Finanzielle Auswirkungen HHJ Finanzposition Betrag in Plan Auswirkungen Erläuterungen ca Erhöhung
|
|
- Beate Weiner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Ettlingen Gremium: öffentliche Sitzung des Gemeinderats Die Oberbürgermeisterin Protokoll Datum: Protokoll-Nr.: R. Pr. Nr. 135 Aktenzeichen: Federführung: Ordnungsamt Thema: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Stadt Ettlingen als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde Entscheidung über die Änderung zum Beratungshistorie Gremium Sitzung Gemeinderat Gemeinderat Finanzielle Auswirkungen HHJ Finanzposition Betrag in Plan Auswirkungen Erläuterungen ca Erhöhung Beschluss: (28:0 Stimmen, 2 Enthaltungen) Der beigefügten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Stadt Ettlingen als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde vom 26. Juli 2007 wird zugestimmt.
2 Die Verwaltung teilte hierzu mit: 1. Einleitung/Notwendigkeit einer Änderung Seite 2 von 6 Der Gemeinderat hat zuletzt am 25. Juli 2007 der Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Stadt Ettlingen als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde zugestimmt. Mit dieser Änderung trat zum das neue Gebührenverzeichnis für die Leistungen als staatliche Behörde in Kraft. Mittlerweile haben sich im Baurecht Rechtsänderungen ergeben. So ist in die Landesbauordnung das neue Verfahren Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren aufgenommen worden, für das Gebührentatbestände und Gebühren in das Gebührenverzeichnis aufzunehmen sind (s. Gebührenziffer 10). Die früher bundeseinheitlich geregelten Verwaltungsgebühren im gesamten Bereich des Waffenrechts sind als Folge der Föderalismusreform landesgesetzlichen Festlegungen zugänglich. Nach 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz können die Unteren Waffenbehörden für ihren Bereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren in eigener Verantwortung festsetzen. Dies erlangt gerade im Hinblick auf die neue Aufgabe, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen vor Ort beim Waffenbesitzer zu kontrollieren, eine besondere Bedeutung, da damit zumindest ein Teil der Personalkosten, die hierfür anfallen, refinanziert werden kann. Auf die Problematik der Gebührenfestsetzung für Waffenkontrollen wird nachstehend näher eingegangen. Schließlich werden im neuen Gebührenverzeichnis bei Gebührentatbeständen im Gewerbeu. Baurecht im Sinne der Vollständigkeit einige wenige Ergänzungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die bestehenden Gebührensätze blieben unverändert, bis auf die, die im Folgenden erläutert werden. 2. Änderungen und Erläuterungen Geb.- Tatbestand Gebühr Gebühr Ziffer bisher neu 2.3 Einzel-Gewerberegisterauskunft 5,-- 7,-- *) 2.4 Gruppen-Gewerberegisterauskunft 10,-- /Std 40,- /Std *) *) Gebühren werden bislang analog der alten Verwaltungsgebührensatzung Kommunaler Bereich erhoben Nachträgliche Anordnung/Auflagen bis ,30 /Std **) für Gaststättenbetriebe 6.2 Gewerbeuntersagung bis ,30 /Std. **) **) bisher kein gesonderter Gebührentatbestand, Gebühren nach 1 Abs. 2 der Satzung erhoben, da praxisrelevant nun kalkuliert 9.6 Verlängerung Baugenehmigungen mind. 50,- Neben einer Höchstgebühr wird auch Mindestgebühr eingeführt..
3 Seite 3 von 6 Geb- Tatbestand Gebühr Gebühr Ziffer bisher neu 010 ff Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren --- s. Anhang Neben Baugenehmigungs- u. Kenntnisgabeverfahren neues Verfahren nach LBO seit Bestätigung der Vollständigkeit von 50 0,5 Promille der Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren Bausumme, mind. 150 Bisher wurden Gebühren nach der kommunalen Verwaltungsgebührensatzung (Geb.Verz. Ziff. 4 alt-) erhoben. Die Wertgebühr schöpft anstelle einer Pauschalgebühr das Interesse des Bauherrn sachgerechter ab. 23 ff Waffenrechtliche Entscheidungen nach WaffKostV Die Waffengebühren wurden anhand der Fallzahlen der Jahre 2008 u und den entsprechenden Arbeitszeitanteilen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde kalkuliert. Gegenüber den Gebühren, die im Land- und Stadtkreis Karlsruhe erhoben werden, gibt es keine gravierenden Abweichungen. Im Vergleich zu den bisherigen Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz sind die nun kalkulierten Gebührensätze leicht angestiegen. 3. Gebühren für Waffenkontrollen Das Gebührenverzeichnis sieht für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung gem. 36 Abs. 3 Waffengesetz folgende Regelung vor: Verdachtsabhängige Überprüfung Verdachtsunabhängige Kontrolle ohne Beanstandung mit Beanstandung (Nachschau erforderlich) 38,- /Std. gebührenfrei 38,- /Std. Rechtlich wäre es nicht zu beanstanden, wenn auch für verdachtsunabhängige Kontrollen, bei denen die ordnungsgemäße Aufbewahrung festgestellt wird, Gebühren erhoben werden. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass in solchen Fällen auf eine Gebühr verzichtet werden sollte. Denn die Erfahrungen bisher haben gezeigt, dass bei den Waffenbesitzern die Akzeptanz der Kontrollen dann gegeben ist, wenn sie nicht von vorneherein mit einem Gebührenbescheid rechnen müssen. Eine Umfrage des Städtetags Baden-Württemberg im April 2010 hat ergeben, dass nur rund 17 % der Waffenbehörden bei verdachtsunabhängigen und beanstandungsfreien Kontrollen Gebühren erhoben werden. Die derzeit 510 Waffenbesitzer (3.010 gemeldeten Schusswaffen) werden nach dem Kontrollkonzept innerhalb von drei Jahren einer Vorort-Kontrolle unterzogen. Bei einer prognostizierten Beanstandungsquote von 30 % und einer durchschnittlichen Kontrollzeit von 1,5 Stunden, wären damit auf drei Jahre Einnahmen von ca zu erzielen.
4 Seite 4 von 6 4. Gebührenkalkulation Der Gebührenkalkulation liegen die Fallzahlen der Jahre 2008 u zugrunde. Die Kosten wurden nach den Vorgaben der KGST ermittelt: Die Arbeitszeitanteile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je Amtshandlung wurden unter Berücksichtigung der derzeitigen Stellenbesetzungen auf die einzelnen Amtshandlungen verteilt: 5. Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen Die Gebühren im Waffenrecht liegen um ca % über den früheren Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz, so dass mit der 40 %-igen Erhöhung bei den Gebühren für Auskünfte aus dem Gewerberegister Mehreinnahmen von ca /Jahr zu erzielen sind. Die neuen Gebührentatbestände im Baurecht lassen wegen der zu erwatenden geringen Fallzahlen keine Erhöhung des Gebührenaufkommens insgesamt erwarten. Für alle Mitglieder des Gemeinderats sind die Änderungssatzung und das neue Gebührenverzeichnis beigefügt. Stadtrat Fey stimmt für die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag zu und erläutert, dass eine Änderung im Waffenrecht wegen den Amokläufen erfolgt sei und ebenso habe man im Baurecht ein neues Verfahren, so dass neue Gebühren erhoben werden müssen und eine Änderung dieser Satzung erforderlich sei. Stadträtin Steinmann weist darauf hin, dass man eine Zeitgebühr habe und es so sei, dass für jede angefangene fünf Minuten eine halbe Stunde abgerechnet werde. Stadtrat Deckers stimmt für die FE-Fraktion dem Beschlussvorschlag zu und bittet darum, bei der Rechnungsstellung Fingerspitzengefühl zu zeigen.
5 Seite 5 von 6 Stadtrat Hiemenz stimmt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Beschlussvorschlag zu, außer dem Umstand, dass bei verdachtsunabhängigen Waffenkontrollen ohne Beanstandung keine Gebührenfreiheit gewährt werden solle. Stadtrat Künzel erläutert, dass der Anteil des illegalen Waffenbesitzes leider nicht erfasst werde und der Erfolg in Bruchhausen sehr gut gewesen sei. Er fügt dem hinzu, dass er dem Bürger gerne einmal eine Minderung einer Gebühr vorlegen würde. Er lässt wissen, dass er für die FDP/Bürgerliste dem Beschlussvorschlag zustimme. Stadtrat Maisch erkundigt sich, welche Sätze die Stadt Karlsruhe habe und ob dort die verdachtsunabhängigen Kontrollen auch gebührenfrei seien. Weiterhin komme ihm die Nachschau von 48 pro Stunde zu niedrig vor. Stadtoberamtsrat Daum informiert darüber, dass im Juni 2010 eine Umfrage in Baden- Württemberg gemacht worden sei und demnach 80 % der Städte und Gemeinden für verdachtsunabhängige Kontrollen keine Gebühren erheben und bei denen, die eine Gebühr erheben, liege diese zwischen 50 und 120. Er weist darauf hin, dass die Gebühr von 38 pro Stunde die Konsequenz der Kalkulation sei, die für das erforderliche Personal gemacht worden wäre. Stadtrat Dr. Ditzinger erkundigt sich, ob zusätzlich eine Strafe bei der Beanstandung anfalle. Stadtoberamtsrat Daum antwortet, dass bei einer Beanstandung in der Regel eine Anordnung mit Verwaltungsgebühren ergehe, zusätzlich zur Nachkontrolle. Stadtrat Deckers erkundigt sich, ob dann auch ein Bußgeldbescheid erlassen werde. Oberbürgermeisterin Büssemaker antwortet, dass zusätzlich zum Bußgeld die Verwaltungsarbeit in Rechnung gestellt werde. Stadtrat Maisch erkundigt sich, wie hoch die Gebühren bei anderen - mit Ettlingen vergleichbaren Gemeinden - seien für die verdachtsunabhängigen Kontrollen. Stadtoberamtsrat Daum erläutert, dass zum Zeitpunkt der Umfrage die Großen Kreisstädte meist noch keine Satzung erlassen hatten und die genannten Beträge von anderen Gemeinden kommen, die bereits eine Satzung haben. Stadträtin Saebel vertritt die Auffassung, dass auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen etwas kosten sollte, da dies ja von der Stadt untersucht werden müsse. Stadtrat Fey plädiert dafür, beispielsweise auch an die Schützenvereine zu denken, die ihre Waffen ordnungsgemäß verwahren und für deren Kontrolle keine Gebühren erhoben werden sollten. Stadtrat Maisch schlägt vor, die Gebühr für die verdachtsunabhängige Kontrolle auszusetzen, bis man wisse, was die Kommunen um Ettlingen herum verlangen. Stadtrat Dr. Keydel vertritt die Auffassung, dass diese Regelung dafür sorge, dass der illegale Waffenbesitz zunehme. Stadträtin Riedel plädiert dafür, nicht auf eine Lösung anderer Kommunen zu warten, da man so in der Sache nicht vorwärts komme. Stadtrat Deckers schlägt vor, diesen Vorschlag heute so zu verabschieden und in einem Jahr nochmals über die Gebühren nachzudenken.
6 Seite 6 von 6 Oberbürgermeisterin Büssemaker erkundigt sich nach dem genauen Antrag von Stadtrat Maisch. Stadtrat Maisch antwortet, dass er vorschlage für die verdachtsunabhängige Kontrolle eine Gebühr von 50 zu erheben. Stadtverwaltungsdirektor Lehnhardt weist darauf hin, dass die Gebühren kalkuliert werden müssen und dies die Gebührengrundlage sei und man daher nicht Beträge anderer Kommunen übernehmen könne. Stadtrat Maisch zieht seinen Antrag zurück. Stadträtin Saebel plädiert dafür, für die verdachtsunabhängige Kontrolle keine Gebührenbefreiung zu gewähren, sondern einen entsprechenden Betrag heute zu beschließen. Oberbürgermeisterin Büssemaker bittet um Abstimmung über diesen Antrag von Stadträtin Saebel. Diesen lehnt der Gemeinderat mit 24:6 Stimmen ab. Oberbürgermeisterin Büssemaker bittet um Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag. Diesem stimmt der Gemeinderat mit 28:0 Stimmen (2 Enthaltungen) zu. gez. Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin
Beratungsfolge Öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 2 / 2012 Az 969.21 Beratungsfolge Öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am 19.1.2012 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9.2.2012 TOP 2. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung - en
MehrR. Pr. Nr. 90. Beschluss: (23:0 Stimmen, 3 Enthaltungen, Abwesenheit von 10 Stadträten)
R. Pr. Nr. 90 Familienförderung durch die Stadt Ettlingen zum Erwerb von stadteigenen Baugrundstücken in den Baugebieten "Am Hägle" im Stadtteil Schluttenbach und "Kohlmichel" im Stadtteil Spessart Entscheidung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Baurechtsbehörde
Stadt Hechingen Zollernalbkreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Baurechtsbehörde Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes
MehrSatzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)
Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.
Mehrdem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur
MehrKalkulation der Wassergebühren 2016
Beschlussvorlage Bereich Amt Vorlagen-Nr. Anlagedatum Grundstücksabteilung 202/05/2015/1 08.12.2015 Verfasser/in Bera tungsf o l ge Aktenzeichen Berthold, Ragna 20064301 Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeit
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von besonderen Gebühren für öffentliche Leistungen des Baurechtsamtes (Verwaltungsgebühren des Baurechtsamtes)
S A T Z U N G über die Erhebung von besonderen Gebühren für öffentliche Leistungen des Baurechtsamtes (Verwaltungsgebühren des Baurechtsamtes) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
MehrKommunalreferat Vermessungsamt
Telefon: 233 (quer 16) - 22729 Telefax: 233 (quer 16) - 26509 Az: KR-VA-G Kommunalreferat Vermessungsamt Änderung der Vermessungsamtsgebührensatzung Anlagen - Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) -
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen in Selbstverwaltungsaufgaben (Verwaltungsgebührensatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen in Selbstverwaltungsaufgaben (Verwaltungsgebührensatzung) vom 21.04.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
MehrSatzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)
Stadt 67.240 Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher n (ngebührensatzung) Inhalt 1 Erhebung von Gebühren/Gebührenbefreiung 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld 3 Gebührenschuldner
MehrR. Pr. Nr. 66. Neubau des Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen Entscheidung über die Änderung der Heizungskonzeption
R. Pr. Nr. 66 Neubau des Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen Entscheidung über die Änderung der Heizungskonzeption Beschluss: (Ziffer 1: 33:4 Stimmen, Ziffer 2: 21:16 Stimmen) 1.
MehrGemeinde Stockelsdorf
Gemeinde Stockelsdorf N i e d e r s c h r i f t über die 18. öffentliche Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am Montag, dem 30.05.2005, 16:30 Uhr, im Rathaus, Ahrensböker Str. 7, 23617
MehrDer Landtag hat am 11. März 2010 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 14/6000 Kapitel 6, Ziffer 6.7):
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 517 19. 09. 2011 Mitteilung der Landesregierung Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Bericht über die Umsetzung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage der 92 und 120 der Kommunalverfassung
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013
II/2/ 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
MehrFriedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe
Friedhofsgebührensatzung für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V), der 1, 2,
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrWirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 54/2016 Der Vorstand Seite 1. Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung
Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 54/2016 Der Vorstand Seite 1 Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Beirat 22.11.2016 1. Lesung Verwaltungsrat 22.11.2016 1. Lesung Verwaltungsrat 02.12.2016 Beschluss
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung -
7 / 52 / I Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung - Präambel Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung des Freistaates
MehrKommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrGeschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG. Stand 09. September 2015
Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG Stand 09. September 2015 Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG 1 Einsetzung Der
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 07.11.2006 9.2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrHauptausschuss der Stadt Gütersloh - Die Vorsitzende -
Hauptausschuss der Stadt Gütersloh - Die Vorsitzende - Damen und Herren Mitglieder des Hauptausschusses Öffentliche Einladung der Stadt Gütersloh Gütersloh, den 29.05.2013 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.
MehrProtokoll der Außerordentlichen Mitgliederversammlung der FAG Bad Steben. Relexa Hotel Bad Steben :30 Uhr
Protokoll der Außerordentlichen Mitgliederversammlung der FAG Bad Steben Ort: Datum: Relexa Hotel Bad Steben 25.07.2002 19:30 Uhr Anwesende: siehe Anlage 1 Anwesenheitsliste TOP 1 Begrüßung Der 1. Vorsitzende
MehrÄnderung der Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung zum Start ins beitragsfreie letzte Kindergartenjahr
BEKANNTMACHUNG Änderung der Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung zum 01.09.2012 Start ins beitragsfreie letzte Kindergartenjahr Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 19.09.2012 die 5. Satzung
MehrOrtsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau
Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau vom 26. Juli 2013 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau November 2013, Ausgabetag 28. Oktober 2013 Der Kirchenvorstand
MehrBeschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom Öffentliche Sitzung
Telefon: 324686-17 Telefax: 324686-20 Telefon: 16 22288 (GL) Az: 612/GL/00 Großmarkthalle Änderung der Betriebssatzung der Großmarkthalle München; Umstellung auf Euro Beschluss der Vollversammlung des
MehrSatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 581,
MehrGEMEINDE SENDEN. Dienstag, , Uhr, Sitzungsraum 102, Rathaus Senden.
48308 Senden, 18.11.2013 Mitglieder des Sozialausschusses Nachrichtlich: Mitglieder des Gemeinderates Zur Sitzung lade ich ein am Dienstag, 26.11.2013, 18.00 Uhr, Sitzungsraum 102, Rathaus Senden. gez.
MehrVerordnung über die Gebühren für Geodaten
7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März
MehrSATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom
vor 7/18 SATZUNG der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987 1. geändert durch Satzung vom 04.04.1990 2. geändert durch Satzung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofgebührenordnung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofgebührenordnung) vom 4. März 1965, zuletzt geändert am 29. April 2015 1 Gebührenpflicht Für Bestattungen in den Friedhöfen der Stadt,
Mehrhat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel
G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 01.05.2015
MehrDeponiegebühren. Vorauskalkulation 2014
Anlage 2 Deponiegebühren Vorauskalkulation 2014-1 - I. ALLGEMEINES Zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Bodenaushub und Bauschutt betreibt die Stadt Balingen die Entsorgungsanlage Hölderle und die Annahmestelle
Mehraußerordentliche. Hauptversammlung
Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 10.2011 Auf Ersuchen des Vorstandes des mit Sitz in Düsseldorf, geschäftsansässig: Kaiserstraße 42, 40479 Düsseldorf, - eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom
S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom 02.04.90 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und der 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes
MehrDEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND e.v. www.dstv.de PRAXISTIPP -
DEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND e.v. www.dstv.de PRAXISTIPP - Die Steuerberatervergütungsverordnung 2012 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23.11.2012
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrGROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN
GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die städtischen Friedhöfe (Bestattungsgebührenordnung) vom 28.06.2010 einschließlich Änderung vom
Mehr1.5 Seite - 1 Verwaltungsgebührensatzung
1.5 Seite - 1 der Stadt Düren vom 3.7.2008, in Kraft getreten am 1.8.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 25.06.2015 1 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen
MehrN i e d e r s c h r i f t
N i e d e r s c h r i f t über die 9. Sitzung (nichtöffentlich/öffentlich) des Rates der Gemeinde Ehra-Lessien am 20.06.2012, um 19.00 Uhr in Lessien, Schützenhaus Lessien Beginn: 19.10 Uhr Ende: 21.00
MehrAuf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene (Satzung vom 17.12.2014) Inhaltsverzeichnis
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrGeschäftsordnung des Magistrates. GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES der Kreisstadt Groß-Gerau
Geschäftsordnung des Magistrates GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES der Kreisstadt Groß-Gerau Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau hat sich durch Beschluss in seiner Sitzung am 22.09.2008 folgende Geschäftsordnung
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Gemeinderatsbeschluss vom Bekanntmachung im Korber Mitteilungsblatt Nr. / Jahr 22.03.1988 13 / 31.03.1988 09.05.1995 20 /
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrS A T Z U N G. der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012)
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister S A T Z U N G der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung
MehrGebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrKOMMUNALES KOSTENVERZEICHNIS
KOMMUNALES KOSTENVERZEICHNIS 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der n 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der 00 vor 000 Anordnungen für den Einzelfall 15
MehrEinrichten von Tempo 30-er Zonen im Gemeindegebiet
Gemeinde Bühlertann GRDrs 57/2015 GZ: Bürgermeister Einrichten von Tempo 30-er Zonen im Gemeindegebiet Beschlussvorlage Bühlertann, den 16.09.2015 Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
Mehr./. Die Berichterstatterin Meßmer erläutert zuerst die als Anlage beigefügte Tischvorlage und danach den folgenden
Stadtverwaltung Lindau (Bodensee) Jahrgang 2015 Niederschrift über die 2. Sitzung des Hauptausschusses vom 12. Mai 2015 ifiwft\ ö 3: Beratunqsqeqenstand tagesstätten a) Sachstandsbericht Kitaplätze im
Mehr2. Sitzung des JHA-Unterausschusses "Grundsatzangelegenheiten der Jugendhilfe. TOP 1 Änderung der Elternbeitragssatzung
30.01.2012 2. Sitzung des JHA-Unterausschusses "Grundsatzangelegenheiten der Jugendhilfe TOP 1 Änderung der Elternbeitragssatzung Anpassung der Geschwisterkindregelung im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Steinheim in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.04.2013 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.10.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrEntschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg
Entschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg 1.6.1 Aufgrund der 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrZu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein
Merkblatt: Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Landratsamt Calw Untere Waffenbehörde Sind Ihre Schusswaffen sicher aufbewahrt? Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in Deutschland streng
MehrAntrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG)
Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 0 Abs.4 Waffengesetz (WaffG) An den Landkreis Schaumburg Ordnungsamt Jahnstraße 0 3655 Stadthagen A Angaben zur Person des Antragstellers evtl. Nebenwohnungen
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrSitzungsvorlage Nr. 55/2001 Ausschuss f.wirtschaft,infrastruktur u. Verwaltung am 20.Juni.2001
Sitzungsvorlage Nr. 55/2001 Ausschuss f.wirtschaft,infrastruktur u. Verwaltung am 20.Juni.2001 zur Beschlussfassung - Öffentliche Sitzung - 17.08.01 Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens Beteiligung
MehrAnlage zur Verwaltungsgebührensatzung. Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr
Gebührenverzeichnis Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr 1 ALLGEMEINES VERWALTUNGSHANDELN 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr ( 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 5,--- bis 5.000,---
MehrI. Allgemeine Vorschriften
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.opf. (Bestattungsgebührensatzung) vom 25. März 2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 05. März 2013
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN
G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN 200b Aufgrund der 5, und 51 und der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.
MehrNeuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015
ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de
MehrGebührensatzung der Volkshochschule Erfurt - Neufassung - GebVHSSEF vom 26. August 2011
Gebührensatzung der Volkshochschule Erfurt - Neufassung - GebVHSSEF vom 26. August 2011 Auf der Grundlage der 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
MehrTheater Plauen-Zwickau ggmbh, Änderung des Gesellschaftsvertrages
Datum: 05.08.2009 Drucksachen-Nr. 050/09-2 Einreicher: Amt für Finanzen Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öffentlich nichtöffentlich Finanzausschuss am: 08.09.09 Stadtrat am: 01.10.09 am:
MehrAMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den
AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes
MehrUnterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243
Mehr2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.
Satzung Freifunk Rheinland e.v. Gründungssatzung vom 21.03.2011 in der geänderten Fassung vom 20.04.2016 ( 3 Absatz 1 und 9, 4 Absatz 6 Ziffer 1) 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen
MehrSatzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts
Anhang 2 Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts Gemäß - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
MehrNiederschrift. 12. öffentliche Sitzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen der Stadt Bad Oldesloe
Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Bad Oldesloe Niederschrift 12. öffentliche Sitzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen der Stadt Bad Oldesloe Ort: Bürgerhaus, Raum E1, Mühlenstraße
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Sondernutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Hansestadt Greifswald (Grünanlagengebührensatzung) Auf der Grundlage der 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land
MehrGebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) in der Fassung vom
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren () vom 4. Juli 1995 *) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
Mehr51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth
Satzung über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte) vom 28. Juni 2012 (Stadtzeitung Nr. 14 vom 18. Juli 2012) i.d.f. der Änderungssatzungen
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/380. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/380 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg
MehrDeputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,
MehrAuszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
STADT PERLEBERG Stadtverordnetenversammlung Beschlussauszug 21.04.2015 Sitzung: Auszug aus der Niederschrift: 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Sitzungsdatum: 19.02.2015 Zu TOP 01.: Eröffnung
MehrStärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck AZ 752.031 Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142)
MehrGebühren- und Entgeltsatzung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften und allgemeine Weiterbildung der Universität Ulm
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 07.08.2014, Seite 245-249 Gebühren- und Entgeltsatzung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften
MehrSeite 1. Sofern sie auf Antrag erstellt werden, je Seite 0,50
Seite 1 Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ( Verwaltungsgebührensatzung ) Gebührenverzeichnis I. Allgemeine öffentliche Leistungen: Die nachfolgend genannten
MehrSatzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die
Seite: 1 Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom 07.05.2013 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.10.2013 Aufgrund
MehrGebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom 22.12.2011
Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011 Aufgrund der 4, 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDrucksache 6/637. Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/637 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 199 der Abgeordneten Axel Vogel und Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/466
MehrLandkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen des Gutachterausschusses (Gutachterausschusskostensatzung) Vom 13.07.2012 Auf Grundlage von 3 Absatz 1 der
MehrAn den Grossen Rat
An den Grossen Rat 15.1315.01 ED/P151315 Basel, 2. September 2015 Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2015 Ratschlag zur «Änderung des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100) betreffend die Anpassung
MehrDas Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER FRIEDHÖFE UND DER LEICHENHALLEN DES KOMMUNALUNTERNEHMENS STADTWERKE PFAFFENHOFEN A.D.ILM (FREIDHOFSGEBÜHRENSATZUNG VOM 25.01.2013 MIT ÄNDERUNG
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
MehrSATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende
SATZUNG DER STADT ANSBACH ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) Vom 08.05.2006
MehrKindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen
Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von 15-09-19 Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 4.September
MehrStadt Rheinstetten Große Kreisstadt Anlage:
DR-Nr. 160/2008 Stadt Rheinstetten Große Kreisstadt TOP Anlage: Vorlage zur Sitzung am 17.09.2008 Beratungsfolge: AUT 17.09.2008 Tagesordnungspunkt: Beratung und Beschlussfassung über Verkehrsregelungen
MehrGemeinde Tacherting Kommunales Kostenverzeichnis (Anlage zur Kostensatzung) Seite 1
Gemeinde Tacherting Kommunales Kostenverzeichnis (Anlage zur Kostensatzung) Seite 1 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der n 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom 12.12.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
Mehr