Artenschutzrechtliche Prüfung
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- Werner Walter
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1 Immobilien Entwicklungsgesell - schaft Schwerte mbh Rathausstraße Schwerte Artenschutzrechtliche Prüfung zur AufstelluŶg des BeďauuŶgsplaŶes Nr. 1ϴϳ Aŵ KŶapp/HiŶkelŶ iŷ SĐhwerte Stand: Juli 2017
2 Auftraggeber: Immobilien Entwicklungsgesellschaft Schwerte mbh Rathausstraße Schwerte Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig M. Sc. Landschaftsökologin Cinja Schwarz B. Sc. Naturschutz und Landschaftsplanung Timo Schubert Stand: Juli 2017 II
3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP Rechtlicher Rahmen Ablauf einer ASP Vorhabenbeschreibung, Wirkraum und Wirkungsprognose Vorhabenbeschreibung Beschreibung des Plangebietes Wirkraum Wirkungsprognose Feststellung planungsrelevanter Arten und der relevanten Wirkfaktoren sowie Beurteilung des Habitatpotentials Allgemeine Datengrundlage und Ergebnisse der Potentialeinschätzung (ASP Stufe I) Erfassungsmethodik der (ASP Stufe II) Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Ergebnisse Vögel Fledermäuse Zusammenfassung Analyse der Wirkfaktoren und Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Vermeidungsmaßnahmen Maßnahmen zum Schutz von nicht planungsrelevanten Vogelarten Freiwillige Maßnahmen für hecken- und gebüschbrütende Vogelarten Artenschutzrechtliche Prüfung Zulässigkeit des Vorhabens...31 Literatur...32 III
4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Untersuchungsgebietes (roter Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2017)... 1 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 187 Am Knapp/Hinkeln (rote Umrandungen) (verändert nach STADT SCHWERTE 2017) Abbildung 3: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013) Abbildung 4: Städtebaulicher Entwurf der Stadt Schwerte (STADT SCHWERTE 2017) Abbildung 5: Blick von Nordwesten auf die nördliche Ackerfläche (Agrarfläche Am Hinkeln ) Abbildung 6: Blick von Westen auf das Wirtschaftsgrünland (Agrarfläche Auf dem Knapp ) Abbildung 7: Blick von Norden auf den bachbegleitenden Gehölzbestand Abbildung 8: Blick von Süden auf die strukturreiche Hecke im Süden der Agrarfläche Am Hinkeln Abbildung 9: Blick von Westen auf das strukturreiche Brombeergebüsch im Graben am Südostrand der Agrarfläche "Auf dem Knapp" Abbildung 10: Abgrenzung des Wirkraumes (gelb-rote Linie) als erweitertes Untersuchungsgebiet Abbildung 11: Nachgewiesene Brutvogelreviere (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2017) Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des 3. und 4. Quadranten des MTB 4511 (Schwerte) mit Potentialeinschätzung durch Luftbildauswertung zum Vorkommen der Arten im Wirkraum IV
5 1 Einleitung Das vorliegende Gutachten umfasst die Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 187 Am Knapp/Hinkeln der Stadt Schwerte. Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Schwerte-Ergste der Stadt Schwerte. Es liegt am Rand der derzeitigen Bebauung am Bürenbrucher Weg und Am Knapp und geht südlich in die offene Feldflur über. Die Stadt Schwerte plant dort die Ausweisung von einer 2,6 ha großen Fläche, die momentan als Grün- und Ackerfläche genutzt wird, als Allgemeines Wohngebiet. Die Fläche umfasst zwei Teilbereiche in der Gemarkung Ergste, Flur 1, Flurstücke 74 und 840 (vgl. Abbildung 1 und Abbildung 2). Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Untersuchungsgebietes (roter Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2017). 1
6 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 187 Auf dem Knapp/Am Hinkeln (verändert nach STADT SCHWERTE 2017). Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Vorprüfung, im Folgenden als ASVP abgekürzt) durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurden anschließend weitere Schritte und eine vertiefte Untersuchung der Brutvogelfauna unternommen. 2
7 2 Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP 2.1 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom (seit in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3
8 für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. 4
9 Dazu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2011) Koloniebrüter Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2017a) im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.b. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind. 2.2 Ablauf einer ASP In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind zwei Arbeitsschritte zu leisten: 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten Art-für-Art-Protokolle erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-bestände) gemäß VV-Artenschutz. Ergibt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ein Konflikt, der nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein Ausnahmeverfahren nach 45 (7) BNatSchG angestrengt werden (Stufe III). 5
10 Hierbei wird geprüft, ob es a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und b. keine mögliche Alternative zur Planung besteht Wird beides mit ja beantwortet, muss der vorraussichtliche Erhaltungszustand der planungsrelevanten Konfliktart bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach Prognose der Auswirkungen (Kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?) ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig. Abbildung 3: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013). 6
11 3 Vorhabenbeschreibung, Wirkraum und Wirkungsprognose 3.1 Vorhabenbeschreibung Die Stadt Schwerte plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 187 Am Knapp/Hinken die Ausweisung von derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen als Baugebiet. Für dieses ist eine Nutzung als Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Auf der Teilfläche Auf dem Knapp ist die Errichtung von einem Mehrfamilienhaus, welches in zweigeschossiger Bauweise errichtet werden soll, geplant. Darüber hinaus sollen auf der Fläche vorrangig ca. zwölf bis 16 Einfamilien- und Doppelhäuser errichtet werden. Die Grundstücksgrößen sollen zwischen ca. 250 m² und ca. 800 m² angeboten werden. Die Grundflächenzahl wird 0,4 betragen. Die Anbindung an das Verkehrsnetz erfolgt über eine Stichstraße mit einem Wendehammer, welche an den Bürenbrucher Weg angeschlossen wird (vgl. Abbildung 4). Auf der Teilfläche Am Hinkeln sollen vorrangig Einfamilienhäuser gebaut werden. Je nach Parzellierung sind dort Grundstücksgrößen zwischen ca. 550 m² und ca. 800 m² vorgesehen, womit ca. 13 neue Einfamilienhäuser entstehen können. Die Grundflächenzahl wird ebenfalls 0,4 betragen. Die Erschließung erfolgt über eine Schleifenerschließung, welche an die Straße Am Knapp angeschlossen wird (vgl. Abbildung 4). Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 187 Am Knapp/Hinken ist ein Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht ob und falls ja, in welchem Umfang es zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind entsprechende Maßnahmen durchzuführen. 7
12 Abbildung 4: Städtebaulicher Entwurf der Stadt Schwerte (STADT SCHWERTE 2017). 3.2 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet besteht aus zwei Teilen, die beide überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Auf der nördlichen Teilfläche Am Hinkeln wird Getreide angebaut, während auf der südlichen Teilfläche Auf dem Knapp ein artenarmes Grünland mit vorwiegend hochwüchsigen Gräsern besteht. Im Osten des Plangebietes verläuft ein Bach, der von heimischen Gehölzen unterschiedlicher Alterszusammensetzung gesäumt wird. Das Gewässer fließt im Norden durch das Hochwasserrückhaltebecken Im Rohlande, welches ebenfalls mit Gehölzen bestanden ist, bevor es unter der Straße Am Elsebach verrohrt weiter fließt. Der Bach ist im nördlichen Bereich schmal, tief eingeschnitten und verläuft durch einen älteren Gehölzbestand (vgl. Abbildung 7). Im Norden und Westen des Plangebietes liegen zwei Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und eine Gesamtgröße von ca. 2,35 ha aufweisen. Die nördliche, etwa 1,05 ha große Agrarfläche Am Hinkeln (vgl. Abbildung 5) ist aktuell mit Winterweizen bestellt und wird nörd 8
13 lich an der Straße Am Knapp durch eine Brennnesselstaudenflur und durch Brombeergebüsche begrenzt, in denen sich vereinzelt hochwüchsige Baumarten wie Weide, Birke und Walnuss befinden. Im Süden befindet sich eine Hecke, welche sich aus verschiedenen dicht stehenden heimischen Strauch- und Baumarten zusammensetzt (vgl. Abbildung 8). Im Osten als Abgrenzung zur Wohnbebauung schließen dichte Brombeerbüsche mit Ruderalarten, hauptsächlich Brennnessel, an. Dort befinden sich auch kleinere Kirschbäume und Eichen. Die Agrarfläche im Westen Auf dem Knapp (vgl. Abbildung 6), die momentan als Wirtschaftsgrünland genutzt wird, ist durch einen periodisch wasserführenden Gräben von der weitläufigen Agrarfläche im Süden getrennt. An einigen Abschnitten des Grabens befinden sich solitär stehende Eichen, die von niedrigen und strukturreichen Brombeergebüschen unterwachsen sind (vgl. Abbildung 9). Im Norden grenzt an die Wiese eine Wohnbebauung und im Westen die Straße Bürenbrucher Weg. Getrennt wird die Straße vom Grünland durch einen periodisch wasserführenden Graben mit Hochstaudenvegetation, auf dem sich zwei Hainbuchen befinden. Von Nordosten her wird die Wiese von einer dichten Baumgruppe, die überwiegend aus Eichen besteht, begrenzt. Abbildung 5: Blick von Nordwesten auf die nördliche Ackerfläche (Agrarfläche Am Hinkeln ). 9
14 Abbildung 6: Blick von W esten auf das Wirtschaftsgrünland (Agrarfläche Auf dem Knapp ). Abbildung 7: Blick von Norden auf den bachbegleitenden Gehölzbestand. 10
15 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG Abbildung 8: Blick von Süden auf die strukturreiche Hecke im Süden der Agrarfläche Am Hinkeln. Abbildung 9: Blick von W esten auf das strukturreiche Brombeergebüsch im Graben am Südostr and der Agrarfläche "Auf dem Knapp". 11
16 3.3 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht immer nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten sondern können sich auch in der engeren Umgebung entfalten. Die Ausdehnung des Wirkraumes orientiert sich dabei auch an den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Verkehrsstraßen und Siedlungsflächen sowie an für die Fauna relevanten Strukturen, sofern sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Im vorliegenden Fall umfasst der Wirkraum neben dem Geltungsbereich des Bebauungsplans auch die jeweils umliegenden Strukturen wie die Gehölzbestände entlang des Baches im Nordosten sowie die Siedlungsbereiche Am Knapp im Nordwesten (vgl. Abbildung 10). Auch die Ackerbereiche im Süden werden in den Wirkraum miteinbezogen. Abbildung 10: Abgrenzung des Wirkraumes (gelb-rote Linie) als erweitertes Untersuchungsgebiet. 12
17 3.4 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen, die von der Errichtung des Allgemeinen Wohngebietes ausgehen können. Baubedingte Wirkungen Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Baufeldräumung und bei Fällarbeiten kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Baubedingt können durch den Einsatz von Baumaschinen verschiedene Störreize, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen kann es zum Verlust von Lebensstätten und somit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Anlagenbedingte Wirkungen Die Versiegelung von Flächen und das Fällen von Bäumen können zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten führen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Lichtimmissionen durch Beleuchtungseinrichtungen können zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingt können verschiedene Störreize durch Verkehr und Personen, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Weitere relevante Wirkungen und Wechselwirkungen durch das Vorhaben auf die artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten sind nicht zu erwarten. 13
18 4 Feststellung planungsrelevanter Arten und der relevanten Wirkfaktoren sowie Beurteilung des Habitatpotentials 4.1 Allgemeine Datengrundlage und Ergebnisse der Potentialeinschätzung (ASP Stufe I) Es erfolgte im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung eine Auswertung vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten. Dafür wurde zum einen das vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) (2017b) bereitgestellte ausgewertet, in welchem Fundpunkte planungsrelevanter Arten eingetragen sind. Nach der Auswertung des vom LANUV NRW (2017b) bereitgestellten wurden innerhalb des Wirkraumes sowie im Untersuchungsgebiet keine planungsrelevanten Arten festgestellt. Im Folgenden wird das Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten nach der durchgeführten Begehung näher erläutert und vorher getätigte Einschätzungen auf Grundlage der Luftbildauswertung überprüft und ggf. angepasst. Zum anderen wurde die vom LANUV NRW im Internet bereitgestellte und fachlich begründete Auswahl planungsrelevanter Arten abgefragt. Für diese Arten wird das Vorkommen auf Messtischblattebene in Listenform zur Verfügung gestellt (LANUV NRW 2017a). Die Lebensraumeignung des Wirkraumes für das Vorkommen der Arten auf der entsprechenden Messtischblatt-Liste (MTB-Liste) wurde anhand einer Luftbildauswertung eingeschätzt. Diese Ersteinschätzung ist in Tabelle 1 zu finden. Anschließend wurde die Ersteinschätzung durch mehrere Geländebegehungen vor Ort überprüft. Da die zur Verfügung gestellte MTB-Liste nicht immer vollständig ist, wurde bei der Begehung nicht nur auf die auf der MTB-Liste aufgeführten Arten sowie deren Lebensräume, sondern auch auf alle anderen vorkommenden planungsrelevanten Arten geachtet. Nach erster Einschätzung verbleiben 13 Vogel- und drei Fledermausarten in der Liste, die nach der Luftbildauswertung im Untersuchungsgebiet bzw. im Wirkraum potentiell vorkommen könnten. Bei der Begehung wurde daher besonders auf für diese Arten relevante Strukturen geachtet. 4.2 Erfassungsmethodik der (ASP Stufe II) Im Rahmen von drei Ortsbegehungen wurde das Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Wirkraum überprüft. Zur Erfassung der Brutvögel wurden zwischen dem und dem drei Begehungen realisiert. Bei der ersten Begehung am wurden neben der Brutvogeler 14
19 fassung auch die vorhandenen Strukturen auf ihr Potential für planungsrelevante Arten untersucht. Dabei wurde auf vorhandene Nester/Horste sowie auf Spalten und Höhlen in den Bäumen, die potentielle Bruthabitate für verschiedene planungs- und nicht planungsrelevante Vogelarten sind, geachtet. Im Zuge der weiteren Begehungen am (morgens) und (morgens), wurden geeignete Strukturen wie zum Beispiel Hecken auf ein tatsächliches Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten untersucht. Die Brutvogelkartierung wurde sowohl im Plangebiet als auch im Wirkraum durchgeführt. Dabei erfolgte eine visuelle und akustische Erfassung der Avifauna. Es wurden singende Männchen, warnende und Futter tragende Altvögel sowie Paare kartiert. Ziel der Erfassung war es, Reviere von planungsrelevanten sowie nicht planungsrelevanten Vogelarten nachzuweisen. Ein Revier wurde festgestellt sobald ein Brutverdacht ausgesprochen oder ein sicherer Brutnachweis erbracht werden konnte. Ein Brutverdacht beruht auf dem Nachweis eines Paares zur Brutzeit im geeigneten Bruthabitat sowie auf erregten Verhaltensweisen wie Warnrufen von Altvögeln. Zudem lässt der Gesang von männlichen Vögeln, registriert an mindestens zwei Begehungen am gleichen Platz, ein dauerhaft besetztes Revier vermuten. Ein Brutnachweis kann durch die Feststellung von flüggen Jungvögeln sowie Kot und Futter tragenden Altvögeln erbracht werden. Um das Potential für Fledermäuse einzuschätzen wurden ergänzend an den Stämmen und Ästen der Holzbestände gezielt nach Höhlen, Rissen und Spalten gesucht. Vor allem Baumhöhlen und Spalten sind für einige planungsrelevante Fledermausarten wesentliche Habitatstrukturen und zugleich ein wichtiger Hinweis auf potentielle Quartierstandorte. 4.3 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt das Messtischblatt 4511 (Schwerte) im 3. und 4. Quadrant insgesamt neun Säugetier-, 44 Vogel-, vier Amphibienarten und eine Reptilienart auf (LANUV 2017a). Nicht alle aufgeführten Arten sind durch das Vorhaben potentiell gefährdet, da im Untersuchungsgebiet nur für eine bestimmtes Artspektrum geeignete Habitate vorhanden sind. Für die meisten gelisteten planungsrelevanten Arten fehlen im Untersuchungsgebiet die wesentlichen Habitatelemente, so dass ein Vorkommen ausgeschlossen werden kann. Unter ihnen befinden sich Arten, die beispielsweise auf größere Flüsse, Stillgewässer oder zusammenhängende Wälder angewiesen sind (in Tabelle 1 mit - gekennzeichnet). Eine Betroffenheit dieser Arten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, da entsprechende Habitate sowohl im Plangebiet als auch im Wirkraum nicht vorkommen. 15
20 Zudem gibt es Arten, für die das Plangebiet und der Wirkraum kein Potential für Brutmöglichkeiten bietet. Da die Arten jedoch in näherer Umgebung brüten können, ist es möglich, dass sie das Plangebiet als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum nutzen (in Tabelle 1 mit N gekennzeichnet). Eine Betroffenheit dieser Arten kann ausgeschlossen werden, da das Plangebiet im Vergleich zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen klein ist und genügend Raum zum Ausweichen in der Umgebung besteht. Bezogen auf das Plangebiet stehen vor allem im Osten weiterhin Nahrungsflächen für Arten, die die offene und halboffene Agrarlandschaft als Jagdgebiet nutzen, uneingeschränkt zur Verfügung. Arten, die die Biotope im Plangebiet und Wirkraum potentiell besiedeln und vom Vorhaben betroffen sein könnten, sind in der folgenden Tabelle mit gekennzeichnet (vgl. Tabelle 1). Betroffen sind vor allem Arten, die in oder an Gebäuden und in der offenen und halboffenen Agrarlandschaft leben. Vor allem Arten, die in der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft leben finden im Plangebiet geeignete Habitate. Tabelle 1: Wissenschaft - licher Name Säugetiere Planungsrelevante Arten des 3. und 4. Quadranten des MTB 4511 (Schwerte) mit Potentialeinschätzung durch Luftbildauswertung zum Vorkommen der Arten im Wirkraum. Deutscher Name Quadrant 3 4 Status Erhaltungszustand in NRW (KON/ATL) Potential - analyse nach Luftbild - auswertung Myotis brandtii Große Bartfledermaus Nachweis vorhanden U Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nachweis vorhanden G - Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Nachweis vorhanden G Myotis nattereri Nyctalus leisleri Kleinabendsegler Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Abendsegler Fransenfledermaus Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Plecotus auritus Braunes Langohr Vögel Accipiter gentilis Habicht Accipiter nisus Sperber Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' vorhanden G N U N G N G N G G N G N G N G - 16
21 Wissenschaft - licher Name Alauda arvensis Deutscher Name Feldlerche Quadrant 3 4 Alcedo atthis Eisvogel Anas penelope Pfeifente Anthus pratensis Wiesenpieper Anthus trivialis Baumpieper Ardea cinerea Graureiher Asio otus Waldohreule Athene noctua Steinkauz Aythya ferina Tafelente Bucephala clangula Schellente Buteo buteo Mäusebussard Charadrius dubius Circus aeruginosus Flussregenpfeifer Rohrweihe Crex crex Wachtelkönig Cuculus canorus Delichon urbicum Dendrocopos medius Dryobates minor Dryocopus martius Kuckuck Mehlschwalbe Mittelspecht Kleinspecht Schwarzspecht Falco subbuteo Baumfalke Falco tinnunculus Turmfalke Hirundo rustica Rauchschwalbe Lanius collurio Neuntöter Locustella naevia Mergellus albellus Mergus merganser Feldschwirl Zwergsäger Gänsesäger Milvus milvus Rotmilan Passer montanus Feldsperling Status Nachweis 'Brutvorkommen' Nachweis vorhanden 'Rast/Wintervorkommen' ab Nachweis 2000 vorhanden 'Brutvorkommen' Nachweis vorhanden 'Rast/Wintervorkommen' ab Nachweis 2000 vorhanden 'Rast/Wintervorkommen' ab Nachweis 2000 vorhanden 'Brutvorkommen' Nachweis vorhanden 'Rast/Wintervorkommen' ab Nachweis 2000 vorhanden 'Rast/Wintervorkommen' ab Nachweis 2000 vorhanden 'Brutvorkommen' vorhanden Erhaltungszustand in NRW (KON/ATL) U Potential - analyse nach Luftbild - auswertung G - G - S - U U/G U N S/G - G - G - G N U - U S U U N G - G/U - G - U G U /U G /U N U - G - G - U/S U N 17
22 Wissenschaft - licher Name Pernis apivorus Phoenicurus phoenicurus Phylloscopus sibilatrix Deutscher Name Wespenbussard Gartenrotschwanz Quadrant 3 4 Waldlaubsänger Picus canus Grauspecht Rallus aquaticus Wasserralle Riparia riparia Uferschwalbe Streptopelia turtur Turteltaube Strix aluco Waldkauz Tachybaptus ruficollis Tringa ochropus Zwergtaucher Waldwasserläufer Tyto alba Schleiereule Vanellus vanellus Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Bufo calamita Kiebitz Triturus cristatus Reptilien Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kreuzkröte Kammmolch Lacerta agilis Zauneidechse Status Nachweis 'Brutvorkommen' Nachweis vorhanden 'Rast/Wintervorkommen' ab Nachweis 2000 vorhanden 'Brutvorkommen' vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Nachweis vorhanden Erhaltungszustand in NRW (KON/ATL) U Potential - analyse nach Luftbild - auswertung N U - G/U - U /S - U - U - U /S G G - G - G S/U S S U U/G G G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, = Bestandstrend positiv, = Bestandstrend negativ KON = kontinentale Region; = Potentielles Vorkommen, N = Potentielles Nahrungshabitat, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden. 18
23 5 Ergebnisse 5.1 Vögel Mehlschwalbe Die Mehlschwalbe nutzt vor allem Gebäude mit überstehendem Dachvorsprung für den Nestbau. Da im Wirkraum einige Gebäude mit entsprechenden Dächern vorhanden sind, wurden diese gezielt auf Schwalbenaktivität untersucht (LANUV 2017c). Bei den Ortsbegehungen wurden an den Außenfassaden der Gebäude weder Nester vorgefunden noch Schwalben selbst im Untersuchungsgebiet und Wirkraum gesichtet. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen der Mehlschwalbe innerhalb des Wirkraumes festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Vorkommen im Plangebiet und Wirkraum kann somit ausgeschlossen werden, es werden keine Verbotstatbestände ausgelöst. Grundsätzlich bleiben die vorhandenen Häuser vom Vorhaben unbeeinflusst und weisen durch die z.t. von Hecken umrahmten Gärten eine gewisse Distanz bzw. Barriere zum Eingriffsbereich auf. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und das Auslösen der damit verbundenen Verbotstatbestände Tötung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1+3 BNatSchG) können somit für die Mehlschwalbe ausgeschlossen werden. Allenfalls während der Bauphase könnten sich Geräusch- und Lichtimmissionen störend auf gebäudebewohnende Individuen nahe des Vorhabens auswirken. Die Störung kann jedoch durch geeignete Maßnahmen (Bauzeitenregelung vgl. Kapitel 7.1) vermieden werden. Mit erheblichen Störungen (vgl. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG), die anlage- und betriebsbedingt auf potentiell im Wirkraum brütende Tiere wirken könnten ist auf Grund der vorhandenen Vorbelastung (bestehendes Wohngebiet) nicht zu rechnen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden nicht ausgelöst. Schleiereule Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Sie brütet in störungsarmen, dunklen und geräumigen Nischen in Gebäuden, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.b. Dachböden, Scheunen, Taubenschlägen, Kirchtürmen) (LANUV 2017c). Im Zuge der Begehung konnten im Plangebiet und Wirkraum keine Öffnungen, die den Eulen als Einflugbereich dienen, an den Gebäuden festgestellt werden. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen der Schleiereule innerhalb des Wirkraumes festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. 19
24 Ein Brutvorkommen im Plangebiet und das Auslösen der damit verbundenen Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für die Schleiereule ausgeschlossen werden. Feldsperling Der Lebensraum des Feldsperlings ist die halboffene Agrarlandschaft mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu und nisten gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen (LANUV 2017c). Mit den Grünland- und Ackerflächen sowie den Hecken, Gebüschen, Einzelbäumen, und Feldgehölzen sind für den Feldsperling im Plangebiet und im Wirkraum sowohl geeignete Nahrungshabitate als auch Bruthabitate vorhanden. Im Geltungsbereich des Vorhabens befinden sich jedoch keine Bäume, die Höhlen aufweisen und potentiell als Bruthabitat für Feldsperlinge geeignet wären. Hinweise auf brütende Feldsperlinge wurden bei keiner der Begehungen festgestellt. Ein Vorkommen der Art kann daher ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und im Wirkraum, die Auslösung der Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für den Feldsperling ausgeschlossen werden. Feldlerche Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen. Optimale Habitate sind überwiegend flachgründige Magerweiden, die mit Schafen beweidet werden. Ackerflächen werden bevorzugt besiedelt, wenn sie mit Hafer oder Sommergerste bestellt sind. Auch Wintergetreide- und Rapsflächen werden von Feldlerchen besiedelt. Hohe dichten werden vor allem auf Böden mit hoch anstehendem Kalk erreicht. Auf diesen Scherbenäckern findet die Feldlerche besonders viele wuchsfreie Bereiche für die Nestanlage Zu dichte und hochwüchsige Grünlandflächen werden von der Feldlerche nicht als Bruthabitat genutzt (LA NUV 2017c). 20
25 Die Grünlandfläche im Westen des Plangebietes ist sehr dicht und hochwüchsig und ist somit für die Besiedlung von Feldlerchen ungeeignet. Die Ackerflächen im Norden und Süden sind aktuell mit Winterweizen und Hafer bestellt und bieten somit potentielle Revierstandorte für die Feldlerche. Hinweise auf brütende Feldlerchen wurden bei keiner Begehung festgestellt. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen der Feldlerche innerhalb des Plangebietes und Wirkraumes festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Vorkommen der Art kann daher ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und die Auslösung der Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für die Feldlerche ausgeschlossen werden. Kiebitz Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt (LA NUV 2017c). Die Grünlandfläche im Westen des Plangebietes ist sehr dicht und hochwüchsig und somit für die Besiedlung von Kiebitzen ungeeignet. Die Ackerflächen im Norden und Süden sind mit Winterweizen bestellt und bieten keine potentiellen Neststandorte für den Kiebitz. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ( 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Neuntöter Neuntöter kommen vor allem in der halboffenen Kulturlandschaften vor. Sie bewohnen extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand, Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen. Besiedelt werden zudem Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden (LANUV 2017c). Im Plangebiet sind für den Neuntöter im südlichen Bereich der Grünlandfläche Auf dem Knapp geeignete Bruthabitate in Form von niedrigen Brombeergesbüschen und solitären Eichen vorhanden (vgl. Abbildung 9). Die strukturreiche Hecke südlich der Ackerfläche Am Hinkeln (vgl. Abbildung 8), ist nur bedingt als Bruthabitat geeignet, da im näheren Umfeld geeignete Nahrungshabitate in Form von Grünland fehlen. Ein Vorkommen ist aber auch an dieser 21
26 Hecke nicht ausgeschlossen, da ein gutes Nahrungsangebot durch die Gehölz- und Saumstrukturen im näheren Umfeld vorliegt. Insekten, die eine wesentliche Nahrungsquelle für den Neuntöter darstellen, finden in den umliegenden Strukturen gute Lebensbedingungen. Bei den Ortsbegehungen wurden im Umfeld der Gebüsche und Hecken im Wirkraum keine Neuntöter festgestellt. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen des Neuntöters innerhalb des Plangebietes und des Wirkraumes festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und im Wirkraum sowie das Auslösen der Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1.3 BNatSchG) können somit für den Neuntöter ausgeschlossen werden. Baumpieper Der Baumpieper bewohnt offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht. Geeignete Lebensräume sind Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen. Wie auch beim Neuntöter sind vor allem die mit Gehölzen bestandenen Randbereiche der Grünlandfläche als Bruthabitat geeignet. Mit den solitär stehenden Eichen sind Singwarten in ausreichender Form vorhanden. Nahrungsflächen sind im Bereich der Wiese zu erwarten. Bei den Ortsbegehungen wurden im Umfeld der Einzelbäume und Baumgruppen keine Baumpieper festgestellt. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen des Baumpiepers innerhalb des Plangebietes und Wirkraumes festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und im Wirkraum sowie das Auslösen der Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für den Baumpieper ausgeschlossen werden. Kuckuck Der Kuckuck kann in vielen verschiedenen Lebensräumen, wie z.b. Parklandschaften, Siedlungsränder, Industriebrachen und lichten Wäldern, angetroffen werden. Das Plangebiet bzw. der Wirkraum stellt für den Kuckuck daher grundsätzlich einen geeigneten Lebensraum dar. Er zieht seine Jungen nicht selbst auf, sondern legt seine Eier als Brutschmarotzer in die Nester anderer Vögel. Unter den Wirtsvögeln befinden sich auch häufige und weit verbreitete Vogelarten wie z.b. die Heckenbraunelle und das Rotkehlchen. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und im Wirkraum kann daher nicht ausgeschlossen werden. 22
27 Der Verbotstatbestand Zerstörung von Lebensstätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) durch das Vorhaben kann daher grundsätzlich ausgeschlossen werden, da der Kuckuck seine Eier jährlich in neu gebute Nester seiner Wirtsvögel ablegt und in der Umgebung des Vorhabens genug Habitatstrukturen zur Brut der Wirtsvögle bestehen bleiben.. Während der Bauarbeiten kann es zu erheblichen Störungen und als Folge daraus auch zur Tötung von Individuen kommen (Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG). Damit diese Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden, ist eine Bauzeitenregelung einzuhalten (vgl. Kapitel 7.1). Waldkauz Ein typischer Baumhöhlenbewohner ist der Waldkauz. Er lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern. Als Nistplatz werden bevorzugt Baumhöhlen genutzt (LANUV 2017c). Große Baumhöhlen, die potentiell für die Art als Brutplatz geeignet wären, wurden innerhalb des Plangebietes und Wirkraumes nicht entdeckt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ( 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) werden durch das Vorhaben daher nicht ausgelöst. Waldohreule Der Lebensraum der Waldohreule ist die halboffene, strukturierte Kulturlandschaft. Sie bevorzugt Waldrandlagen, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, Hecken und Einzelbäume als Bruthabitat und kommt nahezu flächendeckend in allen Naturräumen vor. Da die Waldohreule zu den Horst beziehenden Arten gehört und ihre Nester nicht selber baut, sind Nester von Rabenkrähen, Elstern und vereinzelt auch Ringeltauben eine entscheidende Habitatstruktur (LANUV 2017c). Nester, die potentiell für die Waldohreule als Brutplatz geeignet wären, wurden innerhalb des Plangebietes und Wirkraumes nicht entdeckt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ( 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) werden durch das Vorhaben daher nicht ausgelöst. 23
28 Baumfalke Baumfalken besiedeln halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Art brütet bevorzugt in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandorte werden alte Krähennester genutzt. Der Baumfalke baut seine Nester nicht selbst, er ist ein Nachnutzer verlassener Nester (LANUV 2017c). Die Gehölze im Bereich des Baches und südlich der nördlichen Ackerfläche waren potentiell als Brutplatz für den Baumfalken geeignet. Im Zuge der Ortsbegehungen konnten im Plangebiet und im Wirkraum keine für die Art geeigneten Nester festgestellt werden. Zudem konnten während der Begehungen keine Baumfalken im Plangebiet und im Wirkraum gesichtet werden. Eine Brut kann somit ausgeschlossen werden. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen des Baumfalken festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und im Wirkraum sowie das Auslösen der Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für den Baumfalken ausgeschlossen werden. Turmfalke Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.b. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt (LANUV 2017c). Im Zuge der Ortsbegehungen konnten im Plangebiet und im Wirkraum keine für die Arte geeigneten Nester festgestellt werden. Zudem konnten während der Begehungen keine Turmfalken im Plangebiet gefunden werden. Eine Brut im Wirkraum kann somit ausgeschlossen werden. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen des Turmfalken innerhalb des Wirkraumes festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und die damit verbundenen Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für den Turmfalken ausgeschlossen werden. 24
29 Turteltaube Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis 5 m Höhe angelegt (LANUV 2017c). Mit den Grünland- und Ackerflächen sowie den Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen sind im Plangebiet und im Wirkraum sowohl geeignete Nahrungshabitate als auch Bruthabitate vorhanden. Bei den Ortsbegehungen wurden im Plangebiet sowie im Wirkraum im Umfeld der Hecken, Gebüsche und Feldgehölze keine Turteltauben festgestellt. Zeitlich betrachtet hätte während der Begehungen ein Brutvorkommen der Turteltaube festgestellt werden können. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ein Brutvorkommen im Plangebiet und die damit verbundenen Verbotstatbestände Tötung, Störung und Zerstörung von Lebensstätten (vgl. 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG) können somit für die Turteltaube ausgeschlossen werden. Allgemeine Brutvogelfauna Weitere Vogelarten der allgemeinen Brutvogelfauna wie Heckenbraunelle, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke, Klappergrasmücke, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp und Goldammer die im Geltungsbereich bzw. im Wirkraum nachgewiesen wurden (vgl. Abbildung 11), sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populationsebene sind daher auszuschließen. Dennoch sind auch diese Arten nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um individuelle Verluste bei der Baufeldräumung zu vermeiden, werden in Kapitel 7 Vorgaben zu günstigen Räumungszeiträumen gegeben. 25
30 Abbildung 11: Nachgewiesene Brutvogelreviere (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2017). 5.2 Fledermäuse Große Bartfledermaus Große Bartfledermäuse sind Gebäude bewohnende Fledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommen. Sommerquartiere befinden sich in Spaltenquartieren an Gebäuden, auf Dachböden sowie hinter Verschalungen (LANUV 2017c). Kleine Bartfledermaus Die im Sommer meist Gebäude bewohnende Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern anzutreffen. Sommerquartiere befinden sich in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden. Genutzt werden enge Spalten zwischen Balken und Mauerwerk, Verschalungen, Dachböden (LANUV 2017c). 26
31 Zwergfledermaus Alle aufgeführten Fledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden bewohnt. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden (LANUV 2017c). Alle vorhandenen Fledermausarten können potentiell die Gebäude im Wirkraum als Lebensstätte nutzen. Diese werden vom Vorhaben jedoch nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Fledermausfauna durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 werden nicht ausgelöst. 5.3 Zusammenfassung Nach eingehender und mehrfacher Untersuchung des Plangebietes einschließlich des Wirkraumes konnten Brutvorkommen der zuvor als potentiell vorkommend eingeschätzten Vogelarten Feldlerche, Baumpieper, Neuntöter, Baumfalke, Turmfalke, Kiebitz, Waldkauz, Mehlschwalbe, Turteltaube, Waldohreule, Kuckuck, Feldsperling, Schleiereule ausgeschlossen werden. Bei den nachgewiesenen Arten der allgemeinen Brutvogelfauna wie Goldammer, Klappergrasmücke, Gartengrasmücke, die in Gehölzbeständen brüten, könnte es zu einer Tötung von Individuen kommen wenn Gehölze beseitigt werden oder es zu einer baubedingten Störung kommt. Die Ergreifung von Vermeidungsmaßnahmen sind deshalb erforderlich (vgl. Kapitel 7). Hinsichtlich der Fledermausfauna ist ein Vorkommen von gebäudebrütenden Arten, die im Messtischblatt aufgeführten sind, potentiell im Untersuchungsgebiet möglich. 27
32 6 Analyse der Wirkfaktoren und Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Umsetzung des Vorhabens könnte zu folgenden Verbotstatbeständen führen: Baubedingte Wirkungen Durch die Fällung von Bäumen im Zuge des Vorhabens könnten während der Brutzeit Individuenverluste der allgemeinen Brutvogelfauna resultieren (geschützt nach Vogelschutzrichtlinie). Potentielle Brutvögel in angrenzenden Bereichen wie Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke und Goldammer etc. könnten während der Bauphase gestört werden. Durch eine Bauzeitenregelung können diese Verbotstatbestände jedoch vermieden werden. Anlagenbedingte Wirkungen Die zu errichtenden Gebäude und Zuwegungen auf den Teilflächen Auf dem Knapp sowie Am Hinkeln lösen im vorliegenden Fall keine Verbotstatbestände aus, da im Bereich der überplanten Habitate keine planungsrelevanten Arten vorkommen bzw. potentiell vorkommende Arten in angrenzende Strukturen ausweichen können. Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Störungen durch die Wohnnutzung können für alle planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden. 28
33 7 Vermeidungsmaßnahmen 7.1 Maßnahmen zum Schutz von nicht planungsrelevanten Vogelarten Alle bauvorbereitenden Maßnahmen wie z.b. die Räumung des Baufeldes und die Fällungen von Bäumen müssen zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Werden die Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit begonnen, haben alle Arten die Möglichkeit, den Störungen während der Bauphase auszuweichen und sich außerhalb des Wirkraumes anzusiedeln. Siedeln sich Vögel trotz schon begonnener Bauarbeiten in der Nähe der Baustelle an, ist davon auszugehen, dass diese durch die Arbeiten nicht gestört werden. Somit kann die Gefährdung (Störungen während der Fortpflanzungszeit; Verbot nach 44 (1), Nr. 2 BNatSchG) aller vorkommenden Vogelarten vermieden werden. Außerdem sind laut 39 (5) 2 BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei zwingender Abweichung vom Verbot muss im Vorfeld eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände durch einen Experten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sicher auszuschließen. Darüber hinaus ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde notwendig. 7.2 Freiwillige Maßnahmen für hecken- und gebüschbrütende Vogelarten Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen müssen an den Rändern der Acker- und Grünlandflächen wertvolle Heckenstrukturen beseitigt werden. Diese sind im Plangebiet ausnahmslos wichtige Brutplätze für viele gebüschbrütende Vogelarten. Daher wird es empfohlen, im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen zum Umweltbericht zwei linienhafte Gehölzbestände (Hecken) an Randbereichen von Grünland- oder Ackerflächen in der offenen Feldflur anzulegen. Geeignete Standorte für die Heckenanpflanzungen wären beispielsweise die Saumbereiche und Gräben von Feldwegen. Die Hecken sollten je 10 m Länge aufweisen und dreireihig gepflanzt werden. Als Gehölzarten sollten für die Anpflanzung vor allem Sträucher wie Weißdorn, Hundsrose und Schneeball verwendet werden. Vereinzelt sollten als Überhälter wenige Feldahorne gepflanzt werden. 29
34 8 Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW 2010) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2015). Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter sowie europäischer Vogelarten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung einer Bauzeitenbeschränkung ausgeschlossen werden. Die bauvorbereitenden Maßnahmen inklusive der Baumfällarbeiten müssen außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Eine Tötung von Fledermäusen kann ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter sowie europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung einer Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen von Fledermäusen können ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Lebensstätten können ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Untersuchungsgebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevanten Arten und europäischen Vogelarten weiterhin erfüllt. 30
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