Persönlicher Geltungsbereich; Sachlicher Geltungsbereich; Ausnahmen vom Vergaberecht

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1 Vergaberecht (3) Persönlicher Geltungsbereich; Sachlicher Geltungsbereich; Ausnahmen vom Vergaberecht SS 2017 Kurt Reindl 1

2 Inhalte 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen 3. UE Persönlicher Geltungsbereich; Sachlicher Geltungsbereich; Ausnahmen vom Vergaberecht 4. UE Verfahrensarten im Überblick 5. UE Ablauf des Vergabeverfahrens I 6. UE Ablauf des Vergabeverfahrens II 7. UE Ablauf des Vergabeverfahrens III 8. UE Rechtsschutz I 9. UE Rechtsschutz II 10. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung 11. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung 12. UE Präsenztermin: schriftliche Lehrveranstaltungsprüfung UE = Unterrichtseinheit 2

3 Fallbeispiel - Frage Die Gemeinden Ansfelden, St. Florian und Windhaag bei Freistadt sowie die Landeshauptstadt Linz sind Gesellschafterinnen der Bruckner Festspiele GmbH (BFG). Jede dieser Gesellschafterinnen hält ein Viertel der Geschäftsanteile. Die BFG beabsichtigt die Beschaffung von Programmheften, Eintrittskarten und sonstigen Druckwerken. Unterliegt die BFG dem Vergaberecht? 3

4 Bundesvergabegesetz BVergG Auftraggeber Öffentliche Auftraggeber ( 3 Abs 1 BVergG) Sektorenauftraggeber ( 166 ff BVergG) Sonstige Auftraggeber ( 4 Abs 2 bis 5 BVergG) 4

5 Öffentliche Auftraggeber Öffentliche Auftraggeber gem 3 Abs 1 BVergG Gebietskörperschaften (Z 1) Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Z 2), Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen (Z 3) Gebietskörperschaften Einrichtungen off Re Verbände 5

6 Öffentliche Auftraggeber Gebietskörperschaften Gebietskörperschaften ( 3 Abs 1 Z 1 BVergG) Bund Länder Gemeinden Gemeindeverbände Jeweils samt deren formal-organisatorisch zugehörige Untergliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (insbes nachgeordnete Dienststellen) 6

7 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Einrichtungen des öffentlichen Rechts ( 3 Abs 1 Z 2 BVergG) Einrichtungen, die Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und b) zumindest teilrechtsfähig sind und Teilrechtsfähigkeit c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Beherrschung Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, 7

8 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Nicht beschränkt auf juristische Personen öffentlichen Rechts Begriff öffenltichen Rechts ist im Licht der Ziele der Richtlinien funktionell zu verstehen (Rs C-337/06 Bayerischer Rundfunk Rn 37; C-237/99 Kommission/Frankreich Rn 43; Rs C-470/99 Universale Rn 53) In Ö können auch juristische Personen privaten Rechts darunter fallen (vgl EBRV 1171 BlgNR 22. GP 23) 8

9 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Gründungszweck Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art zu dem besonderen Zweck gegründet Nachträgliche Betrauung ausreichend (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 25; Rs C-470/99 Universale Rn 63) Ausschlaggebend ist tatsächlich ausgeübte, objektiv feststellbare Tätigkeit (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 25; Rs C-470/99 Universale Rn 63) 9

10 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Allgemeininteresse Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen Aufgaben, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (Rs C-223/99 Agorà Rn 37; Rs C-360/96, BFI Holding Rn 51) Autonom, dh gemeinschaftsrechtlich im Hinblick auf Kontext und Zweck der Regelung, auszulegender Begriff (vgl Rs C-373/00 Truley 36, 44 f) Im Allgemeininteresse sind Interessen der Gesamtbevölkerung aber auch einzelner Bevölkerungsgruppen und Drittinteressen, wenn Tätigkeit geeignet, (wirtschafts)politische Zielsetzungen des Staates zu verwirklichen (Rs 18/01, Korhonen LS 2 und Rn 45; Rs C-223/99 Agorà Rn 34) Siehe EBRV 1171 BlgNR 22. GP 23 10

11 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re nicht gewerblicher Art Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind Autonom auszulegender Begriff; Begriffsdefinition allein anhand des nationalen Rechts ist unzulässig (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 23) Zweck des Vergaberechts ist ua sicherzustellen, dass sich öffentliche Auftraggeber sowie von öffentlichen Auftraggebern kontrollierte Einrichtungen nicht von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen (EuGH Rs C-337/06 Bayerischer Rundfunk Rn 36; Rs C-237/99 Kommission/Frankreich Rn 42; Rs C-470/99 Universale Rn 52; Rs C-380/98 University of Cambridge Rn 17; Rs C 44/96 Mannesmann Rn 33; EBRV 1171 BlgNR 22. GP 22) Fragestellungen: Wird die Einrichtung unter Marktbedingungen tätig? Ist der Markt ein hinreichendes Korrektiv dafür, dass sich Einrichtung nur von (bzw. nicht von anderen als) wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt? Hat der Staat Einfluss auf die Unternehmensgebarung (dadurch Verbesserung der Stellung der Einrichtung gegenüber Mitbewerbern am Markt möglich)? 11

12 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art Indizien: Das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem Markt im Wettbewerb steht, kann nur Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art handelt (Rs C-223/99 Agorà Rn 38; Rs C-360/96, BFI Holding Rn 49) und somit die Einrichtung das Vergaberecht nicht anzuwenden hätte (Rs C-373/00 Truley 66) Kein Kriterium, ob Privatunternehmen die gleiche Aufgabe erfüllen könnten (Rs C-360/96 BFI Holding Rn 44, 47, 53) 12

13 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Laut EuGH Berücksichtigung folgender Aspekte (Rs 18/01, Korhonen Rn 56 u 59; EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 24) Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht Auslagerung des wirtschaftlichen Risikos Mechanismus zum Ausgleich etwaiger finanzieller Verluste durch die öffentliche Hand Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art 13

14 Beispiel EuGH - Korhonen Einrichtungen off Re Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art 14

15 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art VwGH , 2009/04/0207 Das Vorliegen eines Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste führt demnach dazu, dass die betreffende Einrichtung als öffentliche Auftraggeberin anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn zwar kein offizieller Mechanismus zum Ausgleich etwaiger Verluste besteht, es aber wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Einrichtung das mit ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko selbst tragen muss, und zu erwarten ist, dass der Staat alle Maßnahmen ergreifen würde, die erforderlich sind, um eine etwaige Insolvenz zu verhindern. 15

16 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re VwGH , 2006/04/0179: Unstrittig besteht im Raum Klagenfurt eine Vielzahl von Sportvereinen. Diese bieten auf dem Markt die in diesem Segment nachgefragten Dienstleistungen, wie z.b. Training und Nutzung von Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung, an. Der Mitbeteiligte, dessen Einnahmen unstrittig zu einem Teil aus Mitgliedsbeiträgen und Veranstaltungen lukriert werden, steht in diesem Segment nach den insoweit nicht konkret bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde mit den anderen Sportvereinen in einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass der Mitbeteiligte und insbesondere das gegenständliche Bauvorhaben zum Teil aus öffentlichen Förderungen finanziert wurde, spricht nicht gegen eine Ausrichtung der Vereinstätigkeit nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien. Unstrittig muss ein bedeutender Teil des Vorhabens vom Mitbeteiligten selbst finanziert werden. Von der Beschwerde wird nicht konkret bestritten, dass auch ein beachtlicher Anteil des Vorhabens durch unentgeltliche Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern erbracht wird. Für den laufenden Betrieb bleiben - auch bei Berücksichtigung der wesentlich unter dem Marktwert liegenden Bestandszinsen für die Vereinsliegenschaften und des unstrittig feststehenden Zuschusses der Stadt Klagenfurt von EUR 1.000,-- pro Jahr - jedenfalls vom Mitbeteiligten selbst zu tragende Kosten in nicht unbeachtlicher Höhe. Es kann dem mitbeteiligten Verein nicht unterstellt werden, sich einerseits bei der Vergabe von Aufträgen zur Realisierung des Vorhabens nicht allein von wirtschaftlichen Kriterien leiten zu lassen und andererseits für den dadurch verursachten Mehraufwand verstärkt eigene Mittel einzusetzen, ja sogar unentgeltliche Arbeitsleistungen seiner Mitglieder zu verlangen. Das Vorliegen eines Mechanismus zur Verlustabdeckung des Mitbeteiligten ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Beschwerdebehauptungen. Der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass nach Auflösung des Vereins das gesamte Vermögen der Stadt Klagenfurt zufällt, stellt keinen solchen Mechanismus dar. Im Übrigen blieb - auch in der Verhandlung - unbestritten, dass der Mitbeteiligte das volle Insolvenzrisiko trägt. 16

17 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re Infizierungsprinzip Gründung zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art Für Infizierung ist geringfügiger nicht gewerblicher Anteil an Gesamttätigkeit ausreichend (Rs C-44/96 Mannesmann 25) Kein Ausschluss der Infizierung durch buchhalterische Trennung von Aufgaben gewerblicher und nicht gewerblicher Art Richtlinien gelten, ohne dass zwischen den Tätigkeiten, die die Einrichtung ausübt, um ihrem Auftrag nachzukommen, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und den von ihr unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden ist und selbst im Fall einer Buchführung, die auf Trennung der Tätigkeitsbereiche dieser Einrichtung abzielt, um Querfinanzierungen der betreffenden Sektoren zu vermeiden. (Rs C-393/06 Ing Aigner Rn 49 ff) 17

18 Öffentliche Auftraggeber (Teil)Rechtsfähigkeit Einrichtungen off Re Teilrechtsfähigkeit Juristische Personen des öffentlichen Rechts Körperschaften Anstalten Fonds Juristische Personen des Privatrechts Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Vereine Privatstiftungen Genossenschaften 18

19 Öffentliche Auftraggeber Beherrschung Einrichtungen off Re Beherrschung Überwiegende Finanzierung der Einrichtung oder Beaufsichtigung der Leitung der Einrichtung oder Ernennung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Einrichtung durch Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts. 19

20 Öffentliche Auftraggeber Überwiegende staatliche Finanzierung: Einrichtungen off Re Beherrschung Überwiegend = mehr als die Hälfte Ohne spezifische Gegenleistung Jährliche Betrachtungsweise (Rs C-380/98, University of Cambridge Rz 44) Staatliche Aufsicht der Leitung: Möglichkeit der staatlichen Einflussnahme auf operative Führung der Einrichtung? Möglichkeit der (mittelbaren) Beeinflussung von Entscheidungen? nachprüfende Kontrolle? Kontrolle der laufenden Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und Berechtigung, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung an einen öff. Auftraggeber Staatliche Ernennung der Organe: Unmittelbare oder mittelbare Wahrnehmung der Bestellungsbefugnisse 20

21 Öffentliche Auftraggeber Ein Ordensspital kann ein öffentlicher Auftraggeber sein Einrichtungen off Re Beherrschung UVS OÖ VwSen /19/Wim/Bu VwSen /9/Wim/Bu, zu finden unter Bei richtlinienkonformer Auslegung des 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 bzw. bei unmittelbarer Anwendung dieser Richtlinie sind schon aus diesem Grund die Auftraggeberinnen, da sie gemäß 30 Abs. 1 Oö. KAG bzw. 18 Abs. 5 Wr. KAG der Rechnungshofkontrolle unterliegen, öffentliche Auftraggeber. Auch ein industrieller oder kommerzieller Charakter liegt schon aufgrund der gegebenen Gemeinnützigkeit der Einrichtungen nicht vor. Wenngleich die Aufzählung in der Richtlinie [Anm.: RL 2004/18/EG] nur deklarativen Charakter aufweist, so findet sich keine Begründung warum entgegen der offensichtlichen Annahme des Mitgliedstaates Österreich bei Aufnahme in das Verzeichnis gerade die Auftraggeberinnen bzw. abstrakt gesehen öffentliche gemeinnützige Krankenanstalten nicht in den öffentlichen Auftraggeberbegriff fallen sollten. Weiters sind auch die Antragstellerinnen Begründungen dazu schuldig geblieben. Auch die Finanzierung der Antragstellerinnen durch öffentliche Auftraggeber sowie die zweifelsfrei bestehenden Elemente einer Aufsicht durch öffentliche Auftraggeber bestärken in einer Gesamtzusammenschau diese Annahme. Überdies besitzen die Auftraggeberinnen Rechtspersönlichkeit und erfüllen durch den Betrieb der Krankenanstalten im Allgemeininteresse liegende Aufgaben. Außerdem ist die Tätigkeit der Auftraggeberinnen nicht gewerblicher Art, was sich schon aus der Gemeinnützigkeit ihrer Krankenanstalten ergibt. (bestätigt durch VwGH /04/0144 siehe nächste Seite) 21

22 Öffentliche Auftraggeber Einrichtungen off Re VwGH /04/0144: Beherrschung Damit hat der EuGH in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass ein Sachverhalt, bei dem auch die laufende Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kontrolliert wird und zum anderen die öffentliche Hand berechtigt ist, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und über das Ergebnis dieser Prüfung einer Gebietskörperschaft zu berichten, das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht der Leitung erfüllt. Dabei hat der EuGH sachverhaltsmäßig auf die Prüfungsbefugnisse des Kontrollamtes der Stadt Wien abgestellt. Diesen Prüfungsbefugnissen sind aber die Befugnisse des Rechnungshofes bei der Gebarungskontrolle durchaus vergleichbar [ ] 22

23 Öffentliche Auftraggeber Verbände Verbände ( 4 Abs 1 Z 3) aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß 4 Abs 1 Z 1 oder 2 bestehend 23

24 Sektorenauftraggeber Sektorenauftraggeber gem 166 ff 167 BVergG: Öffentliche Auftraggeber die Sektorentätigkeit ausüben 168 BVergG: Öffentliche Unternehmen die Sektorentätigkeit ausüben 169 BVergG: Private Auftraggeber die Sektorentätigkeit ausüben 170 bis 175 BVergG: Sektorentätigkeiten 24

25 Sektorenauftraggeber Sektorentätigkeiten ( 170 bis 175) Gas, Wärme und Elektrizität ( 170 Abs 1 und 3) Wasser ( 171) Verkehrsleistungen ( 172) Postdienste ( 173) Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen ( 174) Häfen und Flughäfen ( 175) 25

26 Sektorenauftraggeber Gründe für Unterwerfung dieser Auftraggeber unter das Vergaberegime Staatlicher Einfluss Naheverhältnis zum Staat Besondere staatliche Einflussmöglichkeit auf das Beschaffungsverhalten Traditionell staatlich eingeräumte besondere oder ausschließliche Rechte Fehlender Wettbewerb Wegen Netzgebundenheit Neigung zu Monopol- bzw. Oligopolbildung (vgl ErwGrd 2 und 3 RL 2004/17/EG) 26

27 Sektorenauftraggeber öffentlicher Auftraggeber gem 4 Abs 1, die Sektorentätigkeit ausüben Gebietskörperschaften Gebietskörperschaften Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Verbände Einrichtungen off Re Verbände 27

28 Sektorenauftraggeber Öffentliche Unternehmen ( 168 Abs 2) Öffentliche Unternehmen Möglichkeit der Ausübung unmittelbaren oder mittelbaren Einflusses des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Eigentum oder finanzieller Beteiligung oder für das Unternehmen geltenden Vorschriften Einfluss-Vermutung ( 168 Abs 2 Satz 2) Mehrheit des gezeichneten Kapitals oder Mehrheit der mit den Anteile am Unternehmen verbundenen Stimmrechte oder Bestellung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans 28

29 Sektorenauftraggeber Private Auftraggeber ( 169) Private Auftraggeber Soweit Private Auftraggeber eine Sektorentätigkeit ( 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. Besondere oder ausschließliche Rechte Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken und dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang XVIII angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließliche Rechte gemäß dem ersten Satz. 29

30 Sektorenauftraggeber Freistellung vom Anwendungsbereich ( 184) Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern fallen nicht unter das BVergG, wenn diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde. Entscheidung (EG) 2008/585 der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl L 2008/188, 28 Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 2010/56, 8. 30

31 Sonstige Auftraggeber Sonstige Auftraggeber ( 4 Abs 2 bis 5 BVergG) zb private Förderungsnehmer, die bestimmte Aufträge (zb Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Oberschwellenbereich) vergeben, welche von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50% direkt subventioniert werden (Abs 2) 31

32 Fallbeispiel - Frage Um welche Auftragsart handelt es sich bei der Beschaffung von Programmheften, Eintrittskarten und sonstigen Druckwerken? 32

33 Unionsrecht Entgeltliche Verträge Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Gegenleistung ist Preis) Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen (Gegenleistung ist Recht zur Nutzung und evtl Preis) Vorgaben für nationale Konzessions- Klassiche RL Sektoren-RL Primärrecht Gesetzgeber RL 2014/23/EU 2014/24/EU 2014/25/EU Bauaufträge Bauaufträge, Liefer- und Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge DL-Aufträge Nein Ja Ja Ja Baukonzessionen Baukonzessionsverträge DL-Konzessionsverträge DL-Konzession Ja Nein Nein Ja 33

34 Bauaufträge Bauaufträge Bauaufträge ( 5) Entgeltliche Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen (Z 1) Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten (Z 1) Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens (Z 2) Bauvorhaben (Z 2) Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den Bauleistung durch Dritte (Z 3) vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat (Z 3) 34

35 Bauaufträge Bauaufträge Bauleistungen (Z 1) Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannte Tätigkeiten (NACE-Code und CPV Referenznummer) zb Vorbereitende Baustellenarbeiten (NACE 45.1, CPV-Code ) Hochbau- und Tiefbau (NACE 45.2, CPV-Code ) Bauinstallation (NACE 45.3, CPV-Code ) Sonstiges Baugewerbe (NACE 45.2, CPV-Code ) Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal (NACE 45.5, CPV-Code ) NACE = Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (siehe CPV = Common Procurement Vocabulary 35

36 Bauaufträge Bauaufträge Bauvorhaben (Z 2) Ausführung von Bauvorhaben z.b. ein Bauwerk Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. ( 2 Z 11 BVergG) umfasst [ ] die Herstellung eines (funktionsfähigen) Ganzen (zb ein Gebäude, eine Straße, ein Bauabschnitt einer Straße, eine Brücke), das bis zur letzten Ausbau- und Installationsphase vollendet ist (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 27) 36

37 Bauaufträge Bauaufträge Bauleistung durch Dritte (Z 3) Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat Gemeint sind Bauträger-, Mietkauf- oder Leasingverträge [ ], bei denen der Auftraggeber nicht selbst baut, sondern für seine Zwecke (und nach seinen Vorgaben) bauen lässt (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 27) Als Bauauftrag zu qualifizieren ist daher uu auch ein Mietvertrag über ein - gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen - noch zu errichtendes Gebäude (siehe zb EuGH , Rs C-213/13 Impresa Pizzarotti, Rn 39-52); hingegen unterliegt ein Mietvertrag über ein vorhandenes Gebäude gem 10 Z 8 BVergG 2006 [bzw. 9 Abs 1 Z 9 Enwurf BVergG 2017] nicht dem Vergaberecht (keine Erbringung einer Bauleistung gemäß den von Auftraggeber genannten Erfordernissen). Nach ha keine Erfordernisse isv 4 Z 3 BVergG sind Vorgaben, die auch Mieter von bereits vorhandenen Gebäuden üblicherweise vereinbaren, wie zb Flächengrößen, Raumaufteilung oder Ausstattung (vgl Reindl, Ausschreibungspflicht für die Anmietung eines noch zu errichtenden Gemeindeamtes? RFG 2013/ ff mwn) 37

38 Lieferaufträge Lieferaufträge Lieferaufträge ( 6) Entgeltliche Verträge deren Vertragsgegenstand der Kauf das Leasing die Miete die Pacht der Ratenkauf von Waren mit oder ohne Kaufoption einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation 38

39 Lieferaufträge Lieferaufträge Waren Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (vgl Rs C-7/68, Kommission/Italien) Strom ist daher eine Ware im Sinne von 5 (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 28 mit Hinweis auf Rs C- 393/92, Gemeente Almelo, Rn 28) 39

40 Dienstleistungsaufträge DL-Aufträge Dienstleistungsaufträge ( 7) Entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind gegenüber dem Begriff der Bauleistungen bzw. Lieferungen subsidiär (Auffangfunktion) (vgl. EBRV 1171 BlgNR 22. GP 28) Sonderregelung für besondere Dienstleistungsaufträge 151 ivm Anhang XVI Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung Diese Dienstleistungen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden. Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Organisationen Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen 40

41 Dienstleistungsaufträge DL-Aufträge Gaststätten und Beherbergungsgewerbe Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach den 9 Abs. 1 Z 8 bzw. 178 Abs. 1 Z 8 ausgeschlossen sind Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung Kommunale Dienstleistungen Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach den 9 Abs. 1 Z 16 bzw. 178 Abs. 1 Z 16 ausgeschlossen sind Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten Internationale Dienstleistungen Postdienste Verschiedene weitere Dienstleistungen 41

42 Dienstleistungsaufträge DL-Aufträge Sonderregelung für partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge 152 ivm Anhang XVII Der öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können. Partizipatorische Organisationen im Sinne des Abs. 1 sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVII, 2. ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen und 3. die Management- oder Eigentümerstruktur beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger. 42

43 Gemischte Aufträge Gemischte Aufträge Abgrenzungsregelungen ( 8) main object test ( 8 Abs 1): Aufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet. main value test ( 8 Abs 2): Abweichend von Abs. 1 gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des 7 umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge. ( 8 Abs 3): Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang XVI als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang XVI zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang XVI höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen. 43

44 Baukonzessionsverträge Baukonzessionsverträge Baukonzessionsverträge (BVergKonzG) Zu erwartende Umsetzung der Richtlinien 2014/23/EU im BVergGKonz 2017 Baukonzession stellt einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag dar, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht (Art 5 Z 1 lit a RL 2014/23/EU) Recht zur Nutzung : Konzessionsnehmer (= Konzessionär) stellt Bauwerk Dritten zur Verfügung und finanziert sich aus den von diesen Dritten dafür erbrachten Entgelten oder Gebühren maßgeblichen Teil des Marktrisikos muss Konzessionär tragen Zuzahlungen des Konzessionsgebers dürfen eine gewisse Höhe nicht überschreiten 44

45 Baukonzessionsverträge Baukonzessionsverträge Public Private Partnership (PPP): Form der Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und Privaten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Auslagerung der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge (Infrastrukturaufgaben) zb Errichtung und Betrieb eines höherrangigen Straßennetzes durch ein privates Unternehmen, das das Recht erhält, für die Benutzung ein Entgelt (sog Schattenmaut ) einzuheben; Verkehrsmengenrisiko trägt Konzessionär 45

46 Baukonzessionsverträge Baukonzessionsverträge Dienstleistungskonzessionsverträge (BVergKonzG) Zu erwartende Umsetzung der Richtlinien 2014/23/EU im BVergGKonz 2017 Dienstleistungskonzession stellt einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag dar, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. (Art 5 Z 1 lit b RL 2014/23/EU Recht zur Nutzung : Konzessionsnehmer (= Konzessionär) stellt (im öffentlichen Interesse liegende) Dienstleistung Dritten zur Verfügung und finanziert sich aus den Entgelten oder Gebühren, die diese Dienstleistungsempfänger direkt an den Konzessionär entrichten Wirtschaftliches Risiko liegt beim Konzessionär 46

47 DL-Konzessionsverträge DL-Konzessionsverträge Beispiel: Herstellung von Telefonbüchern vgl EuGH Rs C-324/98, Telaustria: Im konkreten Fall bestand die Gegenleistung für die Herstellung von Telefonbüchern durch ein privates Unternehmen (Telaustria Verlags GmbH) im Auftrag der Telekom Austria AG darin, dass die Herstellerin von der Telekom Austria AG als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhielt 47

48 Fallbeispiel - Frage Die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) benötigt jährlich Programmhefte, Eintrittskarten und sonstige Druckwerke im Wert von rd Euro. Liegt der Auftrag im Oberschwellenbereich (OSB) oder im Unterschwellenbereich (USB)? 48

49 Schwellenwerte OSB USB Die Schwellenwerte korrespondieren mit den ab gültigen Beträgen gem Verordnungen 2015/2170/EU (für den klass. Bereich) 2015/2171/EU (für den Sektoren-Bereich) und 2015/2172/EU (für Konzessionsverträge) Die Schwellenwerte für besondere Dienstleistungsaufträge gem Anhang XVI BVergG 2017 entsprechen jenen in der VO 2014/24/EU (für den klass. Bereich) VO 2014/25/EU (für den Sektoren-Bereich) Auftragsvergaben durch in Anhang III genannte öffentliche Auftraggeber*) ( 12 Abs 1) Auftragsvergaben durch übrige öffentliche Auftraggeber ( 12 Abs 1) Auftragsvergaben durch Sektorenauftraggeber ( 185) Bauaufträge TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR --- Lieferaufträge 135 TEUR 209 TEUR 418 TEUR Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge Dienstleistungsaufträge Besondere Dienstleistungsaufträge gem Anhang XVI 135 TEUR 209 TEUR 418 TEUR 750 TEUR 750 TEUR TEUR *) 1. Bundeskanzleramt, 2. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 3. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 4. Bundesministerium für Bildung, 5. Bundesministerium für Familien und Jugend, 6. Bundesministerium für Finanzen, 7. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, 8. Bundesministerium für Inneres, 9. Bundesministerium für Justiz, 10. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, 11. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 12. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, 13. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, 14. AIT Austrian Institute of Technology GmbH, 15. Bundesbeschaffung Ges. m. b. H., 16. Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H 49

50 Subschwellenwerte im USB USB Unterschwellenbereich (USB) Im USB kommen vereinfachte Verfahrensvorschriften zur Anwendung zb weitergehende Möglichkeiten der Wahl des Vergabeverfahrens, als im OSB Im USB existieren zahlreiche weitere Schwellenwerte, z.b. betreffend Direktvergaben (ohne vorherige Bekanntmachung): im klassischen Bereich: 50 TEUR*) 46 Abs 2 [allgemein]; 11 [Dienstleistungskonzessionsverträge]; 141 Abs 3 [nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge] im Sektorenbereich: 60 TEUR*) 213 Abs 2 [allgemein] *) Gemäß 2 Schwellenwerteverordnung 2012 BGBl II 2012/95 idf BGBI II 2016/250 ivm 41 bzw. 201 BVergG 2006 derzeit 100 TEUR. 50

51 Subschwellenwerte im USB USB Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: im klassischen Bereich ( 47): bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130 TEUR und bei Bauaufträgen 500 TEUR im Sektorenbereich ( 214): bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 TEUR und bei Bauaufträgen 500 TEUR 51

52 Subschwellenwerte im USB USB nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: Bauaufträge im klassischen Bereich : 300 TEUR ( 43 Z 1) *) Liefer- und Dienstleistungsaufträge im klassischen Bereich: 80 TEUR ( 43 Z 2) **) *) Gemäß 2 Schwellenwerteverordnung 2012 ivm 37 Z 1 BVergG 2006 derzeit 1 Mio EUR. **) Gemäß 2 Schwellenwerteverordnung 2012 ivm 37 / 2 BVergG 2006 derzeit 100 TEUR. Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung: Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im klassischen Bereich: 80 TEUR ( 44 Abs 2 Z 1) ***) ***) Gemäß 2 Schwellenwerteverordnung 2012 ivm 38 Abs 2 Z 1 bzw 2 BVergG 2006 derzeit 100 TEUR. 52

53 Fallbeispiel - Frage Die Landeshauptstadt Linz beauftragt die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) mit dem allgemeinen Kulturmarketing der Stadt. Darf die Dienstleistung des Marketings (CPV-Code *) ohne Ausschreibung von der BFG bezogen werden? *) siehe VO 2002/2195/EG über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) 53

54 Ausnahmen Ausnahmen Ausnahmen ( 10 BVergG) Allgemeine Vorgaben Ausnahmebestimmungen sind eng und im Einklang mit den ihnen zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen. (vgl. Rs C-318/94, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rz 13) Die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf die Bestimmung berufen will (EBRV 1171 BlgNR 22. GP 29; EB 292/ME 25. GP) Ausgenommene Vergabeverfahren ( 9) Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse ( 10) Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber ( 11) 54

55 Ausnahmen Ausnahmen Ausgenommene Vergabeverfahren ( 9) zb Dienstleistungsaufträge betreffend die Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren ( 9 Abs 1 Z 8 lit a sublit bb) Verträge über Erwerb, Miete oder Rechte von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden ( 9 Abs 1 Z 9) Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungs dienstleistungen ( 9 Abs 1 Z 11) Aufträge über Finanzdienstleistungen ( 9 Abs 1 Z 13) Aufträge über Kredite und Darlehen ( 9 Abs 1 Z 14) Arbeitsverträge ( 9 Abs 1 Z 15) Dienstleistungsaufträge an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist ( 9 Abs 1 Z 19) 55

56 Ausnahmen Ausnahmen die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle ( 9 Abs 1 Z 20) die Beschaffung von Leistungen von einem öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der für die Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zuständig ist ( 9 Abs 1 Z 21) Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten ( 9 Abs 1 Z 22) Vergabeverfahren zur unwesentlichen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit ( 9 Abs 1 Z 26) 56

57 Ausnahmen Ausnahmen Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse ( 10) in-house-vergaben (vertikale top-down-)in-house-vergaben ( 10 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 3) vertikale bottom-up-in-house-vergaben (zb von Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft) ( 10 Abs 1 Z 2 lit a) horizontale-in-house-vergaben (zb zwischen Schwestergesellschaften) ( 10 Abs 1 Z 2 lit b) Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen öffentlichen Auftraggebern ( 10 Abs 3) 57

58 Exkurs: Inhouse-Vergabe in-house-vergaben Ausnahmen in-house Vergabe Bei einer sog In-house-Vergabe wird die Leistung mit dem eigenen administrativen, technischen oder sonstigen Ressourcen erfüllt Mangels Vergabe ist das Vergaberecht von vorneherein nicht anwendbar Stadt L eigene Marketingabteilung 58

59 Exkurs: Inhouse-Vergabe in-house-vergaben Ausnahmen Keine in-house-vergabe EuGH, Rs C-107/98, Teckal, Rn 51: Vergaberecht anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist. Leistung wird nicht mit eigenen Ressourcen erfüllt, sondern als Auftrag vergeben Stadt L Marketing- GmbH 59

60 Ausnahmen in-house-vergaben Ausnahmen (Quasi-)in-house-Vergabe EuGH , Rs C-107/98, Teckal, Rn 50 und Leitsatz 2 Vergaberecht nicht anwendbar, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Vgl 10 Z 7 BVergG 2006; EBRV 1171 BlgNR 22. GP 30 f Stadt L Marketing- GmbH 60

61 in-house-vergaben Ausnahmen Ausnahmen (vertikale top-down-)in-house-vergaben singuläre Kontrolle ( 10 Abs 1 Z 1) BVergG gilt nicht für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt, a) über den der öffentliche Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, b) mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und c) keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität Stadt L Marketing- GmbH 61

62 Ausnahmen in-house-vergaben Ausnahmen Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. ( 10 Abs 1 Z 1 letzter Satz) 62

63 in-house-vergaben Ausnahmen Ausnahmen (vertikale top-down-)in-house-vergaben multiple Kontrolle ( 10 Abs 1 Z 3) BVergG gilt nicht für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt, a) über den der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, b) mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und c) keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität 63

64 Ausnahmen in-house-vergaben Ausnahmen vertikale bottom-up-in-house-vergaben ( 10 Abs 1 Z 2 lit a) BVergG gilt nicht für Aufträge, die ein im Sinne der Z 1 lit. a kontrollierter öffentlicher Auftraggeber [ ] an den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergibt Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. ( 10 Abs 1 Z 1 letzter Satz) zb Vergabe von Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft 64

65 Ausnahmen in-house-vergaben Ausnahmen horizontale in-house-vergaben ( 10 Abs 1 Z 2 lit b) BVergG gilt nicht für Aufträge, die ein im Sinne der Z 1 lit. a kontrollierter öffentlicher Auftraggeber [ ] an einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträger vergibt, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität [ ]. Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. ( 10 Abs 1 Z 1 letzter Satz) zb Vergabe zwischen Schwestergesellschaften 65

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