Freiwillige Gerichtsbarkeit
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- Christina Hofer
- vor 6 Jahren
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1 Freiwillige Gerichtsbarkeit Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zuweisung im FGG: Vormundschaftssachen Familiensachen ( 64 ivm. 621 ZPO) Betreuungssachen Unterbringungssachen Personenstand Nachlass- und Teilungssachen Registersachen (Handelsregister, Vereinsregister etc.) Zuweisungen außerhalb des FGG: 13 HausratsVO (Schönfelder Nr. 44) Gewaltschutzgesetz, vgl. auch 64b FGG (Nicht mehr: Wohnungseigentumssachen, Neuregelung in 43 ff. WEG Verfahren nach der ZPO) Öffentlich-rechtliche Streitverfahren nach den Regeln des FGG Anfechtung von Verwaltungsakten beim Vollzug der Kostenentscheidungen (Kostenfestsetzung, Festsetzung der Zeugen- und Sachverständigenentschädigung und andere Justizverwaltungsakte, 23 ff. EGGVG) Anfechtung von Verwaltungsakten nach der BNotO, der BRAO oder dem RVG Änderung geplant (Vollständige Neukodifizierung): Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zusammenfassung der familiengerichtlichen Bestimmungen in der ZPO mit denen des FGG Pressemitteilung des BMJ: Inkrafttreten 2009
2 Strukturelle Unterschiede zwischen FGG-Verfahren und Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit Verfahrenseinleitung nach Verfahrensart unterschiedlich durch Antrag zb Hausratsteilung oder von Amts wegen zb Betreuerbestellung Dispositionsbefugnis je nach Verfahrensart unterschiedlich (Vergleich/Erledigungserklärung bei Hausratsteilung, nicht aber beim Versorgungsausgleich) Beteiligte, nicht Parteien Kein Anwaltszwang Anforderungen an Bestimmtheit des Antrags, Bindung an den Antrag (vgl. zb. 12 HausratsVO) Amtsermittlung Freibeweis, 12, 15 FGG Entscheidung durch Beschluss, nicht durch Urteil; Änderungsbefugnis, 18 FGG (anders 318 ZPO) Kein Versäumnisverfahren nach den Regeln der 330, 331 ZPO
3 Fürsorgeverfahren, Streitverfahren und Beurkundungsverfahren Fürsorgeverfahren: Rechtsprechung nur im weiteren Sinne; Staat könnte die Entscheidung auch Verwaltung übertragen Streitverfahren: Rechtsprechung im engeren Sinne. Beispiele: HausratsVO (Verweisung in 1 Abs. 2 HausratsVO auf die ZPO, aber dort Verweisung in 621 Abs. 1 Nr. 7 ivm. 621a; außerdem 13 HausratsVO) Gegenbeispiele: Sorgerechtsstreit, 1671 BGB; 621a Abs. 1 ivm. 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Kein Streitverfahren (Kindeswohl) Erbscheinserteilung: kein Streitverfahren (Sicherung und Klarstellung der Rechte; bei Streit um das Erbrecht zb wegen behaupteter Unwirksamkeit des Testaments: Klage vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit) Beurkundungssachen: Beurkundungsgesetz; Zuweisung an Notare; gerichtliche Zuständigkeit nur noch in Randbereichen, zb Prozessvergleich
4 Organe und Zuständigkeiten Gerichtliche Zuständigkeit - Nachlassgericht - Vormundschaftsgericht - Betreuungsgericht - Familiengericht - Wohnungseigentumsgericht (ab : ZPO-Verfahren) - Landwirtschaftsgericht In der Regel Zuweisung dieser Aufgaben an das AG, vgl. 35, 72 FGG Besetzung nach den Regeln des GVG Garantien des GG für Unabhängigkeit des Richters gelten auch für Richter in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (auch wenn Rechtsprechung im weiteren Sinne; arg.: Zuweisung durch den Gesetzgeber, vgl. BVerfGE 21, 139, 145): Folge: Ablehnung nach 41 ff. ZPO analog (so auch 6 RefE) Garantien des GG gelten trotz 9 RPflG nicht für Rechtspfleger (Vorlage nach 5 RPflG; vgl. auch 24a RPflG); keine Vorlagebefugnis nach Art. 100 GG; Ablehnung/Ausschließung nach 10 RPflG Aufgabenverteilung Richter/Rechtspfleger: 3f. RPflG (Vollübertragung/Teilübertragung) Kompetenzkonflikte 8 Abs. 1 RPflG: Entscheidung durch Richter wirksam 8 Abs. 2, 4 RPflG: Entscheidung durch Rechtspfleger wirksam, wenn sie ihm hätte übertragen werden können (vgl. 5 Abs. 2 S. 2; 16 Abs. 2 RPflG; sonst unwirksam, nicht nur anfechtbar; bei Erinnerung muss die Entscheidung aufgehoben und durch den Richter neu entschieden werden) Keine Anwendung des 839 Abs. 2 BGB auf Entscheidungen in Fürsorgeverfahren (anders im Streitverfahren)
5 Weitere Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gerichtsvollzieher, 33 FGG (geringe Bedeutung) Notare (Beurkundungen, freiwillige Versteigerungen; Verwahrung von Wertpapieren; Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen, 796c ZPO; Schlichtungsstelle; in der Diskussion: Übertragung des Erbscheinsverfahrens) (Nur- Notariat, Anwaltsnotariat; Besonderheiten in Teilen Baden-Württembergs) Jugendamt (insbes. Kinder- und Jugendhilfe), zb 53 SGB VIII Standesamt (insbes. Personenstandgesetz, Schönfelder Nr. 113; Rechtsweg nach 45, 48 PStG)
6 Besonderheiten der örtlichen Zuständigkeit 4 und 5 FGG; idr Wohnsitzgericht (zb 43, 36 FGG; Wohnsitz: 7 ff. BGB); - räumlicher Schwerpunkt; wird begründet durch Niederlassen + Willen (vgl. auch 8 BGB) - abzugrenzen vom Aufenthaltsort/gewöhnlicher od. ständiger Aufenthalt - polizeiliche Anmeldung nicht erforderlich Flucht ins Frauenhaus? BGH NJW 1995, 1224 Felix Magath wohnt noch im Hotel, Wohnsitz? Sterbehospiz Tätigwerden isd. 4 FGG mehr als nur Entgegennahme des Antrags; Eintritt in die Behandlung der Sachfrage Bestandskraft trotz örtlicher Unzuständigkeit, 7 FGG
7 Probleme des Ausschlusses und der Ablehnung von Entscheidungsträgern Richter: Ausschluss: 6 FGG, wenn Richter Beteiligter (formell oder materiell); vergleichbar mit 41 ZPO ( 41 Nr. 5 und 6 ZPO analog); Ablehnung: 42, 44 ZPO analog ( 6 RefE) Rechtspfleger: 10 RPflG Notare: 3, 6 BeurkG (Verstoß gegen 6 BeurkG führt zur Nichtigkeit) Gerichtsvollzieher: Kein Ablehnungsrecht
8 Beteiligte Formell Beteiligte materiell Beteiligte Formell: Antragsteller, Beschwerdeführer Materiell: Wer in seinen Rechtspositionen möglicherweise (= je nach Ausgang des Verfahrens) unmittelbar betroffen ist (Erben und Vermächtnisnehmer bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers; nicht aber Nachlassgläubiger; zb unbekannte Erben im Fall des 1913 BGB) Bsp.: Testamentsvollstrecker bezahlt die Schulden des Erblassers nicht; Gläubiger beantragt nach 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers: als unzulässig zurückweisen, da nicht Beteiligter Minderjähriger veräußert mit Zustimmung seiner Eltern ein Grundstück an D. Die Eltern beantragen die Genehmigung nach 1643 Abs. 1, 1821 Nr. 1 und 4 BGB. Muss D in diesem Verfahren angehört werden und ist er rechtsmittelbefugt? (Nein, 1643, 1829: Genehmigung und Verweigerung werden dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt werden; also keine unmittelbare Auswirkung) Formell Beteiligter im weiteren Sinne: IHK nach 126 FGG Bekanntgabe einer Entscheidung: 16 FGG: nur der unmittelbar Betroffene, nicht alle Beteiligten Beteiligtenfähigkeit: wie bei 50 ZPO Verfahrensfähigkeit: wie bei 51 f. ZPO Geschäftsunfähige: Verfahrensfähigkeit im Streit um Betreuung (vgl. 70a FGG) Minderjährige: Beschwerderecht nach 59 FGG; Anhörungsrecht 50b FGG; Recht zum Stellen von Anträgen auch in der ersten Instanz? Nein, keine Erweiterung des 59 FGG, sonst wäre Einschränkung auf Beschwerderecht sinnlos (Antragsrecht des Minderjährigen für Beurkundung von Willenserklärungen, soweit er diese nach 107 BGB wirksam abgeben kann)
9 7 RegE Beteiligte (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, 2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. (5) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. 8 Beteiligtenfähigkeit Beteiligtenfähig sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. 9 Verfahrensfähigkeit (1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem Recht als handlungsfähig anerkannt sind, 3. diejenigen, die in diesem Gesetz dazu bestimmt werden. (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. 26 (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Sonderregelungen zb 275 RefE In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig
10 Vertretung und Beistandschaft Kein Anwaltszwang, aber Ausnahmen: zb Folgesachen von Ehesachen, 78 Abs. 2 ZPO (soweit Verbund) Anwaltszwang bei der weiteren Beschwerde: 29 FGG (weil diese nur auf Rechtsverletzung gestützt werden kann, 27 FGG; deshalb auch die Ausnahmen in 29 Abs. 1 S. 3 FGG) Vertretung durch Anwälte ist zulässig, soweit nicht höchstpersönliche Verrichtungen (zb Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Entgegennahme der Bestellung als Vormund, Pfleger oder Betreuer) Vertretung durch andere Personen als Anwälte: ebenfalls möglich; ungeeignete Personen können nach 157 Abs. 2 ZPO analog zurückgewiesen werden; Nachweis der Vollmacht nach 13 FGG; bis zum Nachweis 89 ZPO analog. Beistand (vgl. 13 FGG): ist kein Vertreter, kann keine Erklärungen für den Beteiligten abgeben (Beteiligter kann sich Erklärungen des Beistands aber zueigen machen)
11 10 RegE Bevollmächtigte (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige ( 15 der Abgabenordnung, 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Notare. (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sachund Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. (4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung 27 zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend. (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
12 Dispositionsmaxime Offizialmaxime Art der Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitung durch einen Antrag in Streitsachen Antrag als Verfahrensvoraussetzung in Verfahren außerhalb der Streitsachen Antrag in Streitsachen: Bestimmtheitserfordernis unterschiedlich ausgeprägt: In manchen Verfahren vergleichbar einer Klage, bestimmter Antrag; in anderen Sachen: keine Festlegung auf eine Rechtsbehauptung, nur Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens (Bsp Abs. 2 BGB); 2354, 2355: Konkreter Antrag bei Erbschein; Zurückbleiben der Entscheidung hinter dem Antrag (Minus wie bei 308 ZPO) nicht zulässig, sondern allein Entscheidung über den beantragten Erbschein; Sinn: keine Ermittlung der Erbverhältnisse durch das Nachlassgericht Antragsbefugnis: jeder materiell Beteiligte Form: idr mündlich möglich (vgl. 11 FGG: auch vor Geschäftsstelle eines beliebigen anderen AG)
13 23 RefE Verfahrenseinleitender Antrag (1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. 24 RefE Anregung des Verfahrens (1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
14 Folgen der eingeschränkten Dispositionsmaxime Antragsrücknahme: Nicht bei Amtsverfahren, wohl aber bei echten Streitverfahren 22 RefE Antragsrücknahme; Beendigungserklärung (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 31 (3) Eine Entscheidung über einen Antrag soll nicht ergehen, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
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