Finanzielle Auswirkungen HHJ Finanzposition Betrag in Plan Auswirkungen Erläuterungen ca Erhöhung

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1 Stadt Ettlingen Gremium: öffentliche Sitzung des Gemeinderats Die Oberbürgermeisterin Protokoll Datum: Protokoll-Nr.: R. Pr. Nr. 135 Aktenzeichen: Federführung: Ordnungsamt Thema: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Stadt Ettlingen als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde Entscheidung über die Änderung zum Beratungshistorie Gremium Sitzung Gemeinderat Gemeinderat Finanzielle Auswirkungen HHJ Finanzposition Betrag in Plan Auswirkungen Erläuterungen ca Erhöhung Beschluss: (28:0 Stimmen, 2 Enthaltungen) Der beigefügten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Stadt Ettlingen als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde vom 26. Juli 2007 wird zugestimmt.

2 Die Verwaltung teilte hierzu mit: 1. Einleitung/Notwendigkeit einer Änderung Seite 2 von 6 Der Gemeinderat hat zuletzt am 25. Juli 2007 der Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Stadt Ettlingen als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde zugestimmt. Mit dieser Änderung trat zum das neue Gebührenverzeichnis für die Leistungen als staatliche Behörde in Kraft. Mittlerweile haben sich im Baurecht Rechtsänderungen ergeben. So ist in die Landesbauordnung das neue Verfahren Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren aufgenommen worden, für das Gebührentatbestände und Gebühren in das Gebührenverzeichnis aufzunehmen sind (s. Gebührenziffer 10). Die früher bundeseinheitlich geregelten Verwaltungsgebühren im gesamten Bereich des Waffenrechts sind als Folge der Föderalismusreform landesgesetzlichen Festlegungen zugänglich. Nach 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz können die Unteren Waffenbehörden für ihren Bereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren in eigener Verantwortung festsetzen. Dies erlangt gerade im Hinblick auf die neue Aufgabe, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen vor Ort beim Waffenbesitzer zu kontrollieren, eine besondere Bedeutung, da damit zumindest ein Teil der Personalkosten, die hierfür anfallen, refinanziert werden kann. Auf die Problematik der Gebührenfestsetzung für Waffenkontrollen wird nachstehend näher eingegangen. Schließlich werden im neuen Gebührenverzeichnis bei Gebührentatbeständen im Gewerbeu. Baurecht im Sinne der Vollständigkeit einige wenige Ergänzungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die bestehenden Gebührensätze blieben unverändert, bis auf die, die im Folgenden erläutert werden. 2. Änderungen und Erläuterungen Geb.- Tatbestand Gebühr Gebühr Ziffer bisher neu 2.3 Einzel-Gewerberegisterauskunft 5,-- 7,-- *) 2.4 Gruppen-Gewerberegisterauskunft 10,-- /Std 40,- /Std *) *) Gebühren werden bislang analog der alten Verwaltungsgebührensatzung Kommunaler Bereich erhoben Nachträgliche Anordnung/Auflagen bis ,30 /Std **) für Gaststättenbetriebe 6.2 Gewerbeuntersagung bis ,30 /Std. **) **) bisher kein gesonderter Gebührentatbestand, Gebühren nach 1 Abs. 2 der Satzung erhoben, da praxisrelevant nun kalkuliert 9.6 Verlängerung Baugenehmigungen mind. 50,- Neben einer Höchstgebühr wird auch Mindestgebühr eingeführt..

3 Seite 3 von 6 Geb- Tatbestand Gebühr Gebühr Ziffer bisher neu 010 ff Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren --- s. Anhang Neben Baugenehmigungs- u. Kenntnisgabeverfahren neues Verfahren nach LBO seit Bestätigung der Vollständigkeit von 50 0,5 Promille der Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren Bausumme, mind. 150 Bisher wurden Gebühren nach der kommunalen Verwaltungsgebührensatzung (Geb.Verz. Ziff. 4 alt-) erhoben. Die Wertgebühr schöpft anstelle einer Pauschalgebühr das Interesse des Bauherrn sachgerechter ab. 23 ff Waffenrechtliche Entscheidungen nach WaffKostV Die Waffengebühren wurden anhand der Fallzahlen der Jahre 2008 u und den entsprechenden Arbeitszeitanteilen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde kalkuliert. Gegenüber den Gebühren, die im Land- und Stadtkreis Karlsruhe erhoben werden, gibt es keine gravierenden Abweichungen. Im Vergleich zu den bisherigen Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz sind die nun kalkulierten Gebührensätze leicht angestiegen. 3. Gebühren für Waffenkontrollen Das Gebührenverzeichnis sieht für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung gem. 36 Abs. 3 Waffengesetz folgende Regelung vor: Verdachtsabhängige Überprüfung Verdachtsunabhängige Kontrolle ohne Beanstandung mit Beanstandung (Nachschau erforderlich) 38,- /Std. gebührenfrei 38,- /Std. Rechtlich wäre es nicht zu beanstanden, wenn auch für verdachtsunabhängige Kontrollen, bei denen die ordnungsgemäße Aufbewahrung festgestellt wird, Gebühren erhoben werden. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass in solchen Fällen auf eine Gebühr verzichtet werden sollte. Denn die Erfahrungen bisher haben gezeigt, dass bei den Waffenbesitzern die Akzeptanz der Kontrollen dann gegeben ist, wenn sie nicht von vorneherein mit einem Gebührenbescheid rechnen müssen. Eine Umfrage des Städtetags Baden-Württemberg im April 2010 hat ergeben, dass nur rund 17 % der Waffenbehörden bei verdachtsunabhängigen und beanstandungsfreien Kontrollen Gebühren erhoben werden. Die derzeit 510 Waffenbesitzer (3.010 gemeldeten Schusswaffen) werden nach dem Kontrollkonzept innerhalb von drei Jahren einer Vorort-Kontrolle unterzogen. Bei einer prognostizierten Beanstandungsquote von 30 % und einer durchschnittlichen Kontrollzeit von 1,5 Stunden, wären damit auf drei Jahre Einnahmen von ca zu erzielen.

4 Seite 4 von 6 4. Gebührenkalkulation Der Gebührenkalkulation liegen die Fallzahlen der Jahre 2008 u zugrunde. Die Kosten wurden nach den Vorgaben der KGST ermittelt: Die Arbeitszeitanteile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je Amtshandlung wurden unter Berücksichtigung der derzeitigen Stellenbesetzungen auf die einzelnen Amtshandlungen verteilt: 5. Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen Die Gebühren im Waffenrecht liegen um ca % über den früheren Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz, so dass mit der 40 %-igen Erhöhung bei den Gebühren für Auskünfte aus dem Gewerberegister Mehreinnahmen von ca /Jahr zu erzielen sind. Die neuen Gebührentatbestände im Baurecht lassen wegen der zu erwatenden geringen Fallzahlen keine Erhöhung des Gebührenaufkommens insgesamt erwarten. Für alle Mitglieder des Gemeinderats sind die Änderungssatzung und das neue Gebührenverzeichnis beigefügt. Stadtrat Fey stimmt für die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag zu und erläutert, dass eine Änderung im Waffenrecht wegen den Amokläufen erfolgt sei und ebenso habe man im Baurecht ein neues Verfahren, so dass neue Gebühren erhoben werden müssen und eine Änderung dieser Satzung erforderlich sei. Stadträtin Steinmann weist darauf hin, dass man eine Zeitgebühr habe und es so sei, dass für jede angefangene fünf Minuten eine halbe Stunde abgerechnet werde. Stadtrat Deckers stimmt für die FE-Fraktion dem Beschlussvorschlag zu und bittet darum, bei der Rechnungsstellung Fingerspitzengefühl zu zeigen.

5 Seite 5 von 6 Stadtrat Hiemenz stimmt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Beschlussvorschlag zu, außer dem Umstand, dass bei verdachtsunabhängigen Waffenkontrollen ohne Beanstandung keine Gebührenfreiheit gewährt werden solle. Stadtrat Künzel erläutert, dass der Anteil des illegalen Waffenbesitzes leider nicht erfasst werde und der Erfolg in Bruchhausen sehr gut gewesen sei. Er fügt dem hinzu, dass er dem Bürger gerne einmal eine Minderung einer Gebühr vorlegen würde. Er lässt wissen, dass er für die FDP/Bürgerliste dem Beschlussvorschlag zustimme. Stadtrat Maisch erkundigt sich, welche Sätze die Stadt Karlsruhe habe und ob dort die verdachtsunabhängigen Kontrollen auch gebührenfrei seien. Weiterhin komme ihm die Nachschau von 48 pro Stunde zu niedrig vor. Stadtoberamtsrat Daum informiert darüber, dass im Juni 2010 eine Umfrage in Baden- Württemberg gemacht worden sei und demnach 80 % der Städte und Gemeinden für verdachtsunabhängige Kontrollen keine Gebühren erheben und bei denen, die eine Gebühr erheben, liege diese zwischen 50 und 120. Er weist darauf hin, dass die Gebühr von 38 pro Stunde die Konsequenz der Kalkulation sei, die für das erforderliche Personal gemacht worden wäre. Stadtrat Dr. Ditzinger erkundigt sich, ob zusätzlich eine Strafe bei der Beanstandung anfalle. Stadtoberamtsrat Daum antwortet, dass bei einer Beanstandung in der Regel eine Anordnung mit Verwaltungsgebühren ergehe, zusätzlich zur Nachkontrolle. Stadtrat Deckers erkundigt sich, ob dann auch ein Bußgeldbescheid erlassen werde. Oberbürgermeisterin Büssemaker antwortet, dass zusätzlich zum Bußgeld die Verwaltungsarbeit in Rechnung gestellt werde. Stadtrat Maisch erkundigt sich, wie hoch die Gebühren bei anderen - mit Ettlingen vergleichbaren Gemeinden - seien für die verdachtsunabhängigen Kontrollen. Stadtoberamtsrat Daum erläutert, dass zum Zeitpunkt der Umfrage die Großen Kreisstädte meist noch keine Satzung erlassen hatten und die genannten Beträge von anderen Gemeinden kommen, die bereits eine Satzung haben. Stadträtin Saebel vertritt die Auffassung, dass auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen etwas kosten sollte, da dies ja von der Stadt untersucht werden müsse. Stadtrat Fey plädiert dafür, beispielsweise auch an die Schützenvereine zu denken, die ihre Waffen ordnungsgemäß verwahren und für deren Kontrolle keine Gebühren erhoben werden sollten. Stadtrat Maisch schlägt vor, die Gebühr für die verdachtsunabhängige Kontrolle auszusetzen, bis man wisse, was die Kommunen um Ettlingen herum verlangen. Stadtrat Dr. Keydel vertritt die Auffassung, dass diese Regelung dafür sorge, dass der illegale Waffenbesitz zunehme. Stadträtin Riedel plädiert dafür, nicht auf eine Lösung anderer Kommunen zu warten, da man so in der Sache nicht vorwärts komme. Stadtrat Deckers schlägt vor, diesen Vorschlag heute so zu verabschieden und in einem Jahr nochmals über die Gebühren nachzudenken.

6 Seite 6 von 6 Oberbürgermeisterin Büssemaker erkundigt sich nach dem genauen Antrag von Stadtrat Maisch. Stadtrat Maisch antwortet, dass er vorschlage für die verdachtsunabhängige Kontrolle eine Gebühr von 50 zu erheben. Stadtverwaltungsdirektor Lehnhardt weist darauf hin, dass die Gebühren kalkuliert werden müssen und dies die Gebührengrundlage sei und man daher nicht Beträge anderer Kommunen übernehmen könne. Stadtrat Maisch zieht seinen Antrag zurück. Stadträtin Saebel plädiert dafür, für die verdachtsunabhängige Kontrolle keine Gebührenbefreiung zu gewähren, sondern einen entsprechenden Betrag heute zu beschließen. Oberbürgermeisterin Büssemaker bittet um Abstimmung über diesen Antrag von Stadträtin Saebel. Diesen lehnt der Gemeinderat mit 24:6 Stimmen ab. Oberbürgermeisterin Büssemaker bittet um Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag. Diesem stimmt der Gemeinderat mit 28:0 Stimmen (2 Enthaltungen) zu. gez. Gabriela Büssemaker Oberbürgermeisterin

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