Wiederkehrende Begutachtung Neuerungen

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1 Wiederkehrende Begutachtung Neuerungen Dipl. Ing. Georg HÖNIG Amt der NÖ-Landesregierung Abteilung Technische Kraftfahrangelegenheiten Landhausplatz St.Pölten Tel.Nr /9005/ post.wst8@noel.gv.at

2 Die 7. Novelle der PBStV ist am 7. März 2013 verlautbart worden und ist mit diesem Datum in Kraft getreten. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Verpflichtende Statistikmeldung ist seit 25. Februar 2013 entfallen (31.KFG Novelle) Approbation der EBV Version 4.0 ist wirksam seit 1. Oktober 2013

3 Anlage 6 der PBStV: Die Anlage 6 wurde neuverlautbart. Neben einer teilweisen Neunummerierung der Prüfpositionen sind auch neue Prüfpunkte aufgenommen worden. Die Identifizierung des Fahrzeuges wurde unter Hauptgruppe 0 zusammengefasst. Mängeleinstufungen wurden im Detail angepasst und mehrere Grenzwerte abgeändert. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor und einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. Jänner 1980 müssen keinem Abgastest unterzogen werden.

4 Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Bremsanlage: Betriebsbremsanlage: Wirkung : Bremskraftunterschied von über 30% = schwerer Mangel (vorher 20%) Mindestbremswirksamkeit der Klasse M1 mit erstmaliger Zulassung ab = 58 % (vorher 50%) Achtung: Mindestreibungskoeffizient Rollenbremsprüfstand blieb unverändert! Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein (Anlage 2a, Zi. 3, lit. e PBStV bzw. ISO )

5 Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Bremsanlage: Mindestbremswirksamkeit der Klasse N2, N3 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 50 % (vorher 45 %) Mindestbremswirksamkeit von Sattelanhängern der Klasse O3, O4 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 45% (vorher 43%) Mindestbremswirksamkeit von Anhängewagen der Klasse O3, O4 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 50% (vorher 43%) Mindestbremswirksamkeit von Zentralachsanhängern der Klasse O3, O4 mit erstmaliger Zulassung nach dem = 50% (vorher 43%) Bremsenhochrechnung entsprechend ISO Achtung: Mindesteinsteuerdruck 30% des Berechnungsdrucks

6 Änderungen in Bezug auf die Beurteilung der Bremsanlage: Hilfsbremsanlage Bremskraftunterschied von über 30% = schwerer Mangel (vorher 20%) Achtung: Unverändert blieb die Wirksamkeit von mindestens 50% der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Werte. Es haben sich deshalb auch die Mindestbremswirksamkeiten für bestimmte Fahrzeuge verändert! z.b.: Mindestbremswirksamkeit der Klasse M1 mit erstmaliger Zulassung ab = 29% (vorher 25%) Feststellbremsanlage Mindestbremswirksamkeit 16% (vorher 18%)

7 Neue Untergruppen bzw. Neuordnung dieser: Neue Untergruppe zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) Supplemental Restraint System (SRS; frei übersetzt Ergänzendes Rückhaltesystem ), bezeichnet die Einheit aus verschiedenen passiven Sicherheitselementen im Automobilbau (Airbag, Gurtstraffer ) Neue Untergruppe 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) Neue Untergruppe Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L)

8 Zugmaschinen Druckluftbeschaffungsanlage I Zur praktikablen Vorgangsweise bei der Begutachtung von Zugmaschinen hat das BMVIT mit Erlass GZ. BMVIT /0005-IV/ST4/2014 vom Folgendes festgelegt: Vorhandene Druckluftbeschaffungsanlagen sind jedenfalls auf korrekte Funktion zu überprüfen.

9 Zugmaschinen Druckluftbeschaffungsanlage II Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit bei Fahrzeugen > 3.500kg hzgg Findet sich in den älteren Fahrzeug-Genehmigungsdokumenten (Anm.: vor 2007) kein Hinweis auf das Vorhandensein einer Druckluftbeschaffungsanlage, ist unter Bemerkungen im Gutachten festzuhalten, dass die Vorschriftsmäßigkeit (Vorliegen einer Genehmigung) der Druckluftbeschaffungsanlage nicht beurteilt werden konnte. Lediglich in jenen Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht, dass es sich um keine mitgenehmigte Anlage handelt, bzw. eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine nachgerüstete Anlage handelt (wie z.b. durch eine unsachgemäße Montage oder ungeeignete Bauteile) und für diese kein Genehmigungsnachweis vorliegt, ist das als Vorschriftsmangel zu werten.

10 Abgasmessung Diesel mit cut-off Drehzahlbegrenzung I Das BMVIT hat mit Erlass GZ. BMVIT /0008-IV/ST4/2014 vom Folgendes festgelegt: Bei Fahrzeugen, die mit einem Überlastungsschutz (Drehzahlbegrenzung bei freier Beschleunigung) ausgerüstet sind, ist die vom Hersteller begrenzte Drehzahl als Abregeldrehzahl zu betrachten und die Messung durchzuführen.

11 Abgasmessung Diesel mit cut-off Drehzahlbegrenzung II In der EBV ist im internen Feld (wird nicht ausgedruckt) unter Bemerkung ein Vermerk bezüglich der bei der Messung vorhanden (höchstmöglichen) Drehzahl einzutragen. Sollte die höchstmögliche Drehzahl so niedrig sein, dass der Abgastester kein Testergebnis ausgibt, so ist die Abgasprüfung auf eine Sichtprüfung zu reduzieren und die Vorgehensweise intern zu dokumentieren. Eine Umgehung des Überlastungsschutzes bzw. ein Ausschalten der vorgegebenen Drehzahlbegrenzung ist jedenfalls zu unterlassen.

12 Fahrverbot IG-L Rechtsgrundlagen: Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung AbgKlassV NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10) Betroffene: Fahrzeuge der Klasse N (Lastkraftwagen ohne Gewichtsbeschränkung) im Sanierungsgebiet Wiener Umland und Wien. Abgasklasse EURO I oder schlechter ab 1. Juli 2014 Abgasklasse EURO II oder schlechter ab 1. Jänner 2016 Kennzeichnungspflicht: Ab 1. Jänner 2015 mit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

13 Fahrverbot IG-L Fahrverbotszonen Sanierungsgebiet Wiener Umland und Wien Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge: Generelle gemäß IG-L Individuelle gemäß IG-L Generelle gemäß NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10) Bildquelle: WKO

14 Fahrverbot IG-L Ausgabe der Plaketten für zugelassene Fahrzeuge durch gemäß 57a KFG 1967 ermächtigte Stellen Keine zusätzliche Ermächtigung nötig Keine Verpflichtung zur Abgabe für Ermächtigte Bezug der Abgasklassenkennzeichnungsplaketten über das Informationsportal Abgasklassenkennzeichnung Link: Die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) sind in die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Novelle der AbgKlassV in Vorbereitung: Neue Plakette für Euro 6 FIN auch händisch anbringbar

15 EU Verkehrssicherheitspaket Fassungen der Verkehrssicherheitsrichtlinien wurden am im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart :127:FULL&from=EN Enthaltene Richtlinien 2014/45/EU Fahrzeug-Begutachtung 2014/46/EU Zulassungsdokumente 2014/47/EU Unterwegskontrolle

16 EU Verkehrssicherheitspaket Die Richtlinien sind am 20. Mai 2014 in Kraft getreten und sollten von den Mitgliedsstaaten bis zum 20. Mai 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG ist ab 20. Mai 2018 anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt tritt die RI 2009/40 außer Kraft.

17 Richtlinie 2014/45/EU Auszugsweise Inhalte I Möglichkeit Prüfstellen anderer Mitgliedsstaaten für die wiederkehrende Begutachtung zu ermächtigen Die Prüfer sollten bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art beeinflusst sein. Prüfern sollen die Angaben (Kilometerstand) aus der vorhergehenden Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung zur Verfügung gestellt werden, sobald diese elektronisch vorliegen. Im Fall von schwerwiegenden Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die erneute Prüfung muss spätestens zwei Monate nach der ersten Prüfung erfolgen.

18 Richtlinie 2014/45/EU Auszugsweise Inhalte III Liste der Prüfgeräte: o Plattenbremsprüfstand wieder möglich o Abgeschwächte Vorgaben an Spieldetektoren. Bis 3,5t keine verbindlichen Wege oder Kräfte. Über 3,5t nur Wege und Geschwindigkeit vorgegeben o Schallpegelmessgerät, wenn Schallmessung durchgeführt wird o Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle, wie etwa ein OBD-Lesegerät o Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG- System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden. Übergangsfrist für Prüfgeräte 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Homepage: weiterführende Links Verkehr - Kraftfahrzeugüberprüfung

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