Arbeitsbericht 2006 mit Vergleichszahlen 2005

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1 Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen Arbeitsbericht 26 mit Vergleichszahlen 25 der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen der Stadtverwaltung Solingen

2 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung Gesamtfallzahlen Fallzahlen im Bereich der Prävention Gründe für den drohenden Wohnungsverlust Struktur der betroffenen Haushalte Haushaltsstruktur Nationalitäten in der Prävention Notfallursachen Fallzahlen im Bereich der Unterbringung und Obdachlosenzahlen Der Wohnungspool Ausblick 17 Anlage 1: Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche 18 und private Fürsorge e.g.

3 3 1 Einleitung Die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen bietet seit 1999 Beratung und Unterstützung für die Menschen in Solingen an, die aufgrund von fristloser Kündigung, Räumungsklage oder terminierter Zwangsräumung vom Verlust ihrer Wohnung bedroht sind (Prävention). Kann die Wohnungslosigkeit nicht verhindert werden und tritt Obdachlosigkeit ein, ist die Fachstelle auch für die Unterbringung der Betroffenen zuständig. Der vorliegende Bericht stellt die Zahlen und Arbeitsergebnisse aus dem Jahr 26 dar. Die Vergleichswerte für das Jahr 25 sind in Klammern zu finden. Die Jahre 25 und 26 waren von der geänderten Gesetzeslage geprägt. Die Einführung des SGB II (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) veränderte auch die Arbeitsgrundlagen der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen, hauptsächlich im Bereich der finanziellen Hilfen. Wurden Darlehen für Mietschulden oder vergleichbare Notlagen früher über das BSHG abgewickelt, lagen jetzt, je nach Leistungsbezug des Betroffenen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen vor. Nach anfänglichen Verunsicherungen trat am 1. April 26 das erste Änderungsgesetz zum SGB II in Kraft, welches auch im Bereich der Wohnungsnotfallhilfe konkrete Arbeitsgrundlagen schuf.

4 4 2 Gesamtfallzahlen Im Jahre 26 wurden der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen insgesamt 865 (25 = 624) 1 Haushalte in Wohnungsnot oder vergleichbaren Notlagen bekannt. 833 (576) Haushalte wurden bekannt, weil ihnen der Verlust ihrer Wohnung drohte. Zum Stichtag 31. Dezember 26 waren 32 (48) Haushalte aktuell wohnungslos, von denen 18 (32) Haushalte in städtischen Notunterkünften und 14 (16) Haushalte in angemieteten Wohnungen untergebracht waren. Entwicklung der Gesam tfallzahlen Anzahl der Fälle Wohnungsnotfälle Energiefälle Die obige Grafik zeigt zum einen den Rückgang der Zahlen der tatsächlich von Wohnungsverlust bedrohten Haushalte auf 531 (624). Dieser Rückgang kann sicherlich auf die Situation auf dem Wohnungsmarkt, aber auch auf die Arbeitsweise der ARGE zurückgeführt werden, die nach bekannt werdenden Mietrückständen in der überwiegenden Zahl der Fälle dann sofort die Zweckgebundenheit der Mittel sicherstellt. Andererseits hat die beharrliche Prävention der Zentralen Fachstelle sicherlich zu diesen Zahlen beigetragen. Zum anderen zeigt die Grafik den Arbeitsanstieg der Zentralen Fachstelle von 624 Fällen in 25 auf 865 Fälle in 26 aufgrund der geänderten Gesetzeslage. 1 Der Anstieg der Zahlen muss mit einer veränderten Beratungssituation der Zentralen Fachstelle erklärt werden. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage seit dem 1. April 26 arbeitet die Zentrale Fachstelle im Bereich der Wohnungsnotfallhilfen im Auftrag der ARGE gem. 22 Absatz 5 SGB II. Dies umfasst die Gewährung von Darlehen bei drohender Wohnungsnot und vergleichbaren Notlagen.

5 5 Anmerkungen zur geänderten Gesetzeslage und den damit gestiegenen Fallzahlen Mit Inkrafttreten des ersten Änderungsgesetzes zum SGB II am 1. April 26 ist die Gewährung von Darlehen zum Erhalt der Wohnung (Mietschuldübernahmen) oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Energiesperre) für Leistungsempfänger nach dem SGB II (ALG II) in das SGB II übergegangen. Damit war in Solingen die ARGE für diese Bereiche zuständig. Um die Qualität und den zügigen Beginn der Beratung von Wohnungsnotfällen sicherzustellen, hat die ARGE bereits zum 1. April 27 die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen mit der Bearbeitung von Wohnungsnotfällen und vergleichbaren Notlagen gem. 22 Absatz 5 und 6 SGB II beauftragt. Dies entspricht den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. aus März 27 (siehe Anlage). In mehreren Treffen zwischen der ARGE und der Zentralen Fachstelle wurden konkrete Arbeitsabsprachen getroffen, um für die Betroffenen eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten. Neu für die Zentrale Fachstelle ist die Bearbeitung von Energieschulden, was zum Anstieg der Fallzahlen geführt hat (siehe vorderer blauer Balken 26 im Diagramm auf Seite 4). In Einzelfällen konnte auch schon vor der Gesetzesänderung ein Darlehen bei Energieschulden von der Zentralen Fachstelle vergeben werden, wenn die Energieschuld unmittelbar mit dem drohenden Wohnungsverlust in Verbindung stand (z. B. bei einer Wohnungskündigung, weil die Wohnung nicht beheizt werden konnte), so dass bereits Erfahrungen in diesem Bereich zur Verfügung standen. Im Vergleich zu einem Wohnungsverlust muss in diesem Bereich viel schneller reagiert werden, da die Sperre von der Energieversorgung in den meisten Fällen unmittelbar bevorsteht bzw. bereits in Kraft getreten und somit die Notlage akut ist.

6 6 2.1 Fallzahlen im Bereich der Prävention Im Jahr 26 wurden der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen im Bereich der Prävention insgesamt 833 Haushalte bekannt; 499 von diesen Haushalten drohte aufgrund einer Kündigung, einer Räumungsklage oder einer terminierten Zwangsräumung der Verlust ihrer Wohnung. Zahlenmäßige Entwicklung der Präventionsfälle von 2-26 Anzahl der Fälle Jahre Die Mitteilung, dass einem Haushalt die Wohnung gekündigt worden ist, erhält die Zentrale Fachstelle gesetzlich geregelt vom Solinger Amtsgericht (Räumungsklage), von den Vermietern oder von den Betroffenen selbst. Die Mitteilungen über terminierte Zwangsräumungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher. In jedem Fall werden die Betroffenen angeschrieben und zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Nehmen diese das Angebot nicht wahr, erfolgt ein Hausbesuch, da die Erfahrungen gezeigt haben, dass sich viele Betroffene ihrer Lage nicht bewusst sind. Ziel der Zentralen Fachstelle ist es, so früh wie möglich von dem drohenden Wohnungsverlust informiert zu werden, da zu diesem Zeitpunkt die Chancen auf den Erhalt der Wohnung am größten sind. Fallzahlen Anzahl Fälle Beratung Mahnung Kündigung Räumungsklage Zwangsräumung Urteil Nicht zugeordnet Status bei Bekanntwerden

7 Gründe für den drohenden Wohnungsverlust Die Gründe für einen drohenden Wohnungsverlust sind sehr vielfältig. Die häufigsten Ursachen sind aber nach wie vor nicht gezahlte Mieten MIETSCHULDEN. Vereinzelt waren mietwidriges Verhalten, unzumutbare Wohnverhältnisse, eskalierende familiäre Konflikte oder Eigenbedarf der Anlass für den drohenden Wohnungsverlust. Mietrückstände entstehen in erster Linie bei einer Überschuldung der Haushalte, d. h. bei Zahlungsunfähigkeit für die finanziellen Verbindlichkeiten. Anstelle der monatlichen Mieten werden Darlehensraten, Kreditraten und Zinsen gezahlt. Des weiteren laufen Mietschulden sehr häufig dann auf, wenn größere Einmalzahlungen fällig werden, z. B. Strom-Endabrechnung, Nebenkostenabrechnung, Reparaturen. Fallzahl Wohnungsnotfall - Ursachen Eigenbedarf Brandnotfall Eskal.Konflikte Mietschulden Mietwidr.Verhalten Obdachlosigkeit Unbekannt Untragb.Miete Unzumutb.Wohnraum

8 8 Bemerkung Hier muss zum einen angemerkt werden, dass die befürchtete Umzugswelle durch die Einführung des ALG II ausgeblieben ist, da deutlich mehr Leistungsbezieher die vorgegebenen Angemessenheitskriterien der ARGE für Wohnraum erfüllten als zunächst angenommen. Es gab sicherlich einige Umzüge auch bereits im Vorfeld der Gesetzesänderung und danach, aber verstärkte Umzüge konnten nicht festgestellt werden. Eine wichtige Rolle zur Reduzierung möglicher Probleme hierbei spielte natürlich die Erhöhung der Mietobergrenzen im Oktober 26. Zum anderen muss an dieser Stelle auf die enorme Überschuldung in der Bevölkerung hingewiesen werden. Fast in jeder Beratung spielen Konsumkredite und Ratenzahlungen eine große Rolle. Oft sind die Betroffenen durch Umschuldungen bei einer Bank an diese gebunden. Um umschulden zu können, müssen sie bei dieser Bank ihr Girokonto einrichten, auf das die Bank ungehindert Zugriff hat, um die Raten zu bedienen. Die existenziellen Zahlungen für Miete, Energie und Lebensmittel haben dabei keinen Vorrang. In den meisten Fällen kommen die Betroffenen hier nur mit Hilfe einer professionellen Schuldnerberatung aus diesem Kreislauf heraus.

9 9 2.2 Struktur der betroffenen Haushalte Im folgenden Abschnitt wird die Struktur der betroffenen Haushalte dargestellt. Altersstruktur der betroffenen Haushalte: Bei den 833 im Bereich der Prävention bekannt gewordenen Haushalte in 26, die von Wohnungsverlust bedroht waren oder sich in einer vergleichbaren Notlage befanden, waren insgesamt 1.79 Menschen betroffen. Der Anteil der Kinder und Jugendlichen liegt mit 524 bei ca. 3 %. Neben der Gruppe der Kinder und Jugendlichen stellt die Gruppe der Erwachsenen zwischen dem 25. und 39. Lebensjahr mit 52 Personen die zweitgrößte Gruppe dar. Anteil Lebensjahre Personen 35 Anzahl Personen Personen < 3 Jahre 4-6 Jahre 7-11 Jahre Jahre Jahre 18-2 Jahre Jahre Jahre 3-39 Jahre 4-49 Jahre 5-64 Jahre >64 Jahre Lebensalter

10 1 Bemerkung Hier ist auf die Gruppe der Jährigen hinzuweisen. In der Regel handelte es sich um junge Menschen mit einer eigenen Wohnung. In dieser Altersgruppe waren bereits 15 Personen von drohendem Wohnungsverlust oder einer vergleichbaren Notlage betroffen. Ursächlich auch in dieser Gruppe sind großteils Mietschulden. Zum einen kann festgestellt werden, dass durch Konsumkredite bereits eine Überschuldung vorhanden ist. Aber zum anderen ist maßgeblich, dass der Umgang mit Geld, vor allem mit dem zur Verfügung stehenden Geld, nicht ausreichend erlernt worden ist, bzw. nicht problembewusst erfolgt.

11 Haushaltsstruktur 5% Personenhaushalte 3% 1% % % 13% 1% 51% Einpersonenhaushalte 2-Personenhaushalte 3-Personenhaushalte 4-Personenhaushalte 5-Personenhaushalte 6-Personenhaushalte 7-Personenhaushalte 8-Personenhaushalte 9-Personenhaushalte 17% Wie auch in den Vorjahren handelt es sich bei knapp der Hälfte der Fälle um Mehrpersonenhaushalte und bei der anderen Hälfte um Einpersonenhaushalte.

12 Nationalitäten in der Prävention Dreiviertel aller betroffenen Haushalte im Jahre 26 waren deutsche Staatsbürger (69 Fälle), gefolgt von Einwohnern türkischer (92 Fälle), italienischer (36 Fälle) und polnischer (12 Fälle) Staatsangehörigkeit. Anteil N atio nen Deutschland Ita lie n Polen Türkei Sonstig e 1% 11% 4% 1% 74%

13 Notfallursachen Anzahl Darlehensanträge 26 nach Monaten 6 5 Anzahl Fälle Januar Februar März April Mai Juni Juli August Monate 26 September Oktober November Dezember Mietrückstand Kaution Gen.-Anteil Energieschuld abgelehnt Anzahl beantragter Darlehen 26 Mietrückstand Kaution Gen.-Anteil Energieschuld abgelehnt Summe Januar Februar 5 5 März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summen Gerade im Bereich der vorbeugenden Wohnungsnotfallhilfe ist die Darlehensgewährung ein wichtiges Instrument. Im Jahr 26 lagen in der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen insgesamt 355 Darlehensanträge vor. Die Anträge begründeten sich auf Mietschulden, Kautionsforderungen, Genossenschaftsanteilen und Energieschulden. Es wurden 324 Darlehen gewährt und 31 Anträge abgelehnt. Ablehnungsgründe hierbei waren: - fehlende Mitwirkung (2) - unwirtschaftliches Verhalten (2) - die Unangemessenheit der Wohnung (5) - das Fehlen einer Notlage (1) - die Unangemessenheit der Heizkosten (12).

14 Fallzahlen im Bereich der Unterbringung - Obdachlosenzahlen In den Jahren 25 und 26 wurden noch 5 Häuser zur Unterbringung von wohnungslosen Menschen genutzt. Es waren die Lützowstraße 25 a und 29 a sowie die Scharrenberger Straße 31, die Uferstraße 5 b und 5 c. Zusätzlich wurden angemietete Wohnungen für die ordnungsbehördliche Unterbringung genutzt DER WOHNUNGSPOOL. Am 31. Dezember 26 waren 32 Haushalte (48) durch die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen ordnungsbehördlich untergebracht. Von diesen lebten 14 (16) Haushalte, 35 Personen, in angemieteten Wohnungen und 18 (32) Haushalte, 37 Personen, waren in eine städtische Notunterkunft eingewiesen. Ziel ist die schnellstmögliche Reintegration in normalen Wohnraum, was auch in den meisten Fällen gelang. In einigen Fällen konnten die betroffenen Personen in von der Zentralen Fachstelle angemietete Wohnungen (WOHNUNGSPOOL) umgesetzt werden, zur späteren eigenen Anmietung (siehe WOHNUNGSPOOL). Entwicklung der Unterbringungszahlen von Anzahl der Fälle Jahre

15 15 Auch in den vergangenen 2 Jahren hat sich der sinkende Trend im Bereich der Unterbringung von wohnungslosen Personen durch die kontinuierliche Präventionsarbeit der Fachstelle fortgesetzt. Neben dem vorhandenen Wohnraum greift hier auch die kontinuierliche Präventionsarbeit der Fachstelle in Zusammenarbeit mit anderen Fach- und Beratungsstellen innerhalb der Stadt Solingen. Untergebrachte Personen in Folge Zwangsräumung Jan Dez Jan 5 Mrz 5 Mai 5 Jul 5 Sep 5 Nov 5 Jan 6 Mrz 6 Mai 6 Jul 6 Sep 6 Nov 6 Anzahl der Personen Personen

16 Der Wohnungspool Eine zu den städtischen Notunterkünften alternative Form der Unterbringung ist die ordnungsbehördliche Einweisung von wohnungslosen Haushalten in eine angemietete Wohnung. Ziel des Projektes ist die angemessene und dauerhafte Versorgung von Wohnungsnotfällen mit Normalwohnraum. In Zusammenarbeit mit den in Solingen ansässigen Wohnungsgesellschaften, - genossenschaften wie auch vereinzelten privaten Vermietern war es möglich, 19 (23) Wohnungen durch die Zentrale Fachstelle anzumieten. Die Anzahl der Wohnungen richtet sich immer nach dem aktuellen Bedarf. Bis zum Stichtag 31. Dezember 26 konnte für 3 (6) untergebrachte Haushalte in angemieteten Wohnungen nach Absprache mit dem Vermieter ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Für 16 ordnungsbehördlich eingewiesene Haushalte konnte eine Mietvertragsumwandlung im Laufe des Jahres 25 nicht erzielt werden. Die Bewohner haben sich hier selbst um eigenen Wohnraum bemüht oder aber die Umsetzung in eine städtische Unterkunft war erforderlich. Die freigemachten Wohnungen konnten somit fristgerecht gekündigt und an die Vermieter zurückgegeben werden, so dass am Stichtag 31. Dezember 25 nur noch 15 Wohnungsnotfälle in angemieteten Wohnungen untergebracht waren. Rückblickend auf die letzten Jahre ist das Wohnungspool-Projekt in der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfen zu einem wichtigen Instrument in der Präventionsarbeit und Reintegration wohnungsloser Haushalte geworden. Für die wohnungslos gewordenen Menschen bietet es die Chance, sofort wieder in den Wohnungsmarkt integriert zu werden, ohne die stigmatischen Erfahrungen und Begleiterscheinungen von städtischen Unterkünften.

17 17 3 Ausblick Veränderungen der Unterbringungssituation Die städtischen Notunterkünfte Lützowstraße werden im Verlauf des Jahres 27 aufgegeben. Alternativ wird dann die Unterkunft in der Scharrenberger Strasse genutzt werden. Zusätzlich kann ab etwa August 27 ein Haus in der Eckstrasse für die Unterbringung von wohnungslosen Menschen genutzt werden, so dass auch in Zukunft genügend Plätze zur Verfügung stehen. Da dieses Haus bereits über eine Heizungsanlage und Isolierverglasung verfügt, ist auch im Winter eine bessere Unterbringungssituation für die Betroffenen gegeben. Die Häuser Uferstraße 5 b und 5 c, die zur Zeit als Betreutes Wohnen für wohnungslose Frauen mit einem Clearingbereich und zur regulären Unterbringung von Frauen genutzt werden, werden im Jahre 27 vom Frauenhaus e. V. übernommen. Nach hiesigem Kenntnisstand sind die Vertragsverhandlungen zwischen dem Frauenhaus e.v. und der Stadt Solingen abgeschlossen, nur die Abwicklung der Finanzen steht noch aus. Nach der Übernahme durch das Frauenhaus wird das Betreute Wohnen für Frauen dort wie bisher weitergeführt und durch zusätzliche Mietwohnungen ergänzt werden. Eine dieser Mietwohnungen soll durch den Stadtdienst Wohnen als Clearingbereich für wohnungslose Frauen angemietet werden. Dort ist die Unterbringung von Frauen auf vier Wochen begrenzt, mit dem Ziel die aktuelle Situation und die Perspektiven der betroffenen Frau zu klären. Für die Frauen, die länger als vier Wochen untergebracht werden müssen, soll weiterhin eine separate Unterbringung möglich sein. Angedacht ist hierbei die Nutzung von Poolwohnungen.

18 18 Anlage 1 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v DV 23/6 AF III 8. März 27 Empfehlungen zu den aufbau- und ablauforganisatorischen Qualitätsanforderungen der Mietschuldenübernahme und präventiven Wohnungsnotfällen durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende -th- Der Deutsche Verein hatte zur Vermeidung von Schnittstellenproblemen und Doppelzuständigkeiten die inhaltsgleiche Übernahme des 34 SGB XII in 22 Abs. 5 SGB II gefordert und begrüßt daher grundsätzlich die entsprechende Neuregelung des Ersten Änderungsgesetzes. Damit auch in Zukunft wirksam bei Wohnungsnotfällen drohende Obdachlosigkeit bzw. ordnungsrechtliche Unterbringung vermieden werden kann, muss die Hilfe nach 22 Abs. 5 und 6 SGB II bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, auf die der Deutsche Verein im Folgenden aufmerksam macht. In eintretenden Wohnungsnotfällen besteht sehr kurzfristig ein komplexer Hilfebedarf, um die Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Da die Kosten der Beseitigung einer bestehenden Wohnungslosigkeit im Vergleich zu allen Hilfen, die das Eintreten von Wohnungslosigkeit vermeiden, unverhältnismäßig hoch sind, ist insbesondere die Prävention ein wichtiger Bestandteil der Hilfen in Wohnungsnotfällen. Zudem bedeutet der Verlust der Wohnung (und damit einhergehend ggf. die Einweisung in eine Notunterkunft) einen gravierenden negativen lebensweltlichen Einschnitt für die betroffenen Personen, der in nicht seltenen Fällen eine Spirale zunehmender Depravierung und Ausgrenzung in Gang setzen kann. Vor diesem Hintergrund wurden seit Ende der 8er Jahre des vorigen Jahrhunderts Anstrengungen unternommen, um insbesondere in den kommunaler Verwaltungen administrative Strukturen und Abläufe zu schaffen, die die Komplexität des Hilfebedarfs in Wohnungsnotfällen abbilden, dem schnellen und reibungslosen Anlaufen der Hilfen (wegen der bei rechtswirksamen Räumungsklagen bestehenden kurzen Fristen) dienen und schließlich den präventiven Aspekten der (aufsuchenden) Hilfe und Beratung gerecht werden können. Inzwischen gibt es in vielen Städten,

19 19 kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen administrative Einheiten, die auf der Grundlage des Konzeptes der Zentrale Fachstelle 1 arbeiten, die in Wohnungsnotfällen oder bestehender Wohnungslosigkeit eine erfolgreiche Praxis der Koordination mit allen relevanten internen und externen Stellen etabliert haben. Durch die in den Zentralen Fachstellen institutionell abgesicherte Vernetzung können die Hilfebedarfe in erforderlichen Ausmaß, ausreichender Qualität und gebotener Schnelligkeit gewährt werden. Die Schnittstellen zwischen den Bereichen und die notwendigen Abläufe können effizient organisiert werden, wodurch Kompetenzunklarheiten und Doppelarbeiten vermieden werden. Mit der Regelung des 22 Abs. 5 und 6 SGB II sind in den meisten Wohnungsnotfällen nicht mehr die kommunalen Sozialämter, sondern die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig. Darüber hinaus wurde durch das SGB II Fortentwicklungsgesetz für Erwerbsfähige, die keine ALG II -Leistungen beziehen, die Möglichkeit der Mietschuldenübernahme nach 34 SGB XII eröffnet. Schon deshalb besteht hier die Notwendigkeit einer Synchronisierung. Aus der Sicht des Deutschen Vereins muss gewährleistet sein, dass die Bearbeitung der Wohnungsnotfallhilfen, der Wohnraumsicherung und -versorgung bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gleicher Qualität und Geschwindigkeit wie bei den kommunalen Verwaltungen, die nach dem Konzept der Zentralen Fachstelle verfahren, geschieht. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die personelle Ausstattung so gestaltet werden, dass folgende Kriterien erfüllt sind: Die Notwendigkeit der Antragstellung darf nicht zu einer Verzögerung des Leistungsbeginns führen. Der Komplexität des Hilfebedarfs muss vom Träger der Leistung administrativ und materiell entsprochen werden (können). Es muss sichergestellt werden, dass die Meldungen des Amtsgerichts unverzüglich bei der zuständigen Stelle ankommen. Insbesondere müssen die kurz bemessenen Fristen eingehalten werden. Dazu sollte die Meldepflicht der Amtsgerichte systemgerecht in das Zivilprozessrecht und nicht in die einzelnen Leistungsgesetze übernommen werden. Die Meldung sollte an die Kommunen erfolgen, die sowohl als Träger der Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII als auch im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für die Sicherstellung der Unterkunft verantwortlich sind. Dies würde die Amtsgerichte davon entlasten, im Einzelfall der Frage nachgehen zu müssen, ob der Beklagte im Leistungsbezug steht. 1 Zum Konzept der Zentralen Fachstelle siehe: DST-Beiträge zur Sozialpolitik, Heft 21, Köln 1987 und Wohnungssicherung und Wohnungsversorgung in Notfällen, KGSt, Köln 1/1989 sowie Zentrale Fachstellen zur Hilfe in Wohnungsnotfällen. Ein Handbuch zur Umsetzung in den Kommunen., Hrsg.: Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in NRW, KGSt, Düsseldorf 1999.

20 2 Wohnungsnotfälle müssen vorrangig und schnell bearbeitet werden. Die Notfallprävention muss Bestandteil der Leistungen des SGB II-Trägers sein. Bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern muss eine Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe gewährleistet sein (Vernetzung mit dem SGB VIII) und ggf. ein Interventionseinstieg bei familiären, psychosozialen oder anderen Problemen zur Vermeidung von Folgekosten erfolgen. Vernetzung mit der Sozialplanung. Zusammenarbeit mit der (kommunalen) Wohnungswirtschaft. Das Ziel einer reibungslosen und effektiven Bearbeitung von Wohnungsnotfällen durch die Träger der Leistungen nach SGB II ließe sich aus Sicht des Deutschen Vereins am besten erreichen, indem das Gesamtkonzept der Zentralen Fachstelle in die administrativen Strukturen des SGB II-Trägers implementiert würde. Ein weiterer gangbarer Weg zur Erreichung diese Ziels wäre auch die Übertragung der Aufgaben durch die ARGE auf den SGB XII Träger, so dass entsprechend 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Einrichtungen und Dienste neu geschaffen werden müssen. Deutscher Verein _ Michaelkirchstraße 17/18 _ D-1179 Berlin-Mitte

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