Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt für den Eigentümer und seinen Ehegatten
|
|
- Carin Dunkle
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt für den Eigentümer und seinen Ehegatten von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt werden regelmäßig mit folgenden Zielen übertragen: Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs, die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge nach 16 StG durch vorgezogene Schenkungen, insbesondere des Freibetrags von EUR für die Kinder oder auch eine niedrige Steuerprogression. 1. Neuauflage Nießbrauchserlass vom Die Übertragung einer Immobilie des Privatvermögens unter Nießbrauchsvorbehalt bereitet in der Regel weder einkommen- noch schenkungsteuerrechtlich besondere Probleme. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer dinglicher sowie obligatorischer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist von der Finanzverwaltung im neugefassten Nießbrauchserlass (BMF vom , BStBl I 13, 1184, im Folgenden: Nießbrauchserlass) umfassend geregelt. Auch die schenkungsteuerrechtliche Behandlung stellt die Praxis aufgrund der in der neugefassten Richtlinie R E 7.4 StR 2011 gegebenen Erläuterungen vor keine besonderen Probleme. Weder der Nießbrauchserlass noch die StR 2011 gehen aber auf die Folgen ein, wenn sich der die Immobilie schenkende Eigentümer ehegatte das Nießbrauchsrecht nicht nur für sich selbst, sondern auch für seinen Ehegatten vorbehält. 2. Musterfall Vater V, geboren am und verheiratet mit Frau M, geboren am , erwarb 1993 für umgerechnet EUR ein 1975 errichtetes Geschäftsgrundstück, das er seitdem vermietete. V übertrug die Immobilie mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom zum auf seinen Sohn S unter Nießbrauchsvorbehalt. Im Vertrag ist hierzu unter anderem formuliert: Der Veräußerer behält sich den unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch für sich selbst und seine Ehefrau M als Gesamtberechtigte nach 428 BGB an dem gesamten vorstehend näher bezeichneten Grundbesitz vor. Auf der Immobilie noch lastende Verbindlichkeiten von EUR werden vom Sohn im Übergabevertrag übernommen. Im Innenverhältnis wird allerdings vereinbart, dass der Vater sich weiterhin zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet. Die Mieter wurden über die Übertragung der Immobilie nicht informiert und zahlten die Mieten einschließlich aller Nebenkosten weiterhin auf das Konto des Vaters. Der Vater kümmerte sich auch um die Verwaltung der Immobilie und bediente über sein Mietkonto die Zins- und Tilgungsleistungen aus den Erträgen der Immobilie. Es gelang ihm, die gesamten Verbindlichkeiten bis Ende 2013 zu tilgen. Nicht eindeutig sind die Folgen, wenn Nießbrauch auch für Ehegatten gelten soll Vermietetes Geschäftsgrundstück Übertragung auf den Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt Hypothek: Zins- und Tilgungsleistung wird weiter vom Vater bezahlt 303
2 Der Verkehrswert der Immobilie betrug im Zeitpunkt der Übertragung auf den Sohn EUR, wovon 30 % auf den Grund und Boden entfallen. Die Gebäudeabschreibung ermittelte sich somit gemäß 7 Abs. 4 EStG mit 2 % von EUR (= EUR). Seit der Übertragung haben sich Herstellungskosten und AfA-Bemessungsgrundlage nicht mehr verändert. Vater V verstirbt am Alleinerbin wird seine Ehefrau. M hinterlässt ihr nach Abzug aller Verbindlichkeiten einschließlich der Beerdigungskosten ein Reinvermögen von EUR. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau nach 1371 Abs. 2 BGB würde sich auf EUR belaufen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der AfA in Höhe von jährlich EUR und weiterer Werbungskosten betrugen für die Jahre 2011 bis 2013 im Durchschnitt EUR. Aus Vereinfachungsgründen soll für 2014 von vergleichbaren Werten ausgegangen werden. Der Grundbesitzwert im Zeitpunkt des Todes soll mit EUR angenommen werden. Frau M steht der volle Versorgungsfreibetrag gemäß 17 StG zu. Der Vater verstirbt, Mutter wird Alleinerbin 3. einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seit Übergabe Wird eine Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Nießbraucher zuzurechnen (Nießbrauchserlass, Tz. 41). Bei der Übertragung von Grundbesitz unter Nießbrauchsvorbehalt ist allerdings zu klären, ob der Nießbrauch auf den übertragenden Alleineigentümer beschränkt bleiben oder auf den Ehegatten ausgedehnt sein soll. Behält sich der Eigentümerehegatte das Nießbrauchsrecht für sich und seinen Ehegatten, der nicht Eigentümer der Immobilie war, vor, könnte darin ein unentgeltlich bestellter Zuwendungsnießbrauch an den Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, oder die Begründung eines Vorbehaltsnießbrauchs für beide Ehegatten zu sehen sein. Fraglich ist dann allerdings immer noch, ob eine Einräumung des Nießbrauchsrechts schon im Zeitpunkt der Schenkung der Immobilie erfolgt ist oder ob der Nießbrauch von der Ehefrau aufschiebend bedingt erworben wird und erst im Falle des Vorversterbens des Vaters mit seinem Tod auf den anderen Ehegatten übergeht. Eine ausdrückliche Vereinbarung eines aufschiebend bedingten Erwerbs ist nicht erfolgt, sodass die getroffenen Vereinbarungen einer Auslegung bedürfen. In einem schon älteren Urteil des BFH zu einem vom Schenker vereinbarten Nießbrauchsrecht hat der BFH den Nutzungswert allein dem bisherigen Eigen tümer zugerechnet, wenn sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks nichts ändert (BFH , IX R 86/84, BStBl II 88, 938, 924; Jülicher, ZEV 00, 185). Für Rentenvereinbarungen hat der schaftsteuersenat des BFH eine vergleichbare schenkungsteuerliche Wertung vorgenommen (BFH , II R 33/06, BStBl II 08, 28). Mieteinnahmen sind weiter dem Vater und der Mutter zuzurechnen Der BFH geht in seinem Urteil vom (IX R 86/84, BStBl II 88, 938, 924) unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass die Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der durch die tatsächliche Ausübung des Nießbrauchs den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpach- Zuwendungsnießbrauch an Ehegatten aufschiebend bedingt? 304
3 tung verwirklicht hat. Das ist im vorliegendem Fall allein der Ehemann bzw. Vater. Die mit ihm bestehenden Mietverträge sind aufgrund des Nießbrauchsvorbehalts nicht geändert worden, der Vater hat weiterhin die Mieten vereinnahmt, sich um die Verwaltung der Immobilie gekümmert und auch Zinsund Tilgungsleistungen aus den Mieten erbracht. Da alles beim alten geblieben ist, ist daher davon auszugehen, dass er seinen Vorbehaltsnießbrauch als Gesamtgläubiger in vollem Umfang in Anspruch genommen hat. Vater hat Vorbehaltsnießbrauch als Gesamtgläubiger beansprucht Solange V und M leben, ergibt sich daraus die Konsequenz, dass allein Ehemann V die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern muss (Nießbrauchserlass, Tz. 14 bis 17). Gleiches gilt, wenn M vor V stirbt. Stirbt V wie im vorliegenden Fall vor M, hat diese aufschiebend bedingt erworben. Es stellt sich dann die Frage, ob M nach dem Tod des V neben der Befugnis zum Abzug der laufenden Aufwendungen auch noch die Befugnis zur Abschreibung hat. Dem könnte entgegenstehen, dass M mit dem Tod des Ehemanns V einen unent geltlichen Zuwendungsnießbrauch im Wege einer Schenkung auf den Todesfall erhalten hat. Folge eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs wäre, dass M keine Befugnis zur Abschreibung hat (Nießbrauchserlass, Tz. 18 unter Hinweis auf BFH , IX R 9/86, BStBl II 90, 888). Folge: Frau M hätte dann ab April 2014 Einkünfte in Höhe von ( EUR zuzüglich nicht abzugsfähige AfA EUR = EUR x 9/12 =) EUR. Abschreibungen durch M Folge des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs nach dem Tod des V Nach meines Erachtens überzeugenderer Auffassung von Kulosa (Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., 7 Rn. 40) kann der überlebende Ehegatte im Falle einer Gesamtgläubigerschaft in analoger Anwendung des 11d EStDV auch nach dem Tod des Ehegatten die AfA in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen, um einen sachlich nicht gerechtfertigten Wegfall des AfA- Potenzials aus der ursprünglichen Tragung der AK/HK zu vermeiden. Anders als beim nicht begünstigten Zuwendungsnießbrauch, wo derjenige, der die AK/HK getragen hat, ausschließlich das AfA-Volumen ohne das eigent liche Wirtschaftsgut auf einen Dritten übertragen will, soll bei der Beteiligung des Ehegatten am Vorbehaltsnießbrauch das verbleibende ( immaterielle) Wirtschaftsgut, das die frühere Kostentragung repräsentiert, wirtschaftlich selbst auf den überlebenden Ehegatten übergehen, was die analoge Anwendung des 11d EStDV rechtfertige. Folge: Frau M hätte dann ab April 2014 nicht um die AfA erhöhte Einkünfte von ( EUR x 9/12 =) EUR. Anwendung des 11d EStDV analog PRAXISHINWEIS Da die einkommensteuerliche Wertung nicht zweifelsfrei ist, könnte zur Sicherung der vollen AfA-Berechtigung jedenfalls für die Lebenszeit des V im Vertrag geregelt werden, dass der Ehefrau ein aufschiebend bedingtes Recht eingeräumt werden soll. Sollte im Falle der Annahme eines Zuwendungsnießbrauchs mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung die AfA-Befugnis verloren gehen, könnte zudem geregelt werden, dass der Nießbrauch im Falle des Todes des V durch eine Rente Sicherung der vollen AfA-Berechtigung 305
4 abgelöst werden kann. Wird das vom Übergeber des Vermögens vorbehaltene Nutzungsrecht nämlich später gegen wiederkehrende Leistungen abgelöst, handelt es sich um eine zeitlich gestreckte gleitende Vermögensübergabe (BMF , BStBl 10, 227, Tz. 25 und 85). Das BMF-Schreiben spricht die steuerlichen Folgen der Ablösungsvereinbarung zwar nur für vor 2008 übertragene Immobilien des Privatvermögens im Zusammenhang mit bis zu diesem Zeitpunkt noch anerkannten Versorgungsleistungen an und geht nicht auf die steuerlichen Folgen für Übertragungen ab 2008 ein; die Aus führungen des BMF-Schreibens zur Übertragung privater Immobilien gegen eine Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Leistungen dürften aber sinngemäß zur Anwendung kommen. Alternativ: Nießbrauch durch Rente ablösen 4. Ermittlung der schaftsteuer für M Im Fall einer Gesamtgläubigerschaft ist die Schenkung des anteiligen Nutzungs rechts an den Dritten ausgeführt ( 9 StG), wenn diesem im Innen verhältnis zwischen dem Schenker und dem Dritten ein eigener Anspruch zusteht und er gegenüber dem bisherigen Eigentümer nicht zum vollen Ausgleich verpflichtet ist. In diesem Zeitpunkt tritt die Bereicherung des Dritten auf Kosten des bisherigen Eigentümers ein. Soweit keine anderen Vereinbarungen ersichtlich sind oder nachgewiesen werden, soll gemäß 430 BGB von einer sofortigen Berechtigung der Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen ausgegangen werden. Steht dem Dritten nach dem im Innenverhältnis Vereinbarten erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.b. mit dem Tod eines weiteren Gesamtgläubigers, ein Leistungsanspruch zu, ist sein Erwerb aufschiebend bedingt oder befristet und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu berücksichtigen. Es entscheidet beim Einräumen einer Gesamtgläubigerstellung somit das Innenverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern und nicht das Außenverhältnis zum Schuldner darüber, ob und inwieweit eine freigebige Zuwendung vorliegt (FinMin Baden-Württemberg , S 3810/25, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder, DStR 03, 1485; ergänzt durch Erlass vom , DStR 04, 139; siehe auch Moench, StG, Juni 2012, 7 Rn. 138b). Innenverhältnis der Gesamtgläubiger entscheidend Nach Auffassung des BFH liegt im Falle einer Rente eine freigebige Zuwendung des Schenkers an seine Ehefrau nur vor, wenn sie über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann (BFH , II R 33/06, BStBl II 08, 28). Diese Wertung dürfte für einen Nießbrauch entsprechend gelten und folgt somit im Grundsatz den einkommensteuerlichen Wertungen. Im Ergebnis beurteilt sich damit die Frage, ob der durch den Vertrag zugunsten Dritter im Außenverhältnis begünstigte Ehegatte i.s. des 7 Abs. 1 Nr. 1 StG bereichert ist, stets nach dem Innenverhältnis zum zuwendenden Ehegatten. Dieses kann nach Ansicht des BFH seine Ausgestaltung bei mehreren Anlässen erfahren haben, nämlich bei der Eröffnung des Oder- Kontos bzw. der Erteilung der Bankvollmacht und der Verschaffung der Gesamt gläubigerstellung bezüglich des Nießbrauchsrechts. Fehlen schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute über das Innenverhältnis, ist es vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Ausgestaltung des Innenverhältnisses Oder-Konto, Bankvollmacht etc. 306
5 Die Mieter wurden im vorliegenden Fall über die Übertragung der Immobilie nicht informiert und zahlten die Mieten einschließlich aller Nebenkosten weiter hin auf das Konto des Vaters. Der Vater kümmerte sich auch um die Verwaltung der Immobilie und bediente über sein Mietkonto die Zins- und Tilgungsleistungen aus den Erträgen der Immobilie, sodass der Ertrag vorrangig zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet wurde. Die Ehefrau hat laut Sachverhalt nicht über die Mieterträge disponiert. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Vater das Nießbrauchsrecht zunächst nur für sich selbst vorbehalten wollte und der Erwerb des Nießbrauchsrechts der Ehefrau aufschiebend bedingt sein sollte. Damit ist der Nießbrauchswert vor Bedingungseintritt wegen 6 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen (BFH , II R 38/04, DStR 06, 896). Miete wurde weiterhin vom Vater eingenommen PRAXISHINWEIS Dies gilt ebenso für die vom Sohn übernommene Verbindlichkeit. Übernimmt der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt nach Auffassung des BFH keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Schuldübernahme durch Schenker es liegt keine gemischte Schenkung vor Die kumulative oder ausschließliche Schuldübernahme durch den Beschenkten steht nach Auffassung des BFH unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung und ist daher gemäß 12 Abs. 1 StG i.v. mit 8 BewG, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung bzw. des Ereignisses nicht zu berücksichtigen (BFH , II R 60/99, BStBl II 02, 165; BFH , II B 88/99, BFH/NV 00, 954). Da die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Todes des V bereits getilgt ist, geht auf S keine Verbindlichkeit über, sodass auch keine Korrektur des Schenkungsteuerbescheids gemäß 6 Abs. 2 BewG i.v. mit 5 Abs. 2 BewG zu erfolgen hat. M hat damit das Nießbrauchsrecht erst mit dem Tod des V aufschiebend bedingt im Wege einer Schenkung auf den Todesfall gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 StG erworben und muss es neben dem Erwerb durch anfall gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 StG versteuern. Fazit: M hat den Nießbrauch erst mit dem Tod des V erworben Für die Berechnung des Kapitalwerts ist zu beachten, dass der maßgebliche Jahreswert des Nießbrauchs der Betrag ist, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird ( 15 Abs. 3 BewG). Gemeint ist der im Durchschnitt der Jahre erwartete Reinertrag, der durch Schätzung zu ermitteln ist. Dabei können die in den vergangenen (drei) Jahren erzielten Rein erträge einen wichtigen Anhaltspunkt geben (OFD Hannover , S StH 351/S StO 241). Der Jahreswert auf der Basis der Reinerträge richtet sich nicht nach der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 EStG. Im vorliegenden Fall ist die AfA den Einkünften wieder hinzuzurechnen, da die Ehefrau M durch die AfA nicht wirtschaftlich belastet wird und ihr auch insoweit Erträge zukommen. 307
6 PRAXISHINWEIS Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Jahreswert eines Nutzungsrechts auch ohne Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten zu berechnen ist, die auf den übertragenen Vermögensgegenständen lasten und vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschenkte die Verbindlichkeiten gar nicht als persönliche Schuld übernommen hat oder zwar als persönliche Schuld übernommen hat, im Innenverhältnis aber für die Dauer des Bestehens des Nutzungsrechts von der Zinszahlung freigestellt wurde (FinMin Schleswig-Holstein , VI S , DStR 04, 1129; ergänzend hierzu FinMin Bayern , 34 - S /04, DB 04, 1753). Berechnung des Jahreswerts eines Nutzungsrechts Ermittlung der schaftsteuer Bereicherung durch Schenkung auf den Todesfall Jahreswert Nießbrauch * (Vervielfältiger Frau, 61 Jahre) = EUR * 13,541 = EUR keine Begrenzung gemäß 16 BewG, da Grundbesitzwert / 18,6 = EUR Bereicherung durch anfall EUR Bereicherung ( 10 Abs. 1 S. 2 StG) EUR abzüglich Zugewinnausgleich EUR abzüglich Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 2 StG) EUR abzüglich Versorgungsfreibetrag ( 17 Abs. 1 StG) EUR steuerpflichtiger Erwerb ( 10 Abs. 1 S. 1 StG) EUR abgerundet ( 10 Abs. 1 S. 6 StG) EUR festzusetzende Steuer (19 %, kein Härteausgleich) EUR Keine Begrenzung gemäß 16 BewG Wäre das Nießbrauchsrecht der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Schenkung mit dem zu diesem Zeitpunkt für sie maßgeblichen (im Regelfall höheren) Kapitalwert zugewendet worden, wäre es bei der Ermittlung der schaftsteuer nur zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt ist ( 14 StG). Ein Erwerb außerhalb der 10 Jahre hätte im fall eine Zusammenrechnung vermieden und zur erneuten Ausnutzung des Freibetrags von geführt. Früherer Erwerb durch M Freibetrag hätte eventuell neu genutzt werden können Sind die Erträge aus dem Nießbrauchsrecht sehr hoch, besteht allerdings die Gefahr, dass sich hierdurch neues Vermögen beim Nießbraucher aufbaut, das dann später der schaft- bzw. Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Schenkungsteuerlich ideal ist der Verbrauch der Erträge für die private Lebensführung. WEITERFÜHRENDER HINWEIS Brüggemann, Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und Pflichtteilsergänzungsanspruch, 13, 261 ff. 308 ARCHIV Ausgabe Seite
In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?
A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34
Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur 14
Inhaltsverzeichnis Seite / Rdnr. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur 14 A. Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens... 1-184 /. Begriff und Inhalt 15 1-3
MehrInhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort
INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht ' 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1 1. Einschränkung des Eigentums ' 1 2. Nießbrauchsberechtigter 1 3. Nießbrauch an Sachen 1 a) Umfang des Nutzungsrechts
MehrBayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6
Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung
MehrErb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen
SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in
MehrInfoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge
Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Häufig wollen Eltern ihren Kindern Grundbesitz zukommen lassen, um - ihnen die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
Mehr2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.
Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten
MehrAlleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer
Testament Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Das Alleinerben-Vermächtnismodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell der Unternehmensnachfolge.
MehrN O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer
N O V E M B E R 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender
Mehr2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien
Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern
MehrRund um die vorweggenommene Erbfolge
Rund um die vorweggenommene Erbfolge Stand: März 2015 Referent: Prof. Dr. Gerd Brüggemann Dozent an der Fachhochschule für Finanzen NRW ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes
MehrHöchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?
Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer
MehrInformationsbrief. Im April Steueroptimale Übertragung abgeschriebener Immobilien als Gestaltungsmittel nutzen
Kirchenweg 1, 91320 Ebermannstadt Tel.: 09194 / 7341 0 Fax: 09194/ 734141 St-Nr. 217/202/20765 info@steuerkanzlei-baeumler.de www.steuerkanzlei-baeumler.de Volksbank Ebermannstadt BIC: GENODEF1FOH IBAN:
MehrErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an
MehrBesteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S
Teil 1 : Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besteuerung von Anteilsverkäufen 3 17 EStG BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 42/08, BFH/NV 2009 S. 1696 911 BFH, Urteil v. 25.2.2009,
MehrBdF v IV B 1 -S /83 BStBl 1983 I 508
Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrGemischte Schenkungen, Schenkungen unter Auflage. Zu Absatz 1: Hinweise
S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Abzugsfähiger Spendenbetrag bei einer gemischten Zustiftung Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse
MehrZehn Tipps für die vorweggenommene Erbfolge bei Privatvermögen
VERMÖGENSNACHFOLGE Zehn Tipps für die vorweggenommene Erbfolge bei Privatvermögen von StB Dipl.-Kfm. Stefan Barsch, Braunschweig Ein Ziel der vorweggenommenen Erbfolge ist die Reduzierung der Steuerlast.
MehrVorwort zur 9. Auflage Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. A. ZIVILRECHTLICHE REGELUNG DES NIEßBRAUCHS Rdnr. Seite
Vorwort zur 9. Auflage Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 5 21 31 A. ZIVILRECHTLICHE REGELUNG DES NIEßBRAUCHS Rdnr. Seite I. Begriff des Nießbrauchs 1-90 39 1. Allgemeine Grundsätze 1-10 39 2.
MehrSchenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015
Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. März 2015 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Inhaltsübersicht. Rz.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrGegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gutachten-Nr.: 10 529 Sachverhalt: Die Eheleute B leben seit ihrer Eheschließung am 27. April 1990 im gesetzlichen
MehrStichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme
Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums
Mehrb) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21
Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...
MehrBuch Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom
Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom 08.10.2004 Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Selbst bei Veräußerung
MehrErben und Vererben ohne Sorgen
Erben und Vererben ohne Sorgen Wann bleibt unser Haus steuerfrei? Immobilienbewertung, Vergünstigungen, Vorabschenkung Referent: Dr. Joachim Wüst Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
MehrUnternehmensnachfolge im Handwerk
Unternehmensnachfolge im Handwerk Handlungsempfehlungen aus steuerlicher Sicht Thomas Hartmann Geschäftsstellenleiter Gewerbe-Treuhand Oberfranken GmbH Steuerberatungsgesellschaft Mehrmalige Nutzung der
MehrSchenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien 18.05.2011 Erbschaftsteuerreform 29 ermöglicht interessante Gestaltungen Die Übertragung von Vermögen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs
MehrDer Unternehmensnachfolger
Der Unternehmensnachfolger Seine rechtliche und steuerliche Situation Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching 10.05.2011 Schenkung / Erbfall / Kauf Hurra, ich bekomme ein Unternehmen!!!
MehrNießbrauch Wundermittel oder Gestaltungsfalle?
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Nießbrauch Wundermittel oder Gestaltungsfalle? Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Steuerrecht convocat GbR München und Unterhaching www.convocat.de
MehrSteuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge
MehrHaus und Grundstück im Erbrecht 1
15. 9. 2015 -Haus und Grundstück im Erbrecht 1 Viele Menschen haben Grundeigentum, sei es ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Wochenendgrundstück. Insgesamt haben knapp 48 % aller privaten
MehrHLBS e.v. Landesverband Ost. Jahrestagung 2016
HLBS e.v. Landesverband Ost Jahrestagung 2016 Steuerliche Behandlung von Flächenpools / Ökokonten Kosten für die Herstellung / Erlöse aus Verkauf Referentin: StBin Denise Scholl Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,
MehrErbschaftsteuerliche Behandlungen von dinglich gesicherten Erblasserschulden
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3k1003_08erb letzte Aktualisierung: FG Münster, 18.05.2011-3 K 1003/08 Erb BGB 1047; ErbStG 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuerliche Behandlungen von dinglich
MehrErbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5 Steuerklassen
MehrDer Unternehmer und sein Nachfolger
Der Unternehmer und sein Nachfolger Die steuerliche Situation Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching / München 25.10.2011 Schenkung
MehrDisquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen
A. Disquotale Einlagen Nach 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sofern
MehrDie eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg
Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg Dipl.-Kfm. Dr. Rudolf Kleeberg, WP/StB München, hat aus aktuellem Anlass den nachfolgenden Aufsatz für
MehrAktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010
Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Gliederung I. Grundlagen Steuerpflicht Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklassen Persönliche Steuerfreibeträge Steuersätze
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten
MehrErbschaft und Schenkung
Steuerliche Wertermittlungen Grundvermögen Erbschaft und Schenkung Stand Juli 2016 Gliederung Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetztes der gemeine Wert Definition der Grundstücksarten für das Bewertungsverfahren
MehrInhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX
Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Kapitel 1: Grundlagen des zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs... 5 I. Abgrenzungen... 5 1. Zwischenzeitlicher
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 38/12
Bundesfinanzhof Urt. v. 20.11.2013, Az.: II R 38/12 Wohnrecht kann die Abgabe senken Wer einem anderen ein Grundstück schenkt, der lässt sich dabei oft "Wohnrecht auf Lebenszeit" eintragen. Dieses senkt
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrVII. Sonstige EinkÅnfte
VII. Sonstige EinkÅnfte 22, 23 EStG 1. EinkÅnfte aus wiederkehrenden BezÅgen 22 Nr. 1 EStG a) Allgemeines Die Vorschrift des 22 Nr. 1 EStG umfasst EinkÅnfte aus wiederkehrenden BezÅgen, soweit sie nicht
MehrDas Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
Das Wichtigste aus dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz ab 01.01.2009 Die Steuerklassen ( 15 ErbStG) Steuerklasse I: 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkommensteuerliche Problemfälle (ohne 21II EStG) von Professor Dr. iur. Christian Rasenack, LL. M. Steuerberater in Berlin ni Verlag Recht und Wirtschaft GmbH
MehrAktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [ ]
Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [16.03.2016] Von: Fabian Kliemann 1. Kinderfreibeträge im VZ 2014 zu niedrig und damit verfassungswidrig? Im Veranlagungszeitraum
Mehr5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche
Inhalt A. Einführung... 11 I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge... 11 II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge... 11 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen... 11 2. Einkommensteuerliche Überlegungen...
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d
Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007
Mehr1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrDie Immobilie im Zivil- und Steuerrecht
Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Veranstaltungsorte: 29. Januar 2016 in Nürnberg 30. Januar 2016 in München Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Ulrich Schallmoser
MehrGeschenkt ist geschenkt.
Das Haus schon zu Lebzeiten verschenken? Schenken mit warmer Hand Folgen im Pflegefall Ergolding, den 17. April 2013 Geschenkt ist geschenkt. (deutsche Redensart) 2 Überblick Erbfolge erst mit dem Tod
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0345-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse
MehrDie Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung?
Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung? Coreferat von LMR Dr. Ingo van Lishaut, FM NRW Kölner Steuerforum - 18. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 16.
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrEinkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3)
Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Als letzten Teil der Trilogie Einkommensteuer-Erklärung 2012 möchte ich Ihnen in meinem Editorial Mai 2013 einen speziellen Hinweise zur Einkunftsart Vermietung
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrVeräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden
MehrÜbergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
MehrBundesfinanzhof, Urteil vom XI R 35/97. Leitsatz
Leitsatz 1. Allein eine sog. Scheidungsklausel führt noch nicht dazu, daß der rechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum verliert (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE
MehrErbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien
MehrEntgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei
TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 26. August 2002
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 26. August 2002 - Dienstsitz Bonn - IV C 3 S 2255 420/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de Oberste
MehrWerbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie
9 Nr. 1/2013 Jg. 2013 EStG Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2, 21 Abs.
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014
Fälle und Lösungen zum Eigenaufwand/Drittaufwand Fall 1 (Eigenaufwand) A benötigt einen neuen Computer, den er ausschließlich beruflich nutzen will. Da er in finanziellen Schwierigkeiten steckt, schenkt
Mehr1 Aus der Gesetzgebung
Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag
MehrVerdeckte Einlage und Schenkungsteuer. Prof. Dr. Michael Fischer
Verdeckte Einlage und Schenkungsteuer Prof. Dr. Michael Fischer Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz BeitrRLUmsG
MehrTeil II rechtliche Informationen und Hintergründe
Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Inhalt I. Grundsätzliches 1) Straßenausbaubeitrag - Was ist das? 2) Rechtsgrundlage? 3) Wer muss ihn zahlen? 4) Kann ich diese Kosten steuerlich geltend
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Maximilian Haag DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TRUSTS IN DEUTSCHLAND Steuerliche Behandlung von Trusts in Deutschland A. Erbschaft-
MehrInternationale Aspekte der Erbschaftsteuer
9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick
MehrErbschafts- und Schenkungssteuer 2008
Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 EVAS: 73611 Vergleich der Erhebung 2008 gegenüber 2007 Stand: 01.07.2009 www.forschungsdatenzentrum.de 2 / 11 Inhalt Seite 1 Vergleich der Erhebungen 3 1.1 Unterschied
MehrNießbrauchrecht Nießbrauch-Strategien bei der Immobilienübertragung. 1. Nießbrauch oder Wohnrecht?
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Fritz Himmel 42/16 Nießbrauchrecht Nießbrauch-Strategien bei der Immobilienübertragung Umfragen ergeben immer wieder: Die meisten der über 50-jährigen
MehrGrundstücksgemeinschaften
Grundstücksgemeinschaften Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten 1. Grundsätze [1] Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005
Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und
MehrSteuerverwaltung. Merkblatt. Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften. vom 30. Januar (Fassung vom 25.
Steuerverwaltung Merkblatt Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften vom 30. Januar 2007 (Fassung vom 25. April 2012) Steuerverwaltung Schwyz Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften
MehrCheckliste Abgeltungssteuer
Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich
Mehr1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrGeplante Änderungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes
Stand 04.03.2008 Geplante Änderungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes 1 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes Ein erster Gesetzesentwurf stand im Sommer
MehrBFH, Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 41/08
1. Bei der Berechnung des Höchstwerts i.s. des 16 BewG ist bei einem bebauten Grundstück auf die Gesamtregelung des 146 BewG einschließlich der Mindestwertregelung des 146 Abs. 6 BewG abzustellen. 2. Eine
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: FG Köln, K 5022/03 AO 39. Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10k5022_03 letzte Aktualisierung: 9.8.2007 FG Köln, 9.8.2007-10 K 5022/03 AO 39 Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer Finanzgericht
MehrDie Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen -
Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen - 1. Die neue Erbschaftssteuer Am 20.11.2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und
Mehr23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht am 20. April 2013
Immo-goe 23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht am 20. April 2013 Aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung WP/StB Harnald Henze 37073 Göttingen
MehrErb. Beweislastregeln rund um Alleininhaberkonten und Oder-Konten oder Oder-Depots. Bstg. 1. Einordnung des Oder-Kontos oder Oder-Depots
SCHENKUNGSTEUER Beweislastregeln rund um Alleininhaberkonten und Oder-Konten oder Oder-Depots von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Einzahlungen auf ein Oder-Konto oder Oder-Depot sowie deren Auflösung
MehrFallgestaltungen zur Generationennachfolge
Stand: 05/2014 Referent: Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel Steuerberater Bornheim ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster
MehrUrkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems)
1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) 2) 3) - Übergeber - - Übernehmer oder Erwerber - Die Erschienenen
MehrThema 1: Steuerfreie Zuwendung des Familienwohnheims unter Ehegatten Sonderproblem: Fortführung der Eigenheimzulage nach dem 31.12.
Newsletter zum Erbrecht Juli 2006 Thema 1: Steuerfreie Zuwendung des Familienwohnheims unter Ehegatten Sonderproblem: Fortführung der Eigenheimzulage nach dem 31.12.2005 Thema 2: Schenkung von Immobilien
MehrSteuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung aus einer Hand
Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung aus einer Hand Bonn, 27. Februar 2016 (Grundzüge und Gestaltungshinweise) Referenten: Dr. Stephan Bacher / Rainer Zimmermann Gliederung I. Erbschaftsteuer
MehrErben und Vererben. Aktuelle Informationen und praktische Tipps für Erblasser und Erben zur rechtssicheren Nachfolgegestaltung CLEMENS KRÄMER
Erben und Vererben Aktuelle Informationen und praktische Tipps für Erblasser und Erben zur rechtssicheren Nachfolgegestaltung CLEMENS KRÄMER RECHTSANWALT UND NOTAR Sektionsleiter Berlin des Deutschen Forums
Mehr2/49. Stand: September 2013
2013 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach 10 01 61 68001 Mannheim Telefon 0621/8626262 info@akademische.de www.akademische.de Stand: September
MehrInhaltsübersicht. C. Freibeträge 47 I. Persönliche Freibeträge 47 II. Sachliche Steuerbefreiungen und Pauschbeträge 65 III. Steuerermäßigungen 97
Inhaltsübersicht Geleitwort Vorwort Inhaltsverzeichnis V VII XIII A. Überblick zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.. 1 I. Allgemeines 1 II. Entwicklung der Reform 1 III. Gesetzliche Regelungen und
MehrFinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen FinMin. Bayern, Schreiben vom 16.09.2015 36-S 4521-1/4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.09.2015 I. Erschließungsbeiträge
MehrImmobilienübertragung gegen Nießbrauch und Rentenzahlung
Immobilienübertragung gegen Nießbrauch und Rentenzahlung Inhalt 1 Einführung 2 Grundsätze zu Mieteinkünften 3 Behandlung des Nießbrauchs bei der Einkommensteuer 3.1 Zuwendungsnießbrauch 3.2 Vorbehaltsnießbrach
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrÜberblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von
MehrBMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006
BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF-010206/0201-VI/5/2006 An Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Großbetriebsprüfungen unabhängigen
Mehr