Freiwillige Gerichtsbarkeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Freiwillige Gerichtsbarkeit"

Transkript

1 Freiwillige Gerichtsbarkeit Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zuweisung im FGG: Vormundschaftssachen Familiensachen ( 64 ivm. 621 ZPO) Betreuungssachen Unterbringungssachen Personenstand Nachlass- und Teilungssachen Registersachen (Handelsregister, Vereinsregister etc.) Zuweisungen außerhalb des FGG: 13 HausratsVO (Schönfelder Nr. 44) Gewaltschutzgesetz, vgl. auch 64b FGG (Nicht mehr: Wohnungseigentumssachen, Neuregelung in 43 ff. WEG Verfahren nach der ZPO) Öffentlich-rechtliche Streitverfahren nach den Regeln des FGG Anfechtung von Verwaltungsakten beim Vollzug der Kostenentscheidungen (Kostenfestsetzung, Festsetzung der Zeugen- und Sachverständigenentschädigung und andere Justizverwaltungsakte, 23 ff. EGGVG) Anfechtung von Verwaltungsakten nach der BNotO, der BRAO oder dem RVG Änderung geplant (Vollständige Neukodifizierung): Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zusammenfassung der familiengerichtlichen Bestimmungen in der ZPO mit denen des FGG Pressemitteilung des BMJ: Inkrafttreten 2009

2 Strukturelle Unterschiede zwischen FGG-Verfahren und Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit Verfahrenseinleitung nach Verfahrensart unterschiedlich durch Antrag zb Hausratsteilung oder von Amts wegen zb Betreuerbestellung Dispositionsbefugnis je nach Verfahrensart unterschiedlich (Vergleich/Erledigungserklärung bei Hausratsteilung, nicht aber beim Versorgungsausgleich) Beteiligte, nicht Parteien Kein Anwaltszwang Anforderungen an Bestimmtheit des Antrags, Bindung an den Antrag (vgl. zb. 12 HausratsVO) Amtsermittlung Freibeweis, 12, 15 FGG Entscheidung durch Beschluss, nicht durch Urteil; Änderungsbefugnis, 18 FGG (anders 318 ZPO) Kein Versäumnisverfahren nach den Regeln der 330, 331 ZPO

3 Fürsorgeverfahren, Streitverfahren und Beurkundungsverfahren Fürsorgeverfahren: Rechtsprechung nur im weiteren Sinne; Staat könnte die Entscheidung auch Verwaltung übertragen Streitverfahren: Rechtsprechung im engeren Sinne. Beispiele: HausratsVO (Verweisung in 1 Abs. 2 HausratsVO auf die ZPO, aber dort Verweisung in 621 Abs. 1 Nr. 7 ivm. 621a; außerdem 13 HausratsVO) Gegenbeispiele: Sorgerechtsstreit, 1671 BGB; 621a Abs. 1 ivm. 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Kein Streitverfahren (Kindeswohl) Erbscheinserteilung: kein Streitverfahren (Sicherung und Klarstellung der Rechte; bei Streit um das Erbrecht zb wegen behaupteter Unwirksamkeit des Testaments: Klage vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit) Beurkundungssachen: Beurkundungsgesetz; Zuweisung an Notare; gerichtliche Zuständigkeit nur noch in Randbereichen, zb Prozessvergleich

4 Organe und Zuständigkeiten Gerichtliche Zuständigkeit - Nachlassgericht - Vormundschaftsgericht - Betreuungsgericht - Familiengericht - Wohnungseigentumsgericht (ab : ZPO-Verfahren) - Landwirtschaftsgericht In der Regel Zuweisung dieser Aufgaben an das AG, vgl. 35, 72 FGG Besetzung nach den Regeln des GVG Garantien des GG für Unabhängigkeit des Richters gelten auch für Richter in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (auch wenn Rechtsprechung im weiteren Sinne; arg.: Zuweisung durch den Gesetzgeber, vgl. BVerfGE 21, 139, 145): Folge: Ablehnung nach 41 ff. ZPO analog (so auch 6 RefE) Garantien des GG gelten trotz 9 RPflG nicht für Rechtspfleger (Vorlage nach 5 RPflG; vgl. auch 24a RPflG); keine Vorlagebefugnis nach Art. 100 GG; Ablehnung/Ausschließung nach 10 RPflG Aufgabenverteilung Richter/Rechtspfleger: 3f. RPflG (Vollübertragung/Teilübertragung) Kompetenzkonflikte 8 Abs. 1 RPflG: Entscheidung durch Richter wirksam 8 Abs. 2, 4 RPflG: Entscheidung durch Rechtspfleger wirksam, wenn sie ihm hätte übertragen werden können (vgl. 5 Abs. 2 S. 2; 16 Abs. 2 RPflG; sonst unwirksam, nicht nur anfechtbar; bei Erinnerung muss die Entscheidung aufgehoben und durch den Richter neu entschieden werden) Keine Anwendung des 839 Abs. 2 BGB auf Entscheidungen in Fürsorgeverfahren (anders im Streitverfahren)

5 Weitere Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gerichtsvollzieher, 33 FGG (geringe Bedeutung) Notare (Beurkundungen, freiwillige Versteigerungen; Verwahrung von Wertpapieren; Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen, 796c ZPO; Schlichtungsstelle; in der Diskussion: Übertragung des Erbscheinsverfahrens) (Nur- Notariat, Anwaltsnotariat; Besonderheiten in Teilen Baden-Württembergs) Jugendamt (insbes. Kinder- und Jugendhilfe), zb 53 SGB VIII Standesamt (insbes. Personenstandgesetz, Schönfelder Nr. 113; Rechtsweg nach 45, 48 PStG)

6 Besonderheiten der örtlichen Zuständigkeit 4 und 5 FGG; idr Wohnsitzgericht (zb 43, 36 FGG; Wohnsitz: 7 ff. BGB); - räumlicher Schwerpunkt; wird begründet durch Niederlassen + Willen (vgl. auch 8 BGB) - abzugrenzen vom Aufenthaltsort/gewöhnlicher od. ständiger Aufenthalt - polizeiliche Anmeldung nicht erforderlich Flucht ins Frauenhaus? BGH NJW 1995, 1224 Felix Magath wohnt noch im Hotel, Wohnsitz? Sterbehospiz Tätigwerden isd. 4 FGG mehr als nur Entgegennahme des Antrags; Eintritt in die Behandlung der Sachfrage Bestandskraft trotz örtlicher Unzuständigkeit, 7 FGG

7 Probleme des Ausschlusses und der Ablehnung von Entscheidungsträgern Richter: Ausschluss: 6 FGG, wenn Richter Beteiligter (formell oder materiell); vergleichbar mit 41 ZPO ( 41 Nr. 5 und 6 ZPO analog); Ablehnung: 42, 44 ZPO analog ( 6 RefE) Rechtspfleger: 10 RPflG Notare: 3, 6 BeurkG (Verstoß gegen 6 BeurkG führt zur Nichtigkeit) Gerichtsvollzieher: Kein Ablehnungsrecht

8 Beteiligte Formell Beteiligte materiell Beteiligte Formell: Antragsteller, Beschwerdeführer Materiell: Wer in seinen Rechtspositionen möglicherweise (= je nach Ausgang des Verfahrens) unmittelbar betroffen ist (Erben und Vermächtnisnehmer bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers; nicht aber Nachlassgläubiger; zb unbekannte Erben im Fall des 1913 BGB) Bsp.: Testamentsvollstrecker bezahlt die Schulden des Erblassers nicht; Gläubiger beantragt nach 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers: als unzulässig zurückweisen, da nicht Beteiligter Minderjähriger veräußert mit Zustimmung seiner Eltern ein Grundstück an D. Die Eltern beantragen die Genehmigung nach 1643 Abs. 1, 1821 Nr. 1 und 4 BGB. Muss D in diesem Verfahren angehört werden und ist er rechtsmittelbefugt? (Nein, 1643, 1829: Genehmigung und Verweigerung werden dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt werden; also keine unmittelbare Auswirkung) Formell Beteiligter im weiteren Sinne: IHK nach 126 FGG Bekanntgabe einer Entscheidung: 16 FGG: nur der unmittelbar Betroffene, nicht alle Beteiligten Beteiligtenfähigkeit: wie bei 50 ZPO Verfahrensfähigkeit: wie bei 51 f. ZPO Geschäftsunfähige: Verfahrensfähigkeit im Streit um Betreuung (vgl. 70a FGG) Minderjährige: Beschwerderecht nach 59 FGG; Anhörungsrecht 50b FGG; Recht zum Stellen von Anträgen auch in der ersten Instanz? Nein, keine Erweiterung des 59 FGG, sonst wäre Einschränkung auf Beschwerderecht sinnlos (Antragsrecht des Minderjährigen für Beurkundung von Willenserklärungen, soweit er diese nach 107 BGB wirksam abgeben kann)

9 7 RegE Beteiligte (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, 2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. (5) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. 8 Beteiligtenfähigkeit Beteiligtenfähig sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. 9 Verfahrensfähigkeit (1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem Recht als handlungsfähig anerkannt sind, 3. diejenigen, die in diesem Gesetz dazu bestimmt werden. (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. 26 (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Sonderregelungen zb 275 RefE In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig

10 Vertretung und Beistandschaft Kein Anwaltszwang, aber Ausnahmen: zb Folgesachen von Ehesachen, 78 Abs. 2 ZPO (soweit Verbund) Anwaltszwang bei der weiteren Beschwerde: 29 FGG (weil diese nur auf Rechtsverletzung gestützt werden kann, 27 FGG; deshalb auch die Ausnahmen in 29 Abs. 1 S. 3 FGG) Vertretung durch Anwälte ist zulässig, soweit nicht höchstpersönliche Verrichtungen (zb Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Entgegennahme der Bestellung als Vormund, Pfleger oder Betreuer) Vertretung durch andere Personen als Anwälte: ebenfalls möglich; ungeeignete Personen können nach 157 Abs. 2 ZPO analog zurückgewiesen werden; Nachweis der Vollmacht nach 13 FGG; bis zum Nachweis 89 ZPO analog. Beistand (vgl. 13 FGG): ist kein Vertreter, kann keine Erklärungen für den Beteiligten abgeben (Beteiligter kann sich Erklärungen des Beistands aber zueigen machen)

11 10 RegE Bevollmächtigte (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige ( 15 der Abgabenordnung, 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Notare. (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sachund Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. (4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung 27 zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend. (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

12 Dispositionsmaxime Offizialmaxime Art der Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitung durch einen Antrag in Streitsachen Antrag als Verfahrensvoraussetzung in Verfahren außerhalb der Streitsachen Antrag in Streitsachen: Bestimmtheitserfordernis unterschiedlich ausgeprägt: In manchen Verfahren vergleichbar einer Klage, bestimmter Antrag; in anderen Sachen: keine Festlegung auf eine Rechtsbehauptung, nur Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens (Bsp Abs. 2 BGB); 2354, 2355: Konkreter Antrag bei Erbschein; Zurückbleiben der Entscheidung hinter dem Antrag (Minus wie bei 308 ZPO) nicht zulässig, sondern allein Entscheidung über den beantragten Erbschein; Sinn: keine Ermittlung der Erbverhältnisse durch das Nachlassgericht Antragsbefugnis: jeder materiell Beteiligte Form: idr mündlich möglich (vgl. 11 FGG: auch vor Geschäftsstelle eines beliebigen anderen AG)

13 23 RefE Verfahrenseinleitender Antrag (1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. 24 RefE Anregung des Verfahrens (1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

14 Folgen der eingeschränkten Dispositionsmaxime Antragsrücknahme: Nicht bei Amtsverfahren, wohl aber bei echten Streitverfahren 22 RefE Antragsrücknahme; Beendigungserklärung (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 31 (3) Eine Entscheidung über einen Antrag soll nicht ergehen, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.

6. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1)

6. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1) 6. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1) Vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) FNA 315-24 zuletzt geänd. durch Art. 11 G zur

Mehr

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Freiwillige Gerichtsbarkeit PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung ZPO-Vertiefung, SS 2007, Folie 1 Freiwillige Gerichtsbarkeit Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zuweisung im FGG: Vormundschaftssachen Familiensachen ( 64

Mehr

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Buch 1 Allgemeiner Teil Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen sind ( 113 FamFG). Familienstreitsachen sind in etwa die Verfahren, welche bislang als ZPO-Familiensachen bezeichnet wurden (vgl.

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. Packhäuser, Amtsinspektorin

Mehr

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Vorwort zur zweiten Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 17 Abkürzungsverzeichnis 19 Allgemeines Literaturverzeichnis 35 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Mehr

Inhaltsübersicht. B. Allgemeiner Teil 43. Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug 89 Vorbemerkung Verfahrenseinleitender Antrag 90

Inhaltsübersicht. B. Allgemeiner Teil 43. Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug 89 Vorbemerkung Verfahrenseinleitender Antrag 90 Einleitung 1 A. Akteure im familiengerichtlichen Verfahren 3 I. Familiengericht 3 II. Beteiligte 5 III. Verfahrensbevollmächtigte und Beistände 7 IV. Jugendamt 10 V. Verfahrensbeistand 20 VI. Psychologische

Mehr

Das neue FamFG. Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG

Das neue FamFG. Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG Das neue FamFG Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d.

Mehr

Erbscheinsverfahren. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. Dr. Klaus Gregor. 4., neu bearbeitete Auflage

Erbscheinsverfahren. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. Dr. Klaus Gregor. 4., neu bearbeitete Auflage Erbscheinsverfahren Eine Anleitung für Klausur und Praxis Dr. Klaus Gregor Vorsitzender Richter am Landgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Würzburg 4., neu bearbeitete Auflage

Mehr

ERBSCHEINS VERFAHREN Eine Anleitung für Klausur und Praxis

ERBSCHEINS VERFAHREN Eine Anleitung für Klausur und Praxis ERBSCHEINS VERFAHREN Eine Anleitung für Klausur und Praxis Dr. Klaus Gregor Vorsitzender Richter am Landgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Würzburg Dritte, überarbeitete

Mehr

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Betreuungsrecht. 5. neu bearbeitete Auflage 2011 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING - BIELEFELD

Betreuungsrecht. 5. neu bearbeitete Auflage 2011 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING - BIELEFELD Betreuungsrecht von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 15.07.2011 Erbengemeinschaft (2); Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Zur Erinnerung:

Mehr

FamFG. Einzelbereiche

FamFG. Einzelbereiche FamFG Einzelbereiche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [Als Teil (Art. 1) des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen

Mehr

Alte und neue Regelungen im Vergleich eine Arbeitshilfe für die Praxis

Alte und neue Regelungen im Vergleich eine Arbeitshilfe für die Praxis Die FGG-Reform Alte und neue Regelungen im Vergleich eine Arbeitshilfe für die Praxis Konkordanzliste relevanter Regelungen für Betreuungs- und Unterbringungssachen I. FGG FamFG Erster Abschnitt Allgemeine

Mehr

Hinweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung gemäß 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, 74 ff. InsO.

Hinweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung gemäß 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, 74 ff. InsO. Hinweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung gemäß 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, 74 ff. InsO. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) Buch 1 Allgemeiner

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch

Mehr

Familienrecht Vorlesung 11. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 11. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 12 Abstammung 21. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Beseitigung der (rechtlichen) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Voraussetzung der Möglichkeit gerichtlicher Feststellung

Mehr

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Abkürzungen 6. Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25. FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27

Abkürzungen 6. Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25. FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 Schnellübersicht Abkürzungen 6 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25 FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 FGG FamFG: Verfahren in Familiensachen 8 FGG FamFG: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Mehr

Ausstellendes Gericht und Aktenzeichen

Ausstellendes Gericht und Aktenzeichen S. 1 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 1 Der Erbschein Grundlagen Palandt, vor 2353 BGB, Rn. 1 ff., vgl. Muster in BFK Nr. 22 ÜK 1 Amtsgericht Würzburg - Nachlassgericht - Az. VI 17/12 Ausstellendes Gericht und

Mehr

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o.

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Betreuungsrecht Kommentar von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Fachhochschule für Verwaltung

Mehr

Arbeitsgerichtsprozess

Arbeitsgerichtsprozess 1 Prof. Dr. U. Schwedhelm PrR_ArbG_sk08 Arbeitsgerichtsprozess ArbeitsGG: - 1953 Bundesgesetz der Arbeitsgerichtsbarkeit - 1979 Neubekanntmachung des ArbGG - gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit aber:

Mehr

Das Familienverfahrensrecht im

Das Familienverfahrensrecht im DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de Das Familienverfahrensrecht

Mehr

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und

Mehr

Abkürzungen 6. Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25. FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27

Abkürzungen 6. Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25. FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 Schnellübersicht Abkürzungen 6 Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25 FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 I II FGG FamFG: Verfahren in Familiensachen 81 FGG FamFG: Verfahren in Betreuungs-

Mehr

Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anita Lettau Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Nomos Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 13 II. Entscheidungen 15 1. Entscheidung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI A. Die Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens... 1 I. Mängel des bisherigen Familienverfahrensrechts... 1 II. Die Historie der Reformarbeiten...

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Vorwort... 5 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis Literatur Teil 1 EuErbVO Einleitung (Köhler) A. Allgemeines...

Vorwort... 5 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis Literatur Teil 1 EuErbVO Einleitung (Köhler) A. Allgemeines... Vorwort... 5 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 13 Literatur... 19 Teil 1 EuErbVO 21 1 Einleitung (Köhler)... 21 A. Allgemeines... 21 Überblick über die Regelungen der EuErbVO... 22 Auslegung der EuErbVO...

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12 Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.

Mehr

Dr. Andreas Frieser, 9. Dezember 2011 Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung

Dr. Andreas Frieser, 9. Dezember 2011 Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung Dr. Andreas Frieser, 9. Dezember 2011 Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung Materielle und verfahrensrechtliche Fragen (mit simulierter nachlassgerichtlicher Verhandlung im Gerichtslabor) A. Terminplan

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) TSG Ausfertigungsdatum: 10.09.1980 Vollzitat: "Transsexuellengesetz

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Beschluss. Landgericht Landshut. Az.: 65 T 106/13 XVll AG Landau a.d. lsar. igruber Karin,

Beschluss. Landgericht Landshut. Az.: 65 T 106/13 XVll AG Landau a.d. lsar. igruber Karin, Landgericht Landshut Ausfertigung Az.: 65 T 106/13 XVll157 112 AG Landau a.d. lsar ln Sachen igruber Karin, Bauerngasse 1, 94405 Landau - Betreute - Betreuer: Holzhammer Ludwig, Bischof-Altmann-Straße

Mehr

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) Buch 1 Allgemeiner

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Betreuungsrecht. Kommentar. Bearbeitet von Prof. Dr. Werner Bienwald, Prof. Susanne Sonnenfeld, Uwe Harm, RAin Dr.

Betreuungsrecht. Kommentar. Bearbeitet von Prof. Dr. Werner Bienwald, Prof. Susanne Sonnenfeld, Uwe Harm, RAin Dr. Betreuungsrecht Kommentar Bearbeitet von Prof. Dr. Werner Bienwald, Prof. Susanne Sonnenfeld, Uwe Harm, RAin Dr. Christa Bienwald 6. Auflage 2016. Buch. XXIX, 1537 S. Hardcover ISBN 978 3 7694 1134 8 Format

Mehr

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Buch 1 Allgemeiner Teil ( 1 110) Buch 2 Verfahren in Familiensachen (

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 225/15 BESCHLUSS vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß 1896 Abs.

Mehr

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander

Mehr

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 2. Vorlesungstag Montag, den 12.10.2009 Wiederholung Einführung in das Zivilprozessrecht Wiederholung Zivilprozessrecht

Mehr

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41 Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz

Mehr

Das neue Familienverfahrensrecht

Das neue Familienverfahrensrecht Das neue Familienverfahrensrecht Familienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009 Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009 Ziele des neuen Rechts Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen

Mehr

Die Betreuung Volljähriger

Die Betreuung Volljähriger Bernd Peters Die Betreuung Volljähriger Die Reform des zivilrechtlichen Fürsorgerechts für Volljährige aus der Sicht des Betreuers Verlag P.C.O. Bayreuth III EINLEITUNG 1 ERSTEH TEIL : 3 S 1 Die bisherige

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 204/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens

Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung

Mehr

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige

Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige Datum: 12. September 1990 Fundstelle: BGBl I 1990, 2002 Textnachweis ab:

Mehr

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung Testamentsvollstreckung Im Rahmen der Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung sollten Sie immer prüfen lassen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Durch die Testamentsvollstreckung

Mehr

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Mehr

Die eingetragene Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft Die eingetragene Lebenspartnerschaft Kurzüberblick über die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Dipl. Rpfl in Yvonne Hoischen Stand: November 2001 I. Zum Gesetz Seit dem 01.08.2001 ist das

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht: Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

Seminar Die europäische Erbrechtsverordnung. Europäisches Nachlasszeugnis. Grenzüberschreitende Nachlässe Das Europäische Nachlasszeugnis

Seminar Die europäische Erbrechtsverordnung. Europäisches Nachlasszeugnis. Grenzüberschreitende Nachlässe Das Europäische Nachlasszeugnis Seminar Die europäische Erbrechtsverordnung Das Europäische Nachlasszeugnis Prof. Tea Mellema Kranenburg 28. Juni 2013 1 Europäisches Nachlasszeugnis Tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016

Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016 Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016 Allgemeines Wie wird ausgeschlagen? Ausschlagungsfrist Folge der Ausschlagung Ausschlagung bei Minderjährigen Kosten der Ausschlagung Anfechtung der Annahme-

Mehr

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10 Leitsatz: 1. Die Verweisung in 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber

Mehr

Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln

Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Nr. 166 Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Für die nach 40 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 2586, 2587 FNA: FNA , GESTA C112

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 2586, 2587 FNA: FNA , GESTA C112 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: FamFG Ausfertigungsdatum: 17.12.2008 Gültig ab: 01.09.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 2586, 2587 FNA: FNA 315-24, GESTA C112 Gesetz über das

Mehr