VO Finanzrecht Abgabenverfahrens- und Finanzstrafrecht. Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Wintersemester 2017/2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VO Finanzrecht Abgabenverfahrens- und Finanzstrafrecht. Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Wintersemester 2017/2018"

Transkript

1 VO Finanzrecht Abgabenverfahrens- und Finanzstrafrecht Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Wintersemester 2017/2018

2 17. Einheit FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 2

3 Agenda Zuständigkeiten Mitwirkungspflichten und Befugnisse der Behörden Verfahrensgrundsätze Festsetzungsverfahren und Fälligkeit Rechtsmittelverfahren Änderung von Bescheiden Finanzstrafrecht BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 3

4 Allgemeines Abgabenverfahren nach BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) Einhebung der Abgaben durch Zoll- und Finanzämter» Weisungsgebunden gegenüber dem BMF Rechtsmittelinstanz: Bundesfinanzgericht (BFG) Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 4

5 Zuständigkeit I Sachliche:» FA mit allgemeinem Aufgabenkreis ( 13 AVOG) Insbesondere für ESt, KSt, USt, KESt» FA mit erweitertem Aufgabenkreis ( 14ff AVOG) Insbesondere für KSt und USt von AG und großen GmbH» FA mit besonderem Aufgabenkreis ( 19 AVOG) Für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in Wien Örtliche» Wohnsitzfinanzamt ( 20 AVOG)» Betriebsfinanzamt ( 21 AVOG)» Lagefinanzamt ( 22 AVOG)» FA Graz- Stadt für USt von Unternehmern mit Unternehmen im Ausland und ohne Betriebsstätte im Inland ( 17 AVOG)» Finanzpolizei insb zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ( 12 AVOG) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 5

6 Zuständigkeit II Eingabe beim unzuständigen FA» Von Amts wegen an das zuständige FA einzureichen» Gefahr der Fristversäumung ist vom Steuerpflichtigem zu tragen» Ausnahme: zuständiges FA bereits bezeichnet ( 13 Abs 2 AVOG) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 6

7 Parteien Parteien ( 77 ff BAO)» Abgabenpflichtiger» Beschwerdeführer» wer einem Beschwerdeverfahren beitritt» an wen ein Feststellungsbescheid ergeht» Außerdem: jeder, der die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde bezieht Bei Personengesellschaft: Geschäftsführer ( 81 Abs 1 BAO)» Mehrere Geschäftsführer: ein Bevollmächtigter ist namhaft zu machen BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 7

8 Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen Offenlegungspflicht ( 119 BAO) Anzeigepflicht ( 120 BAO) Umstände, die ESt-/USt-Pflicht begründen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ( 124 BAO) Registrierkassenpflicht ( 131b BAO) Betriebe mit Bareinnahmen Aufbewahrungspflicht ( 132 BAO) Bücher und Aufzeichnungen Abgabenerklärungspflicht ( 134 BAO) Anzeigepflicht für Schenkungen ( 121 a BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 8

9 Befugnisse und Pflichten der Abgabenbehörde Auskunftsersuchen: Auskunft über alle für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen Befugnis zur Außenprüfung bei Abgabepflichtigen ( 147 BAO) Auskunftspflicht der Abgabenbehörde gegenüber Abgabenpflichtigen:» Allgemeine Auskunftspflicht nach AuskunftspflichtG» Aber keine Pflicht zur vom Stpfl geplanten steuerlichen Gestaltung verbindlich Stellung zu nehmen BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 9

10 Wichtige Verfahrensgrundsätze Amtswegigkeit des Verfahrens ( 115 Abs 1 BAO) Freie Wahl der Beweismittel und freie Beweiswürdigung ( 166 f BAO) Parteiengehör ( 115 Abs 2 BAO) und Akteneinsichtsrecht ( 90 Abs 1 BAO) Entscheidungspflicht innerhalb von 6 Monaten» Bei Verletzung: Säumnisbeschwerde beim BFG zu erheben ( 284 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 10

11 Festsetzung der Abgaben Abgabenfestsetzung durch Bescheid ( 92 BAO) Vorläufiger Bescheid: Abgabenpflicht wahrscheinlich ( 200 BAO) Gesonderte Feststellung bei einheitlichen Einkünften aus betrieblichen Tätigkeiten und bei Einkünften aus VuV, wenn an einer Einkunftsquelle mehrere beteiligt sind ( 252 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 11

12 Fälligkeit und Stundung Fälligkeit einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids ein ( 210 BAO) Säumnis von 5 Tagen: Säumniszuschlag von 2 %» Längere Säumnis: Verhängung eines zweiten und dritten Säumniszuschlags von jeweils 1 %» Differenziere Verspätungszuschlag, der für verspätete Abgabe der Steuererklärung erhoben wird. Stundung auf Antrag» Sofortige Entrichtung mit erheblicher Härte verbunden» Einbringlichkeit durch Aufschub nicht gefährdet» Stundungsersuchen spätestens bis zum Fälligkeitstag» Stundungszinsen: 4,5 % über den Basiszinssatz (ab einer Stundung des Betrags von mehr als 750 ) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 12

13 Aussetzung der Einhebung Beschwerde gegen Abgabenbescheid ohne aufschiebende Wirkung Aussetzung der Einhebung ( 212 a BAO)» Kommt nicht in Betracht, wenn der Bescheid von der Erklärung nicht abgewichen ist oder die Beschwerde wenig Erfolg versprechend erscheint Aussetzungszinsen: 2 % über den Basiszinssatz BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 13

14 Entrichtung, Nachsicht, Erstattung Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung Umbuchung eines Guthabens des Stpfl auf Abgabenschuldigen beim selben FA bzw Überrechnung beim anderen FA Nachsicht, sofern Einhebung nach der Lage des Falls unbillig wäre Löschung vaw, wenn Einhebungsmaßnahmen aussichtslos Guthaben auf Antrag zurückzuzahlen; Abgabenschulden in Abzug zu bringen, die innerhalb von 3 Monaten nach Stellung des Antrags zu entrichten sind BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 14

15 Verjährung Festsetzungsverjährung ( 207 BAO)» Betrifft Festsetzung der Abgabe» Verjährungsfrist: grds. 5 Jahre» Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (dh mit Beginn des Folgejahres)» Verlängerung um jeweils ein Jahr bei Amtshandlungen vor Fristablauf Absolute Verjährung ( 209 Abs 3 BAO)» Grds. nach 10 Jahren» Bei vorläufiger Abgabenfestsetzung nach 15 Jahren Einhebungsverjährung ( 238 BAO)» Verjährung des Rechts, bereits festgesetzte Abgaben einzuheben» Beginn mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist» Dauer: 5 Jahre BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 15

16 Beschwerde Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheid beim BFG ( 243 BAO) Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung des Bescheids Auf Antrag verlängerbar Inhalt» Bezeichnung des angefochtenen Bescheids» Beschwerdepunkte» Begründung Bei fehlerhaften Beschwerde: Mangelbehebungsauftrag ( 85 Abs 2 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 16

17 Beschwerde Einzubringen bei» Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat oder» direkt beim BFG Keine aufschiebende Wirkung Kein Neuerungsverbot ( 270 BAO) Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, mit dem» der Bescheid abgeändert oder» der Beschwerde stattgegeben oder» diese abgewiesen wird BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 17

18 Beschwerde Bei Beschwerdevorabentscheidung kann Vorlageantrag gestellt werden ( 264 BAO)» innerhalb eines Monats beim FA oder beim BFG» Antrag auf Entscheidung durch das BFG Aussetzung der Entscheidung bei anhängigem Verfahren über die gleiche oder ähnlich Rechtsfrage ( 271 BAO) Mit Beschluss wird eine Sache wegen formellem Mangel zurückgewiesen Mit Erkenntnis entscheidet das BFG in der Sache RM gegen Erkenntnis» Revision beim VwGH oder» Beschwerde an den VfGH innerhalb von 6 Monaten BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 18

19 Revision Zulässig bei» einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» fehlender Rspr» uneinheitlicher Rspr Unterscheidung ordentliche und außerordentliche Revision Neuerungsverbot im Revisionsverfahren BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 19

20 Änderung/ Aufhebung rechtskräftiger Bescheide Rechtskraft dient Rechtssicherheit Differenziere formelle Rkr. und materielle Rkr. Durchbrechung der formellen Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (1) Aufhebung wegen Unrichtigkeit des Spruchs ( 299 BAO)» Auf Antrag der Partei oder von Amts wegen» Bis Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids zulässig ( 302 Abs 1 BAO)» Grundsatz der Rechtsrichtigkeit BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 20

21 Aufhebungsgründe Durchbrechung der Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (2) Berichtigung von bestimmten offenkundigen Unrichtigkeiten ( 293, 293b BAO)» Auf Antrag der Partei oder von Amts wegen» Bis Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist zulässig ( 302 Abs 1 BAO)» Schreib-, Rechenfehler ua Unrichtigkeiten BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 21

22 Aufhebungsgründe Durchbrechung der Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (3) Änderung von begünstigenden Bescheiden ( 294 BAO)» soweit Widerrufsvorbehalt oder» soweit Bedingungen nicht eingetreten, sowie» wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder» wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse aufgrund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist Rückwirkende Änderung nur, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder strafbare Handlung herbeigeführt BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 22

23 Aufhebungsgründe Durchbrechung der Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (4) Berichtigung abgeleiteter Bescheide von Amts wegen ( 295 Abs 1 BAO) (5) Aufhebung wegen rückwirkender Ereignisse ( 295a BAO)» Auf Antrag der Partei oder von Amts wegen» Wirkung eines Ereignisses für die Vergangenheit» Bis Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist zulässig ( 302 Abs 1 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 23

24 Aufhebungsgründe Wiederaufnahme des Verfahrens ( 303 ff BAO)» Neuerungstatbestand: neue Tatsachen oder Beweismittel» Vorfragentatbestand: Vorfragen von zuständigen Behörde nachträglich anders entschieden» Erschleichungstatbestand: Erschleichung des Bescheids (zb durch Urkundenfälschung)» Grundvoraussetzung: Umstände müssen zu einem anderen Ergebnis führen» Antrag vor Eintritt der Verjährung zu stellen» Folge: Wiederaufnahme- und neuer Sachbescheid BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 24

25 Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand ( 308 ff)» Bei Versäumung einer Frist» Gehindert durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis» Antrag binnen 3 Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde einzubringen» Nicht zulässig nach Ablauf von 5 Jahren ab der versäumten Frist» Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Handlung nachzuholen BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 25

26 Finanzstrafrecht FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 26

27 Strafen ( 16 ff FinStr) Geldstrafen ( 16 FinStrG; Mindeststrafe ihv 20 ) Verfall ( 17 FinStrG) Wertersatzstrafen ( 19 FinStrG) Freiheitstrafen:» Bei gerichtlich geahndeten Finanzvergehen ( 15 FinStrG) sowie» Schmuggel und Abgabenhehlerei ( 58 Abs 2 lit a FinStrG) FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 27

28 Haftung ( 28, 28 a FinStrG) Vertretene haftet für seinen (Parteien-) Vertreter, der als sein Vertreter ein Finanzvergehen zu verantworten hat Dienstgeber haftet für den Dienstnehmer, der im Rahmen seiner Dienstnehmertätigkeit ein Finanzvergehen begangen hat FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 28

29 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Erwirkt Strafbefreiung: gesetzliche Brücke in die Legalität Voraussetzungen:» Offenlegung der Verfehlung» Offenlegung der bedeutsamen Umstände» Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages» Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige Zuschlag zur verkürzten Steuer, wenn eine Selbstanzeige erst aus Anlass einer behördlichen Nachschau erstattet wird FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 29

30 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Grenzen der Selbstanziege, zb wenn bereits strafbehördliche Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden Abgrenzung zur Berichtigungserklärung» Stpfl erkennt nach Einreichung einer Steuererklärung, dass die Erklärung unrichtig war» Verpflichtung, dies der Abgabenbehörde zu melden» Bei Pflichtverletzung: Finanzstraftat oder Finanzordnungswidrigkeit FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 30

31 Verkürzungszuschlag ( 30 a FinStrG) Verkürzungszuschlag statt Strafe: ihv 10 % Voraussetzungen:» Steuernachforderung für ein Jahr nicht über und bei mehreren Jahren nicht mehr als » Einverständnis des Stpfl zur Festsetzung des Verkürzungszuschlags» Erklärung des Rechtsmittelverzichts gegen den Verkürzungszuschlag» Steuernachforderung und Verkürzungszuschlag innerhalb einer Monats nach Festsetzung zu entrichten FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 31

32 Verkürzungszuschlag ( 30 a FinStrG) Ausschluss des Verkürzungszuschlags, wenn» ein Verfahren anhängig ist, oder» eine Selbstanzeige vorliegt, oder» Wiederholungsgefahr besteht Nebenanspruch zur Abgabenschuld keine Strafe FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 32

33 Verjährung ( 31, 32 FinStrG) 5 Jahre für Finanzvergehen 3 Jahre für Finanzordnungswidrigkeit nach 49 FinStrG 1 Jahr für andere Finanzordnungswidrigkeit Beginn nicht früher als Festsetzungsverjährungsbeginn nach 207 BAO Grundsätzlich Beginn der Frist mit Erfolgseintritt Absolute Verjährung: 10 Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 33

34 Abgabenhinterziehung ( 33 FinStrG) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt Abgabenverkürzung ist bewirkt:» Wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig oder nicht festgesetzt wurden» Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet worden sind» Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 34

35 Grob fahrlässige Abgabenverkürzung ( 34 FinStrG) Wer grob fahrlässig durch Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenbarungs- oder Wahrheitspflichten eine Abgabenverkürzung bewirkt Strafe (idr % des verkürzten Betrags)» bis zum Einfachen des verkürzten Betrages FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 35

36 Finanzordnungswidrigkeit ( 49 FinStrG) Vorsätzlich verspätete Zahlung von Selbstbemessungsabgaben (von mehr als 5 Tagen nach Fälligkeit) Erschleichung von Zahlungserleichterungen Vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Offenbarungsund Wahrheitspflichten oder Aufzeichnungspflichten Verfälschung automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 36

37 Finanzstrafverfahren Das Finanzstrafverfahren ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren und nur bei erschwerenden Umständen ist ein gerichtliches Verfahren (Strafverteidiger beizuziehen) vorgesehen Finanzstrafbehörde ist das FA (das für die Erhebung der jeweiligen Abgaben zuständig ist) Im vereinfachten Verfahren:» durch eine Strafverfügung zu entscheiden» gegen eine Strafverfügung kann Einspruch erhoben werden» Gegen die Entscheidung Beschwerde beim BFG möglich FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 37

38 Finanzstrafverfahren Amtsermittlungsgrundsatz Haus- oder Personendurchsuchungen sind möglich bei Verdacht, dass Beweismittel gefunden werden können Beschlagnahmung von Gegenständen, die als Beweismittel in Frage kommen ( 89 FinStrG) Kostentragung für das Strafverfahren Eintragung in das Finanzstrafregister FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 38

39 Übungsbeispiele FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 39

40 Übungsfall 1 Der Unternehmer U gibt fristgerecht Ende Juni seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr ab. Der Bescheid über die Abgabenfestsetzung wird ihm am 15. September zugestellt. U vergisst zunächst den Abgabenbescheid und entrichtet die ihm vorgeschriebene ESt nicht bis zum 15. Oktober, sondern erst am 23. Oktober. Welche Sanktion sieht die BAO vor? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 40

41 Übungsfall 2 Herr Müller hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 noch immer nicht eingereicht fordert ihn das Finanzamt auf, eine solche endlich abzugeben. Da 2016 noch immer keine Steuerklärung von Herrn Müller beim FA eingelangt ist, fordert ihn das FA 2016 erneut auf, eine solche abzugeben. Hat das FA überhaupt noch ein Recht, die ESt festzusetzen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 41

42 Übungsfall 3 Da das FA vermutet, dass Herr Müller auch im Jahr 2010 Millionen erwirtschaftet hat, fordert es ihn bis zum Jahr 2021 jährlich auf, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Ist die Aufforderung des FA im Jahr 2021 sinnvoll? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 42

43 Übungsfall 4 Der Steuerpflichtige beantragt die Stundung einer Abgabe, weil er im Moment nicht liquid ist und er zur sofortigen Bezahlung der Abgaben seine Wertpapiere verkaufen müsste. Was kann er unternehmen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 43

44 Übungsfall 5 X versäumt wegen eines Unfalls, mit darauffolgendem Spitalsaufenthalt, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen seinen ESt-Bescheid. Welche Möglichkeiten hat er und was muss er dabei beachten? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 44

45 Übungsfall 6 Der Steuerpflichtige A hält den Abgabenbescheid des Finanzamts für rechtswidrig. Wie, bis wann und wo kann A den Bescheid bekämpfen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 45

46 Übungsfall 7 Das BFG weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen als unbegründet ab. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen zur Bekämpfung des BFG-Erkenntnisses offen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 46

47 Übungsfall 8 Ein Anwalt hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit. An den Wochenenden geht der Anwalt regelmäßig zur Jagd. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Verluste. Die Behörde vermutet, dass es sich bei der Jagd um Liebhaberei handeln könnte. Ob diese Vermutung zutrifft, wird sich allerdings erst durch die Einkünfteentwicklung der Folgejahre klären lassen. Kann die Behörde die Abgabe schon festsetzen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 47

48 Übungsfall 9 Der Unternehmer A gibt seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr statt Ende April (bzw Ende Juni bei elektronischer Eingabe) erst Ende Juli ab. Welche Sanktionen sieht die BAO hier vor? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 48

49 Übungsfall 10 Die Y-GmbH plant eine Umgründung mit erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen. Mit welchem besonderen Mittel kann sich die Y-GmbH hinsichtlich ihrer offenen Rechtsfragen vorab beim Finanzamt absichern? Mit welchen Kosten muss die Y-GmbH maximal rechnen? FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 49

50 Übungsfall 11 Der Blumenhändler B erkennt nach seiner Veranlagung zur ESt, dass seine Steuererklärung um EUR ,-- zu niedrig ausgefallen ist. Die Unrichtigkeit war nicht schuldhaft verursacht, aber B unterlässt es, den Fehler zu berichtigen. Was liegt hier vor und wer ist hierfür zuständig? FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 50

51 Übungsfall 12 Der Steuerpflichtige X erkennt nach Einreichung seiner ESt- Erklärung, dass das von ihm angegebene Einkommen zu niedrig ist. Der ESt-Bescheid ist ihm noch nicht zugestellt worden. X berichtigt seinen Fehler nicht. FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 51

52 Übungsfall 13 Was könnte X unternehmen, um einer Strafe zu entgehen? Zählen Sie die Voraussetzungen dafür auf! FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 52

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat Graz 5 GZ. RV/0089-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. Juni 2010 betreffend

Mehr

"Bundesabgabenordnung" 2. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Kontakt mit dem Finanzamt Was ist zu tun?

Bundesabgabenordnung 2. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Kontakt mit dem Finanzamt Was ist zu tun? Vorwort 3 Kapitel 1 Kontakt mit dem Finanzamt Was ist zu tun? 1.1 Die Bundesabgabenordnung als zentrales Gesetz im Abgabenverfahren... 17 1.2 Ein Unternehmen wird eröffnet Was ist zu tun?... 19 1.2.1 Die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1993-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 im Beisein der Schriftführerin E. über die Berufung A.B., vertreten durch Steuerberatung,

Mehr

FRAGENLISTE - STEUERN

FRAGENLISTE - STEUERN FRAGENLISTE - STEUERN 1. Erkläre die folgenden Begriffe a. Steuerschuldner oder Steuerzahler (4 Punkte) = Person oder Körperschaft die das Gesetz verpflichtet die Steuer an das Finanzamt abzuführen Beispiel

Mehr

Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährung Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung

Mehr

Repetitorium Steuerrecht

Repetitorium Steuerrecht Repetitorium Steuerrecht Allgemeiner Teil - Verfahrensrecht SS 2007 Dr. in Tanja Danninger Überarbeiteter Foliensatz von MMag. Dr. Peter Pichler, B.A. Abgaben-Steuerbegriff Abgaben sind - Geldleistungen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1168-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2003

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 2 GZ. RV/0862-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0132-W/05 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 5 GZ. RV/0524-G/07, miterledigt RV/0627-G/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Artner WP/Stb

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0121 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Ansuchen um Zahlungsaufschub

Ansuchen um Zahlungsaufschub Ansuchen um Zahlungsaufschub Was soll man tun, wenn man Steuern nicht bezahlen kann? Oft ist es einem Unternehmer nicht möglich, fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu entrichten. In solchen Fällen

Mehr

"Die Haftung des Geschäftsführers für Steuern und Abgaben" Inhaltsverzeichnis

Die Haftung des Geschäftsführers für Steuern und Abgaben Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Einleitung 1.1 Allgemeines... 11 1.2 Wesen der persönlichen abgabenrechtlichen Haftung... 12 1.3 Geltendmachung der persönlichen abgabenrechtlichen Haftung... 14 1.4 Wirkung der persönlichen

Mehr

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden? Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0139-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 28. Februar 2006 und vom 20. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Bescheid. Der gemäß 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 1985 vom 2. Juli 1996 wird ersatzlos aufgehoben. Begründung

Bescheid. Der gemäß 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 1985 vom 2. Juli 1996 wird ersatzlos aufgehoben. Begründung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RD/0006-L/04 Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dr.M., vertreten durch Dr. Denk Wirtschaftstreuhand KEG, 4020 Linz, Kudlichstraße 22, eingelangt

Mehr

Optimale Vorbereitung auf den Betriebsprüfer. Michael Rychly

Optimale Vorbereitung auf den Betriebsprüfer. Michael Rychly Optimale Vorbereitung auf den Betriebsprüfer Michael Rychly Themen Ablauf der Außenprüfung Rechte und Pflichten des Unternehmers Führung von Büchern und Aufzeichnungen Elektronische Prüfmethoden Folgen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0334-S/03 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 20. Dezember 1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt,

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0266-S/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. Juli 2003 betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0256-L/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) CM, geb. X, Adresse, vom 29. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 2 GZ. FSRV/0035-S/07 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/2054-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin, 1040 Wien, Gusshausstraße

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Feldkirch Finanzstrafsenat 4 GZ. FSRV/0006-F/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR

Mehr

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,

Mehr

für keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG , RV/ /2014).

für keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG , RV/ /2014). BAO 263 für keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG 22. 6. 2015, RV/7104260/2014). 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde a) weder als unzulässig oder als nicht

Mehr

Repetitorium Verkehrsteuern und Allgemeiner Teil WS 2009/10. Univ.-Ass. Mag. Thomas Bieber

Repetitorium Verkehrsteuern und Allgemeiner Teil WS 2009/10. Univ.-Ass. Mag. Thomas Bieber Repetitorium Verkehrsteuern und Allgemeiner Teil WS 2009/10 Univ.-Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Ziel des Repetitoriums Vorbemerkung Wiederholung der prüfungsrelevanten Themenschwerpunkte Effiziente Prüfungsvorbereitung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 10 GZ. RV/0334-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.R., Wien, vertreten durch Europa Treuhand Sedelmayer & Klier Steuerberater

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

Abgabenordnung Klausuraufgaben

Abgabenordnung Klausuraufgaben Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 2 SS 2016 Abgabenordnung Klausuraufgaben Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung ZE Senat Zoll-Senat 2(L) GZ. ZRV/0010-Z2L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 3. Dezember 2002, GZ. 100/53464/2002,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 5 GZ. RV/0378-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NR, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Februar

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Gegen rechtskräftige Entscheidungen Urteile Einstellungsentscheidungen Neuerliche Überprüfung der Schuldfrage Neue Tatsachen/neue Beweismittel Abgrenzungsfragen

Mehr

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0080-W/09 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR JG,

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 12 GZ. RV/0406-S/11, miterledigt RV/0407-S/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11.

Steuerrecht 2009/10. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 11. Steuerrecht 2009/10 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2009 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 11. Auflage Wien 2009 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/1007-G/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Landwirt, D., vertreten durch Auxiliaris Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei,

Mehr

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz

Mehr

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung FE Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 2 GZ. FSRV/0006-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/2866-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

Mehr

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12.

Steuerrecht 2010/11. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt. Universitätsprofessor in Wien. 12. Steuerrecht 2010/11 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2010 von Dr. Werner Doralt Universitätsprofessor in Wien 12. Auflage Wien 2010 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0118-W/05 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr.

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Finanzstrafsenat Graz 1 GZ. FSRV/0021-G/09 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2090-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0025-K/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch STB, vom 7. Juli 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/0114-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 20. September

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

BUNDESABGABEN- ORDNUNG

BUNDESABGABEN- ORDNUNG BUNDESABGABEN- ORDNUNG für Steuersachbearbeiter / Bilanzbuchhalter Birgitt Ulrike KORAN 2/2016 Nr.: 33 Dr. Birgitt Ulrike KORAN Stand: 2. Februar 2016 INHALTSVERZEICHNIS 1. ANWENDUNGSBEREICH DER BUNDESABGABENORDNUNG...

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an.

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Erwähnen Sie gegenüber den Finanzbehörden niemals schriftlich

Mehr

Amtsleiterseminar 2015

Amtsleiterseminar 2015 Amtsleiterseminar 2015 Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gliederung 1. Überblick Verwaltungsgerichtsbarkeit 1.1. Systematik 1.2. Oö. 2. Verfahren Ablauf und

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0156-W/09 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/4066-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16,

Mehr

3 Verfahrensrecht. 3.1 Rechtsmittel. Finanzamt 3.1 Rechtsmittel

3 Verfahrensrecht. 3.1 Rechtsmittel. Finanzamt 3.1 Rechtsmittel Finanzamt 3.1 Rechtsmittel 3 Verfahrensrecht Wenn der Bescheid des Finanzamtes von der abgegebenen Steuererklärung zum Nachteil des Steuerpflichtigen abweicht das leider seltene Gegenteil braucht hier

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige

Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige Abgabenordnung: Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige Seitdem die Finanzverwaltung begonnen hat, im großen Stil Datenmaterial anzukaufen und auszuwerten, sind die Zahlen von Selbstanzeigen

Mehr

Informationstext zum Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren

Informationstext zum Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Neustiftgasse 36/3a 1070 Wien Tel: +43 1 524-93-77 Fax: +43 1 524-93-77-20 E-Mail: office@oekobuero.at www.oekobuero.at Stand: Juli 2014 Informationstext zum Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren (Alle

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in der Stadt Gedern

Satzung. über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in der Stadt Gedern Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in der Stadt Gedern Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1405-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T, eingebracht durch S, vom 18. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf

Mehr

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 Bezirkshauptmannschaft Horn, 3580 Gemeinde Brunn an der Wild z. H. des Bürgermeisters Schulstraße 15 3595 Brunn an der

Mehr

Abgabe- und Zahlungstermine 2017

Abgabe- und Zahlungstermine 2017 Beilage zum Rundschreiben Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel 2016/2017 Abgabe- und Zahlungstermine 2017 1 Wichtige Steuertermine 2017 (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten

Mehr

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom Lesefassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -Festland Wolgast (Stundungssatzung) geändert

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Linz Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0081-L/07 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde der Mag. HD, geb. X, Adresse, vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1443-W/10, miterledigt RV/1441-W/10, RV/1442-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A.H., vertreten durch G.P, vom 4. Dezember

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0025-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.B., vom 23. Dezember 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat 2 GZ. FSRV/0062-W/04 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag.

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/2021-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom 3. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom

Mehr

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-550923/5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1237-W/09 und GZ. RV/1238-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/0338-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. Mai 2005

Mehr

Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages

Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages Um erhebliche Härten zu vermeiden, räumt der Wasser- und Abwasserverband Panke/Finow

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Revision VwGH / Bescheidbeschwerde VfGH in Abgabensachen

Revision VwGH / Bescheidbeschwerde VfGH in Abgabensachen Revision VwGH / Bescheidbeschwerde VfGH in Abgabensachen RA Dr. Hans-Jörgen Aigner Linz, 15. Juni 2016 Aigner Buzanich Rechtsanwälte OG Rechtsbehelfe gg BFG Erkenntnis Mögliche Rechtsbehelfe gegen Erkenntnis

Mehr

7. Pernt Kontakt mit dem Finanzamt

7. Pernt Kontakt mit dem Finanzamt 7. Pernt Kontakt mit dem Finanzamt 7. Kontakt mit dem Finanzamt Pernt Wer den Sprung in die Selbständigkeit wagt, den führt sein Weg, abgesehen von der Gewerbebehörde, der Standesvertretung und der Sozialversicherung,

Mehr

Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012

Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0141-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Investitionszuwachsprämie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0390-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom

Mehr

Weimarer Ortsrecht 22.9 Seite 1 Kulturförderabgabe für Übernachtungen i.d.f.d. 2.Änderung

Weimarer Ortsrecht 22.9 Seite 1 Kulturförderabgabe für Übernachtungen i.d.f.d. 2.Änderung Seite 1 Die Satzung über die Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen wurde vom Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 26.01.2005 beschlossen, bekanntgemacht im Amtsblatt vom 27.02.2005.

Mehr