondert mitzuteilen. Die Kreisstelle korrigiert Die Korrekturen der Flächen werden entsprechend der Rückmeldung durch die zuständige Kreisstelle vorgenommen. Diese korrigierten Flächen gelten dann als beantragt. Die Änderungen erfolgen damit sanktionsfrei. Es handelt sich hierbei um ein vorläufiges Ergebnis. Spätere Feststellungen im Rahmen von Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen bleiben hiervon unberührt. Ulrike Grabarits ciagreen.de EUROPAS GRÖSSTE LANDWIRTSCHAFTLICHE SOLIDARGEMEINSCHAFT Mit über Mitgliedern sind wir Europas größte Solidargemeinschaft. Gegen Wetterrisiken in der Landwirtschaft. Das heißt Mitglieder übernehmen Ihr Risiko. Zu 100%. Mit fairsten Konditionen. Ohne generelle Selbstbehalte. Mit Secufarm 3 für Hagel, Sturm und Starkregenschäden. Im Schadensfall sorgen über Schätzer mit der Modis App online dafür, dass Sie in Rekordzeit entschädigt werden. Wer auch immer Ihnen was verspricht, bei uns sind Sie am sichersten versichert. MIT DER NR. 1 AUF NUMMER SICHER GEHEN 27

28 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Feldblöcke online suchen Der Feldblock-Finder zeigt Feldblöcke, Landschaftselemente und Förderkulissen an. Lesen Sie, wie Sie den Online-Service nutzen. Für die Anwendung Feldblock-Finder NRW benötigen Sie einen gängigen Internet-Browser in aktueller Version. Über gelangen Sie zur Startseite des Feldblock-Finders. Über den Button FeldblockFinder starten öffnet sich das Programm. Ein Anmelden über die HIT-/ ZID-Unternehmensnummer ist nicht mehr erforderlich. Was kann der Feldblock-Finder? Feldblöcke und Landschaftselemente (LE) oder neu bewirtschaftete Flächen ermitteln, Informationen zu einem Feldblock oder einem LE liefern, Details im Luftbild anzeigen, Strecken und Flächen ausmessen, die räumliche Lage und die Grenzen der einzelnen Förderkulissen, der CC-Kulissen und des Dauergrünlandes anzeigen, das genaue Aufnahmedatum des jeweils unterlegten Luftbildes zeigen, einen Luftbildausdruck mit Feldblöcken und LE erstellen. NEU: die festgestellten Flächen in Form von Schlägen und LE anzeigen. Diese sind in anonymisierter Form in das Programm integriert und dienen als Hilfestellung zum Erkennen der Antragsgeometrie innerhalb der Feldblöcke und LE. Feldblöcke können über den FLIK und LE über einen FLEK gesucht werden. Ferner können Flurstücksbezeichnungen zum Auffinden von Flächen genutzt werden. Nach erfolgreicher Suche wird der gewünschte Raumausschnitt mit den aktuellsten Luftbildern und der Deutschen Grundkarte unterlegt angezeigt. Im Falle der Bilddaten kann es sich um ein von Geobasis NRW bereitgestelltes Luftbild (20 cm) handeln, oder um ein Luftoder ein Satellitenbild der jährlichen Fernerkundungskampagnen (50 cm). Wenn beides vorliegt, besteht die Möglichkeit, unten in der Legende zwischen beiden hin- und herzuschalten. Feldblöcke sind mit dem 16-stelligen FLIK und der Flächengröße beschriftet. Die LE sind andersfarbig dargestellt und ebenfalls mit dem 16-stelligen FLEK gekennzeichnet. Nach der Suche öffnet sich im linken Teil der Bildschirmanzeige automatisch das Legendenfenster, in dem die verfügbaren Kartenebenen aufgelistet sind. Die Kartenebenen können wahlweise ein- und ausgeblendet werden. Hintergrundinformationen zu den Kulissen Erosionsgefährdung finden Sie in den Ebenen Wassererosion und Winderosion. Durch das Setzen des entsprechenden Häkchens erhalten Sie Informationen zu folgenden Inhalten: Wassererosion S-Faktor: Hangneigungsfaktor, K-Faktor: Bodenerodierbarkeitsfaktor, KS-Wert: Produkt aus S-Faktor und K-Faktor; Winderosion ENAT_5: Erosionsgefährdung durch Wind unter Berücksichtigung von Windhindernissen; DOM2L: Digitales Oberflächenmodell. Zusätzlich sind rechtlich festgesetzte Schutzgebiete verfügbar, die zudem die Basis für die Förderkulisse Ausgleichszahlung Umwelt bilden: Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Geschützte Biotope. So funktioniert s Zur Beschreibung der angebotenen Geodaten gelangen Sie, indem Sie auf den jeweiligen Layer in der Legende klicken. Zu jeder Fläche im Kartenfenster können Sie nach Aktivierung des Symbols Flächenattribute anzeigen in der Schaltflächenleiste und Hineinklicken in die Fläche weitere Auskünfte zum Feldblock, zum LE, zur Art der Förderkulisse oder zum Aufnahmedatum des Luftbildes abfragen. Sie werden in tabellarischer Form angezeigt. Sofern ein Schutzgebiet vorhanden ist, gelangen Sie über einen Link zu weiteren Informationen über das jeweilige Gebiet. Trotz ständiger Aktualisierung besteht keine Gewähr auf Vollständigkeit und Korrektheit der Informationen. Kartenausschnitte ändern Ein Kartenausschnitt lässt sich über die Lupenschaltflächen in der Schaltflächenleiste vergrößern und verkleinern sowie über das Vergrößerungsfenster in einem bestimmten Bereich gezielt vergrößern. Ein Verschieben des Kartenfensters ist möglich über die um das Kartenfenster platzierten Pfeile, über die Funktion Auf Punkt zentrieren und über das Werkzeug Kartenausschnitt verschieben. Flächen und Strecken können mit Werkzeugen in der Schaltflächenleiste gemessen werden. Das Ergebnis wird im Kartenfenster angezeigt. Stefan Geistert Der Feldblock-Finder sucht Feldblöcke sowie Landschaftselemente und zeigt sie an. Foto: LWK NRW 28

29 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Landschaftselemente Geld für Büsche Landschaftselemente gehören auch weiterhin zur beihilfefähigen Fläche. Um dafür Prämien zu erhalten, müssen sie im Sammelantrag auftauchen. Jedes beihilfefähige Landschaftselement (LE) unterliegt den Cross-Compliance(CC)-Verpflichtungen und ist zwingend anzugeben. Eine Beantragung von nicht CC-relevanten LE ist nicht möglich. Unabhängig davon, ob die LE als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragt werden, gilt eine Verpflichtung zum Erhalt von CC-relevanten LE für alle Landwirte. Der Bewirtschafter der Flächen, an die ein LE grenzt, trägt die Verantwortung für die entsprechenden LE und muss die CC-Verpflichtungen einhalten. Beseitigung verboten Die LE unterliegen einem Beseitigungsverbot. Hierbei gilt die völlige oder teilweise Beseitigung von CC-relevanten LE als Verstoß. In Ausnahmefällen kann eine Beseitigung durch die Untere Landschaftsbehörde bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung genehmigt werden, diese Genehmigung muss vom Antragsteller eingeholt werden. Weiterhin besteht keine Verpflichtung zur Pflege der LE, wobei eine ordnungsgemäße Pflege nicht als Beseitigung des LE anzusehen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflegemaßnahme nicht einer vollständigen Beseitigung des LE entsprechen darf. Ferner ist zum Schutz der Brut- und Nistzeiten von Vögeln ein Schnittverbot bei Hecken, Bäumen in Baumreihen, den Einzelbäumen und den Feldgehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot umfasst nicht nur den Schnitt der LE, sondern es darf auch nicht auf den Stock gesetzt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung zieht nicht nur eine Sanktionierung im Cross-Compliance-Bereich nach sich, sondern wirkt sich gegebenenfalls auch auf die Greeningprämie aus. Eine Sanktionierung wird dann für alle beantragten Flächenmaßnahmen angewendet. Im Sammelantrag hat jeder Antragsteller alle relevanten LE, die sich auf oder an seinen Schlägen befinden und für die er das Nutzungsrecht besitzt, anzugeben. Entscheidend ist dabei die Frage, wer die Fläche, unabhängig von Eigentumsrechten, bewirtschaftet und somit die Verantwortung für die entsprechenden LE trägt. Die Antragsteller sind verpflichtet, alle LE im Antrag anzugeben. Es sind zwingend alle LE mit den zutreffenden Typen und der tatsächlichen Größe anzugeben. Ein LE kann nur beantragt werden, wenn es Teil Einzelbäume sind nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Landschaftselement. 20 m 2 /Baum ist die maximal anrechenbare Größe. der Gesamtparzelle ist, in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem Schlag steht und nur einen untergeordneten Teil des Teilschlages ausmacht. LE, die Teil einer beihilfefähigen Ackerparzelle sind, können als ÖVF im Rahmen des Greenings beantragt werden. Hierzu muss das ÖVF-Kennzeichen in das LE-Verzeichnis entsprechend eingetragen werden. Gleichwohl werden die LE auch bei der Anbaudiversifizierung berücksichtigt und erhöhen rechnerisch die jeweils angebaute Kulturfläche zur sogenannten Bruttofläche. Auch wenn im Greening diese Berücksichtigung nur für Ackerland gilt, müssen die LE auch beantragt werden, wenn diese an Grünland oder Dauerkulturen grenzen. Wie groß sind die Hecken? Bei den im förderrechtlichen Sinne zulässigen LE sind bestimmte Größenabmessungen zu beachten. Werden diese vorgegebenen Bedingungen nicht eingehalten, da zum Beispiel ein Feldgehölz größer oder kleiner als vorgegeben ist, so stellt es kein LE mehr dar. Zu beachten ist, dass eine Hecke nur eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 m aufweisen darf und erst ab einer Länge von 10 m ein LE darstellt. Kleinere unbefestigte Unterbrechungen sind hierbei unschädlich. Verbuschte Waldränder zählen aus Förderungssicht ebenfalls nicht zu den förderfähigen LE. Die Baumreihen müssen mindestens fünf linear angeordnete, nichtlandwirtschaftlich genutzte Bäume umfassen. Diese Baumreihen, hierzu zählen keine landwirtschaftlich genutzten Obst- oder Nussbäume, fallen unterhalb einer Länge von 50 m aus der Förderung. Feldgehölze sind ab einer Größe von 50 m² bis 2000 m² förderfähig, unterhalb dieser Größe gelten sie nicht als LE, oberhalb dieser Größe gilt die Fläche als Wald. Reine Brombeergebüsche oder Aufforstungsflächen gelten nicht als Feldgehölze. Einzelbäume gelten dann als förderfähiges LE, wenn sie freistehend und als Naturdenkmal im Sinne von 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. Jeder Baum ist, unabhängig von den tatsächlichen Ausmaßen, als Größe standardisiert mit 20 m² im LE-Verzeichnis anzugegeben. Die Feldraine dürfen nicht schmaler als 2 m und nicht breiter als 10 m sein, damit die Beihilfefähigkeit des LE gegeben ist. Feldraine sind überwiegend mit grasund krautartigen Pflanzen bewachsen. Es handelt sich um schmale, lang gestreckte Streifen zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ein Gehölzbewuchs ist zulässig, sofern es sich nicht um eine Hecke oder ein Feldgehölz handelt. Feldraine unterhalb einer Breite von 2 m gelten als Teil des genutzten Schlages. Bei den Feldgehölzen, Feuchtgebieten inklusive Tümpeln sowie den Fels- und Foto: Uschi Dreiucker/Pixelio 29

30 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2000 m² für jedes einzelne Element. Somit können auf einem Schlag mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einzuhalten haben. Auch auf Grünland Auch auf den Grünlandflächen müssen die LE im Antrag zwingend angegeben werden. Baumbestandene Wiesen und Weiden, bei denen es sich nicht um Obstgärten oder Streuobstwiesen handelt, dürfen eine Baumdichte von höchstens 100 Bäumen pro Hektar aufweisen. Die Baumdichte wird auf der Teilfläche betrachtet, auf der die Bäume tatsächlich stehen und nicht auf Schlag- oder Feldblockebene. Gegebenenfalls ist der dichter mit Bäumen bestandene Teil des Schlages aus der beantragten Fläche herauszurechnen. Buschanteil beachten Sofern nur einzelne Büsche oder sonstige Gehölze auf einer Fläche stehen, bei denen es sich nicht um LE, wie zum Beispiel Hecken oder Feldgehölze, handelt, dürfen diese hinsichtlich der Erhaltung der Beihilfefähigkeit der Fläche nur einen sehr geringen Teil des Schlages ausmachen. Diese Verbuschungen sind nur toleriert, wenn insgesamt weniger als 100 m² auf einer Fläche betroffen sind. Dieses ist aber nur als Faustregel zu verstehen und kann im Einzelfall schon zu viel sein. Weist eine Fläche eine höhere Verbuschung aus, so ist diese Fläche nicht beihilfefähig und gilt im förderrechtlichen Sinne als nichtlandwirtschaftlich genutzte Fläche. Sollte sich die Verbuschung nur auf eine Teilfläche im Schlag beziehen, so besteht die Möglichkeit, diese Teilfläche aus dem Schlag abzugrenzen und bei der Beantragung als nichtlandwirtschaftlich genutzt herauszurechnen. Es ist zu prüfen, ob es sich bei diesen Teilflächen gegebenenfalls um LE, zum Beispiel Feldgehölze, handelt. Unter Einhaltung der definierten Anforderungen können diese auch als solche beantragt werden. Die Summe der LE und der Verbuschung eines Schlages dürfen nur einen untergeordneten Teil des Schlages ausmachen. 30 ELAN zeigt die Landschaftselemente mit ihren Eigenschaften an. Notwendige Eingaben zur Beantragung des Landschaftselementes In dem LE-Verzeichnis wird auch die Ufervegetation, die nur im Zusammenhang mit einem Pufferstreifen als ÖVF gewertet werden kann, vermerkt. Diese Ufervegetationsstreifen stellen keine LE dar, werden aber aus technischen Gründen in dieser Aufstellung erfasst. Die Ufervegetation muss mit der Längsseite an einen Pufferstreifen grenzen und darf ab der Böschungskante nicht breiter als 10 m sein. Außerdem muss sich die Ufervegetation in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, das heißt sie muss im Eigentum oder gepachtet sein. Welche Grenzen gelten? Um die Größen von LE zu berechnen, müssen die Grenzlinien bestimmt werden. Ein LE muss ganz oder teilweise an eine landwirtschaftliche Nutzfläche grenzen. Hecken und Feldgehölze, die flächig an einem Wald liegen und sich nicht eindeutig, zum Beispiel durch einen Weg vom Wald abgrenzen, können nicht zur förderfähigen Fläche gerechnet werden. Wenn zwischen dem LE und der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Trennung existiert, zum Beispiel ein Weg oder ein Graben, gehört das LE nicht zur bewirtschafteten Fläche und ist nicht antragsfähig. Böschungen an Gewässern oder Gräben gehören ebenfalls nicht zu den LE. Als Trennlinie zwischen Grünland und einem LE wird das Ende der nutzbaren Referenzdaten zu den Landschaftselementen im ELAN-Landschaftselemente-Verzeichnis Grasnarbe angesehen. Bei Ackerflächen gilt als Trennlinie die äußerste Pflugoder Drillreihe. Diese Grenzen bleiben auch erhalten, wenn LE durch einen Rückschnitt gepflegt werden. Sollte sich durch die Pflegemaßnahme jedoch beispielsweise auch die Pflugfurche ändern, ist dieses im Antrag zu berücksichtigen. Gleichartige LE dürfen nicht aneinandergrenzen. Eine künstliche Trennung eines LE in mehrere LE zur Verhinderung der Überschreitung der Obergrenzen und somit zur Schaffung der Beihilfevoraussetzungen darf nicht erfolgen und kann sanktioniert werden. So läuft der Antrag In Nordrhein-Westfalen werden die förderfähigen LE neben den Feldblöcken separat als zusätzliche Referenz in Form von Flächen verwaltet. Sie sind über einen Flächenhaften-Landschafts- Element- Kenner (FLEK) gekennzeichnet und identifizieren die LE in NRW eindeutig. Die Angaben zu den LE des vorangegangenen Jahres werden vorgeblendet. Im ELAN-Programm werden alle LE jeweils mit dem dazugehörigen Feldblock angezeigt, auch wenn diese zuvor nicht beantragt worden sind. Im Rahmen des geobasierten Beihilfeantrags wird die Größenangabe nicht mehr in das LE-Verzeichnis eingetragen, sondern das LE in das betreffende Luftbild gezeichnet. Aus dieser Zeichnung oder der Bestätigung der vorgeblendeten Zeichnung ergibt sich automatisch die entsprechende beantragte Größe im LE-Verzeichnis. Fotos: LWK NRW

31 Welche LE beantragt werden können, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und mit welchem Code ein LE anzugeben ist, ist der Übersicht Landschaftselemente 2017 Typ und Codierung. zu entnehmen. Landschaftselemente 2017 Typ und Codierung für die Angabe im LE-Verzeichnis; Code 1 bis 17: CC-relevant, Beseitigungsverbot beachten Code Typ Erläuterung Gewichtungsfaktor (Greening) Eindeutige Angaben sind wichtig Die LE müssen teilschlagsbezogen angegeben werden. Daher ist das LE-Verzeichnis primär nach Feldblöcken geordnet. Die im LE-Verzeichnis aufgeführten Feldblöcke müssen bezüglich der laufenden Nummer und der FLIK mit denjenigen im Flächenverzeichnis übereinstimmen. Eine eindeutige Identifizierung der LE im Referenzsystem ist nur über die FLEK-Bezeichnung des LE möglich. Die vorgeblendeten laufenden Nummern FLEK sollten nur bei einer Änderung des FLEK oder bei der Neuaufnahme von LE geändert werden. Die Angaben zu Größe, Typ und CC-Relevanz des LE stammen aus dem Referenzsystem. Für LE, die neu in das Verzeichnis aufgenommen werden, sind die vorgenannten Angaben zu ergänzen. Diese neuen Angaben werden in der ELAN-Maske GIS im Luftbild des jeweiligen Feldblockes angezeigt und können bei Bedarf auch übernommen und dem entsprechenden Teilschlag zugewiesen werden. Teilschläge aufführen LE, die beantragt werden sollen, sind feldblockweise gemäß ihrer Lage den Schlägen und Teilschlägen zuzuordnen. Dazu ist zu einem LE der Teilschlag einzutragen, der für den Feldblock auch im Flächenverzeichnis aufgeführt ist. Soll ein LE für mehrere Teilschläge eines Feldblockes beantragt werden, sind die Angaben zu den weiteren Teilschlägen einzufügen. Die beantragten LE sind pro Teilschlag fortlaufend in der Spalte Laufende Nummer LE im Teilschlag zu nummerieren. Sofern diese Nummer bereits vorgeblendet wird, ist diese Angabe zu übernehmen. Werden für einen Teilschlag weitere LE beantragt, wird diese laufende Nummer im ELAN-Programm automatisch vergeben. Größenangabe Hinsichtlich des Typs und der Größen sind die Daten der letztjährigen Beantragung vorgeblendet. Sollte sich hieran nichts geändert haben, so können diese Angaben im ELAN-Programm für das Antragsverfahren 2017 übernommen werden. Durch die Einführung des elektronischen, geobasierten Beihilfeantrags ergibt die von Ihnen im GIS erfasste Antragsgeometrie automatisch die entsprechende beantragte Größe im LE-Verzeichnis. Eine manuelle Hecken oder Knicks ab einer Länge von 10 m und im Durchschnitt höchstens 15 m breit Baumreihen bestehend aus mindestens fünf Bäumen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisend Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 50 m 2 bis höchstens 2000 m 2 Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2000 m 2 5 Einzelbäume Tümpel, Sölle, Moore, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete bis zu einer Größe von höchstens 2000 m 2 Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle mit einer Länge von mindestens 5 m Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu einer Größe von höchstens 2000 m² Feldraine mit einer Gesamtbreite von mindestens 2 m und höchstens 10 m 16 Terrassen Gräben in anderen Bundesländern Ufervegetation: Nicht beihilfefähig, aber als im Umweltinteresse genutzte Fläche anrechenbar, sofern Verfügungsgewalt besteht, maximal 10 m Breite ab Böschungsoberkante Eingabe der Größe im LE-Verzeichnis ist nicht möglich. Die Größenangaben der LE werden in Quadratmetern angegeben. Wird ein LE in mehreren Teilschlägen beantragt oder gehört teilweise auch zu anderen Betrieben, so ist die beantragte Größe entsprechend aufzuteilen. Hierbei darf es dann nicht zu Überlappungen der eingezeichneten LE kommen. Im Rahmen der Aktualisierung der LE anhand Lineare Strukturelemente, überwiegend mit Gehölzen bewachsen (Waldsäume und verbuschte Waldränder sind keine Hecken), kleine Unterbrechungen durch anderen Bewuchs sind unschädlich. Anpflanzungen von nichtlandwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung; in der Regel einreihig Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Feldgehölze mit mehr als 2000 m 2 gelten als Wald und sind nicht antragsberechtigt. Brombeergebüsche sind keine Feldgehölze. Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind. frei stehende Bäume, geschützt als Naturdenkmal im Sinne des 28 des Bundesnaturschutzgesetzes; je Baum sind unabhängig von der tatsächlichen Größe 20 m 2 beantragbar. Kleinstgewässer und vernässte Stellen einschließlich naturnaher Vegetation sowie trichterförmige Einstürze und Mulden dürfen regelmäßig oder gelegentlich austrocknen. Seen, Teiche, Bäche und Flussläufe sind nicht antragsberechtigt. Trockenmauern, wie sie als frei stehende Weidemauern oder Stützmauern in einigen Regionen typisch sind und nicht Bestandteil einer Terrasse (Code 16) sind natürlich entstandene, überwiegend aus Fels und Steinen bestehende Flächen, die auf landwirtschaftlichen Flächen enthalten sind oder unmittelbar an diese grenzen überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese grenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Struktur, die die Hangneigung von Nutzflächen verringern soll. Unabhängig von der tatsächlichen Fläche ist die Terrassenlänge in m 2 beantragbar (Länge in m x 2 m). Gräben, die in anderen Bundesländern liegen und dort als LE anerkannt sind (derzeit nur Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg) Achtung: Ufervegetation ist kein LE. Sie wird aber aus technischen Gründen im LE-Verzeichnis aufgeführt. Sie kann nur zusammen mit einem Pufferstreifen als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden. neuer Luftbilder können sich die Angaben zur Referenzgröße geändert haben. Sollte ein LE als im Umweltinteresse genutzte Fläche, also als ökologische Vorrangfläche, beantragt werden, so ist dieses in der entsprechenden Spalte im LE-Verzeichnis anzugeben und würde somit zur Berechnung der 5-%-Quote der ökologischen Vorrangflächen herangezogen werden. Roger Michalczyk, Arndt Schaper 2 2 1,5 1 1, , ,5 31

32 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Flächen richtig einzeichnen Die sogenannte GIS-Anwendung stellt im ELAN-Programm Feldblöcke, Schläge und Landschaftselemente dar. Foto: Christian-Philipp Worring/Pixelio Digital statt analog: Flächen werden nicht mehr mit Bleistift und Lineal, sondern per Maus im ELAN-Programm eingezeichnet. In der ELAN-GIS-Anwendung werden stets alle LE mit dem dazugehörigen Feldblock angezeigt, auch wenn diese im Vorjahr nicht beantragt worden sind. Es sind diejenigen LE anzugeben, die tatsächlich in Ihrer Verfügungsgewalt stehen. Möchten Sie ein LE beantragen, für das noch keine Referenzdaten vorhanden sind, nutzen Sie das Werkzeug LE-Referenzvorschlag erfassen. Diese Referenzvorschläge werden im Rahmen der Antragsbearbeitung von der Kreisstelle geprüft. Landschaftselemente können als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) nur angerechnet werden, wenn sie sich auf oder längsseitig an Ackerflächen befinden. In einigen Bundesländern werden LE nicht als gesonderte Referenzen geführt, sondern sie werden direkt dem Feldblock zugeordnet. In diesen Fällen zeichnen Sie das LE an der Stelle in den Feldblock ein, an der sich das LE befindet. Sie müssen in diesem Fall auch keinen LE-Referenzvorschlag erfassen. In der GIS-Anwendung in ELAN werden Feldblöcke und Landschaftselemente (LE), die 2016 beantragt wurden, vorgeblendet. Diese Flächenzeichnung ist als Vorschlag zu verstehen und leitet sich aus den Vorjahresangaben ab. Zeichnung ergibt Flächengröße Aus der Flächenzeichnung für die Teilschläge sowie für die LE leitet sich die beantragte Größe im Flächen- und LE-Verzeichnis ab und die Spalte beantragte Fläche wird automatisch gefüllt. Diese Größenberechnung erfolgt, wenn die eingezeichnete Fläche bestätigt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die vorgeblendete Zeichnung übernommen, eine neue Fläche eingezeichnet oder eine aktuelle Zeichnung geändert wird. Sofern Sie eine Fläche beantragen möchten, die noch nicht in Ihrem Flächenverzeichnis enthalten ist, gelangen Sie über die Feldblock-Suchfunktion und Eingabe des FLIK zum gewünschten Feldblock, in den Sie dann den neuen Schlag und gegebenenfalls das LE einzeichnen können. Feldblockgrenzen überschneidet. Zur Orientierung sehen Sie im GIS alle aktuell gespeicherten Schläge und Landschaftselemente und können Ihre eigene Zeichnung mithilfe eines neuen GIS- Werkzeuges an diesen Grenzen automatisiert abschneiden lassen. Sollte die Feldblockabgrenzung nicht stimmen, so ist an die betreffende Stelle ein Hinweispunkt mit einem aussagekräftigen Kommentar zu setzen. Landschaftselemente Darstellung der Geodaten In ELAN steht eine Vielzahl unterschiedlicher Geodaten zur Verfügung, die in der Legende flexibel an- und abgeschaltet werden können. Die Legende enthält unter anderem die für bestimmte Fördermaßnahmen relevanten Kulissen für die Beantragung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, der Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen sowie für die Förderung der Maßnahme Zwischenfrucht. Daneben existieren Ebenen für Flächen im Dauergrünlandstatus, umweltsensibles Dauergrünland und die CC-relevanten Erosionskulissen Wind und Wasser. Katharina Haubeck Neues Werkzeug Das ELAN-Programm bietet einige Hilfestellungen, damit der Antrag korrekt erfasst wird. Hierzu gehören auch die Hinweise, wenn sich die eingezeichnete Fläche mit anderen Schlägen oder 32 So stellt die ELAN-GIS-Anwendung die Vorschläge für Teilschläge dar. Foto: LWK NRW

33 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Wann ist eine Fläche förderfähig? Flächen tatsächlich das gesamte Jahr landwirtschaftlich zu nutzen, ist eine Voraussetzung für ihre Förderfähigkeit. Eine Fläche steht dem Antragsteller am 15. Mai 2017 dann zur Verfügung, wenn er sie zu diesem Zeitpunkt besitzt und bewirtschaftet. Besitz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Fläche sich in seinem Eigentum befindet oder er sie gepachtet hat. Bei unklaren Bewirtschaftungsverhältnissen ist derjenige Bewirtschafter im Sinne des Prämienrechts, der das mit der Flächennutzung verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Um unklare Bewirtschaftungsverhältnisse und damit Streitigkeiten um betriebswichtige Beihilfen wie die Direktzahlungen zu vermeiden, sollten sich Antragsteller daher im Zweifelsfall früh genug vor der Antragstellung an ihre Kreisstelle wenden. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die von der EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer NRW getroffen werden. Landwirtschaftlich nutzen Eine Fläche ist dann ganzjährig beihilfefähig, wenn sie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar ist. Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung zum Beispiel dann dauerhaft entzogen und verliert damit ihre ganzjährige Beihilfefähigkeit, wenn auf ihr ein Haus oder eine Straße gebaut wird; auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte durchgeführt werden. Für den Fall, dass die betroffene Fläche zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Flächenverzeichnis 2017 angegeben wurde, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung beispielsweise nicht sicher abzusehen war, ob eine Baugenehmigung vor Jahresende vorliegt, kann die Aktivierung durch den Antragsteller nachträglich zurückgezogen werden. Eine solche nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist auf jeden Fall der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer umgehend mitzuteilen. Sollten Antragsteller nichtlandwirtschaftliche Nutzungen nicht melden und dieser Sachverhalt kommt erst durch Vor-Ort-Kontrollen oder Luftbilder im Nachhinein zutage, werden Sanktionen und Rückforderungen auch im Nachhinein verhängt. Außerhalb der Vegetationsperiode dürfen landwirtschaftliche Flächen für Wintersport genutzt werden, ohne dass die Beihilfefähigkeit verloren geht. Eine kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit. Die Beihilfefähigkeit ist an die Bedingung geknüpft, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche überwiegt und nicht stark eingeschränkt wird. Darunter ist zu verstehen, dass es weder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses noch zu einer wesentlichen Minderung des Ertrages kommen darf. Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, dürfen innerhalb der Vegetationsperiode je Schlag nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt nicht länger als 21 Tage dauern, zum Beispiel Schützenfestwiesen. Außerhalb der Vegetationsperiode dürfen landwirtschaftliche Flächen für Wintersport genutzt und auf Dauergrünlandflächen darf Holz gelagert werden. Dauerhafte Holzlager dagegen sind nicht erlaubt. Auf aus der Erzeugung genommenen Flächen (Fruchtart 591 und 592) darf innerhalb des Sperrzeitraumes 1. April bis 30. Juni und auf allen ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) darf grundsätzlich keine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stattfinden. Weiterhin gilt generell, dass alle nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auswirken, in jedem Fall förderschädlich sind. Bis drei Tage vorher melden Eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nach der Antragstellung ist der Kreisstelle spätestens drei Tage vor Beginn zu melden. Anzugeben sind die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit sowie der Beginn und das Ende. Ein entsprechendes Formular ist im Internet unter www. landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung und bei den Kreisstellen erhältlich. Findet eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Zeitraum seit 1. Januar 2017 bis zur Antragstellung statt, so ist diese nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bei der Antragstellung in den Angaben zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Flächen (Anlage NLT) anzugeben. In dieser Anlage können auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon bekannt sind und erst später im Jahr stattfinden, angegeben werden. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche für den Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode, zum Beispiel Skipiste oder Rodelbahn, oder die Lagerung von Holz auf einer Dauergrünlandfläche außerhalb der Vegetationsperiode ist nicht meldepflichtig. Weiterhin ist zu beachten, dass spezi- Foto: Fotolia/dima_pics 33

34 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen elle Auflagen dazu führen können, dass eine in der Basisprämie unschädliche Veranstaltung die Auflagen zum Beispiel der Agrarumweltmaßnahmen verletzen kann. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die dazu führen, dass die im Sammelantrag 2017 eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden können, sind wie bisher den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer umgehend schriftlich mitzuteilen. Unter umgehend ist dabei innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, gemeint. In diesen Fällen wird geprüft, ob die Fläche in der Basisprämie weiterhin förderfähig bleibt. Wird die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete oder die Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen beantragt, müssen die entsprechenden Flächen auch hier ganzjährig beihilfefähig sein. Bei Agrarumweltmaßnahmen müssen die Flächen bis zur Ernte oder bis zum Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres der Agrarumweltmaßnahme beihilfefähig sein. Beantragen Landwirte die Basisprämie für Flächen, die sich auf einem Flugplatz, einem Militärgelände oder einem Golfplatz befinden, müssen ihnen diese ganzjährig, jederzeit und uneingeschränkt für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Für die Flächen muss ein uneingeschränktes, jederzeitiges Betretungsrecht vorliegen, denn die Kontrollierbarkeit der Fläche ist Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit. Die Bewirtschaftung ist jährlich nachzuweisen. Landwirte, die auf solchen Flächen wirtschaften, sollten sich daher vor Antragstellung bei ihrer Kreisstelle über die aktuellen Anforderungen erkundigen. Lisa Büscher-Pfohl So greenen Sie richtig Die Vorschriften zum Greening sind umfangreich und enthalten Sonderfälle. Ein genaues Studium ist daher ratsam. die Überprüfung der Erfüllung der Greeningverpflichtungen herangezogen wird. Greening nur mit Basisprämie Foto: Saaten-Union Schön fürs Auge, gut für die Umwelt: Greeningflächen mit verschiedenen Pflanzenarten bieten zum Beispiel Insekten Nahrung. Alle Betriebsinhaber, die Basisprämie beantragen, müssen auf allen beihilfefähigen Flächen die Anforderungen der Greeningmaßnahme erfüllen. Dies gilt für alle bewirtschafteten Flächen eines Betriebes, unabhängig davon, ob mit diesen Flächen Zahlungsansprüche aktiviert werden oder nicht. Hierunter fallen auch beispielsweise die Flächen, die die Mindestparzellengröße nicht erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bewirtschafteten Parzellen mit den angrenzenden oder auf der Fläche befindlichen Landschaftselementen zu einer sogenannten Bruttofläche addiert werden und diese Bruttofläche für Die Greeningprämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebes im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Prämie gewährt. Dies bedeutet, dass auch Betriebe, die aus unterschiedlichen Gründen vom Greening befreit sind, die Prämie erhalten. Sie beträgt 2017 rund 87 je ha. Die Greeningprämie ist an die Basisprämie gekoppelt. Greening ist verpflichtend für alle Landwirte, entsprechend erfolgt durch die Beantragung der Basisprämie auch die Beantragung der Greeningprämie. Ein Verzicht auf die Greeningprämie, um von den Greeningverpflichtungen entbunden zu sein, ist nicht möglich. Landwirte erhalten die Greeningprämie nur in voller Höhe, wenn die entsprechenden Greeningauflagen eingehalten werden. NEU:Nicht eingehaltene Greeningauflagen führen zu einer Kürzung der Greeningprämie. Durch wiederholte Greeningauflagen-Verstöße in diesem und den Vorjahren kann es ab diesem Jahr auch zu Sanktionen bis hin zur vollständigen Ablehnung der Greeningprämie kommen. Wenn der Verstoß in diesem und den Vorjahren gravierend ist, kann sogar die Basisprämie gekürzt oder sanktioniert werden. Zur Unterstützung bei der Antragstellung steht in ELAN der Greeningrechner zur Verfügung. Er berechnet anhand der im Flächenverzeichnis erfassten Daten, ob 34

35 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Sie die Greeningverpflichtungen erfüllen. Er ist allerdings nur als Hilfestellung gedacht und grarantiert nicht die Richtigkeit der Angaben. Drei Maßnahmen Das Greening umfasst die folgenden Maßnahmen: 1. die Anbaudiversifizierung, 2. den Erhalt des Dauergrünlands und 3. die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse, die ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Die Greeningmaßnahmen Anbaudiversifizierung und ÖVF müssen auf den Ackerflächen, das Gebot zum Erhalt des Dauergrünlands auf den Dauergrünlandflächen des Betriebs erbracht werden. Für Dauerkulturflächen gibt es keine Greeningverpflichtungen. Bezugsgrundlage für alle Greeninganforderungen sind die Flächen, die dem Betriebsinhaber zum Schlusstermin der Antragstellung, also spätestens am 15. Mai, zur Verfügung stehen. Die Anforderungen müssen jeweils sofern keine anderen Zeiträume angegeben werden während des gesamten Jahres eingehalten werden, auch dann, wenn die betreffende Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird. Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greeningverpflichtungen durch den Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) durchgeführt werden. Zur Vermeidung einer Doppelförderung werden maßnahmenspezifisch Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUKM-Maßnahmen vorgenommen. Befreiung vom Greening Vom Greening befreite Betriebe haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greeningprämie. Ausgenommen von den Greeningverpflichtungen sind Betriebe, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen, also die Betriebe, die aufgrund ihrer Teilnahmeerklärung maximal 1250 Prämie erhalten. Weiter sind anerkannte Betriebe des Öko-Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 verfügen, von den Greeningverpflichtungen befreit. Sollte aufgrund des erst kürzlich stattgefundenen Umstiegs der Produktion auf Öko-Landbau noch keine der geforderten Bescheinigung vorliegen, so kann der Nachweis für dieses erste Umstellungsjahr auch anhand anderer geeigneter Unterlagen erfolgen. Die Befreiung von den Greeningverpflichtungen gilt nur für diejenigen Teile des Betriebs, die dem ökologischen Anbau dienen und für die eine Anerkennung der zuständigen Kontrollstelle vorliegt. Soweit nach konventionellen Landbaumethoden bewirtschaftete Betriebsteile vorhanden sind, müssen jedoch für diese die Greeningverpflichtungen eingehalten werden. Die Greeningbefreiung muss in der Anlage A gegebenenfalls in Verbindung mit der Zusatzerklärung ökologische Produktionseinheiten beantragt werden. Im Antrag kann ein Betriebsinhaber aber auch für die Betriebsteile, die dem Ökologischen Landbau dienen, auf die Befreiung von den Greeningverpflichtungen verzichten; dies gilt auch, wenn der Gesamtbetrieb dem öökologischen Landbau dient. Auch dies ist in der Anlage A zu beantragen. In diesem Fall müssen die Greeningverpflichtungen für die betreffenden Flächen eingehalten werden. Anbaudiversifizierung Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Ackerland eines Betriebes. Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind. Die Vorgaben hinsichtlich der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung müssen vom 1. Juni bis zum 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres erfüllt sein. Für die Berechnung der Anbaudiversifizierung gelten die Kulturen, die sich im oben genannten Zeitraum am längsten auf der Fläche befinden. Eine Sonderregelung gilt für die Vor-Ort-Kontrollen, denn da gilt nur die festgestellte Fruchtart, unabhängig davon, wie lange diese auf der Fläche steht. Beispiel: Bis zum 10. Juli steht Wintergerste auf der Fläche und am 13. Juli wird Salat gepflanzt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 14. Juli würde nun der Salat für die Berechnung der Anbaudiversifizierung zählen. Regeln und Ausnahmen Betriebe mit bis zu 30 ha Ackerland müssen mindestens zwei verschiedene Kulturen anbauen, wobei die Hauptfrucht maximal 75 % der Anbaufläche betragen darf. Betriebe mit über 30 ha Ackerland müssen mindestens drei verschiedene Kulturen anbauen, wobei die Hauptfrucht maximal 75 % und die zwei Kulturen mit der größten Fläche, zusammen maximal 95 % einnehmen dürfen. Erfüllen diese Betriebe zwar die Anforderung mindestens drei verschiedene Kulturen, aber die restlichen Anforderungen ganz oder teilweise nicht, so sind die Anforderungen in den zwei folgenden Fällen trotzdem erfüllt: Die erste Ausnahme betrifft die Betriebe mit mehr als 75 % Gras oder anderen Grünfutterpflanzen als Hauptkultur. In diesem Fall muss die Fläche der Hauptkultur des restlichen Ackerlandes unter 75 % liegen, es sei denn hierbei handelt es sich um Ackerbrache. Die zweite Ausnahme betrifft die Betriebe mit mehr als 75 % Ackerbrache als Hauptkultur. Dann muss die Fläche der Hauptkultur des restlichen Ackerlandes unter 75 % Anteil liegen, es sei denn hierbei handelt es sich um Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Ohne Diversifizierung Von der Anforderung zur Erfüllung der Anbaudiversifizierung befreit sind, neben den Betrieben, die generell befreit sind, auch die Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland. Weiterhin befreit sind Betriebe mit einem hohen Anteil von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder Brache am Ackerland. Dies betrifft Betriebe die mehr als 75 % ihrer Ackerfläche für Gras oder andere Grünfutterpflanzen oder brachliegendes Land nutzen, oder diese Nutzungsmöglichkeiten kombinieren und das verbleibende, mit anderen Kulturen bebaute Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet. Ebenso sind Betriebe mit einem hohen Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlichen Fläche befreit. Das ist der Fall, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche als Dauergrünland oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird. Auch hier gilt, eine Kombination der beiden Nutzungsmöglichkeiten ist zulässig. Das verbleibende Ackerland darf auch hier eine Fläche von 30 ha nicht überschreiten. Dabei wird immer die Bruttofläche zugrunde gelegt, die Landschaftselemente werden berücksichtigt. Betriebe mit Flächentausch Diese Regelung können nur Betriebe in Anspruch nehmen, bei denen mehr als 50 % der diesjährig als Ackerland beantragten Flächen vom Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des Vorjahres nicht beantragt wurden und bei denen auf dem gesamten Ackerland des Betriebs eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird. Betriebsinhaber, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen im Sammelantrag für jeden Tauschpartner eine eigenständige Anlage Flächentausch einreichen Was ist eine Kultur? Die Anerkennung der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung beim Ackerland richtet 35

36 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen sich grundsätzlich nach der Gattung. Für den Zweck der Anbaudiversifizierung zählt jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen als eine Kultur. Als unterschiedliche Kulturen gelten Winterungen und Sommerungen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Außerdem gilt brachliegendes Land als eine landwirtschaftliche Kultur. Dazu gehören Stilllegungsflächen und die unterschiedlichen Arten von Brachen. Weiterhin gelten alle Ackerflächen, auf denen Gräser oder andere Grünfutterpflanzen oder Mischungen derselben angebaut werden, als eine Kultur, sowie Mischkulturen. Die Mischung macht es Auf Flächen mit Mischkulturen in Reihen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt. Sofern eine der angebauten Kulturen mehr als 25 % der Fläche ausmacht, ist diese im Sammelantrag in der Zusatzerklärung Mischkulturen in Reihen (Anlage Fruchtart 051) anzugeben. Zur Berechnung der mit den einzelnen Kulturen bebauten Fläche wird die Fläche, auf der die Mischkultur angebaut wird, durch die Zahl der Kulturen geteilt, die mindestens 25 % dieser Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils einer Kultur an der Mischkultur. Macht keine Kultur mindestens 25 % der Fläche aus, kann die Anlage 051 des Sammelantrags entfallen. Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird, gelten als Flächen mit einer einzigen Kultur, wobei diese einzige Kultur als Mischkultur bezeichnet wird. Als Mischkulturen werden nur praxisübliche Saatgutmischungen verschiedener Kulturpflanzen anerkannt. Bei Untersaat einer zweiten Kultur in die angebaute Hauptkultur werden die Flächen als nur mit der Hauptkultur bebaut angesehen. Mischungen aus Gras und anderen Grünfutterpflanzen, zum Beispiel Kleegras, zählen nicht als Mischkultur, sondern werden der Kultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen zugeordnet. Dauergrünland erhalten Eine Maßnahme des Greenings ist die bundesweit einheitliche Dauergrünlanderhaltung. Nach der Greeningdefinition sind unter dem Begriff Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Die Saatgutproduzenten bieten eine breite Palette Greeningmischungen an. Betriebs sind. Es können auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wachsen, wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Details zu den besonderen Regeln des Dauergrünlanderhaltes lesen Sie in einem gesonderten Beitrag auf Seite 43. Ökologische Vorrangflächen Beträgt das Ackerland eines Betriebes mehr als 15 ha, so muss jeder Betriebsinhaber, der die Basisprämie beantragt, mindestens 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausweisen. Beim ÖVF-relevanten Ackerland handelt es sich um die Bruttofläche. Auch die Flächen, welche die Mindestparzellengröße von 0,1 ha unterschreiten, werden eingerechnet. Weiter zählen Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und als ÖVF ausgewiesene Pufferstreifen auf Grünland zum ÖVF-relevanten Ackerland. Überschreitet das Ackerland eines Betriebes die 15-ha-Grenze, ist zu prüfen, ob er nicht unter eine der beiden folgenden Ausnahmeregelungen fällt: 1. Ausnahmeregelung: Das Ackerland des Betriebes wird summiert, das für die Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser genannten Nutzungsmöglichkeiten dient. Wenn die Summe dieser Nutzungsmöglichkeiten mehr als 75 % des Ackerlandes beträgt und das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet, ist der Betrieb von der ÖVF-Verpflichtung befreit. 2. Ausnahmeregelung: Die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes wird summiert, die Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder einer Kombination dieser genannten Nutzungsmöglichkeiten dient. Wenn die Summe dieser Nutzungsmöglichkeiten mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche beträgt und das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet, ist der Betrieb von der ÖVF-Verpflichtung befreit. Sofern der Betriebsinhaber mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaftet, nicht generell vom Greening befreit ist und keine der beiden dargestellten Ausnahmeregelungen greift, so hat er die Vorgaben der ÖVF zu erfüllen. Diese ÖVF-Vorgaben können durch unterschiedliche Typen erfüllt werden, für die jeweils besondere Bedingungen für die Anerkennung als ÖVF und unterschiedlich hohe Gewichtungsfaktoren festgelegt sind. Die Fläche der ausgewiesenen ÖVF wird im Rahmen der Antragsbearbeitung mit dem Gewichtungsfaktor berücksichtigt. Im Antrag werden die tatsächlichen Größen angegeben, für die Frage, ob die ausgewiesene Fläche der ÖVF für die Erfüllung der Verpflichtung ausreicht, sind die Gewichtungsfaktoren wichtig. Soll eine Fläche als ÖVF ausgewiesen werden, so ist dies im Flächenverzeichnis oder gegebenenfalls im LE-Verzeichnis mit dem jeweiligen Kennzeichen anzugeben. Eine Fläche oder ein Landschaftselement darf in einem Antragsjahr nur einmal als ÖVF angemeldet werden. Wird auf einer Fläche zum Beispiel eine stickstoffbindende Pflanze angebaut und diese als Foto: Wobser 36

37 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung ÖVF ausgewiesen, kann auf dieser selben Fläche nach Ernte der Hauptkultur nicht noch eine Zwischenfrucht als weitere ÖVF ausgewiesen werden. Brachliegende Flächen Nur auf Ackerland befindliche brachliegende Flächen können, wenn sie im Antrag entsprechend gekennzeichnet worden sind, als ÖVF in Betracht kommen. Die Flächen müssen entweder der Selbstbegrünung überlassen werden oder sie sind durch eine gezielte Ansaat bis zum 1. April des Förderjahres zu begrünen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Verschiebung des Aussaattermins beantragt werden. Auf brachliegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden, sodass kein Düngebedarf entsteht. Eine Düngung auf diesen Flächen ist somit nicht zulässig, auch eine Beweidung ist nicht zulässig. Der Aufwuchs der brachliegenden Flächen muss einmal während des Jahres entweder zerkleinert und ganzflächig verteilt oder gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Das Mähgut darf dabei aber nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet, also weder verfüttert noch in einer Biogasanlage verwendet werden. In dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf den brachliegenden Flächen sowie der Umbruch jedoch aufgrund einer Cross-Compliance-Vorschrift verboten. Weiter dürfen auf diesen Flächen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Soll auf brachliegenden Flächen eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt werden, die erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt, zum Beispiel die Aussaat von Wintergetreide, so darf dies ab 1. August des Antragsjahres durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Aussaat oder Pflanzung ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben wieder zulässig. Brachliegende Flächen bleiben, solange sie als ÖVF ausgewiesen werden, Ackerland, auch wenn sie in diesem Zeitraum begrünt werden und dadurch mehr als fünf Jahre nacheinander Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen. Feldränder Feldränder mit einer Breite von 1 bis 20 m können als ÖVF berücksichtigt werden. An keiner Stelle darf die Höchstbreite von 20 m über- und die Mindestbreite von 1 m unterschritten werden. Neben dem Kennzeichen der ÖVF muss für jeden Streifen ein Bezugsschlag angegeben werden. Streifen dürfen nicht größer sein als ihr Bezugsschlag, sie müssen einen untergeordneten Teil der Parzelle darstellen. Feldränder können zum einen am Rande einer Parzelle angelegt werden. Sie können aber auch innerhalb einer Ackerparzelle eines Antragstellers angelegt werden und teilen diese dann in Ökologische Vorrangflächen Landschaftselemente Typ Hecken oder Knicks max. Durchschnittsbreite 15 m, min. 10 m Länge Baumreihen min. fünf Bäume, min. 50 m Länge Feldgehölze min 50 m², max m² Feuchtgebiete max m² Einzelbäume Tümpel, Sölle, Moore, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete max m² Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle min. 5 m Länge Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen max m² Feldraine Gesamtbreite min. 2 m, max. 10 m Erläuterungen lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind (Waldsäume bzw. verbuschte Waldränder sind keine Hecken). Kleine Unterbrechungen durch anderen Bewuchs sind unschädlich. Anpflanzungen von nichtlandwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung; in der Regel einreihig überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Feldgehölze mit mehr als 2000 m² gelten als Wald und sind nicht antragsberechtigt. Brombeergebüsche sind keine Feldgehölze.) Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind frei stehende Bäume, geschützt als Naturdenkmal im Sinne des 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, je Baum sind unabhängig von der tatsächlichen Größe 20 m² beantragbar Kleinstgewässer und vernässte Stellen inkl. naturnaher Vegetation sowie trichterförmige Einstürze und Mulden; dürfen regelmäßig oder gelegentlich austrocknen; (Seen, Teiche, Bäche, Flussläufe etc. sind nicht antragsberechtigt.) Trockenmauern, wie sie als freistehende Weidemauern oder Stützmauern in einigen Regionen typisch und nicht Bestandteil einer Terrasse sind natürlich entstandene, überwiegend aus Fels und Steinen bestehende Flächen, die auf landwirtschaftlichen Flächen enthalten sind oder unmittelbar an diese angrenzen mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen; keine landwirtschaftliche Erzeugung; Gehölzbewuchs ist zulässig, jedoch ist die Abgrenzung zu Hecken und Baumreihen zu beachten Faktor (1 m² = m² ÖVF) CC-relevant 2 ja 2 ja 1,5 ja 1 ja 1,5 ja 1 ja 1 ja 1 ja 1,5 ja Terrassen von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte linear-vertikale Strukturen zur Verringerung der Hangneigung. Unabhängig von der tatsächlichen Größe ist die Terrassenlänge in m² beantragbar (Länge in m x 1 m) 1 ja Bestimmte Landschaftselemente gehören zur beihilfefähigen Fläche und können als ökologische Vorrangfläche berücksichtigt werden. Zwingende Voraussetzung für eine Beantragung ist, dass sie Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle sind, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und dass sie nur einen untergeordneten Teil des Schlages ausmachen. Die Beseitigung von CC-relevanten Landschaftselementen gilt als Verstoß gegen die Auflagen der Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung. Die Beseitigung solcher Landschaftselemente kann daher zu Kürzungen der jeweils beantragten Flächenprämien führen. Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente beinhaltet keine Pflegeverpflichtung. 37

38 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen mehrere Schläge ein. Feldränder können nur dann neben einer vom selben Antragsteller als ÖVF angemeldeten Brachfläche angelegt werden, wenn sie hinsichtlich des Bewuchses von dieser eindeutig unterscheidbar sind. Feldränder können dagegen nie an einem Pufferstreifen oder einem Streifen von beihilfefähigen ÖVF an Waldrändern liegen. Feldränder sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Auf Feldrändern darf keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden, sodass kein Düngebedarf entsteht und entsprechend eine Stickstoffdüngung auf diesen Flächen nicht zulässig ist. Weiter dürfen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Soll auf Feldrändern jedoch eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt werden, die erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt, zum Beispiel die Aussaat von Wintergetreide, so darf dies ab dem 1. August des Antragsjahres durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Aussaat oder Pflanzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger nach den fachrechtlichen Vorgaben wieder zulässig. Zur Erfüllung der Kriterien der Mindestbewirtschaftung, sofern keine Ansaat oder Pflanzung vorgenommen wird, muss der Aufwuchs des Feldrandes einmal während des Jahres zerkleinert und ganzflächig verteilt werden oder gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Das Mähgut darf nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden. Vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses sowie der Umbruch verboten. Pufferstreifen Als Pufferstreifen im Sinne der ÖVF kann ein Antragsteller sowohl unter Cross Compliance geschützte Pufferstreifen entlang von Wasserläufen als auch andere Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder anderen Gewässern ausweisen. Neben dem Kennzeichen der ÖVF muss für jeden Streifen ein Bezugsschlag angegeben werden. Auch hier gilt, Streifen dürfen nicht größer sein als ihr Bezugsschlag und sie müssen einen untergeordneten Teil der Parzelle darstellen. Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen verlaufen können, sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließende Wasserläufe oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer. Ausgenommen von dieser Definition sind jedoch nur gelegentlich wasserführende Oberflächengewässer. Ein Pufferstreifen als ÖVF muss mindestens 1 m und darf höchstens 20 m Greening ist für alle Landwirte verpflichtend. Ein Verzicht auf die Greeningprämie, um von den Greeninganforderungen entbunden zu sein, ist nicht möglich. breit sein. Die Breite wird ab der Böschungsoberkante des Gewässers gemessen. Dabei muss der Pufferstreifen mit der Längsseite parallel zum Gewässer verlaufen, wobei er nicht an allen Stellen gleich breit sein muss, solange er die Mindest- und Höchstbreite einhält. Die Teile des Pufferstreifens, die die Mindest- und Höchstbreiten nicht einhalten, können nicht als ÖVF ausgewiesen werden. Somit kann aber der Verlauf eines Gewässers durch den Pufferstreifen zum Ackerschlag hin begradigt werden. Liegt zwischen einem Pufferstreifen und dem Gewässer eine Hecke oder eine Baumreihe, kann diese Fläche nicht als Pufferstreifen beantragt werden. Pufferstreifen müssen immer an eine Ackerfläche angrenzen. Diese Ackerfläche darf jedoch nur dann eine als ÖVF angemeldete Brachfläche sein, wenn der Pufferstreifen von der Brachfläche hinsichtlich des Bewuchses eindeutig unterscheidbar ist. Der Pufferstreifen selbst kann sich auf einer Ackerfläche befinden, er kann aber auch ganz oder teilweise aus Dauergrünland bestehen. Besteht der Pufferstreifen selbst ganz oder teilweise aus Dauergrünland, ist dies zulässig, wenn das Dauergrünland auf der einen Seite unmittelbar an das Gewässer oder einen Ufervegetationsstreifen und auf der anderen Seite an die Ackerfläche grenzt. Pufferstreifen entlang von Wasserläufen können auch sogenannte Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 m umfassen. Ufervegetationsstreifen zählen nicht zu der beihilfefähigen Fläche, sodass mit dieser Fläche keine Zahlungsansprüche in der Basisprämie aktiviert werden können und für diese Fläche auch keine Greeningprämie gewährt werden kann. Mit Ufervegetationsstreifen kann aber ein Teil der ÖVF erbracht werden, wenn sich der Ufervegetationsstreifen in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befindet. Überschreitet ein Ufervegetationsstreifen die Breite von 10 m, so ist die gesamte Ufervegetation nicht als ÖVF zu berücksichtigen. Pufferstreifen und Ufervegetationsstreifen zusammen dürfen die Höchstgrenze von 20 m nicht überschreiten. Ein Pufferstreifen kann nie nur aus einer Ufervegetation bestehen, sondern es muss immer ein tatsächlicher Streifen vorhanden sein. Die Ufervegetation ist im LE-Verzeichnis anzugeben und mittels der Eintragung im Landschaftselement-Verzeichnis eine Verbindung zwischen Ufervegetation und Pufferstreifen herzustellen. Weiterhin ist einzutragen, wenn die Ufervegetation als ÖVF ausgewiesen werden soll. Die Ufervegetation muss sich in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden. Pufferstreifen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen und es darf keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden. Wenn der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt, ist jedoch eine Beweidung oder eine Schnittnutzung des Aufwuchses zulässig. Da somit, auch bei Beweidung und Schnittnutzung, kein Düngebedarf entsteht, ist eine Stickstoffdüngung auf diesen Flächen nicht zulässig. Grundsätzlich dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Foto: Wobser 38

39 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Soll auf Pufferstreifen jedoch eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt werden, die erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt, zum Beispiel die Aussaat von Wintergetreide, so darf dies ab dem 1. August des Antragsjahres durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Aussaat oder Pflanzung ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben wieder zulässig. Zur Erfüllung der Kriterien der Mindestbewirtschaftung, sofern keine Schnittnutzung, Beweidung, Ansaat oder Pflanzung vorgenommen wird, muss der Aufwuchs des Pufferstreifens einmal während des Jahres zerkleinert und ganzflächig verteilt werden. Vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses sowie der Umbruch verboten. Streifen an Waldrändern Streifen von beihilfefähiger Fläche ohne eine landwirtschaftliche Produktion entlang von Waldrändern können als ÖVF ausgewiesen werden. Die Streifen müssen direkt an den Wald angrenzen, es darf kein Feldrain, Waldsaum oder Weg dazwischen liegen. Dabei dürfen diese Streifen nur dann an einer als ÖVF angemeldeten Brachfläche angelegt werden, wenn der Streifen am Waldrand hinsichtlich des Bewuchses von der Brachfläche eindeutig unterscheidbar ist. Die Streifen müssen mindestens 1 m, aber nicht mehr als 10 m breit sein. Neben einem Kennzeichen als ÖVF muss für jeden Streifen ein Bezugsschlag im Flächenverzeichnis angegeben werden. Streifen dürfen nicht größer sein als ihr Bezugsschlag, sie müssen einen untergeordneten Teil der Parzelle darstellen. Es gilt grundsätzlich ein ganzjähriges Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung. Die Streifen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Wenn der Streifen jedoch vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt, ist auch eine Beweidung oder eine Schnittnutzung des Aufwuchses zulässig. Generell, auch bei einer Beweidung oder Schnittnutzung, ist eine Stickstoffdüngung nicht zulässig, da kein Düngebedarf einer angebauten Kultur besteht. Ebenso ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Auch bei den Streifen von beihilfefähiger Fläche entlang von Waldrändern darf ab dem 1. August eine Aussaat oder eine Pflanzung vorbereitet und durchgeführt werden, wenn diese erst im folgenden Jahr zu einer Ernte führt. Im Rahmen dieser Aussaat oder Pflanzung ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben wieder zulässig. Zur Erfüllung der Kriterien der Mindestbewirtschaftung, sofern keine Schnittnutzung, Beweidung, Ansaat oder Pflanzung vorgenommen wird, muss der Aufwuchs des Streifens einmal während des Jahres zerkleinert und ganzflächig verteilt werden. Vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses sowie der Umbruch verboten. Kurzumtriebsplantagen (KUP) Eine Fläche, auf der Niederwald im Kurzumtrieb (Kurzumtriebsplantagen, kurz: KUP) angebaut wird, ist mit der Fruchtart 841 im Flächenverzeichnis anzugeben. Zusätzlich ist die Zusatzerklärung zur Basisprämie im Zusammenhang mit dem Anbau von Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP)/Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen (Anlage KUP) einzureichen. Seit 2016 sind das Jahr der Anlage und das Jahr der letzten Ernte der Kurzumtriebsplantage anzugeben. Zu beachten ist, dass Kurzumtriebsplantagen zur Erhaltung der Beihilfefähigkeit eine maximale Laufzeit von 20 Jahren aufweisen dürfen. In der Basisprämie sind Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb nur förderfähig, wenn eine der zulässigen Arten angebaut wird. Die Liste der zulässigen Arten steht im Internet unter in der Rubrik Förderung. Wird eine für die ÖVF zulässige Art angebaut und soll diese Fläche entsprechend ausgewiesen werden, so ist dieses im Flächenverzeichnis anzugeben. Auf Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb, die als ÖVF ausgewiesen werden, dürfen ganzjährig keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Zwischenfrüchte oder Gründecke Unter den Überbegriff Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke fallen sowohl Flächen, auf denen eine Kulturpflanzenmischung als Zwischenfrucht oder Gründecke eingesät wird, als auch Flächen, auf denen eine Untersaat von Gras in eine Hauptkultur ausgesät wird. Soll eine Kulturpflanzenmischung als Zwischenfrucht oder Gründecke eingesät werden, so muss diese aus mindestens zwei zulässigen Arten bestehen. Die Liste der zulässigen Arten ist im ELAN-Programm enthalten und steht unter www. landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung. In der Kulturpflanzenmischung von Zwischenfrüchten darf keine Art einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern insgesamt an den Samen der Mischung darf nicht höher als 60 % sein. Die Aussaat der Kulturpflanzenmischung darf nicht vor dem 16. Juli und nicht nach dem 1. Oktober des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Es können sowohl die von Saatgutunternehmen angebotenen Saatgutmischungen als auch eigene zulässige Mischungen von Kulturpflanzen verwendet werden. In jedem Fall sind entsprechende Belege und Nachweise, wie zum Beispiel Saatgutetiketten oder Rechnungen, vorzuhalten. Die Saatguetiketten und Rechnungen müssen sechs Jahre lang nach der Bewilligung, Rückstellproben eigener Saatgutmischungen bis zum 31. Dezember 2018 aufbewahrt werden. Im Antragsjahr dürfen nach der Ernte der Hauptkultur keine Pflanzenschutzmittel, mineralischen Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischem Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig. Bis zum Ende des Antragsjahres dürfen die Flächen als ÖVF nur durch eine Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Der Bewuchs muss bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres auf der Fläche verbleiben. Ein Häckseln oder Schlegeln des Aufwuchses ist auch vor dem 15. Februar zulässig. Nicht zulässig ist bis dahin eine mechanische Bodenbearbeitung wie Grubbern oder Pflügen. Nach dem 15. Februar kann die Zwischenfrucht einmalig zum Beispiel für eine Biogas- oder Futternutzung verwendet werden. Ein Überführen der Kulturpflanzenmischung in eine neue Hauptkultur und eine entsprechende Weiternutzung ist nicht zulässig. Im Flächenverzeichnis sind Flächen mit Zwischenfrucht/Gründecke, die als ÖVF ausgewiesen werden sollen, entsprechend anzugeben. Angaben über die verwendeten Kulturpflanzenmischungen brauchen nicht gemacht zu werden. Im Flächenverzeichnis ist die Fruchtart der jeweiligen Hauptkultur im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli 2017 einzutragen. Grasuntersaaten Wird eine Grasuntersaat in einer Hauptkultur durchgeführt, dürfen dabei nur Grassamen verwendet werden. Die Untersaat einer Kleegrasmischung ist nicht als ÖVF zulässig. Vergleichbare Fristen wie bei Zwischenfrüchten sind dagegen bezüglich der Aussaat der Untersaat nicht vorhanden. Im Antragsjahr dürfen nach der Ernte der Hauptkultur, wie bei den Zwischenfrüchten, weder Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel Weiter auf Seite 42 39

40 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen Ökologische Vorrangflächen Stand: Stilllegung (Acker) Pufferstreifen Hektarstreifen an Waldrändern Feldränder (Streifen) Faktor [1 m² =... m² ÖVF] 1,0 1,5 1,5 1,5 Lage Maße alle Ackerflächen keine an Gewässern und auf Acker oder Grünland an Acker grenzend, mit und ohne Ufervegetationsstreifen mind. 1 m, max. 20 m in Summe ( ggf. inkl. Ufervegetationsstreifen) am Wald und auf Acker mind. 1 m, max. 10 m am Feldrand oder zwischen zwei Schlägen und auf Acker mind. 1 m, max. 20 m Mindestgröße 0,1 ha keine keine keine zulässige Pflanzen arten bei Einsaat keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide etc.) Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen (kein Mais) keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide etc.) Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen (kein Mais) keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide etc.) Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen (kein Mais) keine Kulturpflanzen zu Erntezwecken (z. B. Getreide etc.) Gräsermischungen, Wildblumen, krautartige Futterpflanzen (kein Mais) Einsaattermin bis bis bis bis Selbstbegrünung ja ja ja ja gezielte Begrünung ja ja ja ja Stilllegungszeitraum bis bis bis bis Sonstige Auflagen (ohne Berück sichtigung des Fachrechts) Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab möglich (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) kein Pflanzenschutz, kein min. Dünger, kein Klärschlamm kein Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren zulässig, darf nicht zur Schädigung des Aufwuchses führen Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab möglich (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) kein Pflanzenschutz, kein min. Dünger, kein Klärschlamm kein Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren zulässig, darf nicht zur Schädigung des Aufwuchses führen Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab möglich (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) kein Pflanzenschutz, kein min. Dünger, kein Klärschlamm kein Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren zulässig, darf nicht zur Schädigung des Aufwuchses führen Bodenbearbeitung zur Einsaat und Einsaat der Folgekultur ab möglich (dann PS und Dünger im Herbst erlaubt) kein Pflanzenschutz, kein min. Dünger, kein Klärschlamm kein Wirtschaftsdünger gelegentliches Befahren zulässig, darf nicht zur Schädigung des Aufwuchses führen Pflegeauflagen min. 1 x pro Jahr mähen oder schlegeln/häckseln von bis kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen min. 1 x pro Jahr mähen oder schlegeln/häckseln von bis kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen min. 1 x pro Jahr mähen oder schlegeln/häckseln von bis kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen min. 1 x pro Jahr mähen oder schlegeln/häckseln von bis kein Schlegeln/Häckseln, kein Mähen Beweidung ja, ab mit Schafen und Ziegen möglich ja, ab , wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ja, ab , wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ja, ab mit Schafen und Ziegen möglich Schnittnutzung/Biogas Ernte nein ab Nutzung des Aufwuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben ab Nutzung des Aufwuchses möglich (Mähen und Abfahren), wenn Unterscheidung zur Ackerfläche gegeben nein Bei den Pufferstreifen, den Hektarstreifen am Waldrand und Feldstreifen ist bei der Mindestgröße zu beachten, dass zusammen mit dem Bezugsschlag (und ggf. LEs) 0,1 ha erreicht werden muss. Zusätzlich werden noch Landschaftselemente als ökologische Vorrangflächen anerkannt! 40

41 Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Zwischenfrucht Grasuntersaat Leguminosen Kurzumtriebsplantagen Aufforstungsflächen 0,3 0,3 0,7 0,3 1 alle Ackerflächen alle Ackerflächen alle Ackerflächen keine keine keine keine keine 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha 0,1 ha siehe Liste, mind. 2 Arten, max. 60 % Anteil einer Art (Bezugsbasis Anzahl Samenkörner), max. 60 % Grasanteil nur Grasarten (keine Gemische wie Kleegras o. Ä.) siehe Liste, keine Gemische (z. B. Kleegras) siehe gesonderte Liste der zulässigen Baumarten zur Anerkennung als ökologische Vorrangfläche Baumarten nur gemäß den EU-Verordnungen, die zur Förderung der Aufforstung zugrunde lagen bis kein Einsaattermin Bis kein Einsaattermin kein Einsaattermin nein nein nein nein nein ja ja ja gezielte Bepflanzung gezielte Bepflanzung kein kein kein Bodenbearbeitung und Einsaat der Folgekultur ab möglich nach Ernte der Hauptkultur: kein Pflanzenschutz, kein min. stickstoffhaltiger Dünger, kein Klärschlamm org. Dünger möglich Bodenbearbeitung und Einsaat der Folgekultur ab möglich, darüberliegende Kultur kann ganz normal bewirtschaftet werden (PSM, Düngung etc.), kein Erntetermin nach Ernte der Hauptkultur: kein Pflanzenschutz, kein min. stickstoffhaltiger Dünger, kein Klärschlamm org. Dünger möglich bei grobkörnigen Leguminosen (z. B. Ackerbohnen) muss Aufwuchs bis stehen bleiben (Ausnahme bei früherer Ernte); bei kleinkörnigen Leguminosen (z. B. Klee) müssen die Pflanzen bis zum verbleiben, aber Schnittnutzung zulässig Folgekultur muss Winterung o. Winterzwischenfrucht sein (keine Anerkennung der Zwischenfrucht als ÖVF) Einhaltung Fachrecht nur bestimmte Baumarten zulässig kein Pflanzenschutz keine mineralische Düngung nur nach bestimmten EU-Verordnungen geförderte Aufforstungen Schlegeln/Häckseln zulässig Schlegeln/Häckseln zulässig keine Auflagen Beweidung im Antragsjahr bis nur mit Schafen und Ziegen, danach Beweidung mit allen Tierarten möglich Beweidung im Antragsjahr bis nur mit Schafen und Ziegen, danach Beweidung mit allen Tierarten möglich keine Auflagen einmalige Biogas- bzw. Futternutzung ab des Folgejahres zulässig, keine Überführung in Hauptfrucht zulässig Biogas- bzw. Futternutzung ab des Folgejahres zulässig Schnittnutzung bei Klee etc. erlaubt Ernte zulässig, aber keine Rodung (Wurzelstock oder Baumstumpf verbleibt im Boden, sodass sie im folgenden Jahr wieder austreiben können) Holzernte/Abholzungen nur gemäß den EU-Verordnungen, die zur Förderung der Aufforstung zugrunde lagen 41

42 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen und kein Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischem Wirtschaftsdünger ist zulässig. Bis zum Ende des Antragsjahres dürfen die Flächen als ÖVF nur durch eine Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Der Bewuchs muss bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahrs auf der Fläche verbleiben. Ein Häckseln oder Schlegeln des Aufwuchses ist ebenso wie eine Beweidung auch vor dem 15. Februar zulässig. Nicht zulässig ist bis dahin eine mechanische Bodenbearbeitung. Im Gegensatz zu Zwischenfrüchten können Untersaaten in eine neue Hauptkultur überführt und entsprechend in dem Folgejahr genutzt werden. Diese Fläche darf dann im Folgejahr jedoch nicht erneut als Zwischenfrucht oder Grasuntersaat für die ÖVF ausgewiesen werden. Im Flächenverzeichnis ist die Fruchtart der jeweiligen Hauptkultur im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli 2017 einzutragen. Flächen mit Untersaat, die als ÖVF ausgewiesen werden sollen, sind anhand eines ÖVF-Kennzeichens anzugeben. Stickstoffbindende Pflanzen Werden auf Flächen stickstoffbindende Pflanzen angebaut, können diese nur dann auch als ÖVF ausgewiesen werden, wenn es sich um eine zulässige Art handelt und sie im Flächenverzeichnis vermerkt wurden. Des Weiteren ist die Fruchtart der jeweiligen stickstoffbindenden Pflanze einzutragen. Zusätzlich ist die Anlage Leguminosen einzureichen. Die Liste der zulässigen Arten ist dem ELAN-Programm zu entnehmen oder unter in der Rubrik Förderung nachzusehen. Die jeweilige als ÖVF zulässige Art muss entweder als Reinkultur einer oder als Mischung mehrerer der in der Liste angegebenen Arten angebaut werden. Sofern eine zulässige mehrjährige stickstoffbindende Pflanze, zum Beispiel Luzerne, angebaut wird, kann diese auch in mehreren Jahren als ÖVF ausgewiesen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der aufkommende Grasdurchwuchs zur Aberkennung der Leguminose als ÖVF führen kann. Werden auf einer Fläche folgende grobkörnige, stickstoffbindende Pflanzen angebaut, so müssen sich diese im Antragsjahr mindestens in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Dies betrifft Sojabohnen, Linsen, Lupinen, Acker- und Gartenbohnen sowie Erbsen. Diese stickstoffbindenden Pflanzen müssen am 15. Mai ausgesät sein und dürfen erst nach Ablauf des Zeitraums geerntet, gemäht, geschlegelt, beweidet oder durch mechanische Bodenbearbeitung oder ein Herbizid zerstört werden. Tritt die Erntereife der Früchte 42 oder Körner vor dem 15. August ein, darf die Ernte auch früher durchgeführt werden, wenn dies spätestens drei Tage vorher der Kreisstelle angemeldet wurde. Alle anderen als ÖVF zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen müssen sich ebenfalls ab dem 15. Mai auf der Fläche befinden, sprich ausgesät sein. Diese müssen aber bis zum 31. August auf der Fläche verbleiben und dürfen erst danach durch eine mechanische Bodenbearbeitung oder ein Herbizid zerstört werden. Somit ist bei diesen stickstoffbindenden Pflanzen auch während des Zeitraums eine Schnittnutzung zulässig. Nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanze muss auf dieser Fläche in dem jeweiligen Antragsjahr eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Diese Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss mindestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche bleiben. Ein Häckseln oder Schlegeln des Aufwuchses ist vor dem 15. Februar zulässig. Nicht zulässig ist bis dahin eine mechanische Bodenbearbeitung wie Grubbern oder Pflügen. Landschaftselemente Landschaftselemente (LE) können nur dann als ÖVF anerkannt werden, wenn sie auf Ackerland liegen oder an Ackerland grenzen sowie dem Ackerland zugeordnet wurden und sich in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden. Die LE sind nach den Cross-Compli ance- Regelungen geschützt und es gilt ein Beseitigungsverbot. Soll ein LE als ÖVF ausgewiesen werden, so ist das Landschaftselement im LE-Verzeichnis wie in den vergangenen Jahren zu erfassen. Zusätzlich ist in der Spalte Im Umweltinteresse genutzte Fläche des LE-Verzeichnisses bei dem jeweiligen Landschaftselement ein Ja einzutragen. Eine Übersicht der LE und Gewichtungsfaktoren finden Sie in dem Artikel Landschaftselemente in der Tabelle Landschaftselemente 2016 Typ und Codierung für die Angaben im LE-Verzeichnis. Auf Dauergrünland liegende oder an Dauergrünland grenzende sowie dem Dauergrünland zugeordnete LE können nicht als ÖVF ausgewiesen werden. Austausch von ÖVF Die mit dem Sammelantrag gemachten Angaben zur Flächennutzung eines Betriebes einschließlich der Angaben zu den ÖVF sind grundsätzlich für das jeweilige Antragsjahr einzuhalten. Bei Vorliegen rechtfertigender Umstände ist es möglich, die Änderung dieser Angaben nachträglich zu beantragen, ohne dass es zu einer Sanktion kommt. Davon sind Hecken, Knicks und Baumreihen ausgeschlossen. Bei dieser Regelung dürfen bestimmte als ÖVF beantragte Flächen durch den Zwischenfruchtanbau auf Verwaltungsebene kompensiert werden, falls der Anbau auf ursprünglicher Fläche nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Beispiel: Beantragt wurde Schlag 1 mit Winterweizen und Zwischenfrucht, sowie Schlag 2 mit Kartoffeln ohne Zwischenfrucht. Tatsächlich kann aber beispielsweise aufgrund ungünstiger Witterung auf Schlag 1 keine Zwischenfrucht eingebracht werden und stattdessen wird auf Schlag 2 die Zwischenfrucht ausgebracht. In diesem Fall kann der Zwischenfruchtanbau auf Schlag 2 die nicht vorhandene Zwischenfrucht von Schlag 1 ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fläche im Sammelantrag beantragt und beihilfefähig sein muss. Des Weiteren muss dieses der zuständigen Kreisstelle bis zum 1. Oktober (spätester Termin für die Aussaat von Zwischenfrüchten) gemeldet worden sein, die dieser Meldung binnen zehn Tagen widersprechen kann. Sollte innerhalb dieser Frist dem Wechsel der ÖVF durch die Kreisstelle nicht widersprochen worden sein, so gilt der mitgeteilte Austausch der Flächen als genehmigt. Es kann jedoch immer nur die gleiche gewichtete Fläche ersetzt werden, es darf in keinem Fall zu einer Erhöhung des prozentualen Anteils der ÖVF kommen. Freiwillig mehr als 5 % Ein Landwirt kann auch freiwillig mehr als 5 % ÖVF erbringen. Landwirte, die aufgrund einer Ausnahmeregelung zum Beispiel nicht mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaften, können ebenfalls freiwillig ÖVF beantragen, müssen aber darauf achten, dass dann mindestens die 5-%-Grenze eingehalten wird. Ein Beispiel: Für 14 ha Acker müssten mindestens 0,7 ha ÖVF erbracht werden, eine Fläche von 0,3 ha wäre demnach nicht ausreichend. Die Erbringung einer niedrigeren Quote ist nicht anzuerkennen und wird zu einer Prämienkürzung sowie ab 2017 zu Sanktionen führen. Werden mehr als 10 % ÖVF in Form von Brachflächen erbracht, ist zu prüfen, ob dieses so gewählt wurde, damit die betreffenden Brachflächen nicht in den sich abzeichnenden Dauergrünlandstatus wachsen. Sollte sich im Rahmen der Prüfung herausstellen, dass die erhöhte Erbringung von ÖVF dieses zum Ziel hatte, so ist dieses als Umgehungstatbestand zu werten. Bei den Teilnehmern an der freiwilligen Kleinerzeugerregelung und den ökologisch wirtschaftenden Betrieben wird die Erbringung von ÖVF jedoch nicht anerkannt, da diese Landwirte vom Greening befreit sind. Lisa Büscher-Pfohl, Dominik Schmitz, Arndt Schaper

43 Günland soll Grünland bleiben Prämienantrag richtig ausfüllen I Ratgeber Förderung Dauergrünland zu erhalten, ist eine Greeningverpflichtung. Deshalb ist eine Umwandlung nicht ohne Weiteres möglich. Vorhandenes Grünland soll erhalten bleiben und die Umwandlung eine Ausnahme sein. Prämienbezieher müssen sie genehmigen lassen. Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgebrochen werden. NEU: Greeningpflichtige Betriebe müssen sich die Umwandlungen von Dauergrünland auch bei Überführung der Fläche in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung vorab durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer genehmigen lassen. Als Umwandlung von Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung gelten zum Beispiel der Bau eines Gebäudes, das Anlegen eines Fahrsilos oder eine Aufforstung. Die Anlage einer Ersatzfläche ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Umwandlungen in nicht landwirtschaftliche Nutzungen, die ab dem 1. Januar 2015 bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommen wurden, müssen nachträglich schriftlich bei der Kreisstelle angezeigt werden. Die Anzeige sollte spätestens mit dem Flächenantrag 2017 erfolgen. NEU: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Umwandlung von sensiblem Dauergrünland in FFH-Gebieten in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung genehmigt werden. Dies ist mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Dauergrünlandfläche als um weltsensibel zusammen mit dem Antrag auf Umwandlung des Dauergrünlandes möglich. Voraussetzung ist, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens mit 1. Codes für Dauergrünland (DGL) den naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen für das betreffende FFH-Gebiet vereinbar ist. Nur wenige Ausnahmen Das Umwandlungsverbot gilt grundsätzlich für jeden Betriebsinhaber, der den Greeningvorschriften unterliegt, unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber für die konkrete Dauergrünlandfläche eine Beihilfe beantragt oder nicht. Kleinerzeuger sind von den Greeningverpflichtungen befreit. Betriebe oder Betriebsteile des Ökolandbaus sind von den Greeningauflagen befreit, sofern sie nicht auf die Befreiung verzichtet haben und, wenn der Betrieb nur teilweise ökologisch bewirtschaftet wird, die betroffene Fläche zum ökologisch bewirtschafteten Betriebsteil gehört. Laut Definition ist Dauergrünland (DGL) eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes war. Hierzu zählen ebenfalls Flächen, auf denen auch andere Pflanzenarten wachsen, wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Für die Feststellung des greeningrechtlichen Dauergrünland-Status relevante Codes Foto: Fotolia/Ingo Bartussek echte DGL-Codierung 57 Pufferstreifen ÖVF GL 459 Grünland (Dauergrünland) 480 Streuobstfläche mit Grünlandnutzung 492 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heide) 567 Langjährige oder 20-jährige Stilllegung DGL 572 Uferrandstreifenprogramm (DGL) 592 Dauergrünland aus der Erzeugung genommen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU) Nr. 1307/2013, 972 NFF: Grünlandnutzung keine Direktzahlung 994 Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze auf DGL potenzielle DGL-Codierung 422 Kleegras 424 Ackergras 433 Luzerne-Gras-Gemisch 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU) Nr. 1307/ Hopfen vorübergehend stillgelegt Beachten Sie, dass sich hinsichtlich der Codierung noch Änderungen ergeben können. 43

44 Ratgeber Förderung I Prämienantrag richtig ausfüllen 2. Dauergrünland oder nicht? Beispiele für das Hineinwachsen in den Dauergrünland-Status Codierung Status Hinweis DGL Acker (nicht gleichzeitig ÖVF) DGL 591 (gleichzeitig ÖVF) 591 (nicht gleichzeitig ÖVF) 591 (gleichzeitig ÖVF) 591 (nicht gleichzeitig ÖVF) 459 Acker DGL Für diese Fläche ist eine echte DGL- Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2012) Für diese Fläche ist eine echte DGL- Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2012) Ansaatjahr 2012 (DGL-Status pausiert). Für diese Fläche ist eine echte DGL- Codierung anzugeben (Ansaatjahr 2012) Acker Ansaatjahr (gleichzeitig ÖVF) 591 (nicht gleichzeitig ÖVF) 591 (nicht gleichzeitig ÖVF) Acker Ansaatjahr 2012 (DGL-Status pausiert). Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie Dauergrünlandflächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Den Dauergrünland-Status erhalten zudem Ackerflächen mit Gras- oder Grünfutterpflanzen, sofern diese ebenfalls fünf Jahre lang, entsprechend dem Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Flächenverzeichnissen, ununterbrochen nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind und ihre räumliche Lage unverändert bleibt (Übersicht 1, 2 u. 3). Insgesamt ist zu beachten, dass im Flächenverzeichnis stets diejenige Fruchtart angegeben werden muss, die tatsächlich auf der Fläche anzutreffen ist. Beispielsweise kann sich aus einer ehemaligen Kleefläche im Laufe der Zeit tatsächlich eine Kleegrasfläche entwickeln. In diesem Fall müsste die Fläche im Flächenverzeichnis auch als Kleegrasfläche beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Flächen, die den Dauergrünlandstatus besitzen oder mit der Antragstellung 2017 erreichen, mit einem zulässigen Grünlandcode angegeben werden müssen. Zur Bestimmung der Fünfjährigkeit ist zwingend das Ansaatjahr für alle Flächen mit Dauergrünlandcode anzugeben. Bei eindeutigen Flächen aus der Dauergrünlandkulisse 2016 und Ersatzflächen aus dem Dauergrünlandgenehmigungsverfahren werden die entsprechenden Angaben in ELAN schon vorgeblendet. Nicht ohne Genehmigung Die Umwandlung von Dauergrünland mit gleichzeitiger Neuanlage einer Ersatzfläche erfordert einen schriftlichen 44 Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Fläche nicht als umweltsensibles Dauergrünland eingestuft ist. Als umweltsensibles Dauergrünland gelten Dauergrünlandflächen innerhalb von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), die am 1. Januar 2015 vorhanden waren und die nicht im Rahmen einer Verpflichtung einer Agrarumweltmaßnahme (AUM) angelegt wurden und seitdem fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung zur Beibehaltung von Grünland sind. NEU: Die Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Genehmigung auf Umwandlung von Dauergrünland kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn durch den Antragsteller sichergestellt wird, dass die umzuwandelnde Fläche unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung in einem Verhältnis von mindestens 1 : 1 durch neu angelegtes Dauergrünland ersetzt wird. Ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland in NRW kann demnach genehmigt werden, wenn die umzuwandelnde Fläche, soweit schon vor dem 1. Januar 2015 DGL vorlag, nicht in einem FFH-Gebiet liegt (Ausnahme siehe oben); die umzuwandelnde Fläche vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mindestens 1 : 1 ersetzt wird, das heißt die Ersatzfläche darf nicht bereits den Dauergrünlandstatus besitzen, unabhängig davon, ob sie zuletzt in einem Flächenverzeichnis angegeben wurde oder in der Dauergrünland-Kulisse erfasst ist; Sowohl die umzuwandelnde als auch die zur Neuanlage von Dauergrünland vorgesehenen Flächen innerhalb derselben Region liegen. Die Region ist das Gebiet jedes Bundeslandes. Abweichend davon ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region; bei einer gepachteten oder betriebsfremden Ersatzfläche der Eigentümer und gegebenenfalls auch der Fremdbewirtschafter der Umnutzung in eine Dauergrünlandfläche zuvor schriftlich zugestimmt hat. Zudem müssen Eigentümer und Fremdbewirtschafter erklären, dass sie die Information über den Dauergrünlandstatus an jeden weiteren Eigentümer oder Bewirtschafter weitergeben. Der Fremdbewirtschafter muss am Schlusstermin der auf die Genehmigung folgenden Antragstellung auf Direktzahlungen den Greeningverpflichtungen unterliegen. Das bedeutet, dass der Fremdbewirtschafter kein Kleinerzeuger sein darf. Es darf sich auch nicht um einen Betrieb des Ökologischen Landbaus handeln, sofern die Ersatzfläche nicht zu einem nach konventionellem Landbau bewirtschafteten Betriebsteil gehört oder der Betrieb nicht auf die Befreiung von den Greeningverpflichtungen verzichtet hat. Die Erklärung des Eigentümers ist auch vom Antragsteller auszufüllen, wenn dieser selbst Eigentümer ist; die zuständige Kreisordnungsbehörde zuvor schriftlich Auskunft erteilt hat, dass die Dauergrünlandfläche nicht einem Umwandlungsverbot aufgrund fachrechtlicher Regelungen des Naturschutzoder Wasserrechts unterliegt; die Anlage der Ersatzfläche als Dauergrünland bis zum Schlusstermin der Antragstellung auf Direktzahlungen, der auf die Genehmigung folgt, umgesetzt wurde; das neu angelegte Dauergrünland für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr umgewandelt wird.

45 NEU: Das Landesnaturschutzgesetz beinhaltet ein fachrechtliches Umwandlungsverbot von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen. Die Unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Zudem dürfen Ersatzflächen demnach nicht auf Flächen angelegt werden, die Kompensationsflächen im Rahmen von naturschutzrechtlichen Eingriffen sind. Ausnahmen möglich Nach derzeitigem Stand ist in folgenden Fällen eine Umbruchgenehmigung ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche möglich: Dauergrünland, für das der Antragsteller nachweisen kann, dass dieses im Rahmen des Vertragsnaturschutz, der Grünlandextensivierung, der Alten Weidehaltung (AUM-Grundbewilligungen bis 2005) oder der MSL-Bewilligungen bis 2013, einschließlich einjähriger Verlängerungen, die im direkten Anschluss an die genannten Maßnahmen erfolgen, bei denen die Beibehaltung des Grünlandumfangs verpflichtend war, entstanden ist oder im Rahmen von Nachfolgeverpflichtungen beizubehalten war. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen der Anlage von Dauergrünland und der AUM-Maßnahme ein Zusammenhang besteht. Das heißt die Einsaat von Dauergrünland muss während des Bewilligungszeitraums durchgeführt oder aber zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt sein. Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Hierbei handelt es Wert E Beschreibung Genehmigte Ersatzfläche aus Antragsverfahren DGL-Umbruch sich um Dauergrünlandflächen, die im Flächenverzeichnis mit dem Ansaatjahr 2010 oder jünger angegeben wurden. Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche kann auch aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte erteilt werden. Ein entsprechender Antrag ist ausführlich zu begründen. Dauergrünland, das in eine nicht landwirtschaftliche Fläche, zum Beispiel durch Stallbau, umgewandelt werden soll. Für Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, Agrarumwelt Flächen, die seit 2009 oder früher mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden und bereits vor Antragstellung Dauergrünland sind (Dauergrünland mindestens seit dem Jahr 2014*) Flächen, die seit 2010 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden und bereits vor Antragstellung Dauergrünland sind (Dauergrünland, das ab 2015 neu entstanden ist*) Flächen, die seit 2011 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden und bereits vor Antragstellung Dauergrünland sind (Dauergrünland, das ab 2016 neu entstanden ist*) Flächen, die seit 2012 mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden und mit dieser Antragstellung zu Dauergrünland werden* Flächen, die seit dem betreffenden Jahr mit einem echten oder potenziellen DGL-Code beantragt wurden, Fünfjährigkeit noch nicht erfüllt * Ausnahmen können vorliegen, wenn die Fläche zwischenzeitlich als ÖVF beantragt wurde. Foto: B. Petercord 3. Bestimmung der Fünfjährigkeit nach Ansaatjahr Klimamaßnahmen oder der Förderung des Ökologischen Landbaus angelegt wurde und bewirtschaftet wird, sind die für die jeweilige Maßnahme geltenden Bestimmungen, zum Beispiel absolutes DGL-Umwandlungsverbot, vorrangig zu beachten. Das gilt auch für bestehende Umbruchverbote des Naturschutz- und Wasserrechts. Grünland ist registriert Auch Ackerflächen können den Grünlandstatus erreichen, wenn sie sechsmal hintereinander mit Gras- oder Grünlandpflanzen im Flächenverzeichnis auftauchen. In der durch die Landwirtschaftskammer NRW geführten Dauergrünland-Kulisse werden alle beantragten Dauergrünland-Flächen registriert. Die Dauergrünland-Kulisse stellt die technische Grundlage für die Erfassung und die Überwachung von Dauergrünland-Flächen dar. Wie im Flächenverzeichnis 2016 werden alle Antragsteller, deren Flächen zum jetzigen Zeitpunkt dem Dauergrünland-Umwandlungsverbot unterliegen, unverbindlich über einen Dauergrünland-Flächenstatus informiert (Spalte 9 im Flächenverzeichnis 2017). In dieser Spalte ist vorgedruckt, ob der jeweilige Teilschlag als Dauergrünland (V) gewertet wird und ob er vollständig oder teilweise (VU) in einem FFH-Gebiet liegt, Erfassungsstand ist Januar Informationen zu Dauergrünlandflächen, deren Status in der Spalte 9 noch nicht berücksichtigt werden konnten (ohne Eintrag), können im Feldblock-Finder NRW oder bei der Kreisstelle erfragt werden. Katharina Bohn, Rolf Kalter 45

46 Ratgeber Förderung I Besondere Zahlungen beantragen Foto: K. Schlotmann Ausgleich für Nachteile Zu den benachteiligten Gebieten in NRW gehören unter anderem Teile der Eifel. Für bestimmte benachteiligte Gebiete können Landwirte eine zusätzliche Prämie die Ausgleichszulage beantragen. Zum Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die Landwirten entstehen, wenn sie Flächen in benachteiligten Gebieten bis zu einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) von 30 bewirtschaften, wird die Ausgleichszulage gewährt. Wichtig für die Beantragung der Ausgleichszulage ist, dass es sich beim Zuwendungsempfänger, wie auch schon bei den Direktzahlungen, um einen sogenannten aktiven Betriebsinhaber handelt. Diese Prüfung erfolgt aber bereits im Sammelantrag. Die Bedingungen Insgesamt gesehen gibt es keine Änderungen der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beantragung der Ausgleichszulage 2017 gegenüber den Vorjahren. Es müssen mindestens 3 ha der als förderfähig festgestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen im benachteiligten Gebiet liegen. Zu den benachteiligten Gebieten in NRW gehören die höher gelegenen Gegenden der Eifel und des Bergischen Landes sowie die höher gelegenen Regionen in Westfalen-Lippe und einige Gemarkungen in den nördlichen Gemeinden der Kreise Borken, Steinfurt und Minden-Lübbecke. Die Flächen in benachteiligten Gebieten werden unterschieden in Flächen in Berggebieten (Gebiet 001), in benachteiligten Agrarzonen (Gebiet 002) und in kleinen Gebieten (Gebiet 003). Förderfähig sind in den Berggebieten alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme der Nutzungscodes 563 bis 567, 574 bis 594, 859, 907 und 914 bis 999. Die Förderhöhe liegt in NRW, bei allen zulässigen LVZ 1 bis 30, bei 115 /ha. In der benachteiligten Agrarzone und den kleinen Gebieten sind bewirtschaftete Grünlandflächen mit den Nutzungscodes 421 bis 424, 459, 480, 492, 572 und 573 förderfähig. Die Ausgleichszulage in 46 NRW wird je Hektar Grünland, gestaffelt je nach LVZ der Fläche wie folgt gewährt: LVZ bis 15 mit 115 /ha, LVZ ab 16 bis 20 mit 90, LVZ ab 21 bis 25 mit 60 und LVZ ab 26 bis 30 mit 35. Auch für in benachteiligten Gebieten liegende Flächen der Bundesländer Hessen und Niedersachsen kann die Ausgleichszulage beantragt werden. Hier liegt die Höhe der Zuwendung unabhängig von dem Gebiet und der zulässigen LVZ 1 bis 30 bei 35 /ha. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder im Internet unter in der Rubrik Förderung, Ländlicher Raum und dann unter Ausgleichszulage. Für die Gewährung der Zulage muss bei der Berechnung des Antrages insgesamt mindestens ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 250 erreicht werden. Bei der Antragstellung sind im Flächenverzeichnis je Teilschlag die Art der Benachteiligung und die LVZ anzugeben. Sollte ein Schlag verschiedene Benachteiligungen oder LVZ beinhalten, so sind entsprechend Teilschläge zu bilden. Weitere Informationen zur Teilschlagbildung werden in den Antragsformularen gegeben. Was heißt Degression? Aufgrund der anzuwendenden Degression wird die Höhe der Ausgleichszulage je Hektar gestaffelt. Dies bedeutet, dass bis 80 ha alle Hektar vollwertig berechnet werden. Darüber hinaus bis zu 120 ha wird die Prämienhöhe um 25 % gekürzt, über 120 ha wird keine Prämie gewährt. De-minimis-Regelung In den kleinen Gebieten erfolgt die Förderung weiterhin als De-minimis-Beihilfe. Bei der Beantragung ist zu berücksichtigen, dass der Subventionswert von landwirtschaftlichen De-minimis-Beihilfen in drei Steuerjahren (Kalenderjahren) nicht übersteigen darf. Zudem dürfen Agrar-De-minimis-Beihilfen nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren kumuliert werden. Zum einen müssen die Beihilfen dem jeweiligen Sektor eindeutig zugeordnet werden können, zum anderen dürfen sie die individuellen Obergrenzen der anderen Bereiche nicht überschreiten. Das sind für den Bereich Fischerei und Aquakultur , für den gewerblichen Bereich und den Bereich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) jeweils in drei Jahren. Abzug bei Zulage Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete wird mit der Anlage B des Sammelantrages beantragt. Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe ist zusätzlich die Anlage B De-minimis-Beihilfe auszufüllen. Der Antrag ist in Nordrhein-Westfalen bis zum 15. Mai 2017 per ELAN einzureichen. Wie bei der Basisprämie gilt auch in der Ausgleichszulage die Nachreichungsfrist von 25 Kalendertagen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall die dem Antragsteller zustehende Beihilfe um 1 % je Werktag Verspätung gekürzt wird. Anträge, die nach dem 9. Juni 2017 eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Werden im Rahmen der Antragsprüfung Differenzen zwischen den im Antrag gemachten Angaben und den tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen festgestellt, so erfolgt neben der Korrektur des Antrages zusätzlich eine Sanktionierung bis hin zur Ablehnung der Ausgleichszulage. Auch Verstöße gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen führen in der Ausgleichszulage zu Kürzungen. Silke Schwaer

47 Besondere Zahlungen beantragen I Ratgeber Förderung Ausgleichszahlung für Schutzgebiete Mit der Ausgleichszahlung wird Dauergrünland in FFH- und Vogelschutz gebieten sowie in Kohärenzgebieten gefördert. Soll eine Fläche Ausgleichszahlung aufgrund umweltspezifischer Einschränkungen erhalten, muss sie mindestens 1 ha groß sein. Die Ausgleichszahlung wird zum Ausgleich von Einkommensverlusten bei der Bewirtschaftung von Grünlandflächen in NATU- RA-2000-Gebieten sowie in Kohärenzgebieten in Nordrhein-Westfalen gewährt. Die NATURA-2000-Kulisse setzt sich aus den FFH- und Vogelschutzgebieten zusammen. Bei den Kohärenzgebieten handelt es sich um jährlich nach fachlichen Kriterien ausgewählte Flächen in Naturschutzgebieten. Sie dienen verschiedenen Arten als Trittstein oder Wanderkorridor zwischen den bestehenden FFH- und Vogelschutzgebieten. Wer kann einen Antrag stellen? Zulässige Antragsteller der Ausgleichszahlung Umwelt sind Landwirte und andere Landbewirtschafter. Um die Ausgleichszahlung Umwelt beantragen zu können, muss es sich um eine vom Antragsteller bewirtschaftete Dauergrünlandfläche mit den im Flächenverzeichnis möglichen Fruchtartcodierungen 459, 480 oder 492 handeln. Die Flächen müssen innerhalb der zuvor genannten Gebiete liegen. Die Flächen dürfen sich nicht im Eigentum des Bundes, Landes, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie öffentlicher Stiftungen, zum Beispiel der Nordrhein-Westfalen-Stiftung, befinden. Auf allen Antragsflächen müssen folgende Mindestbedingungen eingehalten werden: Verzicht auf Grünlandumbruch, Verzicht auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, Pflicht zur Rücksichtnahme auf Brutvögel und deren Gelege. Ferner sind die jeweils für die Fläche geltenden Festlegungen der Schutzgebietsverordnungen einzuhalten wie zum Beispiel: Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat, Verpflichtung zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, verminderte Frühjahrsbearbeitung (Mindestvorgabe: Verbot Schleppen, Walzen nach dem 15. März im Tiefland beziehungsweise 1. April im Bergland), Beschränkung auf zweimalige Mahd. Die Cross-Compliance-Bestimmungen sind im Betrieb einzuhalten. Die Prämiensätze Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so werden pro Hektar Fläche folgende Prämien gewährt: 130 je ha für Flächen in einem FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet in Verbindung mit einem Naturschutzgebiet oder einem gesetzlich geschützten Biotop nach 62 LG. Das Naturschutzgebiet muss seit dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig ausgewiesen sein. Das Biotop muss bis zu diesem Zeitpunkt abgegrenzt worden sein. Sofern eine NSG-Verordnung ausgelaufen ist und die Behörde eine einstweilige Sicherstellung/Veränderungssperre bis zur Folgeverordnung erlassen hat, bleibt die Fläche förderfähig, wenn der Bewirtschafter die Bestimmungen der alten NSG-Verordnung weiter einhält. 130 je ha für Flächen in Naturschutzgebieten außerhalb der FFH- oder Vogelschutzgebiete, die als Kohärenzgebiet festgelegt wurden. 70 je ha für Flächen in einem FFH- Gebiet oder Vogelschutzgebiet in Verbindung mit einem Landschaftsschutzgebiet. Foto: Annett Bockhoff/Pixelio 60 je ha für beantragte Flächen in einem FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet, das weder in Naturschutzgebieten noch in Landschaftsschutzgebieten liegt. Folgende Festlegungen der Schutzgebietsverordnungen führen zu weiteren Prämienerhöhungen: Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat: 20 je ha; Verpflichtung zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: 25 je ha; Verminderte Frühjahrsbearbeitung 40 je ha. NEU: Beschränkung auf zweimalige Mahd 207 je ha. Einschränkungen oder Bedingungen finden Sie auf dem Antragsformular. Eine Zahlung erfolgt nur dann, wenn die Flächen, für die die Prämien beantragt wurden, zusammen mindestens 1 ha groß sind. Antrag mit Anlage B! Die Antragstellung erfolgt mittels der Anlage B1 des Sammelantrages mit dem ELAN-Antragsverfahren bis zum 15. Mai Aktivieren Sie bei der Antragstellung die Umweltkulisse und überprüfen Sie Ihre Angaben mit dem angezeigten Gebiet. Erstreckt sich ein Schlag über mehrere Gebiete oder liegt der Schlag nur teilweise in der Umweltkulisse, so ist der Schlag zu unterteilen. Verwenden Sie bei der Teilung von Schlägen das Tool zur Übernahme der Grenzen der Umweltkulisse. Susanne Böning 47

48 Brummen ist einfach. Weil die Sparkassen den Motor unserer Wirtschaft am Laufen halten. Mittelstandsfinanzierer Nr. 1 sparkasse.de

Kurzanleitung ELAN-NRW WebClient 2016

Kurzanleitung ELAN-NRW WebClient 2016 Kurzanleitung ELAN-NRW WebClient 2016 Start: Zur Anwendung des ELAN-NRW WebClients gelangen Sie, indem Sie auf die Homepage der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen (http://www.landwirtschaftskammer.de/)

Mehr

16. März 2017 RATGEBER. Förderung RHEINLAND

16. März 2017 RATGEBER. Förderung RHEINLAND 16. März 2017 2017 RATGEBER RHEINLAND Förderung INHT 3 Liebe Leserinnen und Leser, vor Ihnen liegt der 25. Ratgeber Förderung. Ein runder Geburtstag und natürlich freuen sich die Eltern, wenn das Kind

Mehr

Kürzungen und Sanktionen

Kürzungen und Sanktionen Stand 01.04.2015 Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft Landkreis 1. Kürzungen zu Gunsten der Nationalen Reserve lineare prozentuale Kürzung der nationalen Obergrenze für die Basisprämie,

Mehr

GAP-Reform Aktiver Landwirt Was bedeutet das? Zahlungsansprüche

GAP-Reform Aktiver Landwirt Was bedeutet das? Zahlungsansprüche Aktiver Landwirt Was bedeutet das? Zuweisung von n Nutzung von n Übertragung von n 1 3. Februar 2015 Frau Martin LfULG Informations-und Servicestelle Plauen Einstufung Aktiver Landwirt (ZA) Kleinerzeugerregelung

Mehr

Anlage zum komprimierten Antrag zu AA3 -

Anlage zum komprimierten Antrag zu AA3 - Anlage zum komprimierten Antrag 2017 - zu AA3 - An die untere Landwirtschaftsbehörde des Landkreises.. Eingangsstempel Für welche Antragsteller ist diese Anlage? Diese Anlage muss von den Antragstellern

Mehr

Beiblatt zum Sammelantrag 2016

Beiblatt zum Sammelantrag 2016 Beiblatt zum Sammelantrag 2016 Verbundene Unternehmen nach InVeKoSVO 9, Abs. 9 Dieses Formular kann nur als Leerformular ausgedruckt, per Hand ausgefüllt und anschließend unterschrieben mit dem Datenträgerbegleitschein

Mehr

24. März 2016 RATGEBER. Förderung RHEINLAND

24. März 2016 RATGEBER. Förderung RHEINLAND 24. März 2016 2016 RATGEBER RHEINLAND Förderung www.rentenbank.de Wer investieren will, braucht ein Vermögen. Oder uns. Als Unternehmer in der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft sind Sie zukunftsorientiert

Mehr

Was ist 2017 bei Zahlungsansprüchen

Was ist 2017 bei Zahlungsansprüchen Was ist 2017 bei Zahlungsansprüchen zu beachten? Das Merkmal Zahlungsansprüche nicht genutzt hängt nicht mehr am einzelnen ZA oder ZA-Intervall, sondern am Betrieb. Es wird nach einer einmaligen Nichtnutzung

Mehr

Weiterführende Informationen. Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening)

Weiterführende Informationen. Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening) Weiterführende Informationen zu den Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening) im Zusammenhang mit der Web Anwendung Greening-Check Stand: 28.09.2015 Betriebe, die Zahlungen

Mehr

Neue GAP - Was bedeutet das Greening für uns?

Neue GAP - Was bedeutet das Greening für uns? Neue GAP - Stand der Regelungen und der Diskussion zum 23.01.2014 Änderungen möglich http://de.euabc.com/word/25 FB 3.1, Folie Nr. 1 FB 3.1, Folie Nr. 2 Entwicklung der Zahlungsansprüche (ab 2015 Basisprämie)

Mehr

GAP-Reform Greening und Co.

GAP-Reform Greening und Co. GAP-Reform Greening und Co. Dr. Harald Lopotz Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen GAP_Reform_SKW_28_11_2013.ppt Auswirkungen der Halbzeitbewertung Verlauf Entkopplung des Abschmelzungsprozesses und

Mehr

Antrag auf Agrarförderung 2015

Antrag auf Agrarförderung 2015 Antrag auf Agrarförderung 2015 Themenübersicht Direktzahlungen Antragsberechtigung und voraussetzungen Landwirtschaftliche Tätigkeit Melde- und Nachweispflichten Beantragung der Direktzahlungen Basisprämie

Mehr

19. März 2015 RATGEBER. Förderung RHEINLAND

19. März 2015 RATGEBER. Förderung RHEINLAND 19. März 2015 2015 RATGEBER RHEINLAND Förderung BERATUNG VON DER PLANUNG BIS ZUR VERMARKTUNG KOMPETENZ ist unsere Stärke. Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eg Altenberger Straße 1a 50668 Köln Tel.:

Mehr

Antrag auf Aufhebung des Status von umweltsensiblem Dauergrünland und/oder Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung

Antrag auf Aufhebung des Status von umweltsensiblem Dauergrünland und/oder Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung Niedersachsen Bremen Antragsteller/in: Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Wohnort Registriernummer Telefon / FAX E-Mail Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bewilligungsstelle Postfach / Straße, Nr. Eingangsstempel

Mehr

2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag

2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag 2015 gemäß der Richtlinie zur Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünlandflächen (Naturschutzgerechte Grünlandnutzungsrichtlinie)

Mehr

Die neue GAP-Reform die konkreten Auswirkungen für Ihren Betrieb

Die neue GAP-Reform die konkreten Auswirkungen für Ihren Betrieb Die neue GAP-Reform die konkreten Auswirkungen für Ihren Betrieb Geiersberger Glas & Partner mbb Rechtsanwälte Fachanwälte Rostock Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für

Mehr

Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und Greening: Fragen-Antwort-Katalog

Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und Greening: Fragen-Antwort-Katalog Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz www.nlwkn.niedersachsen.de Fragen-Antwort-Katalog (Stand: 02.03.2015) Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und

Mehr

Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./ Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators

Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./ Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./19.03.2014 - Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Gliederung: Aktueller Stand der GAP-Reform Übergangsjahr

Mehr

1. Anmeldung Internetadresse: http://www.bsbvernetzt.de ACHTUNG! Bevor Sie sich im BSBverNETzt anmelden, fragen Sie innerhalb Ihres Vereins, ob bereits Zugangsdaten generiert wurden. Durch eine Neuanmeldung

Mehr

PAPIERLOSE STEUERERKLÄRUNG MIT SIGNATUR

PAPIERLOSE STEUERERKLÄRUNG MIT SIGNATUR PAPIERLOSE STEUERERKLÄRUNG MIT SIGNATUR Mit tax 2017 übermitteln Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 bequem und sicher via Internet ans Finanzamt. Wenn Sie dabei das kostenlose ELSTER-Zertifikat

Mehr

Anlage zum komprimierten Antrag zu AA -

Anlage zum komprimierten Antrag zu AA - Anlage zum komprimierten Antrag 2016 - zu AA - An die untere Landwirtschaftsbehörde des Landkreises.. Eingangsstempel Angaben zum verbundenen Unternehmen sind in FIONA unter AA zu machen, wenn Sie als

Mehr

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014 Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014 Greening ein neues Instrument der EU-Agrarpolitik Uta Maier (TLL) Jena, 17.06.2013 TLL Kolloquium Wirtschaftliche Lage / Aktuelle Fragen der Agrarpolitik

Mehr

Greening und KULAP 2015

Greening und KULAP 2015 Greening und KULAP 2015 Möglichkeiten der Anrechnung von Leguminosen und Sojabohnen in der Fruchtfolge Unser Land 03. Februar 2015 Dasing Markus Eggenmüller, AELF Augsburg Gliederung 1. Prämiensystem 2015

Mehr

Agrarreform Direktzahlungen

Agrarreform Direktzahlungen Agrarreform 2015 Direktzahlungen Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Prämienrechte) für das aktuelle Jahr und die Folgejahre an aktive Betriebsinhaber - an natürliche oder juristische Personen, die eine

Mehr

Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen)

Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen) Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen) Neue Agrarreform - Greening offiziell: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche

Mehr

Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zu BABV-Online

Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zu BABV-Online Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zu BABV-Online 1. Ich möchte den Berufsausbildungsvertrag-Online (BABV-Online) erstmalig nutzen. Wie muss ich vorgehen? Um BABV-Online nutzen zu können, muss zunächst

Mehr

Wegleitung agriportal

Wegleitung agriportal Wegleitung agriportal Die Erfassung der Daten ist gleich wie bei der manuellen Erfassung auf den Formularen A-C. Im Folgenden wird erklärt, wie das Programm bedient wird und welche Felder auszufüllen sind.

Mehr

Umsetzung des Greening in Thüringen KULAP 2014 in Bezug zum Greening PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe

Umsetzung des Greening in Thüringen KULAP 2014 in Bezug zum Greening PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe TLL-Kolloquium Jena, 30. Juni 2014 Umsetzung des Greening in Thüringen PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe 1. Einleitung 2. 3. 4. Beihilfen 5. Fazit Einleitung Antragstellung steht unter Vorbehalt der

Mehr

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch ausstehende BundesVO 1 Ziele der GAP-Reform (EU) Ernährungssicherheit EU muss Beitrag

Mehr

Merkblatt für den Antragsteller

Merkblatt für den Antragsteller Merkblatt für den Antragsteller zum Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland nach 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG (BGBl. I S. 897) Ab dem 01.01.2016 wird der Dauergrünlanderhalt über die Verpflichtungen im

Mehr

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor!

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! Sonder-AMK 4.11.2013 - Beschluss zur 1. Säule (Betriebsprämie) Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämien)

Mehr

1. Anbaudiversifizierung

1. Anbaudiversifizierung 1) Allgemein Beim Greening handelt es sich um drei Auflagen, die einzeln betrachtet und eingehalten werden müssen! 1. Anbaudiversifizierung 2. Erhalt von Dauergrünland. Ökologisch wertvolle Flächen Wobei

Mehr

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Greening - Grundlagen Greening erfordert: Anbaudiversifizierung Dauergrünlanderhalt

Mehr

Erntemeldung Bestandsmeldung Stammdatenerhebungsblatt Antragstellung auf Erteilung einer staatliche Prüfnummer

Erntemeldung Bestandsmeldung Stammdatenerhebungsblatt Antragstellung auf Erteilung einer staatliche Prüfnummer W E I N Abteilung III/8 Wein-Online-Anmeldung Die Anwendung Wein-Online dient zur Abgabe Erntemeldung Bestandsmeldung Stammdatenerhebungsblatt Antragstellung auf Erteilung einer staatliche Prüfnummer sowie

Mehr

1.) Allgemeine Hinweise zur Nutzung des Formulars.

1.) Allgemeine Hinweise zur Nutzung des Formulars. Handreichung für die Online-Datenlieferung zur Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (Befragung zur Abgrenzung des Berichtskreises) 1.) Allgemeine Hinweise zur Nutzung des

Mehr

Kurzanleitung elektronische Antragstellung

Kurzanleitung elektronische Antragstellung Kurzanleitung elektronische Antragstellung I. Installieren: Geben Sie den LINK https://www.buergerdienste-saar.de/asdigital/download/asdigital.exe in die Kommandozeile Ihres Browsers ein oder machen Sie

Mehr

Förderung der Landwirtschaft

Förderung der Landwirtschaft Förderung der Landwirtschaft Sabine Brink Übersetzung: Überkreuzeinhaltung von Verpflichtungen Landwirte erhalten Direktzahlungen (1. Säule) Diese Zahlungen sind an Verpflichtungen gebunden, die per Gesetz

Mehr

Handbuch zum VivaWeb-Serienbrief-Programm

Handbuch zum VivaWeb-Serienbrief-Programm Handbuch zum VivaWeb-Serienbrief-Programm In 10 Schritten zum Serienbrief Das folgende Handbuch erläutert Ihnen die Nutzungsmöglichkeiten des ARV Serienbrief-Programms in all seinen Einzelheiten. Dieses

Mehr

Anleitung für Kennzeichner

Anleitung für Kennzeichner Anleitung für Kennzeichner 1. Registrierung auf dem Agrar-Portal Agate Geben Sie in Ihrem Internetprogramm die Adresse www.agate.ch ein. Sie gelangen auf die Startseite des Portals Agate. Klicken Sie oben

Mehr

SO ÜBERPRÜFEN SIE IHREN STEUERBESCHEID

SO ÜBERPRÜFEN SIE IHREN STEUERBESCHEID SO ÜBERPRÜFEN SIE IHREN STEUERBESCHEID 1 Jeder ist froh, wenn die Steuererklärung erstellt und ans Finanzamt gesendet ist. Wenn dann einige Wochen später der Steuerbescheid kommt, verzichten viele eine

Mehr

Kurzanleitung zum ITS Image Transfer System

Kurzanleitung zum ITS Image Transfer System zum ITS Image Transfer System Stand: 25 Juli 2011 Version: 3 Das Image Transfer System ITS bietet eine selbsterklärende Oberfläche, welche Ihnen die Orientierung und die Bedienung auch ohne ausführliche

Mehr

GAP PRÄSENTATIONSTITEL 1

GAP PRÄSENTATIONSTITEL 1 GAP 2014-2020 13.01.2015 PRÄSENTATIONSTITEL 1 Greening Ziel: Zusätzliche Leistungen der Landwirtschaft für Klimaschutz, Erhalt von Arten, Erhalt sowie Schaffung einer vielfältigen Kulturlandschaft und

Mehr

Handbuch oasebw Seite 1 von 11

Handbuch oasebw Seite 1 von 11 Seite 1 von 11 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis BESCHREIBUNG 4 STARTSEITE 5 ANTRAG ZUR JUGENDERHOLUNG FÜR FINANZIELL SCHWÄCHER GESTELLTE (A1) 5 REGISTRIEREN 5 ANMELDEN 5 PASSWORT VERGESSEN 5 VORLAGEN

Mehr

FAQs zur Unfallversicherung UV-Stammdatenabfrage / UV-Lohnnachweis zum Stand

FAQs zur Unfallversicherung UV-Stammdatenabfrage / UV-Lohnnachweis zum Stand FAQs zur Unfallversicherung UV-Stammdatenabfrage / UV-Lohnnachweis zum 01.01.2017 Stand 14.02.2017 Warum muss ich eine Stammdatenanfrage an die Unfallversicherung schicken? Was muss ich im Lohnprogramm

Mehr

Hilfe zum Ausfüllen der elektronischen Formulare

Hilfe zum Ausfüllen der elektronischen Formulare 1 Hilfe zum Ausfüllen der elektronischen Formulare für die Beantragung von Fördermitteln zur Qualifizierung von Beschäftigten Bitte beachten! 1. Zum Öffnen der Formulare wird der Internet Explorer Browser

Mehr

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand 27.10.2014 *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung 1 Arbeitsgebiet Roth Agrarhandel

Mehr

Ablauf der CC-Kontrolle auf dem Betrieb durch den Technischen Prüfdienst der Landwirtschaftskammer NRW

Ablauf der CC-Kontrolle auf dem Betrieb durch den Technischen Prüfdienst der Landwirtschaftskammer NRW Ablauf der CC-Kontrolle auf dem Betrieb durch den Technischen Prüfdienst der Landwirtschaftskammer NRW Zuständigkeitsbereiche Der Technische Prüfdienst ist in NRW zuständig für die systematischen Überprüfungen

Mehr

Benutzerleitfaden DIN Norm-Entwurfs-Portal

Benutzerleitfaden DIN Norm-Entwurfs-Portal Benutzerleitfaden DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Burggrafenstraße 6 10787 Berlin Version Version 1.0, 05.01.2010 von Annette Schulz-Schöllhammer, ]init[ AG Seite 1 von 13 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...

Mehr

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Mehr

Online-Selbstbedienungsfunktionen für Studierende - Handbuch

Online-Selbstbedienungsfunktionen für Studierende - Handbuch Online-Selbstbedienungsfunktionen für Studierende - Handbuch 1 Das Online-Portal... 2 1.1 Login... 2 1.2 Logout... 3 2 Online-Studienbescheinigungen... 4 2.1 Allgemeine Informationen... 4 2.1.1 Wer kann

Mehr

Bewohnerinnenstatistik ONLINE - Kurzanleitung

Bewohnerinnenstatistik ONLINE - Kurzanleitung Bewohnerinnenstatistik ONLINE - Kurzanleitung Dies ist eine Kurzinformation zum schnellen Einstieg in die Bewohnerinnenstatistik. Ausführliche Hinweise finden Sie im Handbuch, das Sie nach dem Anmelden

Mehr

URF Registrierung. (Unique Registration Facility) zur Durchführung von Projekten im Programm ERASMUS+ Anleitung für Antragsteller

URF Registrierung. (Unique Registration Facility) zur Durchführung von Projekten im Programm ERASMUS+ Anleitung für Antragsteller URF Registrierung (Unique Registration Facility) zur Durchführung von Projekten im Programm ERASMUS+ Anleitung für Antragsteller Um einen Antrag für Leitaktionen 1 oder 2 einreichen zu können, müssen Sie

Mehr

SEPA-Leitfaden VR-Networld Software 5.0 Stand Oktober

SEPA-Leitfaden VR-Networld Software 5.0 Stand Oktober Anleitung SEPA-Lastschriften mit VR-NetWorld Software 5 1. Gläubiger-ID erfassen 2. Lastschriften in SEPA-Lastschriften umwandeln 3. Lastschriften neu erfassen 4. Auftrag versenden 5. DTA-Dateien aus externen

Mehr

Onlinehilfe für das Einspeiser Portal

Onlinehilfe für das Einspeiser Portal Onlinehilfe für das Einspeiser Portal Das Online Einspeiserportal wird von der Steweag-Steg GmbH zur einfachen Abwicklung von Anfragen bzgl. Netzparallelen Erzeugungsanlagen bereitgestellt. Der Kunde bzw.

Mehr

Informationen zur Registrierung und Nutzung des Datenportals für Gemeinden und Kommunen

Informationen zur Registrierung und Nutzung des Datenportals für Gemeinden und Kommunen Informationen zur Registrierung und Nutzung des Datenportals für Gemeinden und Kommunen BNetzA, Referat 414 Seite 1 Einleitung Kommunen und Gemeinden, die zu der Erledigung ihrer Aufgaben die von der Bundesnetzagentur

Mehr

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Stand: 07.04.2016 Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Wichtige durchgeführte und geplante Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland für

Mehr

Kurzanleitung Wein-Online WEB-Anwendung Stand: 19. Januar 2016

Kurzanleitung Wein-Online WEB-Anwendung Stand: 19. Januar 2016 Informations- und Kommunikationstechnik Kurzanleitung Wein-Online WEB-Anwendung Regierung von Unterfranken Inhaltsverzeichnis 1 Überblick 3 2 Systemvoraussetzungen 3 3 Schnellstart 4 4 Das Antragsformular

Mehr

Google Places -Kurzanleitung-

Google Places -Kurzanleitung- Google Places -Kurzanleitung- Sehr geehrte Gastgeber und Gastgeberinnen, wir haben Ihnen einen kleinen Leitfaden zur Erstellung eines Google Places Eintrages zusammengestellt. Dieser soll Ihnen helfen,

Mehr

Anleitung für die Antragstellung und Projektbearbeitung im Projektantrags- und abrechnungstool PADUA (für Initial-, Schwerpunkt- und Regionalprojekte)

Anleitung für die Antragstellung und Projektbearbeitung im Projektantrags- und abrechnungstool PADUA (für Initial-, Schwerpunkt- und Regionalprojekte) Anleitung für die Antragstellung und Projektbearbeitung im Projektantrags- und abrechnungstool PADUA (für Initial-, Schwerpunkt- und Regionalprojekte) IBH-Projekte werden über das Projektantrags- und -abrechnungstool

Mehr

nachfolgend sind einige Hinweise aufgeführt, die Ihnen die Antragstellung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz vereinfachen sollen.

nachfolgend sind einige Hinweise aufgeführt, die Ihnen die Antragstellung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz vereinfachen sollen. Liebe Antragsteller / innen, nachfolgend sind einige Hinweise aufgeführt, die Ihnen die Antragstellung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz vereinfachen sollen. Klicken Sie auf den Link, der auf der

Mehr

UMSETZUNG GAP-DIREKTZAHLUNGEN 15-20

UMSETZUNG GAP-DIREKTZAHLUNGEN 15-20 UMSETZUNG GAP-DIREKTZAHLUNGEN 15-20 Netzwerk Zukunftsraum Land Informationsveranstaltung Salzburg, Heffterhof 18. Mai 2016 BMLFUW Abt. II/4, DI Mathias Janko 1 GLIEDERUNG 1. EINLEITUNG / DZ - ARCHITEKTUR

Mehr

In der Offenen Vorgänge Liste wird angezeigt, welche Vorgänge noch nicht vollständig ausgeglichen wurden.

In der Offenen Vorgänge Liste wird angezeigt, welche Vorgänge noch nicht vollständig ausgeglichen wurden. Verwaltung - Listen Inhalt Offene Vorgänge Terminliste Rechnungsliste Transferliste Inboxleistungen Rechnungsabweichung Rückvergütungen Leistungsliste Dokumentenliste Offene Vorgänge In der Offenen Vorgänge

Mehr

Deutschsprachige Studiengänge (DSG) in MOE/GUS ab Leitfaden zur Antragstellung

Deutschsprachige Studiengänge (DSG) in MOE/GUS ab Leitfaden zur Antragstellung Deutschsprachige Studiengänge (DSG) in MOE/GUS ab 2017 Portalanmeldung Leitfaden zur Antragstellung Zunächst müssen Sie sich im DAAD Portal https://portal.daad.de anmelden. Falls Sie sich noch nicht im

Mehr

Ausfüllanleitung. Verwendungsnachweis Ausbildung (Antrag auf Auszahlung)

Ausfüllanleitung. Verwendungsnachweis Ausbildung (Antrag auf Auszahlung) Förderprogramm Ausbildung - Förderperiode 2013 Ausfüllanleitung zum Verwendungsnachweis Ausbildung (Antrag auf Auszahlung) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Erntemeldung Bestandsmeldung Stammdatenerhebungsblatt Antragstellung auf Erteilung einer staatliche Prüfnummer

Erntemeldung Bestandsmeldung Stammdatenerhebungsblatt Antragstellung auf Erteilung einer staatliche Prüfnummer OBST, GEMÜSE, WEIN, SONDERKULTUREN Abteilung II/7 Wein-Online-Anmeldung Die Anwendung Wein-Online dient zur Abgabe Erntemeldung Bestandsmeldung Stammdatenerhebungsblatt Antragstellung auf Erteilung einer

Mehr

Kurzanleitung Bearbeitung einer Preisanfrage der Stadt Gelsenkirchen

Kurzanleitung Bearbeitung einer Preisanfrage der Stadt Gelsenkirchen Kurzanleitung Bearbeitung einer Preisanfrage der Stadt Gelsenkirchen Stand August 2011 Partner von: 1 Inhaltverzeichnis 1. Einleitung 2. Erstnutzung 2.1. Zugangsdaten 2.2. Abruf der Preisanfrage 2.3. Bestellung

Mehr

Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013

Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 Dr. Rainer Gießübel Veranstaltung Reform der EU-Agrarpolitik Bedeutung für den Ökolandbau und den Grundwasserschutz in Unterfranken am 12. Dezember 2013

Mehr

Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren Neuerungen. Stand Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen,

Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren Neuerungen. Stand Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen, Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren 2016 Neuerungen Stand 07.03.2016 Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen, Daher wird für den Inhalt dieser Präsentation keine Gewähr

Mehr

EMF - Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden

EMF - Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden EMF - Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden Kurzanleitung (Oktober 2013) BNetzA, Referat 414 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Inhalt des Portals... 3 Registrierung... 3 Registrierungsanleitung...

Mehr

Ausfüllanleitung. Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe

Ausfüllanleitung. Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe Förderprogramm DM Förderperiode 2010 Ausfüllanleitung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung

Mehr

Schweizerischer Baupreisindex Online Erhebung. Anleitung Schritt für Schritt Preise 22. November 2011

Schweizerischer Baupreisindex Online Erhebung. Anleitung Schritt für Schritt Preise 22. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Abteilung Unternehmenserhebungen 05 - Preise 22. November 2011 Schweizerischer Baupreisindex Online Erhebung Anleitung Schritt für

Mehr

SRM - Ausschreibung (Lieferant) Author: Dennis Vater; Version: 01, January 1th, 2013

SRM - Ausschreibung (Lieferant) Author: Dennis Vater; Version: 01, January 1th, 2013 Inhalt 0. Systemlandschaft 2 1. Benachrichtigung über neue Ausschreibungen 2 2. Anmeldung am Lieferantenportal 2 3. Ausschreibung bearbeiten 3 3.1 Übersicht über alle Ausschreibungen 3 3.2 Teilnahme avisieren

Mehr

Anleitung zur Antragstellung. elektronisches Antragsverfahren

Anleitung zur Antragstellung. elektronisches Antragsverfahren Anleitung zur Antragstellung elektronisches Antragsverfahren Anleitung zur Antragstellung 2 Nach Ziffer 3.2.2 der Richtlinie (RL) zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen in Unternehmen vom

Mehr

H A N D B U C H. Ö T R V D A T E N B A N K https://www.tridata.at. Inhalt: 1. Allgemeiner Hinweis. 2. Anmeldevorgang. 3. Ändern der Login Daten

H A N D B U C H. Ö T R V D A T E N B A N K https://www.tridata.at. Inhalt: 1. Allgemeiner Hinweis. 2. Anmeldevorgang. 3. Ändern der Login Daten H A N D B U C H Ö T R V D A T E N B A N K https://www.tridata.at Inhalt: 1. Allgemeiner Hinweis 2. Anmeldevorgang 3. Ändern der Login Daten 4. Änderung/Ergänzung der Vereins-Kontaktdaten 5. Verlängerung

Mehr

Zur aktuellen Situation des Grünlandes in NRW Bestandsaufnahme und Handlungsoptionen im Rahmen der Umsetzung des Health-Check

Zur aktuellen Situation des Grünlandes in NRW Bestandsaufnahme und Handlungsoptionen im Rahmen der Umsetzung des Health-Check Zur aktuellen Situation des Grünlandes in NRW Bestandsaufnahme und Handlungsoptionen im Rahmen der Umsetzung des Health-Check BfN-Veranstaltung Grünland im Umbruch am 27.- 30.4.2009, Insel Vilm Christof

Mehr

KVN - Sitzungsmanagement. Informationsmappe

KVN - Sitzungsmanagement. Informationsmappe KVN - Sitzungsmanagement Informationsmappe Inhaltsverzeichnis 1. Sitzungs- App Installation und Ersteinrichtung... 2 2. Passwortänderung über die App... 5 3. Passwortänderung über WebLink... 8 4. Sitzungs

Mehr

Beitrittsantrag ohne MIP-Zugang

Beitrittsantrag ohne MIP-Zugang Beitrittsantrag ohne MIP-Zugang Produktmanagement Hilfsmittel 0032 20 Postfach 10 14 44 20009 Hamburg Nagelsweg 27-31 20097 Hamburg hilfsmittelmanagement@dak.de www.dak.de/leistungserbringer November 2016

Mehr

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016 Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016 Irene Kirchner Referatsleiterin 32 im MLUL Auswertung AUKM und Greening

Mehr

Anleitungen zum Zugriff auf die Dokumentation

Anleitungen zum Zugriff auf die Dokumentation Inhalt 1. Voraussetzungen 1 2. Zugriff auf die Dokumentation 2 2.1 Erster Zugriff 3 2.2 Änderung des Passworts 4 3. Übersichtsseite 6 1. Voraussetzungen Um auf die Dokumentation zur Feststellung des Verstoßes

Mehr

Beantragung einer BNotK-Signaturkarte

Beantragung einer BNotK-Signaturkarte Beantragung einer BNotK-Signaturkarte Im Folgenden wird das Verfahren beschrieben, mit dem Sie über den sog. Online-Antrag der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Signaturkarten für qualifizierte

Mehr

Ihre Einreichung redaktioneller Beiträge bei der Zeitschrift Natur und Landschaft

Ihre Einreichung redaktioneller Beiträge bei der Zeitschrift Natur und Landschaft Kurzanleitung für Autoren: Ihre Einreichung redaktioneller Beiträge bei der Zeitschrift Natur und Landschaft Stand: Juli 2010 Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor, wir begrüßen Sie herzlich beim Online-Einreichungssystem

Mehr

Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015

Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015 Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015 Veranstaltung am 01.12.2015, LfULG ISS Pirna 1 Diese LfULG Präsentation beruht

Mehr

Produktschulung WinArchiv

Produktschulung WinArchiv Produktschulung WinArchiv Codex GmbH Stand 2012 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Starten des Programms... 4 Suchen von Kunden... 7 Funktionen in der Hauptmaske... 10 Erfassen von Besuchsnotizen in WinArchiv...

Mehr

Hilfe zur Verwendung digitaler Formulare

Hilfe zur Verwendung digitaler Formulare Übersicht A) Allgemeines Seite 1 B) Antragstellung / Auswahl der Formulare Seite 1 Aufruf der Formulare Seite 1 Bearbeiten/Ausfüllen der Formulare Seite 2 C) Einreichen/Weiterleiten Seite 4 A) Allgemeines

Mehr

Schulung der Vereinsmitarbeiter in Theorie und Verwaltung. Modul 3: Spielbetrieb online Stand:

Schulung der Vereinsmitarbeiter in Theorie und Verwaltung. Modul 3: Spielbetrieb online Stand: Schulung der Vereinsmitarbeiter in Theorie und Verwaltung Modul 3: Spielbetrieb online Stand: 16.02.2013 Erstellte Unterlagen mit Unterstützung von Florian Weissmann WWW.BFV.DE Inhalt 1. Anlegen eines

Mehr

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch

Mehr

Vorausgefüllte Steuererklärung I: Belegabruf beantragen und freischalten

Vorausgefüllte Steuererklärung I: Belegabruf beantragen und freischalten Vorausgefüllte Steuererklärung I: Belegabruf beantragen und freischalten 1 Das Finanzamt weiß eine Menge über Sie: Einen Teil dieser Informationen können Sie vom Finanzamts-Server herunterladen und direkt

Mehr

Erste Schritte mit Kassa24

Erste Schritte mit Kassa24 Erste Schritte mit Kassa24 Nachdem Sie die App Kassa24 installiert haben, gelangen Sie zu diesem Anmeldefenster: Wählen Sie hier beim ersten Mal den Menüpunkt Neu registrieren Registrieren Sie sich mit

Mehr

TSV LE SKI Online Portal

TSV LE SKI Online Portal TSV LE SKI Online Portal Anwender Leitfaden Bernhard Breitsch / Stand 30.10.2010 Zugangsdaten https://ausfahrten.leinfelden-ski.de Benutzername: Kennwort: Max Mustermann meins Es können beide Explorer

Mehr

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015)

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015) Nach Abstimmung mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium hat der DBV die verschiedenen Termine und Anforderungen an Ökologische

Mehr

Akzeptieren Sie die Nutzungsbedingungen, indem Sie das Kästchen anklicken. Klicken Sie anschließend auf Absenden.

Akzeptieren Sie die Nutzungsbedingungen, indem Sie das Kästchen anklicken. Klicken Sie anschließend auf Absenden. Klicken Sie auf BMWi Bitte beachten Sie, dass die Sitzung nach 60 Minuten ohne Benutzeraktion beendet wird. In diesem Fall werden Ihre Daten nicht gespeichert und vom Server gelöscht. 1 Akzeptieren Sie

Mehr

Schulungsunterlagen BayZeit Integriertes Zeitmanagement

Schulungsunterlagen BayZeit Integriertes Zeitmanagement Schulungsunterlagen BayZeit Integriertes Zeitmanagement Mitarbeiterschulung Teil 6 Version 1.1 Antrag auf Buchungskorrektur 12/2011 Servicestelle Zeitmanagement Schulungsunterlagen BayZeit Mitarbeiterschulung

Mehr

Zinsreservierung online bei der KfW. So einfach funktioniert es.

Zinsreservierung online bei der KfW. So einfach funktioniert es. Zinsreservierung online bei der KfW So einfach funktioniert es. KfW-Zinsreservierung Reservieren Sie KfW-Zinsen bis zu 0 Tagen. Sichern Sie Ihren Kunden kurzfristig die attraktiveren KfW Konditionen. Die

Mehr

PAPIERLOSE STEUERERKLÄRUNG MIT SIGNATUR

PAPIERLOSE STEUERERKLÄRUNG MIT SIGNATUR PAPIERLOSE STEUERERKLÄRUNG MIT SIGNATUR 1 Mit der WISO steuer:software übermitteln Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 bequem und sicher via Internet ans Finanzamt. Wenn Sie dabei das kostenlose

Mehr

ExpressInvoice. Elektronische Rechnungsabwicklung. Handbuch

ExpressInvoice. Elektronische Rechnungsabwicklung. Handbuch ExpressInvoice Elektronische Rechnungsabwicklung Handbuch 0 INHALT www.tnt.com SEITE 03.... EINFÜHRUNG SEITE 04.... IHRE REGISTRIERUNG ZU EXPRESSINVOICE SEITE 06... 3. DIE FUNKTIONSWEISE VON EXPRESSINVOICE

Mehr

Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Handreichung Grundbefragung Fonds, Einrichtungen, Unternehmen (FEU)

Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Handreichung Grundbefragung Fonds, Einrichtungen, Unternehmen (FEU) Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt - 1 - Handreichung Grundbefragung Handreichung für die Online-Datenlieferung zur Grundbefragung der Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEU) -Befragung zur Abgrenzung

Mehr

Online Auftragsmeldung

Online Auftragsmeldung Bonn, Mai 2015 Online Auftragsmeldung Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Erläuterungen zum Ausfüllen der VS- Auftragsmeldung (siehe: Link zu den Ausfüllhinweisen in der Online Auftragsmeldung). Der

Mehr

11. April Antragstellung Neuerungen und Vorteile im Ackerblick

11. April Antragstellung Neuerungen und Vorteile im Ackerblick 11. April 2016 Antragstellung 2016 Neuerungen und Vorteile im Ackerblick Inhaltsverzeichnis Seite 1. Daten zur Antragstellung 1 2. TK25 Karten kaufen 1 3. Neue Luftbilder laden 1 4. Neue Blöcke holen 2

Mehr

Einführung in den Seminarordner für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Einführung in den Seminarordner für Teilnehmerinnen und Teilnehmer Einführung in den Seminarordner für Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1. Anmelden An den Seminarordner können Sie sich unter der Adresse www.eakademie.nrw.de anmelden. Rechts oben befindet sich das Anmeldefenster,

Mehr

Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance

Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance 2. SÄCHSISCH-THÜRINGISCHE BODENSCHUTZTAGE 2007 Donnerstag, den 21. Juni 2007, Leipzig Friedel Cramer, Leiter des Referats Acker- und Pflanzenbau 2 Einführung

Mehr