Anhang 2 Artenschutzbeitrag. 1 Prüfung artenschutzrechtlicher Belange. 1.1 Anlass, rechtliche Grundlagen. 1.2 Methodik

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1 Anhang 2 Artenschutzbeitrag 1 Prüfung artenschutzrechtlicher Belange Anlass, rechtliche Grundlagen Methodik Ergebnisse Relevanzprüfung Betroffenheitsanalyse Quellen und Literatur 4 1 Prüfung artenschutzrechtlicher Belange 1.1 Anlass, rechtliche Grundlagen Nach Anforderung durch die UNB ist die Betroffenheit der folgenden Tierarten hinsichtlich der artenschutzrechlichen Belange zu prüfen: Feldhamster, Feldlerche und Rotmilan. Diese Erfordernisse ergeben sich aus 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, zuletzt geändert ) sowie aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, zuletzt geändert ). 44 BNatSchG formuliert die artenschutzrechtlichen Belange hinsichtlich besonders geschützter und streng geschützter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Zu den streng geschützten Arten gehören u.a. alle einheimischen Vogelarten (gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie) sowie die nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitate- Richtlinie der EU (FFH-RL) geschützten Arten. Dazu gehören alle einheimischen Fledermausarten, diverse Amphibien, Reptilien, Libellen, Käfer, Tagfalter, Fischarten und Pflanzenarten. 44 (1) beschreibt die Verbotstatbestände hinsichtlich der Tötung, Verletzung oder erheblichen Störung von Tieren, der Entnahme oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungsund Ruhestätten (z.b. Nester, Baue), der Entnahme von Entwicklungsformen (z.b. Eier, Larven, Jungtiere) sowie der Entnahme oder Vernichtung geschützter Pflanzenarten. Werden durch ein Vorhaben Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, so sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. 1.2 Methodik Es erfolgte eine Ortsbegehung (März 2010) des Grundstücks und entlang des Zapfenbachs, bei der die Lebensraumpotenziale begutachtet und nach Horsten des Rotmilans gesucht wurde. Daran anschließend wurde eine Relevanzprüfung für die drei Arten vorgenommen (vgl. unten). Innerhalb der Relevanzprüfung erfolgte zudem ein Abgleich mit den bei SCHULZE et al. (2007) gelisteten Arten. Im Rahmen der Relevanzprüfung wurden die europarechtlich geschützten Arten herausgefiltert, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. Dies sind Arten, die in Sachsen-Anhalt ausgestorben oder verschollen sind, die nachgewiesenermaßen im Naturraum nicht vorkommen, Anhang 2 Artenschutz Seite 1 von 5

2 deren Lebensräume/Standorte im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen (z. B. Kleingewässer, Trockenrasen, Wälder) und deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensbedingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen/Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen. 1.3 Ergebnisse Relevanzprüfung Für die folgenden Arten bzw. Artengruppen können Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden: Feldhamster: Der für das Bauvorhaben beanspruchte Acker bietet aufgrund des stark bindigen Bodens und dem daher hoch anstehenden Grundwasser/ Schichtenwasser keinen geeigneten Lebensraum für Hamster. Fischotter / Biber: Untersuchungsraum außerhalb des Verbreitungsareals. Wildkatze: Der für das Bauvorhaben beanspruchte Raum ist als Wanderkorridor oder Trittsteinbiotop für die Wildkatze nicht geeignet. Weiter nördlich im FFH-Gebiet vorkommende Wildkatzen sind durch die B6n vom Untersuchungsraum komplett abgeschnitten. Fledermäuse: potenzielle Jagdreviere entlang des Zapfenbachs werden vom Bauvorhaben nicht beeinträchtigt Zauneidechse: Der beanspruchte Acker sowie die dicht bewachsenen Straßenböschungen bieten der Art keinen Reproduktionsraum. Amphibien, Libellen, Käfer, Tagfalter: Es existieren keine Lebensräume der Anhang-IV-Arten im Wirkraum. Rotmilan: Es existieren keine Horste oder Schlafplätze im Wirkraum des Vorhabens (300 m- Radius). Es kommt damit weder zu bau- oder betriebsbedingten Störungen noch zu Horstverlusten. Es sind somit lediglich potenzielle Nahrungsflächen des Milans vom Flächenverlust betroffen. Nahrungsflächen stehen jedoch i.d.r. nicht unter dem Schutzbegriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (vgl. TRAUTNER 2008). Dies träfe nur in dem Fall zu, dass die Nahrungsfläche unverzichtbar für die Jungenaufzucht oder das Überleben der adulten Individuen wäre. Dieses ist hier nicht der Fall. Es werden ca. 1,6 ha Acker überbaut. Im Verhältnis zu diesem Flächenverlust stehen in der unmittelbaren und weiteren Umgebung sehr großflächig landwirtschaftliche Flächen als mögliche Nahrungsflächen zur Verfügung. Ebenso stellt die begrünte Deponie Liebfrauenberg, in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben, ein geeignetes Nahrungshabitat dar. Eine weitere Prüfung von Verbotstatbeständen hinsichtlich des Rotmilans ist aus den genannten Gründen nicht notwendig. 1.4 Betroffenheitsanalyse Gemäß der erfolgten Abschichtung verbleibt die Feldlerche für die artenschutzrechtliche Prüfung. Die Feldlerche (Alauda arvensis) ist ein typischer Brutvogel landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie ist in der BRD noch weit verbreitet, wurde jedoch mit der Neufassung der Roten Liste aufgrund von Rückgangstendenzen als gefährdet eingestuft (SÜDBECK et al. 2007). Vorbelastungen durch Straßenverkehr (insbesondere Lärm) Aufgrund des starken Verkehrs auf der B79 sowie auf der B6n kann von starken akustischen und optischen Störungen der Vogelwelt ausgegangen werden. Auch das Kollisionsrisiko spielt bei der Eignung der Lebensräume eine Rolle. Die B79 grenzt direkt an das zu betrachtende Grundstück. Der Teil des Ackers, welcher als potenzieller Brutbiotop verloren geht, dehnt sich mit ca. 80 Tiefe von der Bundesstraße weg aus. Der Verlauf der vierspurigen B6n ist 300 m entfernt und kann vor allem durch den Schwerlastverkehr zu einer weiteren Lärmkulisse führen. Anhang 2 Artenschutz Seite 2 von 5

3 Da Lärm ab einem bestimmten Pegel (selbst für ubiquitäre Arten) die Lebensraumfunktion stark einschränkt, ist der Wert straßennaher Biotope für Brutvögel als gering einzuschätzen. Für die Feldlerche stellten GARNIEL et al. (2007, S. 150f) eine vergleichsweise hohe Empfindlichkeit gegenüber Lärm fest. Der Reviergesang der Art ist aufgrund seines Frequenzbereichs in hohem Maß maskierungsanfällig, d.h. wird durch anhaltenden Straßenlärm überdeckt. In der Nähe stark befahrener Straßen sowie Autobahnen konnte eine Verringerung der Revierdichte bei der Feldlerche beobachtet werden (ebd.). Je stärker der Verkehr ist, desto geringer sind die Pausen, in denen den Vögeln eine Kontaktkommunikation möglich ist. Überdies reagiert die Feldlerche stark auf optische Störreize (ebd.). Strukturbedingte Einschränkungen kommen möglicherweise hinzu. Die geschlossene Pappelreihe entlang des Zapfenbachs bildet eine hohe vertikale Struktur begleitend zum betrachteten Grundstück. Nach Oelke (1968) und Jenny (1990) in GARNIEL et al. (2007) wurde mehrfach beobachtet, dass Feldlerchen von geschlossenen vertikalen Strukturen... einen Abstand von ca. 120 m halten. Für den Untersuchungsraum wird daher angenommen, dass die Feldlerche von der Straße entferntere Flächen bevorzugt und dass der vom Vorhaben betroffene Acker mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit für die Nestanlage und Jungenaufzucht genutzt wird. Im Folgenden werden die Verbote des 44 (1) BNatSchG im Einzelnen geprüft. Feldlerche (Alauda arvensis) Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Prognose und Bewertung des Tötungsverbotes gem. 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Verletzung, Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen im Zuge der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (baubedingt) Verletzung, Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen durch betriebsbedingte Kollisionen Eine baubedingte Verletzung oder Tötung von Feldlerchen oder v.a. ihrer Küken während der Nestlingszeit kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings ist die Nutzung des beanspruchten Ackers durch die Feldlerche unwahrscheinlich (siehe oben). Bei für die Feldlerche ungünstiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (z.b. Feldfutterschläge mit Bewirtschaftungsintervallen von 5-6 Wochen) kann es ebenfalls zu Verlusten an Gelegen oder Jungen kommen (FLADE et al. 2003). Die Feldlerche brütet mehrmals im Jahr und ist in ihrer Biologie an landwirtschaftlich Nutzungsbedingungen angepasst. Eine Zunahme der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung kann ausgeschlossen werden. Es wird insgesamt davon ausgegangen, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang bestehen bleibt. Tatbestände nach 44 Abs. 1, Nr. 1 treffen daher nicht zu. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Baubedingte Störungen können potenziell während der Brutzeit der Feldlerche durch Lärmemissionen und optische Störungen entstehen (Baukräne, Bewegung großer Baumaschinen, besonders laute Lärmereignisse). Der Baubetrieb findet allerdings in einem durch Lärm und optische Reize (Verkehr) stark vorbelasteten Raum neben der B79 statt. Die (potenziellen) Störwirkungen auf die Feldlerche werden daher nicht als erheblich bewertet. Baubedingte Störfaktoren lassen keine erheblichen Beeinträchtigungen des Brutgeschehens erwarten. Betriebsbedingt kommt es ebenfalls zu optischen und akustischen Störungen durch die Bewegung von Pkw und Lkw auf dem Gelände des Autohofs/ der Tankstelle. Hier gilt das oben Gesagte hinsichtlich der Vorbelastungen des Raums. Außerdem wird das Geschehen mittelfristig gegenüber den landwirtschaftlichen Flächen durch eine dichte Strauchweiden-Hecke abgeschirmt werden. Im Brutgeschehen gestörte Feldlerchen können gegebenenfalls auf andere Bereiche der großflächig vorhandenen Landwirtschaftsflächen ausweichen. Revierverluste sind vorhabensbedingt nicht zu erwarten. Die Störungen führen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Anhang 2 Artenschutz Seite 3 von 5

4 Feldlerche (Alauda arvensis) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Die Nutzung des beanspruchten Ackers durch die Feldlerche ist eher unwahrscheinlich (siehe Ausführungen oben), jedoch im Rahmen einer Potenzialanalyse (worst-case-ansatz) nicht gänzlich auszuschließen. Anlagebedingt kommt es zum Flächenverlust von Ackerflächen, die in geringem Maß als Bruthabitate der Feldlerche geeignet sind. Es ist zu erwarten, dass die potenziell betroffenen Individuen in Bereiche im Umfeld, die aktuell nicht von der Art besiedelt sind, ausweichen können. Die Feldlerche legt in jeder Brutsaison ihr Nest neu an, häufig sogar mehrfach an verschiedenen Stellen. Somit weist sie keine strenge Bindung an ihre Brutstandorte auf und ist in der Lage, an anderem Ort neue Nester anzulegen. Geeignete Flächen sind in den verbleibenden Teilen der Ackerflur in ausreichendem Umfang vorhanden, so dass von Revierverlusten insgesamt nicht auszugehen ist. Die ökologische Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungsstätten bleibt daher im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 1.5 Quellen und Literatur RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABl. Nr. L 206 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom (ABl. Nr. 305) RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie); ABl. Nr. L 103 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom (ABl. Nr. 115) RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Amtsblatt Nr. L 223/9 vom FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands: Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. IHW-Verlag. FLADE, M. et al. (Hrsg., 2003): Naturschutz in der Agrarlandschaft. Ergebnisse des Schorfheide- Chorin-Projekts. Im Auftrag der Landesanstalt für Großschutzgebiete. Quelle & Meyer. GARNIEL, A., DAUNICHT, W.D., MIERWALD, U. & U. OJOWSKI (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November FuE-Vorhaben /2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 S. Bonn, Kiel. LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT (2004): Rote Listen Sachsen-Anhalt. Berichte des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 39. SCHULZE, M., SÜßMUTH, Th., MEYER, F. & K. HARTENAUER (2007): Liste der im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu behandelnden Arten. Im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung. Anhang 2 Artenschutz Seite 4 von 5

5 SÜDBECK et al. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung vom 30. November In: Ber. Vogelschutz 44: TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. In: Naturschutz in Recht und Praxis online (2008) Heft 1. Anhang 2 Artenschutz Seite 5 von 5

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