Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V
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- Arthur Schmidt
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1 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str , Saarbrücken - nachfolgend Krankenkasse genannt - und Saarländischer Apothekerverein e.v., Zähringerstrasse 5, Saarbrücken, handelnd für dessen Mitglieds-Apotheken - nachfolgend Leistungserbringer bzw. Apotheke(n) genannt - Präambel Dieser Vertag regelt die Versorgung von Versicherten der Krankenkasse mit Stomaartikeln durch die diesem Vertrag beitretenden Mitglieds-Apotheken des Saarländischen Apothekervereins e.v. aufgrund vertragsärztlicher Verordnung. Das erklärte Ziel der Vertragspartner ist, die Versorgungsqualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu steigern. 1 Gegenstand des Vertrages 1. Dieser Vertag regelt die wirtschaftliche, zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Stomaartikeln (Produktgruppe 29). 2. Es besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag gleichartige Verträge der Krankenkasse mit anderen Partnern nicht ausschließt. 3. Evtl. Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. 4. Die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V sind zu beachten. Es werden nur Hilfsmittel abgegeben, die in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurden. 2 Geltungsbereich des Vertrages 1. Der Vertrag hat Rechtswirkung für die KNAPPSCHAFT. 2. Der Vertrag hat im Rahmen des 3 Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, deren Leiter Mitglied des Saarländischen Apothekervereins e.v. sind. 1
2 3 Abgabeberechtigung 1. Abgabeberechtigt sind alle Mitgliedsapotheken des Saarländischen Apothekervereins e.v., die dem Vertrag gemäß Anlage 1 beitreten und die über eine Präqualifizierungsbestätigung für diese Produktgruppe verfügen. Ein Beitritt ist unter Einhaltung einer 3- Wochen-Frist jeweils zum 1. des Folgemonats möglich. Die Beitrittserklärung ist dem Saarländische Apothekerverein e.v. zu übermitteln. Der Saarländische Apothekerverein e.v. übermittelt der Krankenkasse unter Einhaltung einer 2-Wochen-Frist jeweils zum 1. eines Monats den aktuellen Stand der dem Vertrag beigetretenen Apotheken in Form einer Excel-Tabelle. Sind für den betreffenden Monat keine Apotheken diesem Vertrag beigetreten, entfällt die Mitteilungspflicht. Die Excel-Tabelle muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift der Apotheke - Telefon - Telefax - IK - Inhaber/in - Angabe Haupt- (ggf.) und Filialapotheke(n) - Ggf. Filialleiter/in 2. Nicht dem Vertrag beigetretene Mitglieds-Apotheken des Saarländischen Apothekervereins e.v. sind im Rahmen dieses Vertrages nicht abgabeberechtigt. 3. Die Abgabeberechtigung nach diesem Vertrag endet, sobald die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. 4 Allgemeines 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Stomaartikeln (Produktgruppe 29) auf der Basis einer pauschalen Vergütung für die tatsächliche Dauer der benötigten Versorgung. Sie umfasst sämtliche für die Versorgung benötigten Produkte (z. B. Basisplatten, Stomabeutel, Stomaverschlüsse und Irrigatoren) einschließlich Verbrauchsmaterialien (Hautschutz- bzw. Ausgleichspaste, Hautschutzpulver, -puder, -tücher, -schwämme, Desinfektionsmittel, Lotionen / Cremes, Pflasterentferner, Haftmittel, Verbandmittel usw.). 2. Bei der Urostomieversorgung kommen ergänzend Produkte der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen (ableitend; derzeit Produktuntergruppen bis 12) zum Einsatz. Diese sind in der monatlichen Pauschalvergütung enthalten und werden nicht gesondert vergütet. 3. Stoma-Bandagen der Produktart und Produkte zur modernen Wundversorgung (die aufgrund einer offenen Wunde neben der Stomaversorgung mit Stomakompressen etc. notwendig sind) werden von dieser Anlage nicht erfasst. Diese Produkte werden bei vorliegender ärztlicher Verordnung auf Basis ggf. diesbezüglich bestehender Vereinbarungen vergütet. 2
3 4. Die im Rahmen der Versorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Zu den Dienst- und Serviceleistungen zählen insbesondere: Beratung, Haus- / Krankenhausbesuch und Lieferung der Hilfsmittel sowie umfassende Einweisungen des Versicherten und / oder von ihm beauftragter Personen sowie ggf. des Pflegedienstes in den sachgerechten Gebrauch. Auch die Umversorgung mit gleichartigen oder anderen Stomaprodukten ist während der Versorgungsdauer ohne zusätzliche Berechnung sicherzustellen. Bei der Terminierung von z. B. Hausbesuchen / Lieferungen sind die berechtigten Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen. Den Versicherten ist in diesem Zusammenhang möglichst frühzeitig der Zeitraum zu benennen, innerhalb dessen z. B. der Hausbesuch / die Lieferung vorgesehen ist. Dabei ist der voraussichtliche Lieferzeitpunkt auf einen Zeitraum von bis zu max. 4 Stunden einzugrenzen. 5. Die Versorgungen sowie Einweisungen / Schulungen haben sich an den gültigen Hygiene-, Pflege- und Versorgungsstandards zu orientieren. Durch die Apotheke dürfen im Rahmen der Beratung / Einweisung / Schulung nur Apotheker/innen bzw. sonstiges pharmazeutisches Personal isd 3 Apothekenbetriebsordnung mit jeweils mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Patientenversorgung mit entsprechenden Produkten eingesetzt werden. 5 Genehmigung 1. Vor der erstmaligen Versorgung ist der Krankenkasse ein Genehmigungsantrag gemäß Anlage 2 vorzulegen. Die Genehmigung kann in der Regel zeitlich unbefristet erfolgen; sie gilt längstens für die Geltung dieser Vereinbarung. Die Entscheidung über die Genehmigung ist unverzüglich (in der Regel binnen einer Woche) zu treffen. Die Krankenkasse teilt der Apotheke / dem Leistungserbringer die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Ansprechpartner mit Telefon- und Faxnummer mit. Die Genehmigung kann per Fax eingeholt werden. Die erteilte Genehmigung wird von der Krankenkasse auf der Anlage 2 vermerkt und der Apotheke umgehend, auch per Fax, übermittelt. 3 Wochen vor Ablauf eines zeitlich befristeten Genehmigungszeitraumes ist der Krankenkasse erneut unter Beifügung einer vertragsärztlichen Verordnung ein Genehmigungsantrag vorzulegen. 2. Die zu erstellenden Genehmigungsanträge müssen mindestens die nachstehenden Angaben enthalten: die Personalien des Versicherten einschließlich KV-Nummer, die Stomaart (Colostomie, Ileostomie oder Urostomie), die benötigten Produkte* 1 der Gültigkeitszeitraum der Verordnung* 2 (ggf. Dauerverordnung) Nettopreise* 3 für einen Kalendermonat und den Zeitraum, für den sie gelten Die vertragsärztliche Verordnung ist dem Genehmigungsantrag in Kopie beizufügen. * 1 Der Apotheke obliegt die Verpflichtung, die für eine qualitativ hochwertige Versorgung benötigten Produkte auszuwählen sowie die benötigten Mengen für eine individuelle Versorgung festzustellen und zu liefern. 3
4 Es ist daher ausreichend, wenn auf der Verordnung neben der Stomaart als verordnete Produkte z. B. Stomahilfsmittel vermerkt ist. Abweichungen von ärztlich empfohlenen Mengen sind möglich. Der KNAPPSCHAFT bleibt es vorbehalten, die Anforderungen an eine ärztliche Verordnung betreffend die Angabe der verordnenden Produkte und der Mengen zu verändern. Eventuelle Änderungen gelten ab dem Kalendermonat nach Eingang einer solchen Mitteilung bei dem Leistungserbringer. * 2 Sofern der verordnende Arzt keinen Gültigkeitszeitraum (Versorgungsdauer) angibt, kann auf dem Genehmigungsantrag eine Empfehlung durch den Leistungserbringer angegeben werden, über die von der Krankenkasse individuell entschieden wird. Das Wort Dauerverordnung auf der ärztlichen Verordnung ist keine Voraussetzung für die Genehmigung einer Versorgung im Sinne dieser Vertragsanlage. * 3 netto = brutto minus jeweils gültiger Mehrwertsteuer 3. Die Genehmigung erfolgt in Höhe der Kalendermonatspauschale (netto) unter Angabe des Genehmigungszeitraumes. Hiervon unabhängig werden Bruttobeträge abgerechnet. Ein Auftrag ist an die Krankenkasse zurückzugeben, wenn die Lieferung tatsächlich nicht erfolgt. 4. Die Apotheke ist verpflichtet, der Krankenkasse Genehmigungsanträge nach entsprechender Aufforderung oder nach Erhalt einer vertragsärztlichen Verordnung umgehend (innerhalb von 3 Arbeitstagen) einzureichen. 6 Lieferung 1. Lieferungen sind für einen Monatsbedarf zulässig. Mit Einverständnis des Versicherten kann die Lieferung maximal für einen 3-Monatsbedarf erfolgen. 2. Die Lieferung ist mit Angabe der gelieferten Produkte sowie der gelieferten Mengen vom Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person unter Angabe des Lieferdatums mit Unterschrift auf der Rückseite der ärztlichen Original-Verordnung oder der Photokopie der Original-Verordnung zu bestätigen. 7 Informationspflichten Die Apotheke informiert den Versicherten (mindestens einmalig) darüber, dass die KNAPPSCHAFT die beantragte Versorgung mit allen notwendigen Stomaartikeln und Verbrauchsmaterialien durch die Apotheke genehmigt hat. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Kosten für eine Versorgung mit diesen Produkten durch andere Leistungserbringer daher nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen werden können. Für eine Versorgung mit Stomaartikeln durch die Apotheke ist während des bewilligten Zeitraumes keine Genehmigung erforderlich. Diese mündliche Information ist gemäß Anlage 3 zu dokumentieren, durch den Versicherten schriftlich zu bestätigen und der erstmaligen Abrechnung (pro genehmigten Zeitraum) beizufügen. 4
5 8 Preisvereinbarung 1. Mit den unter Nr. 10 genannten Monatspauschalen ist der im Vertrag und dieser Anlage beschriebene Leistungsumfang abgegolten; auch Zubehör und Verbrauchsmaterial sind nicht gesondert vergütungsfähig. 2. Eine Berechnung der Monatspauschale ist frühestens ab dem Datum der ärztlichen Verordnung bzw. bei einem späteren Liefertermin ab dem Kalendermonat der Lieferung möglich. 3. Die Pauschale kann für jeden Versorgungsfall je Kalendermonat einmal abgerechnet werden. Die monatlich pauschalierte Vergütung ergibt sich aus einer Durchschnittsbetrachtung. So kann es vorkommen, dass ein Stomaträger, der einen erhöhten Produktbedarf hatte, im Laufe seiner Versorgung noch Produkte vorrätig hat und im folgenden Versorgungsmonat keine Produkte benötigt, so dass keine Lieferung erfolgt. Für den Monat, in dem die vorhandenen (Rest-)Mengen für die Versorgung verwendet werden, ist die Abrechnung der Monatspauschale zulässig. 4. In Einzelfällen kommt es zu einer sog. Doppel-Stomaanlage (z. B. Colostoma und U- rostoma). In diesen Fällen ist die Genehmigung und Abrechnung maximal in Höhe der Monatsvergütungen für beide Stomaarten möglich. 5. Für Kalendermonate, für die vom ersten bis zum letzten Tag z. B. wegen stationärer Klinikaufenthalte eine Versorgung zu Lasten der KNAPPSCHAFT nicht möglich ist / nicht erfolgt, ist eine Abrechnung nicht zulässig. 6. Für Teilmonate der Versorgung gilt 27 analog. 7. Eine Rechnungslegung ist frühestens am letzten Tag des jeweiligen Monats zulässig. Die Pauschale wird jeweils spätestens am 14. Werktag nach Rechnungslegung fällig. 8. Die Abrechnung erfolgt monatlich mittels einer Photokopie der ärztlichen Original- Verordnung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. Auf Wunsch der Krankenkasse kann diese von dem Apotheker die Genehmigung (Anlage 2 gemäß 5) und die Information (Anlage 3 gemäß 7) verlangen. Mit der letzten Abrechnung, spätestens nach 12 Monaten (siehe Ziff. 9), ist der Krankenkasse die ärztliche Verordnung im Original zu übersenden. 9. Bei zeitlich unbefristeten Genehmigungen ist nach Ablauf von jeweils 12 Monaten (ausgehend vom Beginn des Genehmigungszeitraumes, frühestens 2 Monate vor Ablauf der Frist) darüber hinaus eine aktuelle vertragsärztliche Verordnung im Original als Nachweis für die weitere medizinische Notwendigkeit der Versorgung beizufügen. 5
6 Sofern die Verordnung verspätet vorgelegt wird, ist eine Zahlung der Monatspauschale wieder ab dem Monat des Eingangs der neuen ärztlichen Verordnung bei der Krankenkasse möglich. 10. Es gelten folgende Pauschalen (je Kalendermonat): Pseudo-/ Abr.-Nr. Bezeichnung Preis / Euro netto Versorgung von Colostomie (Dickdarm) - Stoma- Patienten / Monatspauschale 205,00 Hierin enthalten sind insbesondere: Ein- und zweiteilige Systeme (einschl. erforderlicher Verbrauchs- und Verbandmaterialien zur Versorgung des Dickdarm-Stoma s) Versorgung von Ileostomie (Dünndarm) Stoma- Patienten / Monatspauschale 205,00 Hierin enthalten sind insbesondere: Ein- und zweiteilige Systeme (einschl. erforderlicher Verbrauchs- und Verbandmaterialien zur Versorgung des Dünndarm-Stoma s) Versorgung von Urostomie (Harnableitung) Stoma- Patienten / Monatspauschale 205,00 Hierin enthalten sind insbesondere: Ein- und zweiteilige Systeme (einschl. erforderlicher Verbrauchs- und Verbandmaterialien zur Versorgung des Harnableitungs-Stoma s) sowie erforderliche, ableitende Inkontinenzprodukte i. S. von den Produktuntergruppen bis 13 Der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz ist der Krankenkasse in Rechnung zu stellen. 9 Stomaartikel 1. Die Wahl des zweckmäßigen Hilfsmittels ist durch die Apotheke unter den im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Hilfsmittelen vorzunehmen. Dabei richtet sich die Apotheke nach den Kriterien der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß 12 SGB V und nach den Bedürfnissen der Versicherten der Krankenkasse. 6
7 2. Zu den Stomaartikeln im Sinne dieses Vertrages gehören alle Produkte der Produktgruppe 29 des Hilfsmittelverzeichnisses. 3. Bei Verordnung eines Hilfsmittels nach Produktart unter Verwendung des Markennamens, der Pharmazentralnummer oder der zehnstelligen Hilfsmittelnummer kann die Apotheke unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 auch ein anderes Hilfsmittel aus der gleichen Produktart abgeben, soweit dies aus medizinischen und therapeutischen Gesichtspunkten möglich ist. 10 Serviceleistungen Die Apotheke stellt sicher, dass die Versicherten der Krankenkasse mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden, bei Vorlage der Verordnung an Wochenenden und an Feiertagen spätestens am übernächsten Werktag, versorgt werden. 11 Allgemeine Lieferungsvoraussetzungen 1. Eine Lieferung von Hilfsmitteln im Sinne dieses Vertrages kann nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verordnung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen. Es finden die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages nach 87 SGB V vereinbarten Verordnungsblätter in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Codierleiste ist freizuhalten; sie dient ausschließlich dem Zweck der EDVtechnischen Bearbeitung der Verordnungsblätter. Das Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen Verordnung richtet sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 2. Von den Versicherten der Krankenkasse darf nur dann eine Mehrzahlung gefordert bzw. angenommen werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. wenn vom Versicherten eine aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen nicht notwendige höherwertigere Versorgung gewünscht wird. Wünsche des Versicherten der Krankenkasse, die nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse unterliegen, müssen direkt mit dem Versicherten der Krankenkasse abgerechnet werden. 12 Qualitätssicherung 1. Der Krankenkasse steht es frei, die Qualität der Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden Form (unter anderem durch Versichertenbefragung) nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Dabei muss es sich um verhältnismäßige Maßnahmen handeln. 2. Die Apotheke gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der abgegebenen Produkte. 7
8 13 Preisgestaltung/Abrechnung/Zuzahlung 1. Der Krankenkasse sind die sich aus 8 ergebenden Preise in Rechnung zu stellen. 2. Die Abrechnung richtet sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 3. Die Apotheke behält die vom Versicherten der Krankenkasse gemäß 33 Abs. 2 i.v.m. 61 Satz 1 SGB V zu leistenden Zuzahlungen ein und verrechnet sie mit den Krankenkassen. 14 Rechnungs- und Taxbeanstandungen Rechnungs- und Taxbeanstandungen richten sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 15 Datenschutz Der/die Leistungserbringer/Apotheke verpflichten sich, die Vorschriften des SGB X zum Schutze der Sozialdaten und die des BDSG zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und Sozialdaten bzw. personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 16 Maßnahmen bei Vertragverstößen Maßnahmen bei Vertragsstößen richten sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 17 Werbung 1. Werbemaßnahmen des/der Leistungserbringers/Apotheke dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Krankenkasse beziehen, insbesondere gilt dies in Arztpraxen oder deren Zugängen. 2. Eine Zusammenarbeit mit einem Vertragsarzt mit dem Ziel der Leistungsausweitung oder dergestalt, dass die freie Wahl des Versicherten der Krankenkasse unter den Leistungserbringern eingeschränkt wird, ist nicht gestattet. 3. Versicherte der Krankenkasse dürfen vor der Erstattungsversorgung nicht einseitig motiviert oder beeinflusst werden, bestimmte Verordnungen von Vertragsärzten zu fordern. Gleichfalls darf die Apotheke den Vertragsarzt in seiner Verordnungsweise nicht einseitig beeinflussen. 8
9 4. Fachliche Klärungen mit dem Vertragsarzt und/oder fachkundige Beratung des Versicherten der Krankenkasse sind nicht ausgeschlossen. Sie sollen sich auf das vorhandene Marktangebot beziehen. 5. Informationen der Krankenkasse über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten und über Leistungserbringer, die bereit sind, Hilfsmittel des Versicherten der Krankenkasse zu liefern, müssen sachlich zutreffend, vollständig und auf die zur Versorgung der Versicherten erforderlichen Angaben beschränkt sein. Wird in solchen Informationen an Versicherte auf andere Leistungserbringer als Apotheken hingewiesen, so sind neben diesen Leistungserbringern auch die nach dieser Vereinbarung lieferberechtigten Apotheken in gleicher Weise als preisgünstige Leistungserbringer zu nennen. 6. Eine in der Apotheke vorgelegte Verordnung darf von der Krankenkasse weder selbst beliefert noch zur Belieferung an einen Dritten weitergeleitet werden, sofern die Apotheke den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt. 18 Übermittlung der Daten Die Übermittlung der Daten richtet sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag und der Änderungsvereinbarung der Abrechnung des Hilfsmittelvertrages in der jeweils gültigen Fassung. 19 Weiterleitung der Verordnungsblätter Die Weiterleitung der Verordnungsblätter richtet sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag und der Änderungsvereinbarung des Hilfsmittelvertrages in der jeweils gültigen Fassung. 20 Berechnungsfähige Kosten für Images Die berechnungsfähigen Kosten richten sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag und der Änderungsvereinbarung des Hilfsmittelvertrages in der jeweils gültigen Fassung. 21 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen richten sich nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 9
10 22 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern Für Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern gelten die sich aus dem zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Regelungen. 23 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde gemäß 71 Abs. 4 SGB V diesen Vertrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstandet hatte. 24 Kündigung Dieser Vertrag und seine Anlagen können mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum ohne Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages schließt eine Kündigung der Anlagen ein. 25 Referenzkundenklausel Die Nennung der Krankenkasse als Referenzkunde ist dem/der Leistungserbringer/Apotheke nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis gestattet. 26 Salvatorische Klausel Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein o- der ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 27 Übergangsregelung 1. Die Apotheke reicht ab In-Kraft-Treten des Vertrages für die neuen Stoma- Versorgungsfälle einen Genehmigungsantrag nach den vereinbarten Regelungen ein. Maßgebend ist das Lieferdatum (also für alle Lieferungen ab In-Kraft-Treten, für die eine neue Verordnung vorliegt). 2. Vor In-Kraft-Treten einer Pauschalvereinbarung ausgesprochene Genehmigungen und die den Genehmigungen zu Grunde liegenden Regelungen behalten bis zum Ablauf des Genehmigungszeitraumes Gültigkeit. Die Pauschalregelungen gelten insoweit erst dann, wenn eine Verlängerung des Genehmigungszeitraumes ansteht bzw. neue Versorgungsfälle zu entscheiden sind. Handelt es sich um eine Verlängerung eines Genehmigungs- 10
11 zeitraumes, kann die Genehmigung für den 1. Kalendermonat nicht in voller Höhe erfolgen (siehe Beispiel). Beispiel: Bisherige Genehmigung läuft bis zum 9. Oktober. Es wird der zuständigen Dienststelle der Krankenkasse ein Kostenanschlag zwecks Genehmigung für einen Colostomiepatienten für den Verlängerungszeitraum ab dem 10. Oktober zugeleitet. Ergebnis: Die Genehmigung für den Monat Oktober erfolgt anteilmäßig. Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Oktober (1. Kalendermonat) wird ein Betrag in Höhe von 22/30 der Vertragspauschale für die noch genehmigungsfähigen 22 Kalendertage des Oktober (netto) und für die Zeit ab 1. November in voller Höhe (monatlich netto) genehmigt. Saarbrücken, KNAPPSCHAFT Saarländischer Apothekerverein e. V. Die Geschäftsführung I. A. Armin Beck Leiter der Regionaldirektion Saarbrücken Claudia Berger Vorsitzende 11
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